Arbeitnehmer-Darlehen, WK-Abzug bei Verlust: Die berufliche Veranlassung eines Darlehens wird nicht zwingend dadurch ausgeschlossen, dass der Darlehensvertrag mit dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Arbeitgeberin (GmbH) statt mit der insolvenzbedrohten GmbH geschlossen worden und die Darlehensvaluta an diesen geflossen ist. Maßgeblich sind der berufliche Veranlassungszusammenhang und der damit verbundene konkrete Verwendungszweck des Darlehens. - Urt.; BFH 7.2.2008, VI R 75/06; SIS 08 14 85
I. Der im Streitjahr (1997) ledige
Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis
März 1997 als Baustellenleiter bei der Firma X GmbH (GmbH)
beschäftigt, deren alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer B war. Im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung hatte die GmbH die Funktion des
Betriebsunternehmens; Besitzunternehmen war die Einzelfirma
„Firma Y“.
Am 5.6.1996 hatte der Kläger mit B
einen Darlehensvertrag mit folgendem Wortlaut geschlossen:
„1.
|
Herr Kläger gewährt Herrn B ein
Darlehen in Höhe von 50.000, - DM (...).
|
2.
|
Der Betrag wird am 10.6.96 auf das
Privatkonto von B (...) überwiesen.
|
3.
|
Der Betrag ist jährlich mit 5 % zu
verzinsen.
|
4.
|
Die Rückzahlung der 50.000, - DM
zuzüglich angelaufene Zinsen erfolgt bis spätestens
31.5.1997 an Herrn Kläger.
|
5.
|
Eine Abänderung dieses Vertrages kann
nur schriftlich und im beiderseitigen Einvernehmen
stattfinden.“
|
Unter der im Darlehensvertrag angegebenen
Anschrift des B war dieser zu jener Zeit mit alleinigem
Hauptwohnsitz gemeldet. Der Darlehensbetrag wurde dem im Vertrag
genannten Bankkonto des B mit Wertstellung 7.6.1996 gutgeschrieben.
B überwies am 10.6.1996 30.000 DM auf ein Konto der GmbH,
wobei als Verwendungszweck vermerkt war: „Darlehen von privat
vom 10.06.96.“
Der von B am 24.2.1997 gestellte Antrag auf
Eröffnung des Konkursverfahrens sowohl über das
Vermögen der GmbH als auch der „Firma Y“ wurde vom
zuständigen Amtsgericht am 30.4.1997 mangels Masse
abgewiesen.
Der Kläger betrieb laut
Gewerbeanmeldung vom 20.3.1997 seit dem 10.3.1997 ein eigenes
Unternehmen, das „Häusl. Kleinreparaturen,
Hausmeistertätigkeit und Renovierungen“ zum Gegenstand
hatte. In seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) erklärte er für die Zeit
vom 10. März bis 31.12.1997 einen Gewinn in Höhe von
138.740 DM.
Aus seiner Tätigkeit bei der GmbH
bezog der Kläger im Streitjahr lediglich ein
Konkursausfallgeld in Höhe von 2.000 DM, nachdem er in den
Vorjahren laut seinen Einkommensteuererklärungen
Bruttoarbeitslöhne in Höhe von 89.689 DM (1994), 92.529
DM (1995) und 90.411 DM (1996) erhalten hatte.
In seiner Einkommensteuererklärung
für 1997 machte der Kläger einen Betrag von 50.000 DM als
weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit geltend mit der Begründung, ein
von ihm am 10.6.1996 in dieser Höhe gewährtes Darlehen
sei aus beruflichen Gründen zur Sicherung seines
Arbeitsplatzes hingegeben worden. Beigefügt war eine
Bestätigung des B vom 15.3.1999, die folgenden Wortlaut
hatte:
|
„... hiermit bestätige ich Ihnen
wunschgemäß, daß das von Ihnen am 05.06.1996
gewährte Darlehen in Höhe von DM 50.000, - zur
Begleichung betrieblicher Verbindlichkeiten der Firma X GmbH und
der Firma Y verwendet wurde.“
|
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) verweigerte den begehrten Werbungskostenabzug.
Der Einspruch des Klägers führte nicht zum Erfolg. Das FA
vertrat die Auffassung, zur Sicherung seines Arbeitsplatzes habe
der Kläger das Darlehen nicht B persönlich, sondern der
GmbH gewähren müssen.
