Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.11.2016 1 K
2434/14 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr
(2011) u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sie
ermittelte den Gewinn aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb durch
Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das landwirtschaftliche
Normalwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des
Folgejahres.
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Die Klägerin erhielt am 30.11.2011 vom
Land eine Zahlung in Höhe von 17.729 EUR für die
Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in
das Grundbuch. Das belastete Grundstück gehörte zum
landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Klägerin. Die
beschränkt persönliche Dienstbarkeit räumte dem Land
das Recht ein, „die Fläche als
Überflutungsfläche für den Betrieb der
Hochwasserrückhaltung X“ gemäß
Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion
(SGD) vom 31.5.2005 zu nutzen.
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Gemäß einem Schreiben des
Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum an die Klägerin
wurde als Entschädigung für die Eintragung der
beschränkt persönlichen Dienstbarkeit einheitlich
für den Flutungsraum ein Geldbetrag von 1 EUR pro Quadratmeter
festgesetzt.
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Die Klägerin konnte die
landwirtschaftliche Nutzung des mit der beschränkt
persönlichen Dienstbarkeit belasteten Grundbesitzes innerhalb
der Hochwasserrückhaltung in gleicher Art und Intensität
wie zuvor fortsetzen. Bei Ertragsausfällen und Schäden an
landwirtschaftlichen Flächen im Zusammenhang mit dem Betrieb
der Hochwasserrückhaltung war das Land zu Ausgleichszahlungen
verpflichtet.
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Die Klägerin begehrte, die Zahlung des
Landes in Höhe von 17.729 EUR gleichmäßig auf einen
Zeitraum von zehn Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3
EStG zu verteilen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) behandelte die Zahlung demgegenüber als
laufende Betriebseinnahme im Wirtschaftsjahr 2011/2012 und rechnete
sie dem Gewinn der Klägerin für das Streitjahr zur
Hälfte zu.
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Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen
nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in EFG 2017,
393 = SIS 17 01 37 veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie trägt
vor, das FG habe die Zahlung des Landes rechtsfehlerhaft im
Zuflusszeitpunkt in voller Höhe als Betriebseinnahme erfasst.
Die Zahlung sei vielmehr gleichmäßig auf einen Zeitraum
von zehn Jahren zu verteilen, da das Land diese für eine
Nutzungsüberlassung des Grundstücks geleistet
habe.
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Das FA hat während des
Revisionsverfahrens aus hier nicht im Streit stehenden Gründen
einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das
Streitjahr erlassen.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom
16.11.2016 1 K 2434/14 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid
für 2011 vom 7.9.2018 dahin zu ändern, dass die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft insoweit herabgesetzt
werden, als die Betriebseinnahme in Höhe von 17.729 EUR auf
einen Zeitraum von zehn Jahren verteilt wird.
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Das FA beantragt sinngemäß, das
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16.11.2016 1 K 2434/14 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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II. Das angefochtene Urteil ist aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da sich während
des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, über dessen
Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte,
geändert hat (§ 127 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
Das FG hat über den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom
5.8.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.11.2014
entschieden. An dessen Stelle ist während des
Revisionsverfahrens der Änderungsbescheid vom 7.9.2018
getreten, der nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO
Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Damit liegt dem FG-Urteil
ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde. Das angefochtene
Urteil ist daher gegenstandslos geworden und aufzuheben (s. Urteile
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.5.2015 IV R 27/12, BFHE 249,
544, BStBl II 2015, 837 = SIS 15 16 24, Rz 17, und vom 15.3.2017 II
R 10/15, BFH/NV 2017, 1153 = SIS 17 13 99, Rz 11). Da sich durch
die Bescheidänderung hinsichtlich des streitigen Punkts keine
Änderungen ergeben und die Klägerin auch keinen
weitergehenden Antrag gestellt hat, bedarf es allein insoweit
keiner Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß
§ 127 FGO. Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an
einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen
tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils
nicht weggefallen sind; sie bilden nach wie vor die Grundlage
für die Entscheidung des Senats in der Sache (s. Senatsurteil
vom 15.3.2007 VI R 29/05, BFH/NV 2007, 1076 = SIS 07 15 28).
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Der Senat kann auf der Grundlage der
tatsächlichen Feststellungen des FG in der Sache selbst
entscheiden. Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid vom
7.9.2018 ist unbegründet. Der Bescheid ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren
Rechten (§§ 100 Abs. 1 Satz 1, 121 FGO).
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1. Das FG ist in Übereinstimmung mit den
Beteiligten zu Recht (stillschweigend) davon ausgegangen, dass die
Zahlung des Landes an die Klägerin eine steuerbare und
steuerpflichtige Betriebseinnahme darstellt.
