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I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen
für eine Änderung der Einkommensteuerbescheide 1999 bis
2001 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO)
vorgelegen haben sowie ob Unterhaltszahlungen als
außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu
berücksichtigen sind.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) wurden in den Streitjahren zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt.
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Seit dem Veranlagungsjahr 1998 hatten die
Kläger Unterhaltsleistungen an die 1934 geborene und
verwitwete Mutter (M) der Klägerin als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. In der
Einkommensteuererklärung für 1998 gaben sie an, M
verfüge über keinerlei Barschaft, ihr Vermögen
bestehe nur aus einem kleinen Häuschen. In den
Erklärungen für die Streitjahre 1999 bis 2001 gaben die
Kläger als Einkünfte der M deren Rente und als
Vermögen - mit dem Hinweis „siehe Vorjahr“ - das
Einfamilienhaus an. In den Einkommensteuerbescheiden für 1999
vom 20.6.2000, für 2000 vom 30.8.2001 und für 2001 vom
15.11.2002 sind jeweils Unterhaltszahlungen an die M in Höhe
von 3.600 DM als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt worden.
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Im Rahmen der Veranlagung 1999 fragte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) am 7.4.2000
bei den Klägern an, wie die land- und forstwirtschaftlichen
Flächen der Klägerin genutzt würden. In den Akten
befindet sich eine Veräußerungsanzeige mit
Eingangsstempel vom 22.8.2000, wonach die Klägerin am
10.8.2000 unbebaute Grundstücke für 74.000 DM verkauft
hatte. Die Bewertungsstelle hatte dazu am 4.10.2000 auf Anfrage
mitgeteilt, die Grundstücke seien am 1.11.1993 und am
12.7.1999 durch Schenkung erworben worden und als land- und
forstwirtschaftliches Vermögen bewertet. Angaben über den
Schenker enthält die Mitteilung nicht.
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Anlässlich einer Einspruchsbearbeitung
stellte die Rechtsbehelfsstelle des FA im Jahr 2004 fest, dass M
nicht nur Eigentümerin des selbst genutzten Grundstücks
sowie eines - nicht angrenzenden - Gartengrundstücks war,
sondern auch Miterbin zu 1/2 nach dem Vater der Klägerin, und
dass die Miterben - in Erbengemeinschaft - Eigentümer eines
1.160 qm großen Bauplatzes waren. Des Weiteren wurde
ermittelt, dass der Erbengemeinschaft 12.230 qm Ackerland und 2.806
qm Wald gehört hatten, die durch notariellen Vertrag vom
12.7.1999 ohne Gegenleistung der Klägerin zu Alleineigentum
übertragen worden waren. Eine Kopie des Vertrages war am
26.7.1999 beim FA eingegangen, in die Grunderwerbsteuerstelle
gelangt und dort abgeheftet worden.
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Das FA teilte den Klägern daraufhin
mit, es habe festgestellt, dass M Inhaberin eines nicht nur
geringen Vermögens sei. Sie verfüge neben dem selbst
bewohnten Einfamilienhaus über weiteren Grundbesitz. Es
könne zudem davon ausgegangen werden, dass M über
Bankguthaben in nicht nur geringem Umfang verfüge. Dies ergebe
sich aus ihren von der Zinsabschlagsteuer freigestellten
Zinserträgen. Darüber hinaus liege keine
außergewöhnliche Belastung vor, wenn die
unterstützte Person aufgrund von Unterhaltsgefährdung
einen Anspruch auf Herausgabe verschenkten Vermögens habe. Das
FA änderte am 20.9.2004 die Einkommensteuerbescheide 1999 bis
2001 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und berücksichtigte die
Unterhaltsleistungen nicht mehr.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Sprungklage
ab.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, das Urteil des FG Nürnberg vom 5.12.2006
I 315/2004 sowie die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 vom
20.9.2004 aufzuheben.
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Das FA beantragt, Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Das
angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zu
Recht hat das FG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bejaht. Seine
Versagung des Abzugs für Unterhaltsaufwendungen unter Hinweis
auf zu hohes Vermögen der unterstützten M hält einer
revisionsrechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand.
