Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts München vom 23.07.2019 - 12 K 1055/19 =
SIS 19 13 10 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die im Jahr 2014 gegründete
Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG.
Komplementärin der Klägerin ist die V-GmbH, Kommanditist
ist H. Nur H ist am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die
Erschließung, der Abbau und die Verwertung von Kiesvorkommen.
Der Kiesabbau erfolgte auf der Grundlage eines am 09.06.2005
zwischen H und der Firma K, später der K-GmbH, abgeschlossenen
Kiesabbau-Vertrags.
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H veräußerte der Klägerin
mit notariellem Vertrag vom 30.04.2014 ein in seinem
landwirtschaftlichen Betriebsvermögen befindliches
Grundstück sowie eine markierte, noch zu vermessende
Fläche auf weiteren, ebenfalls zu seinem landwirtschaftlichen
Betriebsvermögen gehörenden Grundstücken
einschließlich des dort enthaltenen Kiesvorkommens. Die
Vertragsbeteiligten gingen von einer Gesamtfläche von ca.
85.000 m² aus und ordneten den vorläufigen
Gesamtkaufpreis von 558.100 EUR einer bereits ausgebeuteten
Fläche von ca. 49.000 m², einer Restfläche von
36.000 m² sowie in Höhe von 375.000 EUR dem Kiesvorkommen
zu. Dabei gingen sie von einem Kiesvorkommen von 750.000 t und
damit einem Preis von 0,50 EUR je Tonne aus. Bei einer Abweichung
des tatsächlichen Kiesvorkommens von der angenommenen Menge
sollte der vereinbarte Kaufpreis nicht verändert werden. Ein
sich bei der Vermessung der Grundstücke ergebendes Mehr- oder
Mindermaß sollte jedoch bei Beurkundung der
Messungsanerkennung und Auflassung mit 2,50 EUR/m²
ausgeglichen werden. Der Kaufpreis war innerhalb von 14 Tagen nach
Abschluss des Kaufvertrags zur Zahlung fällig. Besitz, Nutzen
und Lasten sollten am Tag des Eingangs des vollständigen
Kaufpreises übergehen.
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Die Klägerin teilte der K-GmbH bereits
mit Schreiben vom 06.05.2014 mit, dass die Kieslieferung seit dem
01.05.2014 durch sie erfolge.
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Auf den Kaufpreis zahlte die Klägerin
am 03.06.2014 einen ersten Teilbetrag in Höhe von 530.000 EUR;
am 11.11.2014 leistete sie die Restzahlung in Höhe von 28.100
EUR an H.
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Nach der Grundstücksvermessung
verminderte sich die übertragene Fläche um 4.004 m²
auf 80.996 m². H zahlte dafür im März und im Juni
2015 insgesamt 10.010 EUR an die Klägerin zurück. Die
Beurkundung der Messungsanerkennung und Kaufpreisminderung um
10.010 EUR erfolgte am 18.09.2015.
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Am 27.11.2015 schlossen die Klägerin
und die K-GmbH einen eigenen Kiesabbau-Vertrag.
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In ihren Gewinnermittlungen für die
Jahre 2014 und 2015 (Streitjahre) nahm die Klägerin für
das Kiesvorkommen „außerplanmäßige
Abschreibungen“ in Höhe von 43.010,86 EUR
(2014) und 45.303,56 EUR (2015) vor. Dies entsprach 0,50 EUR je
Tonne abgebauten Kieses.
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Nachdem der Beklagte und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) die
„außerplanmäßigen
Abschreibungen“ zunächst akzeptiert
hatte, änderte er seine Auffassung und erließ am
06.11.2015 unter Verweis auf § 35b Abs. 1 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) Änderungsbescheide. Darin
setzte das FA den Gewerbesteuermessbetrag 2014 auf 539 EUR fest und
hob den Bescheid über die gesonderte Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2014 vom
02.10.2015 auf. Am 02.01.2017 setzte das FA den
Gewerbesteuermessbetrag 2015 für die Klägerin auf 427 EUR
fest.
