Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.6.2013 7 K
10056/09 = SIS 14 17 24 aufgehoben.
Die Gewerbesteuermessbescheide für 2001
und 2002, jeweils vom 17.4.2008, geändert am 23.9.2013, die
Bescheide über die gesonderte Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1998 und auf
den 31.12.1999, jeweils vom 12.6.2008, geändert am 23.9.2013,
und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 vom
12.6.2008 sowie die Einspruchsentscheidung vom 10.2.2009 werden
ersatzlos aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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1
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die durch
formwechselnde Umwandlung aus der X-GmbH & Co. KG (KG) entstanden
ist. Die Umwandlung wurde am ... 2013 in das Handelsregister
eingetragen.
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2
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Die KG war mit notariellem Vertrag vom ...
1995 gegründet worden. Kommanditisten waren die Eheleute A mit
einer Einlage von zunächst 490.000 DM und B mit einer Einlage
von 10.000 DM. Komplementärin war die X-Verwaltungs-GmbH.
Deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war
A. Gegenstand der KG war ausweislich ihres Gesellschaftsvertrags
insbesondere die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz in
A-Stadt sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Mit
Gesellschafterbeschluss vom ... 1996 wurde die Kommanditeinlage des
A bei der KG auf 14.990.000 DM erhöht. Durch weiteren
Beschluss der Gesellschafter vom ... 1996 wurde der
Gesellschaftsvertrag der KG dahingehend geändert, dass neben
der Komplementär-GmbH auch die Kommanditistin B zur
Geschäftsführung der KG befugt war.
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3
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Die KG erwarb mit Vertrag vom ... 1995 eine
Option auf ein in A-Stadt gelegenes Grundstück. Am ... 1996
schloss die KG mit der Stadt einen Durchführungsvertrag zu dem
Vorhaben- und Erschließungsplan
„Fachmarktzentrum“. Gegenstand des Vorhabens war die
Errichtung eines Fachmarktzentrums in A-Stadt mit einer
einzelhandelsbezogenen Verkaufsfläche von bis zu 30.000 qm.
Die KG verpflichtete sich hierbei als Vorhabenträger u.a. zur
Erstellung von Plänen und zur Durchführung der in diesem
Zusammenhang genehmigten Baumaßnahmen.
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4
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Im Jahr 1996 erwarb die KG das Eigentum an
dem Grundstück. Sie errichtete dort bis zur Fertigstellung im
Oktober 1998 auf einem ca. 100.000 qm großen Areal, das zuvor
als Ackerfläche genutzt worden war, das Fachmarktzentrum. Die
Räumlichkeiten auf einer Fläche von etwa 30.000 qm
vermietete die KG an etwa 40 Einzelhandels- und
Dienstleistungsunternehmen.
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5
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Am ... 1996 schloss die KG mit der C-GmbH
(nachfolgend auch „Verwalterin“) einen Verwaltervertrag
über die Bewirtschaftung des Fachmarktzentrums (im Folgenden:
Bewirtschaftungsvertrag). Alleinige Gesellschafterin und
Geschäftsführerin der C-GmbH war B. Gegenstand der C-GmbH
ist ausweislich des Gesellschaftsvertrages insbesondere die
Verwaltung des Fachmarktzentrums A-Stadt im eigenen Namen und
für eigene Rechnung, der Abschluss aller diesbezüglichen
Verträge sowie die Beteiligung an der dortigen
Werbegemeinschaft und ggf. am Projektmanagement.
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6
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Der Bewirtschaftungsvertrag regelt dabei
auszugsweise:
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Ҥ 2 Leistungen des
Verwalters
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1.
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Der Verwalter bewirtschaftet das FMZ
<Fachmarktzentrum> unter bestmöglicher Wahrnehmung der
Interessen des Auftraggebers <der KG> nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Vertrages. Dabei wird er, soweit in diesem
Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, im
eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig; dies gilt
insbesondere für die im Rahmen der Bewirtschaftung
abzuschließenden Verträge.
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2.
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Der Verwalter erbringt die folgenden
allgemeinen kaufmännischen Bewirtschaftungsleistungen:
a) Abschluß, laufende Betreuung (...) von
Mietverhältnissen (...)
d) Erhebung der (...) Nebenkosten (...)
g) Vorbereitung und Abwicklung des im Zusammenhang mit dem Objekt
anfallenden Zahlungsverkehrs (...)
(...)
k) Einstellung, Betreuung sowie Einsatz der für die Wartung,
Instandhaltung, Pflege, Reinigung und Haustechnik vor Ort
notwendigen Mitarbeiter - ferner ggf. auch deren Entlassung - im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung; die resultierenden Kosten
werden vom Verwalter auf die Mieter umgelegt;
l) Erstellung einer Planung über die zu erwartenden Einnahmen
und Ausgaben des Folgejahres zum 31. Oktober eines jeden Jahres, in
der auch die erforderlichen Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, und
Modernisierungsarbeiten aufgrund der vorher durchgeführten
örtlichen Überprüfung im einzelnen nach Umfang und
Kosten beschrieben sind (Budget); der Auftraggeber wird das Budget
jeweils zum 31. Dezember des Jahres prüfen und schriftlich
gegenüber dem Verwalter bewilligen. (...)
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3.
