1
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob Zinserträge einer US-amerikanischen Personengesellschaft
durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und
einiger anderer Steuern vom 29.8.1989 in dessen für das
Streitjahr (1995) geltender Fassung - DBA-USA 1989 a.F. - (BGBl II
1991, 355, BStBl I 1991, 95) von der deutschen Besteuerung
freigestellt sind.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) zu 1. ist eine
US-amerikanische Personengesellschaft. Ihre unbeschränkt
haftende Gesellschafterin (General Partner) war im Streitjahr die
S-Inc. Beschränkt haftende Gesellschafter der Klägerin zu
1. waren die Klägerin zu 3. und die X-KG. Die X-KG ist die
Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2.; ihre Gesellschafter
waren die S-GmbH als Komplementärin und die S-KG - die
Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 6. - als alleinige
Kommanditistin. Die Klägerin zu 3. war eine US-amerikanische
Personengesellschaft, an der die in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtigen Kläger zu 4. und 5. beteiligt waren.
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Die Klägerin zu 1. erzielte im
Streitjahr Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von in
den USA belegenen gewerblich genutzten Immobilien. Außerdem
legte sie bei der Vermietung entstandene
Einnahmeüberschüsse verzinslich an, wodurch sie
Zinseinnahmen erzielte.
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Die X-KG erklärte ihren Anteil an den
Zinserträgen als in Deutschland steuerbefreite Einkünfte.
Davon abweichend erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) einen Feststellungsbescheid, in dem er die
Zinseinkünfte als der deutschen Steuer unterliegend
behandelte. Auf die Klage der Klägerin zu 2. hin hob das
Finanzgericht (FG) diesen Bescheid auf. Das Urteil des FG wurde
seinerseits vom erkennenden Senat aufgehoben, da es an einem
vorgreiflichen Feststellungsbescheid gegenüber der
Klägerin zu 1. mangelte (Senatsurteil vom 9.7.2003 I R 5/03,
BFH/NV 2004, 1 = SIS 03 52 29). Das FA erließ daraufhin einen
solchen Bescheid, den das FG bestätigte; während des
finanzgerichtlichen Verfahrens hatte das FA u.a. einen
geänderten Feststellungsbescheid vom 21.10.2004 erlassen, der
einen Hinweis auf den Ablauf der Feststellungsfrist und auf §
181 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) enthielt. Der erkennende Senat
hob das Urteil des FG sowie die ihm voraufgegangene
Einspruchsentscheidung jedoch aus verfahrensrechtlichen
Gründen auf (Senatsurteil vom 24.4.2007 I R 33/06, BFH/NV
2007, 2236 = SIS 08 00 69).
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5
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Im weiteren Verlauf zog das FA die
Kläger(innen) zu 2. bis 6. zu dem bis dahin nur von der
Klägerin zu 1. geführten Einspruchsverfahren hinzu.
Sodann wies es den Einspruch zurück. Die
Einspruchsentscheidung wurde von allen Klägern mit
verschiedenen Klagen angegriffen. Das FG verband die einzelnen
Klageverfahren miteinander und wies die Klagen ab.
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6
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Mit ihren Revisionen rügen die
Kläger eine Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragen
sinngemäß, das Urteil des FG und ihm voraufgegangene
Feststellungsbescheide aufzuheben. Hilfsweise beantragen sie -
ebenfalls sinngemäß - eine Änderung des
Feststellungsbescheids vom 21.10.2004 in der Weise, dass die in den
USA gezahlte Steuer als auf die deutsche Steuer anrechenbar
festgestellt wird.
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Das FA beantragt, die Revisionen
zurückzuweisen.
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II. Die Revisionen sind unbegründet und
deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu
Recht entschieden, dass die im Feststellungsbescheid erfassten
Zinseinkünfte nach dem DBA-USA 1989 a.F. in Deutschland
besteuert werden dürfen und dass eine darauf in den USA
erhobene Steuer nicht nach § 34c des Einkommensteuergesetzes
(EStG 1990) auf die deutsche Steuer anzurechnen ist.
