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I. Streitig ist, ob der Verlust eines
Darlehens, das der Arbeitnehmer und zugleich Gesellschafter seines
Arbeitgebers diesem gewährt hatte, beim Arbeitnehmer
einkünftemindernd zu berücksichtigen ist.
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war seit 1996 Gesellschafter und seitdem auch einer
von mehreren Geschäftsführern der Fa. ... (GmbH) mit
einem Jahresgehalt von anfangs etwa 150.000 DM, später 250.000
DM. Der Kläger hielt zunächst zum Nominalwert von 76.500
DM einen Anteil von 6,95 % des 1.100.000 DM betragenden
Stammkapitals der GmbH. Nach Kapitalerhöhungen hielt er
Anteile von nominal 94.500 DM. Davon übertrug er im Januar
2000 schenkweise Anteile von 15.800 DM und 15.700 DM auf seine
beiden Töchter. Der dem Kläger an der GmbH dann noch
verbleibende Anteil betrug 4,6 %.
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Nachdem die GmbH bereits 1998 von ihren
Gesellschaftern Liquiditätshilfedarlehen erhalten hatte, die
1999 samt Zinsen zurückgezahlt worden waren, forderte die GmbH
alle Gesellschafter im Hinblick auf einen ihr Anfang 2000 von der
F-Bank empfohlenen Börsengang auf, ihr in Höhe dieser
früheren Gesellschafterdarlehen einschließlich Zinsen
erneut Darlehen zu gewähren. Die GmbH ging dabei davon aus,
dass auch Darlehen von Kleingesellschaftern kapitalersetzend sein
könnten und daher während einer Krise nicht
zurückverlangt werden dürften. Eine Gegenvorstellung des
Klägers blieb erfolglos.
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Um dem Kläger - wie auch den anderen
Kleingesellschaftern - die geforderte Darlehensgewährung an
die GmbH finanziell zu ermöglichen, boten die B-KG und ein
weiterer Großgesellschafter an, kleinere Anteile zu einem
über dem Nominalbetrag liegenden Kaufpreis zu erwerben.
Daraufhin veräußerten am 24.11.2000 der Kläger
Anteile von nominal 14.800 DM für 110.367 DM und seine beiden
Töchter Anteile von je 2.800 DM für jeweils 27.592 DM
(zusammen 165.551 DM) an die B-KG und einen weiteren
Großgesellschafter. Der Kläger verpflichtete sich, das
(ehemals getilgte) Darlehen von 61.400 DM nebst damals erhaltener
Zinsen von 6.083 DM erneut der GmbH zur Verfügung zu stellen
und in Höhe des übersteigenden
Veräußerungserlöses ein weiteres
Gesellschafterdarlehen zu gewähren. Dazu vereinbarten der
Kläger und die GmbH am 28.11.2000 eine Liquiditätshilfe
von 98.068 DM (165.551 DM abzgl. Altdarlehen 61.400 DM nebst Zinsen
6.083 DM). Der Übernehmer der Anteile zahlte den Kaufpreis
unmittelbar an die GmbH aus.
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Nachdem die F-Bank den geplanten
Börsengang Ende 2000 abgesagt hatte, musste der GmbH neues
Kapital von mindestens 7 Mio. DM zugeführt werden. Dazu waren
die Großgesellschafter nur unter der Bedingung bereit, dass
die Kleingesellschafter sämtliche (Rest-)Anteile zum
Nominalwert abtreten und auf ihre Gesellschafterdarlehen nebst
Zinsen verzichten würden. In Gesprächen wurden die
Kleingesellschafter mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass bei
deren Weigerung eine Kapitalerhöhung ausscheide, die
Gesellschaft in Insolvenz gerate und die Arbeitsplätze
gefährdet seien. Darauf wurde am 6.3.2001 das Kapital der GmbH
von 2.941.900 DM auf 9.941.900 DM erhöht. Mit Vertrag vom
selben Tag verkaufte der Kläger seine Restbeteiligung in
Höhe von 1,64 % zum Nennbetrag von 48.200 DM an die B-KG sowie
einen weiteren Großgesellschafter und verzichtete auf seine
Darlehensrückzahlungsansprüche über insgesamt
159.468 DM (61.400 DM und 98.068 DM) sowie auf die Zinsen. Die
Großgesellschafter verpflichteten sich, den Verkäufern
der Restanteile über den vereinbarten Kaufpreis hinaus weitere
Beträge von 13.600 DM und 6.800 DM zu bezahlen, sofern das
Unternehmen vor dem 31.12.2001 zu einem Preis von mindestens 20
Mio. DM verkauft werden könne. Die Versuche, die GmbH zu
veräußern, blieben erfolglos. Im Januar 2002 meldete die
GmbH Insolvenz an; das Verfahren wurde am 1.4.2002
eröffnet.
