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Ausübung des Wahlrechts bei Übertragung der § 6b-Rücklage in einen anderen Betrieb

Ausübung des Wahlrechts bei Übertragung der § 6b-Rücklage in einen anderen Betrieb: Das Bilanzierungswahlrecht für die Bildung und Auflösung einer § 6b-Rücklage ist immer durch entsprechenden Bilanzansatz im "veräußernden" Betrieb auszuüben, auch wenn die Rücklage auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden soll. - Urt.; BFH 19.12.2012, IV R 41/09; SIS 13 04 60

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Rücklagen
Fundstellen
  1. BFH 19.12.2012, IV R 41/09
    BStBl 2013 II S. 313
    DStR 2013 S. 299
    LEXinform 0927359

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 18.4.2013
    jh in StuB 5/2013 S. 191
    -/- in NWB 8/2013 S. 488
    M.W. in StC 5/2013 S. 7
    B.R. in StuB 8/2013 S. 287
    M.W. in BFH/PR 5/2013 S. 140
    H.J.K. in FR 11/2013 S. 513
    KAM in Stbg 7-8/2013 S. M 20
Normen
[EStG] § 4 Abs. 2 Satz 2, § 6 b Abs. 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 04.11.2008, SIS 09 39 43, Landwirtschaft, Mitunternehmer, Wahlrecht, Reinvestitionsrücklage, Übertragung, Veräußerungsgewinn
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Baden-Württemberg 18.9.2023, SIS 23 20 15, Gewinnzuschlag nach § 6 b Abs. 7 EStG bei Auflösung einer § 6 b-Rücklage in Höhe von 6 % des aufgelösten ...
  • BFH 12.7.2023, SIS 23 15 73, Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Aussche...
  • BFH 6.12.2022, SIS 23 04 08, Befugnis zur Klage gegen Gewinnfeststellungsbescheid nach Vollbeendigung der Personengesellschaft: 1. Erl...
  • BFH 3.8.2022, SIS 22 21 27, Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens, teilentgeltliche Übertragung eines Anwartschaftsrechts auf ein...
  • BFH 28.7.2022, SIS 22 17 94, Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe des Gesamthandsgewinns: B...
  • BFH 16.12.2021, SIS 22 05 08, Ergänzungsbilanzgewinn als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage, § 6 b EStG, Übertragung stiller...
  • FG München 10.6.2021, SIS 22 10 28, Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderliche, auf § 174 Abs. 4 AO gestützte Auflösung einer für einen ve...
  • FG des Saarlandes 30.3.2021, SIS 21 10 23, Ernstliche Zweifel an der passiven Entstrickung von bisher zu einer inländischen Betriebsstätte einer dän...
  • FG München 18.3.2021, SIS 21 09 99, Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen: 1. Die Beschränkung des § 4 Abs. 4 a EStG ist auch bei dop...
  • BFH 2.7.2020, SIS 21 01 16, Beitrittsaufforderung an BMF, verfahrensrechtliche Umsetzung des § 6 b EStG bei mitunternehmerbezogener Ü...
  • BFH 27.5.2020, SIS 20 15 10, Zulässigkeit und Umfang einer Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG); Aktivierung eines Anspruchs auf In...
  • BFH 29.4.2020, SIS 20 11 06, Gewinnerhöhende Auflösung einer § 6 b EStG-Rücklage bei Verschmelzung: Wird eine GmbH unter Buchwertfortf...
  • FG Münster 17.6.2019, SIS 19 12 56, Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft: 1. Eine nach Maßgabe von § 89 Abs. 2 AO i.V.m. § 2 Abs. 1 S...
  • BFH 6.6.2019, SIS 19 11 22, Klagebefugnis bei Verlustfeststellungsbescheid nach § 15 b Abs. 4 EStG, Voraussetzungen eines Steuerstund...
  • FG Münster 10.1.2019, SIS 19 02 65, Mitunternehmerstellung eines weiteren Komplementärs: Ein gesellschaftsvertraglich von der Geschäftsführun...
  • BFH 22.11.2018, SIS 18 22 28, Keine Übertragung einer Rücklage nach § 6 b EStG ohne Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten...
  • BFH 6.12.2017, SIS 18 02 59, Grundstückstausch, Ermittlung der Anschaffungskosten bei Grundstücksentnahme: 1. Wird ein Grundstück aus ...
  • FG München 25.7.2017, SIS 20 09 69, Entscheidung über die Zulässigkeit der Übertragung einer in einem landwirtschaftlichen Einzelunternehmen ...
  • BFH 10.7.2017, SIS 17 19 22, Übertragung einer § 6 b EStG-Rücklage, Zulassung der Revision aufgrund eines materiell-rechtlichen Fehler...
  • FG Münster 13.5.2016, SIS 16 13 71, Übertragung einer Rücklage nach § 6 b EStG auf einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen: 1. Die ...
  • FG Nürnberg 25.11.2015, SIS 16 04 32, Zeitpunkt der Erlangung des zivilrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Eigentums an einer Windkraftanlage: 1....
  • FG München 26.11.2014, SIS 15 04 34, Keine verlängerte Reinvestitionsfrist nach § 6 b Abs. 3 Satz 3 EStG bei nicht vom Steuerpflichtigen neu h...
  • FG München 30.7.2014, SIS 14 29 42, Mitunternehmerrisiko bei garantiertem Gewinnanteil, inländische Besteuerung gewinnunabhängiger "Guarantee...
  • FG München 7.7.2014, SIS 14 23 76, Übertragung stiller Reserven auf Betriebsvermögen im EU-Ausland, unionsrechtskonforme Anwendung von § 6 b...
  • BFH 11.6.2014, SIS 14 21 18, Ausübung und Änderung des Wahlrechts zur Bildung einer Rücklage bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Über...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 25.3.2014, SIS 14 35 15, Land- und Forstwirte, ESt-Veranlagung 2012: Die OFD Nordrhein-Westfalen hat eine Verfügung zur Einkommens...
  • BFH 6.2.2014, SIS 14 13 25, Zurechnung einer Windkraftanlage: Dass im Vertrag zwischen dem Veräußerer einer Windkraftanlage und dem L...
  • BFH 5.11.2013, SIS 14 07 25, Abtrennung selbständiger Klagegegenstände, Eröffnung des Insolvenzverfahrens: 1. Wird der Beschwerdegegen...
Fachaufsätze
  • LIT 02 63 25 B. Rätke, StuB 8/2013 S. 287: Bilanzierungskonflikte bei missglückter Übertragung der § 6b-Rücklage - Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 19...