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1. Der Senat muss nicht entscheiden, ob dem FG
die von den Klägern gerügten Verfahrensfehler unterlaufen
sind. Die Kläger haben ihre Revision auch auf Verletzung
materiellen Rechts gestützt. In einem solchen Fall muss der
Bundesfinanzhof (BFH) das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf
eine Verletzung revisiblen Rechts prüfen, ohne dabei an die
vorgebrachten Revisionsgründe gebunden zu sein (vgl. §
118 Abs. 3 Satz 2 FGO). Da die Revision aus materiellen
Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung führt, kann
offenbleiben, ob sie auch infolge eines Verfahrensfehlers
begründet ist (vgl. BFH-Urteil vom 21.3.2007 V R 28/04, BFHE
217, 59, BFH/NV 2007, 1604 = SIS 07 23 55, unter II.1.,
m.w.N.).
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2. Zutreffend ist die Ansicht des FG, die
Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO für den Erlass
der Änderungsbescheide hätten vorgelegen. Nach dieser
Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern,
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt
werden, die zu einer höheren Steuer führen. Zu diesen
Tatsachen zählen auch sämtliche Umstände, die zur
Annahme von eigenem Vermögen einer unterstützten Person
im Rahmen des § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
führen. Danach sind das Eigentum der M an dem
Gartengrundstück, das Miteigentum am Baugrundstück, die
Übertragung des Miterbenanteils von M auf die Klägerin
ebenso wie das Geldvermögen der M Tatsachen, die voneinander
unabhängig den Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a
Abs. 1 EStG ausschließen können. Eine Tatsache ist dem
FA dann i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bekannt, wenn es
positive Kenntnis erlangt hat (BFH-Urteil vom 26.2.2009 II R 4/08,
BFH/NV 2009, 1599 = SIS 09 29 24).
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a) Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO), dass das
FA weder von dem Eigentum der M am Gartengrundstück noch von
ihrem Miteigentum am Baugrundstück oder von ihrem
Geldvermögen Kenntnis zum Zeitpunkt der abschließenden
Zeichnung im Rahmen der Erstveranlagungen hatte. Dies wird durch
die Kläger auch nicht angegriffen. Zudem konnte das FG zu
Recht offenlassen, ob das FA bereits im Rahmen der
Erstveranlagungen Kenntnis von den Übertragungsvorgängen
zwischen M und der Klägerin hatte. § 173 AO knüpft
die Rechtsfolge der Änderungsmöglichkeit an eine
bestimmte Tatsache. Dass es daneben eine oder weitere andere
Tatsachen gegeben hat, die möglicherweise bekannt waren und zu
einer Änderung hätten führen müssen, ist
unbeachtlich. Insoweit hätte der von den Klägern
angebotene Zeugenbeweis mangels Entscheidungserheblichkeit keine
weiterführenden Erkenntnisse bringen können.
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b) Die Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO scheitert auch nicht, wie die Kläger meinen, an der
fehlenden Rechtserheblichkeit. Die Unkenntnis des FA von der
bestimmten Tatsache muss für die ursprüngliche
Veranlagung ursächlich gewesen sein. Das ist nach der zu
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ergangenen Entscheidung des Großen
Senats vom 23.11.1987 GrS 1/86 (BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180 =
SIS 88 05 47) der Fall, wenn das FA bei rechtzeitiger Kenntnis des
wahren Sachverhalts in der ursprünglichen Veranlagung mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis
gelangt wäre. Von diesem Grundsatz ist auch bei der hier
strittigen Änderungsbefugnis gemäß § 173 Abs.
1 Nr. 1 AO auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 7.6.1989 II R 73/87,
BFH/NV 1990, 415). Für die Frage, wie das FA bei rechtzeitiger
Kenntnis entschieden hätte, ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass der Sachverhalt vom FA zutreffend gewürdigt
worden wäre (Senatsbeschluss vom 14.9.2005 VI R 18/03, BFH/NV
2006, 13 = SIS 06 02 27). Dies gilt nicht, wenn Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass das FA selbst bei Kenntnis der Tatsache
eine andere Würdigung aus rechtlichen Erwägungen
vorgenommen hätte. § 173 AO ist keine Rechtsgrundlage
für die Beseitigung von Rechtsfehlern (BFH-Urteil vom
11.6.1997 X R 117/95, BFH/NV 1997, 853 = SIS 97 21 75). Hinweise
auf eine andere rechtliche Beurteilung können sich aus der
Auslegung des Gesetzes nach der damaligen Rechtsprechung des BFH
oder aus Verwaltungsanweisungen, die im Zeitpunkt des
ursprünglichen Bescheiderlasses durch das FA gegolten haben,
ergeben (Beschluss des Großen Senats in BFHE 151, 495, BStBl
II 1988, 180 = SIS 88 05 47).
