Beschränkt Steuerpflichtiger, teilweises gemeinschaftsrechtswidriges Abzugsverbot: Nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 kann ein beschränkt Steuerpflichtiger die Erstattung der auf seine inländischen Einnahmen entfallenden und dem Steuerabzug unterliegenden Steuer nur dann beanspruchen, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen. Die Beschränkung auf die die Hälfte der Betriebseinnahmen übersteigenden Betriebsausgaben verstößt, die Beschränkung auf die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an EuGH-Urteil vom 15.2.2007 Rs. C-345/04 "Centro Equestre da Lezíria Grande Lda.", IStR 2007, 212 = SIS 07 08 92; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 3.11.2003, BStBl 2003 I S. 553 = SIS 03 46 68). - Urt.; BFH 24.4.2007, I R 93/03; SIS 07 23 51
I. Es handelt sich um jenes
Revisionsverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats
an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom
26.5.2004 I R 93/03 (BFHE 206, 341, BStBl II 2004, 991 = SIS 04 32 18) sowie dem anschließenden Urteil des EuGH vom 15.2.2007
Rs. C-345/04 „Centro Equestre da Lezíria Grande
Lda.“ (IStR 2007, 212 = SIS 07 08 92) zugrunde lag:
Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft
portugiesischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in
Portugal. Sie nahm im Streitjahr 1996 an einer in Deutschland,
Irland und Großbritannien durchgeführten Tournee mit
Darbietungen und Lektionen aus dem Pferde-Dressursport teil.
Aufführungen in Deutschland fanden in 11 Städten
statt.
Am 10.12.1997 beantragte die Klägerin
beim Beklagten und Revisionsbeklagten (dem früheren Bundesamt
für Finanzen - BfF - und nunmehrigen Bundeszentralamt für
Steuern - BZSt - ) nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 (i.V.m.
§ 52 Abs. 31 Satz 2) des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997)
i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)
die Erstattung der gemäß § 50a Abs. 4 EStG 1990 vom
inländischen Vergütungsschuldner im Wege des Steuerabzugs
einbehaltenen und abgeführten Körperschaftsteuer sowie
des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags. Im Antrag wurde
ein Betrag von 354.361 DM als Betriebseinnahmen der Tournee sowie
Betriebsausgaben für die Auftritte in Deutschland in Höhe
von 367.028,70 DM (36.828.085 portugiesische Escudos - ESC - )
erklärt. Dem Antrag beigefügt waren kopierte Rechnungen
der Klägerin an den Vergütungsschuldner. Außerdem
war aus der dem Antrag beigefügten Steuerbescheinigung
ersichtlich, dass die einbehaltene Steuer von Einnahmen in
Höhe von 287.032 DM berechnet worden war (25 v.H. von 287.032
DM = 71.758 DM; Solidaritätszuschlag davon 7,5 v.H. = 5.381,85
DM).
Nach Hinweis des BfF auf die Notwendigkeit
der Vorlage von Originalunterlagen reichte die Klägerin eine
beglaubigte portugiesische Bilanz ein, aus welcher sie folgende auf
die gesamte Tournee 1996 entfallende Kosten (14 Auftritte)
ermittelte:
Kostenart
|
Betrag in ESC
|
1.
|
direkte Kosten: Kommunikation, Reisen,
Hotel, Flug, Werbung
|
21.458 488
|
2.
|
anteilige Personalkosten für 6 Monate
und 9 Personen
|
9.066 654
|
3.
|
laufende Kosten für die Pferde - 35
v.H. der Gesamtkosten
|
2.447 513
|
4.
|
Wasser- und Stromkosten - 20 v.H. der
Gesamtkosten
|
840
566
|
5.
|
Tierarzt und Medikamente - 50 v.H. der
Gesamtkosten
|
571
310
|
6.
|
Kosten Hufschmied - 35 v.H. der
Gesamtkosten
|
259
028
|
7.
|
Ausstattung von Pferden und Reitern,
Abschreibung der Kostüme in Höhe von 20 v.H. bei 5 Jahren
Nutzungsdauer
|
1.424 531
|
8.
|
Abschreibung Pferde (für ein Pferd,
das während der Tournee lahmte und nicht mehr eingesetzt
werden konnte. Die anderen abgeschriebenen Pferde sind bei der
Tournee beim Verladen oder während des Trainings
gestorben.)
|
8.850 000
|
9.
|
LKW-Kosten
|
|
a)
|
Mehrreparaturen wegen langer Wegstrecken,
zu 50 v.H. angesetzt
|
352
512
|
b)
|
AfA 20 v.H.
|
1.129 256
|
10.