 

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu 1. und 2., Vater (V) und Sohn (S), bewirtschaften seit dem 1.7.1991 einen landwirtschaftlichen Betrieb in A (Westbetrieb) in der Rechtsform einer GbR, der Klägerin und Revisionsklägerin zu 3. Daneben bewirtschaftete V bis zum 30.6.1996 einen weiteren landwirtschaftlichen Betrieb in der Nähe von B (Ostbetrieb). Ab dem 1.7.1996 führten die Kläger den Ostbetrieb in der Rechtsform einer atypisch stillen Gesellschaft. S verpachtete ab dem 1.7.1995 bis zur Gründung der atypisch stillen Gesellschaft landwirtschaftliche Grundstücke an den Ostbetrieb. Während der Verpachtung ordnete S die Grundstücke seinem landwirtschaftlichen Einzelunternehmen (Verpachtungsbetrieb) zu.

 

 

2

In den Wirtschaftsjahren 1993/94 und 1994/95 veräußerten die Kläger jeweils in ihrem Sonderbetriebsvermögen befindliche landwirtschaftliche Flächen des Westbetriebs und bildeten in Höhe der entstandenen Veräußerungsgewinne in den zeitnah beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) eingereichten Sonderbilanzen des Westbetriebs zum 30.6.1994 und 30.6.1995 gewinnmindernde Rücklagen. Im Einzelnen bildete V in der Sonderbilanz zum 30.6.1994 eine Rücklage in Höhe von 346.001,51 DM und eine weitere Rücklage in Höhe von 184.267,74 DM in der Sonderbilanz zum 30.6.1995. S bildete in der Sonderbilanz zum 30.6.1995 eine Rücklage in Höhe von 229.979 DM.

 

 

3

V erwarb in den Wirtschaftsjahren 1994/95 bis 1997/98 für den Ostbetrieb verschiedene landwirtschaftliche Grundstücke sowie eine Scheune. Daneben erwarb auch S am 1.7.1995 und 8.7.1996 landwirtschaftliche Grundstücke, die von dem Ostbetrieb, Erstere zunächst auf Grund Pachtvertrags mit dem Verpachtungsbetrieb, bewirtschaftet wurden.

