Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.05.2019 - 1 K
462/15 = SIS 21 00 59
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Streitig ist, ob für die
Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bereits im
Wirtschaftsjahr 2011/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) eine
sachliche Gewerbesteuerpflicht bestand, so dass von ihr
getätigte Aufwendungen zu einem gemäß § 10a
des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vortragsfähigen
Gewerbeverlust führen.
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Die Klägerin ist eine mit Vertrag vom
xx.01.2011 gegründete KG, deren Gesellschaftszweck der Erwerb,
die Verwaltung und die Veräußerung von Immobilien,
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung (§ 2 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrags) ist. Ihr sind auch Rechtsgeschäfte und
Rechtshandlungen gestattet, die geeignet erscheinen, den
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern
(§ 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags). Persönlich
haftende Gesellschafterin der Klägerin ist die XY AG, die auch
zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin
berechtigt und verpflichtet ist (§ 6 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrags). Das Geschäftsjahr der Klägerin
beginnt am 01.06. eines Jahres und endet am 31.05. des
Folgejahres.
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3
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Im Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen,
dass die Klägerin zur Finanzierung des Gesellschaftszwecks
nach Maßgabe ihrer Genussrechtsbedingungen
Genussrechtskapital in Höhe von zuletzt … Mio. EUR und
darüber hinaus Fremdkapital aufnimmt (§ 3 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrags).
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Mit notariellem Kaufvertrag vom xx.06.2012
erwarb die Klägerin mit Mehrfamilienhäusern bebaute
Grundstücke. Den Grundstückserwerb hatte sie im
Wirtschaftsjahr 2011/2012 vorbereitet. Im März 2012 hatte das
beauftragte Maklerbüro Immobilien-Exposés zur
Verfügung gestellt, am xx.04.2012 fand eine Besichtigung der
Grundstücke statt und am xx.05.2012 war der Klägerin der
Notarvertragsentwurf übersandt worden.
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Die Klägerin veräußerte die
Grundstücke im ersten Halbjahr 2014. Im Jahr 2014 schloss sie
ebenfalls die Sanierung einer weiteren Immobilie mit der
Veräußerung von neun Eigentumswohnungen ab. Die
Klägerin stellte sich hierzu nach den Feststellungen des
Finanzgerichts (FG) in Pressemitteilungen u.a. vom xx.xx.2013 und
vom xx.xx.2014 als eine Beteiligungsgesellschaft dar, die Anlegern
die Beteiligung an Immobiliengeschäften ermöglicht. Sie
investiere in den günstigen Ankauf von Bestandsimmobilien und
deren anschließende Vermietung, die Weiterentwicklung von
unterbewerteten Immobilien sowie den Verkauf von Projekten.
(…) .
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Am 18.07.2013 reichte die Klägerin die
Gewerbesteuererklärung für das Wirtschaftsjahr 2011/2012
(01.06.2011 bis 31.05.2012) ein, in der sie einen - der Höhe
nach unstreitigen - Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./.
1.032.655 EUR erklärte. Ausweislich des Jahresabschlusses zum
31.05.2012 beschränkte sich die Geschäftstätigkeit
der Klägerin auf die Emission von Genussrechten, von denen bis
zum 31.05.2012 circa … Mio. EUR eingezahlt waren. Hieraus
resultierten Druck- und Prospektkosten, Aufwendungen für
Genussrechtsemissionen und Projektaufbereitung, Verkaufsprovisionen
und Vertriebskosten in Höhe von circa 1,8 Mio. EUR. In ihrer
Gewinn- und Verlustrechnung wies die Klägerin neben sonstigen
betrieblichen Erträgen in Höhe von 2.749 EUR lediglich
Zinserträge in Höhe von insgesamt 2.964 EUR für
Darlehensgewährungen an die ZK in Höhe von 552,59 EUR und
an die QR in Höhe von 1.252,89 EUR aus. Der Restbetrag in
Höhe von 1.158,52 EUR betraf Zinsen auf Guthaben.
