Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.04.2021 - 9 K 2652/19 G,F
= SIS 21 09 63 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Streitig ist die erweiterte Kürzung
des Gewerbeertrags (§ 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes
- GewStG - ) der Klägerin und Revisionsbeklagten
(Klägerin), einer eingetragenen Genossenschaft.
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Die Klägerin war in den Streitjahren
(2014 bis 2016) ausschließlich mit der Vermietung von
Grundstücken befasst, und zwar sowohl von Wohnungen als auch
gewerblich genutzten Flächen. Einer ihrer gewerblichen Mieter
(B) hatte seit dem Sommer 2012 von der Klägerin Räume
gemietet, in denen sie ein Einzelhandelsgeschäft betrieb. Mit
diesem Gewerbe erzielte B Gewinne, die den gewerbesteuerlichen
Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht
erreichten.
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Im Jahre 2014 trat B an die Klägerin
mit dem Wunsch heran, eine Wohnung für sich zu mieten. Sie
wurde darauf verwiesen, dass die Klägerin nach ihrer Satzung
Wohnungen „in erster Linie“ an ihre
Genossenschaftsmitglieder vermiete. B erwarb daraufhin am
...12.2014 (Datum der Zustimmung zur Beitrittserklärung) einen
Geschäftsanteil von … EUR. Am ...01.2015 wurde ihr von
der Klägerin eine Wohnung überlassen.
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Die Klägerin hatte am 31.12.2016 fast
6.000 Mitglieder; in den Jahren davor waren es ähnlich viele.
Der Anteil der Mieterin B an der Genossenschaft betrug am
31.12.2016, beruhend auf ihrer für … EUR erworbenen
Mitgliedschaft, lediglich 0,0168 %. Außer B waren keine
weiteren gewerblichen Mieter als Genossen beteiligt.
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Die Klägerin hatte laufend
Anträge auf die sog. erweiterte Kürzung ihres
Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gestellt. Der
Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) vertrat im
Anschluss an eine Betriebsprüfung unter Verweis auf das Urteil
des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.04.2005 - IV R 34/03 (BFHE 209,
133, BStBl II 2005, 576 = SIS 05 24 77) die Auffassung, das gesetzliche Merkmal des
„Dienens“ des Grundbesitzes für
Zwecke des Gewerbebetriebes einer Genossin sei objektiv
erfüllt worden. Auch ein sog. Zwergenanteil wie im Falle der
Mieterin B stehe der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags
nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wegen § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1
GewStG entgegen.
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Die Einsprüche der Klägerin gegen
die aufgrund der Betriebsprüfung am 19.02.2019 ergangenen
Gewerbesteuer-Messbescheide für 2014 bis 2016 und die
gesonderten Feststellungen der vortragsfähigen Gewerbeverluste
auf den 31.12.2014 bis 31.12.2016 wurden als unbegründet
zurückgewiesen.
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Zur Begründung ihrer dagegen
gerichteten Klage trug die Klägerin vor, der
Genossenschaftsanteil der B habe allein mit der
Wohnungsüberlassung in Zusammenhang gestanden. Eine
Verweigerung der Mitgliedschaft wie auch der Wohnungsvermietung
zwecks Vermeidung etwaiger gewerbesteuerlicher Nachteile sei wegen
des aus § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes folgenden Diskriminierungsverbots nicht
möglich gewesen. Der Genossenschaftsanteil habe nicht dem
Gewerbe der Mieterin gedient und sei deshalb von ihr auch nicht als
Betriebsvermögen behandelt worden. Als Genossin sei B auch
keine Mitunternehmerin gewesen. Außerdem habe sie wegen ihrer
geringfügigen Beteiligung keinen Einfluss auf ihren - der
Klägerin - Betrieb nehmen können; es habe sich um eine
einflusslose „Mini-Beteiligung“
gehandelt. Da B ein Kleingewerbe betreibe, bei dem keine
Gewerbesteuer angefallen sei, sei der Sinn und Zweck der
Einschränkung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG nicht
erfüllt.
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Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht
(FG) entschied, bei einer Genossenschaft, die neben Wohnungen auch
gewerblich genutzte Flächen vermiete, sei eine erweiterte
Kürzung des Gewerbeertrags auch dann vorzunehmen, wenn deren
Grundbesitz zu einem Teil dem Gewerbebetrieb einer Genossin diene,
die zu weniger als 1 % an der Genossenschaft beteiligt sei, dieser
Beteiligung nur geringe Bedeutung zukomme und die Genossin selbst
keiner Gewerbesteuerbelastung ausgesetzt sei. § 9 Nr. 1 Satz 5
GewStG bedürfe bei einer derartigen Bagatellbeteiligung einer
Einschränkung.
