1
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob Steuerbescheide zugunsten des Klägers und
Revisionsklägers (Kläger) geändert werden
müssen.
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2
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Der Kläger wohnte in den Streitjahren
(2005 und 2006) in den Niederlanden. In der Bundesrepublik
Deutschland (Deutschland) erzielte er Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, mit denen er der beschränkten
Steuerpflicht unterlag. Außerdem bezog er seit 2004 eine
Berufsunfähigkeitsrente, die in den Niederlanden zu versteuern
war.
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Im Rahmen seiner Veranlagung zur
Einkommensteuer 2004 hatte der Kläger unter anderem beantragt,
die Einnahmen aus der Rente in die Bemessungsgrundlage für die
deutsche Steuer einzubeziehen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) hatte dies mit der Begründung
abgelehnt, die Rente müsse nach dem insoweit
maßgeblichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
(DBA) in den Niederlanden versteuert werden. Daraufhin hatte der
Kläger einen insoweit eingelegten Einspruch
zurückgenommen.
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In den Einkommensteuerbescheiden für
die Streitjahre berücksichtigte das FA Einkünfte des
Klägers aus selbständiger Arbeit in der vom Kläger
erklärten Höhe von 38.456 EUR (2005) und 49.103 EUR
(2006). Die Steuererklärungen und die dazugehörenden
Gewinnermittlungen hatte eine Steuerberaterin (S) erstellt. Die
Steuerbescheide ergingen am 26.7.2007 (2005) und am 16.6.2008
(2006) und wurden nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfristen
angefochten.
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Im Jahr 2009 beantragte der Kläger,
die Bescheide nach § 174 der Abgabenordnung (AO) zu
ändern. In ihnen seien Beträge von 14.995,60 EUR (2005)
und 15.040,80 EUR (2006) berücksichtigt, bei denen es sich um
die in den Niederlanden zu versteuernden Rentenbezüge handele.
Diese Beträge waren in den Gewinnermittlungen des Klägers
in den Konten „Umsatzerlöse Seminare“ (2005) und
„Einnahmen, Versicherungen“ (2006) enthalten gewesen.
Das FA lehnte die beantragte Änderung ab. Ein Einspruch des
Klägers, der sein Begehren nunmehr auf § 173 Abs. 1 Nr. 2
AO stützte, hatte ebenso wie die anschließend erhobene
Klage keinen Erfolg. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts
(FG) Düsseldorf vom 7.7.2010 7 K 369/10 E ist in EFG 2010,
2045 = SIS 10 29 12 abgedruckt.
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Mit seiner Revision rügt der
Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt
sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und das FA zu
verpflichten, die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 zu
ändern und dabei die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit mit um 14.977 EUR (2005) und 15.037 EUR (2006) verminderten
Beträgen zu berücksichtigen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet und
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz kommt im Streitfall eine Änderung der
Einkommensteuerbescheide gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1
AO in Betracht. Um beurteilen zu können, ob dessen
Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, bedarf es jedoch noch
weiterer tatsächlicher Feststellungen.
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1. Frei von Rechtsfehlern hat das FG
entschieden, dass die vom Kläger begehrte Änderung der
Steuerbescheide nicht auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gestützt
werden kann.
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a) Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO sind
Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen
oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer
niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein
grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder
Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Unter
bestimmten Voraussetzungen ist ein grobes Verschulden in diesem
Zusammenhang unerheblich (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO); ein
solcher Sachverhalt liegt aber im Streitfall nicht vor.
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b) Im Streitfall ist dem FA, auf dessen
Kenntnis es bei der Anwendung des § 173 AO ankommt, eine
Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO
nachträglich bekannt geworden. Denn das FA hat erst nach
Durchführung der Veranlagungen und sogar erst nach Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Steuerbescheide erfahren, dass der
Kläger in seinen Steuererklärungen Einnahmen aus der in
den Niederlanden bezogenen Berufsunfähigkeitsrente angegeben
und den steuerpflichtigen Einkünften zugeordnet hatte. Diese
Tatsache führt deshalb zu einer niedrigeren Steuer, weil die
daraufhin in den Bescheiden erfassten Einkünfte in Deutschland
nicht hätten besteuert werden dürfen. Das ist zwischen
den Beteiligten unstreitig und bedarf deshalb keiner näheren
Erörterung.
