Schulessen, USt-Satz: Eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung und keine Lieferung von Speisen liegt vor, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Dienstleistungselement im Sinne einer Bewirtungssituation überwiegt. Dies ist bei der Abgabe von warmem Mittagessen an Schüler insbesondere dann der Fall, wenn der Unternehmer nach dem Essen die Tische und das Geschirr abräumt und reinigt. - Urt.; BFH 10.8.2006, V R 38/05; SIS 06 40 93
I. Streitig ist die Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs.
2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) auf Umsätze aus
der Abgabe von Mittagessen an Schulen.
Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen
Menü-Service. Ab Februar 1997 versorgte sie die Kinder
mehrerer Schulen in W mit Mittagessen.
Ihre Tätigkeit gestaltete sich im
Einzelnen an den von ihr belieferten Schulen wie folgt:
Sie gab wöchentlich eine
Übersicht über ihr Speisenangebot für die folgende
Woche aus, anhand derer die Schüler für jeden Wochentag
aus verschiedenen Gerichten ein Gericht auswählen konnten. Die
Schüler waren im Besitz einer Chipkarte. Mit dieser bestellten
sie über einen von der Klägerin in den Schulen jeweils
aufgestellten Automaten ihre Menüauswahl, so dass im Voraus
feststand, welcher Schüler für welchen Wochentag welches
Menü bestellt hatte. Über die Chipkarte rechnete die
Klägerin auch ihr Entgelt gegenüber den einzelnen
Schülern ab und buchte die Rechnungsbeträge von Konten
der Schüler bzw. deren Eltern monatlich ab.
Die Klägerin bereitete die Mittagessen
in ihrer Großküche täglich zu. Sie kochte und garte
die Zutaten. Sie verpackte die gekochten und gegarten Bestandteile
der Speisen heiß in Thermoporte (Isolier- und
Transportbehälter), die zu den Schulen befördert wurden.
Dort wurden die Mittagessen in von den Schulträgern zur
Verfügung gestellten Räumen von Mitarbeitern der
Klägerin portioniert und auf schulträgereigenem Geschirr
sowie mit schulträgereigenem Besteck an die einzelnen
Schüler ausgegeben. Die Speisen wurden nicht nochmals
erwärmt. Die Schüler nahmen die Mahlzeiten sodann in
Räumen ein, die regelmäßig nahe der Ausgabestelle
lagen. Nach dem Essen ließ die Klägerin das Geschirr,
das Besteck und die benutzten Tische durch ihr Personal
reinigen.
Schriftliche Vereinbarungen mit den
jeweiligen Schulträgern im Zusammenhang mit der Organisation
der Schulspeisung haben nach den Angaben der Klägerin nicht
bestanden.
Die Klägerin meldete ihre Umsätze
aus der Versorgung der Schulen mit Mittagessen für die Monate
Februar bis Oktober 1997 mit einem Steuersatz von 15 % an. Unter
dem 30.12.1997 reichte sie berichtigte Voranmeldungen für die
Monate Februar bis Mai und Juli bis Oktober 1997 mit einem
Steuersatz von 7 % für die Umsätze aus Schulspeisungen
ein. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf §
12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 aus, dass sie keine besonderen
Vorrichtungen für den Verzehr der Speisen an Ort und Stelle
bereithalte, diese befänden sich im Eigentum der
Schulträger. Sie liefere lediglich Speisen und Getränke
und unterliege deshalb dem ermäßigten
Steuersatz.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) lehnte die Änderung der
Umsatzsteuervoranmeldungen ab und setzte mit Bescheiden vom
7.1.1999 Umsatzsteuervorauszahlungen für Februar bis Mai und
von Juli bis Oktober 1997 fest, die für die streitigen
Umsätze aus den Schulspeisungen einen Steuersatz von 15 %
auswiesen.
Dagegen erhob die Klägerin
Einspruch.
