Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.1.2014 3 K 3079/13 =
SIS 14 09 44 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Streitig sind Aussetzungszinsen in
Höhe von 108.202 EUR.
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Mit Bescheid vom 29.4.2008 setzte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die
Einkommensteuer 2006 des Klägers und Revisionsklägers
(Kläger) und seiner Ehefrau auf rund 551.000 EUR fest,
resultierend vor allem aus Einkünften gemäß §
17 des Einkommensteuergesetzes. Hiergegen legten die Eheleute am
26.5.2008 Einspruch ein und beantragten beim FA Aussetzung der
Vollziehung (AdV), die mit Bescheid vom 29.5.2008 für die
Dauer des Einspruchsverfahrens gewährt wurde. Mit
Einspruchsentscheidung vom 1.11.2011 wurde die Einkommensteuer 2006
verbösernd auf rund 555.000 EUR erhöht und der Einspruch
im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Am
5.12.2011 erhoben die Eheleute Klage (3 K 3295/11). Außerdem
beantragten sie beim Finanzgericht (FG) am 21.12.2011 AdV für
die Dauer des Klageverfahrens (3 V 3312/11). Das FG wies den Antrag
auf AdV zurück, daraufhin nahmen die Eheleute ihre Klage
zurück, wodurch die Einkommensteuerfestsetzung
bestandskräftig wurde.
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Im weiteren Verlauf kam es zu
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, verschiedenen Anträgen und
Rechtsbehelfsverfahren, u.a. wegen des Erlasses von
Säumniszuschlägen, sowie verschiedenen Gesprächen
zwischen dem Klägervertreter und dem FA.
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Am 17.7.2012 teilte der Kläger dem FA
mit, dass es ihm nunmehr gelinge, kurzfristig nahezu die gesamten
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zu begleichen.
Er müsse sich diesbezüglich auf privatem Weg Gelder
besorgen, die aber gesichert sein dürften. Die Gelder, die ihm
zur Verfügung gestellt werden könnten, würden
zwischen 500.000 EUR und 520.000 EUR liegen. Er fragte in diesem
Zusammenhang an, ob der Sachverhalt auf dieser Grundlage sein Ende
finden könnte und insoweit auf einzelne
Säumniszuschläge verzichtet werden könne. Der
gesamte Sachverhalt könnte dann spätestens bis zum
7.8.2012 eine vollständige Erledigung bzw. Befriedigung
finden.
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Mit Bescheid vom 19.7.2012 lehnte das FA
den Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge zur
Einkommensteuer 2006 ab. Hiergegen legte der Kläger Einspruch
ein. Ein Gespräch mit dem FA am 24.8.2012 fasste der
Kläger dahingehend zusammen, dass Zahlungsrückstände
in Höhe von 45.621,95 EUR bestünden. Diese Summe
könne sich nicht mehr erhöhen. Er werde kurzfristig einen
weiteren Betrag in Höhe von 621,95 EUR zahlen, so dass ein
Restbetrag von 45.000 EUR offenstehe. Es sei ihm nachgelassen, den
Einspruch und den Erlassantrag bis zum 28.9.2012 zu begründen
und seine Vermögenssituation vor und nach dem 5.12.2011
ausführlich zu schildern. Das FA habe zugesagt, die in Gang
gesetzten Kontopfändungen vorerst einzustellen und bis zum
31.12.2012 auszusetzen. Das Amtshilfeersuchen gegenüber dem
Finanzamt C (Gerichtsvollzieherverteilungsstelle) werde
unverzüglich zurückgenommen.
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Am 27.11.2012 schrieb das FA an den
Kläger unter Bezugnahme auf dessen Schreiben, dass es
weiterhin einen vollständigen oder teilweisen Erlass der
Säumniszuschläge ablehne, und bat um Mitteilung, ob der
Einspruch zurückgenommen werde.
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Mit Bescheid vom 8.10.2012 setzte das FA
Aussetzungszinsen (§ 237 der Abgabenordnung - AO - ) für
die Zeit vom 3.6.2008 (Fälligkeit) bis zum 5.12.2011 (ein
Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 1.11.2011) in
Höhe von 108.202 EUR gegen den Kläger und seine Ehefrau
fest.
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Der Einspruch hiergegen wurde damit
begründet, dass eine Übereinkunft getroffen worden sei,
dass lediglich noch zum Sachverhalt die Summe von 45.000 EUR ggf.
offen sei und diesbezüglich ein vollständiger Erlass
beantragt worden sei. Darüber, dass das FA weitergehende
Zinsen geltend machen würde, sei niemals gesprochen
worden.
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Der Einspruch wurde
zurückgewiesen.
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Mit gesondertem Aufteilungsbescheid vom
4.3.2013 sprach das FA aus, dass die Aussetzungszinsen in Höhe
von 108.202 EUR für das Vollstreckungsverfahren auf die
gesamtschuldnerischen Eheleute dahingehend aufgeteilt werden, dass
auf den Kläger 105.518,60 EUR und auf seine Ehefrau 2.683,40
EUR entfallen.
