Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10.10.2018 - 9 K 3049/15 =
SIS 19 17 79 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Köln
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
1
|
I. Streitig ist die Berechtigung zum Abzug
von Absetzungen für Abnutzung (AfA) des Erwerbers nach
entgeltlichem Erwerb eines Anteils an einer
vermögensverwaltenden GbR.
|
|
|
2
|
Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR, verwaltet eigenes
Grundvermögen. Sie ist Eigentümerin mehrerer bebauter
Grundstücke, die sie vermietet. Ihre Einkünfte ermittelt
sie durch Einnahmenüberschussrechnung.
|
|
|
3
|
An der GbR waren ursprünglich die
Brüder … (A) und … (B) zu je 50 % beteiligt. Mit
privatschriftlichem Vertrag vom 21.07.2011 veräußerte
und übertrug A 16 % der Anteile an der GbR auf seinen Bruder B
und 34 % der Anteile an der GbR auf dessen Ehefrau … (C). An
der GbR waren danach B mit 66 % und C mit 34 % beteiligt.
Gegenstand der Übertragung waren die Anteile mit allen damit
verbundenen Gewinnbezugs- und sonstigen Nebenrechten
einschließlich sämtlicher sich zum
Übergangsstichtag ergebender Guthaben und Negativsalden auf
den sonstigen Gesellschafterkonten (Verlustvortrags-, Darlehens-
und Privatkonto). Stichtag war der 31.08.2011. Gesellschafterkonten
waren gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehen und wurden auch
nicht geführt. Zum Gesellschaftsvermögen gehörten
neben dem Grundbesitz Bankguthaben (Stand per 31.08.2011:
159.251,22 EUR) sowie Verbindlichkeiten aus Bankdarlehen (Stand per
31.08.2011: 2.045.362,96 EUR), welche die GbR im Rahmen ihrer
Tätigkeit aufgenommen, mit dem eigenen Grundbesitz besichert
und in der Vergangenheit aus den erzielten Mieteinnahmen auch
bedient hatte. Die Parteien waren sich einig, dass mit der Zahlung
des Kaufpreises alle Ansprüche des Verkäufers im
Zusammenhang mit der Beteiligung abgegolten waren und
Nachschusspflichten des Verkäufers nicht bestanden. Der
Kaufpreis betrug für B 515.520 EUR und für C 1.095.480
EUR. Außerdem fielen Anschaffungsnebenkosten in Höhe von
3.936,34 EUR an.
|
|
|
4
|
In ihrer Feststellungserklärung
für das Streitjahr (2012) ermittelte die Klägerin einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Ausgaben aus
ihrer vermietenden Tätigkeit in Höhe von 116.812 EUR. Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) wich davon ab
und ermittelte einen Gesamtüberschuss von 161.104 EUR
(Feststellungsbescheid vom 02.07.2014).
|
|
|
5
|
Streitig ist, in welcher Höhe AfA auf
die entgeltlich (hinzu) erworbenen Anteile zu berücksichtigen
sind. Nach Ansicht der Klägerin gehören zu den
Anschaffungskosten für die entgeltlich erworbenen Anteile an
der GbR nicht nur die gezahlten Kaufpreise und die
Anschaffungsnebenkosten, sondern erhöhend auch die
gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten aus Bankdarlehen und
verringernd die gemeinschaftlichen Bankguthaben, jeweils zum
Stichtag. Die Klägerin ermittelt auf diese Weise - im
Einzelnen unstreitig - Anschaffungskosten von 2.557.992,20 EUR.
