Die Revision der Klägerin und die
Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts
Köln vom 26.06.2020 - 4 K 3437/11 = SIS 21 06 41 werden als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Klägerin zu 59 % und der Beklagte zu 41 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen werden nicht erstattet.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob
die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) - die W-GbR - aufgrund des Bezugs von gewerblichen
Einkünften aus der Beteiligung an der A-GmbH & Co. KG (A-KG)
in vollem Umfang sowohl einkommensteuerrechtlich als auch
gewerbesteuerrechtlich als Gewerbebetrieb gilt.
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An der im Jahr 1994 gegründeten
Klägerin waren W zu 50 % sowie D und G zu jeweils 25 %
beteiligt. Die Klägerin vermietete den ganz überwiegenden
Teil ihres Grundbesitzes an die Z-GmbH & Co. KG (Z-KG), an der
zunächst nur W als Kommanditistin (ursprünglich mit 25 %,
ab dem 01.01.2006 mit 50 %) sowie seit dem xx.xx.2004 auch G und D
als Kommanditisten (jeweils mit 10 %) beteiligt waren. Weitere
Grundstücksteilflächen vermietete die Klägerin an
die A-KG (bis Ende 1997) sowie an fremde Dritte.
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Die A-KG wurde im Jahr 1995 gegründet.
Komplementärin ist die A-GmbH. Als Kommanditisten der A-KG
waren im Handelsregister - neben weiteren Personen - die
Gesellschafter der Klägerin eingetragen. Der die Gründung
der A-KG begleitende Notar hatte im Zusammenhang mit der
Handelsregisteranmeldung vom xx.04.1995 darauf hingewiesen, dass
die Kommanditanteile anteilig von den Gesellschaftern der
Klägerin übernommen werden müssten, da eine GbR
nicht Kommanditistin sein könne.
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Im Gesellschaftsvertrag der A-KG vom
xx.07.1995 waren allerdings W, D und G „in Gesellschaft
bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung
[W-GbR]“ als Kommanditisten benannt.
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Im August 1997 erhöhten die
Gesellschafter der Klägerin ihre Kommanditeinlagen bei der
A-KG. Im Jahr 2001 folgte eine weitere Erhöhung auf nunmehr
41.300 EUR (W) beziehungsweise jeweils 20.650 EUR (D und G). Wie
sich aus der Anmeldung der Erhöhung der Kommanditeinlagen zum
Handelsregister im Jahr 2001 ergibt, war ursprünglich
vorgesehen, dass die Klägerin selbst die erhöhte
Kommanditeinlage übernehmen sollte. Dies wurde jedoch vom
Registergericht beanstandet, so dass in der Folge eine
geänderte Handelsregisteranmeldung dahingehend vorgenommen
wurde, dass die Erhöhungen der Kommanditanteile auf die
einzelnen Gesellschafter der Klägerin entfallen
sollten.
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Im Jahr 2007 kam es zum Verkauf der
Kommanditanteile an der A-KG. Ausweislich des notariellen Vertrags
vom 29.06.2007 übertrugen die Gesellschafter der Klägerin
„in Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der
Bezeichnung [W-GbR]“ einen der W-GbR als
Veräußerin zustehenden Kommanditanteil von 82.600 EUR an
der A-KG auf die W-GmbH, die im Wege der Sonderrechtsnachfolge als
Kommanditistin in die A-KG eintreten sollte. Während in der
zunächst eingereichten Handelsregisteranmeldung von der
Übertragung des Kommanditanteils der Klägerin in
Höhe von 82.600 EUR die Rede war, wurde die Anmeldung auf
Intervention des Notars dahin abgeändert, dass die
Übertragung der Kommanditeinlagen der Gesellschafter der
Klägerin in Höhe von 41.300 EUR beziehungsweise jeweils
20.650 EUR auf die W-GmbH angemeldet wurde.
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7
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In ihren Erklärungen zur gesonderten
und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die
Einkommensbesteuerung wies die Klägerin für die Jahre
1995 bis 2001 für ihre Gesellschafter auf der Grundlage von
Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
(EStG), die ihrerseits wiederum jeweils auf einem zum 31.12. des
Jahres erstellten Vermögensstatus fußten, Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung aus. Von diesen grenzte die
Klägerin erstmals im Jahr 1996 von der A-KG bezogene
gewerbliche Beteiligungseinkünfte ab. Der Beklagte,
Revisionsbeklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA - )
stellte für die Jahre 1995 und 1996
erklärungsgemäß Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung sowie für beide Jahre gewerbliche Einkünfte
in Höhe des Gewinnanteils an der A-KG fest. Zuvor hatte das FA
in einem Schreiben vom 28.05.1997 die Frage der gewerblichen
Prägung der Einkünfte aufgrund der Beteiligung an der
A-KG angesprochen, hieraus aber keine Konsequenzen gezogen.
Für das Jahr 1997 erfasste das FA im Bescheid über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(Gewinnfeststellungsbescheid) vom 30.09.1998 zunächst unter
Hinweis auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. die erklärten
Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb, bevor es in dem
Änderungsbescheid vom 14.07.2003 wiederum eine Aufteilung in
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte
aus Gewerbebetrieb vornahm. Für die Jahre 1998 bis 2000
erfasste das FA die erklärten Einkünfte als solche aus
Gewerbebetrieb, während es im Jahr 2001 erneut
erklärungsgemäß eine Aufteilung in Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus
Gewerbebetrieb vornahm. Im Jahr 2002 erklärte
schließlich die Klägerin selbst die von ihr erzielten
Einkünfte insgesamt als solche aus Gewerbebetrieb.
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In der steuerlichen Ergebnisermittlung
für das Streitjahr 2005 ging die Klägerin erstmals davon
aus, dass die aus der Grundstücksvermietung an die Z-KG
erzielten Einkünfte als Sonderbilanzergebnis bei der Z-KG und
nicht als Einkünfte der Klägerin auszuweisen seien. Dies
beruhte darauf, dass die an die Z-KG vermieteten
Grundstücksteilflächen aufgrund der Beteiligung der
Gesellschafter der Klägerin an der Z-KG als
Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Klägerin
bei der Z-KG eingestuft wurden. Dabei wurde der anteilige an die
Z-KG vermietete Grundbesitz der Gesellschafter D und G in den
für diese im Rahmen des Jahresabschlusses der Z-KG erstellten
Sonderbilanzen zum 31.12.2005 jeweils mit einem Wert in Höhe
von 498.091,54 EUR ausgewiesen, der aus dem mit den
ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten
gleichgesetzten Teilwert zum 01.01.2005 abzüglich der
Abschreibung 2005 abgeleitet wurde, während der entsprechende
Grundstücksanteil der Gesellschafterin W zum 31.12.2005 mit
dem Buchwert angesetzt wurde. Die Abschreibungen für die
Gesellschafter D und G wurden dabei in der Annahme der
Buchwertfortführung berechnet, weil der Ansatz der Teilwerte
für Abschreibungszwecke gemäß § 7 Abs. 1 Satz
5 EStG als nicht zulässig angesehen wurde.
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Da die Gesellschafterin W ab dem 01.01.2006
mit 50 % an der Z-KG beteiligt war, ging die Klägerin für
das Streitjahr 2006 vom Vorliegen einer mitunternehmerischen
Betriebsaufspaltung aus, aufgrund derer die an die Z-KG vermieteten
Grundstücksteilflächen nunmehr originäres
Betriebsvermögen der Klägerin darstellten. Die bisher als
Sonderbetriebsvermögen bei der Z-KG bilanzierten
Grundstücksanteile überführte die Klägerin
gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG zum Buchwert in ihr
Gesamthandsvermögen. Hinsichtlich der Absetzung für
Abnutzung (AfA) für Gebäude der auf die Gesellschafter D
und G entfallenden und aus dem Sonderbetriebsvermögen der Z-KG
transferierten Grundstücksanteile ging die Klägerin auch
im Jahr 2006 weiterhin von der Annahme der Buchwertfortführung
aus. In gleicher Weise verfuhr sie hinsichtlich der an Dritte
vermieteten Grundstücksanteile, die von allen Gesellschaftern
zum 01.01.2006 erstmals in das Betriebsvermögen der
Klägerin eingebracht worden waren.
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Erstmals zum 31.12.2006 stellte die
Klägerin für die Gesellschafter D und G steuerliche
Ergänzungsbilanzen auf, in denen aufgrund der Annahme, dass
die von diesen Gesellschaftern an die Z-KG vermieteten
Teilflächen zum 01.01.2005 zum Teilwert in das
Sonderbetriebsvermögen dieser Gesellschafter bei der Z-KG
eingelegt worden waren, steuerliche Mehrwerte von jeweils
205.368,49 EUR und ein entsprechendes Ergänzungskapital
für jeden der beiden Gesellschafter erfasst wurden. Für
die Gesellschafterin W ging die Klägerin hingegen davon aus,
dass die Einlage der von ihr anteilig an die Z-KG vermieteten
Grundstücksteilflächen mit der Ingangsetzung der
Klägerin zum Buchwert erfolgt sei.
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In den Gewinnfeststellungsbescheiden
für die Streitjahre 2003 bis 2006 vom 11.05.2005 (2003), vom
05.04.2006 (2004), vom 19.03.2007 (2005) und vom 03.03.2008 (2006)
stellte das FA die Einkünfte der Klägerin
erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) als
solche aus Gewerbebetrieb fest. Einen Ergänzungsbilanzverlust
der Gesellschafter D und G weist der Gewinnfeststellungsbescheid
für das Streitjahr 2006 nicht aus. Gewerbesteuermessbescheide
erließ das FA - wie schon für die Jahre 1995 bis 2002 -
nicht, da es davon ausging, dass wegen der Kürzung des
Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 bis 5 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) „keine
Gewerbesteuerpflicht“ bestehe.
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In den für die A-KG für die Jahre
ab 1995 ergangenen Gewinnfeststellungsbescheiden stellte das FA
jeweils einen auf die Klägerin als Kommanditistin entfallenden
Anteil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Die für die
Gewinnfeststellungen 2003 und 2004 der A-KG bestehenden Vorbehalte
der Nachprüfung hob das FA mit Bescheiden vom 17.11.2005
gemäß § 164 Abs. 3 AO auf. Mit Bescheid vom
20.07.2010 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung für
die Gewinnfeststellung 2005 auf. Auch dieser Bescheid war an die
A-GmbH als Empfangsbevollmächtigte der A-KG gerichtet. Die
Aufhebung der Vorbehalte der Nachprüfung für die
Gewinnfeststellungen 2006 und 2007 in den Bescheiden vom 20.07.2010
(2006) und vom 30.07.2010 (2007) erfolgte im Wege der
Einzelbekanntgabe nach § 183 Abs. 2 AO. Die Bescheide waren an
die Klägerin als Gesellschafterin der A-KG gerichtet.
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Die Klägerin veräußerte
ihren gesamten Grundbesitz im Januar/März 2008 an die Z-KG,
wodurch die mitunternehmerische Betriebsaufspaltung im
Verhältnis zur Z-KG beendet und der Betrieb der Klägerin
- nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) - aufgegeben
wurde.
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14
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Die bei der Klägerin
durchgeführte Betriebsprüfung, die die Streitjahre 2003
bis 2006 betraf und die mit Bericht vom 06.07.2010 abschloss,
gelangte zu der Auffassung, dass die Einkünfte der
Klägerin in rückwirkender Anwendung des § 15 Abs. 3
Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 32a EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2007 vom
13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) - EStG 2007 - insgesamt als
gewerblich zu qualifizieren seien, da die Klägerin neben ihren
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch Einkünfte
aus ihrer Beteiligung an der gewerblich tätigen A-KG erzielt
habe. Obwohl die Anteile an der KG laut Handelsregisterauszug von
den einzelnen Gesellschaftern gehalten würden, handele es sich
bei dem KG-Anteil um Betriebsvermögen der Klägerin, da
eine Eintragung unter der Firmierung als Grundstücks-GbR bis
2001 nicht möglich gewesen sei. Indessen werde das Halten des
KG-Anteils durch die Klägerin selbst eindeutig durch deren
Auftreten als Kommanditistin der KG im Außen- und
Innenverhältnis belegt. Die Einkünfte der Klägerin
seien daher auch der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Der Ausweis der
von der Klägerin an die Z-KG vermieteten Grundstücks- und
Gebäudeanteile als steuerliches Sonderbetriebsvermögen
der Gesellschafter D und G zum 31.12.2005 müsse nach § 6
Abs. 5 EStG mit dem Buchwert (jeweils 292.723,07 EUR statt bisher
498.091,45 EUR) erfolgen, da die Übertragung dieser Anteile
aus dem Betriebsvermögen der Klägerin erfolgt sei. Ein
Ausweis von Mehrwerten in Ergänzungsbilanzen für die
Gesellschafter D und G sei daher nicht erforderlich. Eine
Gewinnauswirkung ergebe sich daraus nicht.
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15
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Das FA setzte diese
Prüfungsfeststellungen mit den nach § 164 Abs. 2 AO
geänderten Gewinnfeststellungsbescheiden 2003 bis 2006 vom
29.07.2010 gegenüber der Klägerin um. Die jeweilige
Feststellung der laufenden Gesamthandseinkünfte blieb
unverändert; ergänzend stellte das FA jeweils erstmals
einen Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft fest und rechnete
diesen den Gesellschaftern der Klägerin anteilig zu. Einen
Ergänzungsbilanzverlust der Gesellschafter D und G enthielt
der Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr 2006
weiterhin nicht. Zudem setzte das FA erstmals mit Bescheiden vom
13.08.2010 gegenüber der Klägerin
Gewerbesteuermessbeträge fest.