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Der Kläger und seine mit ihm zusammen
zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau, die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), machten mit der
Einkommensteuererklärung 2001 den erklärten
Darlehensverzicht über insgesamt 159.468 DM als Werbungskosten
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit der
Begründung geltend, dass der Kläger den Verzicht auf
massiven Druck der Großgesellschafter erklärt habe, um
seinen Arbeitsplatz als Geschäftsführer zu
sichern.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) lehnte dagegen eine Berücksichtigung ab,
weil weder feststehe, dass ein Außenstehender das Darlehen
wegen gefährdeten Rückzahlungsanspruchs nicht
gewährt hätte, noch, dass der Kläger bei einer
Verweigerung der Verzichtserklärung seinen Arbeitsplatz
verloren hätte.
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Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen
erhobene Klage aus den in EFG 2009, 172 = SIS 09 04 78
veröffentlichten Gründen im Wesentlichen mit der
Begründung ab, dass das Darlehen nicht durch das Arbeits-,
sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen
sei; vorrangiges Ziel des Klägers sei es gewesen, die
Gesellschaft wirtschaftlich zu fördern, das
Gesellschafterdarlehen sei gesellschafterorientiert
gewesen.
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Es könne dahinstehen, ob der vom
Kläger am 6.3.2001 erklärte Verzicht auf die
Darlehensrückzahlung zur Sicherung des Arbeitsplatzes erfolgt
sei. Denn dieser spätere Zeitpunkt sei für die
Beurteilung rechtlich nicht maßgebend.
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Die Kläger wenden sich mit der
Revision gegen die Entscheidung des FG und rügen die
Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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Sie beantragen sinngemäß, das
Urteil des FG Düsseldorf vom 25.1.2008 hinsichtlich der
Einkommensteuer 2001 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid
für 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.8.2006
dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit insgesamt 159.468
DM als Werbungskosten berücksichtigt werden, und die
Einkommensteuer dementsprechend herabzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Kläger ist
begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Angesichts dessen muss
der Senat nicht entscheiden, ob dem FG die von der Revision
gerügten Verfahrensfehler unterlaufen sind (Senatsurteil vom
11.2.2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BStBl II 2010, 628 = SIS 10 08 18, m.w.N.).
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1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dazu rechnen alle
Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen
veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des
Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.11.1977 GrS
2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105 = SIS 78 00 63;
Senatsurteil vom 7.2.2008 VI R 75/06, BFHE 220, 407, BStBl II 2010,
48 = SIS 08 14 85). Veranlasst in diesem Sinne sind die
Aufwendungen, wenn sie in einem Zusammenhang mit der auf
Einnahmeerzielung gerichteten beruflichen Tätigkeit stehen und
zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit
getragen werden. Werbungskosten bei den Lohneinkünften liegen
danach vor, wenn die Aufwendungen den Beruf des Arbeitnehmers im
weitesten Sinne fördern. Zu diesen Aufwendungen i.S. des
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zählen alle
Vermögensabflüsse in Geld und Geldeswert (vgl. z.B.
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4.7.1990 GrS 1/89,
BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 = SIS 90 18 09, unter C.III.2.d
aa) einschließlich den Arbeitnehmer unfreiwillig treffende
Substanzverluste (vgl. BFH-Urteil in BFHE 220, 407, BStBl II 2010,
48 = SIS 08 14 85, m.w.N.).
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a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG sind
Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Das Einkommensteuergesetz enthält allerdings
keine ausdrückliche Regelung dazu, nach welchen
Grundsätzen Werbungskosten einer Einkunftsart zuzuordnen sind,
wenn - wie etwa bei einem Darlehen durch einen
Gesellschafter-Geschäftsführer - neben anderen
Einkunftsarten auch Lohneinkünfte (§ 19 Abs. 1 EStG) in
Betracht kommen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 220, 407, BStBl II 2010,
48 = SIS 08 14 85, m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des
BFH entscheidet der engere und wirtschaftlich vorrangige
Veranlassungszusammenhang. Danach sind die Aufwendungen der
Einkunftsart zuzuordnen, die im Vordergrund steht und die
Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt
(BFH-Urteile vom 3.12.1982 VI R 228/80, BFHE 137, 564, BStBl II
1983, 467 = SIS 83 09 33; vom 7.12.2005 I R 34/05, BFH/NV 2006,
1068 = SIS 06 21 00; vom 5.4.2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl
II 2006, 654 = SIS 06 30 10, unter II.2.; BFH-Beschluss vom
28.6.2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870 = SIS 07 32 24, unter 3.;
jeweils m.w.N.). Insoweit gelten die Rechtsgrundsätze, die
auch für die Frage heranzuziehen sind, ob eine Zuwendung des
Arbeitgebers auf dem Arbeitsverhältnis oder auf anderen
Rechtsbeziehungen gründet (BFH-Urteile vom 22.3.1985 VI R
170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529 = SIS 85 18 29; vom
17.6.2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69 = SIS 09 29 90; vom 1.2.2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898 = SIS 07 61 66; vom
20.5.2010 VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069 = SIS 10 26 88; jeweils m.w.N.; Schneider, DB 2006, Beilage Nr. 6, 51 ff.).
