Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.6.2018 - 1 K 1828/17
aufgehoben.
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) betrieb im Streitjahr (2010) einen Handel mit
Textilien, insbesondere mit sog. niedrigpreisiger
Bekleidung.
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In seinen Umsatzsteuervoranmeldungen
für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr 2010 machte er
u.a. Vorsteuern in Höhe von insgesamt ... EUR aus insgesamt 27
Rechnungen eines Lieferanten über eine Vielzahl abgerechneter
Textillieferungen geltend.
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Die streitgegenständlichen Rechnungen
enthalten die Angaben „T-Shirt“, „Bluse“,
„Tops“, „Kleid“, „Hosen“ und
ähnliche Bezeichnungen, (hohe) Stückzahlen sowie den
Ausweis von Einzelpreisen. Teilweise ist mehrfach dieselbe
Bezeichnung der gelieferten Gegenstände enthalten, die nur
durch die Angabe einer unterschiedlichen Anzahl und eines
unterschiedlichen Preises pro Stück ergänzt wird.
Sonstige Belege - wie Bestellunterlagen, Lieferscheine,
Korrespondenz mit den Lieferanten - liegen nicht vor.
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Aufgrund einer
Umsatzsteuer-Sonderprüfung für das zweite bis vierte
Kalendervierteljahr 2010 versagte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) den Vorsteuerabzug aus
den streitgegenständlichen Rechnungen, da er davon ausging,
dass den Rechnungen kein tatsächlicher Leistungsaustausch
zugrunde liege, und setzte die Umsatzsteuer für 2010 mit
Bescheid vom 20.08.2013 in Höhe von ... EUR fest.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 20.9.2017
wies das FA den Einspruch des Klägers zurück, da nicht
nur Zweifel an einem tatsächlichen Leistungsaustausch
vorlägen, sondern ein Vorsteuerabzug bereits an einer
ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung und der nicht
ordnungsgemäßen Angabe der Adresse des Lieferanten
scheitere.
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Das Hessische Finanzgericht (FG) wies die
Klage mit Urteil vom 19.6.2018 - 1 K 1828/17 = SIS 19 04 39 als
unbegründet ab, da die streitgegenständlichen Rechnungen
den Anforderungen zur Ausübung des Vorsteuerabzugs mangels
hinreichender Leistungsbeschreibungen nicht genügten.
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Es führte im Wesentlichen aus, dass
für eine hinreichende Leistungsbeschreibung in einer
ordnungsgemäßen Rechnung eine
Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt notwendig sei, dass die zu
einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale
beschrieben werden. Die bloße Angabe einer Gattung stelle
keine handelsübliche Bezeichnung dar. Diesbezüglich
schließe man sich den Ausführungen im Urteil des
Hessischen FG vom 23.6.2015 - 6 K 1826/12 = SIS 16 04 30 an. Danach
sei die Identifikation von Kleidungsstücken allein über
abstrakte Warenbezeichnungen im Vergleich zur großen Mehrheit
der Textileinzelhändler nicht
„handelsüblich“. Auch im sog. Niedrigpreissegment
des Textileinzelhandels erfolge der typische Weiterverkauf an
Endverbraucher in einem Ladenlokal nach Ausstellung und Anprobe,
was eine Sortierung nach Modelltypen und Größen
erfordere. Es liege nicht im Interesse eines Einzelhändlers,
das Risiko einzugehen, in nahezu unbegrenzter Menge ein immer
gleiches Kleidungsstück in der immer gleichen Größe
zu erhalten. Daher sei es nicht handelsüblich, in großen
Mengen Kleidungsstücke zu beziehen, deren Größe und
Modelltyp anhand der Rechnung in keiner Weise überprüft
werden könne. Hinsichtlich der Handelsüblichkeit einer
Bezeichnung sei nicht nach verschiedenen Verkehrskreisen -
nämlich dem Handel mit Waren im mittleren und oberen
Preissegment einerseits, dem Handel mit Waren im
Niedrigpreissegment andererseits - zu differenzieren.
