Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.09.2019 - 8 K 1734/14
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen werden nicht erstattet.
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A. Die Beteiligten streiten
um die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags einer
Steuerschuldnerin, die Erdgas durch eine Gasleitung an verschiedene
Abnahmestellen in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)
leitet.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Stadt, in deren
Ortsgebiet im Streitzeitraum 2012 Erdgas durch eine Leitung nach
Deutschland gelangte. In dem Stadtgebiet der Klägerin wurde
das Gas, unter Einsatz der ersten Verdichterstation in Deutschland,
in das deutsche Ferngasnetz eingespeist.
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Bei der Steuerschuldnerin, der Beigeladenen
zu 1., handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin der W-GmbH & Co.
KG (W-KG). Die W-KG war ein Gasversorgungsunternehmen, das Gase
aller Art einkaufte, beförderte, verarbeitete und vermarktete.
Sie unterhielt in Deutschland ein Erdgasleitungsnetz, das sich
über das Gebiet vieler Kommunen erstreckte. Zu dem
Erdgasleitungsnetz der W-KG gehörten eine Steuerungswarte in
A-Stadt, verschiedene Verdichterstationen - unter anderem die
Verdichterstation im Gemeindegebiet der Klägerin - und die
Abgabestellen für das Erdgas; sie befanden sich im Eigentum
der W-KG.
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Mit Vertrag vom 19.12.2005 hatte die W-KG
das Erdgasleitungsnetz, alle dazu gehörenden, in ihrem
Eigentum oder Besitz stehenden Grundstücke, Stationen und
technischen Einrichtungen einschließlich der zur Steuerung
der Erdgasleitungen erforderlichen Kapazitäten in
Lichtwellenleitern, Software und Steuerungseinrichtungen an die
T-GmbH & Co. KG (T-KG) verpachtet. Alleinige Kommanditistin der
T-KG war die W-KG, Komplementärin ohne Beteiligung an deren
Vermögen war die T-GmbH (T-GmbH), deren Anteile wiederum
allein die W-KG hielt. Aufgrund des langfristigen Pachtvertrags
wurde das Erdgasleitungsnetz in der Folgezeit als
Sonderbetriebsvermögen der W-KG bei der T-KG behandelt. Das
Personal der W-KG, das bei den Verdichterstationen eingesetzt
wurde, verblieb zunächst weiterhin bei der W-KG und war als
Dienstleister für die T-KG tätig.
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Im Jahr 2010 erfolgte eine Umstrukturierung
der W-KG. In einem ersten Schritt wurde der Kommanditanteil der
W-KG an der T-KG einschließlich der im
Sonderbetriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter in
die T-GmbH eingebracht. Dadurch wuchs das Vermögen der T-KG
bei der T-GmbH an. In einem zweiten Schritt wurde ein
Organschaftsverhältnis zwischen der W-KG als gewerbe- und
körperschaftsteuerrechtliche Organträgerin und der T-GmbH
als Organgesellschaft begründet. Das bislang bei der W-KG
beschäftigte Personal ging zum Ende des Jahres 2010 auf die
T-GmbH über. Im Ergebnis betrieb die T-GmbH als 100%ige
Tochtergesellschaft der W-KG das bisherige Geschäft der T-KG
weiter.
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Die T-GmbH wurde im Jahr 2012 in X-GmbH
umfirmiert. Ebenfalls in 2012 wurde die W-KG in B-GmbH & Co. KG
umbenannt; 2016 wurde sie als übertragender Rechtsträger
auf die I-GmbH, die Beigeladene zu 1., verschmolzen.
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Das Finanzamt K (FA K) führte die
Zerlegung des für die Organträgerin W-KG festgesetzten
Gewerbesteuermessbetrags auf die Kommunen durch, in denen sich im
Streitzeitraum 2012 eine Betriebsstätte der W-KG befand. Dabei
wurde das vorhandene Erdgasleitungsnetz als mehrgemeindliche
Betriebsstätte behandelt. Für die Zerlegung wurde der
Gewerbesteuermessbetrag in einem ersten Schritt (Hauptzerlegung)
nach dem Maßstab der gezahlten Arbeitslöhne auf die
verschiedenen Kommunen verteilt. In einem zweiten Schritt
(Unterzerlegung) wurde der auf die mehrgemeindliche
Betriebsstätte entfallende Anteil seinerseits zu je 50 % auf
der Grundlage des Anteils der gezahlten Arbeitslöhne und der
Gasabgabemenge auf die an der mehrgemeindlichen Betriebsstätte
beteiligten Kommunen verteilt. Die Klägerin nahm im
Streitzeitraum 2012 nur noch über die mehrgemeindliche
Betriebsstätte an der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags
der W-KG teil.
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Das FA K erließ zunächst einen
Bescheid ab 2012 über die Zerlegung des
Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Neben dem Faktor
„Arbeitslöhne“ sei nicht auf die
Menge des abgegebenen Erdgases abzustellen, sondern auf den Faktor
„Betriebsanlagen“. Eine signifikante
Abgabe von Erdgas könne es nur im Bereich der Endkunden geben.
Die Klägerin trage die gesamte Last der Anlage, die sich aus
der internationalen Zuleitung und der ersten Verdichtung in
Deutschland ergebe. Es bestehe ein erhebliches Gefahrenpotential in
der Verdichterstation, das die Klägerin durch eine besondere
Ausstattung der örtlichen Feuerwehr abdecken müsse.
Hierfür entstünden ihr erhebliche finanzielle
Belastungen. Einen gewollten Bezug von Erdgas gebe es im Umfeld der
Klägerin hingegen nicht. Der Faktor
„Arbeitslöhne“ sei zu 75 % und der
Faktor „Betriebsanlagen“ zu 25 % zu
berücksichtigen.
