Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14.8.2013 2 K 242/12
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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A. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Ende des Jahres
2003 in der Rechtsform einer KG gegründete Fondsgesellschaft,
die sich seit Februar 2010 in Liquidation befindet.
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Unternehmensgegenstand der Klägerin
war die Verwaltung, die Nutzung und die Veräußerung von
Containern aller Art. An der Klägerin waren zunächst als
Komplementärin die A-1 GmbH sowie als
Gründungskommanditisten die X GmbH, zwischenzeitlich umbenannt
in Y GmbH (A-Gesellschaft), die Z GmbH & Co. KG und die T GmbH
beteiligt. In der Folgezeit haben sich weitere 136 Kommanditisten
an der Klägerin beteiligt. Die A-1 GmbH war von der
Geschäftsführung gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen.
Diese oblag allein der A-Gesellschaft. Mit Gesellschafterbeschluss
vom ...2.2010 wurde die Auflösung der Klägerin
beschlossen. Zur Liquidatorin wurde die A-Gesellschaft
bestellt.
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Von Dezember 2003 bis März 2004 erwarb
die Klägerin von der C AG in mehreren Tranchen ...
Schiffscontainer. Diese waren langfristig an verschiedene
internationale Linienreedereien und Logistikunternehmen vermietet,
wobei die Mietverträge bei Ankauf der Container bereits
bestanden. Die Mietverträge hatten typischerweise eine
Laufzeit von fünf Jahren mit einer Verlängerungsoption
von regelmäßig zwei Jahren.
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In zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb
der Container schloss die Klägerin mit der A-Gesellschaft
mehrere gleichlautende Container-Andienungsverträge. Die
Klägerin hatte danach das Recht, der A-Gesellschaft die
Container ganz oder teilweise zum Kauf anzudienen. Die
A-Gesellschaft war verpflichtet, die Container zu einem Preis von
57 % des ursprünglichen Einkaufspreises zu erwerben. Das
Andienungsrecht war 72 Monate nach der Entstehung des
Mietzinsanspruches mit einer Ankündigungsfrist von vier
Monaten auszuüben. Mit Verträgen aus dem Jahr 2009 wurde
diese Vereinbarung dahingehend geändert, dass das
Andienungsrecht jeweils mit Wirkung zum 26.2.2010 mit einer
Andienungsfrist von vier Wochen schriftlich gegenüber der
A-Gesellschaft auszuüben war.
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Für die Verwaltung der Container
schloss die Klägerin mit der A-Gesellschaft einen Container
Management-Vertrag, wonach Letztere die Container
eigenverantwortlich zu verwalten hatte. Dabei trat sie im eigenen
Namen, aber für Rechnung der Klägerin auf. Die
Managementgebühr betrug 10 % der Mieterlöse. Die
A-Gesellschaft schloss wiederum einen gleichlautenden Container
Management-Vertrag mit der C AG, die damit letztlich die Verwaltung
der Container übernahm.
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Zur Finanzierung des Containerankaufs nahm
die Klägerin ein Darlehen in Höhe von 70 % der
Anschaffungskosten in Anspruch. Die Rückzahlung erfolgte in
vierteljährlichen Raten und einer Schlussrate in Höhe
etwa der Hälfte des Darlehensbetrags am Ende der Laufzeit. Das
Darlehen hatte eine Laufzeit bis zum 31.3.2010.
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Im Jahr 2010 veräußerte die
Klägerin sämtliche Container, die Mehrzahl hiervon in
einem Bieterverfahren. Nur für einen kleinen Anteil von ca. 8
% wurde von dem Andienungsrecht Gebrauch gemacht.