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Der Kläger macht mit seiner Revision
die Verletzung materiellen Rechts geltend. Er führt u.a. aus,
das FG habe einen unzutreffenden Gesetzeszweck mit der Annahme
unterstellt, dass die Einzelidentifikation dazu diene, eine
mehrfache Abrechnung zu verhindern. Zudem rügt er, das FG habe
fälschlicherweise die Handelsüblichkeit der verwendeten
Bezeichnungen in Bezug auf Textileinzelhändler ermittelt,
während hier auf die Bezeichnungen im Großhandel
abzustellen sei. Danach sei bei Kleidungslieferungen im
Großhandel selbstverständlich, dass diese in einem
ausgewogenen Verhältnis an Größen und Farben
geliefert würden. Eine Beschaffenheitsbeschreibung unter
Angabe von Größen und Farben sei nicht
üblich.
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Der Kläger beantragt, unter Aufhebung
der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung vom 20.9.2017
den Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 20.8.2013 dahingehend zu
ändern, dass weitere Vorsteuern in Höhe von ... EUR zum
Abzug zugelassen werden.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Es trägt vor, Zweck der
Rechnungsangaben sei auch, dass die Finanzverwaltung zur
Verhinderung von Steuerhinterziehung kontrollieren könne, ob
eine mehrfache Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt sei.
Selbst wenn im Niedrigpreissektor unter Berücksichtigung des
bei großen Liefermengen greifenden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Anforderungen
geringer sein könnten, sei die Angabe gewisser
Identifizierungsmerkmale sowohl zumutbar als auch erforderlich,
zumal sich diese bereits durch Verweis auf Geschäftsunterlagen
ergeben könnten. Im Übrigen bestünden erhebliche
Zweifel an einem tatsächlichen Leistungsaustausch zwischen dem
Rechnungsaussteller und dem Kläger, da ein entsprechender
Wareneinkauf beim Rechnungsaussteller nicht belegbar sei.
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II. Die Revision ist begründet; sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Zwar hat das FG zu Recht angenommen, dass die
nach unionsrechtlichen Vorgaben notwendigen Rechnungsangaben im
Rahmen ihres Kontrollzwecks auch dem Ausschluss der mehrfachen
Abrechnung derselben Leistung dienen (vgl. Beschlüsse des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.10.2002 - V B 9/02, BFH/NV 2003,
213 = SIS 03 08 76, unter II.1., Rz 15; vom 05.02.2010 - XI B
31/09, BFH/NV 2010, 962 = SIS 10 12 68, Rz 8; BFH-Urteil vom
15.5.2012 - XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836 = SIS 12 27 63, Rz 43).
Allerdings genügt nach der nationalen Regelung in § 14
Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Angabe der
Art der gelieferten Gegenstände deren
„handelsübliche Bezeichnung“. Die
Feststellungen der Vorinstanz zur Handelsüblichkeit der
streitgegenständlichen Angaben tragen die Entscheidung nicht,
so dass im zweiten Rechtsgang Ermittlungen dazu erforderlich sind,
ob die von den Lieferanten verwendeten Bezeichnungen unter
Berücksichtigung der Handelsstufe, Art und Inhalt der
Lieferungen handelsüblich sind. Außerdem wird das FG zu
klären haben, ob den streitgegenständlichen Rechnungen
tatsächlich jeweils ein Leistungsaustausch zugrunde lag.
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1. Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuerbeträge abziehen. Die Ausübung des
Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2
UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14,
14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Unionsrechtliche Grundlage
ist insofern Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL), wonach der Steuerpflichtige, um das Recht auf
Vorsteuerabzug ausüben zu können, eine Rechnung besitzen
muss, die die in Art. 226 MwStSystRL aufgeführten Angaben
enthält.
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2. Um das Recht auf Vorsteuerabzug
ausüben zu können, muss grundsätzlich die dem
Unternehmer erteilte Rechnung ordnungsgemäß sein und den
Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen (BFH-Urteile in
BFH/NV 2012, 1836 = SIS 12 27 63, Rz 37; vom 16.01.2014 - V R
28/13, BFHE 244, 126, BStBl II 2014, 867 = SIS 14 10 28, Rz 10).
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat daher nach
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG folgende Angaben zu enthalten:
„die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung)
der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der
sonstigen Leistung“.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
sind diese Anforderungen dahingehend auszulegen, dass die Rechnung
Angaben tatsächlicher Art enthalten muss, die die
Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen, ohne
dass dabei eine erschöpfende Beschreibung der konkret
erbrachten Leistungen erforderlich ist. Der Aufwand zur
Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass
die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare
Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist,
ermöglichen. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung
erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalls (vgl. BFH-Urteile in BFHE 244, 126, BStBl II 2014, 867
= SIS 14 10 28, Rz 12; vom 1.3.2018 - V R 18/17, BFHE 261, 187 =
SIS 18 07 77, Rz 15 f., jeweils m.w.N.). Mit der - aus der
Vorgängerregelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG i.d.F.
bis zum 31.12.2003 - übernommenen Formulierung
„handelsübliche Bezeichnung“ (im
Klammerzusatz) verweist § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG auf die
(besonderen) Abrechnungsgepflogenheiten unter Kaufleuten (vgl.