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Bei der Vermietung erbringt der Verwalter die
folgenden Leistungen:
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a) Entwicklung von Konzepten zur Optimierung
der jeweiligen Mieterstruktur und deren Umsetzung im Rahmen des
Möglichen in Abstimmung mit dem Auftraggeber;
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b) Vermietung von freien und freiwerdenden
Flächen auf Basis des vom Verwalter entwickelten und vom
Auftraggeber im Rahmen des Jahresbudgets genehmigten Mietkonzeptes
und unter Beachtung der im Jahresbudget festgelegten
(Mindest-)Mietkonditionen; soweit nicht anders schriftlich mit dem
Auftraggeber abgestimmt, bedient sich der Verwalter des beiden
Parteien bekannten, als Anlage 1 anliegenden
Standard-Mietvertrages; (...)
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4.
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Der Verwalter erbringt die nachfolgend
aufgeführten technischen Bewirtschaftungsleistungen:
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(...)
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d) Abschluß von Verwalterverträgen
mit den Mietern zur Erfüllung mietvertraglicher Reinigungs-,
Verkehrssicherungs- und sonstiger Pflichten gemäß dem in
Anlage 2 beigefügten Mustervertrag; (...)
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5.
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Der Verwalter übernimmt werbe- und
verkaufsfördernde Maßnahmen:
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a) Der Verwalter wird Gesellschafter der
für das FMZ errichteten Werbegemeinschaft (...). Er nimmt die
nach dem Gesellschaftsvertrag dem Verwalter übertragenen
Aufgaben wahr. (...)
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b) Der Verwalter schließt mit einem
Centermanager einen Geschäftsbesorgungsvertrag oder vereinbart
mit diesem ein Beschäftigungsverhältnis. Der
Centermanager ist für die Entwicklung und Durchführung
von Werbung und verkaufsfördernden Maßnahmen
zuständig. Der Verwalter unterstützt den Centermanager
bei diesen Maßnahmen.
(...)“
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7
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Der dem Bewirtschaftungsvertrag als Anlage
1 beigefügte Standard-Mietvertrag regelt auszugsweise:
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Ҥ 1 Mietgegenstand,
Mietzweck
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1.
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Mietgegenstand sind die im anliegenden
Lageplan/Grundrißplan (...) umrandeten Bruttoflächen
(...)
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§ 7 Mietnebenkosten
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1.
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Die Nebenkosten des Einkaufszentrums,
insbesondere die Kosten des Betriebes, der Reinigung, Pflege,
Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung der gemeinschaftlichen
Anlagen und Einrichtungen werden von allen Mietern
gleichmäßig im Verhältnis ihrer Ladenflächen
zur Gesamtladenfläche des Einkaufszentrums getragen. Diese
Nebenkosten umfassen: (...)
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3.
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Der Mieter beteiligt sich entsprechend dem in
Abs. 1 festgelegten Umlageschlüssel an den Verwaltungskosten
sowie an den Kosten des für den Verwalter tätigen
internen oder externen Centermanagers und an den sonstigen, in
diesem Zusammenhang anfallenden Personal-, Sach- und
Beratungskosten. (...)
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6.
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Der Vermieter ist berechtigt, die in Abs. 1
aufgeführten Leistungen, deren Kosten umlagefähig sind,
mit befreiender Wirkung auf Dritte zu übertragen. Dem Mieter
ist bekannt, dass die in Abs. 1 Ziff. b), c), d), f), g) und k)
genannten Leistungen durch den Verwalter erbracht werden. Die
Vornahme diesbezüglicher Handlungen und Dienstleistungen ist
nicht Sache des Vermieters. Der Mieter wird jederzeit auf Verlangen
des Vermieters den in Anlage 3 zu diesem Vertrag beigefügten
Verwaltervertrag über die betroffenen Leistungen mit dem
Verwalter schließen. (...)“
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8
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Der Musterverwaltungsvertrag für die
Verwendung zwischen den Mietern und der Verwalterin regelt
auszugsweise:
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“Vorbemerkung
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Der Mieter hat mit Mietvertrag vom ...
Geschäftsräume im Fachmarktzentrum ... (FMZ) angemietet.
Der Mietvertrag ist dem Verwalter bekannt und liegt ihm vor. Der
Verwalter wird im Rahmen des Betriebes des Fachmarktzentrums
Leistungen zur Pflege, Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung
sowie der Reinigung der gemeinschaftlichen Anlagen und
Einrichtungen erbringen. Darüber hinaus wird der Verwalter im
Rahmen der von der Werbegemeinschaft bezweckten Werbe- und
verkaufsfördernden Maßnahmen für den Mieter
tätig werden.
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Betrieb, Pflege, Wartung, Instandhaltung
und Instandsetzung sowie Reinigung der gemeinschaftlichen Anlagen
und Einrichtungen (...)
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Werbe- und verkaufsfördernde
Maßnahmen
§ 3 Beitritt zur Werbegemeinschaft
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1.
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Der Mieter wird der Werbegemeinschaft des FMZ
in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der
Grundlage des als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrages
beitreten und die Mitgliedschaft während der Dauer des
Mietvertrages aufrechterhalten.
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(...)
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§ 5 Allgemeinwerbung durch den
Mieter
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Der Mieter verpflichtet sich, bei jeglichen
objektbezogenen Werbemaßnahmen in Inseraten, Prospekten und
sonstigen Werbemedien das festgelegte Emblem des FMZ zu
verwenden.
(...)“
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9
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Im Jahr 1996 wurde die Werbegemeinschaft ...
GbR (Werbe-GbR) gegründet. Beginnend im Oktober 1996 traten
der Werbe-GbR bis auf zwei Ausnahmen alle Mieter des
Fachmarktzentrums bei.
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Der Gesellschaftsvertrag der Werbe-GbR
lautet auszugsweise wie folgt:
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„(...)
