Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts München vom 25.07.2017 - 5 K 3197/13 = SIS 20 09 69 wird mit der Maßgabe als unbegründet
zurückgewiesen, dass die Klage unbegründet ist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
Außergerichtliche Kosten der
Beigeladenen werden nicht erstattet.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) betreibt ein land- und forstwirtschaftliches
Einzelunternehmen. Er ermittelt den Gewinn für das
landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr vom 01.07. bis zum 30.06.
des Folgejahres. Mit notariellem Vertrag vom xx.10.2001 verkaufte
der Kläger Grundstücke aus dem Betriebsvermögen
seines Einzelunternehmens. Die Besitzübergabe sollte mit
Bezahlung des Kaufpreises erfolgen. Am Tag der Besitzübergabe
sollten Gefahr, Nutzen, öffentliche Lasten, Steuern und
Abgaben sowie die Verkehrssicherungspflichten auf die Käuferin
übergehen. Die Käuferin sollte nach dem Kaufvertrag mit
Besitzübergabe in die Rechte und Pflichten des Klägers
aus der Vermietung und Verpachtung der Grundstücksflächen
eintreten.
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Am 14.11.2001 erhielt der Kläger den
Kaufpreis von der Käuferin. Der Kläger bezahlte in den
Jahren 2001 und 2002 noch die Grundsteuer für die verkauften
Grundstücke, ohne dies der Käuferin in Rechnung zu
stellen. Bis zum April 2002 erhielt der Kläger noch Zahlungen
aus Miet- und Erbpachtverträgen, die er für die
Grundstücke abgeschlossen hatte. Im Jahr 2002 holte der
Kläger auf einem Teil der verkauften Flächen die Ernte
ein und verwertete diese für sich. Mit notarieller Urkunde vom
xx.03.2003 wurde die Auflassung der Grundstücke erklärt,
die Eintragung der Käuferin als Eigentümerin im Grundbuch
erfolgte am xx.07.2003. Am 17.12.2003 wurde schließlich die
Aufhebung des für die Grundstücke geschlossenen
Mietvertrags und des Erbbaurechts vereinbart.
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Der Kläger bildete in der Bilanz
seines Einzelunternehmens zum 30.06.2002 eine Rücklage nach
§ 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das
Streitjahr maßgeblichen Fassung in Höhe von 484.208
EUR.
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Am 17.05. des Streitjahres (2006) erwarb
der Kläger einen Kommanditanteil an der zu dem Verfahren
beigeladenen S-GmbH & Co. KG (S-KG). Er leistete eine Einlage von
100.000 EUR. Die S-KG gab eine Erklärung zur gesonderten und
einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die
Einkommensbesteuerung für 2006 ab. Der Gewinnanteil des
Klägers erhöhte sich darin um 4.990,80 EUR aufgrund von
Abschreibungen in einer negativen Ergänzungsbilanz. Dazu kam
es, weil der Gewinn, für den der Kläger bei seinem
Einzelunternehmen ab dem Jahr 2002 eine Reinvestitionsrücklage
gebildet hatte, in Höhe von 400.000 EUR auf anteilige
Anschaffungs- und Herstellungskosten des Klägers als
Mitunternehmer der S-KG übertragen wurde. Dies führte zu
negativen Posten in der Ergänzungsbilanz des Klägers bei
der S-KG für Gebäude in Höhe von 332.720 EUR und in
Höhe von 67.280 EUR für Grund und Boden.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erließ zunächst unter dem 31.01.2008
erklärungsgemäß einen unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehenden Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Grundlagen für die
Einkommensbesteuerung (Gewinnfeststellungsbescheid) für 2006
für die S-KG.
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Eine bei der S-KG in der Folgezeit
durchgeführte Außenprüfung kam zu dem Ergebnis,
dass von einigen Mitunternehmern der S-KG, darunter auch der
Kläger, Gewinne aus Rücklagen nach § 6b EStG
übertragen worden seien, obwohl der Rücklagenbildung
Veräußerungen aus dem Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum
31.12.2001 zugrunde lägen und nach damaliger Rechtslage keine
rechtsträgerübergreifende Übertragung möglich
gewesen sei. Diese Rücklagen seien deshalb nach Ablauf der
Frist in den Betrieben der Mitunternehmer wieder aufzulösen.
Die Außenprüfung wies das für die
Einkommensbesteuerung des Klägers zuständige Finanzamt S
(FA S) mit Schreiben vom 25.03.2011 darauf hin, dass ihres
Erachtens die Übertragung des Gewinns aus der Rücklage
nicht zulässig sei. Die Entscheidung habe jedoch das FA S als
das für den Betrieb des Klägers zuständige Finanzamt
zu treffen.
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Das FA änderte am 13.01.2012 unter
Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung den
Gewinnfeststellungsbescheid 2006 für die S-KG. Zur
Begründung wurde auf den Bericht der Außenprüfung
vom 28.07.2011 verwiesen. Für den Kläger wirkte sich die
Änderung dahingehend aus, dass die gewinnerhöhende
Abschreibung in der negativen Ergänzungsbilanz in Höhe
von 4.990,80 EUR entfiel und sein Ergänzungsbilanzgewinn
entsprechend niedriger festgestellt wurde.
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Das FA S teilte dem Kläger am
23.03.2012 im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den
Einkommensteuerbescheid 2006 mit, dass der
Gewinnfeststellungsbescheid des FA für 2006 Grundlagenbescheid
für die bei dem FA S veranlagte Einkommensteuer 2006 sei.
Einwendungen könnten insoweit nur gegen den
Gewinnfeststellungsbescheid des FA erhoben werden.
