Teilwertabschreibung eines notleidenden Darlehens, Abzinsung: 1. Im Rahmen der Teilwertabschreibung ist eine Forderung aus einem gekündigten Bankdarlehen, bei dem wegen fehlender Solvenz des Schuldners nur noch mit dem Eingang des den nominalen Forderungsbetrag unterschreitenden Erlöses aus der Sicherheitenverwertung und nicht mehr mit Zinszahlungen gerechnet werden kann, auf den Betrag des zu erwartenden Erlöses zu reduzieren und auf den Zeitpunkt abzuzinsen, zu dem mit dem Eingang des Erlöses zu rechnen ist. - 2. Bei lediglich eingeschränkter Solvenz des Schuldners eines ungekündigten Darlehens hängen Möglichkeit und Höhe einer Abzinsung der Darlehensforderung vom Umfang der noch zu erwartenden Teilleistungen auf die Forderung ab. - Urt.; BFH 24.10.2006, I R 2/06; SIS 07 08 83
I. Streitig ist, ob im Rahmen der
Wertberichtigung so genannter notleidender Bankkredite neben der
Ausbuchung der uneinbringlich gewordenen Zinsen auch eine Abzinsung
des Darlehenskapitals zulässig ist.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine Bank in der Rechtsform der eingetragenen
Genossenschaft. Sie nahm für die Streitjahre 1991 bis 1995
Einzelwertberichtigungen hinsichtlich notleidender
Kreditengagements in zwei Fallgruppen vor:
Fallgruppe 1: Gekündigte
Kreditverträge, bei denen die Klägerin nur noch die ihr
zur Verfügung gestellten Sicherheiten verwerten konnte. Hier
nahm die Klägerin von den zum Jahresende bestehenden
jeweiligen Schuldsalden Einzelwertberichtigungen bis zur Höhe
des erwarteten Wertes der vorhandenen Sicherheiten vor.
Außerdem zinste sie diesen Wert hinsichtlich der Zeit bis zur
voraussichtlichen Sicherheitenverwertung ab.
Fallgruppe 2: Kreditverträge, auf die
die Schuldner zwar noch Ratenzahlungen leisteten, deren Höhe
jedoch den vereinbarten Zins nicht abdeckte. Ein förmlicher
Verzicht auf den Zinsanspruch wurde mit den Schuldnern nicht
vereinbart. Hier nahm die Klägerin eine Wertberichtigung durch
Ausbuchung der laufenden Zinsforderungen vor. Außerdem zinste
sie die jeweiligen Schuldsalden bezogen auf den Zeitraum ab, der
sich bei Anrechnung regelmäßiger Raten auf die
Schuldsalden bis zu deren Tilgung ergab.
Für die Berechnung der Abzinsung legte
die Klägerin ihren Refinanzierungszinssatz für
Ausleihungen ohne Berücksichtigung eines banküblichen
Unternehmergewinns zu Grunde. Die ursprünglichen Abzinsungen
wurden durch allmähliche Zuschreibungen in den Folgejahren bis
zum jeweiligen Laufzeitende neutralisiert.
Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) erkannte die in den beiden Fallgruppen von der
Klägerin vorgenommenen Abzinsungen im Rahmen der Festsetzung
der Körperschaftsteuer für die Streitjahre dem Grunde
nach nicht an. Hierdurch ergaben sich für die Jahre 1991 bis
1993 und 1995 jeweils Gewinnerhöhungen, für 1994 ergab
sich eine Gewinnminderung.
Mit der Klage hat die Klägerin die
Berücksichtigung der Abzinsungen und der daraus sich
ergebenden Gewinnminderungen bzw. Gewinnerhöhungen bei der
Festsetzung der Körperschaftsteuer geltend gemacht. Die Klage
hatte Erfolg und führte zu dem Begehren der Klägerin
entsprechenden Änderungen der Steuerfestsetzungen durch das
Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, Außensenate
Freiburg, dessen Urteil vom 15.12.2005 3 K 294/01 in EFG 2006, 796
= SIS 06 18 14 veröffentlicht ist.
Gegen dieses Urteil wendet sich das FA mit
seiner Revision, mit der es die Verletzung materiellen Rechts
rügt.
Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Dieses
hat zwar in Bezug auf die Darlehensforderungen der Fallgruppe 1 die
von der Klägerin vorgenommenen Abschreibungen zu Recht
gebilligt. In Bezug auf die Forderungen der Fallgruppe 2 reichen
die tatrichterlichen Feststellungen jedoch zur Beurteilung der
Begründetheit der Klage nicht aus.