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c) Eine Änderung der Bescheide nach
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO scheidet jedoch deshalb aus, weil
die unrichtige Angabe der Einkünfte dem Kläger als grobes
Verschulden anzulasten ist.
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aa) Ein grobes Verschulden i.S. des § 173
Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO liegt nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn jemand die ihm nach seinen
persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare
Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt (BFH-Urteil vom
15.7.2010 III R 32/08, BFH/NV 2010, 2237 = SIS 10 35 55, m.w.N.).
Ob ein solcher Sachverhalt im Einzelfall vorliegt, ist Tatfrage
(BFH-Beschluss vom 17.2.2010 IX B 199/09, BFH/NV 2010, 1079 = SIS 10 15 13) und in erster Linie vom FG zu beurteilen. Dessen
Würdigung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin
überprüft werden, ob sie auf einer rechtsfehlerhaften
Auslegung des Begriffs „grobes Verschulden“ oder
auf einem Verfahrensfehler beruht oder ob sie gegen Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt
(BFH-Beschluss vom 31.1.2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212 = SIS 05 31 33; BFH-Urteil vom 3.12.2009 VI R 58/07, BFHE 227, 365, BStBl
II 2010, 531 = SIS 10 04 93). Fehlt es daran, so ist die
Beurteilung durch das FG auch dann revisionsrechtlich bindend
(§ 118 Abs. 2 FGO), wenn eine abweichende Einschätzung
ebenfalls vertretbar wäre.
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bb) Im Streitfall weist die vom FG
vorgenommene Würdigung keinen derartigen Rechtsfehler auf. Das
FG hat insbesondere beachtet, dass sich ein Steuerpflichtiger im
Zusammenhang mit § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO das Verschulden
eines von ihm hinzugezogenen steuerlichen Beraters wie eigenes
Verschulden zurechnen lassen muss (BFH-Urteil vom 17.11.2005 III R
44/04, BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412 = SIS 06 16 60, m.w.N.)
und dass von einem steuerlichen Berater die Kenntnis und
sachgemäße Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen
erwartet werden kann (BFH-Urteil vom 3.2.1983 IV R 153/80, BFHE
137, 547, BStBl II 1983, 324 = SIS 83 08 44). Wenn die Vorinstanz
auf dieser Basis zu der Einschätzung gelangt ist, dass
zumindest S ein grobes Verschulden traf, so liegt darin kein vom
Revisionsgericht zu beanstandender Fehler. Diese Würdigung
wird nicht nur durch den Umstand gestützt, dass ein
steuerlicher Berater die Angaben seines Mandanten nicht
ungeprüft übernehmen darf, sondern eigenverantwortlich
aus dem steuerrechtlichen Blickwinkel überprüfen und bei
Unklarheiten ggf. Nachfrage halten muss. Vielmehr bestand gerade im
Streitfall eine besondere Sorgfaltspflicht deshalb, weil S wusste,
dass der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung
für 2004 die Rentenzahlungen fälschlich den im Inland zu
versteuernden Einkünften zugeordnet hatte. Angesichts dessen
ist die Annahme des FG, dass S die ihr vom Kläger vorgelegten
Unterlagen unter diesem Gesichtspunkt hätte
überprüfen müssen und dass ihr bei einer solchen
Überprüfung der Fehler aufgefallen wäre, nicht zu
beanstanden. Die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob
insoweit auch den Kläger selbst ein grobes Verschulden trifft,
muss deshalb im Streitfall nicht erörtert werden.
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2. Jedoch bietet § 174 Abs. 1 Satz 1 AO
eine Grundlage für eine Änderung der Steuerbescheide
zugunsten des Klägers. Diese Vorschrift setzt voraus, dass ein
bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten
eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden
ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden
dürfen; in diesem Fall ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf
Antrag aufzuheben oder zu ändern (§ 174 Abs. 1 Satz 1
AO). Die Voraussetzungen dieser Korrekturvorschrift würden
hier vorliegen, wenn die dem Kläger in den Streitjahren
zugeflossene Berufsunfähigkeitsrente nicht nur in den vom FA
erlassenen Steuerbescheiden erfasst, sondern auch im Rahmen der in
den Niederlanden vorgenommenen Besteuerung zuungunsten des
Klägers berücksichtigt worden wäre.
