Imbisswagen, ermäßigter USt-Satz: 1. Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen unterliegt als Dienstleistung dem Regelsteuersatz, wenn aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe überwiegt; dagegen ist die bloße Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen "zum Mitnehmen" eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 ermäßigt zu besteuernde Lieferung. - 2. Bei der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen überwiegt, sind nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. - 3. Der Wortlaut des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 1993 in der seit 27.6.1998 geltenden Fassung ist nicht in vollem Umfang gemeinschaftsrechtskonform. - Urt.; BFH 26.10.2006, V R 58, 59/04; SIS 07 00 39
I. Streitig ist die Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs.
2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) auf Umsätze aus
dem Betrieb eines Imbisswagens.
Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) betrieb in den Jahren 1997 und 1998 (Streitjahre)
einen Imbisswagen, den er auf Karnevals- und Kirmesveranstaltungen,
Jahrmärkten und Weihnachtsmärkten einsetzte. Der Wagen
hatte auf den beiden kurzen Seiten und auf einer langen Seite eine
Theke (Höhe: 85 cm). Die Theke war mit einer etwa 30 cm hohen
Glasumrandung vom Inneren des Imbisswagens abgetrennt. Der Wagen
war mit einem Dach versehen, das etwa einen Meter über die
Theke hinausragte.
Der Kläger gab folgende zubereitete
Speisen ab: Backfisch und Bratwurst in Brötchen mit
Papierserviette, Pommes Frites, Currywurst in einer Einwegschale
mit Kleingabeln sowie Reibekuchen - auf Wunsch mit Apfelmus - auf
einem kleinen Plastikteller ohne Besteck. Für den Kunden
zugänglich war Senf in kleinen Gläsern mit Löffel.
Ketchup und Mayonnaise befanden sich hinter der
Glasumrandung.
In der mündlichen Verhandlung vor dem
Finanzgericht (FG), auf deren Protokoll das FG Bezug genommen hat,
gab der Kläger an, dass sich in etwa 95 v.H. der Fälle
neben seinem Stand ein Getränkestand befinde, an dem Tische
und Stühle aufgestellt seien. Nach der Abgabe der Speisen
entfernten sich einige Kunden gänzlich von seinem Stand; der
andere Teil der Kunden, der auch etwas trinken wolle, gehe zum
benachbarten Getränkestand und setze sich mit den Speisen dort
hin. Dies werde von den Betreibern geduldet, u.a. weil man sich auf
den Veranstaltungen kenne. Die Kunden entsorgten nach dem Essen
ihre Abfälle selbständig. Wenn dies nicht geschehe, habe
er mit der Entsorgung nichts zu tun. Er reinige auch nicht die
Getränketische.
Nachdem der Kläger keine
Steuererklärungen für die Streitjahre eingereicht hatte,
erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -
FA - ) zunächst am 1.10.1999 einen Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 1997 und schätzte die Besteuerungsgrundlagen
nach § 162 der Abgabenordnung (AO 1977). Die Festsetzung
erging nach § 164 Abs. 1 AO 1977 unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung. Das FA wandte im Rahmen seiner Schätzung -
wie in den Vorjahren - auf sämtliche Umsätze aus dem
Betrieb des Imbisswagens den ermäßigten Umsatzsteuersatz
an. Gegen den Bescheid erhob der Kläger nach erfolglosem
Einspruchsverfahren Klage.
In der Folgezeit erließ das FA am
28.8.2000 einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 und
schätzte auch insoweit die Besteuerungsgrundlagen nach §
162 AO 1977. Gegen diesen Bescheid, der keinen Vorbehalt der
Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO 1977
enthielt, legte der Kläger Einspruch ein.