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Am 30.03.2012 erließ das FA einen
weiteren geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2006 für
die S-KG; die den Kläger betreffenden Feststellungen blieben
jedoch hierbei unverändert.
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Das FA wies den Einspruch gegen den
Gewinnfeststellungsbescheid schließlich als unbegründet
zurück. Eine Übertragung des Gewinns aus der im
Einzelunternehmen des Klägers gebildeten Rücklage auf die
Anschaffungskosten anteiliger Wirtschaftsgüter der S-KG sei
unzulässig. Im Streitfall sei die sog. betriebsbezogene
Fassung des § 6b EStG anzuwenden, da die
Grundstücksveräußerung noch vor dem Stichtag
01.01.2002 stattgefunden habe.
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Mit seiner Klage gegen das FA zum
Finanzgericht (FG) München beantragte der Kläger die
Feststellung der Nichtigkeit des Gewinnfeststellungsbescheids 2006,
hilfsweise dessen Änderung dahingehend, dass es bei den
ursprünglichen, höheren Beteiligungseinkünften des
Klägers verbleibe. Nach Beiladung der S-KG wies das FG mit
Urteil vom 25.07.2017 den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit
als unbegründet, den Hilfsantrag auf Änderung des
Gewinnfeststellungsbescheids mangels Klagebefugnis als
unzulässig ab. Die Revision wurde durch den Bundesfinanzhof
(BFH) nur hinsichtlich des als unzulässig abgewiesenen
Hilfsantrags zugelassen (BFH-Beschluss vom 19.02.2019 - IV B
63/17).
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Mit seiner Revision rügt der
Kläger, das FG habe keine umfassende Rechtsprüfung
vorgenommen und ihm effektiven Rechtsschutz verweigert. Die von ihm
vorgetragene abweichende Inbesitznahme des veräußerten
Grundbesitzes erst nach dem 31.12.2001, die die Anwendbarkeit der
sog. gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise des § 6b EStG
zur Folge habe, habe das FG nicht geprüft, da es die Klage zu
Unrecht bereits als unzulässig abgewiesen habe.
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Das FG hätte diese Frage aber
prüfen müssen. Denn die Entscheidung über die
(Nicht-)Gewährung des Abzugs des in eine Rücklage im
veräußernden Betrieb eingestellten Gewinns von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts im
reinvestierenden Betrieb entfalte nach § 182 Abs. 1 der
Abgabenordnung (AO) Bindungswirkung für die Frage, ob die
Rücklage im veräußernden Betrieb erfolgsneutral
oder erfolgswirksam aufzulösen sei. Insoweit sei der
Gewinnfeststellungsbescheid für den reinvestierenden Betrieb
Grundlagenbescheid für den Bescheid betreffend den
veräußernden Betrieb. Denn nur der Bescheid für den
reinvestierenden Betrieb enthalte eine Entscheidung darüber,
welche Wirtschaftsgüter wegen übertragener stiller
Reserven niedriger bewertet würden. Für den Kläger
werde dies in der negativen Ergänzungsbilanz bei der S-KG in
Höhe von 4.990,80 EUR ausgewiesen.
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Demgegenüber sei dem
Einkommensteuerbescheid des FA S als dem für den
veräußernden Betrieb zuständigen Finanzamt weder in
seinem Verfügungssatz noch in seiner Begründung zu
entnehmen, in welcher Höhe eine Anrechnung des in die
Rücklage eingestellten Gewinns auf Anschaffungskosten eines
Wirtschaftsguts der S-KG erfolge.
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Abgesehen davon habe der Kläger sich
darauf verlassen, dass das FG die Klage als zulässig behandeln
werde. Noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes habe
das FG eine Prüfung in der Sache vorgenommen und seinen Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) als unbegründet
abgelehnt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Grundlagen für die
Einkommensbesteuerung 2006 der S-KG vom 30.03.2012 unter Aufhebung
der Einspruchsentscheidung vom 30.09.2013 und des Urteils des FG
vom 25.07.2017 - 5 K 3197/13 insoweit abzuändern, als der
Gewinn aus der Ergänzungsbilanz des Klägers um 4.990,80
EUR erhöht wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Verfahren beigetreten, nachdem der Senat mit Beschluss vom
02.07.2020 - IV R 7/19 (BFHE 270, 391 = SIS 21 01 16) dazu
aufgefordert hatte.
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Es hat ausgeführt, der
Feststellungsbescheid der Mitunternehmerschaft des reinvestierenden
Betriebs stelle keinen Grundlagenbescheid für die Ausbuchung
der Rücklage beim veräußernden Betrieb dar. Bei
einem Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a AO beschränke sich die Bindungswirkung auf die von
den Feststellungsbeteiligten gemeinschaftlich erzielten
Einkünfte. Hierzu zählten nicht Sachverhalte der
persönlichen Einkunftserzielung wie die Bildung und
Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG.
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Demgegenüber stelle der Bescheid
für den veräußernden Betrieb im Jahr der
Auflösung der Rücklage einen Grundlagenbescheid und der
Feststellungsbescheid des reinvestierenden Betriebs für das
Wirtschaftsjahr, in dem es zum Abzug des Gewinns von den
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts komme,
insoweit einen Folgebescheid dar. Denn von den beiden eingebundenen
Finanzämtern sei das für den veräußernden
Betrieb zuständige Finanzamt sachnäher, da das
Bilanzierungswahlrecht für die Bildung und Auflösung der
Rücklage durch entsprechenden Bilanzansatz im
veräußernden Betrieb auszuüben sei. Müssten
die mit Bildung und Auflösung der Rücklage im
Zusammenhang stehenden Rechtsfragen eigenständig durch das
für den Reinvestitionsbetrieb zuständige Finanzamt
geklärt werden, müsste der Steuerpflichtige ggf.
parallele Verfahren mit der Gefahr divergierender Entscheidungen
führen. In § 6b EStG als gesetzlicher Grundlage sei
dieses Stufenverhältnis auch ausreichend zum Ausdruck gebracht
worden.