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a) Die Frage, ob der in § 174 AO
verwendete Begriff „Steuerbescheid“ nur nach
inländischem Recht erlassene Verwaltungsakte (so z.B. von
Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, § 174 AO Rz 26, m.w.N.;
Frotscher in Schwarz, AO, § 174 Rz 56, Koenig in
Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 174 Rz 12;
Haug-Adrion, DB 1985, 1969) oder auch damit vergleichbare
Maßnahmen ausländischer Behörden umfasst (so Loose
in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 174
AO Rz 8; Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 174 Rz 15;
Birkenfeld, BB 1993, 1185, 1187; App, DB 1985, 939, 941), ist im
Schrifttum streitig. Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung
jedenfalls insoweit, als - wie im Streitfall - Maßnahmen von
Steuerbehörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(EU) in Rede stehen.
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aa) Für eine Begrenzung auf
inländische Verwaltungsakte kann allerdings ins Feld
geführt werden, dass der Begriff
„Steuerbescheid“ nach der allgemeinen
Terminologie der Abgabenordnung (in § 155 Abs. 1 Satz 2 AO)
einen Verwaltungsakt bezeichnet, durch den eine von einer
Bundesfinanzbehörde oder einer Landesfinanzbehörde (vgl.
§ 6 Abs. 2 AO) verwaltete Steuer (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AO)
festgesetzt wird (§ 155 Abs. 1 Satz 1 AO). Dem Zweck des
§ 174 AO, der darin besteht, Vorteile und Nachteile
auszugleichen, die sich durch einander inhaltlich widersprechende
Steuerbescheide ergeben (vgl. von Wedelstädt in
Beermann/Gosch, a.a.O., § 174 AO Rz 3), kann indes eine
zwingende Begrenzung dahin, dass ein (unrichtiger)
inländischer Bescheid nur geändert werden darf, wenn der
inhaltliche Widerspruch zu einem anderem inländischen Bescheid
besteht, nicht entnommen werden. Die in § 174 AO angelegte
Durchbrechung der Bestandskraft des Steuerbescheids zugunsten der
materiellen Richtigkeit der Besteuerung ist der Sache nach vielmehr
nicht minder gerechtfertigt, wenn der in Rede stehende Widerspruch
zwischen dem (unrichtigen) inländischen Steuerbescheid und
einem von einer ausländischen Behörde erlassenen
Steuerbescheid besteht.
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bb) Die von Wortlaut (vgl. § 155 Abs. 1
Satz 1 AO: „soweit nichts anderes vorgeschrieben
ist“) und Zweck der Norm her mögliche Einbeziehung
ausländischer Verwaltungsakte in den Anwendungsbereich des
§ 174 Abs. 1 AO ist unter dem Aspekt der unionsrechtskonformen
Auslegung der nationalen Rechtsnormen jedenfalls insoweit geboten,
als es um die Berücksichtigung von Steuerbescheiden geht, die
von Steuerbehörden aus EU-Mitgliedstaaten erlassen worden
sind.