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Nach dem im Prospekt der Klägerin
dargelegten Geschäftskonzept wurde eine Kapitalanlage mit
einer vorgesehenen Laufzeit von sechs Jahren angeboten. In der
Einführung heißt es: „Bereits nach 6 Jahren hat
der Fonds die Option, die Container zu einem bereits zu Beginn
festliegenden Wert zu verkaufen. Der Rückkauf ist durch den
Initiator abgesichert. Bei planmäßigem Verlauf der
Beteiligung erzielt der Anleger jährliche Ausschüttungen
in Höhe von rd. 14 % und nach 6 Jahren eine
Gesamtausschüttung von rd. 145 %.“ Des Weiteren wurde in
dem Prospekt auf die vertraglich festgeschriebene Option
hingewiesen, die Container nach sechs Jahren zu 57 % des
Einkaufspreises an die A-Gesellschaft zu verkaufen. Alle Container
seien bereits im Investitionszeitpunkt langfristig vermietet, die
Tankcontainer für sechs Jahre und damit über die gesamte
Laufzeit des Fonds, die überwiegende Anzahl der
Standardcontainer für mindestens fünf Jahre. Der Prospekt
enthielt eine Ergebnis- und Liquiditätsprognose, welche den
Zeitraum von 2003 bis 2009 umfasste. Die Prognose wies für die
sechsjährige Laufzeit aus der Vermietung der Container - ohne
Einbeziehung eines Veräußerungsgewinns - ein positives
Gesamtergebnis von insgesamt 91.000 EUR aus. Der
Veräußerungsgewinn wurde zusätzlich mit ... EUR
angesetzt. Unter dem Stichwort „Veräußerung nach 6
Jahren“ heißt es im Prospekt: „Der
Beteiligungserfolg hängt zu einem wesentlichen Teil von der
erfolgreichen Veräußerung der Container
ab.“
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Die Klägerin erklärte in den
Feststellungserklärungen für die Jahre 2003 bis 2007 u.a.
aus der Vermietung der Container sonstige Einkünfte nach
§ 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte
und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) folgte zunächst
den Erklärungen und erließ entsprechende
Feststellungsbescheide 2003 bis 2007.
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Die Klägerin legte gegen die
Feststellungsbescheide 2003 bis 2005 und 2007 Einspruch ein. Im
Jahr 2010 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung
für die Jahre 2003 bis 2007 durchgeführt. Der Prüfer
kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin statt der bisher
erklärten Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb nach §
15 Abs. 2 Satz 1 EStG erzielt habe. Als entscheidend hierfür
sah der Prüfer an, dass es nach dem Geschäftskonzept der
Klägerin unerlässlich sei, die Container zu verkaufen, um
die den Anlegern versprochene Rendite zu sichern. Das FA
erließ daraufhin am 26.8.2010 nach § 164 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide für 2003 bis 2007
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen, in denen es nunmehr die von der
Klägerin erzielten Einkünfte als solche aus
Gewerbebetrieb qualifizierte (Gewinnfeststellungsbescheide 2003 bis
2007); zugleich wurden die Vorbehalte der Nachprüfung
aufgehoben. Des Weiteren erließ es am 26.8.2010 (erstmalig)
Gewerbesteuermessbescheide 2003 bis 2007 (Messbetragsfestsetzung
für 2003 auf 218 EUR, für 2004 bis 2007 auf jeweils 0
EUR) sowie jeweils auf den 31.12.2004 bis 31.12.2007 lautende
Bescheide über die gesonderte Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes
(Verlustfeststellungsbescheide).
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Auch für die Jahre 2008 und 2009
qualifizierte das FA entgegen den Erklärungen der
Klägerin die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb. Es
erließ am 17.6.2011 den Gewerbesteuermessbescheid 2008
(Messbetragsfestsetzung auf 0 EUR) und den
Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2008 sowie am 24.6.2011
den Gewerbesteuermessbescheid 2009 (Messbetragsfestsetzung auf 0
EUR) und den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2009. Diese
Bescheide ergingen alle unter Vorbehalt der
Nachprüfung.
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Gegen alle noch nicht angefochtenen
Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Das FA
erließ während des Einspruchsverfahrens letztmals am
2.4.2012 geänderte Gewinnfeststellungsbescheide 2003, 2004,
2006 und 2007 sowie am 30.5.2012 einen geänderten
Gewinnfeststellungsbescheid 2005, ferner am 2.4.2012 geänderte
Gewerbesteuermessbescheide 2005 bis 2009 (Messbetragsfestsetzungen
2005 bis 2009 auf jeweils 0 EUR) sowie geänderte
Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.2005 bis
31.12.2009.
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Das FA wies die Einsprüche mit
gemeinsamer Einspruchsentscheidung vom 26.7.2012 als
unbegründet zurück.
