Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9.3.2016 2 K 2320/12 wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Streitig ist, ob Leistungen des
Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegenüber
Nichterwerbstätigen im Rahmen eines sogenannten Lotsendienstes
für Gründungswillige von der Umsatzsteuer zu befreien
sind.
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Der Kläger führte in den
Streitjahren 2009 und 2010 neben Umsätzen aus der
Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt die
Unterrichtung von Gründungswilligen durch. Nach den
vorgelegten Leistungsvereinbarungen wurde er hierbei von der ...
GmbH (GmbH), einem sogenannten Lotsendienst, jeweils mit der
Durchführung individueller Qualifizierungen für
Existenzgründer beauftragt.
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Die Verträge sahen eine mehrere
Stunden umfassende qualifizierende juristische Beratung der in den
Verträgen namentlich aufgeführten Gründungswilligen
vor, bei denen es vorwiegend um zivilrechtliche und
wirtschaftsrechtliche Themen gehen sollte. Die Leistungen waren
ausdrücklich nur für die Zeit vor der von den Beratenen
geplanten Unternehmensgründung zu erbringen. Seine Leistungen
wurden dem Kläger von der GmbH mit jeweils 50 EUR pro Stunde
vergütet.
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Den Vereinbarungen zwischen der GmbH und
dem Kläger lag eine vom Brandenburgischen Ministerium für
Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie erlassene
„Richtlinie ... zur Förderung der qualifizierenden
Beratung von Gründungswilligen in der Vorgründungsphase,
von Existenzgründerinnen und -gründern in der Startphase
sowie bei der Begleitung von Unternehmensnachfolgen“ vom
24.1.2007 (Amtsblatt für Brandenburg 2007 Nr. 9, 524)
zugrunde. Danach gewährte das Land Brandenburg die
Finanzierung der als Lotsendienste bezeichneten Maßnahmen aus
Mitteln des Europäischen Sozialfonds sowie eigenen
Haushaltsmitteln. Die konkrete Wahrnehmung der Lotsendienste war
gemäß 2.1.1 ff. der Richtlinie vom 24.1.2007 durch
externe (private) Leistungserbringer vorgesehen.
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Parallel zu den zuvor beschriebenen
Qualifizierungsleistungen durch externe, regional gegliederte
Lotsendienste sah die zuvor zitierte Richtlinie vom 24.1.2007 auch
vor, dass an den Hochschulen des Landes Brandenburg Lotsendienste
mit dem entsprechenden Tätigkeitsfeld der
Vorgründungsberatung gründungswilliger Studenten und
Absolventen eingerichtet wurden. Diese Hochschul-Lotsendienste
sollten u.a. auch in vergleichbarer Art und Weise die vom
Kläger durchgeführten Aufgaben wahrnehmen. Diese
universitären Lotsendienste werden seit 2007 an den
Brandenburger Hochschulen für die Teilnehmer kostenlos
angeboten.
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In seinen Umsatzsteuererklärungen
für 2009 und Voranmeldungen für das I. bis III.
Kalendervierteljahr 2010 behandelte der Kläger die
Umsätze aus der Tätigkeit im Rahmen des Lotsendienstes
als steuerfrei. Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
die Ansicht, dass diese Umsätze steuerpflichtig seien, und
erließ am 2.3.2011 einen entsprechenden Bescheid über
Umsatzsteuer für 2009 sowie am 1.3.2011
Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das I. bis III.
Kalendervierteljahr 2010.
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Im anschließenden Einspruchsverfahren
erließ das FA nach Zustimmung zur Umsatzsteuererklärung
des Klägers für diesen Besteuerungszeitraum am 9.8.2012
einen Änderungsbescheid und wies die Einsprüche mit
Einspruchsentscheidung vom 6.9.2012 als unbegründet
zurück. Das FA erließ während des Klageverfahrens
zuletzt am 22.4.2013 einen Änderungsbescheid über
Umsatzsteuer für 2010.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nur
aus hier nicht streitigen Gründen statt und wies sie im
Übrigen ab. Es vertrat die Auffassung, dass die streitigen
Beratungsleistungen des Klägers nicht steuerfrei seien. Weder
lägen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach
§ 4 Nr. 21 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vor, noch
komme eine Umsatzsteuerbefreiung durch unmittelbare Berufung auf
Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, i oder j der Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL) in Betracht.