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16
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Gegen diese Gewinnfeststellungs- und
Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2003 bis 2006 legte
die Klägerin Einspruch ein. Die während des
Einspruchsverfahrens am xx.xx.2011 verstorbene W wurde von ihrem
minderjährigen Sohn L (geboren am xx.xx.2009) beerbt. Bis zu
dessen 28. Lebensjahr ist die Testamentsvollstreckung durch
Rechtsanwalt R angeordnet. Mit Einspruchsentscheidungen vom
10.10.2011 wies das FA die Einsprüche als unbegründet
zurück.
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17
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Mit Schreiben vom 08.12.2011 beantragte die
Klägerin zudem, die Gewinnfeststellungsbescheide der A-KG
für die Jahre 2005 bis 2007 gemäß § 164 Abs. 2
AO zu ändern. In diesen sollten nicht mehr die Klägerin
selbst, sondern die an ihr beteiligten Gesellschafter als
Kommanditisten ausgewiesen werden, da nach der zivilrechtlichen
Rechtsprechung bei Gründung der KG eine GbR mangels
Rechtsfähigkeit nicht Gesellschafterin einer KG habe werden
können und als solche auch nicht im Handelsregister
eintragungsfähig gewesen sei. Daher hätten die
Gesellschafter der Klägerin nach notarieller Belehrung
beschlossen, selbst Gesellschafter der A-KG zu werden. So sei es
auch im Handelsregister eingetragen worden. Somit seien die bislang
der Klägerin als GbR zugerechneten Erträge den
Gesellschaftern zuzurechnen. Eine Aufhebung des Vorbehalts der
Nachprüfung in jenen Bescheiden sei ihr - der Klägerin -
nicht bekanntgegeben worden. Da sie - wie dem FA bekannt sei - im
Jahr 2007 aus der A-KG ausgeschieden sei, sei eine Bekanntgabe
gemäß § 183 Abs. 2 AO beziehungsweise
gegebenenfalls gemäß § 183 Abs. 3 Satz 1 i.V.m.
Abs. 1 Satz 2 AO erforderlich.
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18
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Dies veranlasste das FA, die die Aufhebung
des Vorbehalts der Nachprüfung beinhaltenden - mit Ausnahme
der Adressierung gegenüber den jeweils vorangegangenen
Bescheiden unveränderten - Feststellungsbescheide 2005 bis
2007 für die A-KG mit Datum vom 26.06. beziehungsweise
02.07.2012 im Wege der Einzelbekanntgabe erneut
bekanntzugeben.
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19
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Die gegen diese Feststellungsbescheide
gerichteten Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung
vom 04.12.2013 ebenfalls als unbegründet zurück.
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20
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Die Klägerin hat sowohl gegen die
Einspruchsentscheidungen vom 10.10.2011
(Gewinnfeststellungsbescheide 2003 bis 2006,
Gewerbesteuermessbescheide 2003 bis 2006 betreffend die
Klägerin) als auch gegen die Einspruchsentscheidung vom
04.12.2013 (Gewinnfeststellungsbescheide 2005 bis 2007 betreffend
die A-KG) Klage erhoben. Das FG hat die Klageverfahren mit
Beschluss vom 31.03.2014 verbunden.
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21
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Das FG, das die A-KG und die ehemaligen
Gesellschafter der Klägerin beziehungsweise deren
Rechtsnachfolger beigeladen hat, hat die Klage mit Urteil vom
26.06.2020 - 4 K 3437/11 als teilweise begründet angesehen. Es
hat die gegenüber der Klägerin erfolgten
Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen 2003 bis 2005 aufgehoben und
die die Klägerin betreffenden Gewinnfeststellungsbescheide
2003 bis 2005 entsprechend geändert, das heißt die
gesonderten und einheitlichen Feststellungen des
Gewerbesteuermessbetrags der Gesellschaft und der auf die einzelnen
Mitunternehmer entfallenden Anteile am Gewerbesteuermessbetrag der
Gesellschaft aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage jedoch
abgewiesen.
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22
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Hiergegen wenden sich sowohl die
Klägerin als auch das FA mit ihren Revisionen.
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23
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Die Klägerin rügt, das Urteil des
FG widerspreche Bundesrecht, soweit es davon ausgehe, sie sei seit
1995 als Kommanditistin und Mitunternehmerin der A-KG anzusehen.
Zudem wendet sie ein, die mit § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 2007
eingeführte Abfärberegelung sei verfassungswidrig, weil
sie gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße.
Darüber hinaus verstoße die vom FG seiner Entscheidung
zugrunde gelegte, in § 52 Abs. 32a EStG 2007 angeordnete
rückwirkende Geltung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 2007 bis
(im Streitfall) in das Jahr 1995 gegen das verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot und somit gegen das
Rechtsstaatsprinzip.
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24
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Die Klägerin beantragt,
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1. das angefochtene FG-Urteil aufzuheben,
soweit es die Gewinnfeststellungsbescheide der A-KG für die
Jahre 2005 bis 2007 betrifft, und diese
Gewinnfeststellungsbescheide, alle vom (zuletzt) 26.06.
beziehungsweise 02.07.2012, unter Aufhebung der
Einspruchsentscheidung vom 04.12.2013 dahingehend zu ändern,
dass die Klägerin in diesen nicht als Mitunternehmerin der
A-KG ausgewiesen wird,
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2. das angefochtene FG-Urteil auch insoweit
aufzuheben, als es die Gewinnfeststellungsbescheide der
Klägerin für die Jahre 2003 bis 2006 vom 29.07.2010
betrifft und diese - insoweit unter Aufhebung der
Einspruchsentscheidung vom 10.10.2011 - für die Jahre 2003 bis
2005 dahin zu ändern, dass die aus der Vermietung von
Grundstücken erzielten Einkünfte als solche aus
Vermietung und Verpachtung festgestellt werden, und für das
Jahr 2006 dahin zu ändern, dass der laufende Gesamthandsgewinn
auf den Betrag festgestellt wird, der sich ergibt, wenn bei den
fremdvermieteten, zum 01.01.2006 in das Betriebsvermögen
eingebrachten Gebäuden AfA in Höhe von nicht mehr als
84.753,30 EUR berücksichtigt werden, und dass ein
Ergänzungsbilanzverlust für die Gesellschafter G und D in
Höhe von jeweils 10.586 EUR berücksichtigt wird,
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3. die Revision des FA
zurückzuweisen.
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25
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Zudem regt die Klägerin an, das
Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber einzuholen, ob
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG und § 52 Abs.
32a EStG 2007 verfassungswidrig sind.
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26
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Das FA beantragt,
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1. das angefochtene FG-Urteil aufzuheben,
soweit dieses die Gewerbesteuermessbescheide der Klägerin
für die Jahre 2003 bis 2005 vom 13.08.2010, die hierzu
ergangene Einspruchsentscheidung vom 10.10.2011 und die in den
Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen der Klägerin für die Jahre
2003 bis 2005 vom 29.07.2010 enthaltenen Feststellungen des Betrags
des Gewerbesteuermessbetrags und der auf die einzelnen
Mitunternehmer entfallenden Anteile sowie die hierzu insoweit
ergangene Einspruchsentscheidung vom 10.10.2011 aufgehoben hat, und
die Klage insoweit abzuweisen,
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2. die Revision der Klägerin
zurückzuweisen.
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Das beigetretene Bundesministerium der
Finanzen (BMF) und die Beigeladenen haben keine Anträge
gestellt.
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28
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Das FA und das BMF rügen die
Verletzung von Bundesrecht. Das FG habe § 2 GewStG nicht
angewandt, obwohl die Voraussetzungen der Norm erfüllt seien.
Es habe unzutreffender Weise im Anschluss an das Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.06.2019 - IV R 30/16 (BFHE 265, 157,
BStBl II 2020, 649 = SIS 19 10 33) angenommen, die Klägerin
als vermögensverwaltende Personengesellschaft, die kraft
Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG als
Gewerbebetrieb gelte, unterhalte nach verfassungskonformer
Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG keinen der
Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetrieb.
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29
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Die Revisionen sind unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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30
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Die Revision der Klägerin ist ohne
Erfolg, da das FG die Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide
2005 bis 2007 der A-KG zutreffend als unbegründet abgewiesen
hat (hierzu unter A.). Auch hat es ohne Rechtsfehler die gegen die
Gewinnfeststellungsbescheide 2003 bis 2006 der Klägerin
gerichtete Klage als unbegründet angesehen, weil die
Klägerin als Mitunternehmerin der A-KG gewerbliche
Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1
Alternative 2 EStG bezogen hat (hierzu unter B.). Die Revision des
FA ist ebenfalls unbegründet, denn das FG hat § 2 Abs. 1
Satz 2 GewStG zutreffend verfassungskonform dahin ausgelegt, dass
die Klägerin als gewerbliches Unternehmen im Sinne des §
15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht als nach § 2
Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender
Gewerbebetrieb gilt (hierzu unter C.).
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31
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A. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet, soweit sie die Gewinnfeststellungsbescheide 2005
bis 2007 der A-KG betrifft.
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32
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Das FG hat die gegen die
Gewinnfeststellungsbescheide der A-KG gerichtete Klage ohne
Rechtsfehler als unbegründet abgewiesen. Die in den
Gewinnfeststellungsbescheiden der A-KG für die Jahre 2005 bis
2007 vom 26.06. beziehungsweise 02.07.2012 vorgenommene Zurechnung
von Gewinnanteilen an die Klägerin als Mitunternehmerin der
A-KG ist rechtmäßig. Daher kann dahinstehen, ob die von
der Klägerin begehrte Änderung der
Gewinnfeststellungsbescheide verfahrensrechtlich zulässig
wäre.
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33
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I. Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer
Personengesellschaft ist oder - in Ausnahmefällen - eine
diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat,
Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative
entfaltet sowie die Absicht zur Gewinnerzielung hat (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 22.06.2017 - IV R 42/13, BFHE 259, 258 = SIS 17 21 49, Rz 32, m.w.N.).
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34
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1. Die Klägerin war - seit 1995 bis zur
Veräußerung der Anteile im Jahr 2007 - Mitunternehmerin
der A-KG. Die entsprechende Würdigung des FG ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat ist an die
Würdigung des FG gebunden, wenn diese - wie im Streitfall -
möglich ist und das FG weder gegen Denkgesetze verstoßen
noch wesentliche Umstände vernachlässigt hat (z.B.
BFH-Urteil vom 01.09.2022 - IV R 13/20, BFHE 277, 423 = SIS 22 18 03, Rz 37).
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35
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a) Das FG hat zur Beantwortung der Frage, ob
die Klägerin Mitunternehmerin der A-KG war, ohne Rechtsfehler
maßgeblich auf den Gesellschaftsvertrag der A-KG vom
xx.07.1995 abgestellt, der vorsieht, dass den Gesellschaftern der
Klägerin „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter
der Bezeichnung [W-GbR]“ ein Kommanditanteil
in Höhe von 120.000 DM (12 %) zusteht. Entstehungstatbestand
und Grundlage der KG ist der Abschluss des Gesellschaftsvertrags.
Durch ihn werden die Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern
im Innenverhältnis begründet (vgl. z.B. Mock in
Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 161
Rz 29; Casper in Großkomm HGB, 5. Aufl., § 161 Rz 27).
Die Beschlussfassung der Gesellschafter entscheidet darüber,
wer Kommanditist der Gesellschaft wird. Demgegenüber wirkt die
Eintragung im Handelsregister für die Begründung der
Gesellschafterstellung als Kommanditist nur deklaratorisch (z.B.
Casper in Großkomm HGB, 5. Aufl., § 162 Rz 32; vgl. auch
BFH-Urteil vom 12.02.2004 - IV R 70/02, BFHE 205, 199, BStBl II
2004, 423 = SIS 04 13 95, unter 2.a, zum Beteiligtenwechsel). Daher
musste das FG aufgrund des Umstands, dass im Handelsregister nicht
die Klägerin, sondern deren Gesellschafter als Kommanditisten
der A-KG eingetragen wurden, nicht zu dem Ergebnis gelangen, die
Gesellschafter der Klägerin seien Mitunternehmer der A-KG
gewesen.
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36
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b) Seine Annahme, die Klägerin selbst sei
Mitunternehmerin der A-KG geworden, hat das FG - ohne dass dies
revisionsrechtlich zu beanstanden wäre - durch die
tatsächliche Umsetzung jener gesellschaftsvertraglichen Abrede
vom xx.07.1995 bestätigt gesehen. Dabei hat es das Vorgehen
der Beteiligten anlässlich der Erhöhung der
Kommanditanteile an der A-KG im Jahr 2001 ebenso
berücksichtigt wie jenes anlässlich der
Veräußerung dieser Anteile im Jahr 2007. Dass es hieraus
gefolgert hat, die Beteiligten hätten - in
Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag vom xx.07.1995 -
die Klägerin als Inhaberin der Beteiligung an der A-KG
angesehen, ist jedenfalls nachvollziehbar.
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37
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c) Aus der Tatsache, dass die im Zusammenhang
mit der Gründung der A-KG eingereichte
Handelsregisteranmeldung vom xx.04.1995 die Gesellschafter der
Klägerin als Kommanditisten der A-KG benennt, musste das FG
ebenfalls nicht schließen, dass die Gesellschafter der
Klägerin Mitunternehmer der A-KG geworden sind. Das FG hat
erwogen, ob die - vom Gesellschaftsvertrag abweichende - Anmeldung
der Gesellschafter der Klägerin auf den konkludenten Abschluss
eines entsprechenden Gesellschaftsvertrags hindeutet. Dies hat es
jedoch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
verneint, weil die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags vom
xx.07.1995 der Handelsregisteranmeldung zeitlich nachfolgte und
nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags die Klägerin selbst
Kommanditistin war.