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Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an §
8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder
Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Einnahme
ist betrieblich veranlasst, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang
mit dem Betrieb gegeben ist (BFH-Urteil vom 2.8.2016 VIII R 4/14,
BFHE 255, 422, BStBl II 2017, 310 = SIS 16 28 01, Rz 20 und 21,
m.w.N.).
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Ein solcher Zusammenhang ist im Streitfall zu
bejahen. Denn die Klägerin erhielt die Zahlung nach den nicht
angefochtenen und den Senat daher bindenden tatsächlichen
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) für die
Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in
das Grundbuch, durch die ein zu ihrem Betriebsvermögen
gehörendes Grundstück belastet wurde. Die Einnahme stand
mithin in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb der
Klägerin. Für die betriebliche Veranlassung ist es nicht
erforderlich, dass die Einnahme im Betrieb erwirtschaftet wurde
oder ein Entgelt für eine betriebliche Leistung darstellt
(BFH-Urteil vom 2.9.2008 X R 25/07, BFHE 223, 35, BStBl II 2010,
550 = SIS 08 41 86).
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Das BFH-Urteil vom 2.7.2018 IX R 31/16 (BFHE
262, 102, BStBl II 2018, 759 = SIS 18 15 37), mit dem der BFH eine
Entschädigung für die Überspannung eines
Grundstücks mit einer Stromleitung als weder nach § 21
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG noch nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar
angesehen hat, ist auf den vorliegenden Fall nicht
übertragbar. Denn jener Streitfall betraf keine betrieblichen
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Das überspannte
Grundstück gehörte nicht zu einem Betriebsvermögen,
sondern befand sich im Privatvermögen der
Steuerpflichtigen.
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2. Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass
die am 30.11.2011 geleistete Zahlung des Landes in zeitlicher
Hinsicht dem Wirtschaftsjahr 2011/2012 zuzurechnen ist.
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a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind
Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Im Rahmen der Gewinnermittlung
durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
erhöhen diese Zuflüsse als Betriebseinnahmen den Gewinn
dieses Kalenderjahres (BFH-Urteil vom 23.9.1999 IV R 1/99, BFHE
190, 335, BStBl II 2000, 121 = SIS 00 03 68; Schmidt/Krüger,
EStG, 37. Aufl., § 11 Rz 4). Die fragliche Zahlung des Landes
war hiernach im Zuflusszeitpunkt am 30.11.2011 als Betriebseinnahme
zu erfassen und gehörte dementsprechend zum Gewinn der
Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2011/2012.
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b) Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht
§ 11 Abs. 1 Satz 3 EStG vor, dass der Steuerpflichtige
Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung i.S. des §
11 Abs. 2 Satz 3 EStG beruhen, insgesamt auf den Zeitraum
gleichmäßig verteilen kann, für den die
Vorauszahlung geleistet wird. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG betrifft
Ausgaben „für eine Nutzungsüberlassung von mehr
als fünf Jahren“. Die Voraussetzungen des § 11
Abs. 1 Satz 3 EStG sind im Streitfall allerdings nicht
erfüllt.
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aa) § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3
EStG wurden durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9.12.2004
(BGBl I 2004, 3310) in das EStG eingefügt. Der Gesetzgeber
reagierte damit auf das BFH-Urteil vom 23.9.2003 IX R 65/02 (BFHE
203, 355, BStBl II 2005, 159 = SIS 03 50 34), mit dem der BFH
entschieden hatte, dass Erbbauzinsen auch dann als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im
Kalenderjahr ihrer Leistung sofort abziehbar sind, wenn sie in
einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden. Dieser Rechtsprechung
sollte mit der Einfügung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG der
Boden entzogen werden. Die Änderungen in § 11 Abs. 1 Satz
3 und Abs. 2 Satz 3 EStG wurden erst im Rahmen der
Ausschussberatungen in den Gesetzentwurf eingefügt. Nach dem
Bericht über die Ausschussberatungen sollten von den
Regelungen neben den Vorauszahlungen auf Erbbauzinsen insbesondere
Miet-, Pacht- oder Leasingvorauszahlungen erfasst werden (s.
BTDrucks 15/4050, S. 53).
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bb) Der Begriff der Nutzungsüberlassung
ist im Gesetz nicht definiert. Der BFH ist - ohne sich mit dem
Begriff der Nutzungsüberlassung näher auseinanderzusetzen
- davon ausgegangen, dass auch ein Disagio unter § 11 Abs. 2
Satz 3 EStG fällt (BFH-Urteil vom 8.3.2016 IX R 38/14, BFHE
253, 232, BStBl II 2016, 646 = SIS 16 11 75).
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cc) Nach der finanzgerichtlichen
Rechtsprechung umfasst der Begriff der Nutzungsüberlassung in
§ 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG in Anlehnung an
§ 100 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowohl die
Fruchtziehung als auch die Gebrauchsüberlassung (z.B. FG
Münster, Urteil vom 19.2.2013 10 K 2176/10 E, EFG 2014, 129 =
SIS 15 09 03; FG Münster, Urteil vom 9.6.2017 4 K 1034/15 E,
EFG 2017, 1268 = SIS 17 15 01, Revision anhängig unter VI R
34/17; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 28.9.2016 2 K 2/16,
Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst 2017, 1106).
