Party-Service, USt-Satz: 1. Dienstleistungen und Vorgänge, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden sind, sind kennzeichnend für eine Bewirtungstätigkeit. - 2. Nicht notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden ist deren Zubereitung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfertigen Gegenstand. - 3. Die Auslegung der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999 richtet sich allein nach zolltariflichen Vorschriften und Begriffen, wenn sie vollumfänglich auf den Zolltarif Bezug nimmt. - Urt.; BFH 18.12.2008, V R 55/06; SIS 09 08 71
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) betreibt einen Party-Service. Zusätzlich zur
Lieferung von Speisen gehört zu ihrem Leistungsangebot die
Überlassung von Geschirr und Besteck; hierfür berechnet
sie gesondert ein Entgelt. Nur ein Teil der Kunden macht von diesem
Angebot Gebrauch. Wird Geschirr und Besteck überlassen, wird
dieses anschließend nach Abholung beim Kunden von der
Klägerin gereinigt.
Die Klägerin hat in ihrer
Umsatzsteuererklärung für 2000 (Streitjahr) auch die
Umsätze, bei denen sie ihren Kunden Geschirr und Besteck
überlassen und anschließend gereinigt hatte, dem
ermäßigten Steuersatz unterworfen. Dieser
Steuererklärung stimmte der Beklagte und Revisionskläger
(das Finanzamt - FA - ) zunächst zu.
Im Anschluss an eine
Außenprüfung vertrat das FA zu diesem Sachverhalt die
Auffassung, es handele sich um eine einheitliche Leistung, die als
sonstige Leistung zu qualifizieren und mit dem Regelsteuersatz zu
besteuern sei. Es änderte deshalb den Umsatzsteuerbescheid
für 2000 entsprechend.
Mit der nach erfolglosem Einspruch
erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, die
Überlassung von Geschirr und Besteck sei eine im Vergleich zur
Hauptleistung (Lieferung von verzehrfertigen Speisen)
nebensächliche Leistung, die die Hauptleistung lediglich
ergänze und abrunde. Hilfsweise unterliege jedenfalls
lediglich die Überlassung von Geschirr und Besteck dem
Regelsteuersatz.
Mit seinem in EFG 2006, 1789 = SIS 06 46 81
veröffentlichten Urteil gab das Finanzgericht (FG) der Klage
statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es
sei anhand einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die
Dienstleistungselemente bei Zubereitung und Darreichung der Speisen
und Getränke der angebotenen Leistung das Gepräge
gäben. Dies sei zu verneinen. Die Speiselieferung sei eine
vollwertige Leistung, die für den Kunden auch ohne
Geschirrüberlassung einen eigenen Wert habe. Typisch für
die Tätigkeit eines Party-Services sei, dass der Kunde seine
Gäste nicht an einen fremden Ort ausführen, sondern in
heimischen Räumen selbst bewirten wolle. Damit verzichte er
bewusst auf ein wesentliches Dienstleistungselement eines
Restaurantumsatzes, nämlich die Einnahme von Speisen in
Restaurantatmosphäre unter Inanspruchnahme der
Serviceleistungen des Bedienungspersonals. Im Streitfall sei die
verbleibende Dienstleistung im Darreichungsbereich bei einer
Gesamtbetrachtung auch unter Berücksichtigung der Reinigung
des Geschirrs so geringfügig, dass es bei der Beurteilung als
Lieferung verzehrfertiger Speisen bleiben müsse.
Mit seiner Revision rügt das FA
Verletzung materiellen Rechts (§§ 3 Abs. 9, 12 Abs. 2 Nr.
1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 - UStG 1999 - ). Es ist der
Auffassung, maßgeblich für die Abgrenzung von Lieferung
und sonstiger Leistung sei, ob das Dienstleistungselement
qualitativ - und nicht quantitativ - überwiege. Dies treffe
auf die Leistungen eines Party-Services zu, wenn dieser nicht nur
verzehrfertige Speisen liefere, sondern auch Geschirr und Besteck
bereitstelle und dies anschließend reinige.
Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt die
Zurückweisung der Revision.