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Nach diesen Grundsätzen sind die
nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen rechtserheblich. Die
Unkenntnis des FA über die Tatsachen, dass M Eigentümerin
eines Garten- und Miteigentümerin eines Baugrundstücks
ist sowie über Geldvermögen verfügt, war
ursächlich für den im Rahmen der Erstveranlagungen der
Kläger gewährten Unterhaltskostenabzug als
außergewöhnliche Belastung. Es ist davon auszugehen,
dass das FA diesen Abzug versagt hätte, wenn es gewusst
hätte, dass M über derartiges Vermögen verfügt.
Anhaltspunkte für eine abweichende rechtliche Beurteilung
aufgrund entgegenstehender Verwaltungsanweisungen oder abweichender
Auslegung des § 33a Abs. 1 EStG durch die Rechtsprechung in
den Streitjahren sind nicht vorhanden. Insbesondere lassen sich
keine Hinweise finden, dass das FA die Voraussetzungen des §
33a Abs. 1 EStG in den Streitjahren nicht beachten wollte. Selbst
wenn also, wie die Kläger behaupten, das FA von den
Übertragungsvorgängen zwischen M und der Klägerin
Kenntnis gehabt und den Abzug der Unterhaltsaufwendung nicht
versagt hätte, würde dies an der Rechtserheblichkeit der
Tatsachen nichts ändern. Aus einem - unterstellt - unrichtigen
Verhalten des FA bezüglich einer Tatsache kann nicht ohne
weiteres auf eine Wiederholung bei einer weiteren Tatsache
geschlossen werden. Es ist daher unerheblich, ob das FA Kenntnis
von den Übertragungsvorgängen zwischen M und der
Klägerin bei der Erstveranlagung hatte.
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Schließlich hat das FG zu Recht
entschieden, dass das FA auch nicht durch Treu und Glauben an einer
Änderung der Bescheide gehindert war. Das FG konnte auf der
Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis
gelangen, dass das FA die ihm obliegende Ermittlungspflicht nicht
verletzt hat. Daher kann offenbleiben, ob die Kläger
ihrerseits die ihnen obliegende Pflicht, den steuerlich relevanten
Sachverhalt dem FA vollständig und deutlich zur Prüfung
vorzulegen, verletzt haben.
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3. Zu Unrecht hat das FG jedoch im Rahmen des
§ 33a Abs. 1 EStG zur Ermittlung der Höhe des
schädlichen Eigenvermögens der unterstützten Person
hinsichtlich unbebauter Grundstücke allein auf die
Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB) abgestellt.
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a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen
Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten
gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird
auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass
die Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 13.020 DM
(1999), 13.500 DM (2000) bzw. 14.040 DM (2001) im Kalenderjahr vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1
Satz 1 EStG). Voraussetzung für den Abzug ist u.a., dass die
unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen
besitzt (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Gesetzgeber geht dabei
typisierend davon aus, dass bei eigenem, nicht nur
geringfügigem Vermögen eine Unterhaltsbedürftigkeit
nicht gegeben ist und die Unterhaltsaufwendungen damit nicht
zwangsläufig anfallen (BFH-Urteil vom 14.8.1997 III R 68/96,
BFHE 184, 315, BStBl II 1998, 241 = SIS 98 02 08, zu § 33a
Abs. 1 EStG a.F.). Ob der Unterhaltsempfänger über kein
oder nur geringes Vermögen i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3
EStG verfügt, ist unabhängig von der Anlageart nach dem
Verkehrswert zu entscheiden; ein Vermögen von bis zu 15.500
EUR (30.000 DM) ist in der Regel gering (BFH-Urteil vom 12.12.2002
III R 41/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655 = SIS 03 14 77).
Diese Grenze von 15.500 EUR (30.000 DM) ist für die
Streitjahre trotz der seit 1975 eingetretenen Geldentwertung nicht
zu erhöhen (BFH-Urteil vom 29.5.2008 III R 48/05, BFHE 221,
221, BStBl II 2009, 361 = SIS 08 33 14). Sie liegt in den
Streitjahren deutlich über dem Schonvermögen nach §
88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) i.V.m. §
1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG. Auch die seit 1.1.2005 geltenden neuen Grenzen für das
Schonvermögen im Sozialrecht des § 12 Abs. 2 Nr. 1 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten die Grenze von
30.000 DM (15.500 EUR) nicht.
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b) Das FG hat festgestellt, dass M als
unterstützte Person Eigentümerin eines
Gartengrundstücks sowie Miteigentümerin eines
Baugrundstücks ist. Dem FG ist darin zuzustimmen, dass die
Verkehrswerte dieser Grundstücke zu ermitteln sind. Zu Unrecht
hat das FG jedoch die Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB
für allein maßgeblich zur Bestimmung des Verkehrswertes
i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG gehalten.
