Im Übrigen wird die Revision als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
1
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I. Die Beteiligten streiten über die
abkommensrechtliche Behandlung von Vergütungen aus der
Beteiligung an einer international tätigen
Rechtsanwaltsgesellschaft mit Stammsitz in den Vereinigten Staaten
von Amerika (USA).
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Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) waren ebenso wie die Beigeladenen im Jahr 2008
(Streitjahr) Equity Partner (Partner) der ehemaligen … LLP
mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA (LLP). Die LLP
erwirtschaftete den weit überwiegenden Teil ihres Gewinns in
den USA, unterhielt aber auch mehrere Betriebsstätten
außerhalb der USA, darunter eine in der Bundesrepublik
Deutschland (Deutschland). Die Kläger und die Beigeladenen
waren ganz überwiegend in dieser deutschen Betriebsstätte
tätig, für eine geringe Zahl von Arbeitstagen aber auch
in den USA. Die LLP wurde im Jahr 2018 auf eine nach dem Recht des
US-Staates … neu gegründete Gesellschaft verschmolzen
und dadurch vollbeendet.
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3
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Nach der internen Gewinnverteilungsregelung
hatten sämtliche Partner der LLP einen individuellen,
vertraglich bestimmten Anspruch auf einen Anteil am weltweiten
Gesamtgewinn der LLP. Für Zwecke der Besteuerung wurde der
Gesamtgewinn der LLP unter Anwendung des
Betriebsstättenprinzips auf die jeweiligen Länder
aufgeteilt. Anschließend wurde jedem Partner für jedes
Land sein Gewinnanteil zugewiesen. Die Höhe dieser
länderbezogenen Gewinnanteile entsprach der Quote, mit der der
Partner am weltweiten Gesamtgewinn der LLP beteiligt war.
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4
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Alle Partner hatten die Möglichkeit,
einen Teil ihres Gewinnanteils in Form von „guarenteed
payments“ (GP) zu erhalten. Die Kläger
und die Beigeladenen machten hiervon im Streitjahr Gebrauch. Am
Gesamtbetrag ihrer Vergütungen änderte sich dadurch
nichts. Bei den GP handelte es sich um vorab geleistete
Abschlagszahlungen auf die jeweiligen Gewinnanteile, die mit den
tatsächlich erzielten Gewinnanteilen zu verrechnen waren; sie
wurden nicht als Ersatz oder als Ergänzung zum Gewinnanteil
des Partners gewährt.
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5
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In der Feststellungserklärung für
das Streitjahr erklärte die LLP für …
Feststellungsbeteiligte unter anderem folgende Einkünfte aus
selbständiger Arbeit: … EUR laufende Einkünfte, die unter den
Feststellungsbeteiligten nach Quote zu verteilen seien, sowie
zusätzlich … EUR Einkünfte, die auf die deutschen
Partner entfielen und nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung (DBA) unter Progressionsvorbehalt steuerfrei zu
stellen seien. Von den nach DBA steuerfreien Einkünften der
deutschen Partner entfielen … EUR auf die USA. Hiervon
wurden … EUR als Netto-GP gewährt. Der zuletzt genannte
Betrag ergab sich aus den Brutto-GP der deutschen Partner
abzüglich der in den USA besteuerten GP und der GP, die auf
außerhalb der USA belegene Betriebsstätten entfielen,
sowie abzüglich der in den USA bezahlten und anteilig auf die
GP entfallenden State Taxes für …, die nach § 34c
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr
geltenden Fassung (EStG) abziehbar seien.
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6
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) folgte zunächst den Angaben in der
Feststellungserklärung. Nachdem das FA für die Jahre 2003
und 2004 im Anschluss an eine Außenprüfung die
Auffassung vertreten hatte, dass auch die Anteile an den GP, die
der Betriebsstätte in den USA zuzurechnen seien, zu den im
Inland steuerpflichtigen Einkünften der deutschen Partner
gehörten, reichte die LLP eine geänderte
Feststellungserklärung ein, in der sie die nach DBA
steuerfreien Einkünfte der deutschen Partner um die ihnen
gewährten Netto-GP minderte. Das FA erließ am 02.02.2011
einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) entsprechend
geänderten Bescheid und stellte folgende Einkünfte fest:
… EUR laufende Einkünfte, die unter den
Feststellungsbeteiligten nach Quote zu verteilen sind, … EUR
laufende Einkünfte, die nicht nach Quote zu verteilen sind,
sowie … EUR nach DBA steuerfreie und unter
Progressionsvorbehalt stehende Einkünfte. Ein Einspruch blieb
erfolglos.
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7
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Das Finanzgericht (FG) München gab der
hiergegen gerichteten Klage mit Urteil vom 22.09.2020 - 12 K
3257/18 (DStRE 2021, 961 = SIS 20 20 78) statt und hob den
geänderten Feststellungsbescheid auf. Rechtsgrundlage für
die gesonderte Feststellung seien § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
und Abs. 5 Nr. 1 AO. Die den Klägern gewährten GP
gehörten als Gewinnvorab zwar grundsätzlich zu den nach
§ 18 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1
Variante 1 EStG steuerpflichtigen mitunternehmerischen
Gewinnanteilen. Soweit sie auf die Betriebsstätte in den USA
entfielen, folge aber aus Art. 7 Abs. 1 und 7 i.V.m. Art. 23 Abs. 3
Satz 1 Buchst. a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 (BGBl
II 1991, 355, BStBl I 1991, 95) - DBA-USA 1989 - i.d.F. der
Bekanntmachung der Neufassung vom 04.06.2008 (BGBl II 2008, 612,
BStBl I 2008, 784) - DBA-USA 1989/2008 - die abkommensrechtliche
Freistellung von der inländischen Besteuerung. Die
Voraussetzungen eines Wechsels von der Freistellungs- zur
Anrechnungsmethode („switch-over“) nach
Art. 23 Abs. 4 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 seien für die
streitigen Netto-GP nicht erfüllt. Ein Rückfall des
Besteuerungsrechts nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG komme
ebenfalls nicht in Betracht.
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8
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Das FA macht mit seiner Revision die
Verletzung materiellen Rechts geltend. Während des
Revisionsverfahrens erging am 29.09.2021 ein nach § 173 Abs. 1
Nr. 1 AO geänderter Feststellungsbescheid wegen einer
Nachmeldung nach § 153 AO, die zu einer - zwischen den
Beteiligten unstreitigen - Erhöhung des Postens
„Laufende Einkünfte (nach Quote
verteilt)“ von … EUR auf … EUR
führte.