Im Anschluss an eine
Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, die
Umsätze des Klägers unterlägen zu 85 v.H. dem
allgemeinen Steuersatz und lediglich zu 15 v.H. dem
ermäßigten Steuersatz. Dies ergebe sich für die
Umsätze des Klägers ab dem 27.6.1998 aus den durch Art. 4
Nr. 1, Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Datenermittlung für den
Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am
Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher
Vorschriften (UStGemAntG) vom 23.6.1998 (BGBl I 1998, 1496) mit
Wirkung vom 27.6.1998 eingefügten § 3 Abs. 9 Satz 4 und 5
UStG 1993. Für die Umsätze des Klägers im Jahr 1997
und bis zum 26.6.1998 folge dies aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
und 3 UStG 1993 i.d.F. vor In-Kraft-Treten des UStGemAntG (UStG
a.F.). Denn bei den vom Kläger verkauften Speisen handele es
sich überwiegend um nicht verpackte, verzehrfertige
Lebensmittel, die dem Abnehmer in einer Form dargereicht
würden, dass er sie an Ort und Stelle (am Imbisswagen)
verzehren könne. Der Kläger biete seinen Kunden mit der
Theke Ablagebretter rund um den Imbisswagen an. Außerdem
seien Stehtische in der Form eines Fasses vorhanden, die in der
Mitte eine Öffnung für Abfall hätten.
Das FA erließ deshalb am 6.6.2002
einen nach § 164 Abs. 2 AO 1977 geänderten
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1997 und am 13.6.2002 einen
unter Berufung auf § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977
geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998, in
denen es - abweichend von den zwischenzeitlich eingereichten
Umsatzsteuererklärungen des Klägers - die Umsätze
aus dem Betrieb des Imbisswagens zu 85 v.H. mit dem allgemeinen
Steuersatz und nur zu 15 v.H. mit dem ermäßigten
Steuersatz besteuerte. Diese Bescheide wurden Gegenstand des Klage-
bzw. Einspruchsverfahrens. Sodann wies das FA den Einspruch des
Klägers gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998
als unbegründet zurück. Auch hiergegen erhob der
Kläger Klage.
Im Rahmen beider Klageverfahren beantragte
der Kläger sinngemäß, unter Aufhebung der
Einspruchsentscheidungen und unter Änderung der
Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre die Umsatzsteuer
erklärungsgemäß festzusetzen. Lediglich hilfsweise
für den Fall, dass seine Umsätze zu 85 v.H. dem normalen
Steuersatz und lediglich zu 15 v.H. dem ermäßigten
Steuersatz unterliegen, hatte der Kläger auch gegen den
geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 1997
und die geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheide für
die Streitjahre Klage erhoben und beantragt, die sich aus der
Umsatzsteuermehrbelastung resultierenden Gewinnminderungen zu
berücksichtigen.
Das FG gab den Klagen im Hauptantrag
(Umsatzsteuer) statt. Es vertrat in seinen in EFG 2005, 150 = SIS 05 15 02 und DStRE 2005, 661 veröffentlichten Urteilen die
Auffassung, dass bei Umsätzen eines Imbisswagens die mit der
Lieferung der Speisen zusammenhängenden Dienstleistungen der
Gesamtleistung nur dann das Gepräge gäben, wenn besondere
Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten
würden. Die Umsätze des Klägers seien mit dem
ermäßigten Steuersatz zu besteuern, weil das FG nicht
die Überzeugung habe gewinnen können, dass der
Kläger solche Vorrichtungen bereitgehalten habe. Soweit auf
den zur Akte gereichten Lichtbildern
„Bierzeltgarnituren“ von Standnachbarn zu sehen seien,
seien diese dem Kläger nicht zuzurechnen.
Über die Hilfsanträge des
Klägers (zur gesonderten Feststellung 1997 und zum
Gewerbesteuermessbetrag 1997 und 1998) entschied das FG deshalb
nicht.
Mit seinen Revisionen hinsichtlich
Umsatzsteuer für die Streitjahre rügt das FA Verletzung
der § 3 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 UStG
a.F., § 3 Abs. 9 Satz 1, 4 und 5, § 12 Abs. 1 UStG
1993.
Es macht erstens geltend, das FG habe zu
Unrecht darauf abgestellt, dass allein mangels Vorhandenseins
besonderer Verzehrvorrichtungen die Lieferung des eigentlichen
Nahrungsmittels im Vordergrund gestanden habe. Allein daraus folge
noch nicht, dass eine Lieferung vorliege. Vielmehr könnten
auch andere Dienstleistungselemente für die Annahme einer
sonstigen Leistung ausreichen. Die Leistungen des Klägers
reichten für eine Dienstleistung aus. Außerdem fielen
fertig zubereitete Lebensmittel generell nicht unter die
Ermäßigungsvorschrift.