Sie trägt im Wesentlichen vor, bei
einer vergleichenden Betrachtung mit den in den Urteilen des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)
„Faaborg Gelting Linien“ beschriebenen
Restaurationsumsätzen lägen im Streitfall keine
Restaurationsumsätze vor, denn damit sei eine ganze Reihe von
Bewirtungsdienstleistungen verbunden, die im Streitfall nur zu
einem Teil vorlägen, der insgesamt quantitativ den Umfang der
Lieferung der Speisen und Getränke nicht überwiege. Auch
bei der erforderlichen Prüfung der Frage, ob es sich insoweit
lediglich um Nebenleistungen zu den Lieferungen handele, sei, wie
das EuGH-Urteil vom 22.10.1998 C-308/96 und C-94/97, Madgett und
Baldwin (Slg. 1998, I-6229 = SIS 98 23 41) bestätige, eine
quantitative Betrachtung erforderlich. Die Reinigung von Besteck
und Geschirr durch die Klägerin dürfe als Dienstleistung
schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie hierzu
lebensmittelrechtlich verpflichtet sei.
II. Die Revision des FA ist begründet;
sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung
der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung
- FGO - ).
Die Auffassung des FG, die Leistungen eines
Party-Services, der zusätzlich zur Abgabe zubereiteter Speisen
Geschirr und Besteck überlässt und anschließend
reinigt, unterliege dem ermäßigten Steuersatz,
verstößt gegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999 in
Verbindung mit der Anlage hierzu, weil die Klägerin keine der
in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999 genannten Gegenstände
geliefert hat; bei einer Gesamtbetrachtung der von ihr
ausgeführten Umsätze aus der Sicht des
Durchschnittsverbrauchers überwiegen die
Dienstleistungselemente.
1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999
ermäßigt sich die Steuer auf 7 v.H. für die
Lieferung der in der Anlage bezeichneten Gegenstände,
nämlich u.a. für die in lfd. Nr. 10 ff. der Anlage
genannten Lebensmittel. Hierzu gehören u.a.
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Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen,
die zu Ernährungszwecken verwendet werden (lfd. Nr. 10),
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Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von
Krebstieren ... (lfd. Nr. 28),
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Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke
oder Milch, Backwaren (lfd. Nr. 31),
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Zubereitungen von Gemüse, Früchten,
Nüssen oder anderen Pflanzenteilen ... (lfd. Nr. 32),
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Verschiedene Lebensmittelzubereitungen (lfd.
Nr. 33).
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2. Damit hat der nationale Gesetzgeber von dem
ihm in Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 1 der
Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) eingeräumten Ermessen
hinsichtlich der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes
Gebrauch gemacht.
Gemäß Art. 12 Abs. 3 Buchst. a
Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG können die
Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte
Steuersätze anwenden. Diese ermäßigten
Steuersätze „... sind nur auf Lieferungen von
Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten
Kategorien anwendbar“.
In Anhang H Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG
sind genannt:
„Nahrungs- und Futtermittel
(einschließlich Getränke, alkoholische Getränke
jedoch ausgenommen), lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen und
üblicherweise für die Zubereitung von Nahrungs- und
Futtermitteln verwendete Zutaten, üblicherweise als Zusatz
oder als Ersatz für Nahrungs- und Futtermittel verwendete
Erzeugnisse“.
3. Bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und
Dienstleistung ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers
abzustellen. Maßgebend ist eine Gesamtbetrachtung aller
Umstände, unter denen der Umsatz erfolgt (z.B. Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.8.2006 V R 38/05, BFHE 214, 480,
BStBl II 2007, 482 = SIS 06 40 93; vom 26.10.2006 V R 59/04, BFHE
215, 360, BStBl II 2007, 487 = SIS 07 00 39; vom 12.10.2006 V R
36/04, BFHE 215, 356, BStBl II 2007, 485 = SIS 07 03 18,
m.w.N.).
a) Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist das
überwiegende Element des besteuerten Umsatzes zu ermitteln
(EuGH-Urteile vom 10.3.2005 Rs. C-491/03, Hermann, Slg. 2005,
I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210 = SIS 05 17 79; vom 2.5.1996 Rs.