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dd) Das Schrifttum bestimmt den Begriff der
Nutzungsüberlassung ebenfalls überwiegend anhand der
zivilrechtlichen Regelung in § 100 BGB (z.B. Kister in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 11 EStG Rz 125; Pust in
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 11
Rz 71; Walter in Frotscher/Geurts, EStG, Freiburg 2011, § 11
Rz 52; Blümich/Glenk, § 11 EStG Rz 99).
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c) Nach Auffassung des erkennenden Senats
handelt es sich bei den Einnahmen für eine
Nutzungsüberlassung um Leistungen, die für eine Nutzung
von beweglichen oder unbeweglichen Sachen sowie Rechten erbracht
werden. Der Begriff der Nutzung ist insbesondere von der Verwertung
einer Sache oder eines Rechts abzugrenzen. Vorteile aus der
Veräußerung oder anderweitigen
(rechtsgeschäftlichen) Verwertungen einer Sache oder eines
Rechts stellen somit keine Einnahmen aus einer
Nutzungsüberlassung i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG dar.
Gleiches gilt für Zahlungen, durch die eine (tatsächliche
oder vermeintliche) Wertminderung ausgeglichen werden soll.
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d) Nach diesen Maßstäben hat das FG
die fragliche Zahlung des Landes an die Klägerin zutreffend
nicht als eine Einnahme für eine Nutzungsüberlassung
angesehen.
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Die Klägerin hat nach dem vom FG
festgestellten, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und
den Senat daher bindenden Sachverhalt (§ 118 Abs. 2 FGO) die
Zahlung für die Eintragung einer beschränkt
persönlichen Dienstbarkeit erhalten, die das Recht des Landes
dinglich absicherte, das belastete Grundstück als
Überflutungsfläche für den Betrieb der
Hochwasserrückhaltung X gemäß
Planfeststellungsbeschluss der SGD vom 31.5.2005 zu nutzen. Die
Zahlung stellte hiernach kein Entgelt für die (zeitlich
begrenzte) Nutzung, sondern für die dauerhafte dingliche
Belastung des Grundstücks dar (i.E. ebenso BFH-Urteil in BFHE
262, 102, BStBl II 2018, 759 = SIS 18 15 37 zu einer
Entschädigung für das mit einer Dienstbarkeit gesicherte
Recht zur Überspannung eines Grundstücks mit einer
Stromleitung). Die Klägerin erhielt die Zahlung somit für
die rechtsgeschäftliche Verwertung ihres Grundbesitzes durch
dingliche Belastung.
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Mit der Eintragung der beschränkt
persönlichen Dienstbarkeit hatte die Klägerin ihre
Gegenleistung für die Zahlung des Landes vollständig
erbracht. So konnte die Klägerin insbesondere die Nutzung des
Grundstücks für ihren landwirtschaftlichen Betrieb nach
der Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit
unverändert fortsetzen, ohne hieran durch eine
Überlassung des Grundbesitzes an das Land gehindert zu sein.
Zwar durfte das Land das Grundstück der Klägerin in
Ausübung des ihm durch die beschränkt persönliche
Dienstbarkeit gesicherten Rechts als Überflutungsfläche
nutzen. Nach dem Planfeststellungsbeschluss trat ein solcher
Überflutungsfall statistisch aber nur etwa fünf Mal im
Jahrhundert auf. Zudem hatte das Land der Klägerin ausweislich
des Planfeststellungsbeschlusses nach einer gesonderten
„Entschädigungsvereinbarung für
landwirtschaftliche Nutzflächen, die als Retentionsraum
dienen“, Verluste und Schäden, die an
landwirtschaftlich genutzten Flächen durch den Einsatz des
Polders entstehen, auszugleichen. Auch dies spricht dagegen, die
Zahlung des Landes wirtschaftlich als Gegenleistung für die
Nutzung des Grundbesitzes der Klägerin als
Überflutungsfläche anzusehen.
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Es kommt hinzu, dass nach dem
Planfeststellungsbeschluss die Enteignung zum Wohl der
Allgemeinheit für zulässig erklärt wurde. Eine
Nutzungsüberlassung i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs.
2 Satz 3 EStG liegt indes nicht vor, wenn der Steuerpflichtige zur
Vermeidung einer sonst zulässigen förmlichen Enteignung
daran mitwirkt, durch vertragliche Vereinbarung eine dem Ergebnis
eines möglichen Enteignungsverfahrens entsprechende
Beschränkung seines Eigentums gegen Entschädigung
(Entgelt) zu gestatten.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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