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Das Urteil des FG ist in EFG 2016, 1124 =
SIS 16 13 14 veröffentlicht.
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Mit seiner Revision rügt der
Kläger die Verletzung von § 4 Nr. 21 UStG. Überdies
ergebe sich die Steuerbefreiung aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, g
und j MwStSystRL.
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Er trägt im Wesentlichen vor, die
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG könne nicht an der
fehlenden Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde
scheitern. Der ablehnende Bescheid der Landesbehörde
gegenüber der GmbH sei nichtig.
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Er, der Kläger, könne sich auch
unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen. Die
Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor. Insbesondere
handele es sich bei ihm um eine „Einrichtung“ i.S.
dieser Vorschrift. In vergleichbaren Fällen würde die
Befreiung gewährt. Dies sei ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz.
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Es lägen weiter die Voraussetzungen
des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL vor. Nur weil er, der
Kläger, als Subunternehmer die Aufgabe der
Daseinsfürsorge übernehme, könnten die Leistungen
nicht steuerpflichtig werden. Es handele sich bei ihm in Bezug auf
die streitigen Schulungsmaßnahmen um eine Einrichtung mit
sozialem Charakter.
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Ebenso würden die Voraussetzungen des
Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL vorliegen. Aus der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
ergebe sich nicht, dass die Entgeltlichkeit der Leistungen des als
Dritter in die Leistungserbringung eingeschalteten Trägers
einer Bildungseinrichtung für die Steuerbefreiung
maßgeblich sein soll. Auch auf diese Vorschrift könne er
sich unmittelbar berufen.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung sowie der
Einspruchsentscheidung vom 6.9.2012 und Änderung der Bescheide
vom 2.3.2011 und 22.4.2013 die Umsatzsteuer für 2009 auf ...
EUR und für 2010 auf ... EUR festzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Es trägt vor, die Beratungsleistungen
des Klägers seien entgegen der Ansicht des FG schon vom
Grundsatz her nicht steuerfrei.
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Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise angenommen, dass die Leistungen des
Klägers gegenüber Nichterwerbstätigen im Rahmen
eines sogenannten Lotsendienstes für Gründungswillige
nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Weder kommt eine
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG (1.) noch
eine solche nach Unionsrecht in Betracht (2.).
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1. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21
Buchst. b UStG ist, wie das FG zutreffend angenommen hat, nicht
gegeben; es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Bescheinigung
der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21
Buchst. b Doppelbuchst. bb i.V.m. § 4 Nr. 21 Buchst. a
Doppelbuchst. bb UStG.
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a) Nach § 4 Nr. 21 Buchst. b
Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und
Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger
Lehrer an privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder
berufsbildenden Einrichtungen steuerfrei, soweit diese die
Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG erfüllen.
Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist
erforderlich, dass die zuständige Landesbehörde
bescheinigt, dass u.a. auf einen Beruf ordnungsgemäß
vorbereitet wird. Bei der Bescheinigung i.S. des § 4 Nr. 21
UStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid i.S. des §
171 Abs. 10 der Abgabenordnung, der die Finanzbehörden als
auch die FG bindet (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
21.2.2013 V R 27/11, BFHE 240, 487, BStBl II 2013, 529 = SIS 13 14 72, Rz 16; vom 28.5.2013 XI R 35/11, BFHE 242, 250, BStBl II 2013,
879 = SIS 13 22 89, Rz 50; vom 20.4.2016 XI R 6/14, BFHE 253, 499,
BStBl II 2016, 828 = SIS 16 15 34, Rz 21).