C-231/94, Faaborg-Gelting-Linien, Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998,
282 = SIS 96 15 24 Rdnrn. 13 und 14). Es kommt deshalb nicht auf
ein quantitatives Überwiegen der Dienstleistungselemente der
Bewirtung gegenüber den Elementen der Speisenherstellung und
-lieferung an, sondern darauf, ob bei der gebotenen
Gesamtwürdigung die eine Bewirtung kennzeichnenden
Dienstleistungen qualitativ überwiegen (BFH-Urteile vom
10.8.2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480 = SIS 06 40 95; in BFHE 214, 480, BStBl II 2007, 482 = SIS 06 40 93; vom
26.10.2006 V R 58, 59/04, BFHE 215, 360, BStBl II 2007, 487 = SIS 07 00 39; in BFHE 215, 356, BStBl II 2007, 485 = SIS 07 03 18).
b) Zur Abgrenzung von Lieferung und
Dienstleistung im Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen und
Getränken unterscheidet der EuGH zwischen
Restaurationsumsätzen, die durch eine Reihe von
Dienstleistungen und Vorgängen gekennzeichnet sind, von denen
nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln besteht, und
Umsätzen, die sich auf „Nahrungsmittel zum
Mitnehmen“ beziehen (EuGH-Urteil Faaborg-Gelting-Linien
in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 = SIS 96 15 24 Rdnrn. 13
und 14).
Im Urteil in der Rechtssache
„Hermann“ konkretisiert der EuGH die Kriterien
für die Abgrenzung. „Minimale
Dienstleistungen“, die notwendig mit der Vermarktung der
Ware verbunden sind, wie z.B. das Darbieten der Waren in Regalen
und das Ausstellen einer Rechnung, dürfen bei der Beurteilung
des Dienstleistungsanteils nicht berücksichtigt werden
(EuGH-Urteil Hermann in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210
= SIS 05 17 79 Rdnrn. 22, 23).
Als Dienstleistungen und Vorgänge, die
nicht notwendig mit der Vermarktung der Lebensmittel verbunden,
sondern kennzeichnend für eine Bewirtungstätigkeit sind,
nennt der EuGH demgegenüber ein „Bündel von
Elementen und Handlungen“, die vom „Zubereiten
bis zum Darreichen der Speisen“ (EuGH-Urteil
Faaborg-Gelting-Linien in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 =
SIS 96 15 24 Rdnr. 13) reichen. Beispielhaft erwähnt der EuGH
die Zurverfügungstellung einer Infrastruktur, die Beratung und
Information der Kunden hinsichtlich der servierten Getränke,
die Darbietung der Speisen in einem geeigneten Gefäß,
die Bedienung bei Tisch, das Abdecken der Tische sowie die
Reinigung nach dem Verzehr (EuGH-Urteil Hermann in Slg. 2005,
I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210 = SIS 05 17 79 Rdnr. 26).
c) Nicht mit der Vermarktung von
Nahrungsmitteln zur Mitnahme notwendig verbunden sind bei einer
Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers
danach Dienstleistungselemente und Vorgänge wie z.B. die
Beratung und Information der Kunden hinsichtlich der
Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten für einen bestimmten
Anlass, die Zubereitung und Darreichung von Speisen, deren
ansprechendes, restaurationsübliches Anrichten auf Platten und
in Gefäßen, die Überlassung dieser Platten und
Gefäße sowie von Geschirr und/oder Besteck zur Nutzung,
der Transport zum Kunden zum vereinbarten Zeitpunkt und das Abholen
sowie die lebensmittelrechtlich erforderliche Endreinigung der den
Kunden lediglich zum Gebrauch überlassenen
Gegenstände.
