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I. Die Beteiligten streiten darum, ob der
Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) zu Recht
eine Entnahme des Miteigentumsanteils des Klägers und
Revisionsbeklagten (Kläger) besteuert und eine Kürzung
der Vorsteuern aus dem Erwerb des Miteigentumsanteils vorgenommen
hat.
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Der Kläger betrieb eine Gastwirtschaft
und unterhielt daneben einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen
Umsätze er nach Durchschnittssätzen versteuerte (§
24 des Umsatzsteuergesetzes 2005 in der im Streitjahr geltenden
Fassung - UStG - ). 2004 erwarb er zusammen mit K einen
Mähdrescher. Sein Anteil betrug 20 %, der des K 80 %. Er
ordnete seinen Miteigentumsanteil zwar seinem
Unternehmensvermögen zu, er nahm jedoch wegen der Besteuerung
nach Durchschnittssätzen keinen gesonderten Vorsteuerabzug in
Anspruch (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG). Zum 1.1.2006 verzichtete
der Kläger auf die Besteuerung nach Durchschnittssätzen
und unterwarf seine Umsätze fortan der Regelbesteuerung
(§ 24 Abs. 4 UStG).
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Am 7.12.2008 erwarb der Kläger den
Miteigentumsanteil des K und machte die von K gesondert
ausgewiesene Umsatzsteuer von 10.450,33 EUR (10,7 % des
Netto-Verkaufspreises von 97.666,67 EUR) als Vorsteuer geltend.
Zudem korrigierte er den im Erwerbsjahr 2004 unterbliebenen
Vorsteuerabzug nach § 15a UStG und nahm Vorsteuern in
Höhe von 915,84 EUR in Anspruch. Er veräußerte den
Mähdrescher am 12.12.2008 steuerfrei an eine Abnehmerin in
Österreich.
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Nachdem die Umsatzsteuer zunächst
erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung) festgesetzt worden
war, erließ das FA im Anschluss an eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung den
Umsatzsteuer-Änderungsbescheid 2008 vom 7.12.2010. Darin
erhöhte es die steuerpflichtigen Umsätze wegen einer
Entnahme des Miteigentumsanteils von 20 % und kürzte den
Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Miteigentumsanteils von 80
%.
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Die Erhöhung der steuerpflichtigen
Umsätze wegen einer Entnahme des Miteigentumsanteils um 24.000
EUR (Umsatzsteuer: 4.560 EUR) begründete das FA damit, dass
dem steuerfreien Verkauf des Mähdreschers an die
österreichische Abnehmerin eine Lieferung des
Mähdreschers der Bruchteilsgemeinschaft an den Kläger
vorausgegangen sein müsse; hierfür wiederum sei die
vorherige Entnahme des jeweiligen Anteils aus dem
Unternehmensvermögen der beiden Landwirte und eine
Rückgabe an die Bruchteilsgemeinschaft zwingend erforderlich
gewesen. Dies führe beim Kläger zur Besteuerung einer
unentgeltlichen Wertabgabe. Die Kürzung der Vorsteuern beruhe
darauf, dass der Kläger den Miteigentumsanteil von 80 % von
der nichtunternehmerisch tätigen Gemeinschaft erworben
habe.
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
(Einspruchsentscheidung vom 15.6.2011) erhobene Klage hatte Erfolg.
Nach dem in EFG 2013, 893 = SIS 13 13 68 veröffentlichten
Urteil des Finanzgerichts (FG) hat das FA zu Unrecht eine
Entnahmebesteuerung vorgenommen und den Vorsteuerabzug
versagt:
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Zur Verschaffung der Verfügungsmacht
an den österreichischen Abnehmer sei weder eine Entnahme des
Miteigentumsanteils noch eine anschließende Lieferung des
Mähdreschers von der Bruchteilsgemeinschaft an den Kläger
erforderlich gewesen, sondern lediglich die Übertragung des 80
%-Anteils von K auf den Kläger. Denn die jeweiligen Anteile am
Mähdrescher seien bei der Anschaffung bereits unmittelbar an
den Kläger und an K geliefert worden. Bei gemeinschaftlicher
Auftragserteilung durch mehrere Personen komme es darauf an, ob die
Personenmehrheit als solche eine (umsatzsteuerrechtliche)
eigenständige Rechtsperson oder ob sie lediglich
gemeinschaftlich verbunden sei. Im letzteren Fall sei - wie
vorliegend - grundsätzlich jeder Gemeinschafter mit dem
für ihn vereinbarten Anteil Leistungsempfänger. Diese
Grundsätze entsprächen den unionsrechtlichen Kriterien,
die der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Bestimmung des
Leistungsempfängers bei Bestellung eines Investitionsguts
durch eine Ehegattengemeinschaft aufgestellt habe.
