Auf die Revision der Kläger wird das
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14.12.2015 10
K 2700/14 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihrer im
Juni 2002 verstorbenen Mutter. Im Nachlass befanden sich zwei
vermietete Mehrfamilienhäuser und umfangreiches
Kapitalvermögen. Die Erblasserin hatte Testamentsvollstreckung
für die Dauer von 20 Jahren angeordnet und bestimmt, dass der
Testamentsvollstrecker als Vergütung für jedes Jahr 1,5 %
vom Bruttonachlass erhalten solle. Der Nachlass hatte im Zeitpunkt
des Erbfalls einen Bruttowert von über 5 Mio. EUR. Davon
entfielen 19,33 % auf den Grundbesitz und 80,67 % auf das
Kapitalvermögen. Der Testamentsvollstrecker berechnete der
Klägerin von Anfang an monatlich 5.000 EUR zuzügl.
Umsatzsteuer und bestimmte selbst den Zeitpunkt der
Fälligkeit. Dadurch kam es zu unterschiedlich hohen
jährlichen Belastungen.
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Die Klägerin und ihr Ehemann, der
Kläger und Revisionskläger (Kläger), machten die
Vergütung des Testamentsvollstreckers als Werbungskosten bei
den Einkünften aus Kapitalvermögen und bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend und teilten
sie zunächst (bis 2008) nach dem Verhältnis der
Nachlasswerte im Zeitpunkt des Erbfalls auf. So verfuhren sie auch
im Streitjahr 2009. In ihren Einkommensteuererklärungen
für 2010 und 2011 machten die Kläger 90 % der
Aufwendungen für die Testamentsvollstreckung bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend (jeweils 45
% bei den beiden Objekten).
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) veranlagte die Kläger im Streitjahr 2009
erklärungsgemäß. Dagegen legten die Kläger
Einspruch ein und begehrten die Berücksichtigung von 90 % der
Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung. 90 % der vom Testamentsvollstrecker aufgewandten Zeit
entfielen auf die Verwaltung der Mehrfamilienhäuser. In den
Streitjahren 2010 und 2011 wich das FA von der Erklärung
insofern ab, als es die Gebühren für die
Testamentsvollstreckung nach dem ursprünglichen Schlüssel
verteilte und bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung lediglich 19,33 % berücksichtigte. Dagegen legten
die Kläger Einsprüche ein.
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Mit Teileinspruchsentscheidung vom
14.7.2014 wies das FA alle drei Einsprüche als
unbegründet zurück vorbehaltlich der
Verfassungsmäßigkeit von § 20 Abs. 9 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Vergütung für die
Testamentsvollstreckung führe zu Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie aus
Kapitalvermögen. Sie sei deshalb aufzuteilen. Der Höhe
nach richte sie sich nach dem Wert des Bruttonachlasses im
Zeitpunkt des Erbfalls. Maßgeblich seien deshalb die
damaligen Wertverhältnisse. Weder komme es auf den Zeitaufwand
noch auf die Entwicklung der Nachlasswerte an.
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Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen
gerichtete Klage abgewiesen. Aufwendungen, die mit mehreren
Einkunftsarten in Zusammenhang stünden, seien „nach der
Veranlassung der Aufwendungen“ zuzuordnen. Bei Anwendung
dieses Grundsatzes entfielen 19,33 % der Vergütung für
die Testamentsvollstreckung auf die Vermietungseinkünfte, denn
die Vergütung des Testamentsvollstreckers richte sich allein
nach dem Wert des Nachlasses und den Wertverhältnissen im
Zeitpunkt des Erbfalls.
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Mit der Revision erheben die Kläger
die Sachrüge.
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Sie beantragen sinngemäß, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer unter
Abänderung der angefochtenen Bescheide auf den Betrag
festzusetzen, der sich ergibt, wenn jeweils 90 % der
Gesamtvergütung für den Testamentsvollstrecker bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen
werden.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend
auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die
einheitliche Vergütung für die Testamentsvollstreckung zu
Unrecht nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalls
aufgeteilt und eine davon abweichende Aufteilung abgelehnt.