Die dagegen gerichtete Klage wies das
Finanzgericht (FG) ab (vgl. SIS 06 39 13). Zur Begründung
führte das FG aus, die GmbH habe kein Arbeitnehmerdarlehen,
sondern ein Gesellschafterdarlehen des B erhalten. Denn nach
Wortlaut und Durchführung des Darlehensvertrags habe der
Kläger das Darlehen weder seinem Arbeitgeber (der GmbH) noch
der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung hinter der GmbH stehenden,
mit eigenem Betriebsvermögen ausgestatteten Einzelfirma
(Besitzgesellschaft) gewährt, sondern ausdrücklich B
persönlich ohne die Bestimmung eines Verwendungszwecks. Der
Kläger habe den Darlehensbetrag auf ein Privatkonto des B und
nicht auf ein Firmenkonto der GmbH überwiesen. Selbst wenn dem
Kläger die steuerrechtlichen Feinheiten einer
Betriebsaufspaltung nicht geläufig gewesen seien, so sei ihm
doch der Unterschied zwischen dem Privatkonto des B und einem
Firmenkonto der GmbH bewusst gewesen. Dem stehe nicht der vom FA
nicht bestrittene und vom FG als glaubhaft angesehene Sachvortrag
des Klägers entgegen, er habe mit seinem Darlehen nicht B
persönlich unterstützen, sondern seinen Arbeitsplatz bei
der GmbH, die sich bereits im Zeitpunkt der Darlehenshingabe in
massiven Liquiditätsschwierigkeiten befunden habe, retten
wollen. Maßgeblich sei die tatsächliche Gestaltung und
Durchführung. Danach habe die GmbH zusätzliche
Eigenmittel in Höhe von 30.000 DM von ihrem alleinigen
geschäftsführenden Gesellschafter (dem B) erhalten.
Dieses ausgefallene Darlehen könne B als Verlust bei seinen
Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend machen. Eine weitere
steuerliche Berücksichtigung beim Kläger komme nicht in
Betracht. Außerdem hafte dem Kläger nicht die GmbH,
sondern der B. Deshalb habe der Konkurs der GmbH die
Darlehensforderung des Klägers nicht in Frage
gestellt.
Mit seiner Revision rügt der
Kläger die Verletzung materiellen und formellen
Rechts.
Der Kläger beantragt
sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung den
geänderten Einkommensteuerbescheid 1997 des FA vom 8.4.2003 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.5.2003 dahin zu
ändern, dass bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe
von 50.000 DM berücksichtigt werden.
Das FA beantragt sinngemäß, die
Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision des Klägers ist
begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die bisherigen
Feststellungen des FG tragen nicht dessen Schlussfolgerung und
Gesamtwürdigung, dass der vom Kläger geltend gemachte
wirtschaftliche Verlust einer Darlehensforderung nicht zu
Werbungskosten führe.
1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1
Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die
durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind
(vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.1977 GrS
2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105 = SIS 78 00 63; BFH-Urteil
vom 20.11.1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75 = SIS 80 00 46). Erforderlich ist danach, dass objektiv ein Zusammenhang
der Aufwendungen mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten
Tätigkeit - bei Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit mit dem Beruf - besteht und die Aufwendungen
subjektiv zur Förderung dieser steuerlich relevanten
Tätigkeit getragen werden (z.B. BFH-Urteile vom 28.11.1980 VI
R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368 = SIS 81 09 56, und vom
4.12.2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403 = SIS 03 07 74, unter II.3.b, m.w.N.). Für die Annahme von
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit ist es ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des
Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (BFH-Urteil in BFHE
201, 156, BStBl II 2003, 403 = SIS 03 07 74, m.w.N.). Unter
Aufwendungen sind alle Vermögensabflüsse nicht nur in
Geld, sondern auch in Geldeswert zu verstehen, die im Rahmen einer
gesetzlichen Einkunftsart eintreten (vgl. z.B. Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 4.7.1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466,
BStBl II 1990, 830 = SIS 90 18 09, unter C.III.2.d aa);
Aufwendungen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG können auch
Substanzverluste sein, die den Arbeitnehmer unfreiwillig treffen -
sog. Zwangsaufwendungen - (BFH-Urteil vom 13.1.1989 VI R 51/85,
BFHE 156, 95, BStBl II 1989, 382 = SIS 89 07 43).
a) Sind die Aufwendungen eines Arbeitnehmers
durch den wirtschaftlichen Verlust einer Darlehensforderung
entstanden, so ist dem EStG keine ausdrückliche Regelung zu
entnehmen, wann ein Werbungskostenabzug im Rahmen der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
oder der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
zu prüfen ist. § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bestimmt lediglich,
dass Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen sind, bei der
sie erwachsen sind. § 20 Abs. 3 EStG (jetzt § 20 Abs. 8)
enthält eine nur begrenzte Kollisionsregelung, wonach
Einkünfte aus Kapitalvermögen den Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus
selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung
zuzurechnen sind, wenn sie zu diesen Einkünften gehören.