d) Nicht notwendig mit der Vermarktung von
Lebensmitteln verbunden ist insbesondere deren Zubereitung zu einem
bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfertigen Gegenstand. Dass der
Gemeinschaftsgesetzgeber die Zubereitung von Mahlzeiten als
Herstellungsvorgang im Rahmen einer Dienstleistung und nicht als
einen Vorgang beurteilt, der zur Lieferung von Nahrungsmitteln
gehört, ergibt sich aus dem Wortlaut des Anhang H, der zwar
u.a. Nahrungsmittel und für die Zubereitung von
Nahrungsmitteln verwendete Zutaten nennt, nicht aber die
Zubereitung selbst. Dies wird bestätigt durch eine aufgrund
der Erweiterung der Gemeinschaft veranlasste
Übergangsregelung. Art. 129 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG
des Rates über das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL) erlaubt Slowenien die Anwendung eines
ermäßigten Steuersatzes für die Zubereitung von
Mahlzeiten. Der Gemeinschaftsgesetzgeber geht folglich offenbar
davon aus, dass Letztere dem Regelsteuersatz unterliegt.
e) Dem entspricht die nationale Regelung in
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999 i.V.m. der Anlage zu § 12
Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999. Diese verweist zur Abgrenzung auf den
Gemeinsamen Zolltarif (GZT) der Europäischen Gemeinschaft
(EG), dem die Kombinierte Nomenklatur (KN) des Harmonisierten
Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren zu Grunde
liegt (BFH-Urteil vom 28.6.2000 V R 63/99, BFH/NV 2001, 348 = SIS 01 54 61, m.w.N.). Zwar sind dort u.a. auch genannt Zubereitungen
von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Gemüse, Früchten sowie
verschiedene Lebensmittelzubereitungen. Die Auslegung der Anlage zu
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999 richtet sich aber allein nach
zolltariflichen Vorschriften und Begriffen (BFH-Urteile vom
20.2.1990 VII R 172/84, BFHE 160, 342, BStBl II 1990, 760 = SIS 90 15 29; vom 9.2.2006 V R 49/04, BFHE 213, 88, BStBl II 2006, 694 =
SIS 06 20 51; BFH-Beschluss vom 28.12.2005 V B 95/05, BFH/NV 2006,
840 = SIS 06 16 13).
Für die Nrn. 31 bis 33 der Anlage gilt
dies, weil sie vollumfänglich auf den Zolltarif Bezug nehmen.
Bei der Auslegung der Nr. 28 der Anlage zum UStG ist zu
berücksichtigen, dass es sich dabei um eine sog. Exposition
handelt („aus Kapitel 16“). In Expositionen
verwendete Begriffe sind umsatzsteuerrechtlich auszulegen, wenn sie
eigenständige Begriffe verwenden, die zolltariflich ohne
Belang sind. Verwendet aber die Exposition - wie hier - Begriffe
der KN, sind auch diese zolltariflich auszulegen (BFH-Urteil in
BFHE 213, 88, BStBl II 2006, 694 = SIS 06 20 51). Entscheidende
Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung sind
grundsätzlich die objektiven Merkmale und Eigenschaften der
Waren. Auf die Art und Weise der Herstellung kommt es nur an, wenn
die betreffende Tarifposition dies ausdrücklich vorschreibt
(EuGH-Urteil vom 27.9.2007 Rs. C-208/06 und C-209/06, BFH/NV
Beilage 2008, 52; BFH-Urteil vom 10.6.2008 VII R 22/07, BFH/NV
2008, 1560 = SIS 08 32 38). Lebensmittelzubereitung in diesem Sinne
ist daher die Vermischung und Vermengung einzelner Bestandteile
(vgl. auch BFH-Urteil vom 5.10.1999 VII R 42/98, BFHE 190, 501,
BFH/NV 2000, 404 = SIS 00 01 98), nicht aber die verzehrfertige
Zubereitung im Sinne eines Kochens, Bratens, Backens o.Ä.
Soweit der erkennende Senat im Urteil in BFHE 215, 360, BStBl II
2007, 487 = SIS 07 00 39 die Zubereitung einer Speise als
notwendige Vorstufe ihrer Vermarktung beurteilt und nicht als
Dienstleistungselement in der Gesamtbetrachtung berücksichtigt
hat, bezieht sich dies auf die Zubereitung im zolltariflichen
Sinn.
4. Aus dem im Streitjahr noch geltenden §
3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG 1999 folgt insoweit nichts
anderes.