 

 

4

In den Bilanzen für den Ostbetrieb bis zum 30.6.1995 (Einzelbetrieb des V) sind die bis dahin angefallenen Anschaffungskosten des V für die landwirtschaftlichen Grundstücke in tatsächlich entstandener Höhe ausgewiesen. Eine Übertragung von Rücklagen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) war nicht geltend gemacht worden.

 

 

5

In den Bilanzen zum 30.6.1996 für den Ostbetrieb (Einzelbetrieb des V) und für den daneben bestehenden Verpachtungsbetrieb des S sowie in den Bilanzen zum 30.6.1997 und 30.6.1998 für den Ostbetrieb (nunmehr für die atypisch stille Gesellschaft), die sämtlich am 10.12.1999 beim Finanzamt B eingereicht worden sind, übertrugen die Kläger die Rücklagen weitgehend auf die in dem Ostbetrieb bzw. dem Verpachtungsbetrieb des S getätigten Grundstücksinvestitionen. Dies blieb im Rahmen einer Betriebsprüfung für den Ostbetrieb unbeanstandet. Die danach erlassenen Feststellungsbescheide für den Ostbetrieb sind bestandskräftig geworden.

 

 

6

In den bereits zuvor beim FA eingereichten Sonderbilanzen des Westbetriebs für S und V zum 30.6.1996 und 30.6.1997 wurden die Rücklagen allerdings unverändert ausgewiesen.

 

 

7

In der am 14.6.1999 eingereichten Sonderbilanz des Westbetriebs für V zum 30.6.1998 wurde die Rücklage in Höhe von 346.001,51 DM gewinnneutral aufgelöst. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Rücklage auf die Anschaffungskosten der für den Ostbetrieb in den Wirtschaftsjahren 1994/95 und 1995/96 erworbenen Grundstücke übertragen worden sei.

 

 

8

Am 10.12.1999 reichten die Kläger eine berichtigte Sonderbilanz des V zum 30.6.1998 ein. Darin lösten sie die verbliebene Rücklage gewinnneutral in Höhe von 139.007,86 DM auf, so dass nur noch eine Rücklage in der Sonderbilanz des V in Höhe von 45.259,88 DM verblieb. In der verbliebenen Höhe ist die Rücklage, was im vorliegenden Verfahren nicht streitig ist, im Wirtschaftsjahr 1998/99 auf die Anschaffungskosten einer im Ostbetrieb errichteten Halle übertragen worden.

 

 

9

Am 19.8.1999 wurden zudem berichtigte Sonderbilanzen des Westbetriebs für S zum 30.6.1996, 30.6.1997 und 30.6.1998 eingereicht. In der Bilanz zum 30.6.1996 wurde die Rücklage teilweise ausgebucht und in den Bilanzen zum 30.6.1997 und 30.6.1998 keine Rücklage mehr ausgewiesen. Zur Erläuterung wurde ausgeführt, dass die Rücklage vollständig auf Anschaffungskosten der am 1.7.1995 und 8.7.1996 von S für den Ostbetrieb angeschafften landwirtschaftlichen Flächen übertragen worden sei.

 

 

10

Im Rahmen der Betriebsprüfung des Westbetriebs vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass die Rücklagen nicht wirksam auf Reinvestitionsgüter übertragen worden seien, und löste sie deshalb in der Sonderbilanz des V zum 30.6.1998 in Höhe von 346.001,51 DM und zum 30.6.1999 in Höhe von 139.007,86 DM (Differenz 184.267,74 DM ./. 45.259,88 DM) und in der Sonderbilanz des S zum 30.6.1999 in Höhe von 229.979 DM jeweils mit entsprechenden Gewinnzuschlägen gemäß § 6b Abs. 7 EStG auf.

 

 

11

Dem folgte das FA und erließ für die GbR (Westbetrieb) unter dem 5.3.2003 entsprechend geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der landwirtschaftlichen Einkünfte für 1997 bis 1999 (Streitjahre).

 

 

12

Die dagegen nach vorherigem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

 

 

13

Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, dass die Kläger ihr Ansatzwahlrecht nach § 6b EStG in den ursprünglich eingereichten Bilanzen des Westbetriebs wirksam ausgeübt hätten. Daran seien sie festzuhalten. Die nachträgliche Auflösung und Übertragung der Rücklagen auf den Ostbetrieb seien nicht durch § 6b EStG gedeckt.