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II. Die Revision ist als unbegründet
zurückzuweisen, denn die Klageabweisung durch das FG erweist
sich im Ergebnis als zutreffend (§ 126 Abs. 4 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Gegenstand des Verfahrens ist die
Feststellung eines Ergänzungsbilanzgewinns des Klägers
(dazu unter 1.). Das FG hätte die Klage nicht als
unzulässig abweisen dürfen, denn der Kläger war
klagebefugt (dazu unter 2.). Da eine Rechtsverletzung für den
Kläger im vorliegenden Verfahren jedoch ausgeschlossen ist,
war die Revision mit der Maßgabe als unbegründet
zurückzuweisen, dass die Klage unbegründet ist (dazu
unter 3.).
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1. Gegenstand des Verfahrens ist die
Feststellung eines Ergänzungsbilanzgewinns. Das FA hatte
zunächst - erklärungsgemäß - einen
Ergänzungsbilanzgewinn des Klägers in Höhe von
4.990,80 EUR festgestellt, der auf Abschreibungen in einer
negativen Ergänzungsbilanz des Klägers beruhte. Im
angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid hatte das FA diesen
Ergänzungsbilanzgewinn nicht mehr berücksichtigt.
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a) Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kann
ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen nach § 179, § 180 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 Buchst. a AO eine Vielzahl selbständiger und damit
auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die
eigenständig in Bestandskraft erwachsen können. Solche
selbständigen Regelungen (Feststellungen) sind z.B. die
Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer
Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist, die Höhe
des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die
Mitunternehmer und die Höhe eines Sonderbetriebsgewinns bzw.
einer Sondervergütung. Keine selbständige Feststellung
ist hingegen der sich aus den einzelnen Feststellungen ergebende
Gesamtgewinn, der lediglich eine Rechengröße darstellt
(z.B. BFH-Urteil vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16) = SIS 21 06 66, Rz 26).
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b) Auch der Gewinn oder Verlust aus der
(teilweisen) Auflösung von Korrekturposten in einer
Ergänzungsbilanz, der mitunternehmerbezogen den laufenden
Gesamthandsgewinn berichtigt, stellt eine selbständige
Besteuerungsgrundlage dar, die nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a AO gesondert festzustellen und selbständig
anfechtbar ist (noch offengelassen in den BFH-Urteilen vom
03.09.2020 - IV R 29/19 = SIS 21 01 98, Rz 36, und vom 17.12.2020 -
IV R 14/20 (IV R 42/16) = SIS 21 06 66, Rz 28).
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aa) Ist der Gewinn aus der Auflösung von
Korrekturposten in einer Ergänzungsbilanz Teil eines Gewinns
aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i.S. des
§ 16 Abs. 1 EStG, teilt er als (unselbständiger) Teil
eines solchen Veräußerungsgewinns dessen
verfahrensrechtliche Einordnung als selbständige
Besteuerungsgrundlage, die gesondert festzustellen ist (BFH-Urteil
vom 03.09.2020 - IV R 29/19 = SIS 21 01 98, Rz 36).
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bb) Betrifft der Ergänzungsbilanzgewinn
hingegen den laufenden Gewinn der Gesamthand, so ist er durch eine
gegenüber dem laufenden Gesamthandsgewinn selbständige
Feststellung zu erfassen. Denn auch wenn er einen Korrekturposten
darstellt, der auf die Gesamthandsbilanz bezogen ist (z.B.
BFH-Urteile vom 20.11.2014 - IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II
2017, 34 = SIS 15 00 70, Rz 17, und vom 22.10.2015 - IV R 37/13,
BFHE 252, 68, BStBl II 2016, 919 = SIS 16 03 08, Rz 32), bildet
diese Korrektur von Wertansätzen in der Gesamthandsbilanz doch
die individuellen steuerrechtlichen Verhältnisse des
betroffenen Mitunternehmers ab (vgl. BFH-Urteil in BFHE 248, 28,
BStBl II 2017, 34 = SIS 15 00 70, Rz 19). Eine Veränderung des
Ergänzungsbilanzgewinns eines Mitunternehmers bewirkt deshalb
- anders als etwa die Verteilung des Gesamthandsgewinns auf die
verschiedenen Feststellungsbeteiligten - keine notwendige
Veränderung der Vermögenszuordnung für andere
Feststellungsbeteiligte, sondern ist alleine auf den Mitunternehmer
bezogen, für den die Ergänzungsbilanz aufgestellt worden
ist.
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2. Die Klage ist zulässig. Entgegen der
Auffassung des FG war der Kläger klagebefugt.
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a) Im Streitfall steht die Feststellung eines
Ergänzungsbilanzgewinns des Klägers im Streit. Da dieser
Streit allein auf Gründen beruht, die den Kläger als den
einzelnen Mitunternehmer betreffen, ist ausnahmsweise (auch) der
Kläger selbst klagebefugt.
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aa) Gegen Gewinnfeststellungsbescheide sind
zur Klage befugt nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO zunächst der
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder in dessen
Ermangelung der Klagebevollmächtigte nach § 48 Abs. 2
FGO. Den Gesellschaftern steht daneben nur in den Fällen des
§ 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO ein eigenes Klagerecht gegen
solche Feststellungsbescheide zu.