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9
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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10
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Die Kläger beantragen, die
Vorentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben
und den Änderungsbescheid vom 29.09.2021 über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
für das Jahr 2008 dahin zu ändern, dass die im Bescheid
vom 02.02.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.11.2018
enthaltenen Änderungen rückgängig gemacht werden
und kein Posten „Betriebseinnahmen/Gewinn aus
Gesamthandsbilanz (nicht nach Quote verteilt)“
ausgewiesen wird, sondern dieser Betrag von … EUR den Posten
„Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt
unterliegen“, auf … EUR erhöht,
sowie im Übrigen die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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11
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Die Beigeladenen haben keinen Antrag
gestellt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem
Verfahren nach § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
beigetreten und hat ebenfalls keinen Antrag gestellt.
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12
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II. 1. Das angefochtene Urteil ist aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. An die Stelle des
Bescheids, der Gegenstand der Vorentscheidung war, ist während
des Revisionsverfahrens der Änderungsbescheid vom 29.09.2021
getreten. Insoweit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender
Bescheid zugrunde, so dass es keinen Bestand haben kann (s.
allgemein Senatsurteil vom 16.12.2020 - I R 50/17, BFHE 271, 528,
BStBl II 2021, 443 = SIS 21 08 44, m.w.N.).
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13
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Der geänderte Bescheid ist
gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des
Revisionsverfahrens geworden. Allerdings bedarf es keiner
Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß §
127 FGO. Hinsichtlich der streitigen Punkte haben sich keine
Änderungen ergeben und die Kläger haben keinen weiter
gehenden Antrag gestellt. Das finanzgerichtliche Verfahren leidet
nicht an einem Verfahrensmangel. Die vom FG getroffenen
tatsächlichen Feststellungen sind durch die Aufhebung des
Urteils nicht entfallen. Sie bilden unverändert die Grundlage
für die Entscheidung des erkennenden Senats (ständige
Rechtsprechung, s. z.B. allgemein Senatsurteil vom 16.12.2020 - I R
50/17, BFHE 271, 528, BStBl II 2021, 443 = SIS 21 08 44,
m.w.N.).
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14
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2. Der Senat entscheidet nach § 121 Satz
1 i.V.m. § 100 Abs. 1 FGO in der Sache selbst, da der
Rechtsstreit auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen
des FG spruchreif ist. Der Änderungsbescheid vom 29.09.2021
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für 2008 ist rechtsfehlerhaft und dahin
zu ändern, dass die im Bescheid vom 02.02.2011 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 08.11.2018 enthaltenen Änderungen
nicht mehr berücksichtigt werden. Im Übrigen ist die
Revision des FA unbegründet und zurückzuweisen (§
126 Abs. 2 FGO).
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15
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
streitigen Netto-GP bei den in Deutschland ansässigen Partnern
nach dem DBA-USA 1989/2008 freizustellen waren und lediglich dem
Progressionsvorbehalt unterlagen. Insbesondere waren die
Voraussetzungen für einen Rückfall des Besteuerungsrechts
nicht erfüllt.
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3. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen,
dass sich die Rechtsgrundlage für das Feststellungsverfahren
aus § 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und
Abs. 5 Nr. 1 AO ergibt.
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17
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a) Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO
i.V.m. § 179 Abs. 2 Satz 2 AO werden die steuerpflichtigen
Einkünfte und mit ihnen in Zusammenhang stehende andere
Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festgestellt, wenn
an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die
Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Diese
Voraussetzung liegt unter anderem dann vor, wenn es um
Einkünfte geht, die im Rahmen einer Personengesellschaft
erzielt werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die
Personengesellschaft nach inländischem oder nach
ausländischem Recht errichtet worden ist und ob sich ihre
Geschäftsleitung im Inland oder im Ausland befindet (z.B.
Senatsurteil vom 25.11.2015 - I R 50/14, BFHE 253, 52, BStBl II
2017, 247 = SIS 16 07 84, m.w.N.). Allerdings darf nach § 180
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO nicht nur eine der an den Einkünften
beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Inland
steuerpflichtig sein.
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18
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Ein solcher Bescheid über die gesonderte
und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen kann eine
Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig
anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in
Bestandskraft erwachsen können. Solche selbständigen
Regelungen (Feststellungen) sind zum Beispiel die Qualifikation der
Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an
ihr beteiligt ist, die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns
sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Höhe
eines Sonderbetriebsgewinns beziehungsweise einer
Sondervergütung. Keine selbständige Feststellung ist
hingegen der sich aus den einzelnen Feststellungen ergebende
Gesamtgewinn, der lediglich eine Rechengröße darstellt
(ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275,
179, BStBl II 2023, 378 = SIS 22 05 08, m.w.N.).
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19
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Nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO gelten unter anderem
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO
entsprechend, soweit die nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage
ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der
beteiligten Personen von Bedeutung sind. Dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn die im Inland nach DBA steuerfreien Einkünfte
dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Gegenüber den
Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist §
180 Abs. 5 Nr. 1 AO als rechtlich eigenständige Feststellung
anzusehen (z.B. Senatsurteil vom 25.11.2015 - I R 50/14, BFHE 253,
52, BStBl II 2017, 247 = SIS 16 07 84, m.w.N.).
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20
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b) Auf Grundlage der tatsächlichen
Feststellungen des FG lagen die Voraussetzungen des § 180 Abs.
1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 5 Nr. 1 AO im Streitfall vor. Die LLP
war eine US-amerikanische Personengesellschaft, an der mehrere im
Inland unbeschränkt steuerpflichtige Personen (hier:
Kläger und Beigeladene) beteiligt waren, die als Mitunternehmer Einkünfte
aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.
4 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielten.
Diese Einkünfte waren zumindest teilweise unter
Progressionsvorbehalt nach DBA freizustellen, insbesondere nach
Art. 7 Abs. 1 und 7 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a DBA-USA
1989/2008, soweit sie auf die US-amerikanische Betriebsstätte
entfielen.
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21
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c) Die streitige Änderung der
Feststellungen betrifft die an Kläger und Beigeladene
gezahlten Netto-GP. Diese Netto-GP hat das FA nicht mehr als nach
DBA steuerfreie Einkünfte festgestellt (§ 180 Abs. 5 Nr.
