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Auswärtstätigkeit bei Beschäftigung in weiträumigem Waldgebiet

Auswärtstätigkeit bei Beschäftigung in weiträumigem Waldgebiet: Ein weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, wie etwa ein ausgedehntes Waldgebiet, ist keine regelmäßige Arbeitsstätte. - Urt.; BFH 17.6.2010, VI R 20/09; SIS 10 36 66

Kapitel:
Verschiedenes > Besteuerungsverfahren / Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 17.06.2010, VI R 20/09
    BStBl 2012 II S. 32
    DStR 2010 S. 2392
    LEXinform 0179810

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 7.4.2011
    St.Sch. in NWB 48/2010 S. 3868
    jh in StuB 24/2010 S. 955
    St.Sch.in BFH/PR 2/2011 S. 44
    D.M. in FR 8/2011 S. 392
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2008, SIS 09 20 41, Abgrenzung, Regelmäßige Arbeitsstätte, Wechselnde Einsatzstellen, Verpflegungsmehraufwand
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 12.7.2021, SIS 21 18 88, Keine großräumige Betriebsstätte bei nur gelegentlichem Aufsuchen von Forstflächen: Forstflächen, die der...
  • FG Köln 11.7.2018, SIS 18 17 99, Verpflegungsmehraufwendungen eines Werksbahn-Lokführers: Eine "erste Tätigkeitsstätte" eines Werksbahn-Lo...
  • FG Düsseldorf 22.8.2017, SIS 17 17 83, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Amtsbetriebsprüfers, qualitativer und quantitativer Schwerpunkt der Tätig...
  • FG Berlin-Brandenburg 13.10.2016, SIS 17 00 60, Betriebssitz des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte eines Landmaschinenfahrers: 1. Ein größeres, ...
  • FG Münster 19.2.2016, SIS 16 18 37, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Streifenpolizisten: Die Polizeiwache stellt auch für einen im Streifendie...
  • BFH 19.5.2015, SIS 15 30 60, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte eines freiberuflichen Steuerberaters: 1. Die...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 20.4.2015, SIS 15 22 02, Revierkommissariat ist die regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizisten im Streifeneinsatzdienst der Autoba...
  • BFH 10.3.2015, SIS 15 15 16, Verpflegungsmehraufwand i.S. des § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG, Schienennetz...
  • FG Berlin-Brandenburg 19.11.2014, SIS 15 02 16, Gebiet des Polizeiabschnitts bzw. Polizeidienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizeibeamten ...
  • BFH 22.10.2014, SIS 15 05 35, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand bei einem Kehrbezirk eines selbständigen Schornsteinfegers vor Ne...
  • BFH 29.4.2014, SIS 14 20 96, Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als weiträumige Betriebsstätte: 1. Fahrtkosten eines Lotsen zwischen ...
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  • BFH 26.2.2014, SIS 14 18 96, Regelmäßige Arbeitsstätte einer Kabinenchefin: Eine Kabinenchefin unterhält am Heimatflughafen ihrer Flug...
  • FG Düsseldorf 21.10.2013, SIS 14 02 57, Verpflegungsmehraufwand für Werksbahnführer: Ein Werksbahnführer, der ausschließlich auf einem mehrere We...
  • FG Hamburg 22.8.2013, SIS 14 05 09, Verpflegungsmehraufwendungen: 1. Ein auf einem zwischen Deutschland und Schweden pendelndem Fährschiff ei...
  • BFH 11.7.2013, SIS 14 00 15, Einkünftemindernde Berücksichtigung von Fahrtkosten beim Kindergeld: Bauausführungen oder Montagen (§ 12 ...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 24.6.2013, SIS 13 24 13, Feuerwache eines Berufsfeuerwehrmannes als regelmäßige Arbeitsstätte: Die Feuerwehrwache, der ein Berufsf...
  • FG Düsseldorf 6.6.2012, SIS 12 28 78, Kehrbezirk eines Schornsteinfegers als großräumige Betriebsstätte und Tätigkeitsmittelpunkt, Abzugsbeschr...
  • FG Rheinland-Pfalz 29.3.2012, SIS 12 14 71, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines Berufssoldaten: Eine "voraussichtliche Verwendungsdauer"...
  • Niedersächsisches FG 21.2.2012, SIS 13 15 78, Betriebsprüferin, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 A...
  • BFH 19.1.2012, SIS 12 09 48, Mehraufwendungen für die Verpflegung für den Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs: Soweit ein städtischer Feu...
  • Niedersächsisches FG 4.1.2012, SIS 12 05 39, Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG: 1. Für die Dauer eines Studiums kann auch eine Fach...
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  • FG Köln 14.7.2011, SIS 11 31 67, Schädliche Kindeseinkünfte, Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Erreichung einer Fachhochschule während ...
  • BFH 9.6.2011, SIS 11 27 15, Regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, ab...
  • BFH 24.2.2011, SIS 11 11 57, Keine Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit: Die Dreimonatsfrist für...
  • FG Münster 18.1.2011, SIS 11 28 74, Keine Einsatzwechseltätigkeit eines Rettungsassistenten: Ein Feuerwehrmann, der neben seinem regelmäßigen...
  • FG Düsseldorf 24.11.2010, SIS 11 34 81, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Feuerwehrmanns: Eine zum Ansatz der Verpflegungspauschalen berechtigende ...
Fachaufsätze
  • LIT 02 07 39 S. Schneider, NWB 48/2010 S. 3868: Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei weiträumigem Arbeitsgebiet - Die "Forstarbeiter-Entscheidung" des Loh...