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Steuerberatungskosten 50 v.H.
|
472
250
|
|
Insgesamt
|
46.872.108
|
Da die Tournee in 11 deutschen Städten
stattfand, entfielen nach Berechnung der Klägerin 11/14 der
Kosten auf Deutschland, also 36.828.085 ESC. Dies entspricht
367.028,70 DM (100 ESC = 0,9966 DM). Daraus errechnete die
Klägerin einen Verlust von 12.667,70 DM.
Das BfF lehnte eine Erstattung nach §
50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 ab, da trotz Aufforderung die
Originalbelege über die Betriebsausgaben nicht vorgelegt
wurden.
Hiergegen erhob die Klägerin
Einspruch. Während des Einspruchsverfahrens trug sie vor, dass
die Einnahmen irrtümlich in gesamter Höhe für die
Europa-Tournee erklärt worden seien, so dass darin auch
Einnahmen für Auftritte in Großbritannien und Irland
enthalten seien. Auf Deutschland entfielen 287.032 DM. Die Vorlage
von Originalunterlagen über die geltend gemachten Aufwendungen
wurde verweigert. Deswegen und wegen des z.T. fehlenden
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs der Kosten mit den
inländischen Einnahmen wurde der Einspruch als
unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer anschließenden Klage machte
die Klägerin weitere Kosten in Höhe von 32.836,35 DM
geltend, u.a. die hälftigen Buchführungskosten und
anteilige Lizenzgebühren. Die Klage blieb erfolglos. Das
Finanzgericht (FG) Köln wies sie mit Urteil vom 18.9.2003 2 K
7435/00 wegen der fehlenden Unmittelbarkeit von mehr als 50 v.H.
der geltend gemachten Kosten als unbegründet ab. Eine
Benachteiligung gegenüber einem vergleichbaren
Gebietsinländer ergäbe sich dadurch auch vor dem
Hintergrund des Urteils des EuGH vom 12.6.2003 Rs. C-234/01
„Gerritse“ (BStBl II 2003, 859 = SIS 03 29 10) nicht.
Denn bei Zugrundelegung des für einen solchen
Gebietsinländer anzusetzenden Steuersatzes von 45 v.H.
gemäß § 23 Abs. 1 KStG 1991 träfe diesen eine
höhere Steuerlast als die Klägerin. Das Urteil des FG ist
in EFG 2004, 49 = SIS 04 01 81 abgedruckt.
Ihre Revision stützt die Klägerin
auf Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragt sinngemäß, das
FG-Urteil aufzuheben und den angefochtenen Erstattungsbescheid
dahin zu ändern, dass der Erstattungsbetrag auf 71.758 DM
zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5.381,85
DM festgesetzt wird, hilfsweise, die Steuer auf 45 v.H.
entsprechend der deutschen Körperschaftsteuer
festzusetzen.
Das BZSt beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Das durch Beschluss des Senats in BFHE
206, 341, BStBl II 2004, 991 = SIS 04 32 18 gemäß §
121 Satz 1 i.V.m. § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
ausgesetzte Revisionsverfahren wird fortgeführt. Der
Aussetzungsgrund ist entfallen, nachdem der EuGH durch Urteil in
IStR 2007, 212 = SIS 07 08 92 über die ihm vom Senat durch den
Beschluss in BFHE 206, 341, BStBl II 2004, 991 = SIS 04 32 18 nach
Art. 234 Abs. 3 des Vertrages von Nizza zur Änderung des
Vertrages über die Europäische Union, der Verträge
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie
einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (EG) zur
Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage entschieden hat.
III. Die Revision ist unbegründet. Das FG
hat das Erstattungsbegehren im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
1. Die Klägerin ist als
Kapitalgesellschaft portugiesischen Rechts ausschließlich in
Portugal ansässig (Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen - DBA-Portugal - ). In Deutschland
hat sie weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung. Sie ist
daher in Deutschland nur mit ihren inländischen
Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig
(§ 2 Nr. 1 KStG). Zu diesen Einkünften gehören nach
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1990 (i.V.m. § 8 Abs. 1
KStG und Art. 17 Abs. 2 DBA-Portugal) auch die in Rede stehenden
gewerblichen Einkünfte aus den pferdesportlichen Darbietungen,
die nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1990 (i.V.m. § 8
Abs. 1 KStG) dem Steuerabzug (in Höhe von 25 v.H.
gemäß § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1990 i.V.m. § 8
Abs. 1 KStG) unterliegen. Die Körperschaftsteuer gilt mit
diesem Steuerabzug als abgegolten.