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1. Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO
werden einkommensteuerpflichtige und
körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte gesondert
festgestellt, wenn an ihnen mehrere Personen beteiligt und die
Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Eine
Feststellung nach Maßgabe dieser Vorschrift scheidet aus,
wenn und soweit es um Einkünfte geht, die nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen nicht in die Bemessungsgrundlage der
deutschen Steuer einbezogen werden dürfen. Solche
Einkünfte können lediglich auf der Grundlage des §
180 Abs. 5 Nr. 1 AO gesondert festgestellt werden.
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2. Die im Streitfall zu beurteilenden
Einkünfte der Klägerin zu 1. sind nicht in der genannten
Weise von der deutschen Steuer befreit. Vielmehr handelt es sich
aus abkommensrechtlicher Sicht um Zinsen, die nach dem DBA-USA 1989
a.F. in Deutschland besteuert werden dürfen.
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a) Nach Art. 11 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F.
können Zinsen, die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat
besteuert werden. Diese Vorschrift greift im Streitfall ein.
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aa) Der in Art. 11 DBA-USA 1989 a.F.
verwendete Ausdruck „Zinsen“ umfasst u.a.
Einkünfte aus Forderungen jeder Art (Art. 11 Abs. 2 Satz 1
DBA-USA 1989 a.F.). Der Begriff „Einkünfte aus
Forderungen“ ist im DBA-USA nicht näher definiert
und deshalb gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 1989 a.F. nach
dem Recht des jeweiligen Rechtsanwenderstaates auszulegen
(Senatsurteil vom 17.10.2007 I R 5/06, BFHE 219, 518, BStBl II
2009, 356 = SIS 08 14 73; Wolff in Debatin/Wassermeyer,
Doppelbesteuerung, Art. 11 USA Rz 5). Er umfasst daher für
Zwecke der deutschen Besteuerung insbesondere die in § 20 Abs.
1 Nr. 7 EStG 1990 genannten Einkünfte (ebenso Wolff in
Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 11 USA Rz 35). Zu diesen
zählen u.a. die Erträge aus Guthaben bei
Kreditinstituten, um die es im Streitfall geht.
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Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass
Art. 11 Abs. 2 Satz 1 DBA-USA 1989 a.F. in seinem letzten Teilsatz
zur Bedeutung des Begriffs „Zinsen“ auf das
Recht desjenigen Vertragstaats verweist, aus dem die Einkünfte
stammen. Denn diese Verweisung bezieht sich nur auf die im
Abkommenstext unmittelbar zuvor angesprochenen „sonstigen
Einkünfte“, nicht aber auf die im ersten Teilsatz
erwähnten „Einkünfte aus Forderungen“
(ebenso Wolff in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 11 USA Rz 41).
Daher sind die im Streit stehenden Einkünfte
„Zinsen“ i.S. des Art. 11 Abs. 1 DBA-USA 1989
a.F.
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bb) Die Zinsen „stammen“
i.S. des Art. 11 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. aus den USA. Das DBA-USA
1989 a.F. enthält zwar - anders als das Musterabkommen der
Organisation for Economic Cooperation and
Development zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(OECD-MustAbk) - keine Umschreibung der Voraussetzungen dafür,
dass Zinsen aus einem Vertragstaat „stammen“.
Jedoch ist in Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 5 Satz 1
OECD-MustAbk davon auszugehen, dass es insoweit grundsätzlich
auf die Ansässigkeit des Zinsschuldners ankommt.
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Im Streitfall geht es nach den bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) um Zinszahlungen, die
von in den USA ansässigen Kreditinstituten geleistet worden
sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungen mit nicht in den
USA belegenen Betriebstätten der Schuldner zusammenhängen
(vgl. dazu Art. 11 Abs. 5 Satz 2 OECD-MustAbk), sind weder dem
angefochtenen Urteil zu entnehmen noch von den Klägern benannt
worden.
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cc) Schließlich sind die in Rede
stehenden Zinsen aus abkommensrechtlicher Sicht an in Deutschland
ansässige Personen gezahlt worden. Denn da die Klägerin
zu 1. als Personengesellschaft nicht zu den
„Personen“ i.S. des DBA-USA 1989 a.F. zählt
(vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und e DBA-USA 1989 a.F.), ist
für Zwecke der Anwendung des Abkommens sowohl bei der
Bestimmung des Subjekts der Einkunftserzielung als auch im Hinblick
auf dessen Ansässigkeit auf ihre Gesellschafter abzustellen.
Gehört zu den Gesellschaftern einer Personengesellschaft eine
weitere Personengesellschaft, so kommt es in beiden Punkten auf
deren Gesellschafter an. Dazu ist dem angefochtenen Urteil zu
entnehmen, dass alle im Feststellungsbescheid erfassten
Einkünfte auf in Deutschland ansässige Personen
entfallen. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig, weshalb der
Senat auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet. Dasselbe
gilt insoweit, als die Empfänger der Zinszahlungen diese
„als Nutzungsberechtigte“ i.S. des Art. 11 Abs.