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Entgegen der im Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 1.12.2006 (BStBl I 2007,
90 = SIS 06 47 48) vertretenen Verwaltungsauffassung seien der
Kläger und K durch den gemeinsam angeschafften
Mähdrescher nicht als Gemeinschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit unternehmerisch tätig geworden. Da
jeder Gemeinschafter ein originäres Nutzungsrecht habe,
bedürfe es keines Leistungsaustausches mit der Gemeinschaft.
In derartigen Fällen erbringe die Gemeinschaft nicht einmal
eine Leistung, weil die Leistung unmittelbar vom Lieferer des
Gemeinschaftsobjekts an den Gemeinschafter erfolge.
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Der Kläger sei auch berechtigt
gewesen, die in der Rechnung des K offen ausgewiesene Umsatzsteuer
als Vorsteuer abzuziehen. Die Beteiligten seien als Landwirte
Unternehmer und der Kläger habe den Anteil am Mähdrescher
auch für seinen landwirtschaftlichen Betrieb bezogen. Der
Veräußerer K habe die sich aufgrund der
Durchschnittssätze ergebende Umsatzsteuer in Höhe von
10,7 % zu Recht offen ausgewiesen, da die Besteuerung nach
Durchschnittssätzen eine Rechnungstellung mit gesondertem
Umsatzsteuerausweis nicht ausschließe.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts. Im Falle des Bezugs einer Leistung
durch eine Gemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit sei
diese bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung der beteiligten
Personen grundsätzlich als Leistungsempfänger anzusehen.
Eine Ausnahme hiervon gelte nach dem BMF-Schreiben in BStBl I 2007,
90 = SIS 06 47 48 lediglich für Zwecke des Vorsteuerabzugs, da
insoweit jeder (unternehmerische) Gemeinschafter als
Leistungsempfänger zu behandeln sei. Durch das BMF-Schreiben
seien die Urteile des EuGH vom 21.4.2005 C-25/03, HE (Slg. 2005,
I-3132 = SIS 05 19 06, BStBl II 2007, 23 = SIS 05 19 06) und des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.10.2005 V R 40/01 (BFHE 212, 138,
BStBl II 2007, 13 = SIS 06 01 78) umgesetzt worden. Diese
Entscheidungen seien dahin zu verstehen, dass es bei gemeinsamer
Auftragserteilung durch mehrere Personen für die Annahme einer
Leistungsempfängerschaft durch die Gemeinschaft ausreiche,
dass - wie im Streitfall - die Gemeinschaft als solche einem
Gemeinschafter einen Gegenstand unentgeltlich überlasse. Dann
würden von der Gemeinschaft Leistungen erbracht und die
Gemeinschaft selbst trete als wirtschaftlich und
umsatzsteuerrechtlich relevantes Gebilde auf, ohne selbst
Unternehmer i.S. des § 2 UStG zu sein. Umsatzsteuerrechtlich
sei in solchen Fällen von einer einheitlichen Leistung an die
Bruchteilsgemeinschaft auszugehen.
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Es führe zu Rechtsunsicherheit, wenn
in bestimmten Ausnahmefällen nicht die Gemeinschaft, sondern
die Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen seien, da
der Leistende oft nicht wissen könne, ob der
Leistungsempfänger (die Gemeinschaft) Unternehmer sei oder
nicht und sodann auf zweiter Stufe prüfen müsse, ob bzw.
wer von den Teilhabern unternehmerisch tätig sei und die
Leistung für sein Unternehmen beziehe. Dies gelte etwa bei der
Frage der Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
München vom 24.1.2013 14 K 2068/11 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision des
FA zurückzuweisen.
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Eine unentgeltliche Wertabgabe aus dem
Unternehmensvermögen des Klägers habe zu keinem Zeitpunkt
stattgefunden, da weder dessen (ursprünglicher) 20 %-Anteil
noch - nach Erwerb des 80 %-Anteils des K durch den Kläger -
der gesamte Mähdrescher den unternehmerischen Bereich des
Klägers verlassen habe. Der Abgang aus dem unternehmerischen
Bereich sei erst im Zeitpunkt der innergemeinschaftlichen Lieferung
erfolgt.