 

 

14

Eine Berichtigung der Bilanzen des Westbetriebs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG sei nicht zulässig, da diese Bilanzen weder fehlerhaft gewesen noch durch die bilanzielle Behandlung der Rücklagen in den Ostbilanzen fehlerhaft geworden seien. Dass sich der fehlerhafte Bilanzansatz in den Bilanzen des Ostbetriebs in den bestandskräftigen Feststellungsbescheiden für den Ostbetrieb niedergeschlagen habe, führe nicht zur Unrichtigkeit der Bilanzen des Westbetriebs. Allenfalls sei insoweit eine Berichtigung der Feststellungsbescheide des Ostbetriebs gemäß § 174 der Abgabenordnung geboten. Darüber sei im Streitfall indes nicht zu entscheiden.

 

 

15

Eine Bilanzänderung komme ebenfalls nicht in Betracht.

 

 

16

Im Übrigen wird auf die in den EFG 2010, 472 = SIS 09 39 43 veröffentlichten Entscheidungsgründe verwiesen.

 

 

17

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung des § 6b Abs. 1, 3 und 7 sowie § 4 Abs. 2 EStG.

 

 

18

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Köln vom 4.11.2008 9 K 2227/04 und die Einspruchsentscheidung vom 30.3.2004 aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1997, 1998 und 1999, jeweils vom 5.3.2003, dahin zu ändern, dass ein Gewinn aus der Auflösung der Rücklage zum 30.6.1998 in Höhe von 346.001,51 DM zuzüglich Gewinnzuschlag in Höhe von 83.040 DM und ein Gewinn aus der Auflösung der Rücklagen zum 30.6.1999 in Höhe von 139.007,86 DM zuzüglich Gewinnzuschlag in Höhe von 33.362 DM sowie in Höhe von 229.979 DM zuzüglich Gewinnzuschlag in Höhe von 55.195 DM bei der Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird.

 

 

19

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

20

II. Die Revision ist unbegründet. Sie wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass neben den beiden Gesellschaftern auch die GbR Klägerin und Revisionsklägerin und das Rubrum des angefochtenen Urteils entsprechend gemäß § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu berichtigen ist.

 

 

21

1. Das FG hat als Kläger entsprechend der eingereichten Klageschrift vom 22.4.2004 die beiden Gesellschafter der GbR ausgewiesen.

 

 

22

a) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 FGO ist eine Außen-GbR im finanzgerichtlichen Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheide sowohl beteiligtenfähig als auch subjektiv klagebefugt, unbeschadet der Art der von ihr erzielten Einkünfte (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.4.2007 IV R 28/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704 = SIS 07 25 19, m.w.N.).

 

 

23

Unerheblich ist insoweit, ob die Gesellschafter nur einzeln oder gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind, wie es dem Regelstatut nach § 709 Abs. 1, § 714 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entspricht (BFH-Urteile in BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704 = SIS 07 25 19, und vom 6.10.2004 IX R 68/01, BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324 = SIS 04 41 18).

 

 

24

Die Klagebefugnis (Prozessstandschaft) der Personengesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 FGO erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung auch auf streitige Feststellungen, die - wie vorliegend - einen Mitunternehmer persönlich angehen (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO; vgl. u.a. BFH-Urteil vom 15.4.2010 IV R 9/08, BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929 = SIS 10 22 04, m.w.N.).

 

 

25

b) Bei der § 6b-Rücklage handelt es sich um eine personenbezogene Steuervergünstigung (BFH-Urteil vom 25.4.1985 IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350 = SIS 85 16 09). Die hier in Streit stehende Rechtsfrage betreffend die Rechtmäßigkeit der Übertragung bzw. der Auflösung der Rücklagen, die in den Sonderbilanzen der Gesellschafter gebildet worden sind, berührt beide Gesellschafter deshalb persönlich und begründet mithin deren - zusätzliche - subjektive Klagebefugnis gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO.

 

 

26

c) Nach dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung ist im Zweifel anzunehmen, dass dasjenige Rechtsmittel eingelegt werden sollte, das zulässig ist. Waren im Streitfall die Gesellschafter persönlich klagebefugt und konnten sie daneben als vertretungsberechtigte Geschäftsführer der GbR (§ 709 Abs. 1 BGB) in deren Namen Klage erheben, ist die Klage mithin dahin auszulegen, dass sie sowohl im eigenen Namen der Gesellschafter als auch im Namen der GbR erhoben worden ist.