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14
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Mit den gegen die
Gewinnfeststellungsbescheide 2003 bis 2007, die
Gewerbesteuermessbescheide 2003 bis 2009 und die
Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.2004 bis 31.12.2009
erhobenen und vom Finanzgericht (FG) verbundenen Klagen wandte sich
die Klägerin gegen die Qualifizierung der Einkünfte aus
der Containervermietung als solche aus Gewerbebetrieb. Das FG wies
die Klage mit Urteil vom 14.8.2013 2 K 242/12 ab.
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Die Klägerin rügt mit ihrer
Revision die Verletzung des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG.
Während des Revisionsverfahrens hat das FA am 23.9.2015
geänderte Gewerbesteuermessbescheide 2008 und 2009 sowie
geänderte Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.2008 und
auf den 31.12.2009 erlassen; diese Bescheide beschränken sich
auf die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung.
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Die Klägerin beantragt, unter
Aufhebung des FG-Urteils
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1.
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die Gewinnfeststellungsbescheide für
2003, 2004, 2006 und 2007 vom 2.4.2012 und für 2005 vom
30.5.2012 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom
26.7.2012 dahin zu ändern, dass anstelle der Einkünfte
aus Gewerbebetrieb sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3
EStG festgestellt werden, und zwar für 2003 in Höhe von
... EUR, für 2004 in Höhe von ./. ... EUR, für 2005
in Höhe von ... EUR, für 2006 in Höhe von ... EUR
und für 2007 in Höhe von ... EUR,
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2.
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insoweit die Gewerbesteuermessbescheide
2003 und 2004 vom 26.8.2010 und die Gewerbesteuermessbescheide 2005
bis 2007 vom 2.4.2012 sowie die hierzu ergangene
Einspruchsentscheidung vom 26.7.2012 und die
Gewerbesteuermessbescheide 2008 und 2009 vom 23.9.2015 aufzuheben
und
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3.
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insoweit die Verlustfeststellungsbescheide
auf den 31.12.2004 vom 26.8.2010 und auf den 31.12.2005 bis
31.12.2007 vom 2.4.2012 sowie die hierzu ergangene
Einspruchsentscheidung vom 26.7.2012 und die
Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.2008 und auf den
31.12.2009 vom 23.9.2015 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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18
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B. Die Revision ist begründet. Das Urteil
des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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19
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I. Soweit sich die Revision gegen die
geänderten Gewerbesteuermessbescheide 2008 und 2009 sowie
gegen die geänderten Verlustfeststellungsbescheide auf den
31.12.2008 und auf den 31.12.2009, alle vom 23.9.2015, richtet, ist
das angefochtene Urteil bereits aus verfahrensrechtlichen
Gründen aufzuheben.
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20
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Das FG hat in seinem Urteil über die
geänderten Gewerbesteuermessbescheide 2008 und 2009 sowie die
geänderten Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.2008
und auf den 31.12.2009, alle vom 2.4.2012, entschieden. Das FA hat
nunmehr während des Revisionsverfahrens am 23.9.2015 erneut
geänderte Gewerbesteuermessbescheide 2008 und 2009 sowie
geänderte Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.2008 und
auf den 31.12.2009 erlassen. Diese Bescheide sind nach § 121
Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des anhängigen
Verfahrens geworden. Da das FG damit über Bescheide
entschieden hat, die nicht mehr Verfahrensgegenstand sind, kann das
Urteil insoweit keinen Bestand haben (z.B. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.5.2016 IV R 1/13, BFHE 255, 65,
BStBl II 2017, 489 = SIS 16 22 06, Rz 20).
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II. Die Revision hat in der Sache insgesamt
Erfolg.
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22
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Das FG-Urteil ist auch aufzuheben, soweit es
die übrigen angefochtenen Bescheide betrifft. Die Sache ist
insgesamt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO an das FG
zurückzuverweisen. Es ist zwar keine Zurückverweisung
nach § 127 FGO in Sachen Gewerbesteuermessbescheide 2008 und
2009 sowie Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.2008 und auf
den 31.12.2009 geboten. Denn die diesbezüglich während
des Revisionsverfahrens ergangenen Änderungsbescheide, welche
sich auf die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung
beschränkten, haben den bisherigen Streitstoff
unverändert gelassen (vgl. BFH-Urteil vom 28.5.2015 IV R
27/12, BFHE 249, 544, BStBl II 2015, 837 = SIS 15 16 24, Rz 18). Da
sich aber anhand der Feststellungen des FG nicht abschließend
beurteilen lässt, welche Art von Einkünften die
Klägerin in den Jahren 2003 bis 2009 erzielt hat, erfolgt die
Zurückverweisung insgesamt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
FGO.