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Während des Einspruchsverfahrens
erließ das FA K am 28.05.2014 unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung einen Zerlegungsbescheid für das Jahr 2012,
in dem es die für Zwecke der Vorauszahlungen zugrunde gelegte
Aufteilung beibehielt. Auf die Klägerin entfiel ein
Zerlegungsanteil von … EUR. Den Einspruch der Klägerin
wies es mit Einspruchsentscheidung vom 30.07.2014 zurück: Es
sei eine Hauptzerlegung auf die verschiedenen Betriebsstätten
nach Maßgabe der Arbeitslöhne vorzunehmen. Die
anschließende Unterzerlegung betreffe die dort vorhandene
mehrgemeindliche Betriebsstätte. Dort habe sich das FA K dazu
entschieden, neben der Zerlegung nach den Arbeitslöhnen als
weiteren Zerlegungsfaktor die Gasabgabemenge und nicht den Wert der
Betriebsanlagen anzusetzen. Dadurch, dass die Klägerin
über die Arbeitslöhne der auf ihrem Gebiet bei der
Verdichterstation arbeitenden Personen in die Zerlegung eingebunden
sei, erhalte sie bereits einen erheblichen Anteil an der
Gewerbesteuer. Der Ansatz des Wertes der Betriebsanlagen statt der
Abgabemenge sei im Streitfall wegen der Beschaffenheit der
mehrgemeindlichen Betriebsstätte nicht geeignet, die
tatsächlichen Verhältnisse bei der Zerlegung abzubilden.
Die mehrgemeindliche Betriebsstätte bestehe zum wesentlichen
Teil aus einem sich über mehrere tausend Kilometer
erstreckenden Leitungsnetz. Auf die Verdichterstationen entfalle
dagegen ein nur verhältnismäßig geringer Teil der
Betriebsanlagen. In den Jahren 2008 bis 2012 habe das Leitungsnetz
80 bis 85 % der Betriebsanlagen ausgemacht, lediglich 15 bis 20 %
der Betriebsanlagen verteilten sich dagegen auf die
Verdichterstationen. Der Wert der einzelnen Verdichterstation habe
danach zwischen fast 0 % bei bereits weitgehend abgeschriebenen
Anlagen und maximal 3,5 % des Wertes der Gesamtanlage bei neuen
Anlagen betragen. Der Ansatz des Wertes der Betriebsanlagen bei der
Zerlegung sei im Streitfall auch deshalb ungeeignet, weil ein
sinkender Wert der Anlagen aufgrund deren Alters gegenüber
neueren anderen Anlagen die Lasten für die Gemeinde nicht
sachgerecht darstellen könne. Ein weiterer Schwachpunkt in dem
Ansatz des Wertes der Betriebsanlagen als Zerlegungsmaßstab
liege darin, dass der größte Teil der Betriebsanlagen,
das Leitungsnetz, sich nicht ohne Weiteres den an der Zerlegung
Beteiligten zuordnen lasse. Denn an der Zerlegung seien die
Gemeinden nicht beteiligt, durch deren Gebiet die Leitung nur
(unterirdisch) geführt werde, ohne dass eine Abgabe auf dem
Gemeindegebiet erfolge. Der Maßstab der Abgabemenge sei wie
für Elektrizitätswerke auch für Gasleitungen
sachgemäß. Hier seien besondere Sicherheits- und
Überwachungsmaßnahmen erforderlich, wenn Gas aus einer
Gasfernleitung mit hohem Lieferdruck unter Verminderung des Drucks
in das Netz eines kommunalen oder regionalen Gasversorgers
abgegeben werde. Für dieses Risiko müsse jede Gemeinde,
in der sich eine solche Station befinde, besondere
Sicherheitsvorkehrungen treffen; dazu gehörten die Schaffung
von Zufahrten und das Vorhalten einer entsprechend geschulten
Feuerwehr. Es sei sachgerecht, Gemeinden dafür über die
Berücksichtigung der Gasabgabemenge an der Gewerbesteuer zu
beteiligen. Auf dem Gebiet der Klägerin befinde sich auch ein
Abnehmer.
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In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren
machte die Klägerin unter anderem geltend, dass bei
mehrgemeindlichen Betriebsstätten als Maßstab der
Zerlegung neben den dort wohnenden Arbeitnehmern stets die dort
befindlichen Betriebsanlagen berücksichtigt werden
müssten.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach
Beiladung der I-GmbH und der an der Zerlegung beteiligten Gemeinden
mit Urteil vom 19.09.2019 als unzulässig, hilfsweise
unbegründet ab. Die Klägerin habe den Gegenstand des
Klagebegehrens nicht bezeichnet und auch keine Klagebefugnis
dargelegt. Die vorgenommene Zerlegung sei im Übrigen
rechtmäßig. Das aus der Steuerungswarte in A-Stadt, den
verschiedenen Verdichterstationen und den Abgabestellen bestehende
Erdgasleitungsnetz stelle eine mehrgemeindliche Betriebsstätte
im Sinne von § 30 des Gewerbesteuergesetzes in der im
Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) dar. Bei der Unterzerlegung
des darauf entfallenden Gewerbesteuermessbetrags sei zu Recht eine
hälftige Aufteilung nach den gezahlten Arbeitslöhnen und
der Gasabgabemenge vorgenommen worden.
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Das FA K hat am 02.03.2022 einen nach
§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten
Zerlegungsbescheid für den Gewerbesteuermessbetrag 2012
erlassen. Auf die Klägerin entfiel hierbei ein Anteil von
… EUR.
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Die Klägerin rügt mit der
Revision die Verletzung von Verfahrensrecht. Die Klage sei zu
Unrecht als unzulässig abgewiesen worden. Auch materielles
Recht sei verletzt, da die vorgenommene Unterzerlegung rechtswidrig
sei.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Hessischen FG vom 19.09.2019
- 8 K 1734/14 aufzuheben und den Bescheid für 2012 über
die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für die I-GmbH als
Rechtsnachfolgerin der B-GmbH & Co. KG vom 02.03.2022 dahin zu
ändern, dass im Bereich der Unterzerlegung der Messbetrag zu
75 % nach den Arbeitslöhnen und zu 25 % nach den Anschaffungs-
und Herstellungskosten der Betriebsanlagen verteilt wird.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Die Beigeladenen haben keine Anträge
gestellt.