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38
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d) Dass es aufgrund der Intervention des
Handelsregistergerichts beziehungsweise des Notars auch im
Folgenden zur Änderung der jeweiligen
Handelsregisteranmeldungen kam, hat das FG ebenfalls
gewürdigt. Dabei konnte es zu dem Schluss gelangen, dass
gleichwohl die Klägerin als Mitunternehmerin der A-KG
anzusehen ist. Denn hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die
Gesellschafter der Klägerin aufgrund jener Beanstandungen
tatsächlich ihre Meinung geändert haben und selbst
Mitunternehmer der A-KG werden wollten und geworden sind, fehlen.
Solche können - entgegen der Auffassung der Klägerin -
auch nicht aus der salvatorischen Schlussklausel des
Gesellschaftsvertrags hergeleitet werden.
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39
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Dieses Ergebnis wird insbesondere durch das
Besteuerungsverfahren, das das FG ebenfalls in seine Würdigung
einbezogen hat, bestätigt. In Anbetracht der Tatsache, dass
die A-KG seit dem Jahr 1995 in ihren Feststellungserklärungen
stets die Klägerin als Feststellungsbeteiligte genannt und
dieser Einkünfte zugerechnet hat, erscheint die Würdigung
des FG nachvollziehbar.
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40
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Dass die Klägerin dieses Vorgehen der
A-KG erstmals mit Schreiben vom 08.12.2011 beanstandet hat,
führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn hieraus ergibt sich
kein Rückschluss darauf, dass die Klägerin ihren
ursprünglichen Entschluss, selbst Mitunternehmerin der A-KG zu
werden, infolge der seinerzeit noch bestehenden zivilrechtlichen
Rechtslage aufgegeben hat. Die Erklärung vom 08.12.2011 steht
nicht nur ersichtlich im Zusammenhang mit der streitigen
Aufwärtsabfärbung der Beteiligungseinkünfte und
deren nachteiligen Rechtsfolgen für die Klägerin. Sie
widerspricht auch dem langjährigen Verhalten der Klägerin
selbst, die die Beteiligung an der A-KG durchgehend in ihrem
jeweiligen Vermögensstatus ausgewiesen und seit 1996 von der
A-KG bezogene Beteiligungseinkünfte erklärt hat.
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41
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2. Die Klägerin war danach
Mitunternehmerin im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Anhaltspunkte dafür, dass ihre Befugnisse hinter denen eines
Kommanditisten nach dem Regelstatut des Handelsgesetzbuchs
zurückgeblieben sind (vgl. hierzu Schmidt/Wacker, EStG, 42.
Aufl., § 15 Rz 266, m.w.N.) fehlen, zumal sowohl die
Klägerin als auch die A-KG - wie dargelegt - ungeachtet der
ihnen bekannten zivilrechtlichen Problematik einer
Kommanditistenstellung zumindest bis Dezember 2011
übereinstimmend von einer Mitunternehmerstellung der
Klägerin ausgegangen sind.
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42
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II. Dass die Klägerin als GbR nach der
bis 2001 geltenden Rechtsprechung zivilrechtlich nicht
Kommanditistin einer KG sein (vgl. zur Rechtsprechungsänderung
u.a.: Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 16.07.2001 - II
ZB 23/00, BGHZ 148, 291, m.w.N.) und auch nicht als solche in das
Handelsregister eingetragen werden konnte, steht der Annahme einer
Mitunternehmerstellung der Klägerin bei der A-KG nicht
entgegen. Wie das FG ebenfalls zutreffend erkannt hat, bleibt ein
unwirksames Rechtsgeschäft gemäß § 41 Abs. 1
Satz 1 AO jedenfalls für die Besteuerung erheblich, soweit und
solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses
Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies
steht im Einklang mit dem Beschluss des Großen Senats des BFH
vom 25.02.1991 - GrS 7/89 (BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21), der - in Kenntnis der zivilrechtlichen Rechtsprechung
(unter C.III.1.) - festgestellt hat, eine GbR könne
Obergesellschaft im Rahmen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein
(unter C.IV. [Rz 120]).
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43
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1. Unwirksam ist ein Rechtsgeschäft, wenn
es nach Maßgabe des Zivilrechts nichtig oder schwebend
unwirksam ist (z.B. Klein/Ratschow, AO, 16. Aufl., § 41 Rz 10;
Schlücke in Gosch, AO § 41 Rz 33).
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44
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§ 41 Abs. 1 Satz 1 AO bringt zum
Ausdruck, dass es für Zwecke der Besteuerung auf den
tatsächlich verwirklichten Sachverhalt und nicht auf die
zivilrechtliche Wirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung
ankommt, soweit und solange die Beteiligten aus der
anfänglichen oder späteren Unwirksamkeit keine
Folgerungen ziehen und das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und
bestehen lassen, den Vollzug also nicht rückgängig machen
(vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29.03.2012 - IV R 18/08 = SIS 12 15 51, Rz 28). Danach besteht
steuerrechtlich keine umfassende Bindung an das Zivilrecht.
Vielmehr ordnet § 41 Abs. 1 Satz 1 AO dem Grunde nach an, dass
die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts für die Besteuerung
materiell-rechtlich unerheblich ist (vgl. Klein/Ratschow, AO, 16.
Aufl., § 41 Rz 17).
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45
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Dabei erfasst die Regelung - anders als die
Klägerin meint - alle Fälle der Unwirksamkeit von
Rechtsgeschäften (Drüen in Tipke/Kruse, § 41 AO Rz
14) und damit auch solche, in denen sich die Unwirksamkeit des
Rechtsgeschäfts aus dem Mangel an Rechtsfähigkeit eines
Beteiligten ergibt (vgl. Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler -
HHSp -, § 41 AO Rz 66; Klein/Ratschow, AO, 16. Aufl., §
41 Rz 11; Schlücke in Gosch, AO § 41 Rz 34).
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46
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Dementsprechend ist für die Annahme einer
Mitunternehmerschaft nicht erforderlich, dass der
Gesellschaftsvertrag allen formellen Anforderungen des Zivilrechts
genügt. Eine Mitunternehmerschaft kann auch vorliegen, obwohl
der Erwerb der Beteiligung oder der Gesellschaftsvertrag unwirksam
war (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 01.07.2010 - IV R 100/06 =
SIS 10 32 20, Rz 31; vom
29.08.1973 - I R 242/71, BFHE 110, 514, BStBl II 1974, 100 = SIS 74 00 54, unter 3.; Klein/Ratschow, AO, 16. Aufl., § 41 Rz 26;
Drüen in Tipke/Kruse, § 41 AO Rz 26; Schlücke in
Gosch, AO § 41 Rz 69, 71).
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47
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2. Danach ist es für die Annahme der
Mitunternehmerstellung der Klägerin ohne Belang, dass diese
sich, wenn keine Rückwirkung der Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit
der GbR angenommen wird, aus der Sicht des Zivilrechts im Jahr 1995
nicht als Kommanditistin an der A-KG beteiligen konnte.
Maßgebend ist vielmehr, dass die Beteiligten - wie dargelegt
- nicht nur vereinbart haben, dass die Klägerin Kommanditistin
der A-KG sein sollte, sondern sie den insoweit bestehenden, ihnen
bekannten zivilrechtlichen Mangel unbeachtet gelassen und die
Klägerin stets - wie die Feststellungserklärungen beider
Gesellschaften belegen - als Mitunternehmerin der A-KG behandelt
haben. Aus diesem Grund führt auch die Tatsache, dass die
Gesellschafter der Klägerin als Kommanditisten im
Handelsregister eingetragen waren und diese Eintragung auch
Außenwirkung (zum Beispiel hinsichtlich einer etwaigen
Haftung) hatte, zu keinem anderen Ergebnis.
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48
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3. Anders als die Klägerin meint,
scheitert die Anwendbarkeit des § 41 AO nicht etwa deshalb,
weil es für das wirtschaftliche Ergebnis weitgehend irrelevant
sei, ob W, D und G unmittelbar oder über die Klägerin an
der A-KG beteiligt seien. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz,
dass mittelbare Beteiligungen unmittelbaren Beteiligungen nicht
ohne gesetzliche Grundlage gleichzusetzen sind (vgl. hierzu
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.02.1991 - GrS
7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21, unter
C.III.3.b aa).
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49
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B. Die Revision der Klägerin gegen
die für sie selbst ergangenen Gewinnfeststellungsbescheide
2003 bis 2006 ist ebenfalls unbegründet. Das FG hat die Klage
zutreffend als unbegründet abgewiesen.
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50
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I. Das FG hat die Klage ohne Rechtsfehler als
zulässig erachtet. Insbesondere musste es die Klage gegen den
Gewinnfeststellungsbescheid 2006 nicht insgesamt mangels Beschwer
als unzulässig verwerfen, denn die Klägerin begehrt
(neben der - aus der Minderung der AfA resultierenden -
Erhöhung des Gesamthandsgewinns) den erstmaligen Ansatz eines
Ergänzungsbilanzverlustes für D und G und macht damit
eine Gewinnminderung geltend.
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51
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II. Das FG hat die Klage zutreffend als
unbegründet angesehen. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen,
dass die Klägerin in den Jahren 2003 bis 2005 als
Mitunternehmerin der A-KG gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Satz 1 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen hat und
diese Beteiligungseinkünfte dazu geführt haben, dass die
von der Klägerin unternommene vermögensverwaltende
Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2
EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt (hierzu nachfolgend
unter 1.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist weder die
Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG
(hierzu nachfolgend unter 2.) noch die Anordnung der
rückwirkenden Anwendung dieser Norm auf
Veranlagungszeiträume vor 2006 in § 52 Abs. 32a EStG 2007
(hierzu nachfolgend unter 3.) verfassungswidrig. Hieraus folgt
auch, dass der Gewinnfeststellungsbescheid 2006
rechtmäßig ist (hierzu nachfolgend unter 4.).
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52
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1. Die von der Klägerin aus der A-KG
bezogenen Beteiligungserträge haben in den Streitjahren 2003
bis 2005 zu einer sogenannten Aufwärtsabfärbung
gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG
geführt.
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53
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a) Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG
gilt die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene
Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als
Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im
Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt
(Alternative 1) oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht (Alternative 2). Dies gilt
unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ein Gewinn oder Verlust erzielt
wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG positiv oder negativ sind (§ 15 Abs.
3 Nr. 1 Satz 2 EStG).
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54
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aa) § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG i.d.F.
des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der
Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) -
WElektroMobFördG - findet im Streitfall Anwendung, weil der
BFH während des gerichtlichen Verfahrens eingetretene
rückwirkende Gesetzesänderungen zu beachten hat, soweit
diese verfassungsrechtlich zulässig sind (vgl. BFH-Urteil vom
30.06.2022 - IV R 42/19, BFHE 278, 42, BStBl II 2023, 118 = SIS 22 18 29, Rz 28, m.w.N.).
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55
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bb) Mit der am 18.12.2019 in Kraft getretenen
Neuregelung (vgl. Art. 39 Abs. 1 WElektroMobFördG) des §
15 Abs. 3 Nr. 1 EStG hat der Gesetzgeber zum einen in dem neuen
Satz 1 Alternative 1 den bis dahin in § 15 Abs. 3 Nr. 1
Alternative 1 EStG enthaltenen Zitierfehler korrigiert (statt
„... im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1
...“; nun „... im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 1 ...“), zum anderen die
Vorschrift um einen neuen Satz 2 ergänzt. Der neue Satz 1 ist
als bloße redaktionelle Klarstellung ohne Weiteres
rückwirkend anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2022 - IV R
42/19, BFHE 278, 42, BStBl II 2023, 118 = SIS 22 18 29, Rz 30).
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG enthält keine
inhaltliche Änderung gegenüber der Vorgängerregelung
in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG, die wiederum
inhaltlich § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nach Einfügung der
Alternative 2 durch das Jahressteuergesetz 2007 entspricht. Die zu
dieser Regelung entwickelten Grundsätze gelten daher
unverändert fort.
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56
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b) Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3
Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG (sogenannte
Aufwärtsabfärbung) liegen vor.
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57
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aa) Zwischen den Beteiligten steht nicht im
Streit, dass die Klägerin in den Streitjahren mit
Einkünfteerzielungsabsicht Grundbesitz vermietet und somit
eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt
hat.
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58
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bb) Zudem hat die Klägerin in den
Streitjahren 2003 bis 2005 aus ihrer seit 1995 bestehenden
Beteiligung an der A-KG als Mitunternehmerin gewerbliche
Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
bezogen. Dies ist durch die entsprechenden
Gewinnfeststellungsbescheide der A-KG (Grundlagenbescheide) mit
bindender Wirkung für die Gewinnfeststellungsbescheide der
Klägerin (Folgebescheide) festgestellt (§ 182 Abs. 1 Satz
1 AO). Für das Jahr 2005 verweist der Senat auf seine
Ausführungen unter A. Für die Jahre 2003 und 2004 folgt
dies aus den bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheiden
vom 17.11.2005.
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59
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cc) Die Klägerin hat die
Beteiligungseinkünfte als „andere
Personengesellschaft“ im Sinne des § 15
Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG bezogen, denn auch eine GbR
unterfällt dieser Regelung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
30.06.2022 - IV R 42/19, BFHE 278, 42, BStBl II 2023, 118 = SIS 22 18 29, Rz 35, m.w.N.; vgl. auch Rätke in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 15 EStG Rz 616;
Schmidt/Wacker, EStG, 42. Aufl., § 15 Rz 613; Krumm in
Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 15 Rz 149; vgl. auch
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.02.1991 - GrS
7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21, unter
C.IV.).