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Nach dem BFH-Urteil in BFHE 212, 138, BStBl
II 2007, 13 = SIS 06 01 78 sei geklärt, dass
Leistungsempfänger bei der ursprünglichen Lieferung des
Mähdreschers im Kalenderjahr 2004 die Gemeinschafter der
Bruchteilsgemeinschaft waren, da für umsatzsteuerrechtliche
Zwecke durch die Gemeinschaft „hindurchgegriffen“
werde. Dadurch sei den beiden Gemeinschaftern auch die
umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht an ihrem jeweiligen
Anteil an der landwirtschaftlichen Maschine verschafft worden. Mit
dem Erwerb des 80 %-Anteils von K sei das Eigentum am
Mähdrescher in der Hand des Klägers vereinigt worden. Im
Anschluss daran habe er den Mähdrescher an einen Abnehmer in
das übrige Gemeinschaftsgebiet (Österreich) liefern
können.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat zutreffend entschieden, dass eine
umsatzsteuerpflichtige Entnahme des Anteils am Mähdrescher
nicht vorliegt und der Kläger berechtigt ist, die ihm in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus dem Erwerb des
Miteigentumsanteils als Vorsteuer abzuziehen.
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1. Die Voraussetzungen einer
umsatzsteuerpflichtigen Entnahme des Miteigentumsanteils am
Mähdrescher liegen nicht vor.
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Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt. Einer Lieferung gegen Entgelt wird u.a.
gleichgestellt die Entnahme eines Gegenstands durch einen
Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die
außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Abs. 1b Satz 1
Nr. 1 UStG). Weiter erforderlich ist, dass der Gegenstand oder
seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug
berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).
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Die nationale Regelung beruht auf Art. 16 der
Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG - MwStSystRL - (vor dem 1.1.2007:
Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Richtlinie 77/388/EWG - ). Danach
ist einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt
gleichgestellt die Entnahme eines Gegenstands durch einen
Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten
Bedarf oder für den Bedarf seines Personals oder als
unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für
Unternehmenszwecke, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile
zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
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a) Als Landwirt ist der Kläger
Unternehmer (§ 2 UStG), der nach den Feststellungen des FG
seinen Anteil am Mähdrescher auch seinem
Unternehmensvermögen zugeordnet hatte.
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b) Die Entnahme eines Gegenstands aus dem
Unternehmen i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG liegt nur
dann vor, wenn der Vorgang bei entsprechender Ausführung an
einen Dritten als Lieferung bzw. Werklieferung anzusehen wäre
(BFH-Urteil vom 18.1.2012 XI R 13/10, BFH/NV 2012, 1012 = SIS 12 13 61, Rz 22). Ob es sich beim Miteigentumsanteil des Klägers um
einen entnahmefähigen Gegenstand i.S. von § 3 Abs. 1b Nr.
1 UStG handelt, ist umstritten: Während die bisherige
Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 27.4.1994 XI R
91-92/92, BFHE 174, 559, BStBl II 1994, 826 = SIS 94 18 21, unter
II.1., Rz 15, m.w.N.), die Verwaltung (Abschn. 3.5 Abs. 3 Nr. 2 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses - UStAE - ) sowie Teile des
Schrifttums (Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger,
Umsatzsteuer-Handbuch, § 94 Rz 161; Husmann in
Rau/Dürrwächter, UStG, § 1 Rz E 77) von einer
sonstigen Leistung ausgehen, vertritt eine Gegenansicht im
Schrifttum die Auffassung, dass auch ein Miteigentumsanteil an
einer Sache „Gegenstand“ einer Lieferung sein
könne (vgl. Heuermann in Sölch/Ringleb, § 3 Rz 312;
Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Rz 1455; Frye
in Rau/Dürrwächter, UStG, § 6a Rz 138; Martin in
Sölch/Ringleb, UStG, § 3 Rz 48; Leipold, in Sölch/
Ringleb, § 4 Nr. 28 Rz 3; Lippross, Umsatzsteuer, 23. Auflage,
S. 160; Stadie, UStG, 2. Auflage, Köln 2012, § 3 Rz 7;
Urteil des FG Niedersachsen vom 13.12.2012 16 K 305/12, DStRE 2014,
163 = SIS 13 27 05).
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c) Der Senat kann diese Streitfrage vorliegend
jedoch offen lassen, denn der Kläger hat seinen
Miteigentumsanteil am Mähdrescher jedenfalls nicht aus seinem
Unternehmensvermögen für außerunternehmerische
Zwecke entnommen.