1 AO), sondern im Rahmen der Feststellungen nach § 180 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. a AO als „Betriebseinnahmen/Gewinn aus
Gesamthandsbilanz (nicht nach Quote verteilt)“
bezeichnet.
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Letzteres ist keine eigenständige
Feststellung, denn diese nicht nach Quote verteilten Einkünfte
stellen gemeinsam mit den nach Quote verteilten laufenden
Einkünften den gesondert festzustellenden laufenden Gewinn der
LLP dar (entsprechend dem laufenden Gesamthandsgewinn einer
deutschen Personengesellschaft). In Abweichung zu den
Korrekturbeträgen aus Ergänzungsbilanzen (vgl. BFH-Urteil
vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378 = SIS 22 05 08) geht es bei der Berücksichtigung der Netto-GP der
deutschen Partner nicht um die individuelle Korrektur der
Gewinnanteile einzelner Gesellschafter. Die Unterscheidung zwischen
nach Quote und nicht nach Quote verteilten Einkünften folgt
vielmehr allein daraus, dass in das Feststellungsverfahren
grundsätzlich nur derjenige Teil des Gewinns der LLP
einzubeziehen ist, der in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig
ist (Senatsurteil vom 25.11.2015 - I R 50/14, BFHE 253, 52, BStBl
II 2017, 247 = SIS 16 07 84, m.w.N.; s.a. Klein/Ratschow, AO, 16.
Aufl., § 180 Rz 16; Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz
56).
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23
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d) Daraus folgt zum einen, dass der
während des Revisionsverfahrens erlassene
Änderungsbescheid vom 29.09.2021 die streitigen Feststellungen
betrifft und - wie bereits ausgeführt - nach § 68 Satz 1
FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist. In diesem Bescheid
wurden zwar nur die nach Quote zu verteilenden laufenden
Einkünfte erhöht. Diese gehören aber zu dem
gesondert festzustellenden laufenden Gewinn der LLP, der in
Höhe der von den deutschen Partnern erzielten Netto-GP von den
Klägern angefochten wurde.
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24
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Zum anderen richtet sich das Begehren der
Kläger auf die Aufhebung der Änderungen, die das FA in
dem Bescheid vom 02.02.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 08.11.2018 vorgenommen hat. Dadurch ist nicht nur die
Erhöhung der Feststellung des laufenden Gewinns der LLP um die
Netto-GP angefochten, sondern auch die korrespondierende
Verringerung der Feststellung der nach DBA steuerfreien
Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Wie weit
die Entscheidungsbefugnis des Senats gereicht hätte, wenn
ausdrücklich nur eine der geänderten Feststellungen
angefochten worden wäre, ist somit nicht
entscheidungserheblich (zu dieser Frage vgl. BFH-Urteile vom
03.09.2020 - IV R 29/19, BFH/NV 2021, 438 = SIS 21 01 98; vom
27.07.2023 - IV R 15/23 (IV R 39/16), BFH/NV 2023, 1304 = SIS 23 15 28, jeweils m.w.N.; Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz
11).
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25
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4. Die Partner erzielten aufgrund ihrer
Beteiligung an der LLP mitunternehmerische Einkünfte aus
selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2
i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Dies wurde von den
Klägern nicht angegriffen und ist somit - ebenso wie zum
Beispiel die Mitunternehmereigenschaft der Feststellungsbeteiligten
- bestandskräftig festgestellt.
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Zu den mitunternehmerischen Einkünften
gehören auch die im Streitjahr gewährten GP. Das FG ist
insofern zu Recht davon ausgegangen, dass es sich hierbei nicht um
den Mitunternehmern gewährte Sondervergütungen im Sinne
des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Variante 2 EStG, sondern
um einen als Gewinnvorab ausgezahlten Gewinnanteil im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Variante 1 EStG handelt. Dies
wird insbesondere durch die den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO
bindende Feststellung des FG bestätigt, dass die GP mit den
tatsächlich erzielten Gewinnanteilen zu verrechnen waren. Da
zwischen den Beteiligten hierüber kein Streit besteht, sieht
der Senat von weiteren Ausführungen dazu ab.
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5. Soweit die von den Partnern erzielten
Gewinnanteile (einschließlich der GP) einer
US-Betriebsstätte zuzuordnen sind, werden sie nach dem DBA-USA
1989/2008 grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage der
deutschen Steuer ausgenommen und unterliegen lediglich dem
Progressionsvorbehalt. Auch insoweit liegen keine Rechtsfehler des
FG vor.
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a) Die Gewinnanteile - und damit auch die GP -
gehören aus Sicht des Anwenderstaates Deutschland zu den
gewerblichen Gewinnen nach Art. 7 Abs. 1 und 7 DBA-USA 1989/2008.
Bei den in Deutschland ansässigen Partnern sind die auf die
US-Betriebsstätte entfallenden Gewinne deshalb nach Art. 23
Abs. 3 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 von der inländischen
Besteuerung freizustellen. Zugleich unterliegen diese
Einkünfte dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 EStG).
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29
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b) Über die Höhe der Einkünfte,
die der US-Betriebsstätte zuzuordnen sind, besteht zwischen
den Beteiligten kein Streit. Das FG ist dieser Zuordnung
rechtsfehlerfrei gefolgt. Da im DBA-USA 1989/2008 keine
Sonderregelung - wie noch in Art. 14 DBA-USA 1989 - für
Einkünfte aus selbständiger Arbeit enthalten ist, gilt
die Regelung für gewerbliche Gewinne in Art. 7 DBA-USA
1989/2008 auch für die Einkünfte von
Freiberufler-Personengesellschaften. Dies ergibt sich
ausdrücklich aus Art. 7 Abs. 7 DBA-USA 1989/2008. Daraus haben
sowohl die Beteiligten als auch das FG den zutreffenden Schluss
gezogen, dass die dem Senatsurteil vom 25.11.2015 - I R 50/14 (BFHE
253, 52, BStBl II 2017, 247 = SIS 16 07 84, m.w.N. zum Streitstand
auf Grundlage des Art. 14 DBA-USA 1989) zugrunde liegende generelle
Zuordnung der Gewinne nach dem
„Ausübungsmodell“ keine Anwendung
mehr findet. Vielmehr gilt auch bei
Freiberufler-Personengesellschaften nunmehr grundsätzlich das
allgemeine „Betriebsstättenmodell“
(Richter in Wassermeyer/Richter/Schnittker, Personengesellschaften
im Internationalen Steuerrecht, 2. Aufl., Rz 7.61; Kramer, NWB
Internationales Steuer- und Wirtschaftsrecht - IWB - 2003, 361, 375
ff.; Thulfaut, Die Besteuerung international tätiger
Anwaltssozietäten, 2005, S. 130 ff.).