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aaa) Aus dem Grundsatz der loyalen
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsorgane
(Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union -
EUV - i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des
Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft [Amtsblatt der
Europäischen Union - ABlEU - 2007, Nr. C 306, S. 1] bzw. -
bezogen auf die Streitjahre - Art. 10 des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EG - i.d.F. des
Vertrages von Nizza zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Union, der Verträge zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit
zusammenhängender Rechtsakte [Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1]; vgl. dazu von Bogdandy/Schill
in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union,
Art. 4 EUV Rz 47 ff.) folgt der auch die nationalen Gerichte
bindende Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung und
Rechtsfortbildung des innerstaatlichen Rechts (Zuleeg,
Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen
Staatsrechtslehrer 1994, 154, 165 ff.; von Bogdandy/ Schill in
Grabitz/Hilf/Nettesheim, a.a.O., Art. 4 EUV Rz 94, m.w.N.). Danach
haben die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des
gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der
Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit
liegt, um die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu
gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem
von dem Gemeinschaftsrecht verfolgten Ziel übereinstimmt
(Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
[seit 2009 Gerichtshof der Europäischen Union] - EuGH - vom
4.7.2006 C-212/04 „Adeneler“, Slg. 2006, I-6057
= SIS 06 34 88; vom 19.1.2010 C-555/07
„Kücükdeveci“, Slg. 2010, I-365, DB
2010, 228). Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung
findet seinen primären Anwendungsbereich zwar in den durch
EU-Richtlinien harmonisierten Rechtsbereichen. Dazu gehören
nach ständiger Spruchpraxis des EuGH mangels einer
einschlägigen Unionsregelung nicht die
Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus
dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen;
vielmehr sind diese nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der
Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines
jeden Mitgliedstaats. Nach ebenfalls ständiger Spruchpraxis
des EuGH dürfen diese Verfahrensmodalitäten aber nicht
ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte
innerstaatlicher Art regeln - Äquivalenzgrundsatz -, und die
Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte
nicht praktisch unmöglich machen oder
übermäßig erschweren - Effektivitätsgrundsatz
- (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 7.1.2004 C-201/02
„Wells“, Slg. 2004, I-723, Rz 67; vom 19.9.2006
C-392/04 und C-422/04 „i-21 Germany und Arcor“,
Slg. 2006, I-8559 = SIS 06 47 54, Rz 57; vom 30.6.2011 C-262/09
„Meilicke u.a.“, DStR 2011, 1262 = SIS 11 20 35). Der besagte Grundsatz unionsrechtskonformer Auslegung gilt
insbesondere mit Blick auf die unionsrechtlichen Grundfreiheiten
deshalb auch darüber hinaus (vgl. Schön in
Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen
Gesellschaft e.V., Bd. 19 (1996), S. 167, 180; Gosch, DStR 2007,
1553, 1555; Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 3. Aufl., Rz
3.54, 3.57; Kahl in Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art.
4 EUV Rz 92 f.; Drüen in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 4 AO Rz
240).
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bbb) Im Lichte der unionsrechtlichen
Grundfreiheiten erscheint dem Senat eine Auslegung des § 174
Abs. 1 AO dahingehend, dass ein fehlerhafter inländischer
Steuerbescheid auch dann geändert werden kann, wenn der
widerstreitende Steuerbescheid von der Behörde eines
Mitgliedstaats der EU erlassen wurde, vorzugswürdig. Selbst
wenn - wie im Streitfall - keine der speziellen Grundfreiheiten
(z.B. Niederlassungsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit,
Dienstleistungsfreiheit oder Kapitalverkehrsfreiheit)
einschlägig ist, ist zumindest der Anwendungsbereich des Art.
18 EG (jetzt: Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon
zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union
und des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, ABlEU 2008, Nr. C 115, S. 47) berührt, der jedem
Unionsbürger das Recht gewährt, sich - vorbehaltlich
bestimmter Beschränkungen und Bedingungen - im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese
Vorschrift vermittelt eine allgemeine Grundfreiheit, die auch bei
der Wahrnehmung von Besteuerungsbefugnissen zu beachten ist
(EuGH-Urteil vom 11.9.2007 C-76/05 „Schwarz und
Gootjes-Schwarz“, Slg. 2007, I-6849, BFH/NV 2008, Beilage
1, 5 = SIS 07 34 68).
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Eine Beschränkung des § 174 Abs. 1
AO auf ausschließlich inländische Steuerbescheide
würde zwar nicht zu einer Diskriminierung ausländischer
oder im Ausland wohnhafter Steuerpflichtiger im Vergleich zu
deutschen oder im Inland wohnhaften Steuerpflichtigen führen.
Denn der daraus resultierende Ausschluss der
Korrekturmöglichkeit nach § 174 Abs. 1 AO würde in
gleicher Weise auch deutsche Staatsangehörige oder im Inland
wohnhafte Steuerpflichtige treffen, zu deren Ungunsten ein
widerstreitender Steuerbescheid einer ausländischen
Finanzbehörde ergangen ist.