1. Zu Recht - und vom FA nicht beanstandet -
hat das FG die Zulässigkeit der Klage auch im Hinblick auf die
Festsetzung der Körperschaftsteuer 1994 bejaht, obgleich die
vom FA vorgenommene Gewinnermittlung für dieses Jahr zur
Festsetzung eines niedrigeren Steuerbetrages geführt hat. Es
ist anerkannt, dass ein Steuerpflichtiger durch eine zu niedrige
Steuerfestsetzung gemäß § 40 Abs. 2 FGO in seinen
Rechten verletzt sein kann, wenn sich die Festsetzung in
späteren Veranlagungszeiträumen zu seinen Ungunsten
auswirken kann (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7.8.1979
VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181 = SIS 80 01 01;
vom 27.5.1981 I R 123/77, BFHE 133, 412, BStBl II 1982, 211 = SIS 82 10 12) oder wenn die Festsetzung einer zu niedrigen Steuer Folge
eines Bilanzansatzes ist, der sich in vorhergehenden
Veranlagungszeiträumen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen
ausgewirkt hat (BFH-Urteil vom 13.12.1984 VIII R 273/81, BFHE 143,
238, BStBl II 1985, 394 = SIS 85 11 14). Letzteres ist hier der
Fall; denn die niedrigere Steuerfestsetzung für 1994 ist Folge
jenes Wertansatzes des FA bezüglich der notleidenden Darlehen,
der für die vorhergehenden Jahre zu einer höheren
Steuerfestsetzung geführt hat. Die Klägerin konnte
deshalb auch die Steuerfestsetzung 1994 in ihr Klagebegehren
einbeziehen.
2. Die von der Klägerin und dem FG im
Rahmen der Einzelwertberichtigung der notleidenden
Darlehensengagements der Fallgruppe 1 vorgenommene Abzinsung ist
nicht zu beanstanden.
a) Gemäß § 8 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz
1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat die buchführende
Klägerin in ihrer Bilanz das Betriebsvermögen anzusetzen,
das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist.
Darlehensforderungen sind in der Steuerbilanz gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ebenso wie in der Handelsbilanz
gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
(HGB) grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen.
Diese entsprechen auch dann ihrem Nennwert, wenn das Darlehen
unverzinslich ist (BFH-Urteile vom 23.4.1975 I R 236/72, BFHE 116,
16, BStBl II 1975, 875 = SIS 75 05 08; vom 30.11.1988 I R 114/84,
BFHE 155, 337, BStBl II 1990, 117 = SIS 89 06 16; vom 19.5.1998 I R
54/97, BFHE 186, 230, BStBl II 1999, 277 = SIS 98 19 23).
Ist jedoch der Teilwert einer Forderung
niedriger als ihr Nennwert, so „kann“ statt des
Nennwerts der niedrigere Teilwert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1
Nr. 2 Satz 2 EStG). Er entspricht dem Betrag, den ein Erwerber des
ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das
einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1
Satz 3 EStG). Bei Darlehensforderungen einer Bank, die
grundsätzlich dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind (§
340e Abs. 1 Satz 2 HGB), wird ein niedrigerer Teilwert
regelmäßig jenem niedrigeren Wert entsprechen, der ihnen
gemäß § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB am Abschlussstichtag
beizulegen ist. In Befolgung des handelsrechtlichen
Niederstwertprinzips „ist“ daher
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch in der
Steuerbilanz auf diesen Wert abzuschreiben (Senatsurteil vom
20.8.2003 I R 49/02, BFHE 203, 319, BStBl II 2003, 941 = SIS 03 49 13).
b) Der Teilwert der der Klägerin nach der
Kündigung der Kreditverträge der Fallgruppe 1 zustehenden
Forderungen gegen die Darlehensnehmer unterschreitet deren Nennwert
in zweifacher Hinsicht:
aa) Das FA hat zu Recht eine Unterschreitung
des Nennwerts insoweit anerkannt, als es den Wertansatz nicht in
Höhe des jeweils noch offenen Schuldsaldos, sondern lediglich
noch in Höhe des aus der Verwertung der Sicherheiten zu
erwartenden Erlöses akzeptiert hat. Mehr als diesen
voraussichtlichen Erlös würde ein Erwerber des ganzen
Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für diese
Darlehensforderungen nicht ansetzen, weil bei fehlender
Bonität des Schuldners aus wirtschaftlicher Sicht für die
Bewertung einer Forderung nicht deren Nominalbetrag, sondern jener
Betrag ausschlaggebend ist, der beim Schuldner oder sonstigen
Sicherheitengebern tatsächlich noch realisiert werden
kann.