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1. Ohne Rechtsfehler ist das FG davon
ausgegangen, dass die Vergütung für eine auf Dauer
angelegte Testamentsvollstreckung (§ 2209 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ) zu Werbungskosten oder
Betriebsausgaben bei den aus dem Nachlass erzielten steuerbaren
Einkünften führen kann.
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a) Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) gehören Aufwendungen, die im
Zusammenhang mit dem Erbfall und dem Übergang des
Vermögens des Erblassers auf den Erben stehen,
grundsätzlich zum steuerlich unbeachtlichen privaten
Vermögensbereich. Bei den Kosten der Testamentsvollstreckung
kommt es auf die Art und den Zweck der Tätigkeit an, die der
Testamentsvollstrecker im Einzelfall ausführt (BFH-Urteil vom
1.6.1978 IV R 36/73, BFHE 125, 175, BStBl II 1978, 499 = SIS 78 02 79). Aufwendungen für eine auf Auseinandersetzung angelegte
Testamentsvollstreckung führen grundsätzlich nicht zu
Betriebsausgaben oder Werbungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 22.1.1980
VIII R 47/77, BFHE 130, 22, BStBl II 1980, 351 = SIS 80 01 90).
Dagegen stehen die Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung mit
den aus dem Nachlass zu erzielenden Einnahmen in wirtschaftlichem
Zusammenhang und können je nach Einkunftsart entweder als
Werbungskosten oder als Betriebsausgaben berücksichtigt werden
(BFH-Urteil in BFHE 130, 22, BStBl II 1980, 351 = SIS 80 01 90).
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b) Im Streitfall war
Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Die Aufgabe des
Testamentsvollstreckers bestand im Hinblick auf die hier allein
streitigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der
ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (vgl. §
2216 Abs. 1 BGB). Der Testamentsvollstrecker hatte insofern
ähnliche Aufgaben wie ein Hausverwalter. Die dafür
anfallenden Kosten führen bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung zu Werbungskosten (ebenso
Blümich/Schallmoser, § 21 Rz 400
„Hausmeister/Hausverwalter“; Nacke in Littmann/
Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 21 Anh 2
„Hausverwalter“; von Bornhaupt, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz B850
„Hausverwalter“; Gänger in Bordewin/Brandt,
§ 21 EStG Rz 201 „Verwaltungskosten“).
Soweit dem Hausverwalter auch die Erhaltung der Substanz obliegt,
dient dies vor allem der im Vordergrund stehenden Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Eine Aufteilung
findet insofern nicht statt.
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2. Entsprechendes gilt für die
Veranlassung der Vergütung durch die Erzielung von
Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. von Bornhaupt, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz B738). Auch
insofern führen die Gebühren für eine
Dauertestamentsvollstreckung zu Werbungskosten, die allerdings seit
2009 nicht mehr abgezogen werden dürfen (§ 20 Abs. 9 Satz
1 EStG). Davon ist das FG ebenfalls zu Recht ausgegangen.
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3. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2
EStG). Maßgeblich ist insoweit der Veranlassungszusammenhang.
Sind Aufwendungen durch mehrere Einkunftsarten veranlasst, sind sie
nach Maßgabe ihrer jeweiligen Veranlassung auf die
Einkunftsarten aufzuteilen (BFH-Urteil vom 10.6.2008 VIII R 76/05,
BFHE 222, 313, BStBl II 2008, 937 = SIS 08 33 18). Ist eine
anteilige Zuordnung nicht möglich, sind sie der Einkunftsart
zuzuordnen, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den
anderen Einkünften verdrängt. Maßgebend sind
insoweit die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls
(BFH-Urteil vom 6.4.2016 I R 61/14, BFHE 253, 348, BStBl II 2017,
48 = SIS 16 13 90).
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a) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf
den Streitfall ist die einheitliche Vergütung für die
Testamentsvollstreckung in erster Linie veranlasst durch die
Höhe des Verwaltungsvermögens, denn danach richtet sich
der Anspruch des Testamentsvollstreckers. Ohne Erfolg begehrt die
Revision dagegen eine Aufteilung nach dem Zeitaufwand des
Testamentsvollstreckers. Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine
Vergütung nach Zeitaufwand der gesetzlichen Regelung
entsprechen würde (vgl. MünchKommBGB/Zimmermann, 7.