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Den Antrag auf Feststellung des
vortragsfähigen Fehlbetrags gemäß § 10a GewStG
auf den 31.12.2012 lehnte der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) mit Bescheid vom 09.12.2013 ab. Zur
Begründung wies das FA im Wesentlichen darauf hin, dass
bloße Vorbereitungshandlungen - im konkreten Fall
Akquisitionstätigkeiten - die Gewerbesteuerpflicht noch nicht
begründeten. Die Klägerin müsse sich mit einer
eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr beteiligen. Dazu müsse sie
Grundstücke besitzen und bewerben. Da sie erst mit Vertrag vom
xx.06.2012 ein Grundstück erworben habe, könne erst ab
dem Wirtschaftsjahr 2012/2013 (01.06.2012 bis 31.05.2013) ein
Gewerbebetrieb bestehen.
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Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobenen Klage gab das FG mit Urteil vom 23.05.2019 - 1 K 462/15
statt. Die Klägerin habe im Wirtschaftsjahr 2011/2012 mit der
Beauftragung des Maklerbüros im März 2012, der
Besichtigung der Grundstücke im April 2012, den
Kaufvertragsverhandlungen und der Beauftragung des Notars zur
Fertigung des Grundstückskaufvertragsentwurfs im Mai 2012
Tätigkeiten unternommen, die objektiv erkennbar auf die
Vorbereitung der Grundstücksgeschäfte gerichtet gewesen
seien. Sie sei daher bereits im Wirtschaftsjahr 2011/2012
gewerbesteuerpflichtig gewesen.
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Die hiergegen gerichtete Revision
begründet das FA mit der Verletzung von § 2 Abs. 1 Satz 1
GewStG. Gegenstand des Betriebs der Klägerin sei der Erwerb,
die Verwaltung und die Veräußerung von
Grundstücken. Mit diesem Unternehmensgegenstand könne sie
sich nicht vor dem Erwerb mindestens eines Grundstücks,
für den der Abschluss eines notariellen Kaufvertrags
erforderlich sei, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
beteiligen. Denn vor diesem Zeitpunkt sei sie nicht in der Lage,
ihre Leistungen am Markt anzubieten und gewerbliche Einnahmen zu
erzielen.
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Darüber hinaus sei das angefochtene
Urteil auch bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des FG zum
Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht rechtsfehlerhaft. Denn
nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsse im
Erhebungszeitraum des Beginns des Gewerbebetriebs zur Ermittlung
des Gewerbeertrags der nach den einkommensteuerrechtlichen
Grundsätzen ermittelte Gewinn um die vor Eintritt der
sachlichen Gewerbesteuerpflicht verursachten Einnahmen und Ausgaben
korrigiert werden. Dies sei nicht geschehen. Das FG habe weder den
genauen Zeitpunkt des Beginns der Gewerbesteuerpflicht bestimmt
noch die Ausgaben ermittelt, die vor Eintritt der sachlichen
Gewerbesteuerpflicht verursacht worden seien.
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt
vom 23.05.2019 - 1 K 462/15 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Sie hält das FG-Urteil für
zutreffend. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zu
entnehmen, dass bei Unternehmen, deren Tätigkeit auf die
Veräußerung von Waren gerichtet sei, bereits der gesamte
Herstellungsprozess zum Gegenstand des gewerblichen Betriebs
gehöre. Für Handelsunternehmen, die die später zu
veräußernde Ware einkaufen, könne nichts anderes
gelten. Bei diesen gehöre der gesamte Einkaufsprozess zum
Gegenstand des Gewerbebetriebs. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht
entstehe daher bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Händler
mit Einkaufsaktivitäten beginne. Dies sei beim gewerblichen
Grundstückshändler anzunehmen, wenn er sich mit
Immobilienmaklern oder Grundstückseigentümern zwecks
Grundstückserwerbs in Verbindung setze, Objektdaten
austausche, Objektbesichtigungen durchführe und
Vertragsanbahnungsgespräche führe.
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Entgegen der Auffassung des FA habe das FG
den Gewerbeertrag nicht für einen abgekürzten
Erhebungszeitraum feststellen müssen, denn zu ihrem
Unternehmensgegenstand habe auch die Vermietung von Immobilien und
damit eine vermögensverwaltende Tätigkeit gehört.
Mit dem Genussrechtskapital habe nicht nur die originär
gewerbliche Tätigkeit (Immobilienhandel), sondern auch die
vermögensverwaltende Tätigkeit finanziert werden sollen.