Das FA trägt zweitens vor, im
Streitfall habe der Kläger entgegen der Auffassung des FG die
Theke, umbaute Ölfässer und die Tische und Bänke der
Standnachbarn als besondere Verzehrvorrichtungen
bereitgehalten.
Allerdings sei zugunsten des Klägers
eine Reduzierung der festgesetzten Umsatzsteuer geboten, weil es,
das FA, bei der Ermittlung der Umsätze zu 7 v.H. und 15 v.H.
irrtümlich von den in der Umsatzsteuererklärung
angegebenen „Netto-Erlösen“ ausgegangen
sei.
Daneben hat das FA auch wegen gesonderter
Feststellung des Gewinns 1997 und Gewerbesteuermessbetrag 1997
sowie wegen Gewerbesteuermessbetrag 1998 Revision eingelegt und
sinngemäß beantragt, die Vorentscheidungen aufzuheben
sowie
-
|
hinsichtlich des Jahres 1997 unter
Änderung des Umsatzsteuerbescheids 1997 vom 6.6.2002 die
Umsatzsteuer auf 53.020,60 DM festzusetzen, unter Änderung des
Gewerbesteuermessbetragsbescheids 1997 und des
Gewinnfeststellungsbescheids 1997 vom 17.5.2002 eine aus der
Umsatzsteuermehrbelastung resultierende Gewinnminderung in
Höhe von 36.575,63 DM zu berücksichtigen und im
Übrigen die Klage abzuweisen;
|
|
|
-
|
hinsichtlich des Jahres 1998 unter
Änderung des Umsatzsteuerbescheids 1998 vom 13.6.2002 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.7.2002 die Umsatzsteuer
auf 55.655,70 DM festzusetzen, unter Änderung des
Gewerbesteuermessbetragsbescheids 1998 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 10.7.2002 die aus der
Umsatzsteuermehrbelastung resultierende Gewinnminderung in
Höhe von 37.757,06 DM zu berücksichtigen und im
Übrigen die Klage abzuweisen.
|
Der Kläger hat beantragt, die
Revisionen als unbegründet zurückzuweisen.
Der erkennende Senat hat am 1.6.2006 einen
Gerichtsbescheid erlassen und darin die verbundenen Revisionen des
FA wegen Gewerbesteuermessbetrag 1997 und 1998 sowie gesonderter
Feststellung des Gewinns 1997 als unzulässig verworfen; wegen
Umsatzsteuer 1997 und 1998 hat der Senat die Vorentscheidungen
aufgehoben und die Sachen an das FG zurückverwiesen. Daraufhin
hat der Kläger lediglich wegen Umsatzsteuer 1997 und 1998
gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1, § 121 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) mündliche Verhandlung beantragt.
In der mündlichen Verhandlung hat das FA deshalb keine
Anträge wegen Gewerbesteuermessbetrag 1997 und 1998 sowie
gesonderter Feststellung des Gewinns 1997 gestellt. Im Übrigen
halten beide Beteiligte ihre Anträge unverändert
aufrecht.
II. Soweit der Senat die Revisionen wegen
Gewerbesteuermessbetrag 1997 und 1998 sowie gesonderter
Feststellung des Gewinns 1997 durch Gerichtsbescheid vom 1.6.2006
als unzulässig verworfen hat, darf hierüber im
vorliegenden Urteil nicht entschieden werden; denn der Kläger
hat seinen rechtzeitigen Antrag auf mündliche Verhandlung auf
Umsatzsteuer 1997 und 1998 beschränkt. Eine solche
Beschränkung ist zulässig und wirksam (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5.6.2003 I R 38/01, BFHE 202, 507,
BStBl II 2003, 822 = SIS 03 42 89, m.w.N.). Hinsichtlich
Gewerbesteuermessbetrag 1997 und 1998 sowie gesonderter
Feststellung des Gewinns 1997 wirkt deshalb der Gerichtsbescheid
vom 1.6.2006 gemäß § 90a Abs. 3 1. Halbsatz, §
121 Satz 1 FGO als Urteil.
III. Die zulässigen Revisionen wegen
Umsatzsteuer 1997 und 1998, die der Senat gemäß §
73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO zu gemeinsamer
Verhandlung und Entscheidung verbindet, sind begründet; sie
führten zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur
Zurückverweisung der Rechtsstreite an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
Die Vorentscheidungen entsprechen nicht in vollem Umfang den
Grundsätzen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des BFH zur Abgrenzung
von Lieferungen und sonstigen (Dienst-)Leistungen. Der Senat kann
jedoch nicht selbst entscheiden; es sind noch weitere
Feststellungen zu treffen.