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1. Das FG hat die Klagen zutreffend als
zulässig erachtet, insbesondere rechtsfehlerfrei eine Beschwer
der Klägerin i.S. des § 40 Abs. 2 FGO bejaht.
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a) Bei Klagen gegen
Gewinnfeststellungsbescheide nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a AO liegt eine Beschwer i.S. des § 40 Abs. 2 FGO
schon dann vor, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, das FA habe
eine unzutreffende Einkunftsart festgestellt (z.B. BFH-Urteil vom
5.6.2008 IV R 76/05, BFHE 222, 284, BStBl II 2008, 858 = SIS 08 31 25, unter II.1.).
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b) Ebenso war die Klägerin nach § 40
Abs. 2 FGO befugt, gegen die Gewerbesteuermessbescheide zu klagen.
Obwohl die Messbeträge für die Streitjahre 2004 bis 2009
auf jeweils 0 EUR festgesetzt wurden, ist die Beschwer zu bejahen,
weil die Klägerin die Gewerbesteuerpflicht i.S. des § 2
Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. § 15
EStG schlechthin bestreitet und insoweit die ersatzlose Aufhebung
der angegriffenen Bescheide begehrt (BFH-Urteil vom 25.9.2008 IV R
80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266 = SIS 09 00 48, unter
II.1.).
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c) Schließlich ist die Klägerin
auch durch die Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.2004 bis
31.12.2009 beschwert. Mit der ersatzlosen Aufhebung der
festgestellten Verlustvorträge wird zwar im Grundsatz die
Beseitigung einer günstigen Rechtsposition begehrt. Im
Verlustfeststellungsverfahren nach § 10a Satz 2 GewStG (vom
1.1.2004 bis 18.12.2006 Satz 4; heute Satz 6) ist aber ohne Bindung
an den Gewerbesteuermessbescheid des Erhebungszeitraums, auf dessen
Ende der vortragsfähige Fehlbetrag nach § 10a GewStG
gesondert festzustellen ist, selbständig zu prüfen, ob
eine sachliche Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 GewStG
besteht (BFH-Urteil vom 7.9.2016 IV R 31/13, BFHE 255, 266, BStBl
II 2017, 482 = SIS 16 26 02, Rz 28 ff.). Danach scheidet die
erstmalige Feststellung oder Fortführung von (festgestellten)
Verlusten aus, wenn von Anfang an keine sachliche
Gewerbesteuerpflicht besteht oder diese in einem späteren
Erhebungszeitraum entfällt. Ein bestehender
Verlustfeststellungsbescheid erzeugt daher den Rechtsschein eines
existierenden Gewerbebetriebs. Dem die (sachliche)
Gewerbesteuerpflicht schlechthin bestreitenden Steuerpflichtigen
muss es daher möglich sein, diesen Rechtsschein zu
beseitigen.
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2. Weiter ist das FG zutreffend davon
ausgegangen, dass im Streitfall die Qualifikation der
Einkünfte als gewerbliche davon abhängig ist, ob die
Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG gegeben sind. Denn
die Klägerin erfüllt - wie zwischen den Beteiligten zu
Recht unstreitig ist - nicht die Voraussetzungen eines
Gewerbebetriebs kraft Fiktion nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
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3. Die Feststellungen des FG tragen aber nicht
dessen Entscheidung, wonach der Ankauf, die Vermietung und der
Verkauf der Container als eine gewerbliche Tätigkeit i.S. des
§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG zu qualifizieren sei.
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29
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a) Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist
Gewerbebetrieb jede selbständige nachhaltige Betätigung,
die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich
als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt,
wenn diese Betätigung weder als Ausübung von Land- und
Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als
andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Hinzu kommen muss
als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal, dass die
Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung
überschreitet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 22.1.2003 X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl II 2003,
464 = SIS 03 18 99, unter II., m.w.N.). Eine Personengesellschaft
erzielt - als Subjekt der Einkünfteermittlung - gewerbliche
Einkünfte, wenn die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als
Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen betreiben (§
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG).