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30
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Ob und unter welchen Voraussetzungen hiervon
gegebenenfalls Ausnahmen zu machen sind, insbesondere bei internen
Gewinnverteilungen auf Grundlage der Umsätze, die von den
jeweiligen Länder-Betriebsstätten oder den jeweiligen
Partnern erzielt werden (zu etwaigen Ausnahmen vgl. auch Korn in
Korn, § 18 EStG Rz 30.1; Kramer, IWB 2003, 361, 377; Thulfaut, Die
Besteuerung international tätiger Anwaltssozietäten,
2005, S. 135 ff.), kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Denn
nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO)
hatte jeder Partner einen Anspruch auf einen prozentualen Anteil am
weltweiten Gewinn der LLP. Im Übrigen besteht hierüber
zwischen den Beteiligten kein Streit, so dass der Senat auch
insoweit von weiteren Ausführungen dazu absieht.
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31
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6. Darüber hinaus hat das FG
rechtsfehlerfrei entschieden, dass die streitigen Einkünfte
(Netto-GP) nicht von der Rückfallklausel des Art. 23 Abs. 4
Buchst. b DBA-USA 1989/2008 erfasst werden. Nach dieser Vorschrift
gilt die Anrechnungs- und nicht die Freistellungsmethode
(„switch-over“) „für
Einkünfte […], wenn die Vereinigten Staaten das
Abkommen so anwenden, dass sie diese Einkünfte […] von
der Besteuerung ausnehmen oder Artikel 10 Absätze 2 oder 3
(Dividenden) auf diese Einkünfte anwenden, oder wenn sie diese
Einkünfte […] nach dem Abkommen besteuern können,
durch ihr innerstaatliches Recht jedoch daran gehindert
werden“. Im Streitfall liegen weder die
Voraussetzungen der Varianten 1 oder 2 noch die Voraussetzungen der
Variante 3 des Art. 23 Abs. 4 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 vor.
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32
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a) Zu Art. 23 Abs. 4 Buchst. b Variante 1
DBA-USA 1989/2008 hat das FG festgestellt, dass die (teilweise)
Nichtbesteuerung der an die deutschen Partner gezahlten GP in den
USA nicht auf einem abweichenden Verständnis über die
Auslegung des DBA-USA 1989/2008 oder den zugrunde liegenden
Sachverhalt beruhe (vgl. insoweit Senatsurteil vom 27.03.2019 - I R
33/16, BFH/NV 2020, 201 = SIS 20 00 46), sondern im nationalen
Steuerrecht der USA begründet sei. Konkret folge aus Art. 707
(c) des Internal Revenue Code (IRC) i.V.m. Art. 61 (a) IRC, dass
die GP bei nicht in den USA ansässigen Partnern nur insoweit
der beschränkten Steuerpflicht unterlägen, als diese
Partner höchstpersönlich in den USA tätig geworden
seien. Diese Feststellungen sind für den Senat nach § 118
Abs. 2 FGO bindend, da sie ausländisches Recht betreffen und
über einen nur kursorischen Überblick hinausgehen (vgl.
allgemein BFH-Urteil vom 20.04.2021 - IV R 3/20, BFHE 273, 119,
BStBl II 2023, 703 = SIS 21 12 89).
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33
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Dass die USA die GP gegebenenfalls auch
abkommensrechtlich anders einordnen als Deutschland, reicht
für einen Rückfall nach Art. 23 Abs. 4 Buchst. b Variante
1 DBA-USA 1989/2008 nicht aus (Linn in Wassermeyer, USA Art. 23 Rz
172). Wenn die Nichtbesteuerung bereits aus nationalem Recht folgt,
kommt es nicht mehr zu der von Art. 23 Abs. 4 Buchst. b Variante 1 DBA-USA
1989/2008 vorausgesetzten Anwendung des DBA.
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34
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b) Art. 23 Abs. 4 Buchst. b Variante 2 DBA-USA
1989/2008 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es im
Streitfall nicht um eine Besteuerung von Dividenden im Sinne des
Art. 10 Abs. 2 oder 3 DBA-USA 1989/2008, sondern um
unternehmerische Betriebsstättengewinne nach Art. 7 DBA-USA
1989/2008 geht.
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c) Auch das Vorliegen der Voraussetzungen von
Art. 23 Abs. 4 Buchst. b Variante 3 DBA-USA 1989/2008 hat das FG in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Der
Senat hat zu vergleichbaren Klauseln bereits mehrfach entschieden,
dass es insbesondere darauf ankommt, ob im Abkommenstext die
qualitativ-konditionale Verknüpfung
„wenn“ oder die quantitativ-konditionale
Verknüpfung „soweit“ verwendet
wird. Bei einer Verwendung von „wenn“
hat er die Anwendung dieser Klauseln verneint, wenn es im anderen
Staat nur für Teile von Einkünften zu einer
Nichtbesteuerung gekommen ist (Senatsurteile vom 27.08.1997 - I R
127/95, BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58 = SIS 98 04 94; vom
20.05.2015 - I R 68/14, BFHE 250, 96, BStBl II 2016, 90 = SIS 15 18 62; vom 21.01.2016 - I R 49/14, BFHE 253, 115, BStBl II 2017, 107 =
SIS 16 11 13; vom 15.11.2017 - I R 55/15, BFHE 260, 289, BStBl II
2018, 287 = SIS 18 04 76; Senatsbeschluss vom 19.12.2013 - I B
109/13, BFHE 244, 40 = SIS 14 04 26). Diese Rechtsprechung hat das
FG zutreffend auf Art.
23 Abs. 4 Buchst. b Variante 3 DBA-USA 1989/2008
übertragen.