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Unter Vermögen i.S. des § 33a Abs. 1
Satz 3 EStG ist das Nettovermögen zu verstehen, d.h. der Wert
der aktiven Vermögensgegenstände, vermindert um die
Schulden des Unterhaltsempfängers (BFH-Urteil in BFHE 201,
192, BStBl II 2003, 655 = SIS 03 14 77). Denn durch den
kreditfinanzierten Erwerb von Wirtschaftsgütern vermindert
sich die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit nicht. Zur
Ermittlung des Nettovermögens ist daher zunächst der
objektive Verkehrswert (Bruttovermögenswert) der
Vermögensgegenstände zu ermitteln. Im Anschluss sind
diese Werte einzelfallbezogen nach dem Sinn und Zweck des §
33a EStG zu mindern.
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aa) Zur Ermittlung des Bruttovermögens
sind die einzelnen Vermögensgegenstände zu bewerten. Dies
erfolgt für alle bundesgesetzlich geregelten Abgaben, die
durch Bundes- oder Landesbehörden verwaltet werden,
grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes (BewG) in Anwendung des allgemeinen Teils
(§§ 1 bis 16 BewG). Dies gilt gemäß § 1
Abs. 2 BewG nicht, wenn im jeweiligen Einzelsteuergesetz oder im
besonderen Teil des Bewertungsgesetzes Sonderregelungen zur
Bewertung von Vermögensgegenständen normiert sind. §
33a Abs. 1 EStG enthält keine Regelung, nach welchem Verfahren
das Vermögen der unterstützten Person zu ermitteln ist.
Zwar zählen die Grundstücke der M zum Grundvermögen
i.S. der §§ 68ff. BewG. Jedoch enthält § 72
BewG für unbebaute Grundstücke keine Sonderregelung
für die Bewertung. Damit gilt zur Verkehrswertermittlung der
allgemeine Teil und somit der gemeine Wert nach § 9 BewG. Der
gemeine Wert unbebauter Grundstücke ist nach der
Rechtsprechung des BFH entweder unmittelbar aus Verkaufspreisen
für benachbarte vergleichbare Grundstücke oder auf der
Grundlage von Durchschnittswerten (Richtwerten) oder - in
Ausnahmefällen - durch Einzelgutachten zu ermitteln
(BFH-Entscheidungen vom 21.5.1982 III B 32/81, BFHE 136, 141, BStBl
II 1982, 604 = SIS 82 25 13, und vom 26.9.1980 III R 21/78, BFHE
132, 101, BStBl II 1981, 153 = SIS 81 08 61). Zwar kommt der
Wertermittlung unmittelbar aus Verkaufspreisen für benachbarte
Vergleichsgrundstücke grundsätzlich der Vorrang vor den
anderen Wertermittlungsmethoden zu. Voraussetzung für die
Wertermittlung durch unmittelbaren Vergleich mit Verkaufspreisen
ist jedoch, dass eine ausreichende Zahl repräsentativer und
stichtagsnaher Verkaufsfälle in der näheren Umgebung
vorliegt. Anderenfalls verdient - und dies dürfte in der
Praxis die Regel sein - aus Gründen der
gleichmäßigen Besteuerung die Ableitung des gemeinen
Wertes aus Richtwerten den Vorzug (BFH in BFHE 136, 141, 144, BStBl
II 1982, 604, 606 = SIS 82 25 13, und in BFHE 132, 101, 104, BStBl
II 1981, 153, 154 = SIS 81 08 61). Dabei ist der für das
Streitjahr festgestellte Richtwert zu Grunde zu legen.
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23
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Die vom FG angenommene Verbindlichkeit der
Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) als Bewertungsmaßstab
für unbebaute Grundstücke in sämtlichen
Steuerrechtsverhältnissen ergibt sich nicht aus dem Gesetz.