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b) Danach fehlt es im Streitfall an einer
entsprechenden Bescheinigung. Die zuständige
Landesbehörde hat mit Bescheid vom 20.3.2012 der GmbH die
Erteilung einer Bescheinigung abgelehnt. Auf den Vortrag des
Klägers, dass dieser Bescheid fehlerhaft oder sogar nichtig
sei, kommt es nicht an. Es fehlt an einer Voraussetzung für
die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG (hier die Erteilung
der Bescheinigung durch die zuständige Landesbehörde).
Der Kläger ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Gegen
den ablehnenden Bescheid der zuständigen Behörde
hätte er im Klageverfahren vorgehen können (vgl. zur im
Einzelfall erforderlichen Klageerhebung auch Craig, EFG 2016,
1126).
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2. Zu Recht ist das FG auch davon ausgegangen,
dass der Kläger sich für eine Steuerfreiheit seiner
Leistungen nicht auf das Unionsrecht berufen kann.
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a) Eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1
Buchst. g MwStSystRL (zuvor Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern - Richtlinie 77/388/EWG - ) kommt nicht in
Betracht.
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aa) Ein Steuerpflichtiger kann sich
grundsätzlich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g
MwStSystRL berufen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25.4.2013 V R 7/11,
BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976 = SIS 13 20 29, Rz 21; vom
18.2.2016 V R 46/14, BFHE 253, 421, BFH/NV 2016, 1120 = SIS 16 09 18, Rz 27; jeweils m.w.N.).
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bb) Danach befreien die Mitgliedstaaten
folgende Umsätze von der Steuer: „eng mit der
Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene
Dienstleistungen ..., einschließlich derjenigen, die durch
... Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem
betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter
anerkannte Einrichtungen bewirkt werden“.
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Der Begriff „Einrichtung“
ist grundsätzlich weit genug, um auch natürliche Personen
(vgl. EuGH-Urteil Gregg vom 7.9.1999 C-216/97, EU:C:1999:390, UR
1999, 419 = SIS 00 01 53, Rz 21) und private Einheiten mit
Gewinnerzielungsabsicht (vgl. dazu EuGH-Urteile Kingscrest
Associates und Montecello vom 26.5.2005 C-498/03, EU:C:2005:322, UR
2005, 453 = SIS 05 30 13, Rz 35 und 40; MDDP vom 28.11.2013
C-319/12, EU:C:2013:778, HFR 2014, 177 = SIS 13 32 46, Rz 28 und
31) zu erfassen.
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Nach den EuGH-Urteilen Kügler vom
10.9.2002 C-141/00 (EU:C:2002:473, UR 2002, 513 = SIS 02 97 10, Rz
54 und 58) und Zimmermann vom 15.11.2012 C-174/11 (EU:C:2012:716,
UR 2013, 35 = SIS 13 02 30, Rz 26) legt Art. 132 Abs. 1 Buchst. g
MwStSystRL die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung
nicht fest. Vielmehr ist es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes
Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen
die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann. Dabei haben
die nationalen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und
unter der Kontrolle der nationalen Gerichte die für die
Anerkennung maßgeblichen Gesichtspunkte zu
berücksichtigen. Zu diesen gehören
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das Bestehen spezifischer Vorschriften, bei
denen es sich um nationale oder regionale Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im
Bereich der sozialen Sicherheit handeln kann,
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das mit den Tätigkeiten des betreffenden
Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse,
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die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit
den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer
ähnlichen Anerkennung kommen, und
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die Übernahme der Kosten der fraglichen
Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch
andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit.