Die Frage, welchem Bereich dieser Leistungsaustausch zuzurechnen
ist, entscheidet sich aufgrund einer in erster Linie der
Tatsacheninstanz obliegenden tatsächlichen Würdigung, die
revisionsrechtlich bindend ist (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn die
Tatsachenwürdigung verfahrensrechtlich
ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die
Würdigung nicht gegen Denkgesetze verstößt oder
Erfahrungssätze verletzt.
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aa) Gewährt ein Arbeitnehmer ein
Darlehen, um Zinsen zu erwirtschaften, stehen regelmäßig
die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Vordergrund. Geht in
einem solchen Fall die Darlehensvaluta verloren, entspricht es der
ständigen Rechtsprechung des BFH zu § 20 EStG i.d.F. vor
dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008, dass Aufwendungen, die das
Kapital selbst betreffen, wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen
oder der Verlust des Kapitals selbst, im Rahmen der Einkunftsart
des § 20 EStG grundsätzlich nicht abziehbar sind (vgl.
BFH-Urteil vom 16.4.1991 VIII R 100/87, BFHE 165, 31, BStBl II
1992, 234 = SIS 91 20 21, unter 2.a).
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bb) Der Verlust der Darlehensforderung kann
allerdings zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer das
Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst
auf sich genommen hat. Als Indiz für solche beruflichen
Gründe gilt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats
etwa der Umstand, dass ein außenstehender Dritter,
insbesondere eine Bank, kein Darlehen mehr gewährt hätte
und daher jedenfalls nicht die Nutzung des Geldkapitals zur
Erzielung von Zinseinkünften im Vordergrund steht. Allerdings
kann auch in diesen Fällen der Steuerpflichtige aus anderen,
nicht im Arbeitsverhältnis liegenden Gründen das Darlehen
gegeben haben, wenn er etwa mit seinem Arbeitgeber und
Darlehensnehmer auch gesellschaftsrechtlich verbunden und das
Darlehen gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Um in diesen
Fällen entscheiden zu können, ob das Darlehen aus im
Arbeitsverhältnis oder aus im Gesellschaftsverhältnis
liegenden Gründen gewährt worden ist, ist die Höhe
der Beteiligung des Arbeitnehmers, das Verhältnis der
Höhe der Lohneinkünfte im Vergleich zu den möglichen
Beteiligungserträgen (Renditeentwicklungen und -erwartungen)
sowie die Frage, welche Konsequenzen sich für den Arbeitnehmer
hätten ergeben können, wenn er seinem Arbeitgeber die
entsprechende Finanzierungsmaßnahme nicht gewährt
hätte (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.7.1992 VI R 125/88, BFHE
169, 148, BStBl II 1993, 111 = SIS 92 23 34), zu
berücksichtigen.
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2. Nach diesen Maßstäben gelangte
das FG zwar in revisionsrechtlich noch nicht zu beanstandender
Weise zu der Würdigung, dass die Darlehensgewährung am
28.11.2000 durch das Gesellschaftsverhältnis und nicht durch
das Arbeitsverhältnis veranlasst gewesen war (a). Das FG hatte
es allerdings zu Unrecht als einkommensteuerrechtlich unerheblich
dahinstehen lassen, ob der nachfolgend ausgesprochene Verzicht des
Klägers auf seine Ansprüche auf Rückzahlung des
Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches) die Sicherung der Einkünfte des Klägers als
Geschäftsführer bezweckte (b).