BFH-Beschluss vom 14.03.2019 - V B 3/19, BFHE 263, 571 = SIS 19 04 17, Rz 18).
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b) Unionsrechtliche Grundlage dieser
Vorschrift ist für das Streitjahr Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL.
Hiernach müssen ausgestellte Rechnungen für
Mehrwertsteuerzwecke u.a. „Menge und Art der gelieferten
Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der erbrachten
Dienstleistung“ enthalten. Eine Bezugnahme auf die
Handelsüblichkeit der verwendeten Bezeichnung enthält der
Wortlaut des Unionsrechts nicht (vgl. auch die englische Fassung:
„... nature of the goods supplied“ oder die
französische Fassung: „... la nature des biens
livrés“).
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c) Die formellen Anforderungen des
Vorsteuerabzugs regeln die Modalitäten und die Kontrolle
seiner Ausübung sowie das ordnungsgemäße
Funktionieren des Mehrwertsteuersystems (Urteil des Gerichtshofs
der Europäischen Union - EuGH - Astone vom 28.7.2016 -
C-332/15, EU:C:2016:614, HFR 2017, 457 = SIS 16 17 43, Rz 47,
m.w.N.). Insbesondere die Anforderungen des Art. 226 MwStSystRL an
die Angaben in einer Rechnung stellen formelle Voraussetzungen des
Abzugsrechts dar (EuGH-Urteile Barlis 06 - Investimentos
Imobiliarios e Turisticos vom 15.9.2016 - C-516/14, EU:C:2016:690,
UR 2016, 795 = SIS 16 19 40, Rz 41; Senatex vom 15.9.2016 -
C-518/14, EU:C:2016:691, UR 2016, 800 = SIS 16 19 41, Rz 29; Paper
Consult vom 19.10.2017 - C-101/16, EU:C:2017:775,
Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2017, 991, Rz 40; Vadan vom
21.11.2018 - C-664/16, EU:C:2018:933, HFR 2019, 65 = SIS 18 19 00,
Rz 40; EuGH-Beschluss Mennica Wroclawska vom 13.12.2018 - C-491/18,
EU:C:2018:1042 = SIS 19 08 38, Rz 33).
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aa) Dabei sollen die Angaben, die eine
Rechnung enthalten muss, den Steuerverwaltungen es insbesondere
ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das
Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (vgl.
EuGH-Urteile Barlis 06 - Investimentos Imobiliarios e Turisticos,
EU:C:2016:690, UR 2016, 795 = SIS 16 19 40, Rz 27, mit Verweis auf
Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 18.2.2016
zur Rechtssache C-516/14, EU:C:2016:101, Rz 46; Geissel und Butin
vom 15.11.2017 - C-374/16 und C-375/16, EU:C:2017:867, UR 2017, 970
= SIS 17 20 47, Rz 41; BFH-Urteil in BFHE 261, 187 = SIS 18 07 77,
Rz 16). Dazu gehört auch, dass ausgeschlossen werden kann,
dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird (BFH-Beschlüsse
in BFH/NV 2003, 213 = SIS 03 08 76, unter II.1., Rz 15; in BFH/NV
2010, 962 = SIS 10 12 68, Rz 8; BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1836 =
SIS 12 27 63, Rz 43).
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bb) Regelmäßig dürfte die nach
diesen Maßstäben erforderliche Bezeichnung mit
derjenigen übereinstimmen, mit der auch der Hersteller die
Waren üblicherweise in den Verkehr bringt und die damit
handelsüblich ist (so auch FG Hamburg, Urteil vom 30.9.2015 -
5 K 85/12, juris = SIS 16 02 00, Rz 47; BeckOK UStG/Weymüller,
21. Ed. 24.4.2019, UStG § 14 Rz 355.4). Denn eine
„handelsübliche Bezeichnung“ muss den
Erfordernissen von Kaufleuten genügen, d.h. sie soll - ebenso
wie für Umsatzsteuerzwecke - den Abgleich zwischen konkret
gelieferter und in Rechnung gestellter Ware ermöglichen, um
etwaige Mängel dem Verkäufer unverzüglich
anzuzeigen, da die gelieferte Ware nach § 377 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs ansonsten als genehmigt gilt (vgl. BFH-Beschluss
in BFHE 263, 571 = SIS 19 04 17, Rz 18). Somit wird dem
Klammerzusatz in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG im Regelfall
nur erläuternde und indizielle Bedeutung zukommen.