1 DBA-USA 1989 a.F. erhalten haben.
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b) Der Anwendung des Art. 11 Abs. 1 DBA-USA
1989 a.F. auf die hier zu beurteilenden Einkünfte steht nicht
Art. 11 Abs. 3 DBA-USA 1989 a.F. entgegen. Nach dieser Vorschrift
ist zwar Art. 11 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. nicht anzuwenden, wenn
der in einem Vertragstaat ansässige Nutzungsberechtigte im
anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine
dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Zinsen
für eine Forderung gezahlt werden, die Betriebsvermögen
dieser Betriebstätte ist (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 DBA-USA 1989
a.F.); dann ist Art. 7 DBA-USA 1989 a.F. anzuwenden (Art. 11 Abs. 3
Satz 2 DBA-USA 1989 a.F.). Ein solcher Sachverhalt liegt aber im
Streitfall nicht vor, da die in Rede stehenden Zinsen nicht im
Rahmen einer „gewerblichen Tätigkeit“ i.S.
des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 DBA-USA 1989 a.F. erzielt worden
sind.
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aa) Der Ausdruck „gewerbliche
Tätigkeit“ wird - ebenso wie der in Art. 7 Abs. 1
Satz 1 DBA-USA 1989 a.F. verwendete Ausdruck „gewerbliche
Gewinne eines Unternehmens“ - im DBA-USA 1989 a.F. nicht
definiert. Daher ist er für Zwecke der deutschen Besteuerung
nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts auszulegen, sofern
nicht der Abkommenszusammenhang eine andere Deutung erfordert oder
die zuständigen Behörden sich nach Art. 25 DBA-USA 1989
a.F. auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben (Art. 3 Abs. 2
DBA-USA 1989 a.F.).
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bb) Das deutsche Steuerrecht spricht zwar, was
die Einteilung von Einkünften in Einkunftsarten angeht, weder
von einer „gewerblichen Tätigkeit“ noch von
„gewerblichen Gewinnen eines Unternehmens“. Es
kennt aber die Einkunftsart „Einkünfte aus
Gewerbebetrieb“ (§ 15 EStG 1990). Solche liegen zum
einen dann vor, wenn die Einkünfte aus einem gewerblichen
Unternehmen erzielt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
1990); ein solches besteht, wenn die in § 15 Abs. 2 Satz 1
EStG 1990 genannten Merkmale des Gewerbebetriebs gegeben sind.
Darüber hinaus gilt die Tätigkeit einer
Personengesellschaft, die nicht § 15 Abs. 2 EStG 1990
unterfällt, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als
Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 3 EStG 1990). Letzteres gilt u.a.
für Personengesellschaften, bei denen ausschließlich
eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende
Gesellschafter und nur diese oder Personen, die nicht
Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind
(§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG 1990). Eine solche
„gewerblich geprägte Personengesellschaft“
erzielt mithin nach deutschem Recht stets Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
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cc) Sowohl das FG als auch die Beteiligten
gehen davon aus, dass es sich bei der Klägerin zu 1. um eine
„gewerblich geprägte Personengesellschaft“
i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG 1990 handelt. Das ist
aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Denn das FG
hat zum einen festgestellt, dass die Tätigkeit der
Klägerin zu 1. sich in der Vermietung von Grundbesitz und der
Anlage von Kapital erschöpfte; beide Tätigkeitsformen
sind nicht gewerblicher Natur, sondern dem nicht gewerblichen
Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Zum anderen hat
das FG festgestellt, dass die einzige persönlich haftende
Gesellschafterin der Klägerin zu 1. im Streitjahr die S-Inc.
war und dass es sich bei dieser um eine Kapitalgesellschaft
handelte. Es hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass
die beschränkt haftenden Gesellschafter der Klägerin zu
1. bei dieser nicht zur Geschäftsführung befugt waren. In
den Gründen seines Urteils heißt es aber, dass die
Klägerin zu 1. eine gewerblich geprägte
Personengesellschaft gewesen sei. Angesichts dessen entnimmt der
Senat dem angefochtenen Urteil, dass im Hinblick auf die
Geschäftsführungsbefugnis bei der Klägerin zu 1.
alle Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG 1990
erfüllt sind. Dass die S-Inc. eine Kapitalgesellschaft
US-amerikanischen Rechts ist, hindert die gewerbliche Prägung
der Klägerin zu 1. nicht, da diese auch durch eine
ausländische Kapitalgesellschaft vermittelt werden kann
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.3.2007 XI R 15/05, BFHE 217, 438,
BStBl II 2007, 924 = SIS 07 15 01).