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b) Nach der Rechtsprechung des BFH
erfüllt die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände
zwar grundsätzlich die in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG positiv
formulierten Voraussetzungen, geht jedoch in der Regel nicht
über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung
hinaus. Dazu gehören auch der Erwerb und die
Veräußerung beweglicher Sachen, wenn diese Vorgänge
den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung
gerichteten Tätigkeit darstellen. Eine gewerbliche
Tätigkeit kann daher - ausnahmsweise - erst in Betracht
gezogen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände
hinzutreten, die der Vermietungsleistung als Ganzes das
Gepräge einer selbständigen nachhaltigen, von
Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche
Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt
(BFH-Urteil in 201, 264, BStBl II 2003, 464 = SIS 03 18 99, unter
II.b cc).
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c) aa) Solche besonderen Umstände, die
zum Überschreiten der privaten Vermögensverwaltung
führen, nimmt der BFH an, wenn die Vermietungstätigkeit
mit dem An- und Verkauf der beweglichen Wirtschaftsgüter
aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts zu einer
einheitlichen Tätigkeit verklammert ist. Hierfür ist
wiederum erforderlich, dass sich die (kurzfristige) Vermietung der
beweglichen Wirtschaftsgüter und deren Veräußerung
derart bedingen, dass die Veräußerung erforderlich ist,
um überhaupt einen Gewinn zu erzielen (BFH-Urteil in BFHE 201,
264, BStBl II 2003, 464 = SIS 03 18 99, unter II.b ee). Das
Geschäftskonzept muss darauf gerichtet sein, dass sich erst
durch die Erzielung eines Veräußerungserlöses bei
Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter der angestrebte
Totalgewinn erzielen lässt (BFH-Urteil vom 26.6.2007 IV R
49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 = SIS 07 29 03, unter
II.1.f bb).
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32
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bb) Dieser „Verklammerungswirkung“
kommt auch dann Bedeutung zu, wenn - anders als im Streitfall - die
Frage zu beurteilen ist, ob Gewinne, die im Rahmen einer
Betriebsaufgabe aus der Veräußerung der vermieteten
Wirtschaftsgüter erzielt werden, als (letzter) Teilakt der
laufenden Geschäftstätigkeit zu werten sind. Bejaht man
die Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen
Tätigkeit, leitet der BFH hieraus ab, dass die
Veräußerungsgewinne nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 1
i.V.m. § 16 EStG tarifbegünstigt und zugleich
gewerbesteuerbar sind. Eine derartige Wertung nimmt der BFH aber
auch in diesen Fällen nur dann vor, wenn die
Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin besteht, ein
Wirtschaftsgut zu kaufen, dieses für eine beschränkte und
hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und
anschließend wieder zu verkaufen, und der aufgrund des
Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus
dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur
unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des
Wirtschaftsguts erzielt werden kann (BFH-Urteile vom 1.8.2013 IV R
18/11, BFHE 242, 315, BStBl II 2013, 910 = SIS 13 27 37, Rz 19, und
IV R 19/11 = SIS 13 33 17, Rz 24); die Einbeziehung des
Verkaufserlöses muss für die Erzielung des Totalgewinns
unverzichtbar sein (BFH-Urteil vom 1.8.2013 IV R 19/11 = SIS 13 33 17, Rz 23).
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33
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d) Aus dieser Rechtsprechung lässt sich
für Fondsgesellschaften, deren Geschäftskonzept auf
Vermietung sowie An- und Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter
gerichtet ist, der Rechtssatz ableiten, dass eine Verklammerung der
Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann
zulässig ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der
Geschäftstätigkeit durch die Fondsgesellschaft
festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis
nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der
vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt
(vgl. BFH-Urteil vom 1.8.2013 IV R 19/11 = SIS 13 33 17, Rz 23).
Nur dann ist es gerechtfertigt, die gesamte Tätigkeit
dahingehend zu werten, dass die Umschichtung der
Vermögenswerte gegenüber der Fruchtziehung aus zu
erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt.
Für diesen Fall wird die Grenze der privaten
Vermögensverwaltung überschritten.
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34
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e) Ob diese Voraussetzung gegeben ist,
hängt von einer Würdigung der Umstände des
Einzelfalls ab.