§ 4 Zweck
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1.
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Alleiniger Zweck der Gesellschaft ist es, auf
dem Gebiet der Verkaufsförderung und Werbung Maßnahmen
zu beraten, zu beschließen und für das Fachmarktzentrum
als auch für die Gesellschafter insgesamt
durchzuführen.
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2.
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Ein Gewinn soll von der Gesellschaft nicht
erzielt werden.
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3.
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Jeder Gesellschafter hat das Recht, für
seinen Geschäftsbereich zusätzlich geeignete
eigenständige Werbung zu betreiben.
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§ 5 Gesellschafter
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1.
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Gesellschafter der Gesellschaft werden alle
Einzelpersonen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften,
die eine Geschäftsniederlassung im Fachmarktzentrum haben,
sowie der vom Vermieter bestimmte Verwalter des Fachmarktzentrums
und der noch zu benennende Centermanager (nachstehend
‘CM’ genannt), Letztere jeweils ohne Kapitalbeteiligung
und ohne Verpflichtung zur Zahlung von Werbebeiträgen.
(...)“
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11
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Am ... 1998 schloss die C-GmbH als
Auftraggeber mit der M-GmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag
ab. Die M-GmbH war am ... 1997 gegründet worden. Alleinige
Gesellschafterin war B, die auch - neben einer weiteren Person -
zur einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin
bestellt wurde. Der Vertrag umfasste auszugsweise folgende
Regelungen:
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Ҥ 1 Vertragsgegenstand
1. [Vertragsobjekt] Der Auftraggeber beauftragt den Centermanager
im Rahmen des in diesem Vertrag geregelten Leistungsumfang<s>
mit Beratungs-, Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben
einschließlich der Entwicklung und Durchführung von
Werbung und verkaufsfördernden Maßnahmen für
<das Fachmarktzentrum> (...), dessen Bewirtschaftung und
technische und kaufmännische Verwaltung der Auftraggeber im
eigenen Nahmen und für eigene Rechnung übernommen
hat.
(...)
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§ 2 Leistungen des
Centermanagers
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1.
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[Werbegemeinschaft, Marketing] Dem
Centermanager obliegt die Optimierung der Marktdurchsetzung des
Fachmarktzentrums, insbesondere durch
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a)
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[Werbegemeinschaft] Mitgliedschaft in und
Leitung der Werbegemeinschaft gemäß
Werbegemeinschaftsvertrag (Anlage 1);
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b)
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[Werbemaßnahmen,
Öffentlichkeitsarbeit] Darstellung des Fachmarktzentrums in
der Öffentlichkeit, insbesondere bei den anzusprechenden
Kundenkreisen, einschließlich Eröffnungswerbung,
Werbemaßnahmen und Aktionen (im Rahmen der
Werbegemeinschaft), Entwicklung weiterer Aktionen und
Maßnahmen in Absprache mit dem Auftraggeber sowie laufende
Öffentlichkeitsarbeit über die Presse;
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c)
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[Einzug der Werbebeiträge]
Unterstützung des Verwalters beim Einzug der
Mindestwerbebeiträge, umsatzabhängigen Werbebeiträge
sowie festgesetzten Sonderwerbebeiträge von den Mietern;
(...)“
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12
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Bis auf wenige Ausnahmen entsprachen die
geschlossenen Miet- und Verwalterverträge den zuvor
festgelegten Mustervereinbarungen und traten die Mieter der
Werbe-GbR bei.
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13
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Die KG erklärte für die
Streitjahre 1998 bis 2002 Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung und gab keine Gewerbesteuererklärungen ab. Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) folgte in
den für die Streitjahre ergangenen Feststellungsbescheiden
zunächst den Erklärungen der KG.
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14
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Nach Durchführung einer am 28.11.2003
angeordneten Außenprüfung kamen die Prüfer in ihrem
Bericht vom 12.3.2008 zu dem Ergebnis, die KG erziele
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es sei ein
zusammenhängendes Vertragswerk der KG, der C-GmbH sowie der
M-GmbH in Gestalt der Errichtung eines Kaufparks und dessen
anschließender Vermietung sowie Werbung durch die Werbe-GbR
anzunehmen.
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15
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Das FA folgte dieser Auffassung und
erließ am 17.4.2008 Gewerbesteuermessbescheide, in denen ein
Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2001 in Höhe von ...
DM und für 2002 in Höhe von ... EUR festgesetzt wurde. Am
12.6.2008 erließ es Bescheide über die gesonderte
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
31.12.1998 von ... DM, auf den 31.12.1999 von ... DM und auf den
31.12.2000 von 0 DM. Das hiergegen durchgeführte
Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
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16
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Ebenfalls aufgrund der
Außenprüfung erlassene Bescheide über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus
Gewerbebetrieb konnte das FA wegen eingetretener Verjährung
nicht aufrechterhalten. Es erließ am 11.12.2008
Feststellungsbescheide, in denen wieder Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung festgestellt wurden. Außerdem hob
das FA am 4.12.2008 den Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr
2000 und am 8.1.2009 die Gewerbesteuermessbescheide für die
Jahre 1998 und 1999 ersatzlos auf.
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17
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In der mündlichen Verhandlung vor dem
Finanzgericht (FG) am 26.6.2013 verständigten sich die
Beteiligten über bislang streitige Fragen zur Höhe des
Gewinns und das FA verpflichtete sich zur teilweisen Änderung
der angefochtenen Verwaltungsakte. Mit Urteil vom 26.6.2013 7 K
10056/09 wies das FG die Klage als unbegründet ab.