 

1

I. Streitig ist, ob der Beschäftigungsort eines Forstarbeiters in einem weiträumigen Waldgebiet als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt und daher ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen und weiterer Fahrtkosten ausscheidet.

 

 

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind im Streitjahr (2005) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war beim Forstamt A angestellt und als Forstarbeiter nichtselbständig tätig. Das Gebiet des Forstamtes umfasste elf Reviere mit einer Gesamtfläche von etwa 400 qkm. Soweit möglich wurden der Kläger und die anderen Forstarbeiter jeweils im zur Wohnung nächstgelegenen Revier, dem „Stammrevier“, eingesetzt, der Kläger daneben auch in drei bis vier Nachbarrevieren. Die Einsatzplanung des jeweiligen Revierleiters erfolgte hierbei kurzfristig mit einer Vorlaufzeit von ein bis zwei Tagen. Die Einsatzorte des Klägers wurden dabei auch durch Witterungsumstände und sonstige Einflüsse bestimmt und unvorhersehbar geändert. Der Kläger bewahrte die Arbeitsmittel zu Hause auf und fuhr von dort mit seinem PKW direkt an die jeweiligen Einsatzstellen.

 

 

3

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2005 bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Mehraufwendungen für Verpflegung bei Einsatzwechseltätigkeit für 222 Tage zu je 6 EUR in Höhe von insgesamt 1.332 EUR sowie Fahrtkosten wegen Einsatzwechseltätigkeit für 3.791 km zu je 0,30 EUR in Höhe von insgesamt 1.137,30 EUR als Werbungskosten geltend.

 

 

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) qualifizierte die Fahrten dagegen als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und berücksichtigte den dafür entstandenen Aufwand daher nur mit der Entfernungspauschale (569 EUR). Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigte er nicht, weil das Forstrevier ein weiträumig zusammenhängendes Arbeitsgebiet und damit die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers sei.

 

 

5

Das Finanzgericht (FG) wies nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage aus den in EFG 2009, 1291 = SIS 09 20 41 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

6

Mit der dagegen eingelegten Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

7

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 24.10.2008 4 K 2174/07 sowie die Einspruchsentscheidung des FA vom 14.8.2007 aufzuheben und den streitigen Einkommensteuerbescheid vom 13.12.2006 dahingehend abzuändern, dass über die berücksichtigten Werbungskosten in Höhe von 569 EUR hinaus weitere Werbungskosten in Höhe von 1.901 EUR berücksichtigt werden.

 

 

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Der Kläger hat Anspruch auf Berücksichtigung der Fahrtkosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und auf Berücksichtigung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG. Denn das Forstrevier ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG. Der Kläger ist insoweit an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG tätig.

 

 

10

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte Werbungskosten. Arbeitsstätte in diesem Sinne ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (Änderung der Rechtsprechung insbesondere mit Senatsurteilen vom 11.5.2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 = SIS 05 35 99; VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789 = SIS 05 36 00; VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791 = SIS 05 36 01; VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785 = SIS 05 36 03; VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782 = SIS 05 36 04; seitdem ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 9.7.2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822 = SIS 09 29 00; vom 18.6.2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564 = SIS 09 29 89; vom 18.12.2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475 = SIS 09 06 83; vom 10.7.2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818 = SIS 08 35 53; vom 10.4.2008 VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825 = SIS 08 24 17; vom 14.9.2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53 = SIS 06 02 58).