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dd) Vor diesem Hintergrund machen die
Kläger geltend, dass die in den USA entfaltete Tätigkeit
der Klägerin zu 1. als „gewerbliche
Tätigkeit“ i.S. des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 DBA-USA
1989 a.F. anzusehen sei. Dem ist das FG zu Recht nicht gefolgt.
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22
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Ob die in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1990
getroffene Regelung in der Weise auf das Abkommensrecht
durchschlägt, dass eine gewerblich geprägte
Personengesellschaft stets „Gewinne eines
Unternehmens“ im abkommensrechtlichen Sinne (Art. 7 Abs.
1 Satz 1 OECD-MustAbk) - bzw. im Fall des DBA-USA 1989 a.F.
„gewerbliche Gewinne eines Unternehmens“ i.S.
des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989 a.F. oder Einkünfte aus
„gewerblicher Tätigkeit“ (Art. 11 Abs. 3
DBA-USA 1989 a.F.) - erzielt, ist allerdings streitig. Die
Finanzverwaltung (Bundesministerium der Finanzen - BMF -, Schreiben
vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 = SIS 00 04 71 Tz. 1.1.5.1; vom
16.4.2010, BStBl I 2010, 354 = SIS 10 09 14 Tz. 2.2.1; s. auch zum
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Ungarn, Schreiben
vom 24.9.1999, IStR 1999, 627) und ein Teil des Schrifttums bejahen
diese Frage (vgl. Schmidt/Dendorfer, IStR 2000, 46; Krabbe, IStR
2002, 145, 148; Wolff in Gocke/Gosch/ Lang [Hrsg.],
Körperschaftsteuer, Internationales Steuerrecht,
Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer, 2005, S. 647,
653 f.; ders. in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 7 USA Rz 11, 48,
85; Schönweiß/Eisenack, IStR 2009, 738);
überwiegend wird sie aber - wenn auch mit unterschiedlicher
Begründung - verneint (z.B. FG Düsseldorf, Urteil vom
28.4.2009 17 K 1070/07 F, IStR 2009, 733 = SIS 09 24 79; FG
Hamburg, Urteil vom 12.6.2003 VI 6/01, IStR 2004, 205 = SIS 04 14 83 m. zust. Anm. Lüdicke; FG Hamburg, Urteil vom 22.8.2006 7 K
255/04, EFG 2007, 105 = SIS 07 00 69; FG Köln, Urteil vom
13.8.2009 15 K 2900/05, EFG 2009, 1819 = SIS 09 35 07; Oenings/
Seitz in Wassermeyer/Richter/Schnittker, Personengesellschaften im
Internationalen Steuerrecht, 2010, Rz 12.59 ff.; Kempermann,
daselbst, Rz 3.68; Lemaitre/Lüdemann, daselbst, Rz 7.28;
Strunk/Kaminski, IStR 2003, 181, 182; Haun/Reiser, GmbHR 2007, 915,
916; Kroppen in Gosch/Kroppen/ Grotherr,
Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 7 OECD-MA Rz 46; Niehaves in
Haase, Außensteuergesetz, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 7
MA Rz 31 f.; Strunk/Kaminski in Strunk/Kaminski/ Köhler,
Außensteuergesetz, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 7 OECD-MA
Rz 29 f.; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 7 MA Rz
16a; ders. in Wassermeyer/Andresen/Ditz,
Betriebstätten-Handbuch, Rz 7.3, m.w.N.; Hoheisel,
Internationale Wirtschaftsbriefe Fach 10 Gruppe 2, 2009, 2012;
Vogel in Vogel/Lehner, DBA, 5. Aufl., Art. 3 Rz 41; differenzierend
allerdings Hemmelrath, daselbst, Art. 7 Rz 30 ff., Rz 57). Der
überwiegend vertretenen Auffassung des Schrifttums hat sich
auch die Vorinstanz angeschlossen. Der Senat pflichtet dem bei.