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§ 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO ermächtigt
danach einen Gesellschafter zur eigenen Klageerhebung, soweit es
sich um eine Frage handelt, die diesen Gesellschafter
persönlich angeht. Nicht ausreichend ist hierfür, dass
die festgestellten Besteuerungsgrundlagen Bedeutung für die
Besteuerung des Gesellschafters haben. Kennzeichnend für die
persönlichen Streitfragen i.S. von § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO
ist vielmehr, dass sie nicht dem Bereich der gemeinschaftlichen
Einkunftserzielung, sondern der eigenen Sphäre des
Gesellschafters zugeordnet sind (z.B. BFH-Urteil vom 23.01.2020 -
IV R 48/16 = SIS 20 04 20, Rz 21 f., beispielhaft zu
Sonderbetriebseinnahmen, m.w.N.).
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Dementsprechend ist der einzelne
Mitunternehmer hinsichtlich der Feststellung eines
Ergänzungsbilanzgewinns nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO nur
klagebefugt, wenn der Streit über den festgestellten
Ergänzungsbilanzgewinn allein auf Gründen beruht, die der
eigenen Sphäre des Mitunternehmers zugeordnet sind, und nicht
bereits dann, wenn eine die Höhe des Gesamthandsvermögens
betreffende Frage streitig ist, die sich zwangsläufig auch auf
den Ergänzungsbilanzgewinn des einzelnen Mitunternehmers
auswirkt.
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bb) Danach war der Kläger nach § 48
Abs. 1 Nr. 5 FGO zur Klage gegen die (geänderte) Feststellung
des Ergänzungsbilanzgewinns befugt. Denn im Streit steht nicht
lediglich eine die Höhe des Gesamthandsvermögens
betreffende Frage, die sich zwangsläufig auch auf den
Ergänzungsbilanzgewinn des einzelnen Mitunternehmers auswirkt.
Ob für den Kläger ein Betrag von 4.990,80 EUR aufgrund
von Abschreibungen in einer negativen Ergänzungsbilanz als
Ergänzungsbilanzgewinn zu erfassen ist, hängt vielmehr
von der Entscheidung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage
ab, ob der Kläger den Gewinn aus einer in seinem
Einzelunternehmen gebildeten § 6b EStG-Rücklage von den
Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter der S-KG abziehen
konnte, und beruht damit auf Gründen, die nicht die Gesamthand
betreffen, sondern die allein seiner eigenen Sphäre zugeordnet
sind.
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b) Entgegen der Auffassung des FG fehlt es
auch nicht an der für die Klagebefugnis erforderlichen
Geltendmachung einer Rechtsverletzung. Insoweit reicht für die
Zulässigkeit der Klage die Möglichkeit einer
Rechtsverletzung aus. Der Kläger zeigt eine solche
mögliche Rechtsverletzung auf.
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aa) Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Klage,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig,
wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder
durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder
einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die
Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn
das Klagevorbringen es als zumindest möglich erscheinen
lässt, dass die angefochtene Entscheidung eigene Rechte des
Klägers verletzt (z.B. BFH-Urteile vom 07.02.2013 - IV R 33/12
= SIS 13 17 02, Rz 14, und vom 11.02.2021 - VI R 37/18 = SIS 21 10 27, Rz 20). Verneint das FG zu Unrecht die Zulässigkeit der
Klage und entscheidet nicht in der Sache, sondern erlässt nur
ein Prozessurteil, so verletzt es auch den Anspruch des
Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG), § 96 Abs. 2 FGO (z.B. BFH-Urteile vom
25.09.2013 - VIII R 17/11, Rz 30, und vom 22.06.2016 - V R 49/15 =
SIS 16 23 71, Rz 21).
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35
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bb) Keine Rechtsverletzung macht ein
Kläger regelmäßig dann geltend, wenn er sich
dagegen wendet, dass eine gegen ihn festgesetzte Steuer oder
für ihn festgestellte Einkünfte zu niedrig seien. Eine
Rechtsverletzung kann aber dann vorliegen, wenn ein Zusammenhang
zwischen der angegriffenen - unmittelbar - begünstigenden
Steuerfestsetzung oder Einkünftefeststellung und einem den
Kläger - mittelbar - benachteiligenden anderen Verwaltungsakt
besteht.
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So ist ein Steuerpflichtiger durch einen zu
niedrigen Gewinnanteil in einer Gewinnfeststellung dann in seinen
Rechten verletzt, wenn sich dies in späteren
Veranlagungszeiträumen zu seinen Ungunsten auswirken kann oder
wenn die Feststellung eines zu niedrigen Gewinns Folge eines
Bilanzansatzes ist, der sich in vorhergehenden
Veranlagungszeiträumen bereits zulasten des Steuerpflichtigen
ausgewirkt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 09.09.2005 - IV B 6/04,
BFH/NV 2006, 22 = SIS 06 02 33, unter 1.a [Rz 10]; BFH-Urteile vom
24.10.2006 - I R 2/06, BFHE 215, 230, BStBl II 2007, 469 = SIS 07 08 83, unter II.1. [Rz 12], und vom 05.06.2014 - IV R 26/11, BFHE
246, 160, BStBl II 2014, 886 = SIS 14 22 39, Rz 20).
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cc) Der Kläger zeigt vorliegend einen
solchen Zusammenhang zwischen dem angegriffenen, unmittelbar
begünstigenden Gewinnfeststellungsbescheid und einer
mittelbaren Benachteiligung durch einen anderen Verwaltungsakt auf
und macht somit eine Rechtsverletzung geltend.
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38
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(1) Für die Entscheidung des Streitfalls
ist von Bedeutung, in welchem Festsetzungs- bzw.