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cc) Allerdings sollen durch Art. 132 Abs. 1
Buchst. g MwStSystRL bestimmte dem Gemeinwohl dienende
Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit werden. Durch diese
Vorschrift werden nicht alle dem Gemeinwohl dienenden
Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit, sondern nur
diejenigen, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau
beschrieben sind (vgl. EuGH-Urteile Kommission/Deutschland vom
20.6.2002 C-287/00, EU:C:2002:388, HFR 2002, 852 = SIS 02 93 22, Rz
45; Horizon College vom 14.6.2007 C-434/05, EU:C:2007:343, BFH/NV
2007, Beilage 4, 389 = SIS 07 34 67, Rz 14; Canterbury Hockey Club
und Canterbury Ladies Hockey Club vom 16.10.2008 C-253/07,
EU:C:2008:571, HFR 2009, 87 = SIS 08 43 13, Rz 18; Mìsto
Žamberk vom 21.2.2013 C-18/12, EU:C:2013:95, UR 2013, 338 =
SIS 13 11 63, Rz 18; VDP Dental Laboratory u.a. vom 26.2.2015
C-144/13, C-154/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, UR 2015, 474 = SIS 15 08 39, Rz 45). Folglich kann nicht jede Person, die eine dem
Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausübt, als eine vom
Mitgliedstaat anerkannte Einrichtung angesehen werden. So hat der
EuGH die Berufsgruppe der Rechtsanwälte von der Befreiung nach
Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ausgeschlossen, da
Dienstleistungen i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL nur
eines der Ziele des Anwaltsberufs darstellen können (vgl.
EuGH-Urteil Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a.
vom 28.7.2016 C-543/14, EU:C:2016:605, UR 2016, 634 = SIS 16 17 44,
Rz 60 ff.).
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dd) Der Kläger ist als Rechtsanwalt
tätig und erbrachte die streitigen Dienstleistungen. Selbst
wenn diese Dienstleistungen als solche unter Art. 132 Abs. 1
Buchst. g MwStSystRL fallen würden, stellen sie nur einen Teil
seiner anwaltlichen Tätigkeit dar, die für die
Qualifizierung als Einrichtung mit sozialem Charakter nicht
ausreicht (vgl. EuGH-Urteil Ordre des barreaux francophones und
germanophone u.a., EU:C:2016:605, UR 2016, 634 = SIS 16 17 44, Rz
60 ff.).
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b) Eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1
Buchst. i MwStSystRL (zuvor Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der
Richtlinie 77/388/EWG) scheidet gleichfalls aus.
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aa) Wie bei Art. 132 Abs. 1 Buchst. g
MwStSystRL kann sich ein Steuerpflichtiger auch auf diese
Vorschrift unmittelbar berufen (vgl. BFH-Urteile vom 19.5.2005 V R
32/03, BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900 = SIS 05 31 28; vom
18.8.2005 V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143 = SIS 06 01 79; vom 21.3.2007 V R 28/04, BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999 = SIS 07 23 55, unter II.2.c aa, Rz 25).
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bb) Nach dieser Vorschrift wird u.a. die
„Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und
damit eng verbundene Dienstleistungen ... durch Einrichtungen des
öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind,
oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat
anerkannter vergleichbarer Zielsetzung“ von der Steuer
befreit. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Einrichtung
anerkannt ist. Die Rechtsprechung zur unternehmerbezogenen
Anerkennung im Sozialbereich (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL)
ist dabei grundsätzlich auch auf den Unterrichtsbereich (Art.
132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) zu übertragen (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999 = SIS 07 23 55,
unter II.2.c dd (2), Rz 33; in BFHE 253, 421, BFH/NV 2016, 1120 =
SIS 16 09 18, Rz 47; vom 10.8.2016 V R 38/15, BFHE 254, 448, BFH/NV
2016, 1864 = SIS 16 21 07, Rz 18).
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35
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cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlt
es im Streitfall an einer Einrichtung mit sozialem Charakter (s.
oben zu II.2.a), so dass der Kläger auch nach dieser
Vorschrift keine Steuerbefreiung erlangen kann.
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36
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c) Eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1
Buchst. j MwStSystRL kommt - wie das FG zutreffend entschieden hat
- ebenfalls nicht in Betracht.
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aa) Ein Steuerpflichtiger kann sich
grundsätzlich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j
MwStSystRL berufen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Haderer vom 14.6.2007
C-445/05, EU:C:2007:344, UR 2007, 592 = SIS 07 23 30, Rz 38;
BFH-Urteile vom 27.9.2007 V R 75/03, BFHE 219, 250, BStBl II 2008,
323 = SIS 08 02 00, unter II.5., Rz 37; in BFHE 245, 433, BFH/NV
2014, 1687, Rz 15 ff.).