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18
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Am 23.9.2013 ergingen die in der
mündlichen Verhandlung vor dem FG zugesagten
Änderungsbescheide. Der Gewerbesteuermessbetrag für 2001
wurde nun auf ... DM, für 2002 auf ... EUR gemindert. Die nach
§ 10a des Gewerbesteuergesetzes in der für die
Streitjahre maßgebenden Fassung (GewStG) zum 31. Dezember
verbleibenden Verlustvorträge wurden erhöht auf ... DM
für 1998 und ... DM für 1999.
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19
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen und formellen
Rechts.
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20
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Sie beantragt, das Urteil des
Niedersächsischen FG vom 26.6.2013 7 K 10056/09
aufzuheben,
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die Bescheide über den
Gewerbesteuermessbetrag für 2001 und 2002, jeweils vom
23.9.2013, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1998 und
31.12.1999, jeweils vom 23.9.2013, und den Bescheid über die
gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
auf den 31.12.2000 vom 12.6.2008 sowie die Einspruchsentscheidung
vom 10.2.2009 ersatzlos aufzuheben, und
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hilfsweise, die Bescheide über den
Gewerbesteuermessbetrag für 2001 und 2002, jeweils vom
23.9.2013, dahingehend zu ändern, dass der
Gewerbesteuermessbetrag wegen der erweiterten Kürzung nach
§ 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG auf 0 EUR festgesetzt
wird.
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21
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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22
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des FG-Urteils und zur
Entscheidung des Senats in der Sache selbst. Die Vorentscheidung
war, soweit sie die Streitjahre 1998, 1999, 2001 und 2002 betrifft,
schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben (1.). Die
gewerbesteuerrechtlichen Verwaltungsakte sind zwar nicht schon
wegen des Vorliegens geänderter Gewinnfeststellungen
aufzuheben (2.), aber deshalb, weil die Tätigkeit der
Klägerin der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist
und keinen Gewerbebetrieb begründet (3.).
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23
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1. Das Urteil des FG ist, soweit es die
Streitjahre 1998, 1999, 2001 und 2002 betrifft, aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Es kann insoweit
bereits deshalb keinen Bestand haben, weil an die Stelle der
angefochtenen Bescheide vom 17.4.2008 sowie vom 12.6.2008 im Laufe
des Revisionsverfahrens am 23.9.2013 geänderte Bescheide
getreten sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
27.7.2004 IX R 44/01, BFH/NV 2005, 188 = SIS 05 07 57, und vom
28.5.2015 IV R 27/12, BFHE 249, 544, BStBl II 2015, 837 = SIS 15 16 24). Der Senat entscheidet über die nach § 121 Satz 1 FGO
i.V.m. § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens
gewordenen Änderungsbescheide vom 23.9.2013 auf Grundlage der
verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen und damit nach § 118
Abs. 2 FGO weiterhin bindenden Feststellungen nach §§
121, 100 FGO in der Sache. Der in dem Revisionsverfahren streitige
Punkt - das Vorliegen eines Gewerbebetriebs - ist auch nach Ergehen
der Änderungsbescheide unverändert geblieben. Die
während des Revisionsverfahrens ergangenen
Änderungsbescheide setzen lediglich die zwischen den
Beteiligten nicht mehr streitige tatsächliche
Verständigung aus der mündlichen Verhandlung vor dem FG
in Verwaltungsakte um. Der Senat sieht daher wegen Vorliegens der
Spruchreife der Sache von einer Zurückverweisung nach §
127 FGO ab und entscheidet in der Sache selbst (vgl. BFH-Urteile
vom 20.11.2003 IV R 31/02, BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7 = SIS 04 06 10; vom 4.12.2014 IV R 53/11, BFHE 248, 57, BStBl II 2015, 483 =
SIS 15 00 71, und in BFHE 249, 544, BStBl II 2015, 837 = SIS 15 16 24).
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24
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2. Der Klage ist nicht schon aus
verfahrensrechtlichen Gründen deshalb stattzugeben, weil die
Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellung) für die KG
betreffend die Jahre 1998 bis 2002 am 11.12.2008 dahingehend
abgeändert wurden, dass statt der zuvor festgestellten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nunmehr wieder Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung festgestellt wurden.
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25
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a) Nach § 35b Abs. 1 GewStG ist der
Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid von
Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der
Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder
ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert werden und
die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb
berührt.
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26
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Diese Regelung bezweckt, unnötige
Doppelverfahren zu vermeiden. Der Steuerpflichtige soll sich bei
einem Streit um die Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb darauf
beschränken können, den Einkommensteuer- oder
Gewinnfeststellungsbescheid anzufechten. Ist dieser Rechtsbehelf
erfolgreich, so verpflichtet die Norm grundsätzlich zu einer
entsprechenden Folgeänderung bei der Gewerbesteuer (vgl.
BFH-Urteil vom 13.11.1991 X R 48/91, BFHE 166, 367, BStBl II 1992,
351 = SIS 92 07 94). Die Folgeänderung bei der Gewerbesteuer
setzt voraus, dass die Änderung bei der
Einkommensteuerfestsetzung bzw. der Gewinnfeststellung nach §
35b Abs. 1 Satz 2 GewStG die Höhe des Gewerbeertrags oder des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst. Erfolgt die
Änderung oder Aufhebung des Einkommensteuer- oder
Gewinnfeststellungsbescheids jedoch aus verfahrensrechtlichen
Gründen - etwa aufgrund der Regelungen über die
Festsetzungs- oder Feststellungsverjährung -, so liegt keine
Änderung oder Aufhebung mit Folgewirkung auf die Höhe des
Gewerbeertrages vor. § 35b GewStG greift in diesem Fall nicht
ein (vgl. BFH-Urteile in BFHE 166, 367, BStBl II 1992, 351 = SIS 92 07 94, sowie vom 24.6.2009 X R 36/06, BFHE 225, 407, BStBl II 2010,
171 = SIS 09 28 65).