Feststellungsverfahren darüber zu befinden ist, ob und ggf. in
welcher Höhe die Voraussetzungen für die Bildung einer
Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG erfüllt sind und ob
und ggf. in welchem Umfang und auf welche Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens einer Mitunternehmerschaft, an der der
Veräußerer beteiligt ist, der in die Rücklage
eingestellte Gewinn übertragen werden konnte.
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(a) Nach § 6b Abs. 1 EStG können
Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden u.a. auf
Anschaffungskosten von Grund und Boden sowie Gebäuden, die im
Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen
Jahr angeschafft oder hergestellt worden sind, übertragen
werden. Soweit eine Übertragung nicht vorgenommen wird, kann
nach § 6b Abs. 3 EStG im Wirtschaftsjahr der
Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde
Rücklage gebildet werden. Bis zur Höhe der Rücklage
können sodann die Anschaffungs- und Herstellungskosten nach
§ 6b EStG begünstigter Wirtschaftsgüter, die in den
folgenden vier Jahren angeschafft oder hergestellt werden, im
Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung gekürzt
werden. In Höhe des Kürzungsbetrags ist die Rücklage
aufzulösen. Ist eine Rücklage noch am Schluss der
grundsätzlich vierjährigen Investitionsfrist vorhanden,
so wird sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufgelöst
(§ 6b Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 1 EStG); ist keine Kürzung
wegen vorgenommener Investitionen erfolgt, so ist der Gewinn in dem
Jahr der Auflösung der Rücklage für jedes volle
Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6
Prozent des aufgelösten Rücklagebetrags zu erhöhen
(§ 6b Abs. 7 EStG).
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(b) § 6b EStG erlaubt wegen der - bis zum
31.12.1998 und ab dem 01.01.2002 wieder geltenden (dazu BFH-Urteil
vom 09.09.2010 - IV R 22/07 = SIS 10 39 59, m.w.N.) -
gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise dieser
Steuervergünstigung auch den Abzug eines dem Gesellschafter
zuzurechnenden Veräußerungsgewinns nicht nur
betriebsbezogen, sondern auch von Anschaffungs- und
Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter eines Einzel-
oder Sonderbetriebsvermögens des Gesellschafters sowie in
Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden ideellen Anteils
von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einer
Personengesellschaft, an der der Gesellschafter als Mitunternehmer
beteiligt ist (vgl. BFH-Urteile vom 10.07.1980 - IV R 136/77, BFHE
131, 313, BStBl II 1981, 84 = SIS 81 25 11, unter 2.2.b [Rz 47];
vom 19.12.2012 - IV R 41/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313 = SIS 13 04 60, Rz 31; vom 09.11.2017 - IV R 19/14, BFHE 260, 121, BStBl
II 2018, 575 = SIS 17 25 67, Rz 27, und vom 22.11.2018 - VI R
50/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313 = SIS 18 22 28, Rz 22).
Demgegenüber war eine rechtsträgerübergreifende
Übertragung unter Geltung der betriebsbezogenen
Betrachtungsweise in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001
nicht zulässig. Die gesellschafterbezogene Betrachtungsweise
findet (wieder) Anwendung auf Veräußerungen, die nach
dem 31.12.2001 vorgenommen werden (vgl. § 52 Abs. 18a EStG
i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom
20.12.2001, BGBl I 2001, 3858).
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(2) Im Streitfall stellt sich
materiell-rechtlich die Frage, ob die betriebsbezogene oder die
gesellschafterbezogene Betrachtungsweise anzuwenden ist. Das
hängt davon ab, ob die Veräußerung von Grundbesitz
im Einzelunternehmen des Klägers noch im Jahr 2001 oder erst
nach dem 31.12.2001 erfolgt ist. Ist sie noch im Jahr 2001 erfolgt,
konnte der Kläger den Gewinn aus der
Reinvestitionsrücklage nicht bei den Anschaffungskosten von
Wirtschaftsgütern der S-KG in Abzug bringen; ist sie hingegen,
wie von ihm behauptet, erst nach dem 31.12.2001 erfolgt, war der
von ihm begehrte Abzug möglich.
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Verfahrensrechtlich ist für die
Entscheidung des Streitfalls von Bedeutung, ob diese Frage im
Festsetzungs- bzw. Feststellungsverfahren des
veräußernden Betriebs oder in dem des reinvestierenden
Betriebs zu entscheiden ist.
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Nach dem Vorbringen des Klägers stellt
der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid für die S-KG
einen Grundlagenbescheid für die Veranlagung des Klägers
zur Einkommensteuer dar. In dem Gewinnfeststellungsbescheid werde
verbindlich darüber entschieden, ob der im Einzelunternehmen
des Klägers in eine Reinvestitionsrücklage eingestellte
Gewinn von seinen Anschaffungskosten für anteilige
Wirtschaftsgüter der S-KG abgezogen werden könne. Dies
setze voraus, dass im Betrieb der S-KG als dem reinvestierenden
Betrieb ein geeignetes Reinvestitionsgut vorhanden sei. Dies
wiederum beinhalte auch die Prüfung, ob auf den Streitfall die
gesellschafterbezogene oder aber die betriebsbezogene Betrachtung
zur Anwendung komme. Damit entfalte die (Nicht-)Gewährung des
Abzugs im Reinvestitionsbetrieb nach § 182 Abs. 1 AO
Bindungswirkung für die Frage, ob die Rücklage im
Einzelunternehmen erfolgsneutral oder erfolgswirksam
aufzulösen sei. Der im Streitfall begehrte und zu einer
Gewinnerhöhung führende Abzug im
Gewinnfeststellungsbescheid der S-KG wirke sich aufgrund der
Bindungswirkung für die Veranlagung des Klägers für
sein Einzelunternehmen begünstigend aus, da für dieses
dann eine erfolgsneutrale Auflösung der Rücklage zugrunde
zu legen sei.