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Jedoch folgt aus den unionsrechtlich
verbürgten Grundfreiheiten über die
Diskriminierungsverbote hinaus ein Beschränkungsverbot, von
dem auch Inländer profitieren, wenn sie
grenzüberschreitend oder im EU-Ausland tätig sind (vgl.
zur Arbeitnehmerfreizügigkeit EuGH-Urteil vom 12.12.2002
C-385/00 „de Groot“, Slg. 2002, I-11819, BFH/NV
2003, Beilage 2, 75 = SIS 03 11 76; zur Niederlassungsfreiheit
EuGH-Urteil vom 13.4.2000 C-251/98 „Baars“, Slg.
2000, I-2787 = SIS 00 06 56; zur Kapitalverkehrsfreiheit
EuGH-Urteile vom 6.6.2000 C-35/98 „Verkooijen“,
Slg. 2000, I-4071 = SIS 00 08 51, und vom 21.11.2002 C-436/00
„X und Y“, Slg. 2002, I-10829, BFH/NV 2003,
Beilage 2, 92 = SIS 03 11 02; Schön, Steuerberater-Jahrbuch
2003/2004, 27, 31; Schaumburg, a.a.O., Rz 4.16).
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Ein Ausschluss der Korrekturmöglichkeit
nach § 174 Abs. 1 AO bei Widerstreit eines inländischen
Steuerbescheids mit einem solchen aus einem EU-Mitgliedstaat
würde eine Beschränkung der jeweils einschlägigen
Grundfreiheit darstellen. Denn die Steuerpflichtigen -
unabhängig von ihrer Nationalität und Ansässigkeit
-, die international aktiv und dadurch in mehr als einem
Mitgliedstaat steuerpflichtig sind, würden gegenüber
solchen Steuerpflichtigen benachteiligt, deren Aktivitäten
sich auf das Inland beschränken und die deshalb mit ihren
Steuerangelegenheiten nur einem Fiskus unterworfen sind.
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24
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Ein triftiger Grund dafür,
widerstreitende Steuerbescheide ausländischer Behörden
nicht zum Anlass für Korrekturen nach § 174 Abs. 1 AO zu
nehmen, ist nicht ersichtlich. Der Gesichtspunkt der Wahrung der
Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten
(vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 25.2.2010 C-337/08
„X-Holding“, Slg. 2010, I-1215, BFH/NV 2010,
1064 = SIS 10 06 43) ist nicht berührt; denn über §
174 Abs. 1 AO kann ein Bescheid nur insoweit geändert werden,
als er fehlerhaft ist (BFH-Beschluss vom 17.2.2005 II B 115/03,
BFH/NV 2005, 1004 = SIS 05 25 50), eine Besteuerungsbefugnis des
deutschen Fiskus also materiell-rechtlich nicht besteht. Es bleibt
der Umstand, dass sich die deutschen Finanzbehörden bei
Berücksichtigung auch ausländischer Rechtsakte ggf. mit
ausländischem Steuerrecht befassen müssen, wenn es z.B.
zum Zwecke der Berechnung der Antragsfrist gemäß §
174 Abs. 1 Satz 2 AO um den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des
letzten der widerstreitenden Bescheide geht. Diese Erschwernis
erscheint aber hinnehmbar und nicht derart gravierend, dass sie
einer Auslegung der Vorschrift im vom Senat vertretenen Sinne
ernstlich entgegensteht.
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b) Die weiteren Voraussetzungen einer
Änderung nach § 174 Abs. 1 AO wären im Streitfall
erfüllt.
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aa) Wäre die Berufsunfähigkeitsrente
auch vom niederländischen Fiskus besteuert worden, wäre
„ein bestimmter Sachverhalt“ in mehreren
Steuerbescheiden berücksichtigt worden.
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aaa) Der Begriff des „bestimmten
Sachverhalts“ in § 174 AO knüpft an einen
einheitlichen Lebensvorgang an, an den das Gesetz steuerliche
Folgen knüpft (z.B. BFH-Urteil vom 18.2.1997 VIII R 54/95,
BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647 = SIS 97 21 73). Eine
widerstreitende Steuerfestsetzung liegt nur vor, wenn derselbe
Lebensvorgang in verschiedenen Steuerbescheiden unterschiedlich
berücksichtigt worden ist (vgl. von Wedelstädt in
Beermann/Gosch, a.a.O., § 174 AO Rz 18 f.; Klein/Rüsken,
a.a.O., § 174 Rz 18).