Die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs gilt
aber nicht, wenn die mit den Einnahmen in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher
sind als die Hälfte der Einnahmen (§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr.
3 Satz 2 EStG 1997). Der Steuerpflichtige kann dann nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck die völlige oder teilweise
Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer
beantragen. Die Steuer wird erstattet, soweit sie 50 v.H. des
Unterschiedsbetrages zwischen den Einnahmen und mit diesen in
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden
Betriebsausgaben übersteigt (§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3
Satz 3 EStG 1997). Durch die Erstattungsmöglichkeit soll eine
Überbesteuerung des beschränkt Steuerpflichtigen
vermieden werden, wenn und soweit die Betriebsausgaben 50 v.H. der
Einnahmen übersteigen und der erzielte Gewinn entsprechend
geringer ist.
2. a) Im Streitfall sind diese
tatbestandlichen Voraussetzungen nach den - den Senat bindenden
(vgl. § 118 Abs. 2 FGO) - Feststellungen des FG nicht
erfüllt. Die der Klägerin hiernach entstandenen Kosten
sind, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit
den inländischen Einnahmen stehen, nicht höher als die
Hälfte dieser Einnahmen. Die Klage wäre hiernach
abzuweisen.
b) Der EuGH hat durch Urteil in IStR 2007, 212
= SIS 07 08 92 jedoch entschieden, dass diese Rechtsfolge insoweit
gegen Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft - EGV - (jetzt Art. 49 EG) verstößt, als
das deutsche Recht eine Steuererstattung davon abhängig macht,
dass die Betriebsausgaben die Hälfte der inländischen
Einnahmen übersteigen. Dies ist aufgrund des
Anwendungsvorrangs gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts (und
damit der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten) vor nationalem
Recht verbindlich; § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2 EStG 1997
ist gegenüber der Klägerin in diesem Sinne auszulegen und
anzuwenden. In diesem Sinne verfährt zwischenzeitlich - nach
Ergehen des EuGH-Urteils in BStBl II 2003, 859 = SIS 03 29 10 -
auch die Praxis der Finanzverwaltung (Bundesministerium der
Finanzen, Schreiben vom 3.11.2003, BStBl I 2003, 553 = SIS 03 46 68). Auf das Ergebnis des Streitfalls wirkt sich dieser
Anwendungsvorrang indes nicht aus. Denn der EuGH hat in jenem
Urteil in IStR 2007, 212 = SIS 07 08 92 zugleich entschieden, dass
es Art. 59 EGV (jetzt Art. 49 EG) nicht widerspricht, wenn die
Erstattung der im Wege des Steuerabzugs von einem beschränkt
Steuerpflichtigen erhobenen Körperschaftsteuer davon
abhängig gemacht wird, dass die Betriebsausgaben, deren
Berücksichtigung der Steuerpflichtige beantragt, in
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen
stehen, die im Rahmen der betreffenden im Inland ausgeübten
Tätigkeit erzielt worden sind, vorausgesetzt, alle Kosten, die
sich von dieser Tätigkeit nicht trennen lassen, werden
unabhängig vom Ort oder Zeitpunkt ihrer Entstehung als solche
in unmittelbarem Zusammenhang stehende Ausgaben betrachtet.