 

 

27

d) Die Berichtigung des Rubrums kann der BFH auch noch im Revisionsverfahren vornehmen (BFH-Urteil vom 31.5.2007 IV R 25/06, BFH/NV 2007, 2086 = SIS 07 35 34, m.w.N.).

 

 

28

2. Die angefochtenen geänderten Feststellungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die in den Sonderbilanzen der Kläger gebildeten § 6b-Rücklagen nicht wirksam auf Reinvestitionsgüter in dem Ostbetrieb übertragen worden sind und deshalb mit Ablauf der Reinvestitionsfrist in den Streitjahren gemäß § 6b Abs. 3 Satz 5 und Abs. 7 EStG gewinnwirksam aufzulösen waren.

 

 

29

a) Nach § 6b Abs. 1 EStG können Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden u.a. auf Anschaffungskosten von Grund und Boden, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr entstanden sind, übertragen werden. Soweit eine Übertragung nicht vorgenommen wird, kann nach § 6b Abs. 3 EStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Bis zur Höhe der Rücklage können sodann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 6b EStG begünstigter Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Jahren angeschafft oder hergestellt werden, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung gekürzt werden. In Höhe des Kürzungsbetrags ist die Rücklage aufzulösen.

 

 

30

Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn der Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen entsteht. Die Rücklage ist in diesem Fall zwingend in der Sonderbilanz des veräußernden Mitunternehmers zu bilden (BFH-Urteil vom 7.3.1996 IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568 = SIS 96 17 18; BFH-Beschluss vom 25.1.2006 IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418 = SIS 06 12 92).

 

 

31

Die Übertragung der Rücklage ist nicht auf Reinvestitionsgüter beschränkt, die in dem Alleineigentum des Veräußerers stehen und dem Betriebsvermögen des Veräußerungsbetriebs zuzuordnen sind. Die Übertragung kann auch auf Reinvestitionsgüter erfolgen, die zum Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) einer anderen Personengesellschaft gehören, an der der Veräußerer als Mitunternehmer beteiligt ist, soweit diese Wirtschaftsgüter ihm anteilig zuzurechnen sind (BFH-Urteil in BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350 = SIS 85 16 09).

 

 

32

Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie nach § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG zu diesem Zeitpunkt mit einem Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG von 6 % für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, gewinnerhöhend aufzulösen.

 

 

33

b) § 6b EStG räumt dem Steuerpflichtigen hinsichtlich der Übertragung stiller Reserven Wahlrechte ein. Der Steuerpflichtige kann stille Reserven unter den in § 6b EStG näher beschriebenen Voraussetzungen übertragen, er muss es aber nicht. Dementsprechend hängt es auch von seinem Willen ab, ob er die gemäß § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG gebildete Rücklage von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines in § 6b Abs. 1 Satz 2 EStG genannten Wirtschaftsguts (Reinvestitionsgut) abziehen will (§ 6b Abs. 3 Satz 2 EStG). Der Steuerpflichtige ist deshalb während des Laufs der Reinvestitionsfrist befugt, die Rücklage ganz oder teilweise gewinnerhöhend aufzulösen oder auf ein anderes Reinvestitionsgut ganz oder teilweise zu übertragen (BFH-Urteile vom 17.9.1987 IV R 8/86, BFHE 151, 139, BStBl II 1988, 55 = SIS 88 25 01, und vom 22.6.2010 I R 77/09, BFH/NV 2011, 10 = SIS 10 39 45).

 

 

34

c) Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG werden die vorgenannten Wahlrechte (Bilanzierungswahlrechte) durch entsprechenden Ansatz oder die Auflösung einer Rücklage in der Steuerbilanz, bzw. bei der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen in der jeweiligen Sonderbilanz ausgeübt (BFH-Urteil vom 21.1.1992 VIII R 72/87, BFHE 169, 219, BStBl II 1992, 958 = SIS 92 19 17; BFH-Beschluss in BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418 = SIS 06 12 92). Maßgeblich für die Bildung und Auflösung der § 6b-Rücklage ist dabei die Steuer- bzw. Sonderbilanz des „veräußernden“ Betriebs (BFH-Urteil in BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568 = SIS 96 17 18). Denn in diesem Betrieb ist der Veräußerungsgewinn angefallen, der durch die Bildung der Rücklage neutralisiert werden soll.