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Die hiergegen gerichteten Einsprüche
blieben erfolglos. Es stehe - so das FA - dem Zweck der Absetzungen
für Substanzverringerung (AfS) entgegen, diese auch dann zu
gewähren, wenn ein Bodenschatz gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten oder entgeltlich in eine Personengesellschaft
eingebracht werde, an der der Einbringende als Gesellschafter
beteiligt sei. Der Kaufvertrag entspreche zudem nicht dem zwischen
Fremden Üblichen und sei auch deshalb nicht
anzuerkennen.
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Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem
Finanzgericht (FG) trafen die Beteiligten eine tatsächliche
Verständigung, nach der das mit Vertrag vom 30.04.2014 an die
Klägerin verkaufte Kiesvorkommen zutreffend auf 750.000 t
geschätzt worden sei. Mit Urteil vom 23.07.2019 gab das FG der
Klage statt. Es setzte die Gewerbesteuermessbeträge 2014 und
2015 auf jeweils 0 EUR herab und stellte den vortragsfähigen
Gewerbeverlust auf den 31.12.2014 wieder in Höhe von 3.053 EUR
fest. Zur Begründung führte es aus: Der Erwerb des
Kiesvorkommens durch die Klägerin von ihrem Kommanditisten sei
als Vertrag zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter
anzuerkennen. Der Vertrag sei fremdüblich. Es sei nicht
erforderlich gewesen, Regelungen für eine Versagung der
Abbaugenehmigung oder eine Verpflichtung zur Anpassung des
Kaufpreises für den Fall vorzusehen, dass die
tatsächliche Menge des Kiesvorkommens nicht der in dem Vertrag
angenommenen Menge entspräche. Auch der Vollzug der
Vereinbarungen sei fremdüblich gewesen. Es sei
unschädlich, dass ein Teilbetrag des Kaufpreises erst am
11.11.2014 beglichen worden sei, obwohl der gesamte Kaufpreis
bereits zwei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags fällig
gewesen sei. Auch bei fremden Dritten würden bei einem Verzug
mit der Kaufpreiszahlung in Höhe von rund 5 % nicht sogleich
gerichtliche Schritte eingeleitet werden.
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Hiergegen wendet sich die Revision des FA.
Das FG habe § 7 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG),
§ 11d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)
und § 7 Satz 1 GewStG verletzt. AfS seien nur zulässig,
wenn der Steuerpflichtige den Bodenschatz zuvor entgeltlich
erworben habe. Im Streitfall sei der Bodenschatz aber von H an eine
Personengesellschaft veräußert worden, an der er zu 100
% beteiligt gewesen sei. Auch in diesem Fall seien AfS entsprechend
§ 11d Abs. 2 EStDV unzulässig. Das FG habe zudem bei der
Würdigung der Verträge und Rechtsbeziehungen gegen
Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen. Die
getroffenen Vereinbarungen seien unüblich und auch
tatsächlich nicht wie vereinbart durchgeführt
worden.
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG vom 23.07.2019 - 12 K
1055/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Das FG habe zutreffend entschieden, dass
sie - die Klägerin - Anschaffungskosten getragen habe und die
geltend gemachten AfS für das Kiesvorkommen berechtigt gewesen
seien. Ohne Rechtsfehler habe das FG auch erkannt, dass der
geschlossene Kaufvertrag nach seinem Inhalt und seiner
Durchführung einem Fremdvergleich standhalte.
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II. Die Revision ist begründet und
führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
). Zutreffend hat das FG zwar entschieden, der Inanspruchnahme von
AfS stehe es nicht entgegen, dass die Klägerin das
Kiesvorkommen von ihrem Gesellschafter H erworben habe (dazu unter
1.). Das FG hat aber zu Unrecht angenommen, der Erwerb durch die
Klägerin entspreche den Kriterien der Fremdüblichkeit.
