Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts München vom 26.06.2018 - 2 K 2245/16
= SIS 19 14 74 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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A. Streitig ist, ob negative Einkünfte
aus Gewerbebetrieb die vermögensverwaltende Tätigkeit der
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im
Feststellungszeitraum 2012 (Streitjahr) umqualifizieren.
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Die Klägerin ist eine GbR. Sie wurde
unter der Bezeichnung „… GbR“ im
Jahr 2009 gegründet. An ihr sind A und B je zur Hälfte
als Gesellschafter beteiligt. Gesellschaftszweck ist die
„Verwaltung und Vermietung der Grundstücke zur Erzielung
von Überschüssen“. Die Klägerin
wurde ab dem Jahr 2009 steuerlich als vermögensverwaltende GbR
unter dem Namen „… GbR“ erfasst.
Im Feststellungsverfahren für 2009 sind für die
Klägerin erklärungsgemäß Verluste aus
Vermietung und Verpachtung festgestellt worden.
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Mit zwei Darlehensverträgen jeweils
vom 25./27.05.2010 nahmen A und B unter dem Namen der Klägerin
zwei Bankdarlehen zur Errichtung einer Photovoltaikanlage (PVA) auf
dem Objekt „C-Str. 2, D“ und zur
Zwischenfinanzierung der anfallenden Umsatzsteuer auf. Die Darlehen
wurden auf Unterkonten des Geschäftskontos der Klägerin
verbucht und über das Geschäftskonto der Klägerin
ausgezahlt. Die Rechnung für die Errichtung einer
betriebsfertigen PVA vom 24.06.2010 wurde an die Klägerin
gestellt. Die Anmeldung der PVA bei der Bundesnetzagentur, der
Abschluss des Einspeisevertrags sowie einer Elektronikversicherung
erfolgten ebenfalls unter dem Namen der Klägerin. Im
Einspeisevertrag ist das Geschäftskonto der Klägerin als
Bankverbindung angegeben. An die Klägerin war auch die
Bestätigung des Versorgungsvertrags mit der Stadtwerke D GmbH
& Co. KG nebst Abschlagsrechnung vom 23.07.2010 gerichtet.
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In der Feststellungserklärung für
das Streitjahr gab die Klägerin unter der Einkunftsart
Gewerbebetrieb aufzuteilende Einkünfte von ./. 6.561 EUR und
unter der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung aufzuteilende
Einkünfte von ./. 19.775 EUR an. Beigefügt waren zwei
Einkünfteermittlungen, eine betreffend die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung und eine betreffend die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb. Die Gesamtnettoumsätze beliefen sich im
Streitjahr auf 113.484 EUR; auf den Betrieb der PVA entfielen
Nettoumsätze in Höhe von 8.472 EUR.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) stellte mit Bescheid über die gesonderte
und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(Gewinnfeststellungsbescheid) 2012 vom 04.07.2014
ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Der
Einspruch der Klägerin blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung
vom 07.07.2016). Der Einspruchsentscheidung lässt sich
entnehmen, dass die Klägerin den Einspeisevertrag für die
Stromerzeugung im August 2013 auf die … Fotovoltaik GbR hat
umschreiben lassen.
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Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin,
ihre Einkünfte ohne diejenigen aus dem Betrieb der PVA,
hilfsweise ihre Einkünfte erklärungsgemäß als
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./.
19.775 EUR und als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe
von ./. 6.561 EUR gesondert und einheitlich festzustellen. Das
Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 26.06.2018 - 2 K
2245/16 als unbegründet ab.