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Zur Erfüllung seiner Lieferverpflichtung
hinsichtlich des Mähdreschers bedurfte es - entgegen der
Ansicht des FA - keiner vorherigen Entnahme der Miteigentumsanteile
aus dem Unternehmensvermögen und anschließender
Lieferung des Mähdreschers von der Bruchteilsgemeinschaft an
den Kläger, sondern lediglich der Übertragung des Anteils
von K (80 %) auf den Kläger. Denn beim Erwerb des
Mähdreschers durch den Kläger und K sind diese jeweils
als Leistungsempfänger anzusehen, sodass ihnen bei der
Anschaffung die Miteigentumsanteile direkt zuzurechnen sind.
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aa) Leistungsempfänger ist nach
ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich derjenige,
der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis
als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet wird (vgl. zuletzt
BFH-Urteil vom 28.8.2013 XI R 4/11, BFHE 243, 41, BStBl II 2014,
282 = SIS 13 27 53, Rz 34, m.w.N., sowie Senatsurteile vom
24.8.2006 V R 16/05, BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340 = SIS 06 47 38, unter II.2.b; vom 4.9.2003 V R 9, 10/02, BFHE 203, 389, BStBl
II 2004, 627 = SIS 03 51 76, m.w.N.; vom 1.8.2002 V R 19/00, BFH/NV
2003, 209 = SIS 03 08 72; in BFHE 212, 138, BStBl II 2007, 13 = SIS 06 01 78).
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Im Falle der gemeinschaftlichen Bestellung
durch eine Bruchteilsgemeinschaft, die keine
Rechtspersönlichkeit besitzt und die selbst keine
wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der
Mehrwertsteuerrichtlinie ausübt, sind jedoch die
Miteigentümer als Leistungsempfänger anzusehen
(EuGH-Urteil HE in Slg. 2005, I-3132, BStBl II 2007, 23 = SIS 05 19 06 Rz 59, sowie BFH-Urteile vom 1.10.1998 V R 31/98, BFHE 187, 78,
BStBl II 2008, 497 = SIS 99 02 56; in BFHE 212, 138, BStBl II 2007,
13 = SIS 06 01 78, und vom 3.11.2005 V R 53/03, BFH/NV 2006, 841 =
SIS 06 16 14).
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bb) Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze handelt es sich im Streitfall um eine Gemeinschaft
ohne Rechtspersönlichkeit und ohne wirtschaftliche
Tätigkeit.
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(1) Durch die gemeinsame Anschaffung eines
Mähdreschers haben der Kläger und K keine Gesellschaft
mit eigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere keine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Wie das FG
für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt
hat, ist zwischen den Beteiligten lediglich eine
Bruchteilsgemeinschaft entstanden, weil über den Erwerb des
Mähdreschers hinaus kein gemeinsamer wirtschaftlicher Zweck
i.S. von § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
verfolgt wurde. Es lag damit eine „Interessengemeinschaft
ohne Zweckgemeinschaft“ vor (vgl. Sprau in Palandt,
Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl., § 741 Rz 1).
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(2) Die Bruchteils- oder
Interessengemeinschaft übte auch keine eigene wirtschaftliche
Tätigkeit aus. Eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der
Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL (vor 1.1.2007:
Art. 2 Nr. 1 und des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG)
liegt nur bei entgeltlichen Lieferungen und Dienstleistungen vor
(vgl. zuletzt Rz 36 des EuGH-Urteils vom 13.3.2014 C-204/13,
Malburg, DStR 2014, 592 = SIS 14 08 07; EuGH-Urteile vom 1.4.1982
C-89/81, Hong-Kong Trade Development Council, Slg. 1982, I-1277;
vom 20.6.1991 C-60/90, Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991,
I-3111).
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Die Gemeinschaft vermietete den
Mähdrescher weder an Dritte noch an die beiden Gemeinschafter.
Soweit letztere den Mähdrescher für ihre eigene
unternehmerische Tätigkeit als Landwirt nutzten, nutzten sie
ihn im Rahmen des § 743 Abs. 2 BGB. Danach ist jeder Teilhaber
zum Gebrauch des Gemeinschaftseigentums insoweit befugt, als nicht
der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt
wird. Jeder Teilhaber hat somit ein originäres Nutzungsrecht,
welches ihm nicht erst im Rahmen eines Leistungsaustausches von der
Gemeinschaft überlassen wird.