Eine Zurechnung zu einer dieser Einkunftsarten erfolgt, wenn die
Einkünfte in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen anderen
Einkünften erzielt werden. Für die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit fehlt eine entsprechende
Kollisionsregelung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH
ist für die Abgrenzung die Einkunftsart maßgebend, die
im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen
Einkünften verdrängt (BFH-Urteil vom 5.4.2006 IX R
111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654 = SIS 06 30 10, unter
II.2.; BFH-Beschluss vom 28.6.2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870 =
SIS 07 32 24, unter 3., jeweils m.w.N.; vgl. auch Steinhauff,
jurisPR-SteuerR 34/2006, Anm. 4).
b) Bei der Hingabe eines Darlehens durch einen
Arbeitnehmer stehen die Einkünfte aus Kapitalvermögen im
Vordergrund, wenn es dem Steuerpflichtigen auf die Zinsen ankommt.
In diesem Fall scheidet bei wirtschaftlichem Verlust der
Darlehensforderung ein entsprechender Werbungskostenabzug aus. In
ständiger Rechtsprechung ist die Berücksichtigung von
Darlehensverlusten als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen bislang abgelehnt worden (vgl. BFH-Beschluss
vom 1.9.1997 VIII B 105/96, BFH/NV 1998, 450, m.w.N.). Ist
nämlich das Darlehen gewährt worden, um die vereinbarten
Zinsen zu erlangen, steht der Verlust der Darlehensvaluta selbst
nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einkunftsart des
§ 20 EStG (vgl. hierzu und zum Folgenden BFH-Urteil vom
16.4.1991 VIII R 100/87, BFHE 165, 31, BStBl II 1992, 234 = SIS 91 20 21, unter 2.a). Bei der Überlassung von
Kapitalvermögen zur Nutzung wird nicht das Kapital selbst,
sondern dessen Nutzungsmöglichkeit eingesetzt. Nur in diesem
Rahmen besteht bei Aufwendungen auch ein wirtschaftlicher
Zusammenhang mit den Zinserträgen. Das gilt auch bei
risikobehafteten Darlehen, denn selbst ein im Hinblick darauf
erhöhter Zins lässt den Darlehensverlust nicht als
Aufwendung erscheinen, die „zur Erwerbung“
dieses Zinses gemacht wird. Damit ist vereinbar, dass
Refinanzierungskosten Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG
darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 21.7.1981 VIII R 154/76, BFHE 134,
113, BStBl II 1982, 37 = SIS 81 23 51), denn diese Kosten stehen
den Erträgen aus der Weitergabe des Kapitals gegenüber.
Hingegen berühren Aufwendungen, die das Kapital selbst
betreffen, wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder Verlust
des Kapitals, die Einkunftsart des § 20 EStG
grundsätzlich nicht (BFH-Urteil in BFHE 165, 31, BStBl II
1992, 234 = SIS 91 20 21).
c) Als Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit ist der Verlust einer
Darlehensforderung nach der ständigen Rechtsprechung des
erkennenden Senats allerdings dann zu berücksichtigen, wenn
der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen
Gründen bewusst auf sich genommen hat (vgl. BFH-Urteile vom
7.5.1993 VI R 38/91, BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663 = SIS 93 15 41, und vom 7.2.1997 VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400 = SIS 97 14 54;
BFH-Beschluss vom 24.7.2002 VI B 155/99, BFH/NV 2002, 1572 = SIS 03 02 43).
Indiz für die Annahme beruflicher
Gründe ist, dass ein Außenstehender - insbesondere eine
Bank - mit Rücksicht auf die Gefährdung der
Darlehensforderung das Darlehen nicht gewährt hätte
(BFH-Urteile in BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663 = SIS 93 15 41;
vom 3.12.1993 VI R 36/93, juris; klarstellend hierzu BFH-Urteil in
BFH/NV 1997, 400 = SIS 97 14 54). Kann dies bejaht werden,
müssen indes nicht stets berufliche Gründe angenommen
werden. Ob im konkreten Einzelfall berufliche Gründe
vorliegen, ist vielmehr durch Abwägung aller Umstände zu
entscheiden (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 400 = SIS 97 14 54). Dabei
kann ein beruflicher Grund für die Übernahme des Risikos
des Darlehensverlustes dann bejaht werden, wenn der Arbeitnehmer
nahezu ausschließlich die Sicherung seines bestehenden oder
die Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes erstrebt
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654 = SIS 06 30 10, unter II.1.c). Andererseits steht nach ständiger
Senatsrechtsprechung (erstmals im BFH-Urteil in BFHE 171, 275,
BStBl II 1993, 663 = SIS 93 15 41) der Annahme einer beruflichen
Veranlassung nicht entgegen, dass im Rahmen der
Darlehensgewährung eine normale Zinshöhe vereinbart war.