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d) Im Bereich des Vorsteuerabzugs können
die Mitgliedstaaten nach Art. 273 MwStSystRL zwar weitere
Verpflichtungen vorsehen, die sie für erforderlich erachten,
um eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und um
Steuerhinterziehung zu vermeiden. Diese Möglichkeit darf aber
nicht dazu genutzt werden, zusätzlich zu den namentlich in
Art. 226 MwStSystRL genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug
auf die Rechnungsstellung festzulegen (EuGH-Urteile Pannon
Gép Centrum vom 15.7.2010 - C-368/09, EU:C:2010:441, UR
2010, 693 = SIS 10 22 16, Rz 41; Polski Trawertyn vom 1.3.2012 -
C-280/10, EU:C:2012:107, UR 2012, 366 = SIS 12 11 54, Rz 42;
Evita-K vom 18.07.2013 - C-78/12, EU:C:2013:486, UR 2014, 475 = SIS 13 27 66, Rz 51; Barlis 06 - Investimentos Imobiliarios e
Turisticos, EU:C:2016:690, UR 2016, 795 = SIS 16 19 40, Rz 25;
Geissel und Butin, EU:C:2017:867, UR 2017, 970 = SIS 17 20 47, Rz
36 ff.). Daher müssen nach Art. 226 MwStSystRL ausgestellte
Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die darin genannten
Angaben enthalten (vgl. EuGH-Urteil Barlis 06 - Investimentos
Imobiliarios e Turisticos, EU:C:2016:690, UR 2016, 795 = SIS 16 19 40, Rz 25).
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aa) Dementsprechend ist der Klammerzusatz
„handelsübliche Bezeichnung“ in § 14
Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG in Übereinstimmung mit den o.g.
Vorgaben unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass dies
keine zusätzliche - verschärfende - Voraussetzung
für den Vorsteuerabzug darstellt. Insofern genügt jede
Bezeichnung der Art der gelieferten Gegenstände den formellen
Vorsteuerabzugsvoraussetzungen, die unter die unionsrechtliche
Definition „Menge und Art der gelieferten
Gegenstände“ fällt. Die Prüfung, ob dies
im jeweiligen Einzelfall erfüllt ist, obliegt der jeweiligen
Tatsacheninstanz (EuGH-Urteil Barlis 06 - Investimentos
Imobiliarios e Turisticos, EU:C:2016:690, UR 2016, 795 = SIS 16 19 40, Rz 28).
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Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des
Gesetzgebers, der durch § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG i.d.F.
des Steueränderungsgesetzes 2003 (BGBl I 2003, 2645) die
Vorgaben der sog. Rechnungsrichtlinie (Richtlinie 2001/115/EG des
Rates vom 20.12.2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG
mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung
der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung)
umsetzen wollte (BRDrucks 630/03, 82; BTDrucks 15/1562, 48).
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bb) Soweit die Verwendung der
„handelsüblichen Bezeichnung“, d.h. einer
im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein bzw.
üblicherweise verwendeten Bezeichnung (vgl. Erkenntnis des
Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs - ÖVwGH - vom
23.02.2005 - 2001/14/0002, abrufbar im
„Rechtsinformationssystem des Bundes“ unter
www.ris.bka.gv.at; FG Münster, Urteil vom 14.03.2019 - 5 K
3770/17 U, EFG 2019, 1137 = SIS 19 09 14, Rz 67; Abschn. 14.5 Abs.
15 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) eine Vereinfachung
im geschäftlichen Verkehr darstellt und damit eventuell von
den Mindestvorgaben des Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL abweicht (vgl.