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36
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aa) Nach Art. 31 Abs. 1 des Wiener
Übereinkommens über das Recht der Verträge vom
23.05.1969 - WÜRV - (BGBl II 1985, 927), in innerstaatliches
Recht transformiert seit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes vom
03.08.1985 (BGBl II 1985, 926) am 20.08.1987 (BGBl II 1987, 757),
ist ein Vertrag „nach Treu und Glauben in
Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen
in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines
Zieles und Zweckes auszulegen“.
Maßgeblich sind insbesondere der Wortlaut des Vertrags (Art.
31 Abs. 2 WÜRV) und die gewöhnliche Bedeutung der
verwendeten Ausdrücke. Dementsprechend sind
abkommensrechtliche Begriffe nach der Rechtsprechung des Senats
zunächst nach dem Wortlaut und den Definitionen des Abkommens
und sodann nach dem Sinn und dem Vorschriftenzusammenhang innerhalb
des Abkommens auszulegen. Auf die Begriffsbestimmungen des
innerstaatlichen Rechts ist grundsätzlich erst auf einer
nachgelagerten Prüfungsebene zurückzugreifen
(Senatsbeschluss vom 13.07.2021 - I R 63/17, BFHE 274, 18, BStBl II
2022, 250 = SIS 21 18 59, m.w.N.).
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bb) Nach dieser Maßgabe ist der
Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 4 Buchst. b Variante 3 DBA-USA
1989/2008 grundsätzlich eröffnet. Denn die USA waren
aufgrund der Sonderregelungen für GP nach ihrem
innerstaatlichen Recht (zumindest teilweise) gehindert, die an
deutsche Partner gezahlten GP zu besteuern, auch wenn ihnen
abkommensrechtlich ein Besteuerungsrecht für sämtliche
Gewinnanteile zustand, die der Betriebsstätte in den USA
zuzuordnen waren. Dabei kommt es allein darauf an, ob nach dem
innerstaatlichen Recht der USA auf Bundesebene eine Besteuerung der
an deutsche Partner gezahlten GP vorgesehen war. Eine Begrenzung
auf „ungewollte“ oder
„planwidrige“ Nichtbesteuerungen in den
USA lässt sich dem Wort „gehindert“
nicht entnehmen (Schönfeld/Häck in Schönfeld/Ditz,
DBA, 2. Aufl., Art. 23A/B Rz 221; a.A. Linn in Wassermeyer, USA
Art. 23 Rz 181; Schnitger in Endres/Jacob/Gohr/Klein, DBA
Deutschland/USA, 2009, Art. 23 Rz 102).
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38
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cc) Ein Rückfall nach Art. 23 Abs. 4
Buchst. b Variante 3 DBA-USA 1989/2008 entfällt aber deshalb,
weil die Nichtbesteuerung in den USA nicht den gesamten
Gewinnanteil der deutschen Partner, sondern nur die GP - und auch
hiervon grundsätzlich nur einen Teil - betraf. Die
Nichtbesteuerung von Einkunftsteilen erfüllt aber nicht die
Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 4 Buchst. b Variante 3 DBA-USA
1989/2008 (gl.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2023 - 6 K
501/20 K, EFG 2023, 909 = SIS 23 09 19, anhängige Revision I R
29/23; Linn in Wassermeyer, USA Art. 23 Rz 180;
Quilitzsch/Dapprich, Internationale Steuer-Rundschau - ISR - 2023,
241, 243 f.; Falk, EFG 2023, 915; Haase, juris-Magazin 2023, 384,
385; a.A. BMF-Schreiben vom 20.06.2013, BStBl I 2013, 980 = SIS 13 22 94 Tz. 2.3 Buchst. b, Beispiel 1). Die Gewinnanteile dürfen
für die Anwendung des Art. 23 Abs. 4 Buchst. b Variante 3
DBA-USA 1989/2008 nicht „seziert“ und in
Einzelteile zerlegt werden.
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39
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(1) Sowohl der Wortlaut als auch die
Systematik des Art. 23 Abs. 4 Buchst. b Variante 3 DBA-USA
1989/2008 sprechen eindeutig dafür, dass eine Nichtbesteuerung
von Einkunftsteilen nicht ausreicht.
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40
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Insbesondere wird die qualitativ-konditionale
Verknüpfung „wenn“ statt einer
quantitativ-konditionalen Verknüpfung
„soweit“ verwendet. Dem steht nicht
entgegen, dass - worauf das FA hinweist - in der englischen Fassung
die Verknüpfung „where“ genutzt
werde und dieser Ausdruck auch im Sinne von
„soweit“ verstanden werden könne,
zumal ansonsten „if“ oder „only
if“ für „wenn“
verwendet werde. Denn für „soweit“
wird in der englischen Fassung des DBA-USA 1989/2008 an mehreren
Stellen ein klares „to the extent“ oder
„insofar as“ verwendet (Art. 23 Abs. 5
Buchst. c, Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 2
DBA-USA 1989/2008). Deshalb kann aus der Verwendung von
„if“ oder „only
if“ an anderen Stellen des Abkommens gerade
nicht geschlossen werden, die Verknüpfung
„where“ in der englischen Fassung des
Art. 23 Abs. 4 Buchst. b Variante 3 DBA-USA 1989/2008 sei im Sinne
von „soweit“ auszulegen.
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41
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Hinzu kommt, dass sich Art. 23 Abs. 4 Buchst.
b Variante 3 DBA-USA 1989/2008 in der englischen Fassung auf
„income“ und nicht auf „items of
income“ bezieht. Dies spricht dafür, dass
hier ungeachtet der Verwendung von
„where“ auf die gesamten Einkünfte
einer abkommensrechtlichen Einkunftsart und nicht nur auf
Einkunftsteile Bezug genommen wird. Soweit das FA auf eine
uneinheitliche - teilweise auch im Sinne von „items of
income“ zu verstehende - Verwendung des
Begriffs „income“ hinweist und
hierfür Art. 2 OECD-Musterabkommen (OECD-MustAbk) und Art. 7
Abs. 7 DBA-USA 1989/2008 anführt, vermag dies schon deshalb
nicht zu überzeugen, weil dort die Bezeichnung
„income“ in einem anderen Kontext steht
und Art. 2 OECD-MustAbk insoweit von Art. 2 DBA-USA 1989/2008
abweicht. Entscheidend ist, dass innerhalb des Art. 23 Abs. 4
DBA-USA 1989/2008 zwischen der Verwendung von
„income“ (Buchst. a und b) und der
Verwendung von „items of income“
(Buchst. c) unterschieden wird. Dabei ist auch die Bezugnahme in
Art. 23 Abs. 4 DBA-USA 1989/2008 auf Art. 23 Abs. 3 DBA-USA
1989/2008 zu berücksichtigen, in dem für
„income“ auf die Möglichkeit der
Besteuerung in den USA nach den vorhergehenden Verteilungsartikeln
verwiesen wird. Damit bezieht sich der Begriff
„income“ im Methodenartikel auf
sämtliche Einkünfte einer abkommensrechtlichen
Einkunftsart. Entsprechendes gilt für die deutsche Fassung
„Einkünfte“ in Art. 23 Abs. 3 und 4
DBA-USA 1989/2008. Deshalb ist es auch unerheblich, dass in der
deutschen Fassung des Art. 23 Abs. 4 Buchst. c DBA-USA 1989/2008
„items of income“ als
„Einkünfte“ und nicht als
„Teile von Einkünften“
übersetzt wird.