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27
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b) So liegt es im Streitfall. Das FA hatte in
den angefochtenen Bescheiden über die Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1998 bis
31.12.2000 und in den Gewerbesteuermessbescheiden für die
Jahre 2001 und 2002 nicht nach § 35b Abs. 1 GewStG zu
berücksichtigen, dass am 11.12.2008 geänderte
Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1998 bis 2002
ergangen waren. Mit diesen für die KG als
Rechtsvorgängerin der Klägerin ergangenen
Gewinnfeststellungsbescheiden waren die zuvor in Umsetzung der
Ergebnisse der Außenprüfung festgestellten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb rückgängig gemacht und
wieder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt
worden.
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28
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Diese Änderungen der
Gewinnfeststellungsbescheide erfolgten jedoch nur deshalb, weil das
FA den Eintritt der Feststellungsverjährung wegen einer
für die Ablaufhemmung unzureichenden Bezeichnung des
Gegenstandes der vorgenommenen Außenprüfung angenommen
hatte. Dies ergibt sich aus den Schreiben des FA vom 4.12.2008 und
vom 8.1.2009 an den steuerlichen Vertreter der KG. Die
Änderungen der Gewinnfeststellungsbescheide erfolgten demnach
nur aus verfahrensrechtlichen Gründen und führen deshalb
nicht zur Anpassung der gewerbesteuerrechtlichen Verwaltungsakte
nach § 35b GewStG.
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29
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3. Entgegen der Auffassung des FA und des FG
hat die KG im Streitzeitraum private Vermögensverwaltung
betrieben und keinen Gewerbebetrieb unterhalten (a). Auch eine
Betriebsaufspaltung (b), gewerbliche Prägung (c) oder eine
Abfärbung (d) liegen nicht vor und führen deshalb nicht
zur Annahme eines Gewerbebetriebs.
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30
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a) Die KG hat keinen Gewerbebetrieb
unterhalten.
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31
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aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1
GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im
Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Unter Gewerbebetrieb ist
ein gewerbliches Unternehmen i.S. des Einkommensteuergesetzes
(EStG) zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Eine
Personengesellschaft erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn die
Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein
gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
betreiben.
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32
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Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist
Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung,
die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und
weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als
Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere
selbständige Arbeit anzusehen ist. Ungeschriebenes
Tatbestandmerkmal des Gewerbebetriebs ist nach der Rechtsprechung
des BFH des Weiteren, dass die Betätigung den Rahmen einer
privaten Vermögensverwaltung überschreitet (ständige
Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom
25.6.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C.III.3.b aa).
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33
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Da kein Streit darüber besteht, dass die
KG selbständig gehandelt hat, sich nachhaltig und mit
Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
beteiligt hat und ihre Tätigkeit weder als Ausübung von
Land- und Forstwirtschaft noch als freier Beruf oder andere
selbständige Arbeit zu qualifizieren ist (vgl. zu diesen
Voraussetzungen des Gewerbebetriebs etwa BFH-Urteil vom 26.6.2007
IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 = SIS 07 29 03),
sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
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34
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bb) Für die Abgrenzung der privaten
Vermögensverwaltung von einem Gewerbebetrieb hat die
Rechtsprechung verschiedene Kriterien entwickelt.
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35
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(1) Die Grenze von der privaten
Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird nach
ständiger Rechtsprechung des BFH überschritten, wenn nach
dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung
der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller
Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung
der Vermögenswerte i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden
Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung)
entscheidend in den Vordergrund tritt. Bei der Abgrenzung zwischen
dem Vorliegen eines Gewerbebetriebs einerseits und privater
Vermögensverwaltung andererseits hat die Rechtsprechung seit
Langem auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die
Verkehrsanschauung abgestellt. In Zweifelsfällen ist die
gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung
darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in
den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der
Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten
Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. Beschlüsse des
Großen Senats des BFH vom 3.7.1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86,
BStBl II 1995, 617 = SIS 95 19 11, unter C.I., und vom 10.12.2001
GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 = SIS 02 06 32, unter
C.III.1., sowie BFH-Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 =
SIS 07 29 03). Ob eine Tätigkeit noch der privaten
Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, lässt sich nicht
für alle Bereiche nach einheitlichen Maßstäben
beurteilen. Es sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten
zu beachten (vgl. BFH-Urteile vom 22.1.2003 X R 37/00, BFHE 201,
264, BStBl II 2003, 464 = SIS 03 18 99; vom 31.5.2007 IV R 17/05,
BFHE 218, 183, BStBl II 2007, 768 = SIS 07 31 17; vom 2.9.2008 X R
14/07, BFH/NV 2008, 2012 = SIS 08 41 33).