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23
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Denn wenn ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung wie Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. von
„gewerblichen Gewinnen eines Unternehmens“
spricht, meint es damit erkennbar Einkünfte aus einer ihrer
Art nach „unternehmerischen“ Tätigkeit. In
diesem Zusammenhang mag es der Anweisung in Art. 3 Abs. 2 DBA-USA
1989 a.F. entsprechen, für Zwecke der deutschen Besteuerung an
die Definition der „Einkünfte aus
Gewerbebetrieb“ in § 15 Abs. 2 EStG 1990
anzuknüpfen. Doch umfasst der abkommensrechtliche Begriff
„gewerbliche Gewinne eines Unternehmens“ nicht
Einkünfte aus einer Tätigkeit, die inhaltlich zum Bereich
der Vermögensverwaltung gehört und im innerstaatlichen
Recht nur im Wege einer Fiktion dem Bereich der Gewerblichkeit
zugewiesen wird. Insoweit fordert vielmehr der in Art. 3 Abs. 2
DBA-USA 1989 a.F. genannte abkommensspezifische
„Zusammenhang“ eine vom nationalen Recht
losgelöste Einordnung. Dafür spricht zum ersten, dass die
abkommensrechtliche Aufteilung der Besteuerungshoheit sich in
erster Linie an der Art der Einkunftserzielung ausrichtet und der
systematischen Einordnung der Einkünfte im nationalen Recht
insoweit nur eine Hilfsfunktion zuweist. Zum zweiten trägt nur
ein derartiges Verständnis der in Art. 7 Abs. 6 DBA-USA 1989
a.F. bestimmten prinzipiellen Subsidiarität von Art. 7 Abs. 1
DBA-USA 1989 a.F. gegenüber den spezielleren Art. 10, 11 und
12 DBA-USA 1989 a.F. Rechnung; die spezielleren Einkunftsarten sind
danach gegenüber den Unternehmensgewinnen vorrangig, es sei
denn, jene Einkünfte unterfallen infolge ihrer
tatsächlichen Zugehörigkeit zu einer im anderen
Vertragstaat belegenen Betriebstätte wiederum den
Unternehmensgewinnen. Letzteres ist bei fiktiven gewerblichen
Einkünften nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
1990 jedoch nicht der Fall. Schließlich - und drittens -
würde ein anderes Verständnis ohne hinreichenden Grund
die Gefahr fördern, dass das Abkommen in den einzelnen
Vertragstaaten unterschiedlich ausgelegt wird, und damit der im
Grundsatz angestrebten Entscheidungsharmonie entgegenwirken. Daher
sind auch unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 2 DBA-USA
1989 a.F. als „gewerbliche Gewinne eines
Unternehmens“ (Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F.) oder als
Produkt einer „gewerblichen Tätigkeit“
(Art. 11 Abs. 3 DBA-USA 1989 a.F.) nicht diejenigen Einkünfte
anzusehen, die nach deutschem Recht nicht Einkünfte aus
Gewerbebetrieb „sind“, sondern nur als solche
„gelten“. Darum handelt es sich aber bei den in
§ 15 Abs. 3 EStG 1990 genannten Einkünften, weshalb diese
aus abkommensrechtlicher Sicht nicht zum
„unternehmerischen“ oder
„gewerblichen“ Bereich gehören.
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24
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3. Die sich hiernach ergebende Anwendbarkeit
des Art. 11 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. und das daraus folgende
ausschließliche Besteuerungsrecht Deutschlands werden, wie
das FG ebenfalls zutreffend erkannt hat, nicht durch Art. 6 DBA-USA
1989 a.F. gehindert. Denn nach dieser Vorschrift können zwar
Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person aus im anderen Vertragstaat belegenem unbeweglichen
Vermögen bezieht, in jenem anderen Vertragstaat besteuert
werden (Art. 6 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F.). Doch gilt dies nur
für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der
Vermietung oder Verpachtung oder jeder anderen Art der Nutzung des
unbeweglichen Vermögens (Art. 6 Abs. 3 DBA-USA 1989 a.F.). Um
solche Einkünfte geht es im Streitfall nicht.
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25
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Es kann unbeantwortet bleiben, unter welchen
Voraussetzungen Einkünfte der in Art. 6 Abs. 3 DBA-USA 1989
a.F. enthaltenen Begriffsbestimmung unterfallen. Denn die in Rede
stehenden Zinsen beruhen zwar auf der Anlage von Kapital, das aus
Überschüssen aus der Vermietung in den USA belegenen
Grundvermögens stammt und nach dem Vortrag der Kläger im
weiteren Verlauf zur Deckung von Mietausfällen sowie zu
Maßnahmen an den Mietobjekten verwendet worden ist. Sie
hängen deshalb mit der Vermietung jener Objekte zusammen.