Widmann in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 14 Rz 102),
könnte sie für den Unternehmer
„günstiger“ sein. Dann ginge dies dem
Unionsrecht vor, selbst wenn es dem Unionsrecht widersprechen
würde (BFH-Urteile vom 25.11.2004 - V R 4/04, BFHE 208, 470,
BStBl II 2005, 415 = SIS 05 17 02, unter II.4.c, Rz 37, m.w.N.; vom
18.08.2005 - V R 42/03, BFHE 211, 537, BStBl II 2006, 44 = SIS 05 49 03, unter II.4., Rz 41; vom 24.08.2017 - V R 25/16, BFHE 259,
171 = SIS 17 16 49, Rz 14). Insofern kann der Klammerzusatz nicht
völlig unbeachtet bleiben (a. A. FG Münster in EFG 2019,
1137 = SIS 19 09 14, Rz 66, 74). Vielmehr kommt ihm als nationalem
„Hilfsmerkmal“ eigenständige Bedeutung zu,
da sich der Unternehmer darauf berufen kann, dass die
Voraussetzungen nach nationalen Vorgaben erfüllt sind.
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cc) Hiergegen kann nicht eingewendet werden,
dass Handelsgepflogenheiten nicht Gesetze auslegen könnten,
sondern sich am Gesetz ausrichten müssten (so aber Kulmsee,
EFG 2019, 1140), denn der Handel muss seine Bezeichnungen nicht
anpassen, wenn der Gesetzgeber handelsübliche Bezeichnungen
ausdrücklich ausreichen lässt.
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3. Gemessen daran hält die
Vorentscheidung den Angriffen der Revision nicht stand und ist
aufzuheben.
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Das FG hat den Sachverhalt zwar dahingehend
gewürdigt, dass die in den Rechnungen enthaltene bloße
Angabe einer Gattung, wie z.B. „T-Shirt“,
„Bluse“, „Tops“,
„Kleid“, „Hosen“ und
ähnliche Bezeichnungen, keine handelsübliche Bezeichnung
darstelle. Allerdings ist diese Würdigung für den Senat
nicht bindend, da das FG bei seinen Erwägungen hierzu weder
von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen noch
nachvollziehbar ist, auf welchen Ermittlungen und Erwägungen
sie beruht.
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a) Zwar obliegt die Subsumtion der im
vorliegenden Streitfall verwendeten Bezeichnungen unter den Begriff
„handelsübliche Bezeichnung“ nach
nationalem Verfahrensrecht dem FG (vgl. BFH-Beschluss vom
29.03.2016 - XI B 77/15, BFH/NV 2016, 1181 = SIS 16 15 10, Rz 22)
und bindet den BFH als Sachverhaltswürdigung
grundsätzlich gemäß § 118 Abs. 2 FGO.
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b) Dies gilt jedoch nur, wenn die
vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung frei von
Verfahrensfehlern ist und weder Widersprüche noch einen
Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
enthält und zumindest möglich ist (BFH-Urteile vom
1.3.2016 - XI R 11/14, BFHE 253, 438, BStBl II 2016, 753 = SIS 16 12 46, Rz 21; vom 13.6.2018 - XI R 2/16, BFHE 262, 187, BStBl II
2018, 678 = SIS 18 12 58, Rz 7; vom 14.11.2018 - XI R 16/17, BFHE
263, 71 = SIS 18 22 10, Rz 25, m.w.N.). Außerdem hat der BFH
im Rahmen der revisionsrechtlichen Kontrolle auch
nachzuprüfen, ob das FG die für die Subsumtion
bedeutsamen Begleitumstände erforscht und zutreffend
gewürdigt hat (BFH-Urteile vom 28.08.2013 - XI R 4/11, BFHE
243, 41, BStBl II 2014, 282 = SIS 13 27 53, Rz 47; vom 03.08.2017 -
V R 15/17, BFHE 258, 566 = SIS 17 15 96, Rz 26; in BFHE 263, 71 =
SIS 18 22 10, Rz 23 f.; vom 14.02.2019 - V R 22/17, BFHE 264, 83,
BStBl II 2019, 350 = SIS 19 03 78, Rz 27, jeweils m.w.N.).
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c) Im Streitfall ist die Vorinstanz
hinsichtlich der Handelsüblichkeit der verwendeten
Bezeichnungen bereits von nicht tragfähigen Prämissen
ausgegangen.
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Zum einen nimmt das FG auf
„Ermittlungen“ des Hessischen FG im Urteil vom
23.6.2015 - 6 K 1826/12 ( = SIS 16 04 30) zur
Handelsüblichkeit von Bezeichnungen im Einzelhandel Bezug und
hält diese auf Großhändler für
übertragbar, da auch deren Waren mittelbar über weitere
Händler in den Einzelhandel gelangen würden. Allerdings
ist bereits der Schluss aus den Bedürfnissen des Einzelhandels
darauf, was im Großhandel üblich sei, bei der
Feststellung der tatsächlich im Großhandel allgemein
gebräuchlichen Bezeichnungen nicht zulässig.