Die verzinsliche Anlage des im streitigen Erhebungszeitraum
eingezahlten Genussrechtskapitals stelle sich daher nicht lediglich
als Vorbereitungshandlung des Gewerbebetriebs Immobilienhandel dar,
sondern sei als eigenständige werbende Tätigkeit
anzusehen, mit der sie ihre vermögensverwaltende
Tätigkeit aufgenommen habe.
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Die Klägerin und das FA haben auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Das angefochtene Urteil war aufzuheben, weil das FG seine
Entscheidung, die sachliche Gewerbesteuerpflicht der Klägerin
habe bereits im Wirtschaftsjahr 2011/2012 bestanden, auf der
Grundlage einer teilweise unzutreffenden Rechtsauffassung getroffen
hat. Zwar hat das FG zutreffend erkannt, dass über die Frage
der sachlichen Gewerbesteuerpflicht im Wirtschaftsjahr 2011/2012 im
Verlustfeststellungsverfahren gemäß § 10a GewStG zu
entscheiden ist (hierzu unter 1.). Es hat jedoch in teilweiser
Verkennung der allgemeinen Rechtsgrundsätze für den
Beginn eines Gewerbebetriebs (hierzu unter 2.) zu Unrecht
angenommen, die Klägerin habe bereits im Wirtschaftsjahr
2011/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) ihre werbende Tätigkeit
aufgenommen (hierzu unter 3.). Die Klage war abzuweisen (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, hierzu unter
4.).
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1. Das FG hat zutreffend erkannt, dass
über das streitige Merkmal des Beginns der sachlichen
Gewerbesteuerpflicht der Klägerin im Wirtschaftsjahr 2011/
2012 im Verlustfeststellungsverfahren gemäß § 10a
GewStG zu entscheiden ist.
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a) Wären die von der Klägerin in
ihrer Gewinnermittlung auf den 31.05.2012 gemäß § 4
Abs. 1, § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
berücksichtigten Aufwendungen (z.B. für Druck- und
Prospektkosten, Genussrechtsemissionen, Projektaufbereitung,
Verkaufsprovisionen und Vertriebskosten) bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG zu
berücksichtigen, gingen sie in den Gewerbeverlust
gemäß § 10a GewStG ein. Gemäß § 10a
GewStG ist der maßgebende Gewerbeertrag (§ 10 Abs. 1
GewStG) um die Fehlbeträge zu kürzen, die sich bei der
Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die
vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der
§§ 7 bis 10 GewStG ergeben haben, soweit die
Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
für die vorangegangenen Erhebungszeiträume
berücksichtigt worden sind (§ 10a Satz 1 GewStG).
Fehlbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Gewerbeverlust, d.h.
der negative Ertrag des Gewerbebetriebs. Besteht (noch) kein
Gewerbebetrieb, kann demzufolge kein (abzugsfähiger)
Gewerbeverlust entstehen. Erst mit dem Beginn der sachlichen
Gewerbesteuerpflicht können abzugsfähige und damit
vortragsfähige Verluste entstehen (vgl. BFH-Urteile vom
14.04.2011 - IV R 52/09, BFHE 233, 257, BStBl II 2011, 929 = SIS 11 16 60, Rz 32, und vom 19.08.1977 - IV R 107/74, BFHE 123, 352,
BStBl II 1978, 23 = SIS 78 00 14).
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b) Die Verlustfeststellung gemäß
§ 10a GewStG erfolgt auch bei einem abweichenden
Wirtschaftsjahr zum 31.12. eines Jahres, denn § 10 Abs. 2
GewStG stellt eine Bezugsfiktion zum Erhebungszeitraum auf.
Gemäß § 10 Abs. 2 GewStG gilt bei Unternehmen mit
vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr der Gewerbeertrag als
in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet
(Suchanek/Hesse in Wendt/Suchanek/Möllmann/ Heinemann, GewStG,
2. Aufl., § 10a Rz 202; vgl. im Ergebnis auch BFH-Urteil vom
03.02.2010 - IV R 59/07 = SIS 10 21 64, Rz 15).