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(3) Mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar
ist die Annahme einer auf Zwecke des Vorsteuerabzugs
beschränkten Stellung als Leistungsempfänger. Soweit die
Finanzverwaltung nach Abschn. 15.2 Abs. 16 Sätze 6 und 7 UStAE
(zuvor BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 90 = SIS 06 47 48) das
EuGH-Urteil HE in Slg. 2005, I-3132, BStBl II 2007, 23 = SIS 05 19 06 und das BFH-Urteil in BFHE 212, 138, BStBl II 2007, 13 = SIS 06 01 78 dahingehend versteht, dass es bei gemeinschaftlicher
Auftragserteilung durch mehrere Personen für die Annahme einer
Leistungsempfängerschaft durch die Gemeinschaft bereits
ausreiche, wenn die Gemeinschaft einem Gemeinschafter den
Gegenstand oder Teile des Gegenstands unentgeltlich
überlässt, folgt der Senat dieser Auffassung mangels
rechtlicher Grundlage nicht. Eine unentgeltliche
Nutzungsüberlassung des Mähdreschers an einen
Gemeinschafter begründet weder eine eigene
Rechtspersönlichkeit noch eine wirtschaftliche Tätigkeit
der Gemeinschaft.
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cc) Demnach sind die beiden Gemeinschafter als
Leistungsempfänger des jeweiligen Miteigentumsanteils
anzusehen. Daraus folgt, dass sie ihren Anteil am Gegenstand ohne
Zwischenerwerb durch die Gemeinschaft veräußern
können. Nach dem Erwerb des Miteigentumsanteils von K war der
Kläger Eigentümer und Verfügungsberechtiger des
gesamten Mähdreschers, sodass er seinem Abnehmer - ohne
vorherige Entnahme des Miteigentumsanteils - die
Verfügungsmacht am Mähdrescher verschaffen und damit
seine Lieferverpflichtung erfüllen konnte.
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2. Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass
der Kläger die ihm für die Übertragung des 80
%-Anteils am Mähdrescher von K in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.
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a) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen
Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt
voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a
UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Satz 2 UStG).
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b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall
vor: Der Kläger war als Landwirt unternehmerisch tätig
und er erwarb den Anteil am Mähdrescher für sein
Unternehmen.
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Entgegen der Ansicht des FA erfolgte der
Erwerb des Anteils nicht von der (nicht unternehmerisch
tätigen) Gemeinschaft, sondern von dem Gemeinschafter K (vgl.
Ausführungen unter II.1.c bb), der nach den Feststellungen des
FG einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt und damit
Unternehmer war.
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Bei der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer
von 10.450,33 EUR handelt es sich auch um eine gesetzlich
geschuldete Steuer. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die
Veräußerung des Mitunternehmeranteils als Hilfsumsatz
der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG
unterliegt (BFH-Urteile vom 20.10.1994 V R 24/92, BFH/NV 1995, 928
= SIS 95 12 37, und vom 10.11.1994 V R 87/93, BFHE 176, 477, BStBl
II 1995, 218 = SIS 95 06 20, unter II.B.I.1.) oder ob bei
richtlinienkonformer Auslegung von § 24 UStG an dieser
Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten wäre (vgl. BFH-Urteil
vom 30.3.2011 XI R 19/10, BFHE 233, 353, BStBl II 2011, 772 = SIS 11 23 92, Rz 22). Denn auch eine zu niedrig ausgewiesene
Umsatzsteuer ist eine gesetzlich geschuldete Steuer und - sofern
die übrigen Voraussetzungen vorliegen - als Vorsteuer
abziehbar (Wagner in Sölch/Ringleb, UStG, § 15 Rz 360;
Forgách in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 15 Rz
204; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 14 Anm. 53;
Bosche in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 140
Rz 53).
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Dem Vorsteuerabzug des Klägers steht
nicht entgegen, dass er im Streitjahr als Landwirt tätig war
und insoweit grundsätzlich eine Besteuerung nach
Durchschnittssätzen nach § 24 UStG erfolgt. Dies hat zwar
zur Folge, dass - neben der pauschalierten Vorsteuer - ein weiterer
Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG entfällt. Der
Kläger hat jedoch zum 1.1.2006 wirksam auf die
Durchschnittsbesteuerung verzichtet und seine Umsätze der
Regelbesteuerung unterworfen (§ 24 Abs. 4 Satz 1 UStG).
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3. Das FG hat in seinem Urteil somit zu Recht
eine Entnahmebesteuerung abgelehnt und den begehrten Vorsteuerabzug
gewährt. Es ist damit frei von Rechtsfehlern. Die gegen das
Urteil eingelegte Revision war unbegründet und
zurückzuweisen.
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