1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993
ermäßigt sich die Steuer auf 7 v.H. für die
Lieferung der in der Anlage (jetzt: Anlage 2) bezeichneten
Gegenstände.
Nach § 3 Abs. 1 UStG 1993 sind
Lieferungen eines Unternehmers u.a. Leistungen, durch die er den
Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand
zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Sonstige
Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3
Abs. 9 Satz 1 UStG 1993).
Dementsprechend gilt nach Art. 5 Abs. 1 der
Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) die Übertragung der
Befähigung, wie ein Eigentümer über einen
körperlichen Gegenstand zu verfügen, als Lieferung eines
Gegenstandes. Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine
Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie
77/388/EWG).
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG a.F.,
der auf die Umsätze des Klägers im Jahr 1997 und bis zum
26.6.1998 anzuwenden ist, galt die Steuerermäßigung des
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 nicht für die Lieferung von
Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle. Mit
gleicher Zielsetzung regelt § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 1993, der
auf die seit dem 27.6.1998 ausgeführten Umsätze des
Klägers anzuwenden ist, dass die Abgabe von Speisen und
Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle eine sonstige Leistung
ist. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle
im Sinne dieser Vorschriften abgegeben/geliefert, wenn sie nach den
Umständen der Abgabe/Lieferung dazu bestimmt sind, an einem
Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Abgabe/Lieferung in
einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere
Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten
werden (§ 3 Abs. 9 Satz 5 UStG 1993, § 12 Abs. 2 Nr. 1
Satz 3 UStG a.F.).
2. Zur Abgrenzung von Lieferungen und
Dienstleistungen i.S. der Art. 5 und 6 der Richtlinie 77/388/EWG
hat der EuGH in seinem Urteil vom 2.5.1996 C-231/94 -
Faaborg-Gelting Linien A/S - (Slg. 1996, I-2395 = SIS 96 15 24)
wörtlich ausgeführt:
„12 Ob bestimmte Umsätze
Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen sind,
richtet sich nach ihrem Wesen. Dieses ist im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung zu ermitteln.
13 Die Abgabe von Speisen und
Getränken zum sofortigen Verzehr ist das Ergebnis einer Reihe
von Dienstleistungen vom Zubereiten bis zum Darreichen der Speisen.
Dabei wird dem Gast zugleich eine organisatorische Gesamtheit zur
Verfügung gestellt, die sowohl einen Speisesaal mit
Nebenräumen (Garderoben u.a.) als auch das Mobiliar und das
Geschirr umfasst. Gegebenenfalls werden Kellner das Gedeck
auflegen, den Gast beraten, die angebotenen Speisen oder
Getränke erläutern, diese auftragen und schließlich
nach dem Verzehr die Tische abräumen.
14 Somit ist der Restaurationsumsatz durch
eine Reihe von Vorgängen gekennzeichnet, von denen nur ein
Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln besteht, während die
Dienstleistungen bei weitem überwiegen. Er ist daher als
Dienstleistung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Sechsten
Richtlinie zu betrachten. Etwas anderes gilt hingegen, wenn sich
der Umsatz auf Nahrungsmittel ‘zum Mitnehmen’ bezieht
und daneben keine Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr
an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten
sollen.“
Hieran anschließend hat er im Urteil vom
10.3.2005 Rs. C-491/03 - Hermann - (Slg. 2005, I-2025 = SIS 05 17 79, BFH/NV Beilage 2005, 210 = SIS 05 17 79) zur Frage, ob die
Frankfurter Getränkesteuersatzung (GetrStS)
verbrauchsteuerpflichtige Waren (i.S. von Art. 3 Abs. 2 der
Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.2.1992 über das
allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die
Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren - Richtlinie 92/12/EWG -
) oder Dienstleistungen betrifft, die im Zusammenhang mit
verbrauchsteuerpflichtigen Waren erbracht werden, Folgendes
ausgeführt:
„21 Um zu bestimmen, ob die mit der
GetrStS erhobene Steuer verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne
von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 oder eher die
Dienstleistungen betrifft, die im Zusammenhang mit
verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 3
Unterabsatz 2 der Richtlinie erbracht werden, ist das
überwiegende Element des besteuerten Umsatzes zu
berücksichtigen (vgl. analog Urteil Faaborg-Gelting Linien,
Randnrn. 12 bis 14).