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Die Klägerin rügt mit ihrer
Revision die Verletzung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Sie beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils des FG
München vom 26.06.2018 - 2 K 2245/16 und der
Einspruchsentscheidung vom 07.07.2016 den Bescheid über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
2012 vom 04.07.2014 dahin zu ändern, dass entsprechend der
Erklärung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von ./. 19.775 EUR,
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hilfsweise Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung in Höhe von ./. 19.775 EUR und Einkünfte
aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 6.561 EUR festgestellt
werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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B. Die Revision ist unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Die Klägerin hat im Streitjahr mit dem Betrieb der
PVA eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt,
die gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1
und Satz 2 Alternative 1 EStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren
steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur
Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 -
WElektroMobFördG - (BGBl I 2019, 2451, BStBl I 2020, 17) - im
Folgenden: EStG n.F. - ihre im Übrigen ausgeübte
vermögensverwaltende Tätigkeit insgesamt in eine
gewerbliche umqualifiziert.
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die im
angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid 2012 erfolgte
Qualifikation der Einkünfte sowie die festgestellte Höhe
der von der Klägerin erzielten Gesamthandseinkünfte (dazu
I.). Das FG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen,
und zwar sowohl in ihrem Hauptantrag (dazu II.) als auch in ihrem
Hilfsantrag (dazu III.). Das Verfahren war nicht nach § 74 FGO
zwecks Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)
auszusetzen (dazu IV.).
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I. Das Revisionsverfahren richtet sich gegen
die im Gewinnfeststellungsbescheid 2012 vom 04.07.2014 erfolgte
Qualifikation der von der Klägerin erzielten Einkünfte
und gegen die festgestellte Höhe der von ihr erzielten
Gesamthandseinkünfte.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein Bescheid über die gesonderte
und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach
§§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der
Abgabenordnung (AO) eine Vielzahl selbständiger und damit auch
selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die
eigenständig in Bestandskraft erwachsen können. Solche
selbständigen Feststellungen sind u.a. die Qualifikation der
Einkünfte und die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns
(z.B. BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 13/19 = SIS 22 03 19, Rz 16, m.w.N.).
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2. Die Klägerin begehrt mit ihrem
Hauptantrag, anstelle laufender gewerblicher
Gesamthandseinkünfte nur solche aus Vermietung und Verpachtung
in Höhe von ./. 19.775 EUR festzustellen. Der Hilfsantrag der
Klägerin zielt für den Fall, dass die Ausgliederung des
Betriebs der PVA auf eine zweite (beteiligungsidentische) GbR
abgelehnt wird, darauf ab, laufende Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung in Höhe von ./. 19.775 EUR und laufende
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 6.561 EUR
festzustellen. Die Klägerin wendet sich daher mit ihrem
Hauptantrag gegen die Qualifikation der Einkünfte und wegen
der vorgeblich fehlerhaften Einbeziehung der Einkünfte aus dem
Betrieb der PVA in ihr Feststellungsverfahren gegen die Höhe
des festgestellten laufenden Gesamthandsgewinns, mit ihrem
Hilfsantrag nur gegen die Qualifikation der Einkünfte.
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II. Der Hauptantrag der Klägerin,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./.
19.775 EUR festzustellen, hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Dieses Klagebegehren ist zwar
zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die
Klägerin hiermit die Feststellung eines niedrigeren als des im
Gewinnfeststellungsbescheid 2012 enthaltenen Gesamthandsverlusts
begehrt. Insbesondere fehlt es nicht an der Beschwer i.S. des
§ 40 Abs. 2 FGO. Denn eine vorgeblich rechtsfehlerhafte
Qualifikation der Einkünfte begründet unabhängig von
den Gewinnauswirkungen eine Beschwer (z.B. BFH-Urteil vom
14.09.2017 - IV R 34/15 = SIS 17 22 17, Rz 24, m.w.N.). Gleiches gilt für solche
Einkünfte (Gewinne oder Verluste), die vermeintlich zu Unrecht
in den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid einbezogen worden
sind.
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2. Das Klagebegehren bleibt aber in der Sache
erfolglos, weil die Einkünfte aus dem Betrieb der PVA nicht
von einer zweiten (ggf. beteiligungsidentischen Schwester-)GbR
erzielt worden sind.
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a) Eine (seitwärts) abfärbende
Wirkung einer bestimmten originär gewerblichen Tätigkeit
kann - auch unter Geltung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG n.F. -
nicht eintreten, wenn diese gewerbliche Tätigkeit in einer
eigenen zweiten (ggf. auch beteiligungsidentischen
Schwester-)Personengesellschaft ausgeübt wird (sog.