Danach gab die Klägerin die
Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1997 ab; darin
berücksichtigte sie Umsätze aus Schulspeisungen mit einem
Steuersatz von 15 %.
Das FA rechnete die Umsatzsteuer für
1997 erklärungsgemäß ab. Es wertete die
Einsprüche gegen die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide als
Einspruch gegen den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 1997 und wies ihn
zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die
Klägerin nicht nur Speisen anliefere, sondern auch Personal
stelle, um die Speisen vor Ort zu portionieren und auszugeben.
Deshalb handele es sich nicht lediglich um eine - dem
ermäßigten Steuersatz unterliegende - Lieferung.
Die anschließende Klage hatte keinen
Erfolg (vgl. SIS 05 34 07).
Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG)
wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Revision. Sie
räumt ein, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 2.5.1996 Rs. C-231/94,
Faaborg-Gelting Linien A/S (Slg. 1996, I-2395 = SIS 96 15 24)
Restaurationsumsätze (dem Regelsteuersatz unterliegende)
Dienstleistungen seien, vermisst aber grundsätzliche
systematische Ausführungen des EuGH zu der Frage, unter
welchen Voraussetzungen ein Restaurationsumsatz als dem
Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistung zu behandeln sei. Dem
EuGH-Urteil sei nur zu entnehmen, dass eine Dienstleistung dann
anzunehmen sei, wenn eine organisatorische Gesamtheit zur
Verfügung gestellt werde, bei der die Dienstleistungen bei
weitem überwögen. Hieran fehle es im Streitfall.
Die Klägerin beantragt, unter
Aufhebung der Vorentscheidung den Umsatzsteuerbescheid für
1997 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer für das
Kalenderjahr 1997 auf 15.925,35 EUR festgesetzt wird.
Das FA ist der Revision
entgegengetreten.
II. Die Revision ist unbegründet. Das FG
hat im Ergebnis zutreffend eine dem ermäßigten
Steuersatz unterliegende Lieferung von Speisen und Getränken
verneint.
1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG
1993 ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die
Lieferung der in der Anlage bezeichneten Gegenstände. Nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1993 gilt dies nicht für
die Lieferungen von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort
und Stelle. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und
Stelle geliefert, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu
bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der
Lieferung in einem räumlichen Zusammenhang steht, und
besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle
bereitgehalten werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 UStG
1993).
Nach § 3 Abs. 1 UStG 1993 sind
Lieferungen eines Unternehmers u.a. Leistungen, durch die er den
Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand
zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Sonstige
Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3
Abs. 9 Satz 1 UStG 1993).
Dementsprechend gilt nach Art. 5 Abs. 1 der
Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) die Übertragung der
Befähigung, wie ein Eigentümer über einen
körperlichen Gegenstand zu verfügen, als Lieferung eines
Gegenstandes; als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine
Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie
77/388/EWG).
2. Zur Abgrenzung von Lieferungen und
Dienstleistungen i.S. der Art. 5 und 6 der Richtlinie 77/388/EWG
hat der EuGH im Urteil Faaborg-Gelting Linien A/S in Slg. 1996,
I-2395 = SIS 96 15 24 wörtlich ausgeführt:
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„12 Ob bestimmte Umsätze
Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen sind,
richtet sich nach ihrem Wesen. Dieses ist im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung zu ermitteln.
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13 Die Abgabe von Speisen und
Getränken zum sofortigen Verzehr ist das Ergebnis einer Reihe
von Dienstleistungen vom Zubereiten bis zum Darreichen der Speisen.
Dabei wird dem Gast zugleich eine organisatorische Gesamtheit zur
Verfügung gestellt, die sowohl einen Speisesaal mit
Nebenräumen (Garderoben u. a.) als auch das Mobiliar und das
Geschirr umfasst. Gegebenenfalls werden Kellner das Gedeck
auflegen, den Gast beraten, die angebotenen Speisen oder
Getränke erläutern, diese auftragen und schließlich
nach dem Verzehr die Tische abräumen.