Denn auch der wirtschaftliche Verlust einer Darlehensforderung, die
normalverzinslich ist, ist ausnahmsweise dann nicht im Rahmen der
Einkünfte aus Kapitalvermögen zu würdigen, sondern
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu
berücksichtigen, wenn mit der Darlehensgewährung der
Verlust des Kapitals bewusst aus solchen Gründen riskiert
wird, die in der beruflichen Sphäre des Arbeitnehmers liegen
(BFH-Urteil in BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663 = SIS 93 15 41).
Zweifel an der beruflichen Veranlassung gehen
zu Lasten des den Werbungskostenabzug begehrenden Arbeitnehmers
(z.B. BFH-Urteil vom 2.3.2005 VI R 36/01, BFH/NV 2006, 33 = SIS 06 02 40). Deshalb trägt der Arbeitnehmer auch hinsichtlich der
beruflichen Veranlassung der Darlehenshingabe die Feststellungslast
(BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 400 = SIS 97 14 54).
d) Ist ein Darlehen aus beruflichem Anlass
hingegeben worden, so fällt bei wirtschaftlichem Verlust der
Darlehensforderung ein Aufwand in Höhe dieser Forderung an,
wenn das Darlehen endgültig nicht zurückgezahlt wird
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663 = SIS 93 15 41); der Darlehensgeber kann den Abzug nur in dem Jahr geltend
machen, in dem für ihn die Wertlosigkeit der Forderung
erkennbar war (BFH-Urteil in BFHE 156, 95, BStBl II 1989, 382 = SIS 89 07 43).
2. Nach diesen Maßstäben hält
die Entscheidung des FG, die vom Kläger geltend gemachten
Aufwendungen seien nicht als Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen,
revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Die bislang festgestellten Tatsachen tragen
nicht die Würdigung des FG, dass der - nach Angaben des FG vom
FA nicht bestrittene - Sachvortrag des Klägers als glaubhaft
anzusehen sei, er habe mit seinem Darlehen nicht B persönlich
unterstützen, sondern seinen Arbeitsplatz bei der GmbH, die
sich im Zeitpunkt der Darlehenshingabe in massiven
Liquiditätsschwierigkeiten befunden habe, retten wollen. Die
Vorentscheidung enthält keine gesicherten Tatsachengrundlagen
zum Beleg dafür, dass für den Kläger - anders als
das FA nunmehr im Rahmen der Revisionserwiderung vorgetragen hat -
die Erzielung von Zinsen kein entscheidendes Motiv für die
Darlehensgewährung gewesen ist und deshalb ein Zusammenhang
mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Streitfall
ausscheidet. Auch positiv wird die Überzeugung des FG, dass
die Hingabe des streitbefangenen Darlehens der Rettung des
Arbeitsplatzes des Klägers hätte dienen sollen, nicht
hinreichend nachvollziehbar durch entsprechende Feststellungen und
die anschließende Abwägung aller Umstände des
Einzelfalles getragen.