22 Da die Vermarktung eines Gegenstands
immer mit einer minimalen Dienstleistung, wie dem Darbieten der
Waren in Regalen, dem Ausstellen einer Rechnung usw., verbunden
ist, können bei der Beurteilung des Dienstleistungsanteils an
der Gesamtheit eines komplexen Geschäftes, zu dem auch die
Lieferung eines Gegenstands gehört, nur die Dienstleistungen
berücksichtigt werden, die sich von denen unterscheiden, die
notwendig mit der Vermarktung eines Gegenstands verbunden
sind.
23 Auch wenn die aufgrund der GetrStS
erhobene Steuer an den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle und
damit an ein dienstleistungsbezogenes Element anknüpft, das
sich von den Vorgängen unterscheidet, die notwendig mit der
Vermarktung alkoholhaltiger Getränke verbunden sind, so
lässt sich doch nicht allgemein sagen, dass bei allen in den
Anwendungsbereich dieser Steuer fallenden Vorgängen das
Dienstleistungselement immer überwiegen wird.
24 Demnach ist für jeden besteuerten
Umsatz festzustellen, welches das überwiegende Element
ist.
25 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor,
dass die Volkswirt Weinschänken GmbH eine Gaststätte
betreibt, in der sie Speisen und Getränke serviert.
26 Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke
an Kunden im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit geht mit einer
Reihe von Dienstleistungen einher, die sich von den Vorgängen
unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung solcher Waren
verbunden sind. Es handelt sich um die Zurverfügungstellung
einer Infrastruktur, die einen möblierten Speisesaal mit
Nebenräumen (Garderobe, Toiletten usw.) umfasst, um die
Beratung und Information der Kunden hinsichtlich der servierten
Getränke, um die Darbietung der Getränke in einem
geeigneten Gefäß, um die Bedienung bei Tisch und
schließlich um das Abdecken der Tische und die Reinigung nach
dem Verzehr (vgl. in diesem Sinne Urteil Faaborg-Gelting Linien
A/S, RandNr. 13).
27 Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke
im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit ist durch ein Bündel
von Elementen und Handlungen gekennzeichnet, von denen die
Lieferung des Gegenstands selbst nur einen Bestandteil darstellt
und bei denen die Dienstleistungen überwiegen.“
Nach diesen Grundsätzen ist auch im
Streitfall für jeden besteuerten Umsatz zu entscheiden, ob
eine - dem ermäßigten Steuersatz unterliegende -
Lieferung von Speisen oder eine - dem Regelsteuersatz unterliegende
- Dienstleistung vorliegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.8.2005 V
B 26/05, BFH/NV 2006, 140 = SIS 06 03 44; vom 8.3.2006 V B 156/05,
BFH/NV 2006, 1527 = SIS 06 31 02).
Es kommt nicht auf ein quantitatives
Überwiegen des Dienstleistungselements der Bewirtung
gegenüber der Speisenlieferung an, sondern darauf, ob das
Dienstleistungselement qualitativ überwiegt (vgl. BFH-Urteil
vom 10.8.2006 V R 38/05, BFH/NV 2006, 2221 = SIS 06 40 93).
3. Die Vorentscheidung war nach diesen
Grundsätzen aufzuheben. Das FG hätte die von ihm so
genannten „Bierzeltgarnituren“
berücksichtigen müssen, weil die Kunden des Klägers
diese mit Duldung der Standnachbarn des Klägers zum Verzehr an
Ort und Stelle nutzen durften.