Sein Urteil war deshalb aufzuheben (dazu unter 2.). Der Senat
entscheidet in der Sache selbst und weist die Klage als
unbegründet ab (dazu unter 3.).
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1. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
Klägerin - wäre der mit H geschlossene Kaufvertrag
steuerrechtlich anzuerkennen - AfS gemäß § 7 Abs. 6
EStG in Anspruch nehmen könnte. Dem stünde die Tatsache,
dass die Klägerin das Kiesvorkommen von ihrem Gesellschafter H
erworben hat, nicht entgegen.
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a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG
unterliegt ein im Inland betriebener Gewerbebetrieb der
Gewerbesteuer. Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist
der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG), also der nach den Vorschriften
des EStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der
Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum
(§ 14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu
berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in
§§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge - § 7
Satz 1 GewStG - (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
03.12.2015 - IV R 4/13, BFHE 252, 441, BStBl II 2016, 544 = SIS 16 02 87, Rz 13).
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b) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb sind Abschreibungen abzuziehen. Nach § 7 Abs. 6
EStG sind die Regelungen über die Abschreibung von
Wirtschaftsgütern gemäß § 7 Abs. 1 EStG bei
Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die
einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, entsprechend
anzuwenden. Dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des
Substanzverzehrs (AfS) zulässig. Bei einem Kiesvorkommen
handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, das derartigen Absetzungen
zugänglich ist (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH
vom 04.12.2006 - GrS 1/05, BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508 = SIS 07 13 20).
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c) Grund und Boden einerseits und ein darin
als Bodenschatz enthaltenes Kiesvorkommen andererseits stellen
steuerrechtlich zwei selbständige und gleichwertig
nebeneinander bestehende Wirtschaftsgüter dar, die auch
verschiedenen Vermögenssphären angehören können
(Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 216, 168, BStBl
II 2007, 508 = SIS 07 13 20, unter C.II.1.c [Rz 77]). Der
Bodenschatz erlangt steuerrechtlich die Eigenschaft als
selbständiges Wirtschaftsgut, wenn mit seiner
Aufschließung (etwa durch Stellen eines Antrags auf
Genehmigung) oder seiner Verwertung (etwa durch
Veräußerung) begonnen wird (Beschluss des Großen
Senats des BFH in BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508 = SIS 07 13 20,
unter C.II.1.d [Rz 80]). Ein eigenständiger Nutzungs- und
Funktionszusammenhang und damit die Eigenschaft als Wirtschaftsgut
wird für den Bodenschatz etwa dann begründet, wenn das
den Bodenschatz enthaltende Grundstück an einen
Abbauunternehmer veräußert wird und dieser einen
Kaufpreis nicht nur für den Grund und Boden, sondern
zusätzlich für den Bodenschatz bezahlt. Denn es ist davon
auszugehen, dass der Abbauunternehmer dafür bezahlt, um
demnächst mit der Ausbeutung zu beginnen (BFH-Urteil vom
21.07.2009 - X R 10/07, BFH/NV 2010, 184 = SIS 10 01 29, unter
II.1.a [Rz 19]).
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d) Die Möglichkeit der Vornahme von AfS
ist an das Vorliegen von Anschaffungs- oder Herstellungskosten
geknüpft. AfS scheiden daher aus, wenn weder der
Steuerpflichtige noch ein Anderer Anschaffungskosten getragen hat.