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c) Ob eine sachliche Gewerbesteuerpflicht
besteht, ist im Verlustfeststellungsverfahren nach § 10a Satz
6 GewStG ohne Bindung an den Gewerbesteuermessbescheid des
Erhebungszeitraums, auf dessen Ende der vortragsfähige
Gewerbeverlust nach § 10a GewStG gesondert festzustellen ist,
selbständig zu prüfen. Der Gewerbesteuermessbescheid des
Erhebungszeitraums, auf dessen Ende der vortragsfähige
Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist, ist für den
Bescheid über die gesonderte Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes
(Verlustfeststellungsbescheid) dieses Erhebungszeitraums kein
Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung,
soweit das Merkmal der sachlichen Steuerpflicht Bedeutung hat. Der
Gewerbesteuermessbescheid entfaltet insoweit keine Bindungswirkung
für den Verlustfeststellungsbescheid (vgl. BFH-Urteile vom
07.09.2016 - IV R 31/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482 = SIS 16 26 02, Rz 23, 28 ff.; vom 04.05.2017 - IV R 2/14, BFHE 258, 470,
BStBl II 2017, 1138 = SIS 17 16 18, Rz 28). Dies gilt auch nach der
Änderung des § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG durch das
Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I
2010, 1394 = SIS 10 40 34). Dieser Regelung kann keine
Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheides für den
Verlustfeststellungsbescheid entnommen werden, weil das Merkmal des
Beginns oder des Endes der sachlichen Gewerbesteuerpflicht keine
Frage der Besteuerungsgrundlage i.S. des § 35b Abs. 2 Satz 2
GewStG ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482 =
SIS 16 26 02, Rz 30; Kontny in
Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, a.a.O., § 35b Rz 41;
Selder in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., § 35b Rz
16).
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2. Ein gewerblicher
Grundstückshändler nimmt seine werbende Tätigkeit
frühestens mit der Anschaffung der ersten Immobilie, d.h. mit
dem (wirksamen) Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags auf.
Erst dann beginnt seine sachliche Gewerbesteuerpflicht
gemäß § 2 Abs. 1 GewStG.
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a) Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der
Gewerbesteuer nur der stehende Gewerbebetrieb. Bei natürlichen
Personen und Personengesellschaften unterwirft das Gesetz die
konkret ausgeübte werbende Tätigkeit der Gewerbesteuer.
Deshalb beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter §
2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe erst, wenn alle
tatbestandlichen Voraussetzungen eines (originären oder
fiktiven) Gewerbebetriebs erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 GewStG
i.V.m. § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG) und der Gewerbebetrieb in
Gang gesetzt worden ist (z.B. BFH-Urteile vom 13.04.2017 - IV R
49/15, BFHE 257, 441 = SIS 17 10 24; vom 30.08.2012 - IV R 54/10,
BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927 = SIS 12 27 94, m.w.N.).
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aa) Maßgebend für den Beginn des
Gewerbebetriebs i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG ist der Beginn der
werbenden Tätigkeit. Davon abzugrenzen sind die bloßen,
gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen.
Der Zeitpunkt des Beginns der werbenden Tätigkeit ist unter
Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen
Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die
verschiedenen Betriebsarten unterschiedlich zu bestimmen sein. Was
als werbende Tätigkeit anzusehen ist, richtet sich nach dem
von der Gesellschaft verfolgten Gegenstand ihrer Tätigkeit.
Dabei kann auch auf den im Gesellschaftsvertrag beschriebenen
Gegenstand des Unternehmens zurückgegriffen werden. Allerdings
handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz; letztlich
maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte
Tätigkeit (z.B. BFH-Urteile in BFHE 257, 441 = SIS 17 10 24;
vom 22.01.2015 - IV R 10/12 = SIS 15 07 86; vom 20.11.2003 - IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II
2004, 464 = SIS 04 16 93; in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927 =
SIS 12 27 94; vom 13.10.2016 - IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II
2017, 475 = SIS 16 28 06, m.w.N.).
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bb) Für den Beginn der werbenden
Tätigkeit ist entscheidend, wann die Voraussetzungen für
die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so dass sich das
Unternehmen daran mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen
kann (vgl. BFH-Urteile vom 12.05.2016 - IV R 1/13 BFHE 255, 65,
BStBl II 2017, 489 = SIS 16 22 06, Rz 26; in BFHE 238, 198, BStBl
II 2012, 927 = SIS 12 27 94, m.w.N.; vgl. auch Keß in
Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 2 Rz 4551).
