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Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung als Werbungskosten

Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung als Werbungskosten: Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung durch den Arbeitnehmer einer Gesellschaft führen auch dann zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn eine Gesellschafterstellung vereinbart ist. - Urt.; BFH 16.11.2011, VI R 97/10; SIS 12 00 93

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Sonstige Werbungskosten / Lohnsteuer
Fundstellen
  1. BFH 16.11.2011, VI R 97/10
    BStBl 2012 II S. 343
    DStR 2012 S. 125
    NJW 2012 S. 638
    LEXinform 0928142

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 10.5.2012
    St.Sch. in NWB 4/2012 S. 264
    ge in DStR 3/2012 S. 127
    AK in DStZ 4/2012 S. 97
    jh in StuB 4/2012 S. 162
    St.Sch. in BFH/PR 4/2012 S. 108
    W.Be. in FR 6/2012 S. 278
    KAM in Stbg 6/2012 S. M 14
    St.G. in DStR 14/2012 Beihefter S. 61
    H.M.K. in AktStR 3/2012 S. 381
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 1, § 17, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Berlin-Brandenburg, 16.03.2010, SIS 10 17 14, Bürgschaft, Nettoprinzip, Werbungskosten
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 22.3.2023, SIS 23 10 23, Berücksichtigung von Schadensersatzzahlungen nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit als Werbungskosten: 1. Str...
  • FG Nürnberg 20.10.2022, SIS 23 13 33, Zahlungen aufgrund eines auf § 69 AO gestützten Haftungsbescheides im Falle der Geschäftsführerhaftung na...
  • FG München 17.2.2022, SIS 22 10 83, Darlehen eines Gesellschafter-Geschäftsführers: 1. Auch wenn ein Darlehen des Gesellschafter-Geschäftsfüh...
  • FG Münster 13.8.2019, SIS 19 14 45, Aufwendungen für ein Grundstück als Werbungskosten bei den Mieteinkünften aus einem benachbarten Grundstü...
  • FG Münster 21.11.2018, SIS 19 03 54, Anrechnung chinesischer Quellensteuer: 1. Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs in § 34 c Abs. 1...
  • BFH 18.4.2018, SIS 18 08 72, Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei verzinslichen Wertpapieren, Begriff "wirtschaftlicher Zusammen...
  • FG Baden-Württemberg 19.1.2018, SIS 19 08 15, Von einem Arbeitnehmer nach einem Autounfall auf dem Weg zur Arbeit selbst getragene Behandlungs- und Ope...
  • BFH 14.3.2017, SIS 17 14 02, Werbungskosten des Gesellschafters einer GmbH wegen Inanspruchnahme aus einem Schuldbeitritt: Wird der Ge...
  • BFH 16.2.2017, SIS 17 07 96, Ausgaben eines Gesellschaftergeschäftsführers für eine der Gesellschaft gewährte Bürgschaft, Anforderung ...
  • BFH 14.4.2016, SIS 16 12 26, Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten: Kinderbetreuungskosten können auch dann nach § 9 c Abs. 1 EStG 20...
  • BFH 6.4.2016, SIS 16 13 90, Begriff "wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34 c Abs. 1 Satz 4 EStG: 1. Ob Betriebsausgaben und Betriebs...
  • FG Köln 21.10.2015, SIS 16 08 13, Vorweggenommene Werbungskosten bei § 19 EStG bei vergeblichen Aufwendungen für den Erwerb einer Kapitalbe...
  • FG Münster 15.10.2015, SIS 16 04 10, Werbungskosten, Abgrenzung zu nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftszahlungen eines GmbH Gesel...
