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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 68/10 (BFH)
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
Schlagwörter Kindergeld, Ausbildung, Übergangszeit, Grundwehrdienst, Zivildienst
Rechtsfrage: Mehr als vier Monate unterbrochene Ausbildung zwischen Abitur und Beginn des Zivildienstes - Beendigung eines zwischenzeitlich begonnenen Wehrdienstes nach anerkannter Kriegsdienstverweigerung: Sind Verzögerungen bei der Einberufung zum Zivildienst ohne Einflussmöglichkeit des Kindes für die Anspruchsberechtigung auf Kindergeld unschädlich, so dass der Klägerin das Kindergeld auch dann zusteht, wenn der Sohn in dieser Zeit weder ausbildungsplatzsuchend noch bei der Berufsberatung gemeldet war? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt
Vorinstanz/Datum: 14.09.2010
Vorinstanz/AZ: 4 K 300/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 41 11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.02.2012
Erledigungs-Az: III R 68/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 11 05