Das FG hat zu Unrecht angenommen, die Tische,
Bänke und Stühle der Standnachbarn könnten keine
„Vorrichtungen“ sein, die dem Kläger
zuzurechnen seien. Nach der Rechtsprechung des Senats sind vielmehr
auch Verzehrvorrichtungen, die einem Dritten gehören, in die
Würdigung einzubeziehen, wenn sie zumindest auch im Interesse
des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden
(vgl. BFH-Urteile vom 7.5.1975 V R 136/72, BFHE 116, 294, BStBl II
1975, 796 = SIS 75 04 62, unter 2.; vom 5.11.1998 V R 20/98, BFHE
187, 340, BStBl II 1999, 326 = SIS 99 06 42, unter II.2.b; in
BFH/NV 2006, 2221 = SIS 06 40 93, unter II.3.a; ebenso Abschn. 161
Abs. 4 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - 1996).
4. Der Senat kann aufgrund der Feststellungen
des FG selbst entscheiden, dass der Kläger bei einer
Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers
teilweise Dienstleistungen erbringt und teilweise Lieferungen
ausführt.
a) Nach dem Protokoll der mündlichen
Verhandlung, dessen Inhalt das FG durch Bezugnahme festgestellt
hat, hatten bei 95 v.H. der Veranstaltungen Standnachbarn neben dem
Imbisswagen des Klägers Tische und Stühle aufgestellt.
Nach der Abgabe der Speisen entfernten sich einige Kunden
gänzlich vom Imbisswagen des Klägers. Hingegen gingen
andere Kunden, die auch etwas trinken wollten, zum benachbarten
Getränkestand und setzten sich mit den Speisen dort hin. Dies
wurde von den Standnachbarn geduldet, u.a. weil man sich auf den
Veranstaltungen kannte.
b) Aufgrund dieser Feststellungen des FG
erbrachte der Kläger insoweit Dienstleistungen i.S. des §
3 Abs. 9 Satz 1 UStG 1993, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG,
als er seinen Kunden mit Hilfe seiner Standnachbarn eine
„Infrastruktur“ i.S. der RandNr. 26 ff. des
EuGH-Urteils Hermann (in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005,
210 = SIS 05 17 79) bereitstellte, die nicht notwendig mit der
Vermarktung zubereiteter Speisen zusammenhing. Aus der Sicht eines
Durchschnittsverbrauchers gab der Kläger nicht nur zubereitete
Speisen ab, sondern er stellte auch unmittelbar neben seinem
Imbisswagen Tische, Bänke oder Stühle bereit, an denen
die gekauften Speisen sitzend verzehrt werden konnten. Auf welcher
Rechtsgrundlage (hier: Duldung) und von wem (hier: von
Standnachbarn) die Sitzplätze dem Kläger zur
Bereitstellung an seine Kunden überlassen wurden, in wessen
Eigentum sie standen und wer sie anschließend reinigte, ist
unter Umständen wie denen des Streitfalls aus der Sicht eines
Kunden unerheblich.
c) Der Kläger erbrachte - entgegen der
Auffassung des FA - nicht schon deshalb Dienstleistungen, weil sich
an seinem Imbissstand in den Streitjahren eine Theke und in der
Umgebung möglicherweise mehrere Ölfässer
befanden.
aa) Das FG hat den Streitfall insoweit dahin
gehend gewürdigt, dass nach dem glaubhaften Vortrag des
Klägers an der Theke tatsächlich niemand Speisen zu sich
nehme, weil an dem seitlichen Teil der Umrandung die durch
Bratvorgänge entstehenden Fettspritzer und im Hauptteil der
Umrandung der Kundenandrang dies nicht ermöglichten. Auch die
Fässer mit Holzplatte seien keine Verzehreinrichtung. Die
Ölfässer seien keine Stehtische, sondern Mülleimer,
an denen der durchschnittliche Kirmesbesucher nicht gewillt sei,
Speisen zu sich zu nehmen.
bb) Diese tatsächliche Würdigung des
FG ist aufgrund der festgestellten Tatsachen und der in Bezug
genommenen Lichtbilder möglich und verstößt nicht
gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze; sie bindet daher den
Senat (§ 118 Abs. 2 FGO). Auf die Frage, ob in den
Streitjahren überhaupt Fässer vorhanden wären, kommt
es deshalb nicht mehr an.