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60
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Soweit die Klägerin meint, da eine GbR
bis 2001 nicht rechtsfähig gewesen sei, sei sie auch nicht als
Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1985
anzusehen gewesen, übersieht sie, dass die Rechtsprechung des
BFH die GbR unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen
Rechtsfähigkeit (vgl. hierzu BGH-Beschluss vom 16.07.2001 - II
ZB 23/00, BGHZ 148, 291) als Personengesellschaft im Sinne des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1985 angesehen hat (z.B. BFH-Urteile
vom 10.08.1994 - I R 133/93, BFHE 175, 357, BStBl II 1995, 171 =
SIS 95 01 13, unter II.2.c; vom 29.04.1993 - IV R 61/92, BFH/NV
1994, 89, unter 1.; vom 13.11.1997 - IV R 67/96, BFHE 184, 512,
BStBl II 1998, 254 = SIS 98 04 30, unter 2.a, zur
Innengesellschaft; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des
BFH vom 25.02.1991 - GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 =
SIS 91 08 21) und in Bezug auf die Streitjahre auch aus Sicht des
Zivilrechts keine Zweifel mehr daran bestanden haben, dass eine GbR
„Personengesellschaft“ im Sinne des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG ist.
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61
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2. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2
EStG ist in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne
Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu
deren Erreichen die gewerblichen (Beteiligungs-)Einkünfte
nicht auf die übrigen Einkünfte der Gesellschaft
abfärben, verfassungsgemäß. Der Senat hält an
seinen Ausführungen im Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16
(BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649 = SIS 19 10 33, Rz 30 ff., zu
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG 2009) fest (anderer
Ansicht z.B. Niehus, Die Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2018, 713
ff.; Paus, FR 2019, 897 ff.; HHR/Stapperfend, § 15 EStG Rz
1402; Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 15 Rz
150b).
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62
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a) Zwar liegt in einkommensteuerrechtlicher
Hinsicht eine Ungleichbehandlung der Personengesellschaft
beziehungsweise - bezogen auf das Steuerrechtssubjekt - ihrer
Gesellschafter gegenüber einer Einzelperson vor. Denn
während die Einzelperson auch dann noch gleichzeitig eine
beziehungsweise mehrere Einkunftsarten verwirklichen kann, wenn sie
sich an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt,
können die Gesellschafter einer Personengesellschaft, die sich
an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt, in dieser
Personengesellschaft keine weiteren Einkunftsarten verwirklichen,
da die gesamte Tätigkeit der Personengesellschaft als
Gewerbebetrieb gilt.
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63
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b) Diese Ungleichbehandlung erachtet der Senat
jedoch in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht für sachlich
gerechtfertigt, denn die einkommensteuerrechtliche Abfärbung
von Beteiligungseinkünften gemäß § 15 Abs. 3
Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG dient der umfassenden Verstrickung
des Gesellschaftsvermögens (vgl. auch Wendt, FR 2022, 473,
476) und damit einem legitimen Gesetzeszweck. Darüber hinaus
verfolgt der Gesetzgeber auch mit der Regelung in § 15 Abs. 3
Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG die Erleichterung der
Einkünfteermittlung durch die Konzentration auf nur eine
Einkunftsart. Dies stellt ebenfalls einen legitimen Gesetzeszweck
dar, selbst wenn das Ausmaß der Vereinfachung im
Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2
EStG geringer ist als im Anwendungsbereich der Alternative 1
(BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II
2020, 649 = SIS 19 10 33, Rz 33).
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64
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c) Die Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1
Satz 1 Alternative 2 EStG ist mit Blick auf die verfolgten Ziele
nach Auffassung des Senats verhältnismäßig. Sie
fügt sich mit ihrer Typisierung in das Regelungssystem von
Einkommen- und Körperschaftsteuer ein und gleicht - was die
steuerliche Verstrickung von Wirtschaftsgütern betrifft - die
Stellung von Personengesellschaften derjenigen von
Kapitalgesellschaften an, die ausschließlich Einkünfte
aus Gewerbebetrieb erzielen (§ 8 Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes - KStG - ). Dabei stehen die mit
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG verbundenen
Nachteile für die Personengesellschaft beziehungsweise ihre
Gesellschafter in einem vertretbaren Verhältnis zu dem mit der
Regelung verfolgten Ziel. Dies gilt insbesondere unter
Berücksichtigung der aus Sicht des Senats gebotenen
verfassungskonformen Auslegung des § 2 GewStG, die dazu
führt, dass keine gewerbesteuerlichen Belastungen eintreten
(BFH-Urteil vom
06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649 =
SIS 19 10 33, Rz 37). Zudem ist zu beachten, dass die mit der
Abfärbewirkung verbundene Gewerblichkeit - insbesondere bei
der Umqualifizierung von Einkünften aus der
Vermögensverwaltung - auch zu steuerlichen Vorteilen
führen kann (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV
R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649 = SIS 19 10 33, Rz 37)
und für den Steuerpflichtigen die zumutbare Möglichkeit
besteht, den mit der Abfärbung verbundenen Belastungen durch
eine entsprechende gesellschaftsrechtliche Gestaltung, insbesondere
die Gründung einer zweiten, personenidentischen Gesellschaft,
zu entgehen. Somit führt die Abfärberegelung des §
15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht zu einer
übermäßigen Belastung für die betroffene
Personengesellschaft und ihre Gesellschafter (BFH-Urteil vom
06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649 = SIS 19 10 33, Rz 37).
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65
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d) Entgegen der Auffassung der Klägerin
hat der Senat die Erwägungen des BVerfG-Beschlusses vom
15.01.2008 - 1 BvL 2/04 (BVerfGE 120, 1 = SIS 08 25 65) nicht ohne
Weiteres auf die vorliegend maßgebliche Vorschrift des §
15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG übertragen, sondern
eine differenzierte Betrachtung angestellt (vgl. BFH-Urteil vom
06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649 = SIS 19 10 33, Rz 37, Rz 24 ff.). Dabei hat er unter anderem
berücksichtigt, dass der bezweckten Vereinfachung der
Einkünfteermittlung im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3
Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG weniger Bedeutung beigemessen
werden kann (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157,
BStBl II 2020, 649 = SIS 19 10 33, Rz 37). Darüber hinaus
unterstreichen die vom Senat für notwendig erachtete
verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG und
die hierzu angestellten Erwägungen, dass er dem Gesetzeszweck
des Schutzes des Gewerbesteueraufkommens im Anwendungsbereich des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG ebenfalls eine
andere Bedeutung beigemessen hat.
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66
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e) Eine sogenannte Bagatellgrenze - wie diese
von der Rechtsprechung für gemischt tätige freiberufliche
Personengesellschaften entwickelt wurde und die auch im Rahmen des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 EStG (sogenannte
Seitwärtsabfärbung) zu beachten ist (vgl. hierzu
ausführlich BFH-Urteil vom 30.06.2022 - IV R 42/19, BFHE 278,
42, BStBl II 2023, 118 = SIS 22 18 29, Rz 36 ff.) - gilt im
Zusammenhang mit der Aufwärtsabfärbung nicht. Die
Regelung ist auch ohne eine entsprechende Bagatellgrenze
verfassungsgemäß.
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67
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aa) Die Rechtsprechung des BFH hat die
sogenannte Bagatellgrenze entwickelt, um die
Seitwärtsabfärbung bei gewerblichen Tätigkeiten von
äußerst geringem Ausmaß mit Blick auf den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu begrenzen. Das
BVerfG hat die darin zum Ausdruck kommende restriktive Auslegung
dieser Norm durch den BFH als eines von mehreren Argumenten zur
Begründung der Verfassungsmäßigkeit des § 15
Abs. 3 Nr. 1 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1988
geltenden Fassung (= § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG nach
Einfügung der Alternative 2 durch das Jahressteuergesetz 2007)
herangezogen (BVerfG-Beschluss vom 15.01.2008 - 1 BvL 2/04, BVerfGE
120, 1 = SIS 08 25 65, Rz 131).
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68
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Auch wenn das BVerfG im Beschluss vom
15.01.2008 - 1 BvL 2/04 (BVerfGE 120, 1 = SIS 08 25 65) die in der
sogenannten Bagatellgrenze zum Ausdruck kommende restriktive
Auslegung des Gesetzes durch den BFH als ein Argument für die
Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
a.F. angeführt hat, folgt hieraus nicht, dass für alle im
Gesetz genannten
„Abfärberegelungen“ eine
Bagatellgrenze unverzichtbar ist. Dementsprechend hat das BVerfG im
Beschluss vom 26.10.2004 - 2 BvR 246/98 (BFH/NV 2005, Beilage 3,
259 = SIS 05 04 91) die Verfassungsmäßigkeit des §
15 Abs. 3 Nr. 1 EStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom
19.12.1985 (BGBl I 1985, 2436) bejaht, ohne sich mit einer
Bagatellgrenze zu befassen.
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69
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bb) Zudem kann die Schaffung nicht im Gesetz
vorgesehener Bagatellgrenzen durch die Rechtsprechung (wie auch
immer diese konkret ausgestaltet sein mögen) nur ganz
ausnahmsweise in Betracht kommen. Dies gilt erst recht in Ansehung
der Neuregelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des
WElektroMobFördG, der nunmehr vorsieht, dass die
Seitwärtsabfärbung unabhängig davon eintritt, ob aus
der Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird, und dass
die Aufwärtsabfärbung unabhängig davon eintritt, ob
die von der Obergesellschaft aus der Beteiligung bezogenen
gewerblichen Einkünfte positiv oder negativ sind. Dabei hat
der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung des § 15 Abs. 3 Nr.
1 Satz 2 EStG zwar insgesamt auf die ausdrückliche
Kodifizierung einer Bagatellgrenze verzichtet. Er hat jedoch in der
Begründung des Gesetzentwurfs deutlich gemacht, dass die von
der Rechtsprechung entwickelte Bagatellgrenze bei Anwendung des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 EStG n.F. - und damit
in den Fällen einer Seitwärtsabfärbung - weiterhin
zu beachten ist (hierzu ausführlich BFH-Urteil vom 30.06.2022
- IV R 42/19, BFHE 278, 42, BStBl II 2023, 118 = SIS 22 18 29, Rz
40 ff.). Eine vergleichbare Aussage für die Fälle der
Aufwärtsabfärbung fehlt hingegen.
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70
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cc) Darüber hinaus ist die Schaffung
einer Bagatellgrenze vorliegend entbehrlich, weil die Folgen der
vom Gesetz gewollten umfassenden steuerlichen Verstrickung des
Gesellschaftsvermögens der vermögensverwaltenden
Obergesellschaft durch die verfassungskonforme Auslegung des §
2 Abs. 1 GewStG begrenzt werden. Werden die Rechtswirkungen des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG durch eine solche
Auslegung des § 2 Abs. 1 GewStG hinreichend beschränkt,
bedarf es keiner zusätzlichen Bagatellgrenze für
„äußerst geringe
Beteiligungen“ beziehungsweise „den
Bezug äußerst geringer Einkünfte aus einer solchen
Beteiligung“ für den Bereich der
einkommensteuerrechtlichen Abfärbung.
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71
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3. Die in § 52 Abs. 32a EStG 2007
angeordnete zeitliche Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1
Alternative 2 EStG 2007 auf Veranlagungszeiträume vor 2006,
die in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG fortwirkt,
unterliegt ebenfalls keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken. Die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen
das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (so bereits
BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II
2019, 77 = SIS 18 14 50, Rz 18, zur Vorgängerregelung; noch
offen gelassen in BFH-Urteil vom 26.06.2014 - IV R 5/11, BFHE 246,
319, BStBl II 2014, 972 = SIS 14 25 25, Rz 10, 28; so auch
Blischke/Desens in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15
Rz E 23; zustimmend Schmidt/Wacker, EStG, 42. Aufl., § 15 Rz
189; Füssenich in Bordewin/Brandt, § 15 EStG Rz 3149;
anderer Ansicht z.B. Niehus, Ubg 2018, 713, 718; HHR/Stapperfend,
§ 15 EStG Rz 1400, Stand Mai 2013 - Lfg. 257 - ). Somit war
auch keine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO
zwecks Vorlage an das BVerfG geboten.
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72
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a) Die in § 52 Abs. 32a EStG 2007
angeordnete rückwirkende Geltung des § 15 Abs. 3 Nr. 1
Alternative 2 EStG 2007, die in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1
Alternative 2 EStG fortwirkt, stellt - jedenfalls für die
Streitjahre vor 2006 - eine „echte“
Rückwirkung dar.
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Eine Rechtsnorm entfaltet
„echte“ Rückwirkung, wenn ihre
Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem
Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossene
Tatbestände gelten soll (z.B. BVerfG-Beschlüsse vom
07.07.2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1 =
SIS 10 22 45, Rz 56; vom 25.03.2021 - 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177
= SIS 21 07 84, Rz 52; vom 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17, 1 BvR
2190/17, BVerfGE 155, 238, Rz 129). Im Steuerrecht liegt eine
„echte“ Rückwirkung vor, wenn der
Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich
abändert (BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07,
BVerfGE 132, 302 = SIS 12 29 53, Rz 44, m.w.N.).
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74
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So verhält es sich im Streitfall. §
52 Abs. 32a EStG 2007 ordnet die Geltung des § 15 Abs. 3 Nr. 1
Alternative 2 EStG 2007 für Veranlagungszeiträume vor
2006 und damit (auch) für solche an, die im Zeitpunkt der
Verkündung des Jahressteuergesetzes 2007 am 18.12.2006 bereits
abgeschlossen waren.