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Zum anderen geht es fälschlicherweise
davon aus, dass nicht nach verschiedenen Verkehrskreisen -
nämlich dem Handel mit Textilien im mittleren und oberen
Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im
Niedrigpreissegment andererseits - zu differenzieren sei. Vielmehr
ist die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung immer von den
Umständen des Einzelfalles, wie etwa der jeweiligen
Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und insbesondere
dem Wert der einzelnen Waren, abhängig (vgl. ÖVwGH,
Erkenntnis vom 23.2.2005 - 2001/14/0002).
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33
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Schließlich hat das FG in keiner Weise
dargelegt, aufgrund welcher Tatsachenermittlungen es zu dem
Ergebnis kommt, dass die Bezeichnung im gegebenen Zusammenhang
nicht als handelsüblich angesehen werden kann. So fehlen
Feststellungen dazu, welche Bezeichnungen und Mengenangaben statt
den von den Lieferanten verwendeten handelsüblich seien, wie
die Geschäfte auf der Handelsstufe des Klägers
abgewickelt werden und welche konkretere Beschreibungen allgemein
gebräuchlich seien (vgl. ÖVwGH, Erkenntnis vom 23.2.2005
- 2001/14/0002; Ruppe/Achatz, Kommentar zum österreichischen
Umsatzsteuergesetz, 5. Aufl., § 11 Rz 68).
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34
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Damit fehlt es im Streitfall an einer
tragfähigen Tatsachengrundlage für eine
Sachverhaltswürdigung. Hierin liegt ein materiell-rechtlicher
Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. allgemein
z.B. BFH-Urteile vom 25.09.2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl
II 2015, 655 = SIS 14 33 30, Rz 28; vom 25.10.2016 - I R 54/14,
BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216 = SIS 16 28 18, Rz 10, jeweils
m.w.N.; vom 8.2.2017 - I R 55/14, BFH/NV 2017, 1588 = SIS 17 19 14,
Rz 15).
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4. Die Sache ist nicht spruchreif.
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Es kann aufgrund der bisherigen Feststellungen
des FG nicht sicher darauf geschlossen werden, dass die in den
streitgegenständlichen Rechnungen verwendete Angabe der Art
der gelieferten Gegenstände unter Berücksichtigung von
Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und dem Wert der
einzelnen Waren nicht handelsüblich ist und damit den
Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG genügt.
Das FG wird somit im zweiten Rechtsgang die erforderlichen
Ermittlungen zur handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände - möglicherweise unter Zuhilfenahme eines
Sachverständigen - vorzunehmen haben.
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Zudem hat es festzustellen, ob den
streitgegenständlichen Rechnungen tatsächlich ein
Leistungsaustausch zugrunde lag (vgl. allgemein BFH-Beschlüsse
vom 16.5.2019 - XI B 13/19, BFHE 264, 521 = SIS 19 08 97; vom
16.5.2019 - XI B 14/19, BFH/NV 2019, 931 = SIS 19 10 14). Denn das
Recht auf Vorsteuerabzug hängt davon ab, dass die
entsprechenden Umsätze tatsächlich bewirkt wurden; kein
Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn die Lieferung des
Gegenstands nicht bewirkt wurde (vgl. EuGH-Urteil SGI vom 27.6.2018
- C-459/17, C-460/17, EU:C:2018:501, UR 2018, 684 = SIS 18 12 05,
Rz 36, 40 f.). Außerdem ist - unabhängig von der
Erfüllung formeller Rechnungsanforderungen - das Recht auf den
Vorsteuerabzug auch zu versagen, wenn aufgrund der objektiven
Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise
oder missbräuchlich geltend gemacht wird (EuGH-Urteile Paper
Consult, EU:C:2017:775, MwStR 2017, 991, Rz 43, m.w.N.; Dobre vom
7.3.2018 - C-159/17, EU:C:2018:161, HFR 2018, 419 = SIS 18 02 36,
Rz 36; Gamesa Wind Romania vom 12.9.2018 - C-69/17, EU:C:2018:703,
HFR 2018, 926 = SIS 18 13 86, Rz 39, m.w.N.).
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
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