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Nach der Rechtsprechung des BFH geht das
Vermieten einzelner (beweglicher oder unbeweglicher)
Gegenstände in der Regel über den Rahmen einer privaten
Vermögensverwaltung nicht hinaus. Eine gewerbliche
Vermietungstätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall besondere
Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit als Ganzes das
Gepräge einer gewerblichen Betätigung geben, hinter der
die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den
Hintergrund tritt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009,
289 = SIS 07 29 03, m.w.N.). Zur Vermögensverwaltung sind
Leistungen wie die Pflege, Wartung und Versicherung des vermieteten
Objekts zu rechnen, die im Rahmen einer normalen
Vermietungstätigkeit anfallen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201,
264, BStBl II 2003, 464 = SIS 03 18 99).
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(2) Bei der Vermietung von Wohnungen
führt nicht jede über die Zurverfügungstellung von
Wohnraum hinausgehende Sonderleistung schon dazu, dass der
Charakter der Vermögensverwaltung verloren ginge. Solche
Umstände werden aber insbesondere dann bejaht, wenn wegen
bestimmter, ins Gewicht fallender, bei der Vermietung von
Räumen nicht üblicher Sonderleistungen des Vermieters
oder wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine
gewisse, einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb wie einem Hotel
oder einer Fremdenpension vergleichbare, unternehmerische
Organisation erforderlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 18.5.1999 III R
65/97, BFHE 188, 490, BStBl II 1999, 619 = SIS 99 16 43; vom
24.10.2000 IX R 58/97, BFH/NV 2001, 752 = SIS 01 65 43, und vom
14.1.2004 X R 7/02, BFH/NV 2004, 945 = SIS 04 22 73; BFH-Beschluss
vom 28.9.2010 X B 42/10 = SIS 10 39 63). Sollen die
Sonderleistungen die Vermietungstätigkeit gewerblich
prägen, so müssen sie ins Gewicht fallen und nicht etwa
im Haushalt des Steuerpflichtigen miterledigt werden können.
Es kommen nur solche Sonderleistungen für die gewerbliche
Prägung in Betracht, die nicht schon üblicherweise mit
der Vermietung von Ferienwohnungen verbunden sind (vgl. BFH-Urteil
in BFH/NV 2004, 945 = SIS 04 22 73). Die Vermietung von Grundbesitz
bleibt auch dann Vermögensverwaltung, wenn der Besitz sehr
umfangreich ist, an eine Vielzahl von Mietern vermietet und zur
Verwaltung ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb unterhalten wird (BFH-Urteil vom 6.3.1997 IV
R 21/96, BFH/NV 1997, 762– Vermietung eines Geschäfts-
und Freizeitzentrums an etwa 60 Mieter mit eigener
Beschäftigung von sechs Personen zur Verwaltung, Reinigung und
Instandhaltung durch die Vermieterin).
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(3) Ist die Frage, ob von dem Vermieter
erbrachte Leistungen noch üblich, mithin gebräuchlich und
verbreitet sind, objektbezogen nach der Art des Vermietungsobjekts
zu beantworten, müssen bei der Vermietung einer gewerblichen
Großimmobilie solche Leistungen als unschädlich
behandelt werden, die nicht über das hinausgehen, was die
Nutzung der Räume zu dem von den Mietern vorausgesetzten
gewerblichen Zweck ermöglicht, und die nicht als
eigenständiges Herantreten an den Markt verstanden werden
können. Letzteres ist nicht anzunehmen, wenn die
Sonderleistung im (jedenfalls überwiegenden) wirtschaftlichen
Interesse des Vermieters erbracht wird und nicht wirtschaftliche
Interessen des Empfängers im Vordergrund stehen.
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(a) Bei einem Einkaufszentrum, in dem
verschiedene Einzelhändler und Dienstleister in einem Objekt
räumlich zusammengefasst ihre Waren und Dienstleistungen
anbieten, sind die Leistungen des Vermieters vor dem Hintergrund zu
sehen, dass es - aus Sicht des Kunden - mehr darstellt als die
Summe der Angebote der dort angesiedelten Händler und
Dienstleister. Für den Kunden wird durch das Einkaufszentrum
typischerweise eine spezifische Einkaufssituation geschaffen, die
eine bewusste Mischung des Angebots an Handel und Dienstleistungen
anbietet, eine leichte, typischerweise fußläufige
Erreichbarkeit der einzelnen Geschäfte
(„shops“) unter Ausschaltung störenden
Straßenverkehrs und der Witterung durch Überdachung und
Heizung ermöglicht und die schließlich einen
einheitlichen Rahmen für den Betrieb des gesamten
Einkaufszentrums herstellt. Dieser einheitliche Rahmen beinhaltet
typischerweise weitgehend aneinander angepasste
Ladenöffnungszeiten der mietenden Einzelhändler und
Dienstleister, die Durchführung eines unterhaltenden oder
informierenden Programms für die Kundschaft sowie eine
einheitliche Werbung für das gesamte Einkaufszentrum. Die
Schaffung dieses einheitlichen Rahmens soll typischerweise einen
Lagevorteil und eine besondere Anziehungskraft für die
Kundschaft begründen, die zu längerem Verweilen in dem
Gesamtkomplex und - damit erfahrungsgemäß häufig
verbunden - ausgedehnteren Einkäufen verleitet.
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(b) Die Überlassung von
Geschäftsraum in einem Einkaufszentrum erfordert danach ein
gewisses Mindestmaß an Infrastruktur wie Parkplätze,
Abstellräume, Zugangssicherung etc. Zu solchen
Infrastruktureinrichtungen gehören auch Sanitäranlagen,
ohne die eine Vermietung schon öffentlich-rechtlich nicht
möglich wäre. Der Betrieb und die Instandhaltung solcher
Infrastruktureinrichtungen sind keine Zusatzleistungen des
Vermieters, sondern untrennbarer Bestandteil der Hauptleistung.