c) Hiervon ausgehend und vor dem Hintergrund
der tatrichterlichen Feststellungen zu Art, Zusammensetzung und
Umfang der von der Klägerin geltend gemachten Kostenpositionen
kann die Klage keinen Erfolg haben. Denn als Kosten, die
wirtschaftlich in der Weise unmittelbar mit der im Inland
ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen, dass sie sich
von dieser Tätigkeit nicht trennen lassen, sind nur solche
Kosten aufzufassen, welche nach ihrer Entstehung oder Zweckbindung
mit den betreffenden steuerpflichtigen Einnahmen in einem
unlösbaren Zusammenhang stehen, also ohne diese nicht
angefallen wären, was wiederum eine konkrete Zuordenbarkeit
von Bezügen und Aufwendungen erfordert, die im Einzelfall zu
prüfen ist; ein bloßer Veranlassungszusammenhang
genügt nicht. Im Einzelnen kann insoweit jedenfalls im
Ausgangspunkt auf die einschlägige Spruchpraxis des
Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 3c EStG (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil
vom 11.2.1993 VI R 66/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450 = SIS 93 14 49; Senatsurteil vom 29.5.1996 I R 167/94, BFHE 180, 415,
BStBl II 1997, 60 = SIS 96 15 46) zurückgegriffen werden. Ein
davon abweichendes Verständnis liegt auch dem EuGH-Urteil in
IStR 2007, 212 = SIS 07 08 92 - entgegen der Annahme der
Klägerin - nicht zugrunde. Insbesondere kann aus dem darin
gemachten einschränkenden Vorbehalt betreffend die Irrelevanz
von Ort und Zeitpunkt der Kostenentstehung keine Ausdehnung auf den
Abzug auch mittelbarer Aufwendungen abgeleitet werden. Dieser
Vorbehalt stellt lediglich klar, dass allein der Sachzusammenhang
zwischen Einnahmen und Aufwendungen ausschlaggebend ist und dass
zeitliche und örtliche Zusammenhänge darüber hinaus
nicht verlangt werden. Die prinzipielle Unterscheidung zwischen
unmittelbaren und nur mittelbaren Zusammenhängen soll
hierdurch aber nicht aufgelöst werden, ein bloßer
Kausalzusammenhang reicht nicht aus. Andernfalls würde sich
die Beschränkung auf unmittelbare wirtschaftliche
Zusammenhänge von vornherein erübrigen.
So gesehen fehlt der unmittelbare
wirtschaftliche Zusammenhang jedenfalls bei
„klassischen“ Gemeinkosten, die sich von der in
Rede stehenden konkreten Tätigkeit trennen lassen, weil sie
dem Steuerpflichtigen als sog. „Sowieso“-Kosten
in jedem Fall entstehen. Nach den aufgrund des festgestellten
Sachverhaltes im Streitfall zu beurteilenden Aufwandspositionen
sind dies insbesondere die im angefochtenen Urteil
aufgeführten (jeweils anteilig geltend gemachten) Kosten in
Pos. 2 (Personalkosten), Pos. 3 (laufende Kosten für Pferde),
Pos. 4 (Wasser- und Stromkosten), Pos. 6 (Hufschmied) sowie Pos. 9
(LKW-Kosten, einschließlich Absetzungen für Abnutzung -
AfA - ). Lässt man mit der Vorinstanz und in Einklang mit dem
EuGH-Urteil in IStR 2007, 212 = SIS 07 08 92 diese Kostenpositionen
und außerdem die seitens der Klägerin auch im
erstinstanzlichen Verfahren nicht näher spezifizierten und
nicht zuordenbaren Lizenzgebühren und Zusatzkosten von
32.836,35 DM sowie zwei Drittel der insgesamt geltend gemachten
Kosten für Kommunikation, Reisen, Hotel, Flug und Werbung
außer Betracht, so verbleibt es im rechnerischen Ergebnis bei
Zugrundelegung des Steuersatzes von 25 v.H. gemäß §
50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 bei einer Besserstellung der
Klägerin gegenüber einem vergleichbaren
gebietsansässigen Steuerpflichtigen, welcher zwar nicht dem
Steuerabzugsbetrag, jedoch einem Steuersatz von 45 v.H.
gemäß § 23 Abs. 1 KStG 1991 auf die nach § 2
Abs. 1 Nr. 1, §§ 4 ff. EStG 1990 i.V.m. § 8 Abs. 1
KStG ermittelten Nettoeinkünfte unterfiele. Diese
Vergleichsberechnung folgt aus dem FG-Urteil, sie ist unter den
Beteiligten als solche unstreitig und aus revisionsrechtlicher
Sicht nicht zu beanstanden. Eine noch weiter gehende Besserstellung
kann die Klägerin auch nach Maßgabe der EuGH-Urteile in
IStR 2007, 212 = SIS 07 08 92 sowie in BStBl II 2003, 859 = SIS 03 29 10 nicht erreichen. Denn danach stehen die Freiheitsrechte des
EG-Vertrages einer nationalen Regelung, welche die Einkünfte
Gebietsfremder einer definitiven Besteuerung zu einem einheitlichen
Steuersatz von 25 v.H. durch Steuerabzug unterwirft, nur dann
entgegen, wenn die Besteuerung, nach welcher die Einkünfte
Gebietsansässiger besteuert werden (zur Geltung auch für
juristische Personen siehe Senatsurteil vom 28.1.2004 I R 73/02,
BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550 = SIS 04 17 30), im Vergleich
niedriger ist. Das aber ist vorliegend, wie aufgezeigt, nur dann
der Fall, wenn man den mittelbaren Erwerbsaufwand mit
einbezieht.