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Ob innerhalb der Einkünfte einer
Einkunftsart zumindest nach unterschiedlichen Einkunftsquellen
differenziert werden kann und ob gegebenenfalls sogar
abkommensrechtliche Sonderregelungen für Teile von
Einkünften einer abkommensrechtlichen Einkunftsart zu einer
solchen Differenzierung führen, muss im Streitfall nicht
entschieden werden. Die streitigen Netto-GP sind bei den Partnern
Teil ihres einheitlichen, unter Art. 7 DBA-USA 1989/2008 fallenden
Gewinnanteils aus der Beteiligung an der LLP.
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(2) Das FA kann sich auch nicht mit Erfolg auf
ein anderweitiges Verständnis im OECD-Musterkommentar
(OECD-MustKomm) berufen.
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(a) Zwar kann der OECD-Musterkommentar einen
Anhaltspunkt für die Auslegung eines DBA darstellen, wobei
sein Stellenwert grundsätzlich mit dem von Gesetzesmaterialien
vergleichbar ist (Senatsurteil vom 11.07.2018 - I R 44/16, BFHE
262, 354, BStBl II 2023, 430 = SIS 18 19 17). Allerdings gilt dies
nur insoweit, als in dem konkret auszulegenden Abkommen (hier
DBA-USA 1989/2008) der gleiche - oder ein zumindest vergleichbarer
- Wortlaut wie im OECD-Musterabkommen genutzt wird, auf das sich
der OECD-Musterkommentar bezieht. Je weiter das auszulegende DBA in
seinen Formulierungen und/oder seinem Aufbau von dem
OECD-Musterabkommen abweicht, desto geringer ist die Aussagekraft
der Ausführungen im OECD-Musterkommentar.
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Daraus folgt, dass die vom FA zitierte
Nr. 56.1 OECD-MustKomm
zu Art. 23A OECD-MustAbk für die Auslegung des Art. 23
Abs. 4 Buchst. b Variante 3 DBA-USA 1989/2008 nicht relevant ist.
Zwar wird in Nr. 56.1 OECD-MustKomm zu Art. 23A OECD-MustAbk von
„item of income“ gesprochen, obwohl sich
Art. 23A Abs. 4 OECD-MustAbk in der englischen Fassung nur auf
„income“ bezieht. Art. 23A Abs. 4
OECD-MustAbk enthält aber keine dem Art. 23 Abs. 4 Buchst. b
Variante 3 DBA-USA 1989/2008 ausreichend vergleichbare Regelung.
Insbesondere findet sich in der englischen Fassung des Art. 23A
Abs. 4 OECD-MustAbk nicht die differenzierte Verwendung von
„income“ und „items of
income“ wie in Art. 23 Abs. 4 DBA-USA
1989/2008.
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(b) Darüber hinaus sind DBA nach
ständiger Rechtsprechung des Senats statisch und nicht
dynamisch auszulegen (z.B. Senatsurteil vom 11.07.2018 - I R 44/16, BFHE 262,
354, BStBl II 2023, 430 = SIS 18 19 17; Senatsbeschluss vom
13.07.2021 - I R 63/17, BFHE 274, 18, BStBl II 2022, 250 = SIS 21 18 59, jeweils m.w.N.; vgl. auch Schweizerisches Bundesgericht,
Urteil vom 23.06.2023 - 9C_682/2022, 9C_683/2022, www.bger.ch, und
dazu Lang, Steuer & Wirtschaft International 2023, 418). Daran
hält der Senat auch nach dem Ergehen des BMF-Schreibens vom
19.04.2023 (BStBl I 2023, 630 = SIS 23 06 22) ausdrücklich und
unverändert fest (zur kritischen Diskussion dieses
BMF-Schreibens vgl. Ditz/Seibert, ISR 2023, 155, 159 ff.; Grotherr,
FR 2023, 633; Haase, Die Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2023, 232;
Lang, IStR 2023, 549; Pohl, IWB 2023, 446). Deshalb kann
grundsätzlich allenfalls die zum Zeitpunkt des deutschen
Zustimmungsgesetzes geltende Fassung des OECD-Musterkommentars eine
Rolle spielen; die Hinweise des FA auf Nr. 11 OECD-MustKomm 2017 zu
Art. 1 Abs. 2 OECD-MustAbk 2017 sowie Nr. 59 und 64 OECD-MustKomm
2017 zu Art. 23B OECD-MustAbk 2017 laufen ins Leere.
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47
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Soweit das FA argumentiert, nach Art. 31 Abs.
3 Buchst. a und b WÜRV seien „jede spätere
Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die
Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner
Bestimmungen“ sowie „jede spätere
Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die
Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung
hervorgeht“, in gleicher Weise zu
berücksichtigen, kann dies nicht dazu führen, dass die
Regelung eines DBA für das innerstaatliche Recht eine andere
Bedeutung erhält, als dies dem Zustimmungsgesetz entspricht
(Senatsurteil vom 11.07.2018 - I R 44/16, BFHE 262, 354, BStBl II
2023, 430 = SIS 18 19 17). Dies gilt erst recht, wenn es nicht um
eine ausdrückliche Vereinbarung oder Übung der konkreten
Vertragsparteien geht, sondern nur mittelbar um die Mitwirkung der
Exekutive an der Änderung oder Ergänzung des
OECD-Musterkommentars zum OECD-Musterabkommen. Zur Begründung
wird insbesondere auf die innerstaatlichen Vorgaben für die
Umsetzung von völkerrechtlichen Verträgen (Art. 59 Abs. 2
Satz 1 des Grundgesetzes - GG - ) sowie auf die Grundsätze der
Gewaltenteilung und des Gesetzesvorbehalts (Art. 20 Abs. 2 und 3
GG) verwiesen. Der OECD-Musterkommentar zum OECD-Musterabkommen
wird - im Gegensatz zu DBA - nicht durch ein Zustimmungsgesetz in
deutsches Recht umgesetzt (vgl. auch Haase, Ubg 2023, 232, 234
ff.).