Nach Auffassung des FA sind dagegen nur Anschaffungskosten in
Höhe von 1.614.936,34 EUR entstanden (Kaufpreise und
Anschaffungsnebenkosten).
|
|
|
6
|
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig,
wie die Anschaffungskosten bezogen auf die einzelnen Objekte auf
Gebäude bzw. Grund und Boden aufzuteilen sind. Die
Klägerin ermittelte und erklärte danach im Streitjahr AfA
auf die mittelbar erworbenen Gebäudeanteile in Höhe von
insgesamt 32.355 EUR. Daneben erklärte sie jeweils AfA
„wie 2011“ in Höhe von insgesamt
64.764 EUR. Die geltend gemachte AfA belief sich danach in Summe
auf 97.119 EUR. Das FA berücksichtigte davon abweichend AfA
„wie 2011“ nur in Höhe von 50 % mit
32.385 EUR und AfA auf die erworbenen Gebäudeanteile in
Höhe von insgesamt 20.442 EUR, in Summe mithin AfA von 52.827
EUR.
|
|
|
7
|
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren
(Einspruchsentscheidung vom 30.10.2015) hat die Klägerin Klage
erhoben, die das Finanzgericht (FG) abgewiesen hat. Mit der
Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht
(§ 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung, § 255 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs - HGB -, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 des
Einkommensteuergesetzes - EStG - ).
|
|
|
8
|
Die Klägerin beantragt zuletzt nur
noch,
|
|
das angefochtene Urteil aufzuheben und den
Feststellungsbescheid vom 02.07.2014 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 30.10.2015 mit der Maßgabe zu
ändern, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von 149.191 EUR festgestellt werden.
|
|
|
9
|
Das FA beantragt,
|
|
die Revision zurückzuweisen.
|
|
|
10
|
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung. Das FG hat es rechtsfehlerhaft
unterlassen, die Gesellschafter B und C zum Verfahren notwendig
beizuladen (1.). Es hat außerdem die den Gesellschaftern B
und C für ihre entgeltlich (hinzu) erworbenen
Gesellschaftsanteile zustehende AfA nicht richtig bestimmt
(2.).
|
|
|
11
|
1. Die Revision ist schon deshalb
begründet, weil es das FG unterlassen hat, die Gesellschafter
B und C zum Verfahren notwendig beizuladen. Die unterbliebene
notwendige Beiladung ist ein von Amts wegen zu beachtender
Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens (vgl. z.B.
Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13.04.2017 - IV R 25/15,
BFH/NV 2017, 1182 = SIS 17 14 13, Rz 7 f., m.w.N.).
|
|
|
12
|
a) Sind an dem streitigen
Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die
Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen
kann, so sind sie notwendig beizuladen. Das gilt nicht für
Mitberechtigte, die nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind
(§ 60 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGO).
|
|
|
13
|
b) Ist nach dem entgeltlichen Erwerb eines
Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
streitig, in welcher Höhe dem Erwerber auf die (anteilig
miterworbenen) abnutzbaren Wirtschaftsgüter des
Gesamthandsvermögens AfA zustehen und in welchem Umfang der
auf der Gesellschaftsebene ermittelte und ihm zugerechnete
Ergebnisanteil deshalb korrigiert werden muss, geht es
verfahrensrechtlich um die Feststellung eines Korrekturbetrags im
Ergänzungsbereich, der eine selbständig anfechtbare
Feststellung bildet (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19,
zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt = SIS 22 05 08, Rz 26) und auch vorliegend von
der Anfechtungsklage mit umfasst ist. Es handelt sich um eine
Frage, die den Feststellungsbeteiligten persönlich angeht,
denn der Korrekturbetrag bildet die persönlichen
Verhältnisse des Gesellschafters ab (Anschaffungskosten) und
berührt den Bereich der gemeinschaftlichen
Einkünfteerzielung nicht, auch wenn er ihn korrigiert. Der
Erwerber des Gesellschaftsanteils ist insoweit nach § 48 Abs.
1 Nr. 5 FGO klagebefugt (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2019 - IX R
38/17, BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202 = SIS 20 04 68, Rz 23).