Dieser Zusammenhang ist aber nur ein mittelbarer. Der unmittelbar
zu den Zinseinkünften führende Vorgang ist die
Überlassung des Kapitals an die Zinsschuldner. Dieser Vorgang
führt aus abkommensrechtlicher Sicht zu
„Zinsen“ i.S. des Art. 11 DBA-USA 1989 a.F.
Angesichts dessen geht diese Vorschrift unter den Gegebenheiten des
Streitfalls der Anwendung des Art. 6 DBA-USA 1989 a.F. vor.
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26
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4. Das FG hat nicht ausdrücklich
festgestellt, ob die in Rede stehenden Zinsen in den USA besteuert
worden sind. Das führt aber nicht dazu, dass der Rechtsstreit
zwecks Klärung dieser Frage an das FG zurückverwiesen
werden muss. Denn eine etwa in den USA erhobene Steuer kann
jedenfalls nicht im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens auf die
deutsche Steuer angerechnet werden.
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27
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a) Nach § 34c EStG 1990 ist unter
bestimmten Voraussetzungen eine im Ausland festgesetzte und
gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen
(§ 34c Abs. 1 EStG 1990) oder bei der Ermittlung der
Einkünfte abzuziehen (§ 34c Abs. 2 und 3 EStG 1990).
Über die hiernach vorgesehene Steueranrechnung (oder den
Steuerabzug) ist, wenn Einkünfte gemäß § 180
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert festgestellt werden, im Rahmen
dieser Feststellung zu entscheiden (Senatsurteil vom 18.7.1990 I R
115/88, BFHE 161, 499, BStBl II 1990, 951 = SIS 90 22 60; Gosch in
Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 34c Rz 37; Wagner in Blümich,
Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz,
Gewerbesteuergesetz, § 34c EStG Rz 72, m.w.N.).
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b) Eine Anrechnung ausländischer Steuer
nach § 34c Abs. 1 oder Abs. 3 EStG 1990 scheidet indessen im
Grundsatz aus, wenn die im Ausland besteuerten Einkünfte aus
einem Staat stammen, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht
(§ 34c Abs. 6 Satz 1 EStG 1990). Ein solcher Sachverhalt liegt
hier vor.
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c) Nach § 34c Abs. 6 Satz 3 EStG 1990
sind zwar § 34c Abs. 1 und 2 EStG 1990 entsprechend
anzuwenden, wenn ein bestehendes Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung die Doppelbesteuerung nicht beseitigt oder sich
nicht auf eine Steuer vom Einkommen des jeweils anderen
Vertragstaats bezieht. Beide Voraussetzungen sind aber im
Streitfall nicht erfüllt.
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Insbesondere geht es nicht um einen
Sachverhalt, bei dem das einschlägige DBA-USA 1989 a.F. die
„Doppelbesteuerung nicht beseitigt“. Das gilt
erneut unabhängig davon, ob die Zinseinkünfte
tatsächlich in den USA besteuert worden sind. Denn zur
Beantwortung der Frage, ob ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung i.S. des § 34c Abs. 3 EStG 1990 die
„Doppelbesteuerung beseitigt“, ist allein auf
die Sicht des deutschen Rechts abzustellen. Aus dieser Sicht
beseitigt indessen das DBA-USA 1989 a.F. eine Doppelbesteuerung der
Zinseinkünfte, indem es Deutschland insoweit ein
ausschließliches Besteuerungsrecht zugesteht (Art. 11 Abs. 1
DBA-USA 1989 a.F.). Sofern die USA jene Einkünfte auf Grund
einer abweichenden Auslegung des Abkommens gleichwohl besteuert
haben sollten, könnte dies nicht zur Anwendung des § 34c
Abs. 6 Satz 3 EStG 1990 und damit des § 34c Abs. 1 oder Abs. 2
EStG 1990 führen.