bb) Der Erwerber des ganzen Betriebes
würde bei Bewertung dieser Forderungen darüber hinaus
noch eine weitere Reduzierung in Form einer Abzinsung vornehmen,
wenn - wie hier - mit der Realisierung des Erlöses aus der
Sicherheitenverwertung nicht kurzfristig, sondern erst nach
geraumer Zeit zu rechnen ist. Wie auch das FA im Grundsatz nicht
verkennt, ist eine Forderung, mit deren Befriedigung erst in
geraumer Zeit gerechnet werden kann, weniger wert als eine nominal
gleich hohe Forderung, die kurzfristig eingezogen werden kann. Das
gilt nicht nur aus Sicht des Erwerbers einer Einzelforderung,
sondern in gleicher Weise auch aus der des Erwerbers einer Bank, zu
deren Umlaufvermögen Darlehensforderungen gehören. Der
Teilwert unverzinslicher Darlehen ist deshalb regelmäßig
durch Abzinsung der künftigen Rückzahlung zu ermitteln;
etwas anderes gilt nur, wenn der Darlehensnehmer für die
Kapitalüberlassung zwar keine Zinsen, also Geld oder
vertretbare Sachen entrichtet, jedoch eine andersartige
Gegenleistung als „verdeckte Verzinsung“
erbringt (BFH-Urteile in BFHE 116, 16, BStBl II 1975, 875 = SIS 75 05 08; vom 9.7.1981 IV R 35/78, BFHE 133, 543, BStBl II 1981, 734 =
SIS 81 23 12; vgl. auch § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes).
Da im Streitfall mit Zinszahlungen der Darlehensschuldner nicht
mehr zu rechnen war und andersartige Gegenleistungen für die
Kapitalüberlassung nicht im Raum stehen, sind die
Darlehensforderungen der Fallgruppe 1 somit im Rahmen der
Teilwertabschreibung abzuzinsen.
c) Die vom FA gegen die Abzinsung
vorgebrachten Einwendungen führen zu keinem anderen
Ergebnis.
aa) Entgegen der Sicht des FA ist es
unerheblich, dass die Klägerin gegenüber den
Darlehensgläubigern nicht vertraglich auf die Leistung von
Zinsen verzichtet hat. Zwar standen dieser damit nach der
Kündigung der Kreditverträge weiterhin die bis dahin
aufgelaufenen Darlehenszinsen und für die Zeit danach
zumindest Verzugszinsen gegen die Darlehensnehmer zu. Bei der
Frage, ob eine im Rahmen der Ermittlung des Teilwerts einer
Geldforderung zur Abzinsung führende Unverzinslichkeit
vorliegt, kommt es aber nicht auf die formale Vertragslage, sondern
ausschließlich darauf an, ob und in welcher Höhe
künftig tatsächlich mit der Zahlung von Zinsen gerechnet
werden kann. Der Erwerber des Betriebes würde die notleidenden
Darlehensforderungen aus rein wirtschaftlicher Sicht und nicht von
der abstrakten Vertragslage her bewerten. Die Sichtweise des FA
führt zu dem zweifelhaften Ergebnis, dass notleidende
Darlehensforderungen überhaupt nur wertberichtigt werden
dürften, wenn die Bank die objektive Vertragslage jeweils
konkret der subjektiven Leistungsfähigkeit des Schuldners
anpassen würde, und wird vom FA selbst nicht konsequent
angewendet. Es erkennt nämlich - richtigerweise - im Hinblick
auf die Darlehen der Fallgruppe 1 eine Reduzierung des Teilwerts
der Darlehensforderungen auf den Betrag des voraussichtlichen
Erlöses aus der Sicherheitenverwertung an, obwohl sich auch
insoweit die objektive Vertragslage nicht geändert hat. Auch
die Ausbuchung der uneinbringlich gewordenen Zinsforderungen wird
vom FA - zu Recht - trotz weiterhin bestehender Zinsansprüche
akzeptiert.