Zugleich kann die Entscheidung nur einheitlich ergehen, da sie
notwendiger Gegenstand der einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung ist (§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO).
|
|
|
14
|
c) Ob der BFH eine unterbliebene notwendige
Beiladung selbst nachholt, steht in seinem Ermessen (§ 123
Abs. 1 Satz 2, § 126 Abs. 3 Satz 2 FGO; Senatsurteil vom
04.12.2018 - IX R 13/17, BFH/NV 2019, 397 = SIS 19 02 24). Der
Senat hat sein Ermessen dahin ausgeübt, die Beiladung nicht
selbst vorzunehmen, weil die Sache aus anderen Gründen an das
FG zurückverwiesen werden muss.
|
|
|
15
|
2. Das FG hat auch die AfA-Berechtigung des
Erwerbers nach einem entgeltlichen Anteilserwerb fehlerhaft
bestimmt. Sie bemisst sich nach seinen Anschaffungskosten und der
Restnutzungsdauer der anteilig miterworbenen Wirtschaftsgüter
im Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft erhöhen anteilig die Anschaffungskosten des
Erwerbers, soweit sie den mittelbar erworbenen abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einzeln
zuzuordnen sind.
|
|
|
16
|
a) Zu den Werbungskosten, die bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden, gehören
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auch die AfA auf
die zur Erzielung der Einkünfte eingesetzten abnutzbaren
Wirtschaftsgüter, insbesondere das vermietete Gebäude.
Bemessungsgrundlage sind insoweit die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten (§ 7 Abs. 4 und 5 EStG), soweit sie
anteilig auf das entgeltlich zur Nutzung überlassene
Gebäude entfallen.
|
|
|
17
|
b) Erwirbt eine GbR ein bebautes
Grundstück zu Vermietungszwecken, bemisst sich die bei der
Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf
der Gesellschaftsebene zu berücksichtigende AfA für das
Gebäude nach den hierauf entfallenden Anschaffungskosten der
Gesellschaft. Daran ändert sich nichts, wenn nachträglich
ein Gesellschaftsanteil übertragen wird. Auf der
Gesellschaftsebene, d.h. bei der Ermittlung der gemeinschaftlich
erzielten Einkünfte, werden unverändert AfA in bisheriger
Höhe erfolgswirksam abgezogen. Das gilt jedenfalls, soweit die
Gesellschaft weiterhin die Anschaffungskosten trägt und
insbesondere die zur Finanzierung von Anschaffungskosten
aufgenommenen Darlehen bedient. Nur das um diese AfA geminderte
Gesamtergebnis wird den Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer
Beteiligung anteilig zugerechnet, den bisherigen, wie auch dem
Anteilserwerber.
|
|
|
18
|
c) Hat ein Gesellschafter seinen Anteil
entgeltlich erworben, kann er AfA auf die anteilig
(„mittelbar“) miterworbenen
abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens nur
nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und der
Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des
Anteilserwerbs beanspruchen.
|
|
|
19
|
aa) Bei einer an der persönlichen
Leistungsfähigkeit ausgerichteten Besteuerung kann der
Steuerpflichtige nur die Anschaffungskosten geltend machen, die er
auch getragen hat. Bei einem Gründungsgesellschafter ist
anzunehmen, dass er die anteilig auf ihn entfallenden
Anschaffungskosten der Gesellschaft letztlich tragen wird, da sie
bis zu ihrer vollständigen Abschreibung seinen Gewinnanteil
mindern. Beim derivativen Anteilserwerb ist die Situation anders.