Dementsprechend ist ein im Privatvermögen entdecktes
Kiesvorkommen bei Einlage in ein Betriebsvermögen
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG zwar
mit dem Teilwert anzusetzen; bei dem Abbau des Kiesvorkommens
dürfen AfS jedoch nicht vorgenommen werden (BFH-Urteile vom
04.02.2016 - IV R 46/12, BFHE 253, 95, BStBl II 2016, 607 = SIS 16 05 32, Rz 31 ff.; vom 29.07.2015 - IV R 15/14, BFHE 251, 422, BStBl
II 2016, 593 = SIS 16 01 11, Rz 20; Beschluss des Großen
Senats des BFH in BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508 = SIS 07 13 20). Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Kiesvorkommen aus dem
Privatvermögen eines Gesellschafters in das
Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, an der er
beteiligt ist, eingelegt wird (BFH-Urteil in BFHE 253, 95, BStBl II
2016, 607 = SIS 16 05 32, Rz 31). An Anschaffungskosten fehlt es
auch bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf einem ihm
gehörenden Grundstück des Privatvermögens entdeckt
hat; AfS scheiden daher auch in diesem Fall aus (§ 11d Abs. 2
EStDV, vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 253, 95, BStBl II 2016, 607 =
SIS 16 05 32, Rz 32).
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e) Demgegenüber liegt ein die
Berechtigung zu AfS begründender Anschaffungsvorgang vor, wenn
eine Personengesellschaft einen Bodenschatz entgeltlich von ihrem
Gesellschafter erwirbt. Die Übertragung des Kiesvorkommens, das dem
Gesellschafter der Personengesellschaft gehört, in das
Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft ist allerdings
nur dann als Veräußerung durch den Gesellschafter und
als Anschaffung durch die Gesellschaft - und nicht als Einlage - zu
werten, wenn sich der Vorgang seinem wirtschaftlichen Gehalt nach
wie eine im Geschäftsverkehr zwischen fremden Dritten
übliche Veräußerung von einem Rechtssubjekt an ein
anderes Rechtssubjekt darstellt (so bereits BFH-Urteil in BFHE 253,
95, BStBl II 2016, 607 = SIS 16 05 32, Rz 38 ff.; vgl. auch
Brandis/Heuermann/Brandis, § 7 EStG Rz 606; BeckOK EStG/Graw,
13. Ed. [01.07.2022], EStG § 7 Rz 453; Schmidt/Kulosa, EStG,
41. Aufl., § 7 Rz 233; Kanzler, DStR 2007, 1101).
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f) Aus § 11d Abs. 2 EStDV folgt nichts
anderes. Entgegen der Auffassung des FA kann der hier verwendete
Begriff des „Steuerpflichtigen“
in den Fällen der entgeltlichen Anschaffung eines
Bodenschatzes durch eine Personengesellschaft von ihrem
Gesellschafter nicht dahin verstanden werden, dass
„Steuerpflichtiger“ im Sinne
dieser Regelung der Gesellschafter ist und somit AfS nicht
zulässig sind (anderer Ansicht Bayerisches Landesamt für
Steuern vom 20.01.2009 - S 2134.1.1-3/5 St32/St33 = SIS 09 05 36). Denn ein solches
Verständnis ließe sich allein auf die längst
überholte Bilanzbündeltheorie stützen (vgl.
Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 7 Rz 233). Dementsprechend werden
Austauschverträge zwischen einer Personengesellschaft und
ihren Gesellschaftern grundsätzlich bei der Gewinnermittlung
anerkannt (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom
25.02.1991 - GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21, unter C.II.3., C.III.2. [Rz 79, 89], und BFH-Urteil vom
05.06.2014 - IV R 26/11, BFHE 246, 160, BStBl II 2014, 886 = SIS 14 22 39, Rz 32).
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2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze
wäre die Klägerin infolge der Anschaffung des
Kiesvorkommens zur Vornahme von AfS berechtigt, wenn der zwischen
ihr und H geschlossene Kaufvertrag steuerrechtlich anzuerkennen
wäre. Dies ist jedoch - entgegen der Auffassung des FG - nicht
der Fall. Die Würdigung des FG, der Kaufvertrag vom 30.04.2014
sei seinem Inhalt und seiner Durchführung nach als
fremdüblich anzusehen, hält der revisionsrechtlichen
Prüfung nicht stand. Das Urteil des FG war deshalb
aufzuheben.