 

 

35

Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Bilanzierungswahlrecht auch dann durch entsprechenden Bilanzansatz im „veräußernden“ Betrieb auszuüben, wenn die Rücklage auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden soll. Zwar setzt die Übertragung der Rücklage in diesem Fall voraus, dass ein Abzug von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Reinvestitionsguts im Wirtschaftsjahr der Anschaffung bzw. Herstellung im Reinvestitionsbetrieb vorgenommen wird (vgl. auch R 41b Abs. 8 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1997; heute R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 EStR). Daraus folgt aber nicht, dass das (Übertragungs-)Wahlrecht erst in der Handels- oder Steuerbilanz des Betriebs auszuüben ist, auf dessen Reinvestitionsgut die Rücklage übertragen werden soll. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Rücklage, wenn sie auf ein Reinvestitionsgut eines anderen Betriebs übertragen wird, im Veräußerungsbetrieb gewinnneutral über das Kapitalkonto ausgebucht wird (so auch zutreffend R 41b Abs. 8 EStR 1997; R 6b.2 Abs. 8 EStR). Denn dadurch wird lediglich buchungstechnisch das vom Gesetzgeber gewollte Überspringen der stillen Reserven vom veräußernden in den reinvestierenden Betrieb sichergestellt. Dass für das Schicksal der Rücklage maßgeblich auf die Bilanz des veräußernden Betriebs abzustellen ist, lässt sich auch mittelbar dem BFH-Urteil in BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568 = SIS 96 17 18 entnehmen. Dort hat der BFH bereits entschieden, dass es nicht genügt, wenn eine Rücklage nur in der Sonderbilanz der anderen, reinvestierenden Gesellschaft gebildet wird, der das anzuschaffende oder herzustellende Wirtschaftsgut dienen soll. Die Rücklage ist vielmehr zunächst immer in dem Betrieb zu bilden, in dem der Veräußerungsgewinn angefallen ist. In der Bilanz der „reinvestierenden“ Gesellschaft wirkt sich die Übertragung der Rücklage immer erst in Form der Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus. Zwar ging es in dem in BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568 = SIS 96 17 18 entschiedenen Fall um die erstmalige Bildung der Rücklage nach § 6b EStG. Da die § 6b-Rücklage aber, wie dargelegt, ausschließlich der Neutralisation des Veräußerungsgewinns im Veräußerungsbetrieb dient, kann über das weitere Schicksal der Rücklage während des Reinvestitionszeitraums auch nur durch die Ausübung des Bilanzierungswahlrechts in diesem Betrieb entschieden werden. Für diese Beurteilung spricht auch die Regelung in § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 EStG. Danach muss die Bildung und Auflösung der Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG in der Buchführung verfolgt werden können. Da die Verfolgbarkeit in der Buchführung an die Buchführung im nämlichen Betrieb anknüpft, kommt insoweit nur die Behandlung der Rücklage und damit auch die Ausübung des Wahlrechts zur Auflösung im veräußernden Betrieb in Betracht.

 

 

36

Dem Einwand, dass über das Ob und den Umfang der Rücklagenübertragung immer erst bei Aufstellung des Jahresabschlusses des Reinvestitionsbetriebs entschieden werden könne und deshalb das Bilanzierungswahlrecht erst bei der Bilanzaufstellung des Reinvestitionsbetriebs ausgeübt werden müsse, folgt der Senat nicht. Der Steuerpflichtige muss bei der Aufstellung der Bilanz (Sonderbilanz) des Veräußerungsbetriebs zum jeweiligen Bilanzstichtag stets neu über die Rücklagenbildung bzw. die Rücklagenfortführung entscheiden. Da die Reinvestition nach § 6b Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG innerhalb einer bestimmten Reinvestitionsfrist getätigt werden muss, hat der Steuerpflichtige bei der Bilanzaufstellung zum jeweiligen Bilanzstichtag auch zu beurteilen, ob eine entsprechende Reinvestition, auf die er die Rücklage übertragen will, in einem anderen Betrieb bereits durchgeführt worden ist oder, sofern die Reinvestitionsfrist noch nicht abgelaufen ist, noch durchgeführt werden soll. Es ist nicht ersichtlich, warum der Steuerpflichtige von einzelnen Anschaffungs- bzw. Herstellungsvorgängen, die in einem anderen, jedoch von ihm geführten Einzelbetrieb bzw. in einer anderen Gesellschaft, an der er als Mitunternehmer beteiligt ist, getätigt worden sind, nicht hinreichende Kenntnis haben sollte, die es ihm ermöglicht, sein Bilanzierungswahlrecht sachgerecht auszuüben. Es obliegt grundsätzlich dem Steuerpflichtigen, den für die sachgerechte Ausübung seines Bilanzierungswahlrechts erforderlichen und notwendigen Sachverhalt zu ermitteln. Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass der veräußernde und der aufnehmende Betrieb ihre Gewinnermittlung nicht auf denselben Bilanzstichtag erstellen oder dass unterschiedliche Finanzämter für die jeweilige Veranlagung zuständig sind.