 

 

11

a) Bei einer solchen auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegten (regelmäßigen) Arbeitsstätte kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch eine entsprechende Wohnsitznahme geschehen (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - in BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825 = SIS 08 24 17; in BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818 = SIS 08 35 53). Für diesen Grundfall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (z.B. BFH-Urteile in BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825 = SIS 08 24 17; in BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475 = SIS 09 06 83).

 

 

12

b) Liegt keine solche Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt. Dies ist insbesondere bei Auswärtstätigkeiten der Fall (BFH-Urteile in BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782 = SIS 05 36 04; BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785 = SIS 05 36 03; BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825 = SIS 08 24 17), weil ein auswärts tätiger Arbeitnehmer typischerweise nicht die vorgenannten Möglichkeiten hat, seine Wegekosten gering zu halten.

 

 

13

2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist die im etwa 400 qkm großen Forstgebiet gelegene Tätigkeitsstätte des Klägers keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Der Kläger übt mit seiner Tätigkeit vielmehr eine Auswärtstätigkeit aus.

 

 

14

a) Nach den nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen und für die Revisionsinstanz damit bindenden Feststellungen des FG war die Tätigkeitsstätte des Klägers das gesamte Forstgebiet, das allein durch die Reviergrenzen des Forstamtes bestimmt war. Die einzelnen dem Kläger zugewiesenen Tätigkeitsorte im Forstgebiet waren weder ortsfest noch bestanden dort dauerhafte betriebliche Einrichtungen. Der Wald an sich beherbergt keine dauerhafte betriebliche Einrichtung im vorgenannten Sinne, wie dies typischerweise etwa für einen Betriebssitz des Arbeitgebers oder auch für ein - auch größeres - Betriebsgelände gilt. Die dauerhafte betriebliche Einrichtung ist indessen ein wesentliches, die regelmäßige Arbeitsstätte typisierendes und die Auswärtstätigkeit zugleich unterscheidendes Merkmal. Ist der Arbeitnehmer nicht an einer solchen dauerhaften betrieblichen Einrichtung tätig, liegt regelmäßig eine Auswärtstätigkeit vor, weil der Arbeitnehmer entweder vorübergehend von seiner Wohnung und auch dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (Tätigkeitsmittelpunkt) entfernt tätig wird, oder weil er schon über keinen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt für seine berufliche Tätigkeit verfügt, sondern nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564 = SIS 09 29 89).

 

 

15

b) Ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet kann zwar als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und als Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG in Betracht kommen. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (so zuletzt der erkennende Senat in BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564 = SIS 09 29 89). Soweit der Senat dort beispielhaft erwähnt hatte, dass auch ein Waldgebiet eine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte beziehungsweise einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen könne, setzt dies aber voraus, dass in diesem (Wald)gebiet sich jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers vergleichbar ist.

 

 

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Davon konnte im Streitfall bei den verschiedenen Einsatzorten des Klägers im zum Forstgebiet gehörenden Wald nicht ausgegangen werden. Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger überhaupt in der Nähe einer ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung tätig geworden war.

 

 

17

3. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1, 2 EStG kann ein Arbeitnehmer Mehraufwendungen für seine Verpflegung mit den dort genannten Pauschbeträgen dann als Werbungskosten abziehen, wenn er vorübergehend von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt beruflich tätig ist oder wenn er bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG). Da die Berücksichtigung der Fahrtkosten und die der Verpflegungsmehraufwendungen aus Gründen der Folgerichtigkeit und zu Vereinfachungszwecken gleichen Maßstäben folgt, entsprechen sich der Begriff des „Tätigkeitsmittelpunkts“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG und der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (BFH-Urteil in BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789 = SIS 05 36 00). Damit war der Kläger im Streitfall auswärts beschäftigt, nämlich an einer ständig wechselnden Tätigkeitsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG, so dass der Kläger grundsätzlich zum Abzug erwerbsbedingter Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt ist.

 

 

18

4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger tatsächlich, wie von ihm mit der Einkommensteuererklärung geltend gemacht, die entsprechenden Wege zurückgelegt hatte und an 222 Tagen mindestens acht Stunden, aber weniger als 14 Stunden auswärts beschäftigt gewesen war. Die diesbezüglichen Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben und an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.