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B. Das FA ist mit Wirkung zum
01.10.2022 aufgrund eines Organisationsakts der Finanzverwaltung
(s. § 2 Nr. … der Verordnung über die
Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 16.09.2019
in der Fassung vom 12.09.2022) in die Zuständigkeit und
hierdurch im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in die
Beteiligtenstellung des bisherigen Beklagten und
Revisionsbeklagten, des FA K, eingetreten (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 03.04.2008 - IV R 54/04, BFHE 220,
495, BStBl II 2008, 742 = SIS 08 21 95, unter II.1.c [Rz 32] und
BFH-Beschluss vom 02.04.2014 - I B 21/13 = SIS 14 19 06, Rz 3).
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18
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C. Das Urteil des FG ist zwar aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben (dazu unter I.). In
der Sache hat die Revision der Klägerin aber keinen Erfolg,
weil die Klage erneut abzuweisen ist (dazu unter II.).
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I. Das Urteil des FG ist aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da am 02.03.2022 und
damit während des Revisionsverfahrens ein geänderter
Zerlegungsbescheid für den Erhebungszeitraum 2012 an die
Stelle des angegriffenen Bescheids vom 28.05.2014 getreten und nach
§ 121 Satz 1, § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist.
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20
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Der Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis
nach § 121 Satz 1, § 100 FGO auf der Grundlage der
verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen und damit nach § 118
Abs. 2 FGO weiterhin bindenden tatsächlichen Feststellungen
des FG gleichwohl in der Sache, da der Änderungsbescheid
hinsichtlich des streitigen Sachverhalts keine Änderungen
enthält und die Sache spruchreif ist (vgl. BFH-Urteile vom
28.11.2019 - IV R 28/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750 = SIS 20 00 97, Rz 22 f. und vom 27.09.2023 - IV R 8/21, BFHE 281, 534,
BStBl II 2024, 110 = SIS 23 20 27, Rz 24).
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21
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II. Der Senat entscheidet in der Sache selbst
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO) und weist die zulässige
Klage (dazu unter 1.) als unbegründet (dazu unter 2.) ab.
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22
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1. Die Klage ist zulässig. Anders als das
FG angenommen hat, hat die Klägerin den Gegenstand des
Klagebegehrens hinreichend bezeichnet (dazu unter a) und auch eine
Klagebefugnis in hinreichender Weise dargelegt (dazu unter b).
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a) Die Klägerin hat den Gegenstand des
Klagebegehrens hinreichend bezeichnet.
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aa) Die Bezeichnung des Gegenstands des
Klagebegehrens gehört zu dem notwendigen Inhalt der Klage nach
§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO. Dazu hat der Kläger vorzutragen,
worin die ihn treffende Rechtsverletzung liegt, inwiefern also -
bei einem Änderungsbegehren wie im Streitfall - der
angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Da das Gericht nach
§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht über das Klagebegehren
hinausgehen darf, obliegt es dem Kläger, den Umfang des
begehrten Rechtsschutzes zu bestimmen. Das Gericht muss dadurch in
die Lage versetzt werden, das Klagebegehren zu ermitteln, um die
Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Der Kläger
muss deshalb dem Gericht insoweit substantiiert den konkreten
Sachverhalt unterbreiten, in dessen steuerrechtlicher
Würdigung durch das Finanzamt er eine Rechtsverletzung sieht.
Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist,
hängt von den Umständen des Falles ab, insbesondere von
dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der
Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des
Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den
Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt
(vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.11.1979 -
GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99 = SIS 80 00 58, unter
C.II.2. [Rz 46 ff.]; BFH-Beschluss vom 30.12.2003 - IV B 21/01,
BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239 = SIS 04 05 70, unter 1.c [Rz
28]).
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25
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Bei der Verpflichtung, mit der Klage einen
bestimmten Antrag zu formulieren (§ 65 Abs. 1 Satz 2 FGO),
handelt es sich indes lediglich um eine Sollvorschrift. Das Stellen
eines bestimmten, insbesondere bezifferten Antrags ist nicht
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage (Beschluss
des Großen Senats des BFH vom 26.11.1979 - GrS 1/78, BFHE
129, 117, BStBl II 1980, 99 = SIS 80 00 58, unter C.I. [Rz 31 ff.];
Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 65 Rz
32).
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26
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bb) Der BFH kann als Revisionsgericht die
Klageschrift als prozessuale Willenserklärung ohne Bindung an
die Feststellungen des FG selbst auslegen. Zur Bestimmung des
Gegenstands des Klagebegehrens sind dabei alle bekannten und
vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher
und rechtlicher Art zu berücksichtigen (z.B. BFH-Urteil vom
20.08.2015 - IV R 12/12 = SIS 16 02 61, Rz 7).
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cc) Danach hat die Klägerin den
Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichnet.
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28
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(1) Die Klägerin begehrt, den
angefochtenen Zerlegungsbescheid (§ 188 AO) dahingehend
abzuändern, dass der ihr zugeteilte Anteil an dem
Steuermessbetrag geändert wird. Statthafte Klageart
hierfür ist die Anfechtungsklage in Gestalt der
Abänderungsklage (vgl. BFH-Urteil vom 15.05.1975 - IV R
197/71, BFHE 116, 382, BStBl II 1975, 828 = SIS 75 04 78).