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Am 14.3.2013 fand ein weiteres
Gespräch an Amtsstelle statt, das das Einspruchsverfahren
gegen die Ablehnung des Erlassantrags und gegen die Erhebung der
Aussetzungszinsen zum Gegenstand hatte. Dabei teilte der
Klägervertreter mit, dass der Kläger sich damals auf
seine Berater verlassen habe und keine Kenntnis hinsichtlich der
Erhebung der Aussetzungszinsen besessen habe. Auch er, der
Klägervertreter, habe aufgrund der späteren
Mandatsübernahme keine Kenntnis von der Erhebung von
Aussetzungszinsen gehabt.
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Im Klageverfahren wegen der
Aussetzungszinsen trug der Kläger u.a. vor, dass wegen eines
laufenden Zivilprozesses damit zu rechnen sei, dass er den
Kaufpreis für die streitbefangenen Anteile zurückzahlen
müsse. Dann müsse auch die Festsetzung der
Einkommensteuer 2006 aufgehoben und die gezahlte Steuer erstattet
werden. In diesem Fall dürften aber vom Antragsteller auch
keine Aussetzungszinsen verlangt werden. Deswegen sei der
Zinsbescheid aufzuheben. Die Zinsfestsetzung sei überdies
wegen der überlangen Verfahrensdauer und dem nicht
marktgerechten Zinssatz verfassungswidrig. Außerdem habe er
aufgrund der Verhandlungen mit dem FA darauf vertraut, dass Zinsen
nicht (mehr) festgesetzt wurden.
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Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG
entschied mit seinem in EFG 2014, 724 = SIS 14 09 44
veröffentlichten Urteil, der Bescheid über die
Aussetzungszinsen sei rechtmäßig, denn er entspreche den
Vorschriften der AO über die Verzinsung (insbesondere
§§ 237, 238 AO). Die vom Kläger hiergegen erhobenen
Einwendungen - insbesondere hinsichtlich der möglichen
Rückgängigmachung des Kaufvertrages und der mit dem FA
getroffenen Abreden - könnten der Klage nicht zum Erfolg
verhelfen.
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Der Zinssatz von 6 % p.a. sei überdies
nicht unverhältnismäßig und nicht verfassungswidrig,
auch nicht unter Berücksichtigung der Dauer der
Aussetzung.
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Der Senat sei in tatsächlicher
Hinsicht davon überzeugt, dass - auch derzeit noch und erst
recht im Streitzeitraum - übliche Geschäfts- wie
Privatkredite von Geschäftsbanken ohne besondere Sicherheiten,
die die AdV-Antragsteller aber typischerweise nicht stellen
könnten - nur zu Zinssätzen von mindestens 6 % p.a.
ausgereicht würden.
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Zwar könnte ein erster Blick in die
aktuelle Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank (vom 7.1.2014) zu
einer anderen Einschätzung verleiten. Dieser sei u.a. zu
entnehmen, jeweils per November 2013 und Effektivzinssatz:
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Bestandsgeschäft:
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Konsumentenkredite und sonstige Kredite an
private Haushalte
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bis 1 Jahr
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7,55
%
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über 1 Jahr bis 5 Jahre
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5,03
%
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über 5 Jahre
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5,05
%
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Kredite an nichtfinanzielle
Kapitalgesellschaften
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bis 1 Jahr
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3,07
%
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über 1 Jahr bis 5 Jahre
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2,85
%
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über 5 Jahre
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3,26
%
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Neugeschäft
Konsumentenkredite an private Haushalte mit anfänglicher
Zinsbindung einschließlich besicherte Kredite
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Insgesamt
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6,22
%
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bis 1 Jahr
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5,78
%
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über 1 Jahr bis 5 Jahre
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5,01
%
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über 5 Jahre
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7,73
%
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revolvierende und Überziehungskredite
an private Haushalte
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9,30
%
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echte Kreditkartenkredite an private
Haushalte
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14,64 %
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Der typische AdV-Antragsteller sei eine
natürliche oder juristische Person, die bei ihrer Bank keine
Erhöhung der Kreditlinie mehr erreichen könne und in der
Regel - weder der Bank für eine Erhöhung der Kreditlinie
noch alternativ dem FA für eine Gewährung von AdV -
Sicherheiten stellen könne.
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Der - durch seine ehrenamtlichen Richter
sachkundige (§ 25 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ) -
Senat entnehme der Erfahrung, dass derzeit von Banken übliche,
nicht besicherte, regelhafte Geschäfts- wie Privatkredite zu
Zinsen in der Spannbreite von 6 % bis 9 % p.a. ausgereicht
würden.
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Der Zinssatz für Aussetzungszinsen in
Höhe von 6 % p.a. sei im Streitzeitraum als
laufzeitabhängiges Entgelt für den Gebrauch eines auf
Zeit überlassenen oder vorenthaltenen Geldbetrags angemessen.