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48
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(c) Entgegen der Auffassung des beigetretenen
BMF lässt sich aus den Schlussfolgerungen
(einschließlich Kommentierung) der
Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (International
Law Commission - ILC - ) betreffend „Spätere
Übereinkünfte und spätere Praxis bei der Auslegung
von Verträgen“ (Schlussfolgerungen), die
mit der Resolution A/RES/73/202 vom 20.12.2018 von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen offiziell zur Kenntnis
genommen worden sind, kein anderes Ergebnis herleiten.
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49
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Zwar bringt die Generalversammlung die
Schlussfolgerungen mit ihrer Resolution allen zur Kenntnis, die
gefordert sein könnten, völkerrechtliche Verträge
auszulegen, und befürwortet ihre weitest mögliche
Verbreitung. Außerdem sollen spätere
Übereinkünfte und eine spätere Praxis nach den
Schlussfolgerungen 3 und 7.1 der ILC authentische Auslegungsmittel
sein, die zur Eingrenzung, Erweiterung oder anderweitigen
Festlegung des Rahmens möglicher Auslegungen eines Vertrags
führen können. Aus den Definitionen für
„spätere Übereinkommen“ und
„spätere Praxis“ in
Schlussfolgerung 4 ergibt sich jedoch, dass es hierfür auf die
konkreten Vertragsparteien ankommt. Der OECD-Musterkommentar wurde
aber nicht zwischen den USA und Deutschland vereinbart und
beschlossen. Außerdem betrifft der OECD-Musterkommentar nicht
konkret das DBA-USA 1989/2008, sondern das OECD-Musterabkommen.
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50
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Im Streitfall haben die Schlussfolgerungen
letztlich auch deshalb keine Auswirkungen, weil die Auslegung des
Art. 23 Abs. 4 Buchst. b Variante 3 DBA-USA 1989/2008 nach Wortlaut
und Systematik eindeutig ist und auch die Schlussfolgerungen der
ILC davon ausgehen, dass weder spätere Übereinkünfte
noch eine spätere Praxis einen Vertrag ändern oder
modifizieren können (Schlussfolgerung 7.3). Im Übrigen
ist zu berücksichtigen, dass nur das Wiener Übereinkommen
über das Recht der Verträge, nicht aber die
Schlussfolgerungen durch ein Zustimmungsgesetz des deutschen
Gesetzgebers (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) in deutsches Recht
umgesetzt worden sind.
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51
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(3) Die teleologische Auslegung des Art. 23
Abs. 4 Buchst. b Variante 3 DBA-USA 1989/2008 führt ebenfalls
zu keinem anderen Ergebnis.
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52
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Das FA weist zwar zutreffend darauf hin, dass
in der Bezeichnung des DBA-USA 1989/2008 ausdrücklich die
Vermeidung von Steuerverkürzungen angesprochen wird.
Allerdings reicht es für
„Steuerverkürzungen“ nicht aus,
wenn es - wie im Streitfall - lediglich darum geht, dass ein
Vertragsstaat (hier: USA) unilateral auf sein nach dem DBA-USA
1989/2008 zustehendes Besteuerungsrecht teilweise verzichtet, indem
er die ihm zustehenden Besteuerungsrechte nur eingeschränkt
nutzt (hier: beschränkte Steuerpflicht für GP bei einem
in Deutschland ansässigen Partner nur insoweit, als dieser in
den USA höchstpersönlich tätig wird). Dass auch
diese Fälle zu sogenannten weißen Einkünften
führen können, spielt keine Rolle, da mit dem Zweck der
Vermeidung von Steuerverkürzungen nicht die
Souveränität der Vertragsstaaten zur Gewährung von
teilweisen Steuerbefreiungen unterlaufen werden sollte.
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53
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Auch der Vorwurf des FA, das
Auslegungsergebnis des FG würde die Rückfallklausel
„ad absurdum“ führen, da ihre
Anwendung schon durch die Besteuerung eines Minimalbetrags
irgendeiner Einkunftsquelle ausgeschlossen wäre, greift nicht
durch. Zum einen kommt es nur auf die gesamten Einkünfte einer
abkommensrechtlichen Einkunftsart und nicht auf sämtliche
Einkünfte eines Steuerpflichtigen an. Zum anderen wird der
Ausschluss der Rückfallklausel im Streitfall nicht durch die
minimale Besteuerung irgendeiner Einkunftsquelle bewirkt, sondern
durch die grundsätzliche Besteuerung des Gewinnanteils der
deutschen Partner in den USA; die nicht besteuerten GP sind
lediglich ein Teilbetrag dieses einheitlichen Gewinnanteils.
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54
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(4) Das FA kann sich auch nicht mit Erfolg
darauf berufen, dass der Senat in anderen Entscheidungen eine
Sezierung von Einkünften vorgenommen habe. Insofern fehlt es
an einer Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte
und/oder Regelungen.
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55
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Dies gilt insbesondere für das vom FA
angeführte Senatsurteil vom 19.05.2010 - I R 75/09 (BFHE 229,
542, BStBl II 2011, 208 = SIS 10 22 50). Dort ging es um aus
US-Quellen stammende Zinseinkünfte aus gewinnabhängigen
Darlehen, die unter Art. 10 Abs. 5 Satz 1 DBA-USA 1989 fielen. Im
Methodenartikel wurde aber nur auf bestimmte Einkünfte aus
Art. 10 DBA-USA 1989 (Dividenden) verwiesen, so dass die Sezierung
der Einkünfte durch eine spezielle abkommensrechtliche
Regelung vorgegeben war. Auch die projektbezogene Sichtweise im
Senatsurteil vom 07.07.2015 - I R 42/13 (BFHE 250, 510, BStBl II
2016, 14 = SIS 15 25 55) beruhte auf dem speziellen
Regelungszusammenhang der sogenannten Entwicklungshelferklausel in
Art. 19 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Indonesien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen vom 30.10.1990 (BGBl II 1991, 1087, BStBl I 1991,
1002).