bb) Durch die von der Klägerin
vorgenommene Bilanzierung der Darlehensforderungen wird nicht der
gleiche Wertminderungsfaktor doppelt berücksichtigt. Denn die
Abschreibung einer Forderung auf den niedrigeren Wert der
vorhandenen Sicherheiten trägt der Tatsache Rechnung, dass die
betreffende Forderung nicht mehr in vollem Umfang, sondern nur noch
zum Teil realisiert werden kann. Demgegenüber wird durch die
Abzinsung berücksichtigt, dass die hiernach noch mögliche
Realisierung nicht kurzfristig, sondern erst in mehr oder weniger
ferner Zukunft erfolgen kann; dieser Umstand stellt ein
zusätzliches wertminderndes Merkmal dar. Es liegen demnach
zwei unterschiedliche Wertminderungsfaktoren vor, denen im Rahmen
der Teilwertabschreibung gesondert Rechnung zu tragen ist. Soweit
schließlich die Klägerin zunächst aktivierte
Zinsforderungen wegen Uneinbringlichkeit ausgebucht hat, geht es
darum, dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Ansprüche
nicht (mehr) werthaltig sind (vgl. dazu Senatsurteil vom 18.12.2002
I R 11/02, BFHE 201, 228, BStBl II 2003, 400 = SIS 03 18 29);
dagegen bringt die Abzinsung zum Ausdruck, dass die in der Zukunft
(durch die fortbestehende Überlassung des Kapitals) zu
erwirtschaftenden Zinsansprüche voraussichtlich ebenfalls
nicht werthaltig sein werden. Auch insoweit kann deshalb von der
doppelten Berücksichtigung ein und desselben wertmindernden
Umstandes nicht die Rede sein.
cc) Mit der Abzinsung werden nicht in
unzulässiger Weise in der Zukunft liegende Aspekte bilanziell
vorgezogen. Die mit der hinausgeschobenen Möglichkeit der
Realisation der Darlehensforderungen verbundene Minderung deren
Teilwerts ist kein erst in der Zukunft drohender Wertverlust,
sondern war zu den jeweiligen Bilanzstichtagen real vorhanden.
Allerdings reduziert sich die Wertminderung im Laufe der Zeit bis
zur Realisation der Forderungen, weshalb die Klägerin
folgerichtig in den Folgejahren jeweils entsprechende
Zuschreibungen auf den Teilwert vorgenommen hat.
dd) Soweit das FA gegen die Abzinsung
schließlich mit einem bilanzsteuerrechtlichen
Objektivierungs- und Vereinfachungsprinzip argumentiert und in dem
mit der Anerkennung der Abzinsung verbundenen Erfordernis der
Überprüfung der angewendeten Abzinsungsparameter durch
die Finanzbehörden einen unverhältnismäßigen
Aufwand sieht, kann hierin ein tragendes Argument gegen die
Berücksichtigung der Abzinsung nicht gesehen werden. Es ist
schon nicht einsichtig, aus welchen Gründen die
Überprüfung der Abzinsungsparameter - zum einen der zu
schätzende Zeitraum bis zur Realisation der Forderungen und
zum anderen die Höhe des Kalkulationszinssatzes - so schwierig
sein sollte, dass nicht zumindest eine fundierte
Plausibilitätsprüfung möglich wäre. Eine ganz
exakte Nachberechnung ist auch bei anderen Bewertungsfragen
häufig nicht möglich und erscheint hinsichtlich der
Abzinsung der notleidenden Darlehensforderungen zudem deshalb
entbehrlich, weil - wie das FA selbst hervorhebt - etwaige
Ungenauigkeiten hierbei nur zu zeitlichen Vermögens- und
Gewinnverschiebungen führen, die sich auf längere Sicht
ausgleichen. Im Übrigen erscheint es auch vom Grundansatz her
bedenklich, dem Steuerpflichtigen die Berücksichtigung einer
steuerreduzierenden Wertminderung mit der Begründung zu
versagen, die Berechnung der Wertminderung verursache den
Finanzbehörden einen zu hohen Aufwand.
d) Die von der Klägerin vorgenommene und vom FG
seiner Entscheidung
zugrunde gelegte
Abzinsungsrechnung wurde vom FA hinsichtlich der Abzinsungsparameter und der Berechnungsweise nicht konkret
in Zweifel gezogen. Auch für den Senat besteht insoweit kein Anlass zu Bedenken; insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin als Kalkulationszinssatz ihren
Refinanzierungszinssatz für Ausleihungen ohne Berücksichtigung eines banküblichen Unternehmergewinns gewählt
hat.