Zwar muss auch der Anteilskäufer die von der Gesellschaft noch
nicht getilgten Darlehen
„bezahlen“. Seine
Anschaffungskosten werden aber in der Regel von denjenigen des
Gründungsgesellschafters abweichen. Auf die
ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
Gesellschaft kommt es dann nicht mehr an. Der derivative,
entgeltliche Anteilserwerb überlagert den in der
Gesellschaftsbilanz abgebildeten Vorgang und bildet eine Zäsur
(zutreffend Tiede in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 15 EStG
Rz 505).
|
|
|
20
|
bb) Selbst wenn der entgeltliche
Anteilserwerber genau die Anschaffungskosten des
Gründungsgesellschafters aufwendet, kann er dessen AfA nicht
einfach fortsetzen, denn für ihn beginnt mit dem entgeltlichen
Erwerb eine neue AfA-Reihe, die sich nach der Restnutzungsdauer des
jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs bemisst
(BFH-Urteil vom 20.11.2014 - IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II
2017, 34 = SIS 15 00 70, zum Erwerb eines Mitunternehmeranteils an
einer Personengesellschaft). Das ergibt sich daraus, dass der
Anteilserwerber soweit wie möglich dem Erwerber eines
Einzelunternehmens bzw. einem Direkterwerber gleich zu stellen ist
(a.A. Blischke/Desens in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff - KSM -,
EStG, § 15 Rz F 239). Der Senat schließt sich insoweit
den Ausführungen des IV. Senats an (BFH-Urteil in BFHE 248,
28, BStBl II 2017, 34 = SIS 15 00 70). Zwar leitet der IV. Senat
seine Auffassung maßgeblich aus der Gleichstellung des
Mitunternehmers mit dem Einzelunternehmer und mithin aus § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ab. Der Senat
hat aber bereits entschieden, dass die für die
Gewinnermittlung einer Mitunternehmerschaft geltenden
Grundsätze beim entgeltlichen Erwerb eines Anteils an einer
vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft
entsprechend anzuwenden sind (Senatsurteil in BFHE 267, 18, BStBl
II 2021, 202 = SIS 20 04 68, Rz 30 ff.). Nichts anderes gilt
für die diese Rechtsprechung tragenden Erwägungen. Es ist
kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die AfA-Berechtigung
nach entgeltlichem Erwerb eines Anteils an einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft anders ermittelt
werden sollte als nach dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils.
|
|
|
21
|
cc) Für die Ermittlung der
AfA-Berechtigung des Erwerbers nach entgeltlichem Anteilserwerb
muss folglich auf die anteilig miterworbenen Wirtschaftsgüter
des Gesamthandsvermögens abgestellt werden. Zwar vermittelt
der Gesellschaftsanteil kein Bruchteilseigentum an den
Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens. Eine
Bruchteilsbetrachtung ist aber schon deshalb erforderlich, weil der
(erworbene) Gesellschaftsanteil nach ständiger Rechtsprechung
des BFH kein Wirtschaftsgut ist (Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 25.02.1991 - GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691
= SIS 91 08 21; BFH-Urteil vom 06.05.2010 - IV R 52/08, BFHE 229,
279, BStBl II 2011, 261 = SIS 10 19 12; BFH-Beschluss vom
26.07.2011 - X B 208/10, BFH/NV 2011, 1868 = SIS 11 33 16).
|
|
|
22
|
dd) Der Anteilskäufer kann danach
regelmäßig die in seinem Ergebnisanteil quotal
enthaltene AfA auf die Wirtschaftsgüter des
Gesamthandsvermögens ertragsteuerlich nicht beanspruchen. Er
muss vielmehr seinen Ergebnisanteil insoweit korrigieren, als die
darin enthaltene AfA von der ihm zustehenden AfA abweicht. Das ist
die AfA, die er geltend machen könnte, wenn er die
Wirtschaftsgüter direkt erworben hätte.
