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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine in Liquidation befindliche KG, deren
Unternehmensgegenstand der Bau und Betrieb eines Containerschiffs
war. Die Klägerin hatte das Schiff, welches im Wesentlichen
ihr Gesamthandsvermögen bildete, 1985 erworben. Zunächst
schrieb sie das Schiff degressiv ab, wechselte aber im Jahr 1993
zur linearen Abschreibung des Restbuchwerts auf der Grundlage einer
Restnutzungsdauer von viereinhalb Jahren.
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An der Klägerin war eine Vielzahl von
Kommanditisten beteiligt. Vom 1.1.1992 bis zum 1.1.1995 erwarben
die Beigeladenen zu 1. bis 3. und L Anteile von ausscheidenden
Kommanditisten.
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Da die Kaufpreise jeweils die Buchwerte der
Kapitalkonten der ausscheidenden Gesellschafter überstiegen,
erfasste die Klägerin die übersteigenden Beträge in
den Ergänzungsbilanzen der Beigeladenen zu 1. bis 3. und des L
als Mehrwerte gegenüber den in ihrer Gesamthandsbilanz
ausgewiesenen Wertansätzen für das von ihr betriebene
Schiff. Diese Mehrwerte schrieb sie in den Ergänzungsbilanzen
für die Streitjahre (1993 bis 1996) korrespondierend zu der
Abschreibung des Schiffs in der Gesamthandsbilanz ab.
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Im Rahmen einer bei der Klägerin
durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer
die Auffassung, zwar seien für die in den
Ergänzungsbilanzen aktivierten Mehrwerte grundsätzlich
die gleiche Abschreibungsmethode und die gleiche Restnutzungsdauer
wie in der Gesamthandsbilanz zugrunde zu legen. Hiervon seien
jedoch Ausnahmen geboten, nämlich etwa wenn die zu erwartende
tatsächliche Restnutzungsdauer wesentlich länger sei als
die Restnutzungsdauer, die sich aus der in der Gesamthandsbilanz
zugrunde gelegten Gesamtnutzungsdauer rein rechnerisch ergebe, und
der gezahlte Mehrbetrag erheblich sei. Entsprechend sei vorliegend
bei der Abschreibung der Mehrwerte jeweils die für ein
gebraucht erworbenes Seeschiff geltende Restnutzungsdauer
anzusetzen. Dementsprechend verteilte der Prüfer die
vorhandenen Mehrwerte in den Ergänzungsbilanzen mit der Folge
der Minderung der Abschreibungsbeträge auf eine
Restnutzungsdauer von sechs bzw. fünf Jahren.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) folgte dieser Auffassung und änderte die
zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden
Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung
der Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre entsprechend;
zugleich hob er den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Der
hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb ohne
Erfolg.
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Mit in EFG 2010, 558 = SIS 10 10 04
veröffentlichtem Urteil gab das Finanzgericht (FG) der auf
Berücksichtigung der ursprünglich jeweils angesetzten
Restnutzungsdauer und somit auf Herabsetzung der Einkünfte der
Klägerin aus Gewerbebetrieb und entsprechende niedrigere
Feststellung der Gewinne der Beigeladenen zu 1. bis 3. und des L
für die Streitjahre gerichteten Klage statt. Ein in der
Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers aktivierter Mehrwert
eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des
Gesellschaftsvermögens sei entsprechend der in der
Gesamthandsbilanz zugrunde gelegten Abschreibungsmethode und
Restnutzungsdauer abzuschreiben.
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Dagegen richtet sich die Revision des FA,
die auf die Verletzung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.
§ 7 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den
Streitjahren geltenden Fassung (EStG) gestützt wird.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
des Niedersächsischen FG vom 20.10.2009 8 K 323/05 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Während des Revisionsverfahrens
verstarb der bereits beigeladene L. Auf Ersuchen des Senats hat das
Amtsgericht ... - Nachlassgericht - mit Beschluss vom 27.8.2014
festgestellt, dass ein anderer Erbe als der Fiskus ..., vertreten
durch die Finanzbehörde ... (Beigeladener zu 4.), nicht
vorhanden ist. Diese Behörde hat mit Schreiben vom 25.9.2014
erklärt, sie werde das Verfahren nicht aufnehmen. Das FA hat
nach Hinweis auf § 239 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)
vorsorglich beantragt, die vorgenannte Behörde zur Aufnahme
des unterbrochenen Verfahrens zu laden.
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II. Der Senat ist durch den Tod des L nicht
daran gehindert, in der Sache zu entscheiden. Zwar war dadurch das
Verfahren zunächst nach § 155 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO bis zur Aufnahme durch den
Rechtsnachfolger unterbrochen. Der Beigeladene zu 4. als
Rechtsnachfolger hat erklärt, das Verfahren nicht aufnehmen zu
wollen. Allerdings ist der Rechtsnachfolger zur Aufnahme des
Rechtsstreits verpflichtet, wenn der Gegner - wie im Streitfall das
FA - nach § 239 Abs. 2 ZPO den Antrag stellt, ihn zur Aufnahme
und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden (vgl.
Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 239 Rz 16). Das
Verfahren nach § 239 Abs. 2 ZPO dient dabei dazu,
aufzuklären, wer Rechtsnachfolger nach dem verstorbenen
Prozessbeteiligten geworden ist. Steht - wie im Streitfall durch
den Beschluss des Nachlassgerichts - schon fest, wer
Rechtsnachfolger geworden ist, und erklärt der
Rechtsnachfolger - wie im Streitfall - bereits vor der Ladung zur
mündlichen Verhandlung, er werde das Verfahren nicht
aufnehmen, so ist ein Antrag gemäß § 239 Abs. 2 ZPO
nicht erforderlich. Denn der Rechtsnachfolger ist zur Aufnahme des
Verfahrens verpflichtet, wie sich aus § 239 Abs. 5 ZPO ergibt.
Des besonderen Verfahrens nach § 239 Abs. 2 ZPO bedarf es in
einem solchen Fall nicht. Vielmehr kann ohne besonderen Hinweis auf
§ 239 Abs. 2 ZPO zur mündlichen Verhandlung geladen
werden. Erscheint der ordnungsgemäß zur mündlichen
Verhandlung geladene Rechtsnachfolger dann nicht zum Termin, so
kann das Gericht - wie geschehen - in der Sache
entscheiden.
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III. Die Revision ist begründet und
führt zur Aufhebung des angefochtenen FG-Urteils sowie zur
Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
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Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass
die in den Ergänzungsbilanzen aktivierten Mehrwerte des
abnutzbaren Wirtschaftsguts „Containerschiff“
entsprechend der in der Gesamthandsbilanz der Klägerin
zugrunde gelegten (Rest-)Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode
abzuschreiben waren. Vielmehr war in den Ergänzungsbilanzen
auf der Grundlage der Restnutzungsdauer im Zeitpunkt des
Anteilserwerbs abzuschreiben. Außerdem stand jedem
Anteilserwerber das Recht zur Wahl der Abschreibungsmethode zu. Das
FG hat aufgrund der von ihm vertretenen Rechtsansicht folgerichtig
noch keine Feststellungen zur Nutzungsdauer getroffen.
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1. Der entgeltliche Erwerb eines
Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft ist
einkommensteuerrechtlich nicht als Erwerb des Gesellschaftsanteils
als Wirtschaftsgut, sondern als Anschaffung von Anteilen an den
einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden
Wirtschaftsgütern zu werten (ständige Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. u.a. Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 25.2.1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991,
691 = SIS 91 08 21; BFH-Urteile vom 12.12.1996 IV R 77/93, BFHE
183, 379, BStBl II 1998, 180 = SIS 98 01 18, und vom 6.5.2010 IV R
52/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261 = SIS 10 19 12). Beim
Erwerb eines Gesellschaftsanteils gegen Zahlung eines Entgelts, das
den Betrag des übergehenden Kapitalkontos übersteigt,
wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH vermutet, dass das
Entgelt auf stille Reserven in Wirtschaftsgütern des
Gesellschaftsvermögens entfällt (vgl. z.B. BFH-Urteile
vom 12.6.1975 IV R 129/71, BFHE 116, 335, BStBl II 1975, 807 = SIS 75 04 66; vom 18.2.1993 IV R 40/92, BFHE 171, 422, BStBl II 1994,
224 = SIS 93 19 20). Nur wenn und soweit feststeht, dass stille
Reserven oder nicht bilanzierte Wirtschaftsgüter nicht
vorhanden sind, kommt ggf. ein sofortiger Betriebsausgabenabzug in
Betracht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 116, 335, BStBl II 1975, 807 =
SIS 75 04 66; in BFHE 171, 422, BStBl II 1994, 224 = SIS 93 19 20).
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2. Soweit danach das über das
übergehende Kapitalkonto hinaus geleistete Entgelt auf zum
Gesellschaftsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter
entfällt, entstehen dem Erwerber des Gesellschaftsanteils
Anschaffungskosten für die betreffenden Güter, die
über die in der Gesellschaftsbilanz ausgewiesenen und anteilig
auf die Gesellschafter entfallenden Anschaffungs- und
Herstellungskosten der Gesellschaft hinausgehen. Diese sind in
einer von der Gesellschaft aufzustellenden Ergänzungsbilanz
für den Anteilserwerber auszuweisen.