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(2) Aus der Klagebegründung der
Klägerin ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung vor dem FG hinreichend klar erkennbar,
in welchem Umfang und auf welche Weise sie eine Änderung des
angegriffenen Verwaltungsakts begehrt. Bei der Zerlegung des
Gewerbesteuermessbetrags soll danach im Bereich der Unterzerlegung
der Messbetrag nicht, wie bisher, zu 50 % nach den
Arbeitslöhnen und zu 50 % nach der Gasabgabemenge, sondern zu
75 % nach den Arbeitslöhnen und zu 25 % nach den Anschaffungs-
und Herstellungskosten der Betriebsanlagen verteilt werden.
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30
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Unschädlich ist, wie oben unter C.II.1.a
aa ausgeführt, dass die Klägerin keinen bezifferten
Antrag gestellt hat, insbesondere also nicht dargelegt hat, welcher
Zerlegungsanteil nach Ansatz der von ihr beschriebenen,
geänderten Zerlegungskriterien rechnerisch auf sie entfallen
würde. Ausreichend ist es für die hinreichende
Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bereits, dass das FG
hinreichend klar erkennen kann, wodurch sich die Klägerin
verletzt sieht.
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31
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Mit den Angaben in der Klagebegründung
wird die Bandbreite für eine finanzgerichtliche Entscheidung
und die vorhergehende Sachverhaltsaufklärung durch das FG
hinreichend abgesteckt. Es hat zu untersuchen, ob eine
Rechtsverletzung durch den bisher angewandten
Zerlegungsmaßstab eingetreten ist, soweit er sich von dem
nunmehr begehrten Zerlegungsmaßstab unterscheidet.
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32
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Unzutreffend hat das FG hingegen angenommen,
der Gegenstand des Klagebegehrens sei erst dann hinreichend
bezeichnet im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, wenn die
Klägerin auch die Werte der Betriebsanlagen beziffere, die
sich aus der von ihr gewünschten Bewertung ergeben. Eine
Bezifferung der Werte als Ergebnis der von der Klägerin
angegebenen abstrakten Berechnungsmethoden für die
Wertermittlung ist indes nicht erforderlich, um erkennen zu
können, worin die Klägerin eine Rechtsverletzung sieht
und in welchem Umfang sie eine Korrektur des angegriffenen
Bescheids durch das FG erstrebt. So wie die Angabe eines
bezifferten Klageantrags nach § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht zu
den Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört, muss auch zur
Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht in jedem Fall
der Umfang der begehrten Änderung eines festgesetzten
Zerlegungsanteils konkret beziffert werden.
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b) Die Klägerin ist auch klagebefugt.
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aa) Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Klage,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig,
wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder
durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder
einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die
Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn
das Klagevorbringen es als zumindest möglich erscheinen
lässt, dass die angefochtene Entscheidung eigene Rechte des
Klägers verletzt (z.B. BFH-Urteile vom 11.02.2021 - VI R 37/18
= SIS 21 10 27, Rz 20; vom
16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378 = SIS 22 05 08, Rz 34). Umgekehrt gewendet, ist die Klagebefugnis nur dann
nicht gegeben, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner
Betrachtungsweise die von dem Kläger geltend gemachten Rechte
bestehen oder ihm zustehen können (BFH-Urteil vom 25.11.2015 -
I R 85/13, BFHE 252, 217, BStBl II 2016, 479 = SIS 16 05 31, Rz
15).
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35
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bb) Danach war die Klägerin im Streitfall
klagebefugt.
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36
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Die Klägerin trägt zur
Begründung der Klage vor, die begehrte Änderung des
Zerlegungsmaßstabs durch die Erhöhung des Anteils der
Arbeitslöhne (75 % statt bisher 50 %) und die Ersetzung der
Abgabemenge an Gas durch den Wert der vorhandenen Betriebsanlagen,
bewertet mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, führe
angesichts der geringen Abgabemenge an Gas auf ihrem Gebiet und der
dort vorhandenen großen Betriebsanlage zu einer Erhöhung
ihres Zerlegungsanteils. Eine Rechtsverletzung der Klägerin
erscheint danach möglich.
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37
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Das FG hat demgegenüber nicht
festgestellt, dass diese Annahme offensichtlich und eindeutig
ausgeschlossen und mithin eine Rechtsverletzung der Klägerin
nicht möglich ist. Alleine die fehlende Bezifferung der
Auswirkungen des geänderten Zerlegungsmaßstabs ist -
ebenso wie die fehlende Bezifferung des Klageantrags (dazu oben
unter C.II.1.a aa) - unschädlich für das Vorliegen der
Klagebefugnis.
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38
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Zutreffend führt das FG zwar aus, dass
die Darlegung der Klagebefugnis bei einer Verschlechterung der
Rechtsposition des Klägers, etwa durch Erhöhung der
Steuer oder der Einkünfte, einer besonderen Begründung
bedarf (z.B. BFH-Beschluss vom 25.04.2018 - VI R 64/15 =
SIS 18 10 45 - wegen
Steuernachteilen in der Zukunft; BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R
7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378 = SIS 22 05 08, Rz 35 -
wegen mittelbarer Nachteile in anderen Bescheiden). Anders als in
diesen Fällen steht es im Streitfall indes nicht fest, dass
die Klägerin eine (unmittelbare) Verschlechterung ihrer
Rechtsposition begehrt. Das FG kann eine solche Verschlechterung
lediglich aufgrund der fehlenden Bezifferung des klägerischen
Begehrens nicht ausschließen. Dies alleine lässt aber
die für die Zulässigkeit ausreichende Möglichkeit
der Rechtsverletzung nicht entfallen. Das tatsächliche
Vorliegen der behaupteten Rechtsverletzung ist der Prüfung der
Begründetheit der Klage vorbehalten.
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39
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c) Da die Klage entgegen der Ansicht des FG
zulässig ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der
Klägerin aus dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28
Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - ) zur Wahrung einer
eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft (vgl.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 27.11.1986 -
2 BvR 1241/82, unter II.2.a [Rz 12], m.w.N.) eine
verfahrensrechtliche Erleichterung zum Erhalt einer originären
Einkunftsquelle (Art. 106 Abs. 6 GG) einzuräumen ist (vgl.