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(3) Es genügt für die Annahme einer
möglichen Rechtsverletzung, dass die von dem Kläger
vorgetragene rechtliche Verknüpfung zwischen dem angefochtenen
Gewinnfeststellungsbescheid und dem Steuerbescheid für das
Einzelunternehmen des Klägers auf Grundlage des geltenden
Steuerrechts bestehen könnte. Ob sie tatsächlich gegeben
ist, ist eine Frage der Begründetheit.
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Träfe die vom Kläger vorgetragene
rechtliche Verknüpfung zu, hätte der Kläger auch
keine andere rechtliche Möglichkeit, den Eintritt der
begünstigenden Folge bei der Besteuerung seines
Einzelunternehmens herbeizuführen, als durch Anfechtung des
ihn begünstigenden Gewinnfeststellungsbescheids. Denn nach
§ 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO wäre er im
Besteuerungsverfahren seines Einzelunternehmens mit Einwendungen
ausgeschlossen, die dem Verfahren zum Erlass des
Grundlagenbescheids zuzuordnen wären. Auf solche Einwendungen
gestützte Rechtsbehelfe des Klägers in dem
Besteuerungsverfahren des Einzelunternehmens wären bereits
deshalb unbegründet (ständige Rechtsprechung des BFH,
z.B. Urteile vom 01.07.2010 - IV R 100/06 = SIS 10 32 20, Rz 59;
vom 05.11.2015 - III R 12/13, BFHE 252, 304, BStBl II 2016, 420 =
SIS 16 05 99, Rz 68, und vom 27.06.2018 - I R 13/16, BFHE 262, 340,
BStBl II 2019, 632 = SIS 18 20 61, Rz 20).
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Entgegen der Auffassung des FG war der
Kläger danach klagebefugt und die Klage zulässig.
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3. Die Revision ist gleichwohl
unbegründet und war daher zurückzuweisen. Zwar hat das FG
die Klage, wie ausgeführt, zu Unrecht als unzulässig
abgewiesen. Dies führt im Streitfall aber nicht zur Aufhebung
des Urteils, da sich die FG-Entscheidung im Ergebnis als richtig
erweist. Denn eine Rechtsverletzung des Klägers ist im
Streitfall ausgeschlossen. Die Revision war deshalb
gemäß § 126 Abs. 4 FGO mit der Maßgabe
zurückzuweisen, dass die Klage nicht als unzulässig,
sondern als unbegründet abzuweisen ist.
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a) Eine erfolgreiche Anfechtungsklage setzt
das Vorliegen einer Rechtsverletzung voraus.
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Eine Anfechtungsklage kann nur dann
erfolgreich sein und zur Aufhebung oder Änderung eines
angefochtenen Verwaltungsakts führen, wenn dieser nicht nur
rechtswidrig ist, sondern der Kläger dadurch auch in seinen
Rechten verletzt ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Fehlt es an
der Verletzung eines subjektiven Rechts, ist die Klage als
unbegründet abzuweisen. Es kann dann offenbleiben, ob der
angefochtene Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig ist. Ebenso kann
dann offenbleiben, ob er nichtig ist.
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b) Die geänderte Feststellung des
Ergänzungsbilanzgewinns verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten.
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In dem angegriffenen
Gewinnfeststellungsbescheid der S-KG wurde der
Ergänzungsbilanzgewinn des Klägers niedriger festgestellt
und damit zu seinen Gunsten geändert. Eine Rechtsverletzung
des Klägers kann danach nur vorliegen, wenn dem
Gewinnfeststellungsbescheid für die S-KG hinsichtlich der
Frage, ob der Gewinn aus der im Einzelunternehmen gebildeten
Reinvestitionsrücklage von Anschaffungskosten des Klägers
für den Erwerb anteiliger Wirtschaftsgüter der S-KG
abgezogen werden kann, Bindungswirkung für die Besteuerung der
Einkünfte des Klägers aus dem veräußernden
Betrieb zukommt, und wenn von dieser Bindungswirkung auch die Frage
erfasst wird, ob im Streitfall die gesellschafterbezogene oder die
betriebsbezogene Fassung des § 6b EStG anzuwenden ist. Das
setzt voraus, dass es sich bei dem angegriffenen
Gewinnfeststellungsbescheid insoweit um einen Grundlagenbescheid
handelt oder ihm sonst insoweit eine materielle Bindungswirkung
zukommt. Das ist jedoch - entgegen der Auffassung des Klägers
- nicht der Fall.
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aa) Ein Grundlagenbescheid liegt nach der
Definition in § 171 Abs. 10 Satz 1 AO vor, wenn für die
Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein
Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist.
Nach § 179 Abs. 1 AO werden Besteuerungsgrundlagen nur dann
durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, wenn dies in
der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt
ist.
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Das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3
GG) folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
verlangt für die Vornahme solcher abgestufter (mehrstufiger)
Steuerverwaltungsverfahren eine gesetzgeberische
Verfahrensentscheidung. Die unverzichtbare Rechtsgrundlage kann
nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen
oder vergleichbare sinnvolle Überlegungen ersetzt werden
(Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11.04.2005 - GrS
2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679 = SIS 05 31 02, unter C.4.a
[Rz 37], m.w.N.; BFH-Urteil vom 20.06.2017 - X R 26/15, BFHE 259,
251, BStBl II 2018, 58 = SIS 17 20 58, Rz 24 f.). Darüber
hinaus gebietet es die in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte
Garantie eines effektiven Rechtsschutzes, dass die Gerichte
angefochtene Verwaltungsakte grundsätzlich in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht vollständig nachprüfen.