  • BFH 3.9.2015, SIS 16 01 14, Mittelbare Beteiligung, Werbungskosten des Arbeitnehmers aus Bürgschaftsverlusten: Erwerbsaufwand ist den...
  • BFH 8.7.2015, SIS 15 25 62, Arbeitgeberinsolvenz, Werbungskosten des Arbeitnehmers aus Bürgschaftsverlusten: 1. Erwerbsaufwand ist de...
  • BFH 7.5.2015, SIS 15 22 62, Verlust einer Darlehensforderung sowie Aufwendungen zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung und Zahlun...
  • FG Düsseldorf 19.2.2015, SIS 16 06 17, Werbungskostenabzug bei Geschäftsführerhaftung, Aufhebung des Haftungsbescheids nach Einigung im Besteuer...
  • Niedersächsisches FG 18.2.2015, SIS 15 18 21, Abgrenzung betrieblicher von gesellschaftsrechtlicher Veranlassung: 1. Die Anordnung einer Zwangsverwaltu...
  • FG Düsseldorf 12.11.2014, SIS 15 04 95, GmbH-Geschäftsführer, Bürgschaftsaufwendungen als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, Veranlass...
  • BFH 10.4.2014, SIS 14 21 69, Verlust einer Darlehensforderung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: 1. ...
  • FG München 18.3.2014, SIS 14 28 91, Keine Berücksichtigung von Zahlungen aufgrund eines Schuldbeitritts als Werbungskosten bei den Einkünften...
  • FG Berlin-Brandenburg 4.3.2014, SIS 14 33 57, Kein Werbungskostenabzug bei überwiegend familiärer Veranlassung von Aufwendungen des selbst nicht an der...
  • FG Hamburg 5.7.2013, SIS 13 26 72, Zinsen für durch Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft übernommenes Darlehen als Werbungsko...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 2.7.2013, SIS 13 24 63, Haftungsinanspruchnahme eines vormals wesentlich beteiligten ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers: ...
  • FG Köln 28.5.2013, SIS 14 01 62, Bürgschaftszahlungen eines Geschäftsführers für insolvente GmbH als Werbungskosten: Bürgschaftszahlungen ...
  • BFH 28.2.2013, SIS 13 16 76, Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3 c Abs. 2 EStG auf laufende Aufwendungen: Das Teilabzugsverbot...
  • BFH 28.2.2013, SIS 13 11 90, Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3 c Abs. 2 EStG auf laufende Aufwendungen: 1. Dem Teilabzugsver...
  • FG Hamburg 13.2.2013, SIS 13 19 08, Werbungskostenabzug eines Pastors im Ruhestand: Pastoren im Ruhestand, die keine anderen Einnahmen als di...
  • FG München 18.4.2012, SIS 12 17 47, Abgrenzung selbständige/nichtselbständige Arbeit im Rahmen eines Partnerschaftsvertrags, Abschreibung von...
  • OFD Magdeburg 1.3.2012, SIS 12 28 25, Beteiligung an einer Körperschaft, Schuldzinsen, Werbungskosten: Die OFD Magdeburg hat ihre Verfügung zur...
  • FG Baden-Württemberg 20.10.2011, SIS 12 08 29, Bürgschaftsaufwendungen eines mit 8,7 % mittelbar an der Schuldnerin beteiligten Gesellschafter-Geschäfts...
Fachaufsätze
  • LIT 02 47 14 H.M. Korth, AktStR 3/2012 S. 381: Bürgschaftsinanspruchnahme bei nicht zustande gekommener Gesellschafterstellung eines Arbeitnehmers - Anm...
  • LIT 02 33 43 St. Schneider, NWB 4/2012 S. 265: Werbungskosten bei Inanspruchnahme aus Bürgschaft für Arbeitgeber - Kommentar zum BFH-Urteil vom 16.11.20...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit Juli 1996 als Leiter des Rechnungswesens bei der A-GmbH in H... (GmbH) beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit im Jahr 1999 Einnahmen in Höhe von ... DM. Das monatliche Gehalt belief sich bis November 1999 auf je ... DM. Anschließend verdoppelte es sich.