BVerfG-Urteil vom 19.09.2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15, BVerfGE 150,
1, Rz 217).
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40
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Auch kommt es auf die verschiedenen
Verfahrensrügen nicht an, die die Klägerin gegen die
Entscheidung des FG, die Klage als unzulässig zu behandeln,
erhoben hat.
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41
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2. Die Klage ist aber unbegründet. Das FA
K hat nicht nur zu Recht eine Haupt- und Unterzerlegung vorgenommen
(dazu unter a), sondern durfte als Zerlegungsmaßstab auch auf
die Menge das abgegebenen Erdgases abstellen (dazu unter b).
Schließlich erweist sich auch die hälftige Gewichtung
der Zerlegungsmaßstäbe Arbeitskosten und Gasabgabemenge
nicht als rechtswidrig (dazu unter c).
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42
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a) Zu Recht hat das FA K die Zerlegung des
Gewerbesteuermessbetrags durch Haupt- und Unterzerlegung
vorgenommen.
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43
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aa) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG ist
der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden
entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen, wenn im
Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des
Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Bei der
Zerlegung nicht zu berücksichtigen sind nach § 28 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GewStG die Gemeinden, in denen sich nur
Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, flüssiger oder
gasförmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, ohne
dass diese dort abgegeben werden - solange dadurch nicht auf keine
Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der Steuermessbetrag
entfiele.
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44
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Zerlegungsmaßstab ist gemäß
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG das Verhältnis, in dem die Summe
der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten
beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den
Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten
der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt
worden sind.
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bb) Eine Zerlegung ist auch in den Fällen
vorzunehmen, in denen sich eine Betriebsstätte über
mehrere Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsstätte
innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine
andere Gemeinde verlegt worden ist (§ 28 Abs. 1 Satz 2
GewStG). Erstreckt sich eine Betriebsstätte auf mehrere
Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte), so ist nach
§ 30 GewStG der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf
jene Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte
erstreckt. Bei der Zerlegung innerhalb der mehrgemeindlichen
Betriebsstätte kommt es nach § 30 GewStG maßgeblich
auf die Lage der örtlichen Verhältnisse unter
Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der
Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten an.
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46
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cc) Sind für einen
Gewerbesteuermessbetrag beide Zerlegungsregeln zu beachten, weil
ein Betrieb mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden
unterhält und sich darunter auch eine oder mehrere
mehrgemeindliche Betriebsstätten befinden, so ist eine
zweistufige Zerlegung vorzunehmen. In dem ersten Schritt ist - als
Hauptzerlegung - die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf
die verschiedenen Betriebsstätten vorzunehmen (dazu oben unter
aa). Soweit eine oder mehrere dieser Betriebsstätten eine
mehrgemeindliche Betriebsstätte darstellen, ist in einem
weiteren Schritt - als Unterzerlegung - der nach der Hauptzerlegung
auf diese Betriebsstätte entfallende Zerlegungsanteil auf die
an der mehrgemeindlichen Betriebsstätte beteiligten Gemeinden
zu verteilen (dazu oben unter bb).
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47
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Die Zerlegung auf beiden Stufen hat in einem
einheitlichen Zerlegungsbescheid zu erfolgen (BFH-Urteil vom
12.10.1977 - I R 227/75, BFHE 124, 65, BStBl II 1978, 160 = SIS 78 00 95, unter IV.B.1. [Rz 36]; Sarrazin in Lenski/Steinberg,
Gewerbesteuergesetz, § 30 Rz 30).
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dd) Eine mehrgemeindliche Betriebsstätte
im Sinne von § 30 GewStG liegt vor, wenn und soweit sich eine
Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden erstreckt. Das ist
anzunehmen, wenn zwischen den Betriebsanlagen,
Geschäftseinrichtungen oder Teilen von ihnen ein
räumlicher und betrieblicher, das heißt
organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Zusammenhang
besteht (z.B. BFH-Urteil vom 16.12.2009 - I R 56/08, BFHE 228, 356,
BStBl II 2010, 492 = SIS 10 05 29, unter B.II.2.a [Rz 24]; zum
Begriff der Betriebsstätte s. zuletzt BFH-Urteil vom
18.09.2019 - III R 3/19 = SIS 20 04 17, Rz 29 ff. und BFH-Beschluss vom 18.02.2021 - III R 8/19,
BFHE 272, 75, BStBl II 2021, 627 = SIS 21 09 89, Rz 17 ff.). Danach
begründete das Erdgasleitungsnetz mit den angeschlossenen
Verdichter- und Abgabestationen sowie der Steuerungswarte eine
mehrgemeindliche Betriebsstätte. Da dies auch zwischen den
Beteiligten nicht in Streit steht, sieht der Senat insoweit von
weiteren Ausführungen ab.
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ee) Zu Recht hat das FA K danach im Streitfall
in dem angegriffenen Zerlegungsbescheid eine Haupt- und eine
Unterzerlegung vorgenommen und deshalb den Gewerbesteuermessbetrag
der W-KG zunächst in der Hauptzerlegung nach dem
Verhältnis der Arbeitslöhne gemäß § 29
Abs. 1 Nr. 1 GewStG auf die an der Hauptzerlegung zu beteiligenden
Gemeinden verteilt. Daran nahm die Klägerin nicht teil. Dies
ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Senat sieht
deshalb von einer weiteren Begründung ab.
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b) Das FA K durfte bei der Unterzerlegung des auf die
mehrgemeindliche Betriebsstätte entfallenden Anteils aus der
Hauptzerlegung als Zerlegungsmaßstab nach § 30 GewStG
neben den Arbeitslöhnen auf die Menge des örtlich
abgegebenen Erdgases abstellen.