 

 

37

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 28.4.1988 IV R 298/83 (BFHE 153, 353, BStBl II 1988, 885 = SIS 88 16 29). Der Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass das Wahlrecht in der Steuerbilanz des reinvestierenden Betriebs auszuüben ist. Die Entscheidung verhält sich ausschließlich zu der Frage, ob und inwieweit Rücklagen, die bei einer Realgemeinde gebildet worden sind, auf Reinvestitionen übertragen werden können, die in den Betrieben der Mitglieder erfolgt sind, und wie die steuerliche Umsetzung im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erfolgt.

 

 

38

d) Hat der Steuerpflichtige sein Bilanzierungswahlrecht in der dem FA eingereichten Bilanz des Veräußerungsbetriebs dahin ausgeübt, dass die Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG fortgeführt wird, kommt eine nachträgliche Änderung des Bilanzierungswahlrechts nur noch nach der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in Betracht (BFH-Urteil vom 18.8.2005 IV R 37/04, BFHE 211, 155, BStBl II 2006, 165 = SIS 05 45 95; BFH-Beschluss in BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418 = SIS 06 12 92). Diese Regelung greift ein, wenn ein weder dem Grunde noch der Höhe nach fehlerhafter und somit zulässiger Bilanzansatz durch einen anderen, gesetzlich wahlweise ebenfalls zulässigen Ansatz ersetzt werden soll (sog. Bilanzänderung). Da das Bilanzierungswahlrecht, wie unter II.2.c dargelegt, nur in der Bilanz des veräußernden Betriebs auszuüben ist, scheidet eine Bilanzberichtigung in diesem Betrieb gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG aus. Denn sofern die Reinvestitionsfrist noch nicht abgelaufen ist, entspricht die Bilanz den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG. Die Bilanz ist mithin nicht fehlerhaft i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die in der Bilanz des veräußernden Betriebs ausgewiesene Rücklage wird auch nicht dadurch unrichtig, dass in der Bilanz eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen in Höhe der Rücklage die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gekürzt werden. Denn dadurch wird das im Veräußerungsbetrieb ausgeübte Bilanzierungswahlrecht nicht berührt.

 

 

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e) Unter Heranziehung dieser Grundsätze hat das FG zutreffend entschieden, dass die Rücklagen nicht (mehr) auf die in dem Ostbetrieb bzw. dem Verpachtungsbetrieb des S angeschafften Reinvestitionsgüter übertragen werden konnten und deshalb mit Ablauf der Reinvestitionsfrist in den Streitjahren gemäß § 6b Abs. 3 Satz 5 und Abs. 7 EStG gewinnwirksam aufzulösen waren. Dabei geht der Senat auf Grund der ihn gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG davon aus, dass die Kläger zu 1. und 2. die hier streitigen Rücklagen ordnungsgemäß, insbesondere in der Buchführung verfolgbar (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 EStG), gebildet haben.

