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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 27/12 (BFH) |
§§: | UmwStG § 18 Abs. 4 Satz 3, GewStG § 7 Satz 2, EStG § 35 |
Schlagwörter | Veräußerungsgewinn, Umwandlung, Anrechnung, Gewerbesteuer, Personengesellschaft |
Rechtsfrage: | Ist die Gewerbesteueranrechnung auch dann nach § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausgeschlossen, wenn der Veräußerungsgewinn zugleich auch nach § 7 Satz 2 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt? Hat die Anwendung des § 7 Satz 2 GewStG Vorrang gegenüber § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG? Ist - hilfsweise - § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG teleologisch dahingehend einzuschränken, dass die Anrechnung zuzulassen ist, soweit der Veräußerungsgewinn auf stille Reserven in Beteiligungen an Tochtergesellschaften entfällt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 20.06.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2236/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 25 94 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.05.2015 |
Erledigungs-Az: | IV R 27/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 16 24 |