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aa) Die Unterzerlegung erfolgt bei einer
mehrgemeindlichen Betriebsstätte nach Maßgabe des §
30 GewStG.
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Der Gewerbesteuermessbetrag ist nach § 30
GewStG auf die Gemeinden, auf die sich die Betriebsstätte
erstreckt, zu verteilen. Diese Zerlegung hat nach der Lage der
örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der
durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden
Gemeindelasten zu erfolgen.
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bb) Die Bestimmung der durch das Vorhandensein der
Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten ist nur typisiert
vorzunehmen.
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(1) Auch wenn es sich bei der Anwendung der
Regelungen über die Zerlegung für eine mehrgemeindliche
Betriebsstätte um eine gebundene Verwaltungsentscheidung
handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 18.12.1986 - I B 31/86, BFH/NV
1987, 394, unter A.2.b), hat das Gesetz für den Maßstab,
nach dem die Zerlegungsanteile festzusetzen sind, mit den
unbestimmten Rechtsbegriffen der „Lage der örtlichen
Verhältnisse“ und der
„Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der
Betriebsstätte erwachsenden
Gemeindelasten“ nur einen groben Maßstab
gesetzt (z.B. BFH-Urteil vom 28.10.1987 - I R 275/83, BFHE 152,
138, BStBl II 1988, 292 = SIS 88 05 27, unter II.2. [Rz 21]). Da es
nicht möglich ist, die Belastung der Gemeinden aus der
gemeinsamen Betriebsstätte genau zu errechnen, sind nur grobe
Schätzungen der Gemeindelasten möglich. Die
Gemeindelasten, die durch die mehrgemeindliche Betriebsstätte
entstehen, werden also lediglich schematisch berücksichtigt
(vgl. auch Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz,
§ 30 Rz 26). Nach Art einer Schätzung sind bei der
Zerlegung alle Interessen abzuwägen (BFH-Urteil vom 26.10.1954
- I B 186/53 U, BFHE 59, 421, BStBl III 1954, 372 [Rz 21] = SIS 54 02 27 und BFH-Beschluss vom 28.02.1956 - I B 170/54, BeckRS 1956,
21009035).
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Danach muss die Auswahl der Zerlegungsfaktoren
der Eigenart der mehrgemeindlichen Betriebsstätte und den
Interessen der beteiligten Gemeinden in typisierter Form Rechnung
tragen. Die Praktikabilität der Rechtsanwendung verlangt
jedoch keine strenge Prüfung dahingehend, dass zunächst
eine Feststellung und Gewichtung der Art und des Umfangs
individueller Beeinträchtigungen und Belastungen für jede
Infrastrukturmaßnahme in jeder einzelnen Gemeinde vorgenommen
werden müsste und sodann ein gewichteter Gesamtvergleich
dieser konkreten Belastungen für die Gesamtheit der
beteiligten Gemeinden vorzunehmen wäre.
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(2) § 30 GewStG enthält keine
konkreten Vorgaben hinsichtlich der bei mehrgemeindlichen
Betriebsstätten zu berücksichtigenden Zerlegungsfaktoren.
Nach der Rechtsprechung des BFH muss neben einem Faktor, durch den
die den Gemeinden durch das Wohnen der in der Betriebsstätte
beschäftigten Arbeitnehmer entstehenden Lasten
(„persönliche Lasten“)
berücksichtigt werden, mindestens ein weiterer
Zerlegungsfaktor angesetzt werden, durch den die sogenannten
„sachlichen Lasten“ der Gemeinden aus
dem Vorhandensein der mehrgemeindlichen Betriebsstätte
berücksichtigt werden.
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Als sachlicher Zerlegungsmaßstab werden
in der Rechtsprechung zum Beispiel die in den einzelnen Gemeinden
vorhandenen Betriebsanlagen der Betriebsstätte herangezogen
(z.B. BFH-Urteil vom 26.10.1954 - I B 186/53 U, BFHE 59, 421, BStBl
III 1954, 372 = SIS 54 02 27; BFH-Beschluss vom 28.10.1964 - I B
403/61 U, BFHE 81, 310, BStBl III 1965, 113 = SIS 65 00 67), bei
Elektrizitätsunternehmen aber auch die Menge des auf dem
Gebiet einer Gemeinde abgegebenen Stroms oder die Betriebseinnahmen
aus der Stromabgabe (z.B. BFH-Urteile vom 16.11.1965 - I B 249/62
U, BFHE 84, 108, BStBl III 1966, 40 [Rz 28] = SIS 66 00 23; vom
28.10.1987 - I R 275/83, BFHE 152, 138, BStBl II 1988, 292 = SIS 88 05 27).
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(3) Nach Ansicht des Senats kann auch für
eine mehrgemeindliche Betriebsstätte, die aus einem
Erdgasleitungsnetz besteht, die Abgabemenge ein Zerlegungskriterium
sein, durch das die sogenannten „sachlichen
Lasten“ der Gemeinden aus der
mehrgemeindlichen Betriebsstätte angemessen
berücksichtigt werden.
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(a) Dafür spricht zunächst die
Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GewStG. Danach
sind bei der Zerlegung die Gemeinden nicht zu berücksichtigen,
in denen sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester,
flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer
Energie dienen, ohne dass diese dort abgegeben werden, es sei denn,
es würde dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder
der Steuermessbetrag entfallen. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass
der Gesetzgeber bei der Zerlegung die Gemeinden berücksichtigt
wissen will, in denen eine Abgabe (und keine bloße
Weiterleitung) derartiger Stoffe erfolgt. Die Abgabe ist danach ein
Vorgang, den der Gesetzgeber für ein grundsätzlich
taugliches Kriterium zur Auswahl zerlegungsberechtigter Gemeinden
hält.