Verfahrensstufungen mit bindenden Vorentscheidungen, die durch den
Angriff gegen die Endentscheidung nicht mehr oder nur noch
eingeschränkt einer gerichtlichen Prüfung zugeführt
werden können, sind nur zulässig, wenn die Bindung einer
Behörde an vorangehende Feststellungen oder Entscheidungen
einer anderen Behörde hinreichend klar aus einer gesetzlichen
Bestimmung folgt, wenn gegen die mit Bindungswirkung ausgestattete
Teil- oder Vorentscheidung ihrerseits effektiver Rechtsschutz zur
Verfügung steht und wenn die Aufspaltung des Rechtsschutzes
mit einer etwaigen Anfechtungslast gegenüber der
Vorentscheidung für den Bürger klar erkennbar und nicht
mit unzumutbaren Risiken und Lasten verbunden ist (Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07, BVerfGE
129, 1 = SIS 11 23 01, Rz 68, 102; zum Erfordernis einer
gesetzlichen Grundlage für die Annahme eines
Grundlagenbescheids zuletzt auch BFH-Urteil vom 08.09.2020 - X R
2/19, BFHE 271, 105 = SIS 21 05 34, Rz 27).
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bb) Nach Ansicht des Senats bestehen
erhebliche Zweifel daran, ob aus § 6b EStG eine solche
Befugnis zu gestuften Verwaltungsverfahren abgeleitet werden kann.
Zwar kann der Norm entnommen werden, dass das
Bilanzierungswahlrecht für die Bildung und Auflösung
einer § 6b EStG-Rücklage immer durch entsprechenden
Bilanzansatz im veräußernden Betrieb auszuüben ist,
auch wenn die stillen Reserven aus der Rücklage auf
Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen
übertragen werden sollen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 240, 73,
BStBl II 2013, 313 = SIS 13 04 60, Rz 34 ff.). Ebenso kann der Norm
entnommen werden, dass der reinvestierende Betrieb darüber
entscheidet, ob und in welchem Umfang er bei Ansatz seiner
Wirtschaftsgüter stille Reserven aus einer im
veräußernden Betrieb gebildeten
Reinvestitionsrücklage zum Abzug bringt. Einem Abzug kann
danach etwa entgegenstehen, dass die Beteiligungsverhältnisse
des Übertragenden an dem veräußernden Betrieb nicht
denen am reinvestierenden Betrieb entsprechen und deshalb eine
(vollständige) Übertragung nicht zulassen (zu solchen
Konstellationen aus Sicht der Besteuerung des
veräußernden Betriebs z.B. BFH-Urteile vom 12.07.1990 -
IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599, und in BFHE 263, 44, BStBl II 2019,
313 = SIS 18 22 28; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 22 = SIS 06 02 33).
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Aus dem notwendigen Zusammenspiel
bilanzsteuerrechtlicher Entscheidungen verschiedener
Betriebsinhaber ergibt sich indes noch keine Grundlage dafür,
dass das für den jeweiligen Betrieb zuständige Finanzamt
das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Fragen allein und
mit Bindungswirkung für das jeweils andere Finanzamt
prüft. Lediglich vorhandene Sachnähe und
Zweckmäßigkeit genügen nach den vorgenannten
Maßstäben hierfür nicht.
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cc) Letztlich kann im Streitfall jedoch
offenbleiben, ob und ggf. in welchem Verhältnis im Rahmen des
§ 6b EStG von einem gestuften Verwaltungsverfahren ausgegangen
werden kann. Eine Rechtsverletzung des Klägers für das
vorliegende Verfahren liegt in jedem Fall nicht vor.
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(1) Ist kein gestuftes Verfahren anzuwenden,
sind die Voraussetzungen des § 6b EStG für einen Abzug
des in eine Rücklage im Einzelunternehmen des Klägers
eingestellten Gewinns von den Anschaffungskosten eines
Wirtschaftsguts der S-KG (auch) von dem für das
Besteuerungsverfahren der S-KG zuständigen Finanzamt
eigenständig zu prüfen. Dementsprechend hätte auch
das FG im Streitfall das Vorliegen der Voraussetzungen in vollem
Umfang zu prüfen. Der Ausgang dieses die S-KG betreffenden
Verfahrens hätte allerdings keine Bindungswirkung für das
Besteuerungsverfahren des veräußernden Betriebs, hier
also für die Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer.
Der Kläger könnte daher im vorliegenden Verfahren nur
eine Verschlechterung seiner Rechtsposition erreichen, ohne dass
dies zu einer Verbesserung seiner Rechtsstellung im
Besteuerungsverfahren seines Einzelunternehmens führen
könnte. Eine Rechtsverletzung des Klägers durch die
Feststellung eines seiner Ansicht nach zu niedrigen
Ergänzungsbilanzgewinns im Gewinnfeststellungsbescheid der
S-KG wäre also ausgeschlossen.
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(2) Träfe die Ansicht des FA und des BMF
zu und wäre - mit Bindungswirkung für die Besteuerung des
reinvestierenden Betriebs - alleine im Besteuerungsverfahren
für den veräußernden Betrieb über die
Übertragbarkeit der stillen Reserven zu entscheiden, so
könnte der Kläger im Klageverfahren gegen den
Gewinnfeststellungsbescheid der S-KG mangels Bindungswirkung dieses
Bescheids für die Besteuerung seines Einzelunternehmens
ebenfalls keine Verbesserung seiner Rechte erreichen. Allein die
Feststellung eines seiner Ansicht nach zu niedrigen
Ergänzungsbilanzgewinns verletzte ihn nicht in seinen
Rechten.