|
|
|
23
|
ee) Die Fortsetzung der AfA des
Rechtsvorgängers kann ein neuer Gesellschafter allerdings
beanspruchen, wenn er den Anteil unentgeltlich erworben hat. Dann
bedarf es keiner Ergebniskorrektur. Im Fall eines unentgeltlichen
Direkterwerbs hat der Rechtsnachfolger die Rechtsvorgänger-AfA
fortzuführen (§ 11d Abs. 1 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Entsprechendes muss
aus Gründen der Gleichbehandlung auch gelten, wenn der
Steuerpflichtige einen Gesellschaftsanteil und mittelbar zu
Vermietungszwecken genutzte Wirtschaftsgüter unentgeltlich
erwirbt. Dem entspricht die Rechtslage bei § 23 EStG. Nach
§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG wird dem unentgeltlichen
Rechtsnachfolger die Anschaffung des Rechtsvorgängers
zugerechnet. Nach § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG gilt der
(entgeltliche) Erwerb eines Gesellschaftsanteils für Zwecke
der Veräußerungsgewinnbesteuerung als Anschaffung der
anteiligen Wirtschaftsgüter. Beim unentgeltlichen Erwerb einer
Beteiligung wird dem Rechtsnachfolger die Anschaffung der
anteiligen Wirtschaftsgüter durch den Rechtsvorgänger
zugerechnet.
|
|
|
24
|
ff) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus,
dass die Rechtsprechung die individuelle AfA-Berechtigung des
Gesellschafters nach entgeltlichem Anteilserwerb bisher - soweit
ersichtlich - nur unter dem Gesichtspunkt der Auflösung oder
Fortschreibung von Ergänzungsbilanzen und -rechnungen
thematisiert hat (vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 248, 28,
BStBl II 2017, 34 = SIS 15 00 70; Senatsurteil in BFHE 267, 18,
BStBl II 2021, 202 = SIS 20 04 68, Rz 29 ff.; FG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 19.11.2018 - 3
K 1280/18, EFG 2019, 358 = SIS 18 21 95). Der Senat weicht
insbesondere nicht von dem Urteil des IV. Senats in BFHE 248, 28,
BStBl II 2017, 34 = SIS 15 00 70 ab.
|
|
|
25
|
aaa) Der IV. Senat hat nicht entschieden, ob
sich die von der Handhabung in der Gesamthandsbilanz (z.B.
hinsichtlich der Restnutzungsdauer) abweichende Auflösung oder
Fortschreibung von Mehr- oder Minderanschaffungskosten nur auf den
in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Mehrbetrag (vgl.
Blischke/ Desens in KSM, EStG, § 15 Rz F 239; Krumm in
Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 15 Rz 251) oder auf die
gesamten Anschaffungskosten des Erwerbers bezieht (vgl. HHR/Tiede,
§ 15 EStG Rz 505; Schmidt/Wacker, EStG, 40. Aufl., § 15
Rz 465; Bolk, DStZ 2015, 472, 474; Freikamp, DB 2015, 1063; vgl.
auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.12.2016,
BStBl I 2017, 34 = SIS 16 26 35, „Beispiel
1“, zur Ergänzungsbilanz bei einer
gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft.
|
|
|
26
|
bbb) Zu dieser Frage hat indes der erkennende
Senat bereits entschieden, dass die gesamten Anschaffungskosten des
Erwerbers nach individuellen Merkmalen abgeschrieben werden
müssen und nicht nur das in der Ergänzungsrechnung
ausgewiesene Mehr- oder Minderkapital (Senatsurteil in BFHE 267,
18, BStBl II 2021, 202 = SIS 20 04 68, Rz 36).
|
|
|
27
|
ccc) Dies zugrunde gelegt, ergibt sich nichts
anderes, wenn man bei der Ermittlung der AfA-Berechtigung des
Erwerbers vom Buchwert des anteilig miterworbenen Wirtschaftsguts
ausgeht und die in der Ergänzungsbilanz oder -rechnung
ausgewiesenen Mehr- oder Minder-Anschaffungskosten hinzuaddiert
(vgl. Bolk, DStZ 2015, 472, 474). Auch auf diesem Weg werden
sämtliche anteiligen Anschaffungskosten der Ermittlung der
AfA-Berechtigung zugrunde gelegt.
|
|
|
28
|
d) Bei der Ermittlung der AfA-Berechtigung des
Erwerbers nach entgeltlichem Anteilserwerb erhöhen die dem
Anteil entsprechenden Gesellschaftsschulden die Anschaffungskosten
des Erwerbers, soweit sie den anteilig miterworbenen abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens direkt
zugeordnet werden können.