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cc) Bei einem auf Handel ausgerichteten
Unternehmen liegt eine werbende Tätigkeit vor, wenn der
Unternehmer seine Leistungen am Markt anbietet. Dies ist z.B. mit
der Öffnung des Ladenlokals und dem Beginn des Verkaufs von
Waren der Fall (zu einer Apotheke BFH-Urteil in BFHE 123, 352,
BStBl II 1978, 23 = SIS 78 00 14).
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(1) Jedoch setzt die Annahme einer werbenden
Tätigkeit eines entsprechenden Unternehmens nicht ausnahmslos
voraus, dass der Unternehmer seine Leistung bereits aktiv am Markt
anbietet (anderer Ansicht Franke in Wendt/
Suchanek/Möllmann/Heinemann, a.a.O., § 2 Rz 52, 65
f.).
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So kann nach der Rechtsprechung des BFH bei
einer sog. Ein-Schiff-Gesellschaft, die vorrangig die
Veräußerung und nicht den Betrieb des Schiffs
beabsichtigt, bereits der Bau bzw. der Erwerb des Schiffs als
Beginn der werbenden Tätigkeit angesehen werden, denn in
diesem Fall gehört bereits die Herstellung bzw. der Erwerb der
später zu veräußernden Waren zum Gegenstand des
Betriebs (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 256, 156, BStBl II 2017,
475 = SIS 16 28 06, Rz 45; vom 03.04.2014 - IV R 12/10, BFHE 245,
306, BStBl II 2014, 1000 = SIS 14 22 30, Rz 76; vom 22.01.2015 - IV
R 10/12 = SIS 15 07 86, Rz 32;
vgl. auch Keß in Lenski/ Steinberg, a.a.O., § 2 Rz 4555;
BeckOK GewStG/Specker, 2. Ed. [01.07.2022], GewStG § 2 Rz
1298.1). Dieser Rechtsprechung kann allerdings nicht entnommen
werden, bei Handelsunternehmen, die die später zu
veräußernde Ware herstellen oder einkaufen, gehöre
bereits der gesamte Herstellungs- bzw. Einkaufsprozess zum
Gegenstand des Gewerbebetriebs. Der Senat hat zwar in seinem Urteil
vom 26.09.2013 - IV R 45/11 (BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296 =
SIS 13 34 17, Rz 35) noch recht allgemein formuliert, bereits die
Herstellung bzw. der Erwerb der später zu
veräußernden Waren gehöre zum Gegenstand des
gewerblichen Betriebs. In seinen nachfolgenden Entscheidungen
(Urteile in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000 = SIS 14 22 30, Rz
76; vom 22.01.2015 - IV R 10/12 = SIS 15 07 86, Rz 32 f.; in BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475 = SIS 16 28 06, Rz 45) hat er jedoch konkretisierend ausgeführt, die
sachliche Gewerbesteuerpflicht beginne nur dann bereits mit
Abschluss des Bau- oder Kaufvertrags über das Schiff, wenn die
Gesellschaft den entsprechenden Vertrag mit unbedingter
Veräußerungsabsicht abgeschlossen habe. Danach hat der
Senat nicht (mehr) auf einen (irgendwie gearteten) Beginn des
Erwerbsvorgangs, sondern auf dessen Ende, das durch den
Kaufvertragsschluss markiert wird, abgestellt. Der Vertragsschluss
stellt den frühestmöglichen Zeitpunkt für den Beginn
der werbenden Tätigkeit dar (ablehnend Franke in
Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, a.a.O., § 2 Rz 52, 65
f., der Maßnahmen auf der Absatzseite für den Beginn der
sachlichen Gewerbesteuerpflicht verlangt). Den Ausführungen
des BFH im Urteil vom 23.10.1987 - III R 275/83 (BFHE 151, 399,
BStBl II 1988, 293 = SIS 88 03 08) kann nichts Gegenteiliges
entnommen werden.
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In diesem Sinne hat auch das FG
Düsseldorf entschieden, dass die Gewerbesteuerpflicht eines
Unternehmens, dessen Betrieb auf den Erwerb, die Verwaltung und
Veräußerung von Unternehmen bzw.