Ausgliederungsmodell; ständige Rechtsprechung zu § 15
Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F., z.B. BFH-Urteil vom 19.02.1998 - IV R
11/97, BFHE 186, 37, BStBl II 1998, 603 = SIS 98 18 30, m.w.N.; Schmidt/Wacker, EStG,
41. Aufl., § 15 Rz 193). Denn jede Personengesellschaft
übt als eigenständiges Einkünfteerzielungssubjekt
eine auch eigenständig zu qualifizierende Tätigkeit
aus.
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Ob eine zweite (personenidentische)
Gesellschaft gegründet und dort die gewerbliche Tätigkeit
ausgeübt wurde, ist aufgrund der objektiven Gegebenheiten des
Einzelfalls zu entscheiden. Unabdingbare Voraussetzung für die
Annahme einer zweiten Personengesellschaft ist nach der
Rechtsprechung des BFH, dass die zweite Gesellschaft nach
außen erkennbar geworden ist (BFH-Urteil in BFHE 186, 37,
BStBl II 1998, 603 = SIS 98 18 30,
m.w.N.). Im Übrigen ist aufgrund von Beweisanzeichen (z.B.
getrennte Bankkonten und Kassen, verschiedene Rechnungsvordrucke,
eigenständige Buchführung) festzustellen, ob und
inwieweit die zweite Gesellschaft eine von der ersten Gesellschaft
abgrenzbare Tätigkeit entfaltet hat (BFH-Urteil in BFHE 186,
37, BStBl II 1998, 603 = SIS 98 18 30). Auf eine zweite Personengesellschaft können auch
getrennte Ergebnisermittlungen hindeuten (z.B. BFH-Urteil vom
15.12.1992 - VIII R 52/91, BFH/NV 1993, 684, unter II.2.c). Dabei
obliegt es dem FG als Tatsachengericht, sämtliche
Umstände des Einzelfalls, die Anhaltspunkte für die
Beantwortung dieser Fragen bieten, aufzuklären und die dabei
getroffenen Feststellungen dahingehend zu bewerten, ob sie den
Schluss auf die Gründung einer zweiten Gesellschaft zulassen
(BFH-Beschluss vom 22.01.1998 - IV B 153/96, BFH/NV 1998, 847 =
SIS 98 11 21, unter 1.).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist die
Würdigung des FG, wonach die Gesellschafter der Klägerin
den Betrieb der PVA im Streitjahr nicht auf eine zweite GbR
ausgegliedert hatten, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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aa) Das FG hat im Rahmen seiner Würdigung
berücksichtigt, dass die vorgelegten Unterlagen, welche eine
weitere GbR im allgemeinen Rechtsverkehr nach außen
dokumentieren könnten, keine Anhaltspunkte für die
Existenz einer zweiten GbR im Streitjahr enthalten. So sind alle
Verträge im Zusammenhang mit der Anschaffung, Finanzierung und
dem Betrieb der PVA unter der Bezeichnung und im Namen der
Klägerin abgeschlossen worden. Weiter wurden - so die
Feststellungen des FG - die Darlehen über das
Geschäftskonto der Klägerin ausgereicht; ebenso ist die
Bankverbindung der Klägerin im Einspeisevertrag enthalten. Das
FG hat weiter bedacht, dass die Gewinne für die
Tätigkeitsbereiche
„Vermietung“ und
„PVA“ getrennt ermittelt wurden.