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(3) Aber auch nach der von dem Kläger
angenommenen Rechtslage kann er vorliegend keine Verbesserung
seiner Rechtsposition erreichen.
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Der Kläger behauptet selbst nicht, dass
im Gewinnfeststellungsverfahren der S-KG als dem reinvestierenden
Betrieb mit bindender Wirkung auch über die Zulässigkeit
der Bildung einer Reinvestitionsrücklage in seinem
Einzelunternehmen als dem veräußernden Betrieb zu
entscheiden sei. Er sieht in dem Gewinnfeststellungsbescheid
für den reinvestierenden Betrieb lediglich insoweit einen
Grundlagenbescheid für das Besteuerungsverfahren des
veräußernden Betriebs, als im Besteuerungsverfahren
für den reinvestierenden Betrieb mit bindender Wirkung
„über den Umfang der
Übertragungsmöglichkeit“ entschieden werde, und
beruft sich insoweit auf das BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 599 und auf
den BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 22 = SIS 06 02 33. Dabei
schließt seiner Ansicht nach die Frage, ob im Einzelfall die
gesellschafterbezogene Fassung oder die betriebsbezogene Fassung
des § 6b EStG zur Anwendung kommt, auch den Umfang der
Übertragungsmöglichkeit mit ein, denn von der
Beantwortung der Frage hänge ab, ob überhaupt eine
rechtsträgerübergreifende Übertragung möglich
sei.
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Dem kann sich der Senat nicht
anschließen. Ob die Veräußerung des Grundbesitzes
im Einzelunternehmen des Klägers bis zum 31.12.2001 oder erst
danach erfolgte, wovon die anzuwendende Fassung des § 6b EStG
abhängt, entscheidet sich allein auf Grundlage von
Vorgängen im Bereich seines Einzelunternehmens und damit des
veräußernden Betriebs. Es geht um die Frage, in welchem
Jahr der Gewinn aus der Veräußerung eines
Wirtschaftsguts durch den veräußernden Betrieb entsteht
und deshalb ggf. nach § 6b Abs. 3 EStG auch
gesellschafterbezogen übertragen werden kann. Diese Frage
betrifft allein den veräußernden Betrieb und ist
abschließend von dem für dessen Besteuerung
zuständigen Finanzamt zu entscheiden. Es geht nicht um die
Frage, ob in dem Umfang, in dem der Übertragende im
reinvestierenden Betrieb einen Abzug vornehmen will, dort
überhaupt auf ihn entfallende Anschaffungs- oder
Herstellungskosten vorliegen. Insoweit unterscheidet sich der
Streitfall von den Sachverhalten, die den von dem Kläger
zitierten Entscheidungen in BFH/NV 1991, 599 und in BFH/NV 2006, 22
= SIS 06 02 33 zugrunde lagen, und in denen dem Bescheid für
den reinvestierenden Betrieb in gewissem Umfang Grundlagenfunktion
für die Besteuerung des veräußernden Betriebs
zugesprochen wurde.
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62
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Dahinstehen kann daher, ob an dieser
Rechtsprechung angesichts der oben genannten Zweifel (s. oben
II.3.b bb) überhaupt festgehalten werden könnte. Denn
selbst wenn danach dem Bescheid für den reinvestierenden
Betrieb hinsichtlich des „Umfangs der
Übertragungsmöglichkeit“ Bindungswirkung
für das Besteuerungsverfahren des veräußernden
Betriebs zukommen sollte, wäre jedenfalls die
streitentscheidende Frage, ob die Veräußerung des
Grundbesitzes des Klägers in seinem Einzelunternehmen bis zum
31.12.2001 oder erst danach erfolgt ist, nicht im
Besteuerungsverfahren der S-KG als dem reinvestierenden Betrieb zu
entscheiden. Dementsprechend wäre der Kläger auch in
diesem Fall durch die seiner Ansicht nach zu niedrige Feststellung
eines Ergänzungsbilanzgewinns nicht in seinen Rechten
verletzt.
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c) Entgegen der Ansicht des Klägers kann
der Grundsatz von Treu und Glauben an dem Entscheidungsergebnis
nichts ändern. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger
insoweit auf das BFH-Urteil vom
19.01.1989 - IV R 2/87 (BFHE 155, 491, BStBl II 1989, 393 =
SIS 89 09 51, unter 4.c [Rz 22]).
Danach kann einem Finanzamt die Anpassung eines Folgebescheids an
den Grundlagenbescheid nach Treu und Glauben versagt sein, wenn das
Finanzamt durch sein Verhalten im Folgebescheidsverfahren den
Steuerpflichtigen davon abgehalten hat, den Grundlagenbescheid
anzufechten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich das FA in
dieser Weise treuwidrig dem Kläger gegenüber verhalten
und ihn von einer Anfechtungsklage gegen die Einspruchsentscheidung
des FA S abgehalten hat.
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64
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Der Kläger verweist auch ohne Erfolg
darauf, er habe darauf vertraut, dass das FG die Klage für
zulässig erachte, da das FG im Rahmen der Entscheidung
über die (als unbegründet abgelehnte) AdV noch von der
Zulässigkeit der Klage ausgegangen sei. Aus der
geänderten Rechtsansicht des FG im angegriffenen Urteil
gegenüber seiner Entscheidung im vorangegangenen Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes kann kein dem FA zurechenbarer
Verstoß gegen Treu und Glauben abgeleitet werden. Im
Übrigen könnte aus einem Vertrauen im Hinblick auf die
Zulässigkeit der Klage kein dahingehendes Vertrauen abgeleitet
werden, dass der Rechtsauffassung des Klägers in der Sache zu
folgen sei.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO.
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