Unternehmensbeteiligungen gerichtet ist, nicht vor dem Erwerb
mindestens eines Unternehmens beginnt (Urteil vom 03.08.1999 - 8 K
5495/97 G; vgl. auch Keß in Lenski/Steinberg, a.a.O., §
2 Rz 4553).
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(2) Entsprechendes gilt für einen
gewerblichen Grundstückshändler. Dieser nimmt seine
werbende Tätigkeit frühestens mit der Anschaffung der
ersten Immobilie, d.h. mit dem (wirksamen) Abschluss eines
entsprechenden Kaufvertrags auf, denn erst hierdurch wird er in die
Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten. Entscheidend ist
nicht der Beginn des Erwerbsprozesses, sondern dessen Ende, das
durch den Abschluss des Kaufvertrags markiert wird.
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Vorbereitungshandlungen, die dem Abschluss
eines entsprechenden Kaufvertrags dienen, genügen
demgegenüber nicht für die Aufnahme einer werbenden
Tätigkeit (vgl. z.B. Güroff in Glanegger/Güroff,
a.a.O., § 2 Rz 569), denn durch die Beauftragung eines
Maklers, die Besichtigung eines potentiellen Kaufobjektes oder
ähnliche Tätigkeiten ist der Grundstückshändler
noch nicht in der Lage, seine Leistung am Markt anzubieten.
Darüber hinaus führte die Annahme, ein
Grundstückshändler nehme seine werbende Tätigkeit
bereits auf, wenn er sich (mehr oder weniger ernsthaft) nach
geeigneten Objekten umsehe bzw. erste auf den Erwerb eines
Grundstücks gerichtete Schritte unternehme, sowohl zu einer
sachlich nicht gerechtfertigten Vorverlagerung des Beginns der
Gewerbesteuerpflicht als auch zu erheblichen
Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Bestimmung des konkreten
Zeitpunktes der Aufnahme der werbenden Tätigkeit.
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b) Die dargestellten Rechtsgrundsätze
gelten gleichermaßen für Einzelgewerbetreibende wie
für Personengesellschaften, und zwar unabhängig von der
Rechtsform ihrer Gesellschafter (z.B. BFH-Urteile in BFHE 257, 441
= SIS 17 10 24; in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927 = SIS 12 27 94; in BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475 = SIS 16 28 06,
m.w.N.).
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c) Ebenso wie der Einzelunternehmer kann auch
die Personengesellschaft mehrere Betriebe nacheinander betreiben
(z.B. BFH-Urteile in BFHE 257, 441 = SIS 17 10 24; in BFHE 245,
306, BStBl II 2014, 1000 = SIS 14 22 30, und in BFHE 204, 471,
BStBl II 2004, 464 = SIS 04 16 93). Dementsprechend kann eine
Personengesellschaft, deren Zweck nach ihrem Gesellschaftsvertrag der
Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von
Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ist, vor Beginn dieses
Grundstückshandels bereits einen anderen Gewerbebetrieb
unterhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass sie tatsächlich
Tätigkeiten entfaltet, die die Voraussetzungen eines
Gewerbebetriebs i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG erfüllen und
die sich nicht lediglich als Vorbereitungshandlungen des
Grundstückshandels darstellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 257,
441 = SIS 17 10 24, Rz 23, zur Ein-Schiff-Gesellschaft,
m.w.N.).
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d) Auch die Tätigkeit einer i.S. des
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten
vermögensverwaltenden Personengesellschaft führt zu einem
stehenden Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG,
obwohl diese Gesellschaft keine originär gewerblichen
Einkünfte erzielt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 257, 441 = SIS 17 10 24; in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464 = SIS 04 16 93).
Für den Beginn des Gewerbebetriebs einer solchen Gesellschaft
ist grundsätzlich auf die Aufnahme der
vermögensverwaltenden Tätigkeit abzustellen. Ist eine
Personengesellschaft allerdings zu dem Zweck gegründet worden,
eine originär gewerbliche Tätigkeit zu entfalten, und
erfüllt diese Gesellschaft im Übrigen die Merkmale des
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, beginnt der Gewerbebetrieb nicht
allein wegen der in der Vorbereitungsphase der originär
gewerblichen Tätigkeit üblicherweise anfallenden
vermögensverwaltenden Tätigkeiten bereits mit deren
Aufnahme (BFH-Urteile in BFHE 257, 441 = SIS 17 10 24; in BFHE 255,
65, BStBl II 2017, 489 = SIS 16 22 06). Daher können selbst
mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene
vermögensverwaltende Tätigkeiten einer gewerblich
geprägten Personengesellschaft im Einzelfall noch als
Vorbereitungshandlungen einer werbenden originär gewerblichen
Tätigkeit zu werten sein. Überschreiten die
vermögensverwaltenden Tätigkeiten allerdings das
Maß dessen, was zur Aufnahme der originär gewerblichen
Tätigkeit erforderlich und üblich ist, handelt es sich
bei diesen Tätigkeiten nicht mehr um bloße
Vorbereitungshandlungen der noch nicht aufgenommenen originär
gewerblichen Tätigkeit, sondern um die Ingangsetzung eines
Gewerbebetriebs, der mit der Aufnahme der Vermögensverwaltung
beginnt (BFH-Urteil in BFHE 257, 441 = SIS 17 10 24).