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Bei der Bewachung des Gesamtobjekts handelt
der Vermieter in seinem eigenen Interesse, um sein Eigentum vor
Beschädigung durch Dritte zu schützen. Die Reinigung der
in dem Einkaufszentrum vorhandenen Sanitärräume und
Sozialräume sowie die Aufrechterhaltung deren Nutzbarkeit
durch Ausstattung mit Verbrauchsmaterial stellt sich für die
Vermietung eines Einkaufszentrums als übliche Leistung dar,
weil ohne die Bereitstellung von Toiletten für die Kunden der
Zweck, einen längeren Aufenthalt zum Zwecke ausgiebigen
Einkaufens zu ermöglichen, schwer zu erreichen ist. Im
Übrigen entlastet dies die Mieter in dem Einkaufszentrum
davon, selbst diverse Flächen für diesen Bedarf ihrer
Kunden und eigenen Angestellten bereitzuhalten. Dies gilt auch
hinsichtlich der für Angestellte bereit gehaltenen
Sozialräume. Auch das Angebot ausreichender Parkplätze
ist nicht nur baurechtlich zwingend mit dem Betrieb eines
Einkaufszentrums verbunden, sondern entspricht auch dem spezifisch
verfolgten Zweck, den Kunden der Mieter einen ausgedehnten Einkauf
in verschiedenen Geschäften innerhalb einer verkehrsfreien
Zone zu ermöglichen. Hierzu gehört außerdem die
Bewachung der Parkplätze, um im Interesse der Kunden aller
Mieter einen Schutz der dort abgestellten Fahrzeuge zu
gewährleisten.
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(c) Werbe- und verkaufsfördernde
Maßnahmen, die vom Vermieter des Einkaufszentrums oder einem
vom Vermieter beauftragten Manager gegenüber den Mietern des
Einkaufszentrums erbracht werden, stellen ebenfalls für die
Vermietung von Flächen in einem Einkaufszentrum übliche
Sonderleistungen dar.
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Der einheitliche Rahmen, den der Vermieter
eines Einkaufszentrums für sein vielfach vermietetes Objekt
herstellt, bringt es mit sich, dass nicht nur die in dem
Einkaufszentrum eingemieteten Einzelhändler und
Dienstleistungserbringer werbend auf sich und ihr Angebot
hinweisen, sondern dass auch das Einkaufszentrum selbst das
Gesamtangebot bewirbt und Aktionen veranstaltet, um auf das
besondere Angebot hinzuweisen, das einen bequemen, unterschiedliche
Bedürfnisse ansprechenden und abwechslungsreichen Einkauf
verspricht. Derartige werbe- und verkaufsfördernde
Maßnahmen finden im überwiegenden Interesse des
Vermieters statt. Denn sie sichern einerseits die
Attraktivität des Standorts, um Mieter zu binden bzw. neu zu
gewinnen, und erlauben es andererseits, höhere Mieten für
die ansässigen Händler und Dienstleister durchzusetzen
bzw. bei Umsatzmieten unmittelbar an Umsatzsteigerungen
teilzunehmen.
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cc) Das FG ist von anderen Grundsätzen
ausgegangen. Es hat für die Bestimmung der Üblichkeit
erbrachter Sonderleistungen nur auf die „bei einer
langfristigen Vermietung üblichen Leistungen“
abgestellt, und nicht die artspezifischen Besonderheiten im Rahmen
einer objektbezogenen Prüfung berücksichtigt. Danach kann
das Urteil keinen Bestand haben. Vielmehr reichen die
Feststellungen des FG dafür aus, die Leistungen der KG bei
Anlegung eines objektspezifischen Maßstabs als nicht
über den üblichen Umfang hinausgehend und damit die
Tätigkeit insgesamt als vermögensverwaltend und nicht
gewerblich zu beurteilen.
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(1) Zu Unrecht hat das FG das
Überschreiten der privaten Vermögensverwaltung schon
allein deshalb angenommen, weil die KG eine unternehmerische
Organisation bereitgehalten habe, innerhalb derer sie die Bewachung
des Gesamtobjekts, den Sicherheitsdienst auf dem Parkplatz sowie
die Reinigung und Ausstattung von in dem Einkaufszentrum
befindlichen öffentlichen Sanitäranlagen und
Sozialräumen mit Verbrauchsmaterial besorgt habe. Denn mit
diesen Leistungen hat die KG keine Leistungen erbracht, die
für die Verwaltung und Unterhaltung eines Einkaufszentrums
unüblich gewesen wären und der Vermietungstätigkeit
ein anderes Gepräge gegeben hätten.
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(2) Die werbe- und verkaufsfördernden
Maßnahmen, die durch den bei der M-GmbH beschäftigten
Centermanager und die Werbe-GbR einschließlich des dort
agierenden Centermanagers gegenüber den Mietern des
Einkaufscenters erbracht werden, stellen keine für die
Vermietung von Flächen in einem Einkaufszentrum
unüblichen Sonderleistungen dar. Derartige Maßnahmen
fallen neben der Vermietung einer etwa 30.000 qm großen
Fläche an etwa 40 Mieter nicht so stark ins Gewicht, dass sie
der Leistung insgesamt das Gepräge verleihen könnten. Im
Mittelpunkt der Leistung der KG gegenüber den Mietern steht
immer noch die Vermietung einer Fläche, die sie insbesondere
durch die Gestaltung von Gemeinschaftsflächen und auf das
gesamte Objekt bezogene Aktionen und Werbemaßnahmen für
Kunden gleichermaßen wie für (potentielle) Mieter
für das Einkaufszentrum selbst attraktiv erhalten will.