d) Soweit der Kläger lediglich Speisen
„zum Mitnehmen“ abgegeben hat, unterliegen diese
Umsätze als Lieferungen (vgl. EuGH-Urteil Faaborg-Gelting
Linien A/S in Slg. 1996, I-2395 RandNr. 14) der Besteuerung mit dem
ermäßigten Steuersatz (vgl. BFH-Urteil vom 16.3.2000 V R
27/99, BFHE 191, 429, BStBl II 2000, 482 = SIS 00 09 93, unter
II.2.b aa), weil der Kläger insoweit keine Dienstleistungen
erbrachte, die den Verzehr in einem geeigneten Rahmen ansprechend
gestalteten.
aa) Entgegen der Auffassung der Revision
führt die Zubereitung der Speisen durch den Kläger als
Dienstleistungselement (vgl. EuGH-Urteil Faaborg-Gelting Linien A/S
in Slg. 1996, I-2395 RandNr. 13) nicht generell zur Annahme einer
Dienstleistung. Die Zubereitung der Speisen ist nämlich im
Streitfall im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht zu
berücksichtigen; denn bei der Beurteilung des
Dienstleistungsanteils an der Gesamtheit eines komplexen
Geschäftes, zu dem auch die Abgabe einer fertig zubereiteten
Speise gehört, dürfen nur solche Dienstleistungen
berücksichtigt werden, die sich von denen unterscheiden, die
notwendig mit der Vermarktung eines Gegenstands verbunden sind
(vgl. EuGH-Urteil Hermann in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage
2005, 210 = SIS 05 17 79, RandNr. 22, 26 ff.). Die notwendige
Vorstufe der Vermarktung einer zubereiteten Speise ist jedoch ihre
Zubereitung.
Diese Beurteilung wird durch § 12 Abs. 2
Nr. 1 i.V.m. Nr. 28, 31, 32 und 33 der Anlage zu § 12 Abs. 2
Nr. 1 und 2 UStG 1993 bestätigt: Danach ist nämlich die
Lieferung der dort genannten Lebensmittelzubereitungen
ermäßigt zu besteuern, was voraussetzt, dass
Lebensmittelzubereitungen „geliefert“ werden
können; die Vorschrift wäre sonst gegenstandslos. Der vom
FA angeführten Auffassung des FG des Saarlands (Beschluss vom
12.8.2003 1 V 176/03, EFG 2003, 1742 = SIS 03 40 75),
verzehrfertige Speisen seien generell nicht begünstigt, vermag
der Senat deshalb nicht zu folgen.
bb) Auch dass der Kläger die Speisen
„zum Mitnehmen“ in Papierservietten oder
Einwegschälchen und mit Einweggabeln abgegeben sowie auf
Wunsch Senf, Ketchup, Mayonnaise oder Apfelmus beigefügt hat,
ist insoweit unschädlich. Dies gilt auch für die
Bereitstellung von Abfalleimern, da die Rücknahme von
Verkaufsverpackungen notwendig mit der Vermarktung von
Lebensmitteln verbunden ist. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1
und 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 9 der
Verpackungsverordnung 1998 (BGBl I 1998, 2379) i.V.m. Art. 3 Nr. 1
Buchst. a, Nr. 11, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 der Richtlinie
94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20.12.1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle -
Richtlinie 94/62/EG - (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), wonach
Verkaufsverpackungen vom Vertreiber (hier: dem Kläger)
zurückzunehmen und beigefügte Einwegartikel (z.B.
Einwegbesteck) als Verpackungen zu betrachten sind.
Das BFH-Urteil vom 6.10.1983 V R 74/78 (BFHE
140, 324, BStBl II 1984, 349 = SIS 84 08 22, unter 7.) steht dieser
Beurteilung nicht entgegen. Das Urteil erging noch zu § 12
Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967. Die Rechtslage hat sich durch die
danach ergangene Richtlinie 77/388/EWG und die oben wiedergegebene
EuGH-Rechtsprechung zur Beurteilung der sog.