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Die „Berücksichtigung“
eines bestimmten Sachverhalts i.S. von § 174 Abs. 1 AO setzt
voraus, dass er dem FA bei der Entscheidungsfindung bekannt war und
als Entscheidungsgrundlage herangezogen und verwertet worden ist.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass das FA den erfassten
Sachverhalt in allen Einzelheiten kennt; vielmehr kann der Vorgang
z.B. in ein komprimiertes Zahlenwerk eingegangen sein, das dem FA
bei der Entscheidungsfindung vorlag. Legt das FA der Veranlagung
oder der Gewinnfeststellung einen vom Steuerpflichtigen
erklärten Gewinn zugrunde, so sind damit alle
Geschäftsvorfälle berücksichtigt, die der
Steuerpflichtige bei seiner Gewinnermittlung erfasst hat
(BFH-Urteil vom 6.3.1990 VIII R 28/84, BFHE 160, 140, BStBl II
1990, 558 = SIS 90 12 10; von Wedelstädt in Beermann/ Gosch,
a.a.O., § 174 AO Rz 27; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., §
174 AO Rz 10).
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bbb) Der Lebensvorgang, um den es im
Streitfall geht, sind die quartalsweisen Zahlungen der
Berufsunfähigkeitsrente durch die niederländische
Rentenkasse an den Kläger. Zwar war dem FA bei
Steuerfestsetzung nicht bekannt und bewusst, dass es sich bei den
den Gewinnermittlungspositionen „Umsatzerlöse
Seminare“ und „Einnahmen,
Versicherungen“ zugrunde liegenden Vorgängen um jene
Rentenzahlungen handelte. Geht man aber davon aus, dass die auf den
Gewinnermittlungen des Klägers basierenden Steuerfestsetzungen
alle Geschäftsvorfälle berücksichtigen, die der
Kläger bei seinen Gewinnermittlungen erfasst hat, dann muss
das auch für die Rentenzahlungen gelten, selbst wenn sie in
den Gewinnermittlungen des Klägers sowohl unter falscher
Beschreibung als auch unter falscher rechtlicher Einordnung erfasst
worden sind.
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bb) Wäre die in den Streitjahren vom
Kläger bezogene Berufsunfähigkeitsrente auch in den
Niederlanden besteuert worden, lägen widerstreitende
Steuerbescheide vor.
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aaa) Die Anwendung des § 174 Abs. 1 AO
erfordert nach einhelliger Auffassung das Vorliegen von (positiv)
widerstreitenden Steuerfestsetzungen zu Lasten eines oder mehrerer
Steuerpflichtiger. Ein „Widerstreiten“ in diesem
Sinne setzt voraus, dass die in den (kollidierenden) Bescheiden
getroffenen Regelungen (Steuerfestsetzungen oder Feststellungen)
aufgrund der materiellen Rechtslage nicht miteinander vereinbar und
daher widersprüchlich sind, weil nur eine der festgesetzten
oder angeordneten Rechtsfolgen zutreffen kann. Die in der
mehrfachen Erfassung eines bestimmten Sachverhalts liegenden
Unrichtigkeiten müssen einander nach materiellem Recht
zwingend (denknotwendig) ausschließen (BFH-Urteile vom
11.7.1991 IV R 52/90, BFHE 165, 449, BStBl II 1992, 126 = SIS 92 05 43; vom 26.1.1994 X R 57/89, BFHE 174, 1, BStBl II 1994, 597 = SIS 94 16 13; vom 7.7.2004 X R 26/01, BFHE 207, 35, BStBl II 2005, 145
= SIS 05 01 80).
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bbb) Nach der materiellen Rechtslage war in
den Streitjahren eine Berücksichtigung der dem Kläger
zugeflossenen Berufsunfähigkeitsrente sowohl in der
Bemessungsgrundlage der deutschen als auch in der
Bemessungsgrundlage der niederländischen Einkommensteuer
zwingend ausgeschlossen. Denn entweder war die Rente ohnehin nur
nach dem Welteinkommensprinzip im Wohnsitzstaat des Klägers -
den Niederlanden - steuerbar. Oder aber sie hätte - wenn ein
Tatbestand des § 49 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der in
den Streitjahren geltenden Fassungen (EStG 2002) erfüllt
wäre - zusätzlich in Deutschland der beschränkten
Steuerpflicht unterlegen. Auch in diesem Falle wäre indes der
Besteuerungszugriff durch den deutschen Fiskus ausgeschlossen. Denn
die Berufsunfähigkeitsrente zählt zu den
„sonstigen Einkünften“, für die Art.