3. Die Wertberichtigung der
Darlehensengagements der Fallgruppe 2 in den Streitjahren
lässt sich anhand der vom FG getroffenen Feststellungen nicht
abschließend beurteilen. Danach handelt es sich bei der
Fallgruppe 2 um ungekündigte Kreditverträge, auf die
seitens der Darlehensnehmer noch Ratenzahlungen erbracht wurden,
deren Höhe aber den vereinbarten Darlehenszins nicht
abdeckten. Diese Beschreibung lässt die Möglichkeit
offen, dass die bilanzielle Behandlung der Fälle durch die
Klägerin - nämlich die pauschale Ausbuchung der
Zinsforderungen und die Behandlung der Ratenzahlungen
ausschließlich als Leistungen auf das Darlehenskapital,
welches sodann wie eine unverzinsliche Forderung abgezinst worden
ist - den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten nicht
gerecht wird.
a) Den tatrichterlichen Feststellungen des FG
ist nicht zu entnehmen, in welchem Umfang der vereinbarte
Darlehenszins durch die Ratenzahlungen jeweils ungedeckt geblieben
ist. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass unter den Darlehen
der Fallgruppe 2 auch solche sind, deren Zinsforderungen zu einem
erheblichen Teil durch die Ratenzahlungen abgedeckt waren und
hinsichtlich derer die Klägerin mithin tatsächlich noch,
wenn auch nicht in der vertraglich vereinbarten Höhe, Aussicht
auf die Erwirtschaftung von Zinserträgen gehabt hat. Ob und in
welchem Umfang in diesem Fall das Darlehenskapital im Rahmen der
Teilwertermittlung noch abgezinst werden könnte, hinge vom
jeweiligen Ausmaß des Zinsausfalls und vom Verhältnis
des noch zu erwartenden Zinsertrages zu dem für die
bankgeschäftliche Ertragsermittlung regelmäßig
maßgeblichen Refinanzierungszinssatz für das jeweilige
Deckungsgeschäft ab (vgl. Senatsurteile vom 24.1.1990 I R
157/85, BFHE 159, 494, BStBl II 1990, 639 = SIS 90 11 14; in BFHE
186, 230, BStBl II 1999, 277 = SIS 98 19 23).
Für die Zuordnung der noch zu erwartenden
Leistungen der Darlehensnehmer und die Beurteilung der
künftigen Realisierungschancen einerseits der Forderungen auf
Rückzahlung des Darlehenskapitals und andererseits der
Zinsforderungen könnte auch von Bedeutung sein, inwiefern die
von den Darlehensnehmern noch erbrachten Teilzahlungen jeweils auf
das Darlehenskapital oder auf die Zinsforderung zu beziehen sind.
Dies hinge davon ab, ob es sich um dem im fraglichen Zeitraum noch
geltenden Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) vom 17.12.1990 (BGBl I
1990, 2840) unterfallende Darlehensverträge handelt oder
nicht. Im ersteren Fall ergäbe sich die Tilgungsreihenfolge
zwingend aus § 11 Abs. 3 VerbrKrG (jetzt § 497 Abs. 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - in der ab 1.1.2002 geltenden
Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes). In den
übrigen Fällen hinge die Tilgungswirkung von der jeweils
getroffenen Tilgungsvereinbarung ab oder ergäbe sich - wenn
eine solche fehlte - aus § 367 Abs. 1 BGB.
b) Die Behandlung der Zinsforderungen der
Fallgruppe 2 als in vollem Umfang uneinbringlich wäre selbst
dann nicht ohne weiteres gerechtfertigt, wenn die zu erwartenden
Teilzahlungen der Darlehensnehmer nur auf das Darlehenskapital
anzurechnen wären und die Zinsforderungen deshalb
zunächst in vollem Umfang ungedeckt blieben. Da nämlich
die Klägerin auf die Zinsforderungen nicht verzichtet hat und
mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen ist, dass die
Darlehensnehmer zu den erbrachten regelmäßigen
Teilzahlungen auch nach vollständiger Rückführung
des Darlehenskapitals noch in der Lage sein werden, bestehen auch
im Hinblick auf die Zinsforderungen noch Realisierungsaussichten,
die im Rahmen der Bemessung des Teilwerts zu berücksichtigen
wären.
4. Der Rechtsstreit ist somit nicht
entscheidungsreif und zurückzuverweisen, damit das FG die noch
erforderlichen Feststellungen im zweiten Rechtsgang treffen
kann.