Gleichwohl hat es hieraus nicht die konkludente Gründung einer
zweiten GbR gefolgert, u.a. weil diese Gewinnermittlungen - wie
schon in den Vorjahren - in einer Gewinnermittlung der
„… GbR Vermietung und
Photovoltaik“ zusammengefasst und einer
(einzigen) Feststellungserklärung unter der Steuernummer der
Klägerin zugrunde gelegt worden sind, ein für beide
Bereiche gemeinsames Anlagenverzeichnis existierte und die
Klägerin von Anfang an ohne Einflussnahme des FA
Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben hat, in denen die
Umsätze aus beiden Tätigkeitsbereichen zusammen
erklärt worden sind. Nach alledem ist die Schlussfolgerung des
FG, es habe im Streitjahr keine - ggf. konkludent gegründete -
zweite GbR bestanden, ohne Weiteres nachvollziehbar. Sie lässt
auch sonst keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze erkennen.
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bb) Die von der Klägerin hiergegen
erhobenen Einwände greifen nicht durch.
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Die vorstehend bezeichnete Schlussfolgerung
des FG ist möglich und nach Berücksichtigung der
Umstände des Streitfalls auch naheliegend. Sie ist damit
für den erkennenden Senat bindend (vgl. BFH-Beschluss in
BFH/NV 1998, 847, unter 1.). Die von der Klägerin für das
Vorliegen einer zweiten GbR vorgebrachten Umstände zwingen
nicht zu einer anderen als der vom FG gezogenen Schlussfolgerung.
So hat das FG die nach Tätigkeitsbereichen getrennten
Einkünfteermittlungen der Klägerin umfassend
gewürdigt. Abweichendes muss sich auch nicht aus getrennten
Buchführungen und der Vergabe einer zweiten Steuernummer durch
das FA ergeben. Vielmehr hat das FG die maßgeblichen Indizien
berücksichtigt und dabei die rechtlichen Anforderungen, die an
die Erkennbarkeit einer zweiten GbR nach außen zu stellen
sind, nicht überspannt. Es hat unter Zugrundelegung der
einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine
Gesamtwürdigung vorgenommen, die zu einem jedenfalls
möglichen Ergebnis kommt. Dem BFH ist es verwehrt, an die
Stelle einer vertretbaren Würdigung des FG eine andere zu
setzen (z.B. BFH-Urteil vom 06.03.2007 - IX R 38/05, BFH/NV 2007,
1281 = SIS 07 19 90, unter II.2.c,
m.w.N.). Da auch keine Verfahrensrügen erhoben wurden, bleibt
es bei der vom FG gezogenen Schlussfolgerung.
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III. Ebenso hat das FG den Hilfsantrag der
Klägerin, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von ./. 19.775 EUR und Einkünfte aus Gewerbebetrieb
in Höhe von ./. 6.561 EUR festzustellen, zu Recht als
unbegründet abgewiesen.
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Der Beurteilung des Streitfalls ist § 15
Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 und Satz 2 Alternative 1 EStG
n.F. zugrunde zu legen (dazu 1.). Nach diesen Vorschriften ist die
vermögensverwaltende Tätigkeit der Klägerin trotz
des im gewerblichen Bereich erzielten Verlusts im Wege der
Abfärbung insgesamt als gewerbliche zu qualifizieren (dazu
2.). Die vom BFH für gemischt tätige freiberufliche
Personengesellschaften entwickelte Geringfügigkeitsgrenze ist
zwar auch bei § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 EStG n.F.
zu beachten (dazu 3.). Der erkennende Senat sieht aber keinen
Grund, die in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 und Satz
2 Alternative 1 EStG n.F. angeordnete umqualifizierende Wirkung
einer originär gewerblichen Tätigkeit für gemischt
tätige vermögensverwaltende Personengesellschaften
weitergehend einzuschränken, als dies bisher für gemischt
tätige freiberufliche Personengesellschaften geschehen ist
(dazu 4.). Da die Klägerin mit ihrer gewerblichen
Tätigkeit die weiterhin anwendbare Geringfügigkeitsgrenze
überschritten hat, bleibt es bei der seitwärts
abfärbenden Wirkung (dazu 5.).
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1. Gemäß § 52 Abs. 23 Satz 1
EStG n.F. ist für das Streitjahr § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2
Alternative 1 EStG n.F., im Übrigen auch § 15 Abs. 3 Nr.