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a) Subjekt der Einkommensbesteuerung ist nicht
die Personengesellschaft selbst, sondern die Gesellschafter
unterliegen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1
EStG mit ihren Anteilen am Gewinn der Personengesellschaft der
Einkommensteuer (Beschluss des Großen Senats des BFH vom
25.6.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08). Dabei wird vorausgesetzt, dass die Gesellschafter
Mitunternehmer des Betriebs der Personengesellschaft sind. Aus der
Gleichstellung des Mitunternehmers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Einzelunternehmer nach § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hat der BFH gefolgert, dass die
Besteuerung des Mitunternehmers soweit wie möglich der des
Einzelunternehmers angenähert werden muss.
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b) Der Erwerb eines Mitunternehmeranteils ist
im Einkommensteuerrecht grundsätzlich nicht anders zu
behandeln als der Erwerb eines Einzelunternehmens. Dies bedeutet,
dass der Kaufpreis für den Mitunternehmeranteil Ausgangspunkt
für den in der Folge vom Gesellschafter erzielten Gewinn ist,
wie das auch für den Erwerber eines Einzelunternehmens
zutrifft. Da der Erwerber eines Mitunternehmeranteils aber die
bestehenden Vermögensrechte aus der Beteiligung und damit auch
das Kapitalkonto seines Vorgängers übernimmt, lässt
sich der Anschaffungspreis des Erwerbers für seinen Anteil am
Reinvermögen der Personengesellschaft nur darstellen, indem in
einer für ihn aufzustellenden Ergänzungsbilanz das
Kapitalkonto des Veräußerers in der Gesellschaftsbilanz
auf den Anschaffungspreis berichtigt wird (BFH-Urteil vom 21.4.1994
IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745 = SIS 94 21 26).
Ergebnisse aus einer Ergänzungsbilanz führen im Interesse
einer zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters zu einer
Korrektur des Gewinnanteils, der sich aus der Gesellschaftsbilanz
ergibt. Die in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Beträge
stellen Korrekturen zu den Wertansätzen in der Steuerbilanz
der Personengesellschaft für die Wirtschaftsgüter des
Gesellschaftsvermögens dar (BFH-Urteil vom 28.9.1995 IV R
57/94, BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68 = SIS 96 05 18, m.w.N.).
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3. In der Ergänzungsbilanz erfasste
Anschaffungskosten des Anteilserwerbers sind so fortzuführen,
dass der Gesellschafter soweit wie möglich einem
Einzelunternehmer, dem Anschaffungskosten für entsprechende
Wirtschaftsgüter entstanden sind, gleichgestellt wird. Deshalb
sind Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf die im Zeitpunkt des
Anteilserwerbs geltende Restnutzungsdauer eines abnutzbaren
Wirtschaftsguts des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen.
Zugleich stehen dem Gesellschafter die Abschreibungswahlrechte zu,
die auch ein Einzelunternehmer in Anspruch nehmen könnte, wenn
er ein entsprechendes Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des
Anteilserwerbs angeschafft hätte.
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a) Im Hinblick auf den Zweck der
Ergänzungsbilanz, den Mitunternehmer möglichst einem
Einzelunternehmer gleichzustellen, kann die Auflösung der in
der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Anschaffungskosten nicht
von der Handhabung in der Gesamthandsbilanz abhängig sein,
sondern muss die steuerlichen Verhältnisse in der Person des
Mitunternehmers berücksichtigen. Der Senat folgt nicht der im
Schrifttum vertretenen Meinung, der Grundsatz der Einheitlichkeit
der Gesellschaftsbilanz erfasse auch die Ergänzungsbilanz mit
der Folge, dass AfA für dieselbe Restnutzungsdauer und nach
derselben Methode vorzunehmen seien wie in der Gesellschaftsbilanz
(so etwa Blümich/Bode, § 15 EStG Rz 556a; Dreissig, BB
1990, 958, 959; Ley, Kölner Steuerdialog 1992, Nr. 11, 9152,
9160; anderer Ansicht aber z.B. Regniet, Ergänzungsbilanzen
bei der Personengesellschaft, S. 180; Niehus, Steuer und Wirtschaft
2002, 116, 119 ff.; Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 15 Rz
465 in Bezug auf die Restnutzungsdauer; Reiß in Kirchhof,
EStG, 13. Aufl., § 15 Rz 251; derselbe in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15 Rz E 251; Tiede in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 505).
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b) Die bisherige höchstrichterliche
Rechtsprechung steht den dargelegten Grundsätzen nicht
entgegen.
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aa) Der Senat hat zwar bereits entschieden,
dass Auf- und Abstockungen in der Ergänzungsbilanz mit dem
Verbrauch der korrespondierenden Wirtschaftsgüter
korrespondierend aufzulösen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 179,
84, BStBl II 1996, 68 = SIS 96 05 18). Dieses Urteil enthält
aber keine Aussage dazu, welche Restnutzungsdauer bezogen auf die
in einer Ergänzungsbilanz auszuweisenden Mehrwerte anzusetzen
ist bzw. ob die AfA-Methode neu gewählt werden kann.