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Danach kann im Ergebnis offenbleiben,
inwieweit die durch die Verwalterin C-GmbH, die M-GmbH und die
Werbe-GbR erbrachten Leistungen der KG für die Bestimmung der
gewerblichen Tätigkeit i.S. von § 2 GewStG, § 15
Abs. 2 EStG als eigene Leistungen zugerechnet werden können,
oder ob der KG nur die Einbindung der Mieter in ein von ihr
geschaffenes und kontrolliertes Netz von Dienstleistungen, die
durch diese Dritten erbracht wurden, als eigene Leistung
zugerechnet werden dürfte.
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b) Die Einkünfte der KG waren nicht
deshalb als gewerblich zu qualifizieren, weil eine
Betriebsaufspaltung zwischen der KG als möglicher
Besitzgesellschaft und der C-GmbH als möglicher
Betriebsgesellschaft vorgelegen hätte.
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aa) Eine Betriebsaufspaltung mit der Folge der
Umqualifizierung der Einkünfte der Besitzgesellschaft in
gewerbliche Einkünfte liegt vor, wenn einem
Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb
von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die hinter
dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen
einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben;
dieser ist anzunehmen, wenn die Person oder Personengruppe, die das
Besitzunternehmen beherrscht, auch in der Betriebsgesellschaft
ihren Willen durchsetzen kann (ständige Rechtsprechung, vgl.
jüngst BFH-Urteile vom 29.7.2015 IV R 16/13 = SIS 15 28 33,
und vom 24.9.2015 IV R 9/13, BFHE 251, 227, BStBl II 2016, 154 =
SIS 15 28 92; s. jetzt auch § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG).
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bb) Ob die Überlassung von
Räumlichkeiten durch die KG an die C-GmbH die Voraussetzung
der sachlichen Verflechtung erfüllt, kann offenbleiben, da es
im Streitzeitraum jedenfalls an der ebenfalls erforderlichen
personellen Verflechtung fehlt: A ist als Mehrheitsgesellschafter
mit über 99 % zwar neben B mit einer Beteiligung unterhalb von
1 % als Gesellschafter an der KG beteiligt, an der C-GmbH ist
jedoch nur B beteiligt.
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c) Wie das FG zutreffend entschieden hat, gilt
die Tätigkeit der KG nicht kraft gewerblicher Prägung als
Gewerbebetrieb.
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Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die
mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
einer Personengesellschaft, die keine gewerbliche Tätigkeit
ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere
Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind
und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur
Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte
Personengesellschaft, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).
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53
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Dies hat das FG zu Recht verneint, denn neben
der Komplementär-GmbH war im Streitzeitraum auch B als
Kommanditistin der KG zur Geschäftsführung befugt.
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d) Die Einkünfte der KG sind auch nicht
im Wege der Abfärbung als (insgesamt) gewerblich zu
qualifizieren.
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aa) Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt in
vollem Umfang als Gewerbebetrieb die mit
Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer
OHG, KG oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die
Gesellschaft auch eine Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt. Bei der Tätigkeit, die die
Personengesellschaft „auch“ ausübt, muss es
sich um eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit handeln,
die von mindestens einer weiteren Tätigkeit, auf die sich die
Abfärbung auswirken soll, getrennt werden kann. Die
Personengesellschaft muss demnach zumindest noch eine weitere
Tätigkeit ausüben, die isoliert betrachtet zu einer
anderen Einkunftsart führen würde (vgl. BFH-Urteil vom
29.11.2012 IV R 37/10 = SIS 13 13 90, Rz 28). Die Tätigkeiten
dürfen aber nicht schon als einheitliche Gesamtbetätigung
anzusehen sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie derart miteinander
verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen.
In diesem Fall liegt eine einheitliche Tätigkeit vor, die
steuerrechtlich nach dem vorherrschenden Element zu qualifizieren
ist. Werden von einem Betrieb nur gemischte Leistungen erbracht, so
ist der Betrieb danach zu qualifizieren, welche Tätigkeit die
Gesamttätigkeit charakterisiert (vgl. BFH-Urteile vom
24.4.1997 IV R 60/95, BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567 = SIS 97 15 34, zur einheitlichen Tätigkeit und Abfärbetheorie bei
Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit, und vom
20.12.2000 XI R 8/00, BFHE 194, 206, BStBl II 2002, 478 = SIS 01 06 85).
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bb) Im Streitfall ist die Tätigkeit der
werbe- und verkaufsfördernden Maßnahmen, sofern man sie
der KG für Zwecke der Einkünftequalifikation zurechnet,
untrennbar mit der Vermietung des Einkaufszentrums verflochten. Wie
unter II.3.a cc (2) ausgeführt, ist die Leistung Bestandteil
der einheitlichen Gesamtbetätigung, die durch die Vermietung
charakterisiert wird.
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4. Der Senat kann in der Sache selbst
entscheiden, da die Sache spruchreif ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 FGO). Mangels Unterhaltens eines Gewerbebetriebs durch die KG
im Streitzeitraum sind die angefochtenen gewerbesteuerrechtlichen
Verwaltungsakte ersatzlos aufzuheben.
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Wegen der vollständigen Stattgabe der
Klage kommt es auf das Vorliegen der von der Klägerin
gerügten Verfahrensfehler nicht mehr an. Aus demselben Grund
hat der Senat auch nicht mehr über die hilfsweise begehrte
erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu
befinden.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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