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Dabei kommt bei Fondsgesellschaften dem im
Prospekt dargestellten Geschäftskonzept und der
diesbezüglich in Aussicht gestellten Ergebnisprognose
regelmäßig eine gewichtige Indizwirkung zu. Wird hier
(auch) ein Geschäftskonzept vorgestellt, dessen
Ergebnisprognose ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung
eines Veräußerungserlöses in Aussicht stellt,
spricht dies regelmäßig gegen die Annahme einer
einheitlichen Tätigkeit. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Verwirklichung dieses Geschäftskonzepts unter Beachtung der in
der Prognose gemachten Angaben, namentlich der Erzielung eines
positiven Gesamtergebnisses ohne Einbeziehung eines
Veräußerungserlöses, von vornherein ausgeschlossen
erscheint.
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f) Dies vorausgesetzt, hält die
Würdigung des FG, wonach die Tätigkeit der Klägerin
den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten
haben soll, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Es hat diese Entscheidung rechtsfehlerhaft auf den Umstand
gestützt, dass sich die nach dem Geschäftskonzept in
Aussicht gestellte hohe Rendite allein unter Berücksichtigung
des Veräußerungsgewinns erzielen lasse.
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Das FG hat zwar ausgeführt, dass die im
Prospekt dargestellte Ergebnisprognose bereits allein aus der
Vermietung der Container ein positives Gesamtergebnis erwarten
lasse, die Verklammerung der Teilakte aber dann mit dem Argument
bejaht, dass die Attraktivität der Anlage (Renditeerwartung)
wesentlich von dem prognostizierten Veräußerungsgewinn
abhängig gewesen sei. Der Renditeerwartung kommt jedoch im
Rahmen der Einkünftequalifikation kein ausschlaggebendes
Gewicht zu. Die Verklammerung setzt vielmehr voraus, dass bereits
im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Fondsgesellschaft
festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis
nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der
vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt.
Bei Beurteilung dieser Rechtsfrage kommt gerade der im Prospekt
dargestellten Ergebnisprognose maßgebliche Bedeutung zu. Dies
hat das FG nicht zutreffend erkannt. Im Streitfall ist es daher
auch ohne Bedeutung, ob die Vermietung der Container nur zeitlich
befristet für sechs Jahre erfolgen oder danach fortgesetzt
werden sollte. Denn die im Prospekt enthaltene Ergebnisprognose hat
gerade für den erstgenannten Fall allein aus der
Containervermietung ein positives Gesamtergebnis in Aussicht
gestellt.
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4. Die Sache ist nicht spruchreif.
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Im Streitfall besteht Anlass zur Prüfung,
ob die Verwirklichung des Geschäftskonzepts unter Beachtung
der in der Ergebnisprognose gemachten Angaben, namentlich der
Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses ohne Einbeziehung eines
Veräußerungserlöses, ggf. von vornherein
ausgeschlossen erschien. So hat das FA nach dem im FG-Urteil
wiedergegebenen Beteiligtenvortrag ausgeführt, dass
tatsächlich über die Laufzeit des Fonds ohne
Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns ein
Verlust in Höhe von ... EUR entstanden sei. Hinzu kommt, dass
nach der im Prospekt dargestellten Ergebnisprognose aus der reinen
Vermietungstätigkeit - ohne Einbeziehung des
Veräußerungsgewinns in Höhe von ... EUR - über
die Laufzeit des Fonds ein nur vergleichsweise niedriges positives
Gesamtergebnis in Höhe von 91.000 EUR erzielt werden sollte.
Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang die Gründe
festzustellen haben, worauf die Abweichung des tatsächlichen
Ergebnisses von dem prognostizierten Ergebnis beruht. Soweit
hierfür - wie von der Klägerin vorgetragen - der
gesunkene US-Dollar-Kurs maßgeblich gewesen sein sollte,
weist der Senat auf die BFH-Urteile vom 15.12.1999 X R 23/95 (BFHE
190, 460, BStBl II 2000, 267 = SIS 00 04 81, unter II.4.a cc) und
vom 9.5.2000 VIII R 77/97 (BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660 = SIS 00 12 18, unter A.I.3.b aa ddd) hin.
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III. Ohne Bindungswirkung für den zweiten
Rechtsgang weist der Senat auf Folgendes hin:
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1. Es ist nicht zu beanstanden, dass das FG -
entgegen der Auffassung der Klägerin - eine nachhaltige
Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG bejaht
hat.