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Das FA rügt die Verletzung materiellen
Bundesrechts.
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Das FA beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils vom 22.04.2021
die Klage als unbegründet abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist begründet;
sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und Abweisung der Klage
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass der Klägerin die
erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 5
GewStG zu gewähren ist.
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1. Die Klägerin erfüllt unstreitig
die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG normierten Voraussetzungen der
sog. erweiterten Kürzung, da sie ausschließlich eigenen
Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes
Kapitalvermögen verwaltet und nutzt. Daher wäre nach
dieser Vorschrift die Summe ihres Gewinns und der Hinzurechnungen
aufgrund ihrer Anträge nicht lediglich gemäß §
9 Nr. 1 Satz 1 GewStG um einen Hundertsatz vom Einheitswert,
sondern um den Teil des Gewerbeertrags zu kürzen, der auf die
Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt
(BFH-Urteil vom 18.04.2000 - VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II
2001, 359 = SIS 00 10 89).
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2. Der erweiterten Kürzung steht jedoch
§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG entgegen, da die Klägerin
einen Teil ihres Grundbesitzes an eine ihrer Genossinnen vermietet,
den diese für ihren Gewerbebetrieb nutzt.
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a) Die Inanspruchnahme der erweiterten
Kürzung ist nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG
ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem
Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Die
Vorschrift stellt eine Ausnahme von der
Begünstigungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG dar.
Sie beruht darauf, dass der Gesetzgeber in der Überlassung von
Grundbesitz an einen Gesellschafter oder Genossen zu dessen
gewerblichen Zwecken keine reine Vermögensverwaltung mehr
sieht, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im
Gewerbebetrieb des Gesellschafters oder Genossen ohne
Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die
Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen
und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden (BFH-Urteile
vom 17.01.2006 - VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434 =
SIS 06 16 79, unter II.2.a; vom
15.04.1999 - IV R 11/98, BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532 =
SIS 99 15 49, und vom 26.10.1995 -
IV R 35/94, BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76 = SIS 96 06 38).
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b) An dieser Einschränkung scheitert das
Begehren der Klägerin.
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aa) Die Genossin B hatte zum Grundbesitz der
Klägerin gehörende Räume zur Erzielung gewerblicher
Einkünfte gemietet. Der Grundbesitz diente mithin ihrem
Gewerbebetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2014 - IV R 50/11, BFHE
248, 346, BStBl II 2015, 597 = SIS 15 10 19, Rz 27; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10.
Aufl., § 9 Rz 33d).
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bb) Der Versagung der erweiterten Kürzung
steht nicht entgegen, dass die Klägerin etwa 6.000 Genossen
hat und die betragsmäßige Beteiligung und der
Stimmenanteil der B äußerst geringfügig sind. Denn
es ist ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Gesellschafter oder
Genosse an der Grundstücksgesellschaft beteiligt ist
(BFH-Urteile vom 07.08.2008 - IV R 36/07, BFHE 223, 251, BStBl II
2010, 988 = SIS 08 41 88,
betreffend am Vermögen und Gewinn nicht beteiligten
persönlich haftenden Gesellschafter, und in BFHE 209, 133,
BStBl II 2005, 576 = SIS 05 24 77,
betreffend mit 5 % beteiligte Kommanditistin).
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Zwar zeigt sich, wie der BFH im Urteil in BFHE
209, 133, BStBl II 2005, 576 = SIS 05 24 77 (unter II.2.c) ausgeführt hat, die Berechtigung des
§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG umso mehr, je größer
der Anteil des Gesellschafters oder Genossen ist, der das
Grundstück in seinem Gewerbebetrieb nutzt. Dem Gesetzgeber
kann allerdings nicht verborgen geblieben sein, dass von der
Versagung der erweiterten Kürzung auch Gesellschaften und
Genossenschaften betroffen sind, an denen der das Grundstück
nutzende Unternehmer nur einen geringen Anteil hält und/oder
die einem Gesellschafter oder Genossen für dessen
Gewerbebetrieb nur einen geringen Teil ihres Grundbesitzes
überlassen. Der Gesetzgeber hat dies - offenbar zur Vermeidung
von Abgrenzungsschwierigkeiten - in Kauf genommen (im Ergebnis
ebenso Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr.