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14 Somit ist der Restaurationsumsatz durch
eine Reihe von Vorgängen gekennzeichnet, von denen nur ein
Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln besteht, während die
Dienstleistungen bei weitem überwiegen. Er ist daher als
Dienstleistung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Sechsten
Richtlinie zu betrachten. Etwas anderes gilt hingegen, wenn sich
der Umsatz auf Nahrungsmittel ‘zum Mitnehmen’ bezieht
und daneben keine Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr
an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten
sollen.“
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Hieran anschließend hat er im Urteil vom
10.3.2005 Rs. C-491/03, Hermann (IStR 2005, 235, BFH/NV 2005,
Beilage 3, 210 = SIS 05 17 79) zur Frage, ob die Frankfurter
Getränkesteuersatzung (GetrStS) verbrauchsteuerpflichtige
Waren (i.S. von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates
vom 25.2.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die
Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren
- Richtlinie 92/12/EWG - ) oder eher die Dienstleistungen betrifft,
die im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren erbracht
werden, Folgendes ausgeführt:
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„21 Um zu bestimmen, ob die mit der
GetrStS erhobene Steuer verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne
von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 oder eher die
Dienstleistungen betrifft, die im Zusammenhang mit
verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 3
Unterabsatz 2 der Richtlinie erbracht werden, ist das
überwiegende Element des besteuerten Umsatzes zu
berücksichtigen (vgl. analog Urteil Faaborg-Gelting Linien,
Randnrn. 12 bis 14).
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22 Da die Vermarktung eines Gegenstands
immer mit einer minimalen Dienstleistung, wie dem Darbieten der
Waren in Regalen, dem Ausstellen einer Rechnung usw., verbunden
ist, können bei der Beurteilung des Dienstleistungsanteils an
der Gesamtheit eines komplexen Geschäftes, zu dem auch die
Lieferung eines Gegenstands gehört, nur die Dienstleistungen
berücksichtigt werden, die sich von denen unterscheiden, die
notwendig mit der Vermarktung eines Gegenstands verbunden
sind.
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23 Auch wenn die aufgrund der GetrStS
erhobene Steuer an den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle und
damit an ein dienstleistungsbezogenes Element anknüpft, das
sich von den Vorgängen unterscheidet, die notwendig mit der
Vermarktung alkoholhaltiger Getränke verbunden sind, so
lässt sich doch nicht allgemein sagen, dass bei allen in den
Anwendungsbereich dieser Steuer fallenden Vorgängen das
Dienstleistungselement immer überwiegen wird.
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24 Demnach ist für jeden besteuerten
Umsatz festzustellen, welches das überwiegende Element
ist.
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25 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor,
dass die Volkswirt Weinschänken GmbH eine Gaststätte
betreibt, in der sie Speisen und Getränke serviert.
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26 Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke
an Kunden im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit geht mit einer
Reihe von Dienstleistungen einher, die sich von den Vorgängen
unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung solcher Waren
verbunden sind. Es handelt sich um die Zurverfügungstellung
einer Infrastruktur, die einen möblierten Speisesaal mit
Nebenräumen (Garderobe, Toiletten usw.) umfasst, um die
Beratung und Information der Kunden hinsichtlich der servierten
Getränke, um die Darbietung der Getränke in einem
geeigneten Gefäß, um die Bedienung bei Tisch und
schließlich um das Abdecken der Tische und die Reinigung nach
dem Verzehr (vgl. in diesem Sinne Urteil Faaborg-Gelting Linien,
RandNr. 13).
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27 Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke
im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit ist durch ein Bündel
von Elementen und Handlungen gekennzeichnet, von denen die
Lieferung des Gegenstands selbst nur einen Bestandteil darstellt
und bei denen die Dienstleistungen überwiegen.