|
|
|
29
|
aa) Welche Aufwendungen zu den
Anschaffungskosten zählen, bestimmt sich allgemein und mithin
auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
nach § 255 Abs. 1 HGB (vgl. Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 04.07.1990 - GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990,
830 = SIS 90 18 09). Danach sind Anschaffungskosten die
Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen
betriebsbereiten Zustand zu versetzen, ferner die
Anschaffungsnebenkosten und nachträglichen
Anschaffungskosten.
|
|
|
30
|
bb) Wegen der Verweisung in § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 7 EStG auf die Gewinnermittlungsvorschrift des § 7
EStG, sind auch bei der Ermittlung der
Überschusseinkünfte für den Abzug der AfA
bilanzsteuerrechtliche Grundsätze maßgebend (Beschluss
des Großen Senats des BFH vom 26.11.1973 - GrS 5/71, BFHE
111, 242, BStBl II 1974, 132 = SIS 74 00 73). Für den
Bilanzansatz eines erworbenen Wirtschaftsguts mit den
Anschaffungskosten ist es aber unerheblich, ob die
Anschaffungskosten bezahlt sind. Dementsprechend kommt es auch
für die AfA-Berechtigung nicht darauf an, ob die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten im Zeitpunkt der Vornahme von AfA bereits
bezahlt sind (Senatsurteil vom 16.04.2002 - IX R 53/98, BFH/NV
2002, 1152 = SIS 02 87 02, m.w.N.). Insbesondere kommt es nicht
darauf an, ob die zur Finanzierung der Anschaffungskosten
aufgenommenen Darlehen bereits zurückgezahlt worden sind.
|
|
|
31
|
cc) Anschaffungskosten können auch
vorliegen, soweit der Erwerber Verbindlichkeiten des
Veräußerers übernimmt. Das ist insbesondere der
Fall, wenn der Anteilserwerber den Veräußerer von
privaten Schulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis freistellt
(vgl. BFH-Urteil vom 22.09.1994 - IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl
II 1995, 367 = SIS 95 09 22: Übernahme
außerbetrieblicher Verbindlichkeiten des Übergebers aus
Anlass einer ansonsten unentgeltlichen Betriebsübertragung).
Ob das auch für die Übernahme von Gesellschaftsschulden
oder den Eintritt in die persönliche Haftung für
bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft gilt, ist nicht
abschließend geklärt.
|
|
|
32
|
aaa) Für die Entgeltlichkeit des
Anteilserwerbs kommt es darauf an, ob die
„übernommene“
Verbindlichkeit Teil der geschuldeten Gegenleistung ist (vgl. nur
Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 272 ff.). Welche
Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, bedarf
hier keiner Entscheidung. Zwischen den Beteiligten ist nicht
streitig, dass die Gesellschafter B und C die von A
übernommenen Teilanteile entgeltlich erworben haben. Das
ergibt sich bereits daraus, dass sie im Zuge der
Anteilsübertragung nicht nur in die persönliche Haftung
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft eingetreten sind,
sondern darüber hinaus auch Barzahlungen geleistet haben. Der
Senat hat insofern keinen Zweifel an der Entgeltlichkeit der
Anteilserwerbe.
|
|
|
33
|
bbb) Für die AfA-Berechtigung des
eintretenden Gesellschafters kommt es hingegen darauf an, ob die
Gesellschaftsschulden (teilweise) den abnutzbaren
Wirtschaftsgütern einzeln zugeordnet werden können.
Soweit es sich auf Gesellschaftsebene um Anschaffungskosten der GbR
für bestimmte abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt,
erhöht die noch bestehende Verbindlichkeit der GbR bei der
Ermittlung der AfA-Berechtigung des eintretenden Gesellschafters
auch dessen Anschaffungskosten. Wirtschaftlich finanziert der
eintretende Gesellschafter dann (wie auch der
Gründungsgesellschafter) einen Teil der Anschaffungskosten
für die anteilig miterworbenen Wirtschaftsgüter
„über die Gesellschaft“.