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3. Das angefochtene FG-Urteil entspricht
diesen Rechtsgrundsätzen nur zum Teil. Das FG hat zwar
zutreffend erkannt, dass für die Klägerin als gewerbliche
Grundstückshändlerin die Rechtsprechung für
gewerblich geprägte Personengesellschaften keine Anwendung
findet. Seine in diesem Zusammenhang erfolgte Würdigung, die
Klägerin habe mit der Verwaltung des bereits eingezahlten
Genussrechtskapitals, insbesondere dessen verzinslicher Anlage,
lediglich die Ausübung ihrer originär gewerblichen
Tätigkeit als Grundstückshändlerin vorbereitet und
nicht vorab eine vermögensverwaltende Tätigkeit
ausgeübt und hierdurch eine sachliche Gewerbesteuerpflicht
begründet, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (hierzu
unter a bis c). Das FG hat jedoch in Verkennung der unter 2.
dargelegten Grundsätze für den Beginn der sachlichen
Gewerbesteuerpflicht einer originär gewerblich tätigen
Grundstückshändlerin angenommen, die Klägerin habe
ihre werbende Tätigkeit bereits vor dem 01.06.2012
aufgenommen, so dass bereits im Wirtschaftsjahr 2011/2012
(01.06.2011 bis 31.05.2012) eine sachliche Gewerbesteuerpflicht
bestanden habe (hierzu unter d). Das Urteil war daher
aufzuheben.
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a) Die Klägerin ist gewerbliche
Grundstückhändlerin. Ihr Gesellschaftszweck ist der
Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von
Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (§ 2 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrags). Nach den nicht mit Verfahrensrügen
angegriffenen und damit für den Senat gemäß §
118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG ist der gewerbliche
Grundstückshandel auch tatsächlicher Gegenstand ihrer
Tätigkeit. Allerdings beschränkte sich ihre
Geschäftstätigkeit im maßgeblichen Wirtschaftsjahr
2011/2012 - wie auch der Jahresabschluss zum 31.05.2012
bestätigt - auf die Emission von Genussrechten zur
Finanzierung ihres Gesellschaftszwecks, des gewerblichen
Grundstückshandels, sowie auf erste Bemühungen zur
Anbahnung eines Immobilienkaufs.
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b) Entgegen der Auffassung der Klägerin
stellt die verzinsliche Anlage des im streitigen Erhebungszeitraum
eingezahlten Genussrechtskapitals keine eigenständige werbende
Tätigkeit dar, die als bereits im Wirtschaftsjahr 2011/2012
aufgenommene vermögensverwaltende Tätigkeit anzusehen
ist.
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aa) Die Würdigung des FG, die
Klägerin habe nicht zunächst eine auf
Vermögensverwaltung gerichtete Tätigkeit ausgeübt,
hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Der Senat
ist an die Würdigung des FG gebunden, wenn diese - wie im
Streitfall - möglich ist und das FG weder gegen Denkgesetze
verstoßen noch wesentliche Umstände vernachlässigt
hat (z.B. BFH-Urteil vom 11.11.2015 - V R 3/15 = SIS 16 07 45, Rz 22). So hat das FG zu Recht
im Rahmen seiner Würdigung darauf abgestellt, dass der
Gesellschaftsvertrag die verzinsliche Anlage des
Genussrechtskapitals nicht als Gesellschaftszweck bezeichnet.