 

 

2

Die im Baubereich tätige GmbH verfügte zunächst über ein Stammkapital von ... DM. Alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer waren B und C.

 

 

3

Die GmbH befand sich im Jahr 1999 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Einen Kreditantrag auf Gewährung eines Darlehens in Höhe von ... DM lehnte die E-Bank des Landes X im Sommer 1999 ab.

 

 

4

Die F-Bank, die Hausbank der GmbH, teilte der GmbH am ...9.1999 mit, dass sie über einen Antrag auf Erhöhung des Kontokorrentkredites erst nach Vorlage verschiedener, im Einzelnen bezeichneter Unterlagen entscheiden könne. In jedem Falle sollte die GmbH die Aufnahme eines neuen Gesellschafters, z.B. in der Person des Klägers, bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals prüfen. Im November 1999 erklärte sich die F-Bank bereit, eine „weitere Verbesserung der Lage des Unternehmens positiv“ zu begleiten. Geplant war der Beitritt eines neuen Gesellschafters, der an einer Kapitalerhöhung auf ... DM teilnehmen und anschließend mit 25 % beteiligt sein sollte.

 

 

5

Die GmbH beantragte daraufhin erneut einen Kredit bei der E-Bank sowie die Erhöhung ihres Kontokorrentkredites bei ihrer Hausbank.

 

 

6

Im Dezember 1999 beschied die E-Bank den Kreditantrag über eine Summe von ... DM positiv, verlangte aber u.a. Sicherheiten in Gestalt von Höchstbetragsbürgschaften der Gesellschafter B und C in Höhe von jeweils ... DM sowie des Klägers in Höhe von ... DM. Der Kläger übernahm am ...12.1999 eine entsprechende Höchstbetragsbürgschaft. Die beiden Gesellschafter der GmbH übernahmen jeweils eine Höchstbetragsbürgschaft von ... DM. Die E-Bank zahlte daraufhin das Darlehen aus.

 

 

7

Am ...12.1999 beschlossen die Gesellschafter B und C, notariell beurkundet, eine Erhöhung des Stammkapitals der GmbH von ... DM auf ... DM. Auf jeden Gesellschafter sollten nach Durchführung der Kapitalerhöhung jeweils ... DM entfallen.

 

 

8

Ebenfalls am ...12.1999 und ebenfalls notariell beurkundet wurde der Kläger zum weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt. Außerdem traten die Gesellschafter B und C einen Geschäftsanteil in Höhe von jeweils ... DM mit Wirkung zum ...1.2000 an den Kläger ab; der Kaufpreis sollte sich auf insgesamt ... DM belaufen und zwei Wochen nach Mitteilung des Handelsregisters des Amtsgerichts Y über die Eintragung einer bereits am ...12.1998 beschlossenen Verschmelzung mit der Z-GmbH sowie der am ...12.1999 beschlossenen Stammkapitalerhöhung fällig werden. Für den Fall, dass es nicht zur Eintragung dieser Beschlüsse im Handelsregister käme, sollte der Kläger zur Rückübertragung der von ihm erworbenen Geschäftsanteile oder zur Weiterübertragung auf einen von den Gesellschaftern B und C benannten Dritten verpflichtet sein. Tatsächlich kam es nicht zur Eintragung der genannten Beschlüsse im zuständigen Handelsregister.

 

 

9

Im April 2000 stellte die GmbH einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Am ...5.2000 kündigte die E-Bank den Darlehensvertrag. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wurde am ...5.2000 eröffnet. Am ...6.2000 endete das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der GmbH.

 

 

10

Mit Schreiben vom ...6.2000 forderte die BG als Rechtsnachfolgerin der F-Bank den Kläger zur Zahlung von ... DM auf. Am ...9.2000 nahm die E-Bank den Kläger aus der von ihm übernommenen Bürgschaft in Anspruch. Am ...12.2002 schlossen die E-Bank und der Kläger einen Vergleich, auf Grund dessen der Kläger einen Gesamtbetrag in Höhe von ... EUR in monatlichen Raten von ... EUR an die Bank zu zahlen hatte; der Vergleich wurde durch ein notarielles abstraktes Schuldanerkenntnis des Klägers abgesichert. Grund für den Vergleich war der Umstand, dass der Kläger nicht in der Lage war, den gesamten Bürgschaftsbetrag von ... DM zu zahlen.

 

 

11

Der Kläger zahlte im Jahr 2002 einen Betrag von ... EUR und im Streitjahr (2003) einen Betrag von ... EUR.

 

 

12

Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr den Betrag von ... EUR als (nachträgliche) Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) ab. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

 

 

13

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in EFG 2010, 1423 = SIS 10 17 14 genannten Gründen ab.

 

 

14

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

 

 

15

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das FA dahingehend zur Änderung des Einkommensteuerbescheids 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung zu verpflichten, im Streitjahr antragsgemäß die Aufwendungen des Klägers aus seiner Bürgschaftsverpflichtung in Höhe von ... EUR als Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19, § 24 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder ersatzweise als (nachträgliche) Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 Abs. 2, § 24 Nr. 2 EStG anzusetzen, hilfsweise ggf. anteilig auf mehrere Steuergegenstandsteile (Einkunftsarten) im Wege der Schätzung aufzuteilen.