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(b) Auch die für § 30 GewStG
maßgebliche Lage der örtlichen Verhältnisse unter
Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der
Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten mit der für
die Anwendung der Norm gebotenen schematisch-typisierenden
Betrachtungsweise sowie erforderlichen Praktikabilität erlaubt
die Heranziehung dieses Maßstabs (so auch
Heurung/Ferdinand/Gilson, BB 2019, 411, 414 und Sarrazin in
Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 30 Rz 25 - für
die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und
Fernwärme).
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Besondere Lasten für die Gemeinde durch
das Vorhandensein von Abgabestationen sind schon deshalb
anzunehmen, weil für die lokale Entnahme aus einer Fernleitung
bei Erdgas besondere Vorrichtungen und Vorsichtsmaßnahmen
geboten sind. Das FG hat insoweit im Streitfall nach Einvernahme
des Zeugen Z festgestellt, dass Abgabestationen entlang der
Pipeline eine besondere gemeindliche Infrastruktur in Form
befestigter Zufahrten benötigen wie auch eine gemeindliche
Feuerwehr, um Gefahrensituationen zu begegnen. Hierin ist eine
besondere Belastung der betroffenen Gemeinden zu erblicken. Nach
der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist es nicht
verfehlt, eine höhere Belastung der Gemeinde anzunehmen, wenn
die Abgabemenge auf dem Gemeindegebiet höher ausfällt.
Denn damit steigt nicht nur die Bedeutung der Gasleitung für
die Versorgung vor Ort, sondern es erhöhen sich auch die
Gefahren, die sich aus der Ableitung von Erdgas aus der
Gas-Fernleitung in ein anderes Leitungssystem oder der Entnahme
durch einen Verbraucher vor Ort ergeben.
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(c) Der Maßstab der Menge des
abgegebenen Erdgases erweist sich auch im konkreten Streitfall
gegenüber dem von der Klägerin begehrten Maßstab
des Wertes der vorhandenen Betriebsanlagen nicht als weniger
geeignet, um die Interessen der beteiligten Gemeinden bei der
Verteilung der Lasten aus der Betriebsstätte angemessen zu
berücksichtigen.
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So hat das FG festgestellt, dass rund 85 % des
Wertes der Betriebsanlagen der mehrgemeindlichen
Betriebsstätte auf die Erdgasleitung als solche entfallen.
Für diesen weit überwiegenden Wertanteil bestehen aber
erhebliche praktische Schwierigkeiten in der Zuordnung zu den an
der Zerlegung beteiligten Gemeinden. Denn die Erdgasleitung
verläuft auch durch das Gebiet von Gemeinden, die bei der
Zerlegung nicht zu berücksichtigen sind, da sich dort weder
Arbeitnehmer einer Betriebsstätte befinden - eine Zuteilung
nach den Arbeitslöhnen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1
GewStG also ausscheidet - noch eine Abgabe von Erdgas stattfindet
(§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewStG).
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(d) Die Bestimmung der sachlichen Lasten der
Gemeinden nach Maßgabe der Gasabgabemenge ist zudem
praktikabel.
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Die Verfügbarkeit von Daten für die
Zerlegung bei dem Steuerpflichtigen und der Aufwand, solche Daten
zu erhalten, sind Teil der Auswahl eines interessengerechten
Zerlegungsmaßstabs. Die Praktikabilität des
Zerlegungsverfahrens für den Steuerpflichtigen, die
Finanzverwaltung und die beteiligten Gemeinden als
Steuergläubiger legt es deshalb nahe, für die Zerlegung
auf Daten zurückzugreifen, die bei den Beteiligten ohnehin
vorhanden oder leicht aus vorhandenem Datenbestand abzuleiten sind
(Heurung/Ferdinand/Gilson, BB 2019, 411, 414 f.; vgl. auch
Brandis/Heuermann/Baldauf, § 30 GewStG Rz 11).
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(e) Die hiergegen erhobenen Einwände der
Klägerin greifen nicht durch.
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(aa) Dem Einwand der Klägerin, nach
legislatorisch erzwungener Trennung von Gastransport und Gashandel
(Unbundling) sei die Verwendung des Zerlegungsfaktors der Menge der
Gasabgabe unzulässig, vermag sich der Senat nicht
anzuschließen. Bei der Zerlegung eines
Gewerbesteuermessbetrags auf verschiedene Gemeinden, die von der
Tätigkeit des Betriebs unterschiedlich betroffen sind, sind
kartellrechtliche Erwägungen nicht maßgebend. Nicht die
Bandbreite des Angebots der wirtschaftlichen Tätigkeit der
Steuerpflichtigen ist hierbei von Bedeutung, sondern die Verteilung
eines Steuersubstrats nach Maßgabe der unterschiedlichen
Belastungen der betroffenen Kommunen.
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(bb) Der Senat teilt weiterhin nicht die
Bedenken der Klägerin, die Verwendung der Abgabemenge an
Erdgas als Zerlegungsmaßstab könne eine Verletzung des
Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 20a GG
darstellen.
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Unabhängig von der Frage, inwieweit
Belange des Umweltschutzes bei der Zerlegung nach § 30 GewStG
überhaupt zu berücksichtigen sind (ablehnend etwa
Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 30
Rz 13c; für eine Berücksichtigung, soweit die Haushalte
der Gemeinde betroffen sind Sarrazin in Lenski/Steinberg,
Gewerbesteuergesetz, § 30 Rz 26; für eine allgemeine
Berücksichtigung Offerhaus/Althof, FR 2006, 623, 627 f.;
ebenso Heurung/Ferdinand/Gilson, BB 2019, 411, 416. dezidiert in
diese Richtung FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2006 - 6
K 170/04, unter 4.e [Rz 83 f.]), sind für die in Rede stehende
Zerlegung jedenfalls keine umweltschädlichen Auswirkungen aus
dem Zerlegungsmaßstab der Erdgas-Abgabemenge zu erkennen.
Privilegiert wird dadurch kein umweltschädliches Verhalten.