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28 Folglich ist eine Steuer, die in einem
Fall wie dem des Ausgangsverfahrens auf die Abgabe alkoholhaltiger
Getränke im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben
wird, als eine Steuer auf Dienstleistungen ‘im Zusammenhang
mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren’ im Sinne von Artikel 3
Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12
anzusehen.“
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3. Nach diesen Grundsätzen ist auch im
Streitfall zu entscheiden, ob eine - dem ermäßigten
Steuersatz unterliegende - Lieferung von Speisen oder eine - dem
Regelsteuersatz unterliegende - Abgabe von Speisen und
Getränken im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit und damit
eine Dienstleistung vorliegt.
a) Nach der Sachverhaltswürdigung des FG
überwog das Dienstleistungselement. Das FG hat in diesem
Zusammenhang im Rahmen einer - vom EuGH geforderten -
Gesamtbetrachtung rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die
Klägerin nicht nur die Speisen im Sinne körperlicher
Gegenstände lieferte, sondern wesentlicher Bestandteil ihrer
Tätigkeit die Bereitstellung einer warmen Mahlzeit war. Aus
den vom FG dargestellten, in ein organisatorisches Umfeld
eingebetteten verschiedenen Tätigkeiten ergibt sich eine
typische Bewirtungssituation, bei der sich der Bewirtete um das
Umfeld zur Einnahme von Mahlzeiten sowie das Abräumen und
Reinigen von Tischen und Geschirr nicht zu kümmern braucht,
weil dies die Klägerin übernommen hatte.
Dass weder die Räume, in denen das Essen
von den Schülern eingenommen wurde, im Eigentum der
Klägerin standen noch die Tische und das Geschirr, ist
für die Beurteilung als Bewirtungssituation unerheblich, weil
die Räume, die Tische und das Geschirr jedenfalls von den
Schulen für die Essensabgabe durch die Klägerin
bereitgestellt wurden. Nach der Rechtsprechung des Senats sind
Verzehrvorrichtungen, die einem Dritten gehören, in die
Würdigung einzubeziehen, wenn sie zumindest auch im Interesse
des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden
(vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5.11.1998 V R 20/98,
BFHE 187, 340, BStBl II 1999, 326 = SIS 99 06 42, unter II.2.b.;
vom 7.5.1975 V R 136/72, BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796 = SIS 75 04 62, unter 2.; Abschn. 161 Abs. 4 Satz 1 der
Umsatzsteuer-Richtlinien 1996). Auch dieses Dienstleistungselement
ist aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers der Leistung der
Klägerin zuzurechnen und bei der Gesamtwürdigung zu
berücksichtigen.
Das FG hat daher im Ergebnis in Einklang mit
der oben dargestellten EuGH-Rechtsprechung die
Bewirtungstätigkeit insgesamt als Dienstleistung angesehen und
nicht als bloße Lieferung der Speisen. Dies gilt auch dann,
wenn man die mit der Vermarktung der Speisen notwendig verbundenen
Dienstleistungselemente wie die Zubereitung, den Transport und ggf.
auch das Portionieren außer Betracht lässt. Entgegen der
Auffassung der Klägerin kommt es nicht auf ein quantitatives
Überwiegen der Dienstleistungselemente der Bewirtung
gegenüber den Elementen der Speisenherstellung und -lieferung
an, sondern darauf, ob bei der gebotenen Gesamtwürdigung das
Dienstleistungselement der Bewirtung qualitativ überwiegt
(vgl. insbesondere Rdnrn. 24, 26 und 27 des EuGH-Urteils Hermann in
IStR 2005, 235, BFH/NV 2005, Beilage 3, 210 = SIS 05 17 79).
b) Da es sich insgesamt um eine sonstige
Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG 1993 handelt (die dem
Regelsteuersatz unterliegt), kommt es auf die Frage, ob eine
Lieferung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle i.S. des §
12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1993 vorliegt, nicht an.
c) Die Grundsätze zur Abgrenzung von
Lieferungen und Dienstleistungen sind durch den EuGH geklärt.
Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung für eine Vorlage an
den EuGH.