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bb) Für den Fall negativer
Ergänzungsbilanzen nach § 24 Abs. 2 des
Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 1995 hat der BFH wiederholt
entschieden, die Auflösung der in der Ergänzungsbilanz
ausgewiesenen Korrekturposten habe korrespondierend zur
Veränderung der Buchwerte in der Gesamthandsbilanz zu erfolgen
(BFH-Urteile in BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68 = SIS 96 05 18; vom
6.7.1999 VIII R 17/95, BFH/NV 2000, 34 = SIS 00 50 26). Diese
Beurteilung lässt sich allerdings schon deshalb nicht auf die
im Streitfall relevante Fortführung positiver
Ergänzungsbilanzen übertragen, weil die Auflösung
des Korrekturpostens bei der negativen Ergänzungsbilanz dazu
dient, ein für den betreffenden Gesellschafter zu hohes
Abschreibungspotential, das sich aus den - gemessen an den
tatsächlichen Anschaffungskosten des Gesellschafters zu hohen
- Buchwerten in der Gesellschaftsbilanz ergibt, zu neutralisieren.
Der Fall der Fortführung eines positiven Korrekturpostens
liegt deshalb anders, weil es dort gerade darum geht, den vom
betreffenden Gesellschafter gegenüber dem Kapitalkonto
aufgewendeten Mehrbetrag in der Höhe auszuweisen, in dem er
zum jeweiligen Bilanzstichtag noch in dessen Vermögen
vorhanden ist (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom
28.10.2003 1 K 595/00, DStRE 2005, 376 = SIS 04 33 64).
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cc) Soweit der erkennende Senat
schließlich für den Fall, dass eine GmbH in eine KG
umgewandelt wird und dabei die Wertansätze der nach § 7
Abs. 1 EStG abzuschreibenden Wirtschaftsgüter aufgrund eines
Übernahmeverlusts nach § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 aufgestockt
werden, entschieden hat, dass die Restnutzungsdauer dieser
Wirtschaftsgüter neu zu schätzen ist (BFH-Urteil vom
29.11.2007 IV R 73/02, BFHE 220, 70, BStBl II 2008, 407 = SIS 08 13 68), liegt ebenfalls kein dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt
vor. Denn das UmwStG 1995 enthält für den Fall, dass
übergegangene Wirtschaftsgüter in der steuerlichen
Schlussbilanz der Körperschaft gemäß § 3
UmwStG 1995 aufgestockt wurden (Zwischen- oder Teilwertansatz), in
§ 4 Abs. 3 UmwStG 1995 die (positive) Aussage, dass die AfA
bei der Personengesellschaft in den Fällen des § 7 Abs. 4
Satz 1 und Abs. 5 EStG nach der bisherigen Bemessungsgrundlage, in
allen anderen Fällen aber nach dem Buchwert, jeweils vermehrt
um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der einzelnen
Wirtschaftsgüter und dem Wert, mit dem die Körperschaft
die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz
angesetzt hat, zu bemessen sind. Zwar hat der Senat zur
letztgenannten Regelung eine gesetzliche Regelungslücke
angenommen. Das ändert aber nichts daran, dass das UmwStG 1995
eine unmittelbare Anknüpfung an § 7 EStG
enthält.
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c) Entsprechend ist im Streitfall die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer i.S. des § 7 Abs. 1
Sätze 1 und 2 EStG des Wirtschaftsguts
„Containerschiff“ in den Ergänzungsbilanzen
nach den Grundsätzen zu bestimmen, die für den Erwerb
eines gebrauchten Seeschiffs gelten. Nach welcher Methode die AfA
zu berechnen ist, hängt davon ab, ob der Anteilserwerber eine
andere als die lineare Abschreibungsmethode nach § 7 Abs. 1
EStG wählen kann und ob ein ggf. bestehendes Wahlrecht bis zur
Unanfechtbarkeit der Veranlagung ausgeübt wird (vgl. hierzu
etwa BFH-Urteil vom 30.8.2001 IV R 30/99, BFHE 196, 507, BStBl II
2002, 49 = SIS 02 02 45).
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4. Da das FG im angefochtenen Urteil von
anderen Grundsätzen ausgegangen ist, war sein Urteil
aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif und war deshalb zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen. Das FG wird dadurch in die Lage versetzt,
die noch erforderlichen Feststellungen zur Nutzungsdauer des
Schiffs zu treffen und Gelegenheit zur - in der mündlichen
Verhandlung vor dem BFH angekündigten - Ausübung eines
ggf. bestehenden Wahlrechts in Bezug auf die Abschreibungsmethode
zu geben.
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