Aufl., § 2221 Rz 17b), denn jedenfalls wird der gesetzliche
Anspruch im Streitfall durch die testamentarische Anordnung
verdrängt, wonach der Verwalter eine Vergütung in
Höhe von 1,5 % des Bruttonachlasses verlangen kann. Eine
Aufteilung nach der Höhe der Einkünfte ist danach
ebenfalls ausgeschlossen. Die Revision hat aber aus anderen
Gründen Erfolg.
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b) Nicht zu folgen vermag der Senat dem FG in
der Annahme, dass die Aufteilung der einheitlichen Vergütung
auf die einzelnen Einkunftsarten vorgegeben sei durch die
historische Zusammensetzung des Nachlasses im Zeitpunkt des
Erbfalls. Zwar verstehen die Klägerin und der
Testamentsvollstrecker die testamentarische Anordnung
übereinstimmend so, dass der Anspruch des
Testamentsvollstreckers für alle Jahre der Höhe nach
begrenzt ist auf den Wert des gesamten Nachlasses im Zeitpunkt des
Erbfalls, so dass der Testamentsvollstrecker von einer positiven
Entwicklung des Nachlassvermögens nicht profitieren kann.
Daraus lässt sich indes nicht ableiten, wie die einheitliche
Vergütung auf verschiedene Einkunftsarten aufzuteilen ist.
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c) Der maßgebliche
Veranlassungszusammenhang ist nicht statisch zu verstehen. Zu
berücksichtigen ist vielmehr die Zusammensetzung des
Nachlasses in jedem einzelnen Veranlagungszeitraum. Insofern
prägt auch die tatsächlich vom Testamentsvollstrecker
entfaltete Tätigkeit den Veranlassungszusammenhang (BFH-Urteil
in BFHE 125, 175, BStBl II 1978, 499 = SIS 78 02 79). Es bedarf
keiner Entscheidung, ob stets auf die Zusammensetzung des
Nachlasses am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums oder auf
seine über den Veranlagungszeitraum gewichtete Zusammensetzung
abzustellen ist. Dies hängt von den Umständen im
Einzelfall ab, insbesondere davon, wie häufig und in welchem
Umfang sich die Zusammensetzung des Nachlasses geändert hat.
Über die Zusammensetzung des Nachlasses kann die Klägerin
dem FA Auskunft erteilen. Für den Fall, dass Sie nicht
über die dazu nötigen Informationen verfügt, stehen
Ihr gegen den Testamentsvollstrecker entsprechende
Informationsansprüche zu. Im Hinblick darauf ist eine
Schätzung untunlich. Abzustellen ist auf die Verkehrswerte des
im Nachlass befindlichen Vermögens. Soweit diese Werte im
Einzelfall nicht sicher genug ermittelt werden können, sind
(nur) sie zu schätzen (§ 162 der Abgabenordnung).
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d) Die Gegenansicht widerspricht nicht nur dem
Abschnittsprinzip (§ 2 Abs. 7, § 25 Abs. 1 EStG), sie
kann auch zu rechtlich nicht haltbaren Ergebnissen führen.
Hätten sich im Zeitpunkt des Erbfalls nur Immobilien im
Nachlass befunden, könnte die einheitliche Vergütung nach
dieser Ansicht auch dann noch in voller Höhe abgezogen werden,
wenn sich später nur noch Kapitalvermögen im Nachlass
befindet. Das würde § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG
widersprechen. Im umgekehrten Fall wäre der
Werbungskostenabzug wegen § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ab 2009
vollständig ausgeschlossen, auch wenn sich im Nachlass nur
noch Immobilien befinden. Das widerspräche dem objektiven
Nettoprinzip.
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4. Das FG ist von anderen Grundsätzen
ausgegangen. Sein Urteil kann keinen Bestand haben. Die Sache ist
nicht spruchreif. Von seinem Standpunkt aus zu Recht hat das FG
bisher nicht ermittelt, wie sich der Nachlass in den Streitjahren
zusammengesetzt hat. Die erforderlichen tatsächlichen
Feststellungen kann der Senat nicht selbst treffen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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