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b) Diese „echte“
Rückwirkung ist ausnahmsweise verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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aa) Gesetze mit
„echter“ Rückwirkung sind
verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig
(ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. Beschluss vom
07.07.2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1 =
SIS 10 22 45, Rz 56, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BVerfG
sind aber - ohne dass dies abschließend wäre -
Fallgruppen anerkannt, in denen das rechtsstaatliche
Rückwirkungsverbot durchbrochen ist (BVerfG-Beschluss vom
15.10.2008 - 1 BvR 1138/06, Kammerentscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfGK - 14, 338, Rz 14, m.w.N.). Das
Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes
nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht,
soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts
bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage
sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war
(so zuletzt BVerfG-Beschluss vom 12.07.2023 - 2 BvR 482/14 =
SIS 23 12 92, Rz 43, m.w.N.). So
tritt das Rückwirkungsverbot namentlich dann zurück, wenn
sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des
geltenden Rechts bilden konnte, etwa weil die Rechtslage unklar und
verworren war (z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 15.10.2008 - 1 BvR
1138/06, BVerfGK 14, 338, Rz 14 und vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08,
BVerfGE 135, 1 = SIS 14 07 79, Rz 67, 72, m.w.N.) oder weil ein
Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten
war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber
herrschte, was rechtens sei (z.B. BVerfG-Beschluss vom 02.05.2012 -
2 BvL 5/10, BVerfGE 131, 20, Rz 77, m.w.N.). Dem Gesetzgeber ist es
unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes erst recht
verfassungsrechtlich nicht verwehrt, eine Rechtslage
rückwirkend festzuschreiben, die vor einer
Rechtsprechungsänderung einer gefestigten Rechtsprechung und
einheitlichen Rechtspraxis entsprach (BVerfG-Beschluss vom
15.10.2008 - 1 BvR 1138/06, BVerfGK 14, 338, Rz 19). Bei einer
Rechtsprechungsänderung kann sich ein berechtigtes Vertrauen
auf eine von höchstrichterlicher Rechtsprechung und damit
allgemeiner Rechtsanwendungspraxis abweichende Rechtslage
jedenfalls vor dieser Änderung nicht bilden, insbesondere wenn
mit einer gesetzlichen Regelung keine Verschlechterung
gegenüber dem Rechtszustand vor der
Rechtsprechungsänderung verbunden war (BVerfG-Beschluss vom
12.07.2023 - 2 BvR 482/14 = SIS 23 12 92, Rz 45, m.w.N.).
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77
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bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat
der Gesetzgeber mit § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 i.V.m.
§ 52 Abs. 32a EStG 2007 in zulässiger Weise eine
Rechtslage festgeschrieben, die vor dem BFH-Urteil vom 06.10.2004 -
IX R 53/01 (BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383 = SIS 04 40 22) einer
gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis
entsprochen hat. Die Klägerin konnte bis zum BFH-Urteil vom
06.10.2004 - IX R 53/01 (BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383 = SIS 04 40 22) nicht auf eine Rechtslage vertrauen, nach der eine
Abfärbewirkung gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei
einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
ausgeschlossen war. Ein schützenswertes Vertrauen auf den
Fortbestand der erstmals in dem BFH-Urteil vom 06.10.2004 - IX R
53/01 (BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383 = SIS 04 40 22)
niedergelegten Rechtsauffassung konnte sich ebenfalls nicht bilden
(vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06, BVerfGK
14, 338, unter III.1.).
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78
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aaa) Nach der durch das
Steuerbereinigungsgesetz 1986 mit Wirkung vom 25.12.1985
eingefügten Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1985
galt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit
Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer
OHG, einer KG oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die
Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1
Nr. 1 EStG ausübt. Die Regelung führte dazu, dass die mit
Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer
Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb galt, auch
wenn sie nur teilweise gewerblich war. Die Vorschrift sollte ohne
materielle Rechtsänderung die zuvor in § 2 Abs. 2 Nr. 1
GewStG enthaltene gleichartige Regelung ersetzen (BT-Drucks.
10/3663, S. 8).
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79
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bbb) § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1985 wurde
mit dem Jahressteuergesetz 2007 durch die Anfügung eines
weiteren Halbsatzes („oder gewerbliche Einkünfte im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht“)
ergänzt. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG 2007 wurde
angefügt, nachdem der BFH mit Urteil vom 06.10.2004 - IX R
53/01 (BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383 = SIS 04 40 22) - entgegen
der bis dahin geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung
(vgl. BFH-Urteile vom 08.12.1994 - IV R 7/92, BFHE 176, 555, BStBl
II 1996, 264 = SIS 95 11 32; vom 13.11.1997 - IV R 67/96, BFHE 184,
512, BStBl II 1998, 254 = SIS 98 04 30; vom 18.04.2000 - VIII R
68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359 = SIS 00 10 89) -
entschieden hatte, dass eine Umqualifizierung der gesamten
Einkünfte einer vermögensverwaltenden
Personengesellschaft in gewerbliche Einkünfte allein aufgrund
gewerblicher Beteiligungseinkünfte mangels originärer
gewerblicher Tätigkeit ausscheide. Nach der Begründung
der Regierungsvorlage sollte mit der Gesetzesänderung
„die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung
wiederhergestellt und gesetzlich abgesichert
werden“ (BT-Drucks. 16/2712, S. 44). Dabei
habe (bereits) § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. verhindern sollen,
dass bei einer Personengesellschaft neben gewerblichen
Einkünften solche weiterer Einkunftsarten entstehen. Dieses
Ziel werde verfehlt, wenn die Obergesellschaft neben ihren
gewerblichen Einkünften als Mitunternehmerin noch
Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart erziele (BT-Drucks.
16/2712, S. 45; vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2014 - IV R 5/11, BFHE
246, 319, BStBl II 2014, 972 = SIS 14 25 25, Rz 23).
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80
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ccc) Die höchstrichterliche
Rechtsprechung vertrat bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des
Gesellschaftsvertrags der A-KG am xx.07.1995 zu § 15 Abs. 3
Nr. 1 EStG 1985 die Auffassung, dass die Beteiligung einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft (Obergesellschaft)
an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft
(Untergesellschaft) zur Folge habe, dass die gesamten
Einkünfte der Obergesellschaft zu Einkünften aus
Gewerbebetrieb werden (vgl. BFH-Urteil vom 08.12.1994 - IV R 7/92,
BFHE 176, 555, BStBl II 1996, 264 = SIS 95 11 32). Dass jenes - am
27.04.1995 (Leitsätze) beziehungsweise am 08.06.1995
(Leitsätze und vollständige Entscheidung) im BB
veröffentlichte - Urteil die Beteiligung einer
landwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft an einer
gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft betraf, steht
dem - anders als die Klägerin meint - nicht entgegen. Denn die
Entscheidungsgründe des Urteils beziehen ausdrücklich
auch die vermögensverwaltende Obergesellschaft in die
Erwägungen zur Umqualifizierung nicht gewerblicher
Einkünfte durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte ein (so
auch BFH-Beschluss vom 06.11.2003 - IV ER-S 3/03, BFHE 207, 462,
BStBl II 2005, 376 = SIS 04 40 19, unter 1.).
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81
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In den nachfolgenden Urteilen vom 13.11.1997 -
IV R 67/96 (BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254 = SIS 98 04 30, unter
2.c) und vom 18.04.2000 - VIII R 68/98 (BFHE 192, 100, BStBl II
2001, 359 = SIS 00 10 89, unter II.5.d) hat der BFH seine
Rechtsprechung bestätigt. Die dortigen Aussagen zur
Abfärbewirkung durch das Halten einer Beteiligung an einer
gewerblich tätigen (Innen-)Personengesellschaft konnten -
hierauf hat das FG zutreffend hingewiesen - nur in dem Sinne
verstanden werden, dass auch gewerbliche Beteiligungseinkünfte
einer vermögensverwaltenden Obergesellschaft nach § 15
Abs. 3 Nr. 1 EStG 1985 zu einer Umqualifizierung ihrer übrigen
Einkünfte in gewerbliche Einkünfte führen. Dass
diese Aussagen zur Abfärbewirkung nicht tragend waren, hat
zwar Einfluss auf die Bindungswirkung der Erwägungen des BFH
für den seinerzeit entschiedenen Streitfall, nicht aber auf
deren Aussagegehalt zu der Frage, welche Auffassung die
Rechtsprechung seinerzeit zur Aufwärtsabfärbung von
Beteiligungseinkünften bei vermögensverwaltenden
Gesellschaften vertreten hat. Dementsprechend hat auch der IX.
Senat in seinem Urteil vom 06.10.2004 - IX R 53/01 (BFHE 207, 466,
BStBl II 2005, 383 = SIS 04 40 22, unter II.4.) ausdrücklich
festgestellt, dass seine Entscheidung, nach der eine Abfärbung
gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft ausgeschlossen ist,
eine Abweichung von den genannten Urteilen darstelle (vgl. auch
HHR/Rätke, § 15 EStG Rz 615). Dies ergibt sich auch aus
dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil des IX. Senats vom
27.06.1995 - IX R 11/93, IX R 12/93 (BFH/NV 1996, 319 = SIS 96 02 10, unter II. [Rz 13]), in dem dieser unter Bezug auf das Urteil
des IV. Senats vom 08.12.1994 - IV R 7/92 (BFHE 176, 555, BStBl II
1996, 264 = SIS 95 11 32) ausgeführt hat, dass
gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1985 die Beteiligung
einer nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft an einer
gewerblich tätigen Personengesellschaft grundsätzlich
dazu führe, dass die Einkünfte der Obergesellschaft
insgesamt als gewerbliche Einkünfte einzuordnen seien.
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ddd) Die Finanzverwaltung vertrat schon vor
dem Urteil des IV. Senats vom 08.12.1994 - IV R 7/92 (BFHE 176,
555, BStBl II 1996, 264 = SIS 95 11 32) unter Verweis auf den
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.02.1991 - GrS 7/89
(BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21) die Auffassung,
dass die vermögensverwaltende Personengesellschaft, die sich
an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt,
über § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1985 in vollem Umfang
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt (Verfügung der
Oberfinanzdirektion - OFD - Düsseldorf vom 11.02.1993 - S 2241
A - St 11 H, DB 1993, 510 = SIS 93 07 21).
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83
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Sie hat sich im BMF-Schreiben vom 13.05.1996
(BStBl I 1996, 621 = SIS 96 13 19) sodann dem BFH-Urteil vom
08.12.1994 - IV R 7/92 (BFHE 176, 555, BStBl II 1996, 264 = SIS 95 11 32) angeschlossen und festgestellt, der BFH habe entschieden,
dass (auch) eine vermögensverwaltende Personengesellschaft,
die sich an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft
beteilige, nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1985 in vollem Umfang
gewerbliche Einkünfte erziele. Ergänzend klargestellt hat
die Finanzverwaltung zudem, dass die Abfärberegelung des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1985 nur in den Fällen eingreife,
in denen die Beteiligung an der Untergesellschaft zum
Gesamthandsvermögen einer ansonsten land- und
forstwirtschaftlich, freiberuflich oder vermögensverwaltend
tätigen Obergesellschaft gehöre. Diese Auffassung
spiegelte sich auch in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR)
wider: Im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch (EStH) 1995 R 138 (5)
hieß es, dass eine vermögensverwaltende
Personengesellschaft, die sich an einer gewerblich tätigen
Personengesellschaft beteiligt, in vollem Umfang gewerbliche
Einkünfte bezieht. In EStH 2003 R 138 (5), EStH 2004 R 138 (5)
und EStH 2005 R 15.8 (5) war geregelt, dass eine land- und
forstwirtschaftlich, freiberuflich oder vermögensverwaltend
tätige Personengesellschaft, zu deren Gesamthandsvermögen
eine Beteiligung an einer gewerblich tätigen
Personengesellschaft gehört, in vollem Umfang gewerbliche
Einkünfte bezieht (jeweils Satz 4).
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84
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eee) Danach bestand in der Folge des
BFH-Urteils vom 08.12.1994 - IV R 7/92 (BFHE 176, 555, BStBl II
1996, 264 = SIS 95 11 32) bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Gesellschaftsvertrags der A-KG eine Rechtslage, nach der auch
vermögensverwaltende Personengesellschaften, die sich an einer
gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligen, davon
ausgehen mussten, dass es zur Abfärbung kommt. Dementsprechend
konnte auch die Klägerin nicht annehmen, dass ihre
Beteiligungserträge aus der A-KG nicht zu einer Abfärbung
führen würden.
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85
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Dem steht nicht entgegen, dass der IV. Senat
in seinem Urteil vom 08.12.1994 - IV R 7/92 (BFHE 176, 555, BStBl
II 1996, 264 = SIS 95 11 32) selbst angenommen hat, von der im
Schrifttum vertretenen herrschenden Meinung abzuweichen, und dass
er seine Entscheidung mit systematischen Erwägungen
begründet hat. Auch der Umstand, dass dieses Urteil, wie der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt, in der
Fachliteratur umstritten gewesen sei, führt zu keinem anderen
Ergebnis. Denn die Klägerin musste aufgrund dieses Urteils
gleichwohl davon ausgehen, dass ihre Beteiligungserträge aus
der A-KG zu einer Abfärbung führen würden.