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a) Wenngleich es für den erkennenden
Senat nicht zweifelhaft ist, dass die Darlehensgewährung durch
den Kläger zu einem nicht unwesentlichen Anteil jedenfalls
auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst gewesen war, ist
die Würdigung des FG, dass trotz der nur noch geringen
Beteiligung des Klägers von 1,64 % dessen finanzielle
Unterstützung durch die Darlehensgewährung nicht
vorrangig durch die Stellung als Geschäftsführer, also
durch das Arbeitverhältnis des Klägers, veranlasst
gewesen sei, möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Wenn die Revision insoweit vorbringt, dass die
Darlehensgewährung zwar auch die Gesellschaft gefördert,
insbesondere aber dem Arbeitsverhältnis des Klägers
gedient habe, lässt sie insoweit unbeachtet, dass dieser
Aspekt vom FG durchaus beachtet, wenn auch nicht im Sinne der
Kläger gewürdigt worden war. Das FG konnte sich insoweit
auf die Einlassung des Klägers in der mündlichen
Verhandlung beziehen, wonach die Darlehenshingabe im Jahr 2000 dem
vorrangigen Ziel gedient habe, die Gesellschaft wirtschaftlich zu
fördern und den Wert des - wenn auch geringen -
Gesellschaftsanteils des Klägers zu sichern. Die vom FG auf
dieser Grundlage getroffene Würdigung, dass damit zwar
zugleich der Erhalt des Arbeitsplatzes des Klägers als
Geschäftsführer gesichert gewesen sei, dieser Umstand
aber letztlich bei einer Gesamtwürdigung zurücktrete, ist
möglich, sie gründet auf festgestellten Tatsachen,
verstößt nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze und
ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechendes
gilt für den vom FG herangezogenen Umstand, dass die GmbH
angesichts des beabsichtigten Börsengangs alle Gesellschafter
aufgefordert habe, Gesellschafterdarlehen zu gewähren, und die
daraus gewonnene Würdigung, dass der Kläger in seiner
Eigenschaft als Gesellschafter und nicht in der als Arbeitnehmer
angesprochen und daher die Darlehensgewährung durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen sei. Der
Revisionseinwand, dass der Kläger sich durch die
Großgesellschafter gezwungen gesehen habe, an der
Kapitalerhöhung mitzuwirken, greift insoweit nicht. Denn die
Würdigung des FG verstößt auch unter
Berücksichtigung dieses Einwandes nicht gegen Denk- und
Erfahrungssätze und führt insbesondere nicht dazu, dass
die von der Revision daraus gewonnene gegenteilige Würdigung
die allein mögliche wäre. Dies gilt insbesondere im
Hinblick auf die ergänzend herangezogene Erwägung des FG,
dass durch diese Gestaltung sämtliche Gesellschafter als
Darlehensgeber aufgetreten seien und in Vorbereitung auf den
Börsengang insoweit nach außen hin hätte
dokumentiert werden können, dass alle Gesellschafter
geschlossen hinter ihrem Unternehmen stünden.
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b) Das FG ging indessen zu Unrecht der
Einlassung des Klägers nicht weiter nach, dass er aus
beruflichen Gründen, nämlich um seine weitere Anstellung
als Geschäftsführer zu sichern, am 6.3.2001 auf die
Darlehensforderung verzichtet habe. Insoweit ist zu beachten, dass
die Darlehensgewährung selbst zwar durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein kann. Der zu einem
späteren Zeitpunkt ausgesprochene Verzicht auf den
Darlehensrückzahlungsanspruch stellt jedoch eine weitere
selbständig zu würdigende Finanzierungsmaßnahme
dar, die nicht zwingend auf denselben Motiven gründen musste
wie die zeitlich vorangehende Darlehensgewährung selbst.
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3. Die Sache ist nicht spruchreif; sie geht
daher an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
zurück (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG wird im
zweiten Rechtsgang die näheren Umstände des
Darlehensverzichts zur Beurteilung der Frage aufzuklären
haben, ob der Kläger auf die Darlehensrückzahlung am
6.3.2001 verzichtet hatte, um seinen Arbeitsplatz zu sichern oder
ob auch insoweit der gesellschaftsrechtliche
Veranlassungszusammenhang im Vordergrund steht.
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a) Bei dieser Würdigung wird insbesondere
zu berücksichtigen sein, dass der Kläger an der GmbH nur
noch in geringem Umfang beteiligt gewesen war und dass die vom
Kläger als Geschäftsführer erzielten Einkünfte
von etwa 250.000 DM jährlich den noch vorhandenen Wert seiner
Beteiligung an der GmbH und die daraus noch erzielbaren
Beteiligungserträge deutlich übersteigen dürften.
Entsprechendes gilt für die Frage, ob mit der Weigerung, den
Verzicht zu erklären, für den Kläger als
Gesellschafter-Geschäftsführer negative Folgen für
seine Arbeitnehmerstellung verbunden gewesen wären (vgl. dazu
Senatsurteil in BFHE 169, 148, BStBl II 1993, 111 = SIS 92 23 34).
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b) Sollte das FG im Hinblick darauf zu der
eher nahe liegenden Würdigung gelangen, dass der Kläger
den Verzicht ausgesprochen hatte, um seinen Arbeitsplatz zu
sichern, und daher der Veranlassungszusammenhang zu den
Lohneinkünften überwiegt, werden weitere Feststellungen
dazu erforderlich, welchen Wert die Darlehensforderung im Zeitpunkt
des Verzichts noch hatte. Denn nur in Höhe des dann noch
werthaltigen Teils der Forderung wären dem Kläger
Aufwendungen entstanden, die in einem einkommensteuerrechtlich zu
berücksichtigenden Veranlassungszusammenhang zu seinen
Lohneinkünften stehen.
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