b) Wäre unter Berücksichtigung der
genannten Maßstäbe (II.1.) und nach Abwägung aller
Umstände eine berufliche Veranlassung der Darlehenshingabe zu
bejahen, so könnte der Werbungskostenabzug nicht gleichwohl
mit der Begründung versagt werden, das Darlehen sei nach dem
Wortlaut des zugrunde liegenden Darlehensvertrags nicht der
Arbeitgeberin des Klägers (GmbH), sondern dem B
persönlich gewährt worden. Der Rechtsprechung des BFH ist
nicht der Rechtssatz zu entnehmen, dass stets notwendige Bedingung
für den Abzug des Verlustes einer Darlehensforderung als
Werbungskosten ist, dass der zugrunde liegende Darlehensvertrag mit
dem Arbeitgeber geschlossen und die Darlehensvaluta unmittelbar an
diesen ausgezahlt worden ist. Zwar können derartige
Umstände bei der zur Feststellung einer beruflichen
Veranlassung notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände
des Einzelfalles mit ins Gewicht fallen. Wird indes bereits aus den
übrigen Umständen eine berufliche Veranlassung
hinreichend überzeugend und nachvollziehbar hergeleitet, so
entfällt diese nicht allein deshalb, weil ein anderer als der
Arbeitgeber (hier: dessen alleiniger
Gesellschafter-Geschäftsführer) nach dem Darlehensvertrag
(formal) Darlehensnehmer und unmittelbarer Empfänger der
Darlehensvaluta ist. Die Feststellung, dass Ausgaben den Beruf des
Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (BFH-Urteil in BFHE
201, 156, BStBl II 2003, 403 = SIS 03 07 74), wird nicht allein
durch den Hinweis auf eine formelle Gestaltung und
Durchführung, die den Arbeitgeber nicht unmittelbar
einbezieht, wieder erschüttert. Der Werbungskostenabzug
scheidet selbst dann nicht aus, wenn die mit den eingesetzten
Aufwendungen bezweckte Förderung des Berufs aufgrund einer
unvorteilhaften Vertragsgestaltung oder Mittelverwendung nicht oder
nur ungenügend erreicht wird. Führen nämlich
Aufwendungen nicht zum beabsichtigten Erfolg, bleibt hiervon ihre
Abziehbarkeit als Werbungskosten unberührt (Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 =
SIS 90 18 09, unter C.III.2.a; BFH-Urteil vom 3.5.2007 VI R 36/05,
BStBl II 2007, 647 = SIS 07 21 03, m.w.N.). Erst recht ist es nicht
zwingend geboten, dass sich die aus anderen Umständen
abgeleitete berufliche Veranlassung von Aufwendungen auch
ausdrücklich in der gewählten formalen Gestaltung
widerspiegelt.
c) Wäre eine berufliche Veranlassung der
streitbefangenen Aufwendungen des Klägers zu bejahen, so hinge
der Abzug als Erwerbsaufwand - anders als das FG meint - auch nicht
mehr davon ab, ob bzw. inwieweit dem B im Wege der Gewährung
eines Krisenfinanzierungsdarlehens nachträgliche
Anschaffungskosten im Zusammenhang mit seiner Kapitalbeteiligung an
der GmbH entstanden sind (vgl. dazu z.B. Gosch in Kirchhof, EStG,
7. Aufl., § 17 Rz 212 ff.), die einen nach Auflösung der
GmbH (hier nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Löschungsgesetzes,
der § 60 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der seit 1.1.1999
gültigen Fassung entspricht, vgl. z.B.
Schulze-Osterloh/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl.,
§ 60 Rz 25) gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 4 Satz
1 EStG zu ermittelnden Veräußerungsgewinn mindern.
d) Die Feststellungen des FG tragen
außerdem nicht dessen Würdigung, dass der Konkurs der
GmbH die Darlehensforderung des Klägers nicht in Frage
gestellt habe, weil der B unbeschränkt als Privatmann hafte.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist auch der Antrag auf
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen
des Einzelunternehmens des B mangels Masse abgewiesen worden; auch
dies könnte die Wertlosigkeit der streitbefangenen
Darlehensforderung indizieren.
3. Mangels Spruchreife geht die Sache an das
FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG erhält hierdurch
Gelegenheit, die genauen Umstände der Darlehenshingabe und den
damit vom Kläger verfolgten Zweck weiter aufzuklären und
zu prüfen. Das FG wird als Tatsachengericht der Frage
nachzugehen haben, ob unter Berücksichtigung der
angeführten Maßstäbe hinreichende Indizien für
eine berufliche Veranlassung der Darlehenshingabe sprechen. Im
Rahmen der gebotenen Sachverhaltsaufklärung ist auch eine
Vernehmung des B und ggf. auch des Klägers zu erwägen. Es
scheidet weiterhin nicht aus, bei der erforderlichen
Gesamtwürdigung auch den Umstand einzubeziehen und zu
gewichten, dass der Kläger das Darlehen nicht unmittelbar
seiner Arbeitgeberin gewährt hat und nur ein Teilbetrag der
Darlehensvaluta tatsächlich der Arbeitgeberin zugeflossen ist.
Hätte der Kläger die Darlehensmittel dem B zur freien
Verfügung gestellt, so schiede ein Werbungskostenabzug aus.
Sollte eine berufliche Veranlassung der Darlehenshingabe zu bejahen
sein, so wird das FG weiterhin zu prüfen haben, ob das
Darlehen endgültig nicht zurückgezahlt werden wird und ob
für den Kläger die Wertlosigkeit der Forderung bereits im
Streitjahr erkennbar war.