Findet eine Abgabe von Erdgas bereits entlang der Pipeline statt,
so führt dies eher dazu, dass das transportierte Erdgas auf
kürzerem Wege zu seinem Abnehmer gelangt und keine weiteren
Transportwege mehr erforderlich werden. Eine Erhöhung der
Gesamtmenge des verbrauchten Erdgases oder die Auswahl einer
klimaschädlicheren Energiequelle durch den verwendeten
Zerlegungsmaßstab ist nicht zu erkennen.
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cc) Die Entscheidung, neben Arbeitslöhnen
bei der Unterzerlegung (allein) die Gasabgabemenge als
Zerlegungsmaßstab heranzuziehen, ist auch im vorliegenden
Streitfall rechtlich nicht zu beanstanden.
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(1) Der erste angewendete Zerlegungsfaktor
erfasst die Arbeitslöhne. Zwischen den Beteiligten besteht
über die Wahl dieses Maßstabs dem Grunde nach kein
Streit, sodass von einer weiteren Begründung abgesehen
wird.
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(2) Auch die Verwendung des Zerlegungsfaktors
der Abgabemenge von Erdgas in den jeweiligen Gemeinden erweist sich
im Streitfall auf Grundlage der Feststellungen des FG als frei von
Rechtsfehlern.
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Wie oben dargelegt (C.II.2.b bb (3))
berücksichtigt die Gasabgabemenge in typisierter Weise
Belastungen der Gemeinden, auf deren Gebiet die Abgabestationen
belegen sind. So hat das FG für das Gebiet der Klägerin
die Erforderlichkeit einer Zufahrt zu der Abgabestation wie das
Vorhalten der Feuerwehr für Gefahren aus der Gasabgabe
festgestellt. Weiterhin ergibt sich aus den Feststellungen des FG
die Praktikabilität der Verwendung dieses Maßstabs, da
die Abgabemengen wegen der Erfassung dieser Daten durch die W-KG
bekannt sind.
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Erheblich größere Schwierigkeiten
wirft demgegenüber der von der Klägerin bevorzugte
Maßstab des Wertes der Betriebsanlagen, zumal unter Ansatz
der - von der Klägerin begehrten - historischen Anschaffungs-
und Herstellungskosten, auf. Vorhandene Wertansätze in
handels- und steuerrechtlichen Bilanzen der Steuerpflichtigen
für die betreffenden Gebäude und Maschinen weisen
zunächst nicht die historischen Wertansätze aus, sondern
nur die nach Maßgabe des Handels- beziehungsweise
Steuerrechts fortentwickelten, insbesondere durch Abschreibungen
verminderten Werte zum Bilanzstichtag. Zudem müssten die bei
der Steuerpflichtigen vorhandenen Werte zunächst eigens
für Zwecke der Zerlegung auf die von der Zerlegung
betroffenen, verschiedenen Gemeinden aufgeteilt werden.
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c) Auch die Höhe der Zerlegungsquoten
für die Unterzerlegung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Das FA K hat die Unterzerlegung jeweils
hälftig nach den Arbeitslöhnen und der Gasabgabemenge
vorgenommen. Es sprechen keine gewichtigen Gesichtspunkte
dafür, dem „persönlichen“
Zerlegungsfaktor Arbeitslöhne ein höheres Gewicht
einzuräumen als dem „sachlichen“
Kriterium der Abgabemenge vor Ort (für eine noch stärkere
Gewichtung sachlicher Kriterien angesichts der Veränderung des
Faktors Arbeitskräfte in Zeiten flexibler Arbeitsmodelle und
unter Einbeziehung fiskalischer Vor- und Nachteile aus der
Ansiedlung von Arbeitskräften in der Gemeinde etwa
Heurung/Ferdinand/Gilson, BB 2019, 411, 416 sowie Offerhaus/Althof,
FR 2006, 623, 626 f. - für einen Großflughafen). Es ist
regelmäßig angemessen, beide Faktoren
gleichmäßig mit 50 % zu berücksichtigen (vgl. auch
BFH-Beschluss vom 28.10.1964 - I B 403/61 U, BFHE 81, 310, BStBl
III 1965, 113 [Rz 12] = SIS 65 00 67; Brandis/Heuermann/Baldauf,
§ 30 GewStG Rz 12; Saathoff in
Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 30
Rz 24; Heurung/Ferdinand/Gilson, BB 2019, 411, 415; Sarrazin in
Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 30 Rz 27).
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Soweit die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung eine höhere Gewichtung der
Arbeitslöhne damit begründet hat, dass die im
Gemeindegebiet der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer
für die Erdgaspipeline auch für den Bereich anderer
Gemeinden zum Einsatz gekommen seien, ist dies nicht durch das FG
festgestellt und damit im Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2
FGO nicht zu berücksichtigen.
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d) In ihrer Revisionsbegründung wendet
sich die Klägerin nicht gegen das Urteil, soweit dort - mit
zutreffender Begründung - die Voraussetzungen einer Zerlegung
wegen eines offenbar unbilligen Ergebnisses nach § 33 Abs. 1
GewStG abgelehnt worden sind.
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e) Nicht durchzugreifen vermögen
schließlich die Verfahrensrügen der Klägerin gegen
das FG-Urteil. Von einer weiteren Begründung wird insoweit
nach § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO abgesehen. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs wegen eines nach Ansicht der Klägerin
unterlassenen Hinweises auf eine nicht mehr beabsichtigte weitere
Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich des Wertes
vorhandener Betriebsanlagen kommt schon deshalb nicht in Betracht,
weil es auf den Zerlegungsfaktor
„Betriebsanlagen“ im Streitfall nicht
ankommt.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143
Abs. 1, § 135 Abs. 1 und § 139 Abs. 4 FGO. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben diese selbst
zu tragen, da sie keinen Sachantrag gestellt und das Verfahren auch
nicht maßgeblich gefördert haben (vgl. BFH-Urteil vom
29.03.2012 - IV R 18/08 = SIS 12 15 51, Rz 33).
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