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a) Eine Tätigkeit ist grundsätzlich
nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine
Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere
Geschäfte geplant sind (z.B. BFH-Urteil vom 9.12.2002 VIII R
40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 = SIS 03 17 09, unter 2.a,
m.w.N.). Im Streitfall läge bei Bejahung der
„Verklammerungswirkung“ infolge der dann entscheidend
in den Vordergrund gerückten Umschichtung von
Vermögenswerten eine dem Händlertypus entsprechende
Tätigkeit der Klägerin vor. Die Nachhaltigkeit
müsste sich - wie bei einem Händler typisch - auf die
Absatzseite beziehen. Ein wiederholtes Tätigwerden allein auf
der Beschaffungsseite reichte nicht aus (z.B. BFH-Urteil in BFHE
201, 180, BStBl II 2003, 294 = SIS 03 17 09, unter 2.a,
m.w.N.).
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Die Nachhaltigkeit wäre daher zu bejahen,
wenn mindestens zwei Absatzgeschäfte geplant waren. Liegen
tatsächlich zwei Absatzgeschäfte vor, wird das Vorliegen
der Wiederholungsabsicht vermutet. Tätigt der Steuerpflichtige
hingegen nur ein Absatzgeschäft, d.h. veräußert er
den oder die Verkaufsgegenstände nur durch einen Vertrag an
einen Erwerber, liegt kein nachhaltiges Tätigwerden vor, wenn
sich die Wiederholungsabsicht nicht aus anderen Umständen
feststellen lässt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II
2003, 294 = SIS 03 17 09, unter 2.a). Das Vorliegen eines oder
mehrerer Absatzgeschäfte beurteilt sich nicht danach, ob ein
oder mehrere Gegenstände veräußert werden, sondern
ob lediglich ein Verkaufsentschluss vorliegt, der mit nur einer
Handlung umgesetzt wird (BFH-Urteil vom 7.10.2004 IV R 27/03, BFHE
208, 147, BStBl II 2005, 164 = SIS 05 03 69, unter 2.).
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b) Im Streitfall ergäbe sich die
Nachhaltigkeit daher nicht schon daraus, dass die Klägerin die
Container in mehreren Tranchen (gestaffelt) erworben hat.
Ausreichend wäre auch nicht allein der Umstand, dass eine
Vielzahl von Containern veräußert worden ist. Nach den
Feststellungen des FG sind aber nicht alle Container an nur einen
Abnehmer veräußert worden. Vielmehr ist - so das FG -
die Mehrzahl der Container in einem Bieterverfahren
veräußert worden. Der Rest (ca. 8 %) wurde durch
Ausübung des Andienungsrechts verkauft. Damit wären
zumindest zwei Verkaufshandlungen und damit zwei
Absatzgeschäfte gegeben. In einem derartigen Fall ist das
Vorliegen der Wiederholungsabsicht zu vermuten. Insoweit
unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, der dem
Urteil des Hessischen FG vom 6.10.2010 8 K 266/07 zugrunde gelegen
hat. In diesem Fall war es (offensichtlich) so, dass die Container
an nur einen Erwerber (den ursprünglichen Eigentümer)
veräußert worden sind.
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2. Das FG und auch die Beteiligten sind bisher
übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Klägerin die
Einkünfte aus der Containervermietung zuzurechnen sind. Dabei
ist bisher der Umstand nicht gewürdigt worden, dass im
Außenverhältnis nicht die Klägerin, sondern die
A-Gesellschaft bzw. die C AG als Vermieterin aufgetreten ist.
Insoweit weist der Senat auf die Rechtsprechung des BFH zur
Vermietung von unbeweglichem Vermögen hin, wonach die
Vermietungseinkünfte nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG im
Grundsatz der im Außenverhältnis als Vermieter
handelnden Person zuzurechnen sind. Eine Zurechnung dieser
Einkünfte bei der hinter dem Vermieter stehenden Person kommt
nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Betracht
(BFH-Urteile vom 27.1.1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383, BStBl II
1994, 615 = SIS 93 12 15, unter II.1.a und b; vom 12.7.2016 IX R
21/15 = SIS 16 23 37, Rz 18 ff.).
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Sollten die Einkünfte aus der
Containervermietung nicht der Klägerin zuzurechnen sein,
bliebe zu prüfen, ob die Rechtsstellung der Klägerin im
Innenverhältnis zur C AG auf die eines Kapitalgebers
(Darlehensgebers) reduziert war. Für diesen Fall hätte
die Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen
erzielt.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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