 

 

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(1) Im Ergebnis zu Recht haben das FA und ihm folgend das FG die (gewinnneutrale) Übertragung der Rücklage in Höhe von 346.001,51 DM auf die Anschaffungskosten der Grundstücke, die V in den Wirtschaftsjahren 1994/95 und 1995/96 für den Ostbetrieb angeschafft hat, verneint. V hat das Übertragungswahlrecht erstmals in der am 14.6.1999 eingereichten Sonderbilanz des Westbetriebs zum 30.6.1998 ausgeübt. Der Rücklagenübertragung steht bereits entgegen, dass diese gemäß § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG nur im Wirtschaftsjahr der Anschaffung des Reinvestitionsguts vorgenommen werden kann. V hätte mithin in der Sonderbilanz für den Westbetrieb zum 30.6.1995 bzw. zum 30.6.1996 sein Bilanzierungswahlrecht zur Übertragung der Rücklage auf die vorgenannten Grundstücke ausüben müssen. Eine Nachholung der Übertragung der Rücklage auf bereits in früheren Wirtschaftsjahren angeschaffte Reinvestitionsgüter scheidet aus.

 

 

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(2) Ebenfalls zutreffend haben das FA und ihm folgend das FG die gewinnneutrale Übertragung der Rücklage in Höhe von 139.007,86 DM auf die Anschaffungskosten der Grundstücke und Gebäude, die V in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 1997/98 angeschafft hat, abgelehnt. Eine Übertragung der Rücklage auf die Anschaffungskosten der Grundstücke und Gebäude, die von V in den Wirtschaftsjahren 1995/96 und 1996/97 für den Ostbetrieb angeschafft worden sind, kommt bereits aus den unter II.2.e (1) dargelegten Gründen nicht in Betracht.

 

 

42

Die Rücklagenübertragung auf Anschaffungskosten der Grundstücke und Gebäude, die von V in dem Wirtschaftsjahr 1997/98 für den Ostbetrieb angeschafft worden sind, scheitert an den Voraussetzungen einer Bilanzänderung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG. V hat sein Bilanzierungswahlrecht in der am 14.6.1999 eingereichten Sonderbilanz zum 30.6.1998 zunächst zulässigerweise dahin ausgeübt, dass er die Rücklage in Höhe von 184.267,74 DM fortführen möchte. Die nunmehr andere Ausübung dieses Bilanzierungswahlrechts in der am 10.12.1999 eingereichten geänderten Sonderbilanz des Westbetriebs zum 30.6.1998 stellt eine nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht mehr zulässige Bilanzänderung dar.

 

 

43

Da die geänderte Sonderbilanz erst nach dem 31.3.1999, dem Tag der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/ 2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304), eingereicht worden ist, findet § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes (StBereinG) 1999 vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13) Anwendung (§ 52 Abs. 9 EStG i.d.F. des StBereinG 1999; BFH-Urteil vom 31.5.2007 IV R 54/05, BFHE 218, 188, BStBl II 2008, 665 = SIS 07 31 53). Danach ist eine Änderung der Bilanz (nur) zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung nach Satz 1 des § 4 Abs. 2 EStG steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht. Eine Bilanzberichtigung wurde in den streitigen Veranlagungszeiträumen nicht durchgeführt, so dass eine Änderung der am 14.6.1999 eingereichten Sonderbilanz des V nicht zulässig war.

 

 

44

(3) Schließlich ist auch die (gewinnneutrale) Übertragung der Rücklage in Höhe von 229.979 DM, die S in seinen Sonderbilanzen des Westbetriebs zum 30.6.1996 und 30.6.1997 gebildet hatte, auf die Anschaffungskosten der Grundstücke, die S in den Wirtschaftsjahren 1995/96 und 1996/97 angeschafft hat, zu Recht abgelehnt worden. Auch S hatte sein Wahlrecht zunächst zulässigerweise dahin ausgeübt, dass er die in den Sonderbilanzen zum 30.6.1996 und 30.6.1997 gebildete Rücklage in Höhe von 229.979 DM fortführen möchte. Die geänderte Ausübung des Wahlrechts durch die Einreichung der geänderten Sonderbilanzen zum 30.6.1996 und 30.6.1997 am 19.8.1999 stellt daher eine Bilanzänderung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG dar, die mangels einer vorhergehenden Bilanzberichtigung unzulässig ist.

 

 

45

(4) Konnten die in den Sonderbilanzen des V und des S gebildeten Rücklagen daher nicht auf die Anschaffungskosten der für den (zunächst) Verpachtungsbetrieb des S bzw. den Ostbetrieb angeschafften Wirtschaftsgüter übertragen werden, waren sie mit Ablauf der Reinvestitionsfrist gewinnerhöhend gemäß § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG unter Berücksichtigung eines Gewinnzuschlags gemäß § 6b Abs. 7 EStG aufzulösen.