16 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur
Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16.6.1959
(BGBl II 1960, 1781, BStBl I 1960, 381) - DBA-Niederlande - das
Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuweist. Somit ist auf der
Grundlage des materiellen Rechts ein Besteuerungszugriff sowohl der
Niederlande als auch Deutschlands auf die
Berufsunfähigkeitsrente zwingend ausgeschlossen.
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Das FG hält demgegenüber (unter
Bezugnahme auf Frotscher in Schwarz, a.a.O., § 174 Rz 56)
einen „Widerstreit“ im Verhältnis der
beiderseitigen Steuerfestsetzungen nicht für gegeben, weil das
Kollisionsverhältnis zwischen dem Steuerzugriff des
Wohnsitzstaats und dem Staat, der im Rahmen der beschränkten
Steuerpflicht besteuert, durch die Regelungen in den Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung oder durch Anrechnung
gemäß § 34c EStG 2002 aufgelöst werde
(insoweit zustimmend Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 174 AO Rz
8). Dem vermag der Senat jedenfalls in Bezug auf Staaten, mit denen
DBA geschlossen worden sind, nicht beizupflichten (ebenso
Klein/Rüsken, a.a.O., § 174 AO Rz 15). Denn die
DBA-Vorschriften, die einen parallelen Zugriff beider
Vertragsstaaten auf das gleiche Steuersubstrat verhindern, sind
Bestandteil der materiellen Rechtslage, aufgrund derer der
„Widerstreit“ zu beurteilen ist. Die
abkommensrechtliche Verteilung der Besteuerungskompetenzen darf
deshalb bei der Prüfung des Widerstreits nicht außer
Acht gelassen werden.
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cc) Die streitbefangenen Festsetzungsbescheide
des FA sind im Hinblick auf die (unbeabsichtigte) Erfassung der
Berufsunfähigkeitsrente fehlerhaft. Der Kläger hat in den
Streitjahren nicht im Inland gewohnt und war deshalb hier nicht
unbeschränkt steuerpflichtig. Ein Tatbestand der
beschränkten Steuerpflicht ist nicht einschlägig. Nach
§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG 2002 unterfallen Einkünfte i.S.
von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG 2002 in der in den
Streitjahren geltenden Fassung (bestimmte wiederkehrende
Bezüge) nur dann der beschränkten Steuerpflicht, wenn sie
von inländischen Unternehmen oder Einrichtungen gewährt
werden. Im Streitfall stammen die Rentenzahlungen jedoch von einem
niederländischen Versicherungsunternehmen. Aber selbst wenn
ein Tatbestand der beschränkten Steuerpflicht erfüllt
wäre, wäre die Besteuerung durch den deutschen Fiskus -
wie oben ausgeführt - gemäß Art. 16 i.V.m. Art. 20
Abs. 1 DBA-Niederlande ausgeschlossen.
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3. Das FG ist teilweise von einer anderen
rechtlichen Beurteilung ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb
aufzuheben. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif. Denn den
tatrichterlichen Feststellungen lässt sich zwar entnehmen,
dass die vom Kläger empfangenen Rentenzahlungen in den
Niederlanden steuerpflichtig waren. Keine Feststellungen hat das FG
indes - aus seiner rechtlichen Sicht konsequent - dazu getroffen,
ob die Zahlungen in den Niederlanden tatsächlich besteuert
worden sind. Da dies aber Voraussetzung für eine Änderung
der streitbefangenen Steuerbescheide nach § 174 Abs. 1 AO ist,
wird das FG die erforderlichen Feststellungen im zweiten Rechtsgang
zu treffen haben. Auf die erhöhten Mitwirkungspflichten des
Steuerpflichtigen im Rahmen der Ermittlung von
Auslandssachverhalten (§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90
Abs. 2 AO) wird hingewiesen.
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