1 Rz 195). Das BFH-Urteil in BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576 =
SIS 05 24 77 zieht insoweit eine
Parallele zu dem seinerzeitigen strikten
Ausschließlichkeitsgebot in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
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Eine Geringfügigkeitsgrenze ist im
Hinblick auf die geringe Beteiligung und den geringen Einfluss der
B auf die Klägerin auch nicht aufgrund des
verfassungsrechtlich gewährleisteten
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des
Grundgesetzes) geboten. Auch ein Zwergenanteil erfüllt den
Ausschlusstatbestand des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG (Wagner in
Wendt/Suchanek/Möllmann/ Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 9
Nr. 1 Rz 123). Soweit erwogen wurde, eine Bagatellgrenze bei einer
1 %-Beteiligung zu ziehen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 209, 133, BStBl
II 2005, 576 = SIS 05 24 77, unter
II.; vgl. dazu - ablehnend - Güroff in Glanegger/Güroff,
a.a.O., § 9 Nr. 1 Rz 33), folgt der Senat dem nicht.
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cc) Die Nichtanwendbarkeit des § 9 Nr. 1
Satz 5 Nr. 1 EStG lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass
die Klägerin nur einen äußerst geringen Teil ihres
Grundbesitzes an B vermietet hat.
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(1) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9
Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG entfällt die erweiterte Kürzung
insgesamt auch dann, wenn nur ein Teil des Grundbesitzes im
Gewerbebetrieb des Gesellschafters genutzt wird. Der Gesetzgeber
hat klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er dem Einwand,
der Grundbesitz diene nur zum Teil dem Gewerbebetrieb eines
Gesellschafters oder Genossen, keine Bedeutung beimessen wollte
(BFH-Urteil vom 26.06.2007 - IV R 9/05, BFHE 219, 173, BStBl II
2007, 893 = SIS 07 31 78, unter
II.4.b). Das bedeutet zugleich, dass es auf die Größe
des vermieteten Grundstücksteils nicht ankommen kann, vielmehr
ist „jede“ (auch noch so geringe)
Nutzung des Grundbesitzes im Gesellschafterinteresse schädlich
(Herlinghaus, EFG 2005, 1149). Die erweiterte Kürzung wurde
dementsprechend auch versagt, wenn der Grundbesitz dem
Gewerbebetrieb eines Gesellschafters nur für zwei Tage diente
(BFH-Urteil vom 08.06.1978 - I R 68/75, BFHE 125, 187, BStBl II
1978, 505 = SIS 78 02 82).
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Hiermit überschreitet der Gesetzgeber
nicht die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit. Er vermeidet vielmehr
eine Auseinandersetzung über den richtigen Maßstab
für eine etwaige Unerheblichkeit des dem Gewerbebetrieb des
Gesellschafters der Vermietungsgesellschaft dienenden Grundbesitzes
(BFH-Urteile in BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893 = SIS 07 31 78, unter II.4.b, und vom 05.03.2008
- I R 56/07, BFH/NV 2008, 1359, unter II.4.). Er darf bei der
Ausgestaltung der Steuertatbestände dem Umstand Rechnung
tragen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des
Wirtschaftslebens betreffen, die daher, um praktikabel zu sein,
Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen
knüpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die
Besonderheiten des Einzelfalls vernachlässigen müssen
(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2008 - 1 BvL
2/04, BVerfGE 120, 1 = SIS 08 25 65, unter C.I.2.a aa und C.I.2.c, betreffend
Gewerbesteuerfreiheit der Landwirte und Freiberufler).
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(2) Nichts anderes würde sich aus §
8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ergeben,
dessen Voraussetzungen - u.a. ein Wert des überlassenen
Grundstücksteils von nicht mehr als 20.500 EUR - das FG nicht
festgestellt hat. § 8 EStDV regelt lediglich, dass die
Behandlung als Betriebsvermögen im Ermessen des
Gewerbetreibenden liegt, wenn ein eigenbetrieblich genutzter
Grundstücksteil „von untergeordneter
Bedeutung“ ist. Die hieraus erzielten
Pachterlöse wären indessen ungeachtet einer Anwendung des
§ 8 EStDV beim nutzenden Gewerbetreibenden Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und in dessen Gewerbeertrag einzubeziehen
(Schmidt/Wacker, EStG, 41. Aufl., § 15 EStG Rz 593); daher
besteht kein Anlass für eine erweiterte Kürzung
(BFH-Urteil in BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434 = SIS 06 16 79, unter II.2.b aa (1); Wendt, FR
2006, 556).