Restaurationsumsätze geändert.
cc) Auch aus § 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStG
1993, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 UStG a.F. folgt nichts
anderes. Der Senat geht insoweit zwar davon aus, dass das
Vorhandensein von „Verzehrvorrichtungen“ ein
Indiz dafür ist, dass der Unternehmer eine
„Infrastruktur“ i.S. der RandNr. 26 des
EuGH-Urteils Hermann (in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005,
210 = SIS 05 17 79) bereithält, die nicht notwendigerweise mit
der Vermarktung von zubereiteten Speisen zusammenhängt.
Allerdings ergibt sich umgekehrt aus RandNr. 23 des Urteils, dass
der EuGH davon ausgeht, dass gemeinschaftsrechtlich nicht jede
Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle eine
Dienstleistung ist. Daraus folgt, dass der Wortlaut des § 3
Abs. 9 Satz 4 UStG 1993 nicht in vollem Umfang richtlinienkonform
ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2221 = SIS 06 40 93): Der
deutsche Gesetzgeber darf insoweit nicht durch § 3 Abs. 9 Satz
4 UStG 1993 eine Lieferung i.S. des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
77/388/EWG in eine sonstige Leistung (Dienstleistung)
umqualifizieren.
5. Die Sache ist nicht spruchreif.
a) Das FG hat - ausgehend von seiner
Rechtsauffassung konsequenterweise - nicht festgestellt, welchen
Anteil die unter III.4.b und III.4.d genannten Umsätze am
Gesamtumsatz des Klägers haben und inwieweit das FA - wie es
selbst einräumt - bei der Festsetzung von unzutreffenden
Entgelten ausgegangen ist. Dies muss das FG nachholen. Dabei kann
das FG auch der vom FA im Revisionsverfahren erstmals aufgeworfenen
Frage nachgehen, ob und inwieweit der Kläger Getränke
abgegeben hat.
b) Hinsichtlich des
Umsatzsteuer-Änderungsbescheids des FA für das Streitjahr
1998 vom 13.6.2002 wird das FG allerdings zunächst zu
prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO 1977 vorgelegen haben.
aa) Die Änderung eines Steuerbescheids
nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass Tatsachen oder
Beweismittel nachträglich bekannt geworden sind, die zu einer
höheren Steuer führen. Eine geänderte
Schlussfolgerung des FA aufgrund anderer rechtlicher Beurteilung
oder Beweiswürdigung reicht nicht aus (zur Abgrenzung vgl.
u.a. BFH-Urteile vom 3.6.1987 X R 61/81, BFH/NV 1988, 342 = SIS 87 25 12; vom 24.4.1986 V R 99/83, BFH/NV 1986, 589 = SIS 86 17 47;
vom 27.1.1983 V R 58/81, nicht veröffentlicht, unter 3. zu
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 UStG a.F.).
bb) Im Streitfall ist anhand der vom FG in
Bezug genommenen Umsatzsteuerbescheide lediglich erkennbar, dass
das FA im ursprünglichen Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 1998 vom 28.8.2000 von Umsätzen mit einer
geschätzten Bemessungsgrundlage von 612.000 DM ausgegangen
ist, während es im Änderungsbescheid vom 13.6.2002 nur
noch Umsätze mit einer Bemessungsgrundlage von 597.611 DM
angesetzt hat. Die höhere Umsatzsteuer beruht demnach allein
darauf, dass das FA - anders als in den Vorjahren - angenommen hat,
die Umsätze des Klägers unterlägen zu 85 v.H. dem
allgemeinen Steuersatz. Ob dies auf einer geänderten
rechtlichen Beurteilung oder Beweiswürdigung durch das FA oder
auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht, musste das FG auf
der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht feststellen. Für
Ersteres spricht der Umstand, dass das FA nur die
Umsatzsteuerbescheide für Jahre nach Ergehen des EuGH-Urteils
Faaborg-Gelting Linien A/S (in Slg. 1996, I-2395) geändert hat
und deshalb nicht den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
1996.
c) Soweit die Klagen gegen die
Umsatzsteuerbescheide abzuweisen sind, wird das FG über die
Hilfsanträge des Klägers entscheiden und die dazu noch
erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen
müssen.