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Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG eines staatlich anerkannten privaten Ausbildungsinstituts in Bremen für im Rahmen der Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten von Krankenkassen geleistete Zahlungen für die von den Auszubildenden nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) durchgeführten Krankenbehandlungen unter Supervision
Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewerbesteuer
Unternehmensbereich > Gewerbesteuer
Fundstellen
-
FG Bremen 02.07.2020, 1 K 199/18 (6)
EFG 2020 S. 1684
Normen
[GewStG 2010] § 3 Nr. 13
[GewStG 2014] § 3 Nr. 13
[GewStG 2015] § 3 Nr. 13 Buchst. b
[PsychTh-APrv] § 3, § 4, § 5
[PsychThG] § 6
[RL 2006/112/EG] Art. 132 Abs. 1 Buchst. i
[SGB V] § 117 Abs. 2
[UStG] § 4 Nr. 21
[GewStG 2010] § 3 Nr. 13
[GewStG 2014] § 3 Nr. 13
[GewStG 2015] § 3 Nr. 13 Buchst. b
[PsychTh-APrv] § 3, § 4, § 5
[PsychThG] § 6
[RL 2006/112/EG] Art. 132 Abs. 1 Buchst. i
[SGB V] § 117 Abs. 2
[UStG] § 4 Nr. 21

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