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d) Schließlich lässt sich eine
Anrechnung US-amerikanischer Steuer nicht auf Nr. 21 Buchst. a
Doppelbuchst. aa des Protokolls zum DBA-USA 1989 vom 29.8.1989
(BStBl I 1991, 107) stützen. Die dort getroffene Regelung
sieht zwar - insoweit inhaltlich übereinstimmend mit Art. 23
Abs. 4 Buchst. a der Neufassung des DBA-USA 1989 (BStBl I 2008,
611, BStBl I 2008, 784) durch das Protokoll vom 1.6.2006 (BStBl I
2008, 803) - eine solche Anrechnung u.a. für Fälle vor,
in denen in den Vertragstaaten Einkünfte unterschiedlichen
Abkommensbestimmungen zugeordnet werden und dieser Konflikt sich
nicht durch ein Verfahren nach Art. 25 DBA-USA 1989 a.F. regeln
lässt und wenn ferner auf Grund der unterschiedlichen
Zurechnung die betreffenden Einkünfte doppelt besteuert
würden. Das FG hat jedoch zu Recht entschieden, dass die
genannten Voraussetzungen im Streitfall nicht vollständig
erfüllt sind. Es fehlt nämlich an einer hinreichend
gesicherten Basis für die Annahme, dass eine etwa eingetretene
Doppelbesteuerung nicht im Wege eines Verständigungsverfahrens
(Art. 25 DBA-USA 1989 a.F.) beseitigt werden kann.
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Die Kläger machen dazu geltend, ihnen sei
von Seiten des BMF telefonisch mitgeteilt worden, dass ein Verzicht
der USA auf ein dort wahrgenommenes Besteuerungsrecht
ausgeschlossen sei. Es kann indessen offenbleiben, ob das
behauptete - vom FG nicht festgestellte - Telefonat im
Revisionsverfahren berücksichtigt werden kann. Denn jedenfalls
kann die von den Klägern behauptete Auskunft nicht Grundlage
einer Steueranrechnung nach Maßgabe der genannten
Protokollbestimmung sein.
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In diesem Zusammenhang muss nicht entschieden
werden, ob jene Bestimmung nur dann eingreift, wenn
tatsächlich ein Verfahren nach Art. 25 DBA-USA 1989 a.F. ohne
Erfolg geblieben ist (so z.B. Arthur Andersen & Co. GmbH,
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-USA, Art. 23 Rz 39;
Schnitger in Endres/Jacob/ Gohr/Klein, DBA
Deutschland/USA-Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 23 Rz 73; a.A.
Wolff in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 23 USA Rz 293, m.w.N.).
Denn auch wenn diese Frage zu verneinen ist, setzt eine
Steueranrechnung nach Maßgabe der Nr. 21 Buchst. a
Doppelbuchst. aa des Protokolls zumindest voraus, dass sich die
Aussichtslosigkeit eines Verständigungsverfahrens in einer
förmlichen Entscheidung einer für ein solches Verfahren
zuständigen Behörde niederschlägt. So könnte es
dafür genügen, dass das Bundeszentralamt für Steuern
(vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die
Finanzverwaltung) im konkreten Fall die Durchführung eines
Verständigungsverfahrens abgelehnt hat; ein solcher oder ein
damit vergleichbarer Sachverhalt ist jedoch weder vom FG
festgestellt noch von den Klägern geltend gemacht worden. Eine
telefonische Auskunft aus dem BMF kann hingegen schon deshalb nicht
Grundlage einer Steueranrechnung sein, weil es ihr erkennbar an
einer Verbindlichkeit mangelt.
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5. Das FG hat zu Recht angenommen, dass der
angefochtene Bescheid vor Ablauf der Feststellungsfrist ergangen
ist. Sein Urteil enthält dazu nähere Ausführungen,
denen die Revision nicht entgegengetreten ist. Der Senat, der diese
Ausführungen für zutreffend hält, verzichtet deshalb
insoweit auf eine vertiefte Begründung.
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6. Im Streitfall kann nicht darüber
befunden werden, ob eine der von den Klägern begehrten
Rechtsfolgen im Billigkeitswege (§ 163 Satz 1 AO) angeordnet
werden kann. Denn über Billigkeitsmaßnahmen ist nicht im
Rahmen der Steuerfestsetzung oder der Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen, sondern in einem gesonderten Verfahren zu
entscheiden (Senatsurteile vom 28.6.2000 I R 89/99, BFHE 192, 513,
BStBl II 2001, 261 = SIS 01 01 39; vom 26.5.2004 I R 54/03, BFHE
206, 332, BStBl II 2004, 767 = SIS 04 33 31, m.w.N.).
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