Beim Erwerb eines Einzelunternehmens oder -wirtschaftsguts macht es
keinen Unterschied, ob der Erwerber die bestehenden Verpflichtungen
übernimmt oder dem Veräußerer die zur
Rückführung der Schulden erforderlichen Mittel
zusätzlich entgilt (vgl. Beschluss des Großen Senats des
BFH vom 05.07.1990 - GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847
= SIS 90 21 04, unter C.II.3.; ständige Rechtsprechung vgl.
nur Senatsurteil vom 06.09.2006 - IX R 25/06, BFHE 215, 465, BStBl
II 2007, 265 = SIS 07 00 14). Nichts anderes kann aus
Gleichbehandlungsgründen für die Ermittlung der
AfA-Berechtigung nach einem entgeltlichem Anteilserwerb gelten.
|
|
|
34
|
Im Streitfall steht fest, dass die von der GbR
aufgenommenen Darlehen tatsächlich dazu verwendet worden sind,
um die Anschaffungskosten der im Gesamthandsvermögen liegenden
bebauten Grundstücke zu bezahlen. Die
Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft sind danach den
Grundstückserwerben zuzuordnen. Einer weitergehenden
Aufteilung bedarf es insoweit nicht.
|
|
|
35
|
ccc) Zu Unrecht verweist die Vorinstanz in
diesem Zusammenhang auf die sog. Nettobetrachtung. Eine
Gleichstellung „vermögensverwaltender
Einheiten“ mit betrieblichen Einheiten
(Betriebe, Teilbetriebe bzw. Mitunternehmeranteile) ist schon
deshalb nicht geboten, weil es im Hinblick auf Anteile an einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer § 6
Abs. 3 EStG vergleichbaren Rechtsgrundlage fehlt.
|
|
|
36
|
e) Die Anschaffungskosten des Anteilserwerbers
sind, soweit sie den Buchwert der erworbenen Beteiligung
übersteigen, den anteilig miterworbenen Wirtschaftsgütern
des Gesamthandsvermögens nach dem Verhältnis der in ihnen
ruhenden stillen Reserven einzeln zuzuordnen.
|
|
|
37
|
aa) Nach der Rechtsprechung besteht eine
tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anteilserwerber
einen über dem Kapitalanteil liegenden Kaufpreis nur
akzeptieren wird, wenn stille Reserven u.a. vorhanden sind (vgl.
BFH-Urteil vom 18.02.1993 - IV R 40/92, BFHE 171, 422, BStBl II
1994, 224 = SIS 93 19 20). Dies rechtfertigt es, die
Mehranschaffungskosten des Anteilserwerbers den stillen Reserven
der anteilig miterworbenen Wirtschaftsgüter direkt
zuzuordnen.
|
|
|
38
|
bb) Danach sind die Anschaffungskosten den
anteilig miterworbenen Wirtschaftsgütern des
Gesamthandsvermögens in einem ersten Schritt nach dem
Verhältnis ihrer Buchwerte zuzuordnen. Verbleiben danach keine
weiteren Anschaffungskosten, hat der Erwerber also zum Buchwert
oder darunter erworben, ist die AfA-Berechtigung des Erwerbers nach
Maßgabe dieser Aufteilung der Anschaffungskosten auf die
abnutzbaren Wirtschaftsgüter und der jeweils anzusetzenden
Restnutzungsdauer(n) zu bestimmen.