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56
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dd) Das FG hat die Voraussetzungen des Art. 23
Abs. 4 Buchst. b Variante 3 DBA-USA 1989/2008 im Ergebnis
zutreffend auch für den Kläger zu 4. verneint, obwohl
dieser für die GP in den USA keine Bundeseinkommensteuer
gezahlt hat.
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57
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Das FG hat zwar zu Unrecht darauf abgestellt,
dass der Kläger zu 4. auf seine GP in den USA „State
Tax“ für … gezahlt hat. Die
Besteuerung mit einer State Tax ist für die
Rückfallklausel des Art. 23 Abs. 4 Buchst. b DBA-USA 1989/2008
nicht relevant, da unter dem dort verwendeten Begriff „Steuer der
Vereinigten Staaten“ wegen Art. 2 Abs. 1
Buchst. a DBA-USA 1989/2008 nur die Bundeseinkommensteuer
fällt. Das FG hat sich aber zusätzlich darauf bezogen,
dass die GP auch beim Kläger zu 4. als Gewinnvorab nur eine
Teilmenge des gesamten Gewinnanteils darstellen und dieser
Gewinnanteil in den USA der Bundeseinkommensteuer unterlegen habe.
An diese tatsächlichen Feststellungen, die von den Beteiligten
nicht in Zweifel gezogen wurden, ist der Senat nach § 118 Abs.
2 FGO gebunden.
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58
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7. Des Weiteren hat das FG zu Recht die
Voraussetzungen der unilateralen Rückfallklausel in § 50d
Abs. 9 Satz 1 EStG als nicht erfüllt angesehen.
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59
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Nach dieser Vorschrift wird eine
abkommensrechtliche Freistellung nicht gewährt,
„wenn
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1.
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der andere Staat die Bestimmungen des
Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von
der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das
Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können,
oder
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2.
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die Einkünfte in dem anderen Staat nur
deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person
bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres
Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer
Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen
Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig
ist“.
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60
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Zu dieser Regelung hat der Senat bereits
entschieden, dass die Verwendung der qualitativ-konditionalen
Verknüpfung „wenn“ anstelle der
quantitativ-konditionalen Verknüpfung
„soweit“ dazu führt, dass die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wenn in dem anderen Staat
(hier: USA) nur Teile von Einkünften (hier: Netto-GP als
Teilmenge des Gewinnanteils aus der Beteiligung an der LLP) nicht
besteuert werden (Senatsurteile vom 20.05.2015 - I R 68/14, BFHE
250, 96, BStBl II 2016, 90 = SIS 15 18 62; vom 21.01.2016 - I R
49/14, BFHE 253, 115, BStBl II 2017, 107 = SIS 16 11 13). Daran ist
festzuhalten.
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61
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Die Verknüpfung
„wenn“ wurde in § 50d Abs. 9 Satz 1
EStG erst mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Änderungen
der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen
Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ vom
20.12.2016 (BGBl I 2016, 3000, BStBl I 2017, 5 = SIS 16 26 37)
durch ein „soweit“ ersetzt. Gleichzeitig
wurde § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG angefügt, wonach
Bestimmungen eines DBA, nach denen Einkünfte aufgrund ihrer
Behandlung im anderen Vertragsstaat nicht von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, auch
auf Teile von Einkünften anzuwenden sind, soweit die
Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmung des DBA hinsichtlich
dieser Einkunftsteile erfüllt sind. Da das Gesetz zur
Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von
weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und
-verlagerungen diese Änderungen mit Wirkung ab 01.01.2017
eingeführt hat, haben sie keine Auswirkungen auf die
Besteuerung im Streitjahr. Auch der Gesetzgeber ging wohl davon
aus, dass es sich hierbei nicht nur um Klarstellungen handelte,
sondern um eine Reaktion auf die hiervon abweichende
Senatsrechtsprechung und damit um eine Änderung der Rechtslage
(BT-Drucks. 18/9536, S. 56: „für die Zukunft
sichergestellt“).
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62
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8. Schließlich hat das FG
verfahrensfehlerfrei nur diejenigen Partner der LLP beigeladen, die
im Streitjahr in Deutschland ansässig waren und zugleich
streitige GP erhielten.
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63
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Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte
(notwendig) beizuladen, wenn sie an dem streitigen
Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung
auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Klagen
nicht alle von mehreren nach § 48 Abs. 1 FGO Klagebefugten,
müssen deshalb die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme
solcher, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang
des Rechtsstreits betroffen sind, zum Verfahren beigeladen werden
(z.B. Senatsurteil vom 27.09.2017 - I R 62/15, BFH/NV 2018, 620 =
SIS 18 05 22, m.w.N.).
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64
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Im Streitfall sind grundsätzlich
sämtliche ehemaligen Gesellschafter der vollbeendeten LLP nach
§ 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO klagebefugt (s. allgemein BFH-Urteil vom
11.04.2013 - IV R 20/10, BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705 = SIS 13 20 27; Brandis in Tipke/Kruse, § 48 FGO Rz 15 und 24;
Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 60 Rz
59 „Vollbeendigung“). Da es aber
lediglich um die inländische Steuerpflicht der an die
Kläger und die Beigeladenen gezahlten GP geht, sind die
übrigen Feststellungsbeteiligten nicht betroffen. Dass - wie
bereits ausgeführt - die „nicht nach
Quote“ zu verteilenden laufenden
Einkünfte keine eigenständige Feststellung darstellen,
führt jedenfalls im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Die
(eigenständige) Feststellung der Verteilung auf die einzelnen
Mitunternehmer (sowohl nach Quote als auch „nicht nach
Quote“) ist von den Klägern nicht
angegriffen worden und somit bestandskräftig geworden. Dadurch
können die streitigen Netto-GP nicht mehr (auch) den
übrigen Feststellungsbeteiligten zugerechnet werden.
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65
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9. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 und 2 FGO i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 1 und 3 FGO. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 FGO). Dies entspricht der
Billigkeit, da die Beigeladenen keine eigenen Anträge gestellt
und damit kein Kostenrisiko getragen haben.
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