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a) Verträge zwischen einem Gesellschafter
und der Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, müssen
dem Fremdvergleich standhalten, um steuerrechtlich anerkannt zu
werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 246, 160, BStBl II 2014, 886 = SIS 14 22 39, Rz 32). Denn es fehlt in dieser Konstellation der
natürliche Interessengegensatz, der zwischen fremden
Vertragspartnern vorliegt und dort deshalb die Vermutung einer
betrieblichen Veranlassung des Vertrags begründet (vgl.
BFH-Urteil vom 31.05.2001 - IV R 53/00, BFH/NV 2001, 1547 = SIS 01 81 22, unter 2.b bb (1) [Rz 30]). Die Übertragung eines
Wirtschaftsguts von einem Gesellschafter auf eine
Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, ist deshalb nur dann
als Veräußerung - und nicht als Einlage - zu beurteilen,
wenn - wie zur Übertragung eines Kiesvorkommens bereits
ausgeführt (s. unter II.1.e) - sich der Vorgang nach seinem
wirtschaftlichen Gehalt wie eine im Geschäftsverkehr zwischen
Fremden übliche Veräußerung von einem Rechtssubjekt
an ein anderes Rechtssubjekt darstellt (vgl. auch BFH-Urteile vom
21.10.1976 - IV R 210/72, BFHE 120, 239, BStBl II 1977, 145 = SIS 77 00 87, unter 3. [Rz 17], und in BFHE 253, 95, BStBl II 2016, 607
= SIS 16 05 32, Rz 39). Die steuerliche Anerkennung als
Veräußerungsgeschäft setzt danach voraus, dass die
Vereinbarung klar und ernstlich gewollt ist, rechtswirksam
geschlossen wurde und auch dementsprechend durchgeführt wird.
Inhalt und Durchführung der Vereinbarung müssen dem
entsprechen, was unter fremden Dritten üblich ist. Jedoch
schließt nicht jede Abweichung von dem Üblichen hierbei
notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung der Vereinbarung
aus. Für die Anerkennung der Vereinbarung ist eine
Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 253, 95, BStBl II 2016, 607 = SIS 16 05 32, Rz
39 f.).
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b) Der BFH als Revisionsgericht hat die
Gesamtwürdigung durch das FG nur daraufhin zu
überprüfen, ob das FG von den zutreffenden rechtlichen
Voraussetzungen ausgegangen ist, alle maßgeblichen
Beweisanzeichen einbezogen und bei seiner Entscheidung nicht gegen
Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat
(BFH-Urteile vom 23.04.2009 - IV R 24/08, BFH/NV 2009, 1427 = SIS 09 26 59, unter II.3.a cc [Rz 24]; in BFHE 253, 95, BStBl II 2016,
607 = SIS 16 05 32, Rz 41, und vom 12.05.2016 - IV R 27/13 =
SIS 16 21 52, Rz 29). Die
Bindungswirkung der Würdigung durch das FG entfällt
jedoch insbesondere dann, wenn sie in sich widersprüchlich,
unklar oder lückenhaft ist, weil beispielsweise die für
die Interessenlage der Beteiligten bedeutsamen Begleitumstände
nicht erforscht und/oder nicht zutreffend gewürdigt worden
sind (BFH-Urteil vom 28.08.2013 - XI R 4/11, BFHE 243, 41, BStBl II
2014, 282 = SIS 13 27 53, Rz 47).
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c) Nach diesen Grundsätzen bindet die
Würdigung des FG den Senat nicht. Jedenfalls in Bezug auf die
Durchführung des Kaufvertrags vom 30.04.2014 ist sie
lückenhaft und teilweise unzutreffend.
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Das FG hat zur Fremdüblichkeit der
Durchführung des Kaufvertrags ausgeführt, der Umstand,
dass die Klägerin die Restkaufpreiszahlung erst am 11.11.2014
erbracht habe, könne vernachlässigt werden, da es auch
zwischen fremden Dritten nicht unüblich sei, dass bei einem
Zahlungsverzug von etwa 5 % des Kaufpreises nicht gleich
gerichtliche Schritte eingeleitet würden. Zudem sei die
Messungsanerkennung noch nicht abgeschlossen gewesen.