1 Satz 1 Alternative 1 EStG n.F. anzuwenden.
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27
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Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG n.F.
gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit
Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer
OHG, einer KG oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die
Gesellschaft auch eine Tätigkeit i.S. des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ausübt (Alternative 1) oder gewerbliche Einkünfte i.S.
des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bezieht (Alternative 2). Dies gilt nach
Satz 2 unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit i.S. des
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird
(Alternative 1) oder ob die gewerblichen Einkünfte i.S. des
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 positiv oder negativ sind (Alternative 2).
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a) Gemäß § 121 Satz 1, §
100 Abs. 2 FGO kann ein Anspruch auf Abänderung des
angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheids nur dann bestehen, wenn
dieser Bescheid im Zeitpunkt der Entscheidung des FG bzw. des BFH
rechtswidrig ist. Dabei kommt es auf die Sach- und Rechtslage in
dem Feststellungszeitraum an, der dem angefochtenen
Gewinnfeststellungsbescheid zugrunde liegt (BFH-Urteil vom
28.07.2005 - III R 68/04, BFHE 211, 107, BStBl II 2008, 350 =
SIS 06 00 20, unter II.2., m.w.N.,
zum Einkommensteuerbescheid). Das FG und der BFH haben daher
während des gerichtlichen Verfahrens eingetretene
rückwirkende Gesetzesänderungen zu beachten, soweit sie
verfassungsrechtlich zulässig sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE
211, 107, BStBl II 2008, 350 = SIS 06 00 20, unter II.2., m.w.N.).
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b) Danach beurteilt sich der Streitfall nach
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 und Satz 2 Alternative
1 EStG n.F.
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Mit der am 18.12.2019 in Kraft getretenen
Neuregelung (vgl. Art. 39 Abs. 1 WElektroMobFördG) hat der
Gesetzgeber zum einen in dem neuen Satz 1 Alternative 1 den bislang
in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG a.F. enthaltenen
Zitierfehler korrigiert (a.F.: „... im Sinne des Absatzes
1 Nummer 1 ...“; n.F.: „... im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ...
.“), zum anderen die Vorschrift um einen
neuen Satz 2 ergänzt. Der neue Satz 1 ist als bloße
redaktionelle Klarstellung ohne Weiteres rückwirkend anwendbar
(vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1
= SIS 14 07 79, Rz 45). Ebenso ist
nach § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG n.F. der neue Satz 2 für
Veranlagungszeiträume vor 2019 anwendbar. Da der erkennende
Senat weder von der Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 3 Nr.
1 Satz 1 Alternative 1 und Satz 2 Alternative 1 EStG n.F. noch von
der des § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG n.F. überzeugt ist (dazu
IV.), sind diese Normen der Beurteilung des Streitfalls zugrunde zu
legen.
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2. Die Klägerin hat den Tatbestand des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 und Satz 2 Alternative
1 EStG n.F. erfüllt, so dass ihre gesamte Tätigkeit als
gewerbliche zu qualifizieren ist.
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a) aa) Der neue Satz 1 Alternative 1
entspricht inhaltlich § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. bzw. §
15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG a.F. nach Einfügung der
Alternative 2 durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2007 vom
13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878). Die bisherigen Grundsätze
gelten daher unverändert fort. Danach ist Voraussetzung
für dessen Anwendung, dass es sich um eine eigenständige
gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG
handelt, die von mindestens einer weiteren Tätigkeit der
Personengesellschaft, die isoliert betrachtet zu einer anderen
Einkunftsart (Gewinn- oder Überschusseinkunftsart) führen
würde und auf die sich die Abfärbung auswirken soll,
getrennt werden kann (BFH-Urteil vom 28.09.2017 - IV R 50/15, BFHE
259, 341, BStBl II 2018, 89 = SIS 17 22 20, Rz 18, m.w.N.). Ist die Tätigkeit der
Personengesellschaft hingegen wegen untrennbarer Verflechtung der
Tätigkeiten einheitlich als originär gewerblich zu
qualifizieren, gilt (insgesamt) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Liegt eine einheitliche nichtgewerbliche (z.B. freiberufliche oder
vermögensverwaltende) Tätigkeit vor, entfällt die
Anwendung von § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 EStG n.F.