Der Regelung der Bodenrichtwerte im Baugesetzbuch soll ebenso wie
den Gutachten der Gutachterausschüsse (§ 193 Abs. 3
BauGB) keine Verbindlichkeit zukommen (Kleiber in
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 196 Rz
10). Dies entspricht auch dem in der Gesetzesbegründung zum
Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers in Bezug auf das
Steuerrecht (BTDrucks 7/4793 zu § 143b des Bundesbaugesetzes
1976). Auch aus dem Bewertungsgesetz lässt sich keine
Allgemeinverbindlichkeit der Bodenrichtwerte herleiten. Der
Gesetzgeber hat zwar für die Ermittlung des Bedarfswertes
(§ 145 BewG) eine Verbindlichkeit der Bodenrichtwerte
normiert. Die §§ 138ff. BewG wurden jedoch nur zur
Neuregelung der Grunderwerb- und der Erbschaftsteuer
eingeführt. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften
auf andere Steuerrechtsgebiete kommt nicht in Betracht. Die
Vorschriften sind in den Streitjahren nicht auf die Ermittlung des
gemeinen Wertes gerichtet gewesen, sondern auf einen deutlich
darunterliegenden. Zudem waren die Bodenrichtwerte auf den Stichtag
1.1.1996 bis zum Jahr 2007 festgelegt. Damit waren die aktuellen
Wertverhältnisse nicht berücksichtigt (Knittel in:
Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 9 BewG [ErbStG] Rz
3, 20).
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24
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Entgegen der Auffassung des FG ergibt sich
eine Verbindlichkeit der Bodenrichtwerte für den Streitfall
auch nicht aus den in der Vorentscheidung zitierten Urteilen des
BFH vom 12.7.2006 II R 1/04 (BFHE 213, 387, BStBl II 2006, 742 =
SIS 06 37 77) sowie vom 11.5.2005 II R 21/02 (BFHE 210, 48, BStBl
II 2005, 686 = SIS 05 39 61). Beide Entscheidungen beziehen sich
allein auf die Ermittlung von Grundstückswerten für die
Bedarfsbewertung. Dass die Bodenrichtwerte auch für § 33a
Abs. 1 Satz 3 EStG verbindlich sein sollten, lässt sich den
Urteilen nicht entnehmen.
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25
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bb) Allerdings kann auch nicht der gemeine
Wert der Ermittlung des für § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG
maßgeblichen Nettovermögens zugrunde gelegt werden. Denn
nach § 9 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BewG sind
persönliche Verhältnisse, wie nachhaltige
Verfügungsbeschränkungen oder Verwertungshindernisse,
unberücksichtigt zu lassen. Solche in der Person des
Steuerpflichtigen oder seines Rechtsvorgängers
begründeten Umstände sind bei Ermittlung des
schädlichen Vermögens nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG
zu berücksichtigen, weil sie die unterhaltsrechtliche
Bedürftigkeit nicht ausschließen. Ausgangspunkt ist
danach der gemeine Wert, der um die Belastungen auf Grund
ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse zu
mindern ist (s. auch BFH in BFHE 221, 221, BStBl II 2009, 361 = SIS 08 33 14).
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cc) Nach alledem hat das FG zu Unrecht einen
Verkehrswert für die unbebauten Grundstücke allein aus
den Bodenrichtwerten nach dem Baugesetzbuch abgeleitet. Das FG hat
ausgehend von seiner Rechtsauffassung vorliegend keine
Feststellungen darüber getroffen, ob eine Ermittlung des
gemeinen Wertes aus Kaufpreisen für vergleichbare
Grundstücke möglich gewesen wäre. Des Weiteren
fehlen Feststellungen zu den besonderen Umständen des
vorliegenden Falls. Dazu gehören Feststellungen zu
Verbindlichkeiten, Nutzungs- oder
Verfügungsbeschränkungen sowie zur Verwertbarkeit des
Grundvermögens.
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4. Die Vorentscheidung beruht auf einer
anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Der Senat kann
jedoch nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist. Das
FG wird den dargelegten Grundsätzen folgend eine neue
Bewertung des Vermögens der M vorzunehmen haben. Zur
Ermittlung der Verkehrswerte der Grundstücke sind alle
erkennbaren Umstände miteinzubeziehen. Ausgangspunkt ist dabei
der gemeine Wert der Grundstücke nach § 9 BewG. Zu dessen
Ermittlung sind vorrangig Verkaufspreise für vergleichbare
Grundstücke heranzuziehen. Sollte dies nicht möglich
sein, kann der gemeine Wert aus den für die Streitjahre
festgestellten Bodenrichtwerten abgeleitet werden. Im zweiten
Schritt sind sämtliche Belastungen des Bruttovermögens,
die einer kurzfristigen Verwertung entgegenstehen, festzustellen
und der Minderungswert, gegebenenfalls im Schätzungswege, zu
ermitteln.
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