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Dabei hat das FG unberücksichtigt
gelassen, dass die Klägerin nicht nur mit etwa 5 % des
Kaufpreises im Verzug war, sondern mit 100 %, und zwar ohne dass H
Verzugszinsen verlangt hätte. Am vertraglich vereinbarten
Fälligkeitstermin, d.h. 14 Tage nach Abschluss des
Notarvertrags am 30.04.2014, hatte die Klägerin keinerlei
Zahlungen an H erbracht. Die erste Teilzahlung in Höhe von
530.000 EUR erfolgte erst am 03.06.2014; die Schlusszahlung in
Höhe von 28.100 EUR leistete die Klägerin dann am
11.11.2014, d.h. erst knapp ein halbes Jahr nach dem
Fälligkeitstermin.
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Auch die abweichende Vertragsdurchführung
in Bezug auf die Erstattung eines Teilkaufpreises infolge des
festgestellten Flächenmindermaßes hat das FG nicht in
seine Würdigung einbezogen. Nach dem Kaufvertrag vom
30.04.2014 sollte eine Kaufpreisanpassung nach Beurkundung der
Messungsanerkennung erfolgen. Diese Beurkundung fand erst am
18.09.2015 statt. Die Kaufpreisrückzahlung in Höhe von
10.010 EUR hatte H nach den Feststellungen des FG jedoch bereits im
März und Juni 2015 vorgenommen.
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Eine weitere Abweichung in der
Vertragsdurchführung, die das FG unbeachtet gelassen hat,
ergibt sich in Bezug auf die Regelungen zum Besitzübergang.
Nach dem Kaufvertrag vom 30.04.2014 sollten Besitz, Nutzen und
Lasten des Kaufgegenstandes, also auch des Kiesvorkommens, mit der
vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf die Klägerin
als Käuferin übergehen. Danach hätte die
Klägerin das Kiesvorkommen erst nach dem 11.11.2014 für
eigene Zwecke nutzen dürfen. Tatsächlich hat sie das
Kiesvorkommen jedoch - wie sich aus den Feststellungen des FG
ergibt - bereits unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrags, d.h.
ab dem 01.05.2014, auf eigene Rechnung verkauft.
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3. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann
auf Grundlage der getroffenen Feststellungen selbst entscheiden
(vgl. z.B. BFH-Urteil vom 04.10.2016 - IX R 8/16, BFHE 255, 259,
BStBl II 2017, 273 = SIS 16 26 07) und weist die Klage als
unbegründet ab (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
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Grundlage der Entscheidung sind die
Feststellungen des FG; weiterer Feststellungen und mithin einer
Zurückverweisung der Sache an das FG bedarf es nicht. Der
Kaufvertrag zwischen H und der Klägerin über das
Kiesvorkommen vom 30.04.2014 ist steuerrechtlich nicht
anzuerkennen, da jedenfalls dessen Durchführung einem
Fremdvergleich nicht standhält.
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Die dargelegten Vollzugsmängel betreffen
die Kaufpreiszahlung und den Besitzübergang und damit sogar
die Hauptpflichten der Vertragsbeteiligten. Sie greifen in
erheblicher Weise zulasten des H in die vereinbarte
Risikoverteilung ein: Während der Vertrag einen Abbau des
Kiesvorkommens auf Rechnung der Klägerin erst nach
vollständiger Kaufpreiszahlung vorsieht, erfolgte dieser
tatsächlich bereits unmittelbar nach Vertragsschluss, ohne
dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt irgendwelche Zahlungen
auf den Kaufpreis erbracht hatte. Eine solche
Vertragsdurchführung kann nicht als fremdüblich angesehen
werden.
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Auf die - zwischen den Beteiligten weiterhin
streitige - Frage, ob die getroffenen Vereinbarungen inhaltlich
einem Fremdvergleich standhalten, kommt es nicht mehr an.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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