(BFH-Urteile vom 27.08.2014 - VIII R 6/12, BFHE 247, 513, BStBl II
2015, 1002 = SIS 15 03 13, Rz 46,
zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. betreffend gewerbliche und
freiberufliche Tätigkeit; vom 14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE
255, 12, BStBl II 2017, 175 = SIS 16 23 23, Rz 55, zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. betreffend
gewerbliche und vermögensverwaltende Tätigkeit).
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bb) Die Neuregelung enthält - wie §
15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. - keinerlei Ausnahmen von der sog.
Abfärbewirkung. Im Gegenteil setzt der neue Satz 2 Alternative
1, wonach die umqualifizierende Wirkung unabhängig davon
eintritt, ob aus der Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 EStG ein Gewinn oder Verlust erzielt wird, die vom
erkennenden Senat in dem BFH-Urteil vom 12.04.2018 - IV R 5/15
(BFHE 261, 157, BStBl II 2020, 118 = SIS 18 08 74, Rz 34 f.) vertretene Rechtsauffassung, nach der
negative Einkünfte aus einer originär gewerblichen
Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der
vermögensverwaltenden Einkünfte einer GbR führen,
mit Wirkung auch für das Streitjahr außer Kraft.
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b) Danach hat die Klägerin
ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt.
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Die Klägerin übte als GbR und damit
als eine „andere
Personengesellschaft“ i.S. des § 15
Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG n.F. (z.B. BFH-Urteil in BFHE 259, 341,
BStBl II 2018, 89 = SIS 17 22 20,
Rz 19, m.w.N., zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F.) zum einen eine
vermögensverwaltende Tätigkeit, zum anderen mit dem
Betrieb der PVA - was nicht in Streit steht - eine originär
gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Abs. 2 EStG aus (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.09.2014 - X R 32/12 =
SIS 15 01 27, Rz 17, m.w.N., zur
Gewerblichkeit des Betriebs einer PVA). Anhaltspunkte, die für
eine untrennbare Verflechtung dieser beiden Tätigkeitsbereiche
sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr konnte die
Klägerin ohne Weiteres ihre vermögensverwaltende
Tätigkeit ohne die Stromerzeugung ausüben und umgekehrt.
Zudem erzielte die Klägerin - was ebenfalls nicht streitig ist
- im vermögensverwaltenden Bereich (insbesondere)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./.
19.775 EUR, im gewerblichen Bereich Einkünfte in Höhe von
./. 6.561 EUR. Da gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2
Alternative 1 EStG n.F. ausdrücklich auch originär
gewerbliche Verluste einer Abfärbung auf die übrige
Tätigkeit nicht entgegenstehen, hat die Klägerin
insgesamt eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt und damit
insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt.
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3. Die vom BFH für gemischt tätige
freiberufliche Personengesellschaften entwickelte
Geringfügigkeitsgrenze ist auch bei Anwendung des § 15
Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 EStG n.F. zu beachten (noch offen
gelassen im BFH-Urteil in BFHE 261, 157, BStBl II 2020, 118 =
SIS 18 08 74, Rz 36).
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a) Die höchstrichterliche Rechtsprechung
hat, soweit die Frage der Einschränkung der umqualifizierenden
Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F.
(„Seitwärtsabfärbung“)
durch Anerkennung einer unschädlichen
Geringfügigkeitsgrenze betroffen ist, verschiedene Phasen
durchlaufen:
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Während in der ersten Phase eine
Einschränkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. bei
Geringfügigkeit der gewerblichen Tätigkeit abgelehnt
wurde (z.B. BFH-Urteile vom 10.08.1994 - I R 133/93, BFHE 175, 357,
BStBl II 1995, 171 = SIS 95 01 13,
unter II.2.b; in BFHE 186, 37, BStBl II 1998, 603 = SIS 98 18 30), war die zweite Phase