|
|
|
39
|
cc) Übersteigen die Anschaffungskosten
des Erwerbers die anteilig erworbenen Buchwerte des
Gesamthandsvermögens (Mehranschaffungskosten), sind sie (nur
noch) auf diejenigen Wirtschaftsgüter zu verteilen, in denen
stille Reserven ruhen. Maßstab ist insoweit das
Verhältnis der stillen Reserven zueinander. Die stillen
Reserven ergeben sich als Differenz zwischen dem Verkehrswert des
Wirtschaftsguts und seinem Buchwert im Zeitpunkt des
Anteilserwerbs. Die Aufteilung erfordert eine Einzelbewertung jedes
in Betracht kommenden Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des
Anteilserwerbs. Welche stillen Reserven bestehen, kann nur im
Einzelfall nach entsprechender Sachaufklärung beurteilt
werden.
|
|
|
40
|
dd) Eine (einheitliche) Aufteilung nach dem
Verhältnis der Buchwerte würde der Vermutung nicht
gerecht, wonach die Mehranschaffungskosten auf die stillen Reserven
geleistet werden. Auch eine einheitliche Aufteilung nach dem
Verhältnis der Verkehrswerte kommt deshalb nicht in Betracht.
Sie würde zudem unterstellen, dass der Erwerber seine gesamten
Anschaffungskosten für die Wirtschaftsgüter aufwendet, in
denen stille Reserven ruhen, und entspräche ersichtlich nicht
den wirtschaftlichen Gegebenheiten.
|
|
|
41
|
Die für die AfA-Berechtigung des
Erwerbers maßgeblichen anteiligen Anschaffungskosten des
einzelnen miterworbenen Wirtschaftsguts ergeben sich danach als
Summe aus dem anteiligen Buchwert des Wirtschaftsguts
zuzüglich der dem Wirtschaftsgut einzeln zuzuordnenden
Mehranschaffungskosten.
|
|
|
42
|
ee) Beim anteiligen Miterwerb von bebauten
Grundstücken des Gesamthandsvermögens ist - soweit es um
die AfA des Anteilserwerbers geht - eine erneute Aufteilung der
anteiligen Anschaffungskosten auf Grund und Boden einerseits und
Gebäude andererseits erforderlich. Die ursprüngliche
Aufteilung, die der AfA-Ermittlung auf Gesellschaftsebene zugrunde
liegt, kann vom Anteilserwerber nicht übernommen werden. In
die neue Aufteilung gehen die aktuellen Bodenrichtwerte ein. Damit
wird sichergestellt, dass eventuell im nicht abnutzbaren
Wirtschaftsgut Grund und Boden durch Wertsteigerung entstandene
stille Reserven zutreffend erfasst werden.
|
|
|
43
|
Im Streitfall kann die von den Beteiligten
nicht streitig gestellte Aufteilung der Anschaffungskosten auf
Gebäude und Grund und Boden aus diesem Grund nicht akzeptiert
werden.
|
|
|
44
|
ff) Hinsichtlich des anteilig miterworbenen
Gebäudes ist die verbleibende Restnutzungsdauer
grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 4 EStG zu
bestimmen (ebenso Urteil des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2019, 358 =
SIS 18 21 95). Das ergibt sich aus der gebotenen Gleichstellung des
Anteilskäufers mit einem Direkterwerber. Eine geringere
Restnutzungsdauer kann nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 Satz
2 EStG aber im Einzelfall geltend gemacht werden (vgl. dazu
Senatsurteil vom 28.07.2021 - IX R
25/19, BFH/NV 2022, 108 = SIS 21 19 31).
|
|
|
45
|
3. Das FG ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil kann auch deshalb
keinen Bestand haben.
|
|
|
46
|
4. Die Sache ist nicht spruchreif. Zwar hat
das FG die Anschaffungskosten, die B und C für die erworbenen
Teilanteile aufgewendet haben, festgestellt. Es hat aber keine
Feststellungen dazu getroffen, wie diese auf die
Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens zu verteilen
sind. Dies wird es unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats
(§ 126 Abs. 5 FGO) im zweiten Rechtsgang nachzuholen
haben.
|
|
|
47
|
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
|