§ 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG 1999
lauten wie folgt:
„Die Abgabe von Speisen und
Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist eine sonstige
Leistung. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und
Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu
bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem
Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und
besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle
bereitgehalten werden.“
a) Der Wortlaut der Regelung ist nicht in
vollem Umfang richtlinienkonform (BFH-Urteile in BFHE 214, 474,
BStBl II 2007, 480 = SIS 06 40 95, unter II. 5., und in BFHE 215,
360, BStBl II 2007, 487 = SIS 07 00 39, unter b, III. 4. a cc).
Weder rechtfertigt allein der Umstand, dass Speisen und
Getränke zum „Verzehr an Ort und Stelle abgegeben
werden“, die Annahme einer sonstigen Leistung (vgl. Rdnr.
23 des EuGH-Urteils Hermann in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage
2005, 210 = SIS 05 17 79; BFH-Urteil in BFHE 214, 474, BStBl II
2007, 480 = SIS 06 40 95), noch schließt allein das Fehlen
von „besonderen Vorrichtungen“, die für
„den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten
werden“, die Beurteilung als sonstige Leistung
schlechthin aus. Für die Abgrenzung danach, ob eine Lieferung
oder eine sonstige Leistung vorliegt, sind die allgemeinen,
aufgrund der Rechtsprechung des EuGH geklärten und zuvor unter
II. 2. a) zusammengefassten Grundsätze maßgebend.
b) Davon ausgehend hat der BFH bereits
entschieden, dass sonstige Leistungen vorliegen:
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wenn ein Unternehmer zusätzlich zur
Lieferung von Speisen und Getränken auch Geschirr, Besteck
sowie Tische, Sitzgelegenheiten, Zelte und Dekorationsmaterial zur
Verfügung stellt (vgl. BFH-Beschluss vom 8.3.2006 V B 156/05,
BFH/NV 2006, 1527 = SIS 06 31 02);
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wenn ein Mahlzeitendienst Mittagessen auf
eigenem Geschirr an Einzelabnehmer in deren Wohnung ausgibt und das
Geschirr endreinigt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 474, BStBl II
2007, 480 = SIS 06 40 95);
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wenn ein Menü-Service warme Mittagessen
an Schüler ausgibt und nach dem Essen die Tische und das
Geschirr abräumt und reinigt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214,
480, BStBl II 2007, 482 = SIS 06 40 93);
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wenn Kunden eines Imbisswagens ihre Speisen
unter Benutzung von Tischen, Stühlen und Bänken der
Standnachbarn verzehren konnten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 360,
BStBl II 2007, 487 = SIS 07 00 39).
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5. Die Vorentscheidung entspricht den o.g.
Grundsätzen nicht; sie war deshalb aufzuheben. Das FG hat
abweichend von dieser Rechtsprechung eine quantitative
Würdigung vorgenommen, indem es ausführte, dass die
verbleibenden Dienstleistungen im Darreichungsbereich auch unter
Berücksichtigung der Reinigung des Geschirrs geringfügig
sind.
6. Der Senat kann aufgrund der Feststellungen
des FG selbst entscheiden. Denn danach geht die Abgabe der Speisen
an die Kunden der Klägerin mit einer Reihe von
Dienstleistungen einher, die sich von den Vorgängen
unterscheiden, die notwendig mit der Lieferung von Lebensmitteln
verbunden sind: Die Klägerin hat die Speisen verzehrfertig
zubereitet, an den von ihren Kunden genannten Ort zur vereinbarten
Zeit verbracht und ihren Kunden zusätzlich Geschirr und
Besteck überlassen sowie dieses wieder abgeholt und gereinigt.
Dies reicht für die Annahme einer sonstigen Leistung aus (vgl.
Rdnr. 26 des EuGH-Urteils Hermann in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV
Beilage 2005, 210 = SIS 05 17 79; BFH-Urteil vom 5.11.1998 V R
20/98, BFHE 187, 340, BStBl II 1999, 326 = SIS 99 06 42).
Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten
Steuer besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Die Klage war
danach abzuweisen.