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das FG angenommen hat, die in
§ 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags festgelegte Berechtigung
der Klägerin zu Rechtshandlungen, die geeignet erscheinen, den
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern,
belege nicht, dass die Verwaltung des Genussrechtskapitals einem
eigenständigen Gesellschaftszweck gedient habe. Dies wird
durch den Umstand bestätigt, dass sich die Klägerin nach
den Feststellungen des FG ihren Anlegern gegenüber nicht
verpflichtet hat, die Gelder in Kapitalanlagen zu investieren. In
Anbetracht der erzielten Zinserträge, des Umfangs der
Darlehensgewährungen sowie des zeitnahen
Grundstückserwerbs hält es der Senat auch für
zutreffend, dass das FG angenommen hat, die Verwaltung des
Genussrechtskapitals habe das Maß üblicher
Vorbereitungshandlungen nicht überschritten, sondern sei als
„Durchgangsstadium“ zur
geschäftsplanmäßigen Investition in das
Immobiliengeschäft der Klägerin anzusehen.
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bb) Als zutreffend erweist sich auch die
Folgerung des FG, die Klägerin, die zu dem Zweck
gegründet worden sei, eine originär gewerbliche
Tätigkeit zu entfalten, und die im Übrigen die Merkmale
des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfülle, habe ihren
Gewerbebetrieb nicht bereits durch die Aufnahme der in der
Vorbereitungsphase der originär gewerblichen Tätigkeit
üblicherweise anfallenden vermögensverwaltenden
Tätigkeiten begonnen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 257, 441 = SIS 17 10 24; in BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489 = SIS 16 22 06).
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c) Der Einwand der Klägerin, zu ihrem
Unternehmensgegenstand gehöre auch eine
vermögensverwaltende Tätigkeit in Gestalt der Vermietung
von Immobilien, die ebenfalls durch das Genussrechtskapital habe
finanziert werden sollen, mit der Folge, dass die verzinsliche
Anlage des Genussrechtskapitals nicht lediglich als
Vorbereitungshandlung des gewerblichen Grundstückshandels,
sondern als eigenständige werbende Tätigkeit anzusehen
sei, greift nicht durch.
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Der Vortrag der Klägerin, zu ihrem
Gesellschaftszweck gehöre auch die Vermietung von Immobilien,
ist nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich um neuen,
erstmals im Revisionsverfahren vorgebrachten Sachvortrag (z.B.
BFH-Urteil vom 27.11.2019 - XI R 35/17, BFHE 267, 542, BStBl II
2021, 252 = SIS 20 01 61, Rz 54), der zudem weder von dem
festgestellten Inhalt des Gesellschaftsvertrags noch von den
Feststellungen des FG zur tatsächlichen Tätigkeit der
Klägerin getragen wird. Die aus den Jahren 2013 und 2014
stammenden Pressemitteilungen der Klägerin, in denen von einer
„anschließenden Vermietung“
die Rede ist, führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie geben
lediglich eine nicht näher belegte Behauptung der
Klägerin, die nicht auf das maßgebliche
Geschäftsjahr 2011/2012 bezogen ist, wieder.
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d) Das FG hat jedoch in Verkennung der unter
2. dargelegten Grundsätze angenommen, die Klägerin habe
ihre werbende Tätigkeit bereits vor dem 01.06.2012 dadurch
aufgenommen, dass sie Kontakt zu Immobilienmaklern gesucht, an
Wohnungsbesichtigungen teilgenommen und Kaufvertragsverhandlungen
geführt habe, so dass bereits im Wirtschaftsjahr 2011/2012
(01.06.2011 bis 31.05.2012) eine sachliche Gewerbesteuerpflicht
bestanden habe.
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4. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist
abzuweisen.
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Die Klägerin hat im Wirtschaftsjahr
2011/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) lediglich den
Kaufvertragsabschluss vorbereitende Maßnahmen unternommen.
Die erste Immobilie hat sie erst mit Vertrag vom xx.06.2012 und
damit im nachfolgenden Wirtschaftsjahr erworben. Nach Maßgabe
der unter II.2. dargestellten Grundsätze hatte sie damit im
Wirtschaftsjahr 2011/2012 noch keine werbende Tätigkeit
aufgenommen, so dass kein vortragsfähiger Gewerbeverlust
gemäß § 10a GewStG festzustellen war.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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6. Die Entscheidung ergeht nach § 121
Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
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