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dd) Das BFH-Urteil in BFHE 219, 173, BStBl II
2007, 893 = SIS 07 31 78, unter
II.4.b hat erwogen, ob der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1
GewStG eine Auslegung dahin erlaubt, dass das Grundstück bei
einer äußerst geringen Beteiligung des Gesellschafters
oder Genossen an der mietenden Gesellschaft nicht „dem
Gewerbebetrieb eines Gesellschafters
dient“. Der Senat lässt
dahingestellt, ob er dem folgen könnte, denn eine derartige
Bagatell-Betrachtung würde der Klägerin nichts
nützen, da B als Einzelunternehmerin tätig war.
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ee) Von der Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz
5 GewStG ist auch nicht abzusehen, weil der von B erzielte
Gewerbeertrag den Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
GewStG nicht erreichte.
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(1) § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ist zwar im
Wege der teleologischen Reduktion in der Weise einzuschränken,
dass dem Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung
des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann zu
gewähren ist, wenn das überlassene Grundstück dem
Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient, der mit den gesamten (positiven wie negativen)
Einkünften von der Gewerbesteuer befreit ist (BFH-Urteil in
BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893 =
SIS 07 31 78). Das trifft auf den
Gewerbebetrieb der B indessen nicht zu.
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(2) Diese Ausnahme kann aber nicht auf den
Fall erstreckt werden, dass der mietende Gewerbebetrieb zwar nicht
von der Gewerbesteuer befreit ist, aber einen Gewerbeertrag von
weniger als 24.500 EUR erwirtschaftet und daher als
Personenunternehmen keine Gewerbesteuer schuldet (§ 11 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 GewStG).
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Angemerkt sei zunächst, dass aufgrund des
Zwecks der erweiterten Kürzung dann nicht auf den
tatsächlichen Gewerbeertrag des nutzenden Unternehmens
abzustellen wäre, sondern darauf, ob dieser auch ohne den
Abzug der Miet- oder Pachtaufwendungen als Betriebsausgabe unter
dem Freibetrag läge. Feststellungen dazu liegen nicht vor.
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Eine derartige Ausnahme verbietet sich aber,
weil der Grundbesitz dann bei ansonsten gleichbleibenden
Verhältnissen infolge zufällig schwankender Gewinne des
mietenden Unternehmens in einigen Jahren i.S. von § 9 Nr. 1
Satz 5 Nr. 1 GewStG dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder
Genossen dienen würde, in anderen aber nicht. Mit dem Begriff
des „Dienens“ ließe sich
das nicht vereinbaren.
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Die weitere - für die Praxis kaum
handhabbare - Folge einer derartigen Ausnahme bestünde darin,
dass Änderungen der Gewerbesteuer-Messbescheide des mietenden
Unternehmens zu Folgeänderungen bei dem
Grundstücksunternehmen führen müssten;
Erhöhungen oder Minderungen des Gewerbeertrags z.B. infolge
einer Gewinnverlagerung bei dem nutzenden Unternehmen - etwa
infolge einer Betriebsprüfung - könnten die Änderung
der Gewährung oder Versagung der erweiterten Kürzung des
Grundstücksunternehmens nach sich ziehen.
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ff) Der Senat verkennt nicht, dass die am
Gesetzeswortlaut orientierte Rechtsprechung zur erweiterten
Kürzung zu mitunter als unbillig empfundenen Ergebnissen
führt. Dies gilt insbesondere im Streitfall, der durch die
Überlassung relativ unwesentlichen Grundbesitzes an eine mit
nur etwa 1/6000 beteiligte Genossin sowie dadurch geprägt ist,
dass die Klägerin den Sachverhalt nach ihrer plausiblen
Darlegung nicht ohne Weiteres
„reparieren“ kann. Die
gewerbesteuerlichen Nachteile der Klägerin stehen auch
ersichtlich in einem groben Missverhältnis zur
wirtschaftlichen Bedeutung der Überlassung der
Geschäftsräume an B.
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Der Senat sieht indessen keine rechtliche
Grundlage für die vom FG angestellte Gesamtbetrachtung, wonach
das Zusammenkommen mehrerer
„Bagatellaspekte“ die
Nichtanwendung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG rechtfertigt,
obwohl diese für sich - einzeln genommen - die Nichtanwendung
der Vorschrift nicht rechtfertigen würden.
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Eine Abhilfe könnte letztlich nur durch
den Gesetzgeber bewirkt werden, wie dies z.B. bereits im Hinblick
auf das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Abs. 1 Satz 2
GewStG durch das Fondsstandortgesetz geschehen ist (vgl. § 9
Nr. 1 Satz 3 GewStG n.F.).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143
Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.
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