 

 

16

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

17

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Stattgabe der Klage. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung).

 

 

18

Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen sind als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

 

 

19

1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung liegen Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7.2.2008 VI R 75/06, BFHE 220, 407, BStBl II 2010, 48 = SIS 08 14 85).

 

 

20

a) Diese Grundsätze gelten auch für nachträgliche Werbungskosten, die entstehen können, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses Aufwendungen im Zusammenhang mit demselben erbringen muss. In einem solchen Fall muss bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Grund für die Aufwendungen gelegt wird, der dargestellte berufliche Zusammenhang bestehen. Danach können grundsätzlich auch Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung Werbungskosten sein. Werden sie als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht, muss demgemäß bereits die Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung beruflich veranlasst gewesen sein (BFH-Urteile vom 20.12.1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23 = SIS 89 07 44; vom 2.3.2005 VI R 36/01, BFH/NV 2006, 33 = SIS 06 02 40).

 

 

21

b) Ist der Steuerpflichtige nicht nur Arbeitnehmer einer Gesellschaft, sondern auch deren Gesellschafter, kann die Übernahme einer Bürgschaft auch durch seine Gesellschafterstellung veranlasst sein. Stehen Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten in einem objektiven Zusammenhang, sind sie bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, zu der sie nach Art und Weise die engere Beziehung haben (BFH-Urteile vom 25.11.2010 VI R 34/08, BFHE 232, 86, BFH/NV 2011, 680 = SIS 11 05 27; vom 26.11.1993 VI R 3/92, BFHE 173, 69, BStBl II 1994, 242 = SIS 94 07 42; vom 17.7.1992 VI R 125/88, BFHE 169, 148, BStBl II 1993, 111 = SIS 92 23 34). Maßgebend sind insoweit die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls (BFH-Beschluss vom 10.2.2005 IX B 169/03, BFH/NV 2005, 1057 = SIS 05 25 80).

 

 

22

Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Übernahme einer Bürgschaft oder anderer Sicherheiten durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit nicht nur unwesentlicher Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft regelmäßig weniger durch die berufliche Tätigkeit, sondern eher durch die Gesellschafterstellung veranlasst ist (BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 23 = SIS 89 07 44; in BFH/NV 2006, 33 = SIS 06 02 40; in BFHE 173, 69, BStBl II 1994, 242 = SIS 94 07 42; in BFHE 169, 148, BStBl II 1993, 111 = SIS 92 23 34; vom 5.10.2004 VIII R 64/02, BFH/NV 2005, 54 = SIS 05 04 17; Schmidt/Drenseck, EStG, 30. Aufl., § 19 Rz 60 Stichwort Bürgschaft; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz B 701 ff.; Schneider, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 17 Rz C 33). Dabei ist jedoch stets Voraussetzung, dass ein steuermindernder Abzug der Aufwendungen aus einer Anwendung des § 17 EStG möglich ist.

 

 

23

2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen erfüllen die vom Kläger geltend gemachten Kosten zur Tilgung der Verpflichtung aus der Bürgschaftsübernahme bzw. des am ...12.2002 geschlossenen Vergleichs die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Übernahme der Bürgschaft stand im Zusammenhang mit dem Beruf und der Arbeitnehmerstellung des Klägers. Dies wird auch vom FG nicht in Zweifel gezogen. Der vom FG angenommene weitere Veranlassungszusammenhang mit der geplanten Gesellschafterstellung des Klägers verdrängt diesen beruflichen Zusammenhang hier nicht, weil der Kläger nicht Gesellschafter der GmbH geworden ist. Eine steuermindernde Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten als Auflösungsverluste gemäß § 17 Abs. 4 EStG scheidet deshalb aus den vom FG genannten Gründen aus. Der steuermindernde Abzug der im steuerbaren Bereich angefallenen Aufwendungen ist aber nach Auffassung des Senats zwingend erforderlich. Ihre Beurteilung als einkommensteuerrechtlich irrelevante Ausgaben auf das Vermögen widerspricht dem das Einkommensteuergesetz prägenden objektiven Nettoprinzip.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Als allerletzten Satz stellt der BFH die Bedeutung des objektiven Nettoprinzips heraus. Und im vorletzten Satz heißt es erfreulich deutlich: „Der steuermindernde Abzug der im steuerbaren Bereich angefallenen Aufwendungen ist … zwingend erforderlich“.