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38
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bb) Steuerfrei ist danach der von
Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht. Nach dem zu
dieser Bestimmung ergangenen EuGH-Urteil Eulitz vom 28.1.2010
C-473/08, (EU:C:2010:47, UR 2010, 174 = SIS 10 02 41, Rz 38) kommt
es auf „Unterrichtseinheiten an, die sich auf Schul- und
Hochschulunterricht“ beziehen. Dies erfasst nicht nur
Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer
Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die
Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern
schließt andere Tätigkeiten ein, sofern diese
Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer
Freizeitgestaltung haben (vgl. EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344,
UR 2007, 592 = SIS 07 23 30, Rz 26). Dem hat sich der BFH
angeschlossen (vgl. BFH-Urteile vom 20.3.2014 V R 3/13, BFH/NV
2014, 1175 = SIS 14 15 62, Rz 20; in BFHE 245, 433, BFH/NV 2014,
1687, Rz 17; jeweils m.w.N.).
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39
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Der Unterricht wird von einem Privatlehrer
i.S. dieser Vorschrift erteilt, wenn der Unterricht
„privat“ erteilt wird (vgl. dazu BFH-Beschluss
vom 18.11.2015 XI B 61/15, BFH/NV 2016, 435 = SIS 16 02 73, Rz 21
f., m.w.N.). Dies kann auch gegenüber einer Einzelperson
erfolgen. Erforderlich ist aber, dass der Unternehmer Träger
der Bildungseinrichtung ist, an der die Bildungsmaßnahmen
erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil Eulitz, EU:C:2010:47, UR 2010,
174 = SIS 10 02 41, Rz 52 ff.). Der Unternehmer muss auf eigene
Rechnung und in eigener Verantwortung handeln (vgl. EuGH-Urteil
Haderer, EU:C:2007:344, UR 2007, 592 = SIS 07 23 30, Rz 30). Daher
sind Leistungen, die an einer anderen Bildungseinrichtung
ausgeführt werden, in der Regel nicht
„privat“ (vgl. Oelmaier in Sölch/Ringleb,
Umsatzsteuer, § 4 Nr. 21 Rz 32; Philipowski, UR 2010, 166;
Korn, DStR 2010, 688, 690; Tehler in Rau/Dürrwächter,
Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 21 Rz 339, der aber eine
Präzisierung durch den EuGH fordert). Ob dies voraussetzt,
dass der Unternehmer eigene Vertragsbeziehungen zu dem
Unterrichteten unterhalten muss, ist streitig (ablehnend
EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344, UR 2007, 592 = SIS 07 23 30, Rz
32; Oelmaier in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 4 Nr. 21 Rz 34;
Tehler in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 4 Nr. 21 Rz
340; Philipowski, UR 2010, 161, 166; Kulmsee in
Reiß/Kraeusel/ Langer, UStG § 4 Nr. 21 Rz 101; a.A.
Lippross, Umsatzsteuer, 24. Aufl., S. 739; zweifelnd auch Stadie,
UStG, 3. Aufl., § 4 Nr. 21 Rz
12). Schädlich ist aber eine Zwischenschaltung eines Dritten
auf der Seite des Leistenden (vgl. Korn, DStR 2010, 688,
690; Kulmsee in
Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 4 Nr. 21 Rz 101).
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40
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cc) Nach diesen Grundsätzen fehlt es im
Streitfall daran, dass der Kläger selbst Träger der
Bildungseinrichtung ist. Die GmbH, nicht aber der Kläger, war
Träger der Bildungseinrichtung Lotsendienst, an der er die
Unterrichtung Gründungswilliger vornahm und
Ausbildungsleistungen für die Teilnehmer an diesen
Maßnahmen erbrachte (vgl. EuGH-Urteil Eulitz, EU:C:2010:47,
UR 2010, 174 = SIS 10 02 41, Rz 52 ff.). Er war somit nicht
„Privatlehrer“ i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst.
j MwStSystRL.
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41
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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