Aufgrund der Angemessenheit des Zinssatzes komme es auf die Dauer
der Aussetzung und eine möglicherweise durch die
Finanzverwaltung zu vertretende Verfahrensverzögerung nicht
an.
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Hiergegen richtet sich die Revision des
Klägers, mit der dieser die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, das Urteil des FG sowie den
Aussetzungszinsbescheid vom 8.10.2012 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 4.3.2013 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu
Recht entschieden, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen der
geltenden Rechtslage entspricht (1.). Die Voraussetzungen einer
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß
Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) hinsichtlich der gesetzlich
festgelegten Zinshöhe liegen nicht vor (2.). Auch hat das FG
zutreffend Vertrauensschutzgründe abgelehnt, die gegen die
Festsetzung von Aussetzungszinsen sprächen (3.). Über
einen nicht beantragten Erlass aus Billigkeitsgründen hat der
Senat nicht zu entscheiden (4.).
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1. Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist,
soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen
Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der
einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder
gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser
Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, der
geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des
angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen.
Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des
außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren
Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der
Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die AdV
endet (§ 237 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Zinsen betragen für
jeden Monat einhalb Prozent (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie sind
von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle
Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz
(§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO).
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a) Sinn und Zweck der in § 237 AO
enthaltenen gesetzlichen Regelung der Verzinsungspflicht ist es,
den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige
dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung
über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem im
angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht
„an sich“ dem Steuergläubiger zusteht
(ständige Rechtsprechung, Urteil des Bundesfinanzhofs vom
1.7.2014 IX R 31/13, BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925 = SIS 14 25 11, m.w.N.).
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b) Das FG hat auf der Rechtsgrundlage der
§§ 237 Abs. 1 und 2, 238 AO die Festsetzung der
Aussetzungszinsen in Höhe von 108.202 EUR zutreffend als der
geltenden Rechtslage entsprechend angesehen.
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2. Die Voraussetzungen einer Vorlage an das
BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG liegen nicht vor.
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Ein Gericht kann die Entscheidung des BVerfG
über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nach Art.
100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit
der zur Prüfung gestellten Regelung überzeugt ist (vgl.
z.B. BVerfG-Urteil vom 20.3.1984 1 BvL 23/83, BVerfGE 66, 265,
unter B.2.; BVerfG-Beschlüsse vom 6.4.1989 2 BvL 8/87, BVerfGE
80, 59, unter B.1., und vom 22.9.2009 2 BvL 3/02, BVerfGE 124, 251
= SIS 09 33 15, unter B.2.a). Eine solche Überzeugung
vermochte sich der Senat im Streitfall hinsichtlich der gesetzlich
festgelegten Zinshöhe nicht zu bilden.
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Dies hat der Senat mit Urteil in BFHE 246,
193, BStBl II 2014, 925 = SIS 14 25 11, unter II.1. bereits
für den Verzinsungszeitraum 11.11.2004 bis 21.3.2011
entschieden, worauf verwiesen wird. Auch für den vorliegend
streitigen Verzinsungszeitraum 3.6.2008 bis 5.12.2011 haben sich
die das Zinsniveau bestimmenden Verhältnisse nicht in einer
Weise geändert, dass Anlass bestünde, hiervon
abzuweichen.
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3. Der Kläger kann sich auch nicht mit
Erfolg auf Vertrauensschutzaspekte berufen.
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a) Eine verbindliche Auskunft gemäß
§ 89 Abs. 2 AO des Inhalts, dass keine Aussetzungszinsen
festgesetzt würden, scheitert, wie auch das FG zutreffend
feststellt, schon daran, dass diese Auskünfte allenfalls am
24.8.2012 erteilt worden sein können, die AdV aber jedenfalls
im Dezember 2011 beendet war. Eine verbindliche Auskunft kann sich
aber schon nach dem Gesetzeswortlaut nur auf einen zukünftigen
Sachverhalt beziehen.
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Damit geht auch die Rüge des Klägers
ins Leere, das FG hätte weitere Sachaufklärung zum
Vorliegen einer verbindlichen Auskunft betreiben müssen.
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b) Anhaltspunkte dafür, dass das FA die
Festsetzung von Aussetzungszinsen verwirkt hätte (§ 242
des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog), fehlen ebenso.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Disposition der
Kläger im Vertrauen auf das etwaige Verhalten des FA getroffen
hätte. Auch dies stellt das FG zutreffend fest.
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4. Über einen - nicht beantragten -
Erlass aus Billigkeitsgründen hat der Senat nicht zu
entscheiden. Die Frage des eventuellen Zinsverzichts des FA als
Billigkeitsmaßnahme gemäß § 237 Abs. 4 i.V.m.
§ 234 Abs. 2 AO wäre in einem gesonderten Verfahren zu
klären.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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