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86
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Auch der Umstand, dass das BFH-Urteil vom
08.12.1994 - IV R 7/92 (BFHE 176, 555, BStBl II 1996, 264 = SIS 95 11 32) erst im Jahr 1996 - und damit nach der Gründung der
A-KG - im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, hat - anders
als die Klägerin meint - keine Relevanz. Die dortige
Veröffentlichung bringt lediglich zum Ausdruck, dass die
Finanzverwaltung das entsprechende Urteil in gleichgelagerten
Fällen allgemein zur Anwendung bringen will; sie verleiht dem
Urteil jedoch keine andere Qualität oder Wirkung. Dies gilt
erst recht vor dem Hintergrund, dass die Finanzverwaltung bereits
vor Ergehen des BFH-Urteils vom 08.12.1994 - IV R 7/92 (BFHE 176,
555, BStBl II 1996, 264 = SIS 95 11 32) der Meinung war, dass die
vermögensverwaltende Personengesellschaft, die sich an einer
gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt, über
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1985 in vollem Umfang Einkünfte
aus Gewerbebetrieb erzielt (Verfügung der OFD Düsseldorf
vom 11.02.1993 - S 2241 A - St 11 H, DB 1993, 510 = SIS 93 07 21).
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87
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Anders als die Klägerin meint, ist es
auch nicht erforderlich, dass bereits im Zeitpunkt der
Gründung der A-KG im Jahr 1995 eine gefestigte
langjährige Rechtsprechung und einheitliche Rechtspraxis in
Bezug auf die streitige Aufwärtsabfärbung bestanden hat.
Es reicht vielmehr aus, dass die Klägerin infolge des
BFH-Urteils vom 08.12.1994 - IV R 7/92 (BFHE 176, 555, BStBl II
1996, 264 = SIS 95 11 32) und der damit übereinstimmenden
Verwaltungsauffassung nicht annehmen konnte, dass der Bezug von
Beteiligungserträgen aus der A-KG bei ihr nicht zu einer
Aufwärtsabfärbung führen würde. Damit konnte
kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin
entstehen.
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88
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fff) Ein schutzwürdiges Vertrauen der
Klägerin dahin, dass es infolge der Beteiligungserträge
aus der A-KG nicht zu einer Aufwärtsabfärbung kommt,
hätte sich erstmals mit der Rechtsprechungsänderung im
Jahr 2004 bilden und längstens bis zum Inkrafttreten des
Jahressteuergesetzes 2007 Bestand haben können.
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89
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Allerdings war das Urteil des IX. Senats des
BFH vom 06.10.2004 - IX R 53/01 (BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383
= SIS 04 40 22), das am 17.11.2004 veröffentlicht worden ist,
nicht geeignet, schutzwürdiges Vertrauen dahingehend zu
begründen, dass sich eine vermögensverwaltende
Personengesellschaft (Obergesellschaft) mit Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung an einer gewerblich tätigen anderen
Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligen kann, ohne dass
es zu einer Aufwärtsabfärbung kommt. Das Urteil stellt
eine Einzelfallentscheidung des BFH dar, auf die die
Finanzverwaltung im Mai 2005 mit einem Nichtanwendungserlass
(BMF-Schreiben vom 18.05.2005, BStBl I 2005, 698 = SIS 05 24 68)
und der Gesetzgeber mit der Änderung des § 15 EStG durch
das Jahressteuergesetz 2007 reagiert hat. In der Begründung
zum Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes 2007 (BT-Drucks.
16/2712, S. 44) vom 25.09.2006 heißt es dementsprechend, mit
der gesetzlichen Neuregelung solle die vor der Entscheidung des BFH
vom 06.10.2004 bestehende Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung
(R 15.8 Abs. 5 Satz 4 EStR 2005) wiederhergestellt werden.
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90
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Insoweit hat der Gesetzgeber durch die
Neuregelung verfassungskonform die durch das BFH-Urteil vom
06.10.2004 - IX R 53/01 (BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383 = SIS 04 40 22) erfolgte Rechtsprechungsänderung rückwirkend
beseitigt, indem er die im Zeitpunkt der
Rechtsprechungsänderung 2004 bestehende gefestigte
höchstrichterliche Rechtsprechung und einheitliche
Rechtspraxis durch die Ergänzung des § 15 Abs. 3 EStG
bestätigt hat. Die Rechte der Klägerin, die im Zeitraum
zwischen der Rechtsprechungs- und Gesetzesänderung keine
wirtschaftlichen Dispositionen in Bezug auf die
Beteiligungseinkünfte aus der A-KG getroffen hat, wurden
dadurch nicht verletzt. Denn die Situation der Klägerin hat
sich infolge der Ergänzung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
1985 durch das Jahressteuergesetz 2007 gegenüber dem
Rechtszustand vor der Rechtsprechungsänderung nicht
verschlechtert.
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Dass der Gesetzgeber erst etwa zwei Jahre nach
der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 06.10.2004 - IX R
53/01 (BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383 = SIS 04 40 22) reagiert
hat, führt - entgegen der Auffassung der Klägerin - zu
keinem anderen Ergebnis. Denn die Betroffenen konnten aufgrund des
BMF-Schreibens vom 18.05.2005 (BStBl I 2005, 698 = SIS 05 24 68)
weder davon ausgehen, dass die Finanzverwaltung die geänderte
Rechtsauffassung des BFH akzeptieren wird, noch konnten sie
annehmen, der Gesetzgeber werde nicht auf die geänderte
BFH-Rechtsprechung reagieren. Dabei ist auch zu beachten, dass nach
der Rechtsprechung des BVerfG bereits die Einbringung eines
Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag (hier am 25.09.2006) das
Vertrauen in den zukünftigen Bestand einer Rechtslage in Frage
stellt (z.B. BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07, BVerfGE
132, 302 = SIS 12 29 53, Rz 55 ff.). Die Ausführungen des
BVerfG im Beschluss vom 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06 (BVerfGK 14,
338, Rz 16) stehen dem - anders als die Klägerin meint - nicht
entgegen.
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Der Auffassung der Klägerin, dass der
Gesetzgeber erst nach drei Jahren auf die
Rechtsprechungsänderung reagiert habe, kann sich der Senat
nicht anschließen. Maßgebend ist insoweit die
Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 06.10.2004 - IX R 53/01
(BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383 = SIS 04 40 22) am 17.11.2004,
nicht hingegen bereits der Anfragebeschluss des IX. Senats vom
22.07.2003 oder die Veröffentlichung des hierzu ergangenen
Beschlusses des IV. Senats vom 06.11.2003 - IV ER-S 3/03 (BFHE 207,
462, BStBl II 2005, 376 = SIS 04 40 19). Denn eine Änderung
der Rechtsprechung ergibt sich allein durch das Urteil vom
06.10.2004 - IX R 53/01 (BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383 = SIS 04 40 22).
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cc) Die Ausführungen des IV. Senats im
Beschluss vom 06.11.2003 - IV ER-S 3/03 (BFHE 207, 462, BStBl II
2005, 376 = SIS 04 40 19, unter 5.b) führen ebenfalls zu
keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn der Gesetzeswortlaut des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1985 verlangt hätte, dass die
Personengesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 1985 ausübt und es nicht
genügt hätte, dass sie Einkünfte im Sinne des §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht und auch die
Entstehungsgeschichte des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
möglicherweise darauf hindeuten könnte, dass die damalige
Abfärberegelung nicht auch vermögensverwaltende
Personengesellschaften erfassen sollte (vgl. hierzu BFH-Beschluss
vom 06.11.2003 - IV ER-S 3/03, BFHE 207, 462, BStBl II 2005, 376 =
SIS 04 40 19, unter 2. und 5.b), so ändert dies nichts daran,
dass der BFH seit dem Urteil vom 08.12.1994 - IV R 7/92 (BFHE 176,
555, BStBl II 1996, 264 = SIS 95 11 32) bis zur
Rechtsprechungsänderung durch das Urteil vom 06.10.2004 - IX R
53/01 (BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383 = SIS 04 40 22) angenommen
hat, dass die Beteiligung einer vermögensverwaltenden
Personenobergesellschaft an einer gewerblich tätigen
Personenuntergesellschaft zur Folge hat, dass die gesamten
Einkünfte der Personenobergesellschaft zu Einkünften aus
Gewerbebetrieb werden. Vor diesem Hintergrund kann sich die
Klägerin nicht mit Erfolg - unter Verweis auf den vermeintlich
eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 1985
oder dessen Gesetzeszweck - darauf berufen, sie habe darauf
vertrauen können, eine Aufwärtsabfärbung infolge
ihrer Beteiligung an der A-KG sei ausgeschlossen.
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dd) Der Einwand der Klägerin, es habe
keine einheitliche Verwaltungspraxis gegeben, nach der es auch bei
vermögensverwaltenden GbR infolge der Beteiligung an einer
gewerblichen Personengesellschaft zu einer
Aufwärtsabfärbung gekommen sei, greift ebenfalls nicht
durch. In Anbetracht des BMF-Schreibens vom 13.05.1996 (BStBl I
1996, 621 = SIS 96 13 19) sieht der Senat keinen Anlass, das
Vorliegen einer entsprechenden einheitlichen Verwaltungspraxis in
Frage zu stellen. Verwaltungsanweisungen binden kraft der sich aus
dem Behördenaufbau ergebenden Weisungsbefugnisse die
nachgeordneten Verwaltungsdienststellen (vgl. Klein/Gersch, AO, 16.
Aufl., § 4 Rz 21; Wernsmann in HHSp, § 5 AO Rz 189; vgl.
auch BFH-Urteil vom 17.12.1959 - V 251/58 U, BFHE 70, 264, BStBl
III 1960, 97 = SIS 60 00 60, unter II. [Rz 17]). Dementsprechend
besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die
weisungsgebundene öffentliche Verwaltung die
Verwaltungsvorschriften in ihrer Praxis beachtet hat (vgl. auch
Wernsmann in HHSp, § 5 AO Rz 201; BGH-Urteil vom 28.09.1995 -
IX ZR 158/94, unter II.1.a [Rz 8], m.w.N.).
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95
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Diese Vermutung hat die Klägerin nicht
erschüttert oder widerlegt. Hierzu reicht es nicht aus, dass
ihr Prozessbevollmächtigter ausgeführt hat, ihm sei aus
seiner Praxis kein einziger Fall bekannt, in dem 1995 ein Finanzamt
bei einer originär vermögensverwaltenden
Personengesellschaft, die an einer gewerblichen
Mitunternehmerschaft beteiligt sei, aufgrund von § 15 Abs. 3
Nr. 1 EStG 1985 ausschließlich gewerbliche Einkünfte
angesetzt habe. Auch die Darlegungen der Klägerin zum
Verwaltungshandeln im konkreten Streitfall sind nicht geeignet,
hinreichende Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass - entgegen
dem BMF-Schreiben vom 13.05.1996 (BStBl I 1996, 621 = SIS 96 13 19)
- die Verwaltungspraxis für vermögensverwaltende
Personengesellschaften, die an gewerblichen Personengesellschaften
beteiligt waren, keine Aufwärtsabfärbung angenommen hat.
Im Streitfall hat das FA im Schreiben vom 28.05.1997 das Problem
der „gewerblichen Prägung“ der
Einkünfte der Klägerin infolge der Beteiligung an der
A-KG angesprochen, auch wenn es hieraus zunächst noch keine
Konsequenzen gezogen hat. Für die Jahre 1998 bis 2000, 2002
sowie in den Streitjahren erfasste das FA die Einkünfte der
Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb. Dass es 2001
erklärungsgemäß eine Aufteilung in Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Gewerbebetrieb vornahm,
kann die Vermutung, dass die Verwaltungspraxis sich an die Vorgaben
des BFM-Schreibens vom 13.05.1996 (BStBl I 1996, 621 = SIS 96 13 19) gehalten hat, nicht erschüttern. Hieraus folgt zwar, dass
es in der Veranlagungspraxis in Einzelfällen zu Veranlagungen
beziehungsweise Feststellungen kommen kann, die mit den
(verbindlichen) Verwaltungsanweisungen nicht in Einklang stehen.
Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die im
BMF-Schreiben vom 13.05.1996 (BStBl I 1996, 621 = SIS 96 13 19)
niedergelegte Verwaltungsauffassung grundsätzlich keine
Anwendung gefunden hat.
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96
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ee) Anders als die Klägerin meint, liegt
es auch nicht in der Hand der Finanzverwaltung, den
Vertrauensschutz des Bürgers durch den Erlass von Richtlinien
und Erlassen entfallen zu lassen. Vorliegend hat die Verwaltung
keinen aufgrund der Rechtsprechung zugunsten des Steuerpflichtigen
bestehenden Vertrauensschutz durch eine die Rechtsprechung
ablehnende Verwaltungsanweisung in Frage gestellt. Vielmehr konnte
aufgrund der seit 1994 bestehenden höchstrichterlichen
Rechtsprechung und der dieser folgenden Verwaltungspraxis bis zur
Änderung der Rechtsprechung im Jahr 2004 kein Vertrauen des
Bürgers dahin entstehen, dass die von einer
vermögensverwaltenden GbR erzielten gewerblichen
Beteiligungseinkünfte nicht zur Abfärbung führen
würden.
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97
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Auch in Bezug auf die
Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom 06.10.2004 -
IX R 53/01 (BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383 = SIS 04 40 22) gilt
nichts anderes. Das der Rechtsprechungsänderung nachfolgende
Handeln der Finanzverwaltung hat insoweit kein Vertrauen des
Steuerpflichtigen in jene neue, geänderte Rechtsprechung
zerstört, sondern lediglich - gemeinsam mit der nachfolgenden
Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz 2007 -
verhindert, dass Vertrauen in die neue, geänderte
Rechtsprechung begründet werden konnte.
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98
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ff) Aufgrund der bereits im Zeitpunkt der
Beteiligung der Klägerin an der A-KG bestehenden Rechtslage
sieht der Senat keinen Anlass, die aus seiner Sicht
verfassungskonforme echte Rückwirkung des § 52 Abs. 32a
EStG i.d.F. des JStG 2007 zeitlich in dem von der Klägerin
begehrten Umfang einzuschränken.
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4. Aus den dargelegten Erwägungen folgt
auch, dass das FG die Klage in Bezug auf das Streitjahr 2006
ebenfalls zutreffend als unbegründet angesehen hat.
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100
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Die AfA für die an die Z-KG vermieteten
und für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2005 im
Sonderbetriebsvermögen bei der Z-KG bilanzierten
Grundstücksanteile des D und des G sowie die seit dem
01.01.2006 im Gesamthandsvermögen der Klägerin
bilanzierten fremdvermieteten Grundstücksanteile aller
Gesellschafter waren auf der Grundlage der fortgeführten
Anschaffungs- und Herstellungskosten zu ermitteln. Denn die
Grundstücke der Klägerin gehörten infolge der
Aufwärtsabfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1
Satz 1 Alternative 2 EStG seit 1995 schon zu ihrem
Betriebsvermögen. Ein Ausweis von Mehrwerten in
Ergänzungsbilanzen für die Gesellschafter G und D kam
somit nicht in Betracht, so dass kein Ergänzungsbilanzverlust
festzustellen war. Auch war - anders als von der Klägerin
begehrt - keine geminderte AfA und hieraus folgend kein
erhöhter laufender Gesamthandsgewinn festzustellen, so dass
die Frage, ob eine solche Änderung zulasten der Klägerin
verfahrensrechtlich überhaupt noch möglich wäre,
offen bleiben kann.
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101
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C. Die Revision des FA ist ebenfalls
unbegründet.
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102
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Das FG hat § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
zutreffend verfassungskonform dahin ausgelegt, dass ein
gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1
Alternative 2 EStG n.F. nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1
GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt und
folgerichtig die Gewerbesteuermessbescheide 2003 bis 2005 und die
in den Gewinnfeststellungsbescheiden 2003 bis 2005 enthaltenen
gesonderten und einheitlichen Feststellungen des
Gewerbesteuermessbetrags der Gesellschaft und die Feststellungen
der auf die einzelnen Mitunternehmer der Klägerin entfallenden
Anteile am Gewerbesteuermessbetrag (vgl. zur Rechtsqualität
der Feststellungen BFH-Urteile vom 14.01.2016 - IV R 5/14, BFHE
253, 67, BStBl II 2016, 875 = SIS 16 09 17, Rz 26; vom 22.09.2011 -
IV R 8/09, BFHE 235, 287, BStBl II 2012, 183 = SIS 11 37 31, Rz 21)
aufgehoben.
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103
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I. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG
unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland
betrieben wird, der Gewerbesteuer. Als Gewerbebetrieb definiert
§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ein gewerbliches Unternehmen im Sinne
des Einkommensteuergesetzes.
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104
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1. Ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des
§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 EStG gilt hingegen
nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer
unterliegender Gewerbebetrieb (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R
30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649 = SIS 19 10 33, Rz 19, 40;
zustimmend Brandis/Heuermann/Drüen, § 2 GewStG Rz 111;
vgl. auch Steinhauff, juris PraxisReport Steuerrecht 39/2019, Anm.
3; Schreiber, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2019,
1172; Adrian, Steuern und Bilanzen 2019, 817; Schiffers, Ubg 2019,
529; Trossen, Ubg 2019, 531; Brandis/Heuermann/Bode, § 15 EStG
Rz 230; kritisch z.B. Franke in
Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 2
Rz 30a; Pohl, Ubg 2019, 533; Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 22.
Aufl., § 15 Rz 150b; Schmidt/Wacker, EStG, 42. Aufl., §
15 Rz 188; anderer Ansicht Gleich lautende Erlasse der obersten
Finanzbehörden der Länder vom 01.10.2020, BStBl I 2020,
1032 = SIS 20 13 15). An diesem Verständnis des § 2 Abs.
1 Satz 2 GewStG hält der Senat aus den im Urteil vom
06.06.2019 - IV R 30/16 (BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649 = SIS 19 10 33) dargelegten Gründen, auf die er zur Vermeidung von
Wiederholungen verweist, fest.
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105
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2. Danach gilt auch die Klägerin -
bezogen auf die Streitjahre 2003 bis 2005 - nicht als
Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG.
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106
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II. Die gegen dieses Normverständnis
erhobenen Einwendungen des FA sowie des BMF greifen - auch in ihrer
Gesamtschau - nicht durch. Die verfassungskonforme Auslegung des
§ 2 Abs. 1 GewStG ist - anders als das FA und das BMF meinen -
nicht unzulässig, sondern aus den im BFH-Urteil vom 06.06.2019
- IV R 30/16 (BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649 = SIS 19 10 33)
dargelegten Gründen geboten.
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107
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1. Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung
ergeben sich grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen
Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Eine Norm ist nur dann
als verfassungswidrig zu erachten, wenn keine nach den anerkannten
Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung
vereinbare Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die
Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der
einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere
Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen
Ergebnis führt, so ist diese geboten. Die Möglichkeit
einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie
mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in
Widerspruch träte. Das Ergebnis einer verfassungskonformen
Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt
sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Normgebers
wahren. Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen
Punkt verfehlt oder verfälscht werden (vgl. z.B.
BVerfG-Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 =
SIS 17 03 89, Rz 34, m.w.N.).
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108
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2. Danach ist die vom Senat vorgenommene
verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
geboten, da es ansonsten zu einer verfassungswidrigen
Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) käme.
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109
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a) Infolge der Umqualifizierung der
Einkünfte einer vermögensverwaltenden
Personengesellschaft in solche aus Gewerbebetrieb unterfiele deren
insgesamt erzielter Gewinn nach Maßgabe der Bestimmungen
über die Ermittlung des Gewerbeertrags (§§ 7 ff.
GewStG) der Gewerbesteuer. So würden auch die an sich nicht
gewerblichen Einkünfte mit Gewerbesteuer belastet, woraus sich
eine Schlechterstellung von Personengesellschaften gegenüber
Einzelunternehmern ergäbe.
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110
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b) Die durch eine gewerbesteuerrechtliche
Aufwärtsabfärbung verursachte Ungleichbehandlung
wäre sachlich nicht gerechtfertigt und daher
verfassungswidrig. Der Zweck der Sicherung des
Gewerbesteueraufkommens kann nicht als Rechtfertigung dienen, da
die Einkünfte aus der gewerblichen Untergesellschaft nach dem
System des Gewerbesteuergesetzes bereits auf der Ebene der
Untergesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen. Sie werden zur
Vermeidung einer Doppelbelastung mit Gewerbesteuer aus dem
Gewerbeertrag der Obergesellschaft nach § 9 Nr. 2 GewStG
gekürzt. Ohne eine einschränkende Auslegung des § 2
Abs. 1 Satz 2 GewStG käme es folglich dazu, dass
ausschließlich dem Grunde nach nicht gewerbliche
Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen würden
(BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II
2020, 649 = SIS 19 10 33, Rz 40).
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111
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c) Das unter Verweis auf das BVerfG-Urteil vom
10.04.2018 - 1 BvR 1236/11 (BVerfGE 148, 217 = SIS 18 04 72, zu
§ 7 Satz 2 GewStG) vom BMF reklamierte weite gesetzgeberische
Ermessen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers führt zu
keinem anderen Ergebnis. Denn bei der Einführung des § 7
Satz 2 GewStG ging es um das legitime Ziel des Gesetzgebers,
Steuergestaltungen zur Umgehung der Gewerbesteuerpflicht zu
bekämpfen, und um die insoweit an eine Rechtfertigung der
Ungleichbehandlung von Mitunternehmerschaften zu stellenden
Anforderungen. Im Streitfall kann jedoch - wie dargelegt - der
Schutz des Gewerbesteueraufkommens nicht als Rechtfertigung der
Ungleichbehandlung dienen.
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112
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d) Der Hinweis darauf, die Ungleichbehandlung
von Personengesellschaften und Einzelunternehmern könne im
Hinblick auf die Möglichkeit legaler Ausweichgestaltung
(Ausgliederung) gerechtfertigt werden, führt ebenfalls zu
keinem anderen Ergebnis. Ein verfassungswidriges Gesetz kann nicht
deshalb als verfassungskonform angesehen werden, weil man seiner
Anwendung durch eine Ausweichgestaltung hätte entgehen
können (vgl. BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265,
157, BStBl II 2020, 649 = SIS 19 10 33, Rz 28). Gibt es für
die durch § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG
ausgelösten gewerbesteuerrechtlichen Folgen, die sich bei dem
von der Finanzverwaltung favorisierten Verständnis des §
2 GewStG ergeben würden, keine hinreichend gewichtigen
Gründe, die die erhebliche Schlechterstellung von
Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmern
rechtfertigen, so kann die Möglichkeit einer
Ausweichgestaltung eine entsprechende Rechtfertigung nicht ersetzen
(vgl. BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148,
217 = SIS 18 04 72, Rz 111).
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113
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e) Soweit die Finanzverwaltung aus der
zulässigen pauschalen Erfassung der Einkünfte als
gewerblich im Bereich der Kapitalgesellschaften folgert, dass auch
die gewerbesteuerrechtliche Aufwärtsabfärbung
zulässig sein müsse, kann der Senat dem nicht folgen.
Insoweit überzeugt auch der Verweis auf die Annäherung
der Besteuerung der Personengesellschaften an die Besteuerung der
Kapitalgesellschaften nicht. Denn trotz jener Annäherung
unterscheidet das Gesetz zwischen Kapitalgesellschaften und
Personengesellschaften. Die Kapitalgesellschaft ist Gewerbebetrieb
kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) und § 2 Abs. 2 Satz
1 GewStG fingiert für Gewerbesteuerzwecke die Tätigkeit
einer Kapitalgesellschaft als Gewerbebetrieb, soweit die
Gesellschaft tätig ist (BFH-Urteil vom 22.08.1990 - I R 67/88,
BFHE 162, 439, BStBl II 1991, 250 [Rz 10] = SIS 91 04 23).
Demgegenüber fehlt eine entsprechende gewerbesteuerliche
Fiktion für Personengesellschaften. Stattdessen begnügt
sich das Gewerbesteuergesetz mit der Anknüpfung an das
gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes
(§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Auch die in § 1a KStG mit
Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen
(§ 34 Abs. 1a KStG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des
Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021, BGBl I 2021, 2050),
eingeführte Optionsmöglichkeit führt - entgegen der
Auffassung des FA - zu keinem anderen Ergebnis. Dies folgt bereits
aus der Tatsache, dass die Regelung für den vorliegenden
Streitzeitraum keine Relevanz haben kann. Im Übrigen setzt sie
die unterschiedliche Besteuerung von
Personenhandels-/Partnerschaftsgesellschaften und
Kapitalgesellschaften gerade voraus.
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114
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3. Die verfassungskonforme Auslegung des
§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG durch den Senat überschreitet
die von Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck der Norm
gezogenen Grenzen nicht.
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115
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a) § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG knüpft -
worauf das FA und das BMF zutreffend hinweisen - ausdrücklich
an das gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes
und damit an § 15 EStG an. Für die sachliche
Gewerbesteuerpflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2
GewStG ist demnach grundsätzlich der einkommensteuerrechtliche
Begriff des Gewerbebetriebs maßgeblich (z.B. Franke in
Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 2
Rz 12, 20), der auch die Fälle des § 15 Abs. 3 Nr. 1 und
2 EStG umfasst.
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116
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b) Dementsprechend unterliegen gewerblich
geprägte Personengesellschaften, deren Tätigkeit infolge
der einkommensteuerrechtlichen Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2
EStG als Gewerbebetrieb gilt, der Gewerbesteuer, obwohl sie keine
originär gewerblichen Einkünfte erzielen (z.B.
BFH-Urteile vom 20.11.2003 - IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II
2004, 464 = SIS 04 16 93; vom 20.09.2012 - IV R 36/10, BFHE 238,
429, BStBl II 2013, 498 = SIS 12 32 51, Rz 15). Ebenso unterliegt
nach der Rechtsprechung des Senats die mit
Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit einer
nur zum Teil gewerblich tätigen Personengesellschaft der
Gewerbesteuer, weil eine solche Tätigkeit nach § 15 Abs.
3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 EStG in vollem Umfang als gewerblich
gilt (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2001 - IV R 43/00, BFHE 196, 511,
BStBl II 2002, 152 = SIS 02 04 23, unter 1.; vgl. auch Franke in
Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 2
Rz 30, 30a; Keß in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz,
§ 2 Rz 2000).
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117
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Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
ließe es zwar auch zu, ein gewerbliches Unternehmen im Sinne
des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG als einen der
Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetrieb anzusehen. Hiervon ist
auch der Senat in seinem Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16 (BFHE
265, 157, BStBl II 2020, 649 = SIS 19 10 33) ausgegangen, denn
anderenfalls hätte es keiner verfassungskonformen
(einschränkenden) Auslegung bedurft. Allerdings ist der weit
gefasste, nicht spezifizierte Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2
GewStG - entgegen der Auffassung des FA und des BMF - einer
einschränkenden verfassungskonformen Auslegung dahin, dass ein
gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1
Alternative 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der
Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt, zugänglich.
Der Wortlaut ist keinesfalls so eindeutig, dass er eine Auslegung
ausschließt. Auch das Zurückbleiben hinter dem durch den
Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG eröffneten
Anwendungsbereich der Regelung stellt keinen Verstoß gegen
die Wortlautgrenze verfassungskonformer Auslegung dar. Vielmehr
liegt es in der Natur einer verfassungskonformen
einschränkenden Normauslegung, den vom Wortlaut
eröffneten Anwendungsbereich einer Regelung nicht
auszuschöpfen und einer hinter dem Wortlaut
zurückbleibenden Auslegung den Vorzug zu geben, weil (nur)
diese als verfassungskonform angesehen wird. Vor diesem Hintergrund
erachtet der Senat sein Normverständnis - anders als das BMF -
nicht als dogmatisch widersprüchlich.
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c) Die verfassungskonforme Auslegung des
§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG durch den Senat widerspricht nicht
dem gesetzlichen Regelungsgefüge.
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Die Anknüpfung an den im
Einkommensteuerrecht definierten Begriff des Gewerbebetriebs bildet
lediglich den Ausgangspunkt für die Bestimmung des
Gewerbebetriebs im Sinne des § 2 GewStG. Entgegen der
Auffassung des FA und des BMF sind die Vorgaben des
Einkommensteuerrechts für das Gewerbesteuerrecht aber weder
verfahrensrechtlich bindend, noch ist der Begriff des
Gewerbebetriebs im Einkommensteuerrecht stets deckungsgleich mit
dem Begriff des Gewerbebetriebs im Gewerbesteuerrecht. Dies gilt
ungeachtet des Umstands, dass § 2 Abs. 1 GewStG seit 1936
unverändert geblieben ist, während die Regelung des
einkommensteuerrechtlichen Gewerbebetriebs in § 15 Abs. 3 EStG
im Laufe der Jahre erweitert worden ist.
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So weisen zum Beispiel die Begriffe des
gewerblichen Unternehmens (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und
des Gewerbebetriebs (§ 2 Abs. 1 GewStG) bereits in zeitlicher
Hinsicht Unterschiede auf. Einkommensteuerrechtlich relevante
Unternehmen - und damit das Erzielen gewerblicher Einkünfte -
können früher beginnen und später enden als der
Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG (Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 - GrS 4/82, BFHE 141,
405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C.III.3.b aa (1);
BFH-Urteile vom 30.08.2022 - X R 17/21, BFHE 278, 327, BStBl II
2023, 396 = SIS 23 01 60, Rz 18; vom 30.08.2012 - IV R 54/10, BFHE
238, 198, BStBl II 2012, 927 = SIS 12 27 94, Rz 20).
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Die fehlende Deckungsgleichheit jener Begriffe
zeigt sich auch in der Rechtsprechung des BFH, nach der nicht
gewerbliche Einkünfte, die einkommensteuerrechtlich als
gewerblich gelten, nicht gewerbesteuerpflichtig sind, wenn dies
gewerbesteuerrechtlich nicht geboten ist. So hat der BFH eine
gewerbesteuerrechtliche Abfärbung von Tätigkeiten
verneint, aus denen gewerbesteuerfreie Gewinne erzielt werden
(BFH-Urteil vom 30.08.2001 - IV R 43/00, BFHE 196, 511, BStBl II
2002, 152 = SIS 02 04 23). Ebenso hat der BFH entschieden, dass
sich in den Fällen der Betriebsaufspaltung die
Gewerbesteuerbefreiung einer Betriebsgesellschaft auf die
Besitzgesellschaft erstrecken kann (BFH-Urteil vom 20.08.2015 - IV
R 26/13, BFHE 251, 53, BStBl II 2016, 408 = SIS 15 25 56, zu §
3 Nr. 20 Buchst. b GewStG).
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d) Auch der Hinweis des BMF, dem Gesetzgeber
sei es mit der Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1
Alternative 2 EStG darum gegangen, Personengesellschaften, die sich
an gewerblich tätigen Personengesellschaften beteiligen,
insgesamt als einheitliches gewerbliches Unternehmen anzusehen und
der Gewerbesteuer zu unterwerfen, überzeugt nicht. Denn der
Einwand lässt den Widerspruch zur Wertung der
Kürzungsregelung in § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG
unberücksichtigt. Diese sieht vor, dass eben jene gewerblichen
Beteiligungseinkünfte, die bei der Obergesellschaft
einkommensteuerrechtlich dazu führen, dass ihre gesamten
Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden,
bei der Obergesellschaft nicht mit Gewerbesteuer belastet werden.
Ihnen gleichwohl - dem Einkommensteuerrecht folgend - zwingend eine
gewerbesteuerrechtliche Abfärbewirkung zuzuschreiben mit der
Folge, dass nur die „abgefärbten“,
nicht hingegen die originär gewerblichen Einkünfte der
Gewerbesteuer unterfallen, widerspricht der Wertung des § 9
Nr. 2 Satz 1 GewStG, nach der wegen des Objektsteuercharakters der
Gewerbesteuer eine Gewerbesteuerbelastung jeweils auf der Ebene der
Gesellschaft und nicht auf der ihrer Gesellschafter eintreten soll
(vgl. Wendt, FR 2022, 473, 476).
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Den Regelungscharakter des § 9 Nr. 2 Satz
1 GewStG verkennt der Senat dabei nicht. Die
Kürzungsvorschrift kann - hierauf weist das BMF zutreffend hin
- erst eingreifen, wenn der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1
GewStG eröffnet ist. Unabhängig von dieser Wirkungsweise
bringt die Norm jedoch zugleich zum Ausdruck - und dies ist aus
Sicht des Senats ausschlaggebend -, dass in den Fällen der
einkommensteuerrechtlichen Aufwärtsabfärbung die
Gewerbesteuerbelastung allein auf der Ebene der Untergesellschaft
erfolgen soll. Diese Wertung steht nicht im Widerspruch, sondern im
Einklang mit dem die verfassungskonforme Auslegung des § 2
Abs. 1 Satz 2 GewStG tragenden Gedanken, dass die Belastung nicht
gewerblicher Einkünfte mit Gewerbesteuer nicht geboten ist,
wenn das Gewerbesteueraufkommen nicht gefährdet ist.
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Auch wenn die Anknüpfung von § 2
GewStG an § 15 EStG - wie die Finanzverwaltung meint -
grundsätzlich eine steuerartübergreifende, einheitliche
steuerliche Behandlung von gewerblichen Einkünften
sicherstellen will, so findet der angestrebte Gleichlauf dort seine
Grenze, wo er eine Belastung nicht gewerblicher Einkünfte mit
Gewerbesteuer bewirkt, obwohl das Gewerbesteueraufkommen nicht
gefährdet ist.
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e) Die Auslegung des Begriffs des
Gewerbebetriebs in § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG durch den Senat
stellt entgegen der Auffassung des FA und des BMF keinen
Verstoß gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung
dar. Auch bei der Auslegung gesetzlich einheitlicher Begriffe kann
nicht unberücksichtigt bleiben, welchem (unterschiedlichen)
Ziel die jeweiligen Gesetze dienen. Es ist daher sachgerecht, bei
der Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG die auf
unterschiedlichen Systemen aufsetzenden gesetzlichen Wertungen des
Gewerbesteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes (vgl. Wendt,
FR 2022, 473, 477) ebenso zu beachten wie das Gebot der
Verhältnismäßigkeit, dem gerade dann besondere
Bedeutung zukommt, wenn eine Gewerbesteuerbelastung nicht
gewerblicher Einkünfte in Frage steht.
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f) Ebenso wenig greift der Einwand durch, die
vom Senat vorgenommene Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
führe zu gewerbesteuerlichen Wertungswidersprüchen, da
sie § 7 Satz 2 GewStG die Grundlage entziehe. Dies ist nicht
der Fall. § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG stellt eine
gewerbesteuerliche Sonderregelung für Mitunternehmerschaften
zur (ausnahmsweisen) Einbeziehung von Veräußerungs-
beziehungsweise Aufgabegewinnen in den Gewerbeertrag dar. Die Norm
ist nicht dahin auszulegen, dass eine als Mitunternehmerin an einer
anderen Personengesellschaft beteiligte, im Übrigen ihrerseits
nur „vermögensverwaltend“
tätige Personengesellschaft nicht vom Regelungsgehalt dieser
Norm erfasst wird (BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE
262, 149, BStBl II 2019, 77 = SIS 18 14 50). Dementsprechend ist -
trotz fehlender gewerbesteuerrechtlicher Abfärbung auf die
laufenden Einkünfte der vermögensverwaltenden
Obergesellschaft - der Gewinn der Obergesellschaft aus der
Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an der
Untergesellschaft gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG dem
Gewerbeertrag der Untergesellschaft zuzurechnen, wenn die
Obergesellschaft nur infolge ihrer gewerblichen
Beteiligungseinkünfte insgesamt gewerbliche Einkünfte
erzielt (BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149,
BStBl II 2019, 77 = SIS 18 14 50). Demnach verhindert die
verfassungsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung des
§ 2 Abs. 1 GewStG zwar die gewerbesteuerrechtliche
Abfärbung der Beteiligungseinkünfte auf der Ebene der
vermögensverwaltenden Obergesellschaft, sie ändert aber
nichts daran, dass die Obergesellschaft gewerbliche
Beteiligungseinkünfte im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz
1 Alternative 2 EStG n.F. bezieht und der Gewinn aus der
Veräußerung der Beteiligung an der Untergesellschaft,
den die Obergesellschaft erzielt, nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG
zum Gewerbeertrag der Untergesellschaft gehört. § 7 Satz
2 Nr. 2 GewStG ordnet den Veräußerungs- beziehungsweise
Aufgabegewinn nicht dem betreffenden Gesellschafter zu, der den
Veräußerungs- oder Aufgabegewinn erzielt, sondern
erweitert den Gewerbeertrag, nach dem sich die vom
Gewerbesteuerschuldner geschuldete Gewerbesteuer bemisst, der
Höhe nach um bestimmte Veräußerungs-
beziehungsweise Aufgabegewinne (BFH-Urteil vom 19.09.2019 - IV R
50/16, BFHE 265, 399, BStBl II 2020, 57 = SIS 19 18 54, Rz 22).
Dass sich infolge der verfassungskonformen Auslegung des § 2
Abs. 1 GewStG im Einzelfall gegebenenfalls die Möglichkeit zu
Umgehungsgestaltungen ergeben könnte, führt zu keinem
anderen Ergebnis. Denn hieraus folgt nicht, dass die vom Senat
für geboten erachtete Auslegung des § 2 Abs. 1 GewStG der
prinzipiellen Zielsetzung des Normgebers widerspricht.
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g) Anders als das BMF meint, ergibt sich aus
dem Normverständnis des Senats auch kein Widerspruch zur
vorliegenden Rechtsprechung des BFH.
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aa) In seinem Urteil vom 08.12.2016 - IV R
8/14 (BFHE 256, 175, BStBl II 2017, 538 = SIS 16 27 93, Rz 27) hat
der Senat entschieden, dass die Personengesellschaft, an der ein
atypisch stilles Beteiligungsverhältnis besteht, und die
atypisch stille Gesellschaft zwei (unterschiedliche)
Gewerbebetriebe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
darstellen, für die jeweils eine eigene
Gewerbesteuererklärung abzugeben ist. Soweit der Senat in
diesem Kontext ausgeführt hat, dass dann, wenn als
Mitunternehmer eine Personengesellschaft beteiligt ist, auch deren
Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 EStG in vollem Umfang als
Gewerbebetrieb gilt und auch sie damit einen Gewerbebetrieb im
Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG unterhält, der der
Gewerbesteuer unterliegt, spricht dies nicht gegen die
verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG im
Streitfall. Das Urteil zeigt lediglich auf, dass die atypisch
stille Gesellschaft im Ergebnis wie eine doppelstöckige
Personengesellschaft zu behandeln ist: Sowohl die atypisch stille
Gesellschaft, der das von der Personengesellschaft als Inhaberin
des Handelsgewerbes betriebene Unternehmen für die Dauer des
Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft zugeordnet wird, als
auch die Personengesellschaft unterhalten jeweils einen
selbständigen Gewerbebetrieb. Es ordnet mithin die besondere
Situation der atypisch stillen Gesellschaft ein, trifft jedoch
keine Aussage zur vorliegend streitigen gewerbesteuerrechtlichen
Abfärbung von Beteiligungseinkünften gemäß
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG.
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bb) Schließlich ergibt sich auch keine
Abweichung zur Rechtsprechung des BFH zum Begriff des gewerblichen
Betriebs im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG (BFH-Urteil vom
29.11.2017 - I R 58/15, BFHE 260, 209 = SIS 18 02 89, Rz 25).
Soweit das BMF den Erwägungen des I. Senats die Aussage
entnimmt, es obliege grundsätzlich dem Gesetzgeber, bestimmte
Sachverhalte aus dem Tatbestand der Gewerblichkeit auszunehmen, so
schließt dies eine einschränkende verfassungskonforme
Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG zur Vermeidung einer
verfassungswidrigen - weil sachlich nicht gerechtfertigten -
Ungleichbehandlung von Personengesellschaften und
Einzelunternehmern im Streitfall nicht aus.
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D. Die Kostenentscheidung ergibt sich
aus § 135 Abs. 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 1 und §
139 Abs. 4 FGO.
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Legen - wie hier - beide Beteiligte Revision
ein, ist die Kostenentscheidung nach dem Grundsatz der
einheitlichen Kostenverteilung nach Quoten der Gesamtkosten zu
treffen (z.B. BFH-Urteile vom 27.09.2012 - III R 70/11, BFHE 239,
116, BStBl II 2013, 544 = SIS 12 30 59; vom 23.08.2017 - X R 7/15,
Rz 50). Demnach tragen die Klägerin zu 59 % und das FA zu 41 %
die Kosten.
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Den Beigeladenen sind keine Kosten
aufzuerlegen, da sie keine Anträge gestellt haben. Etwaige
außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht aus
Billigkeitsgründen zu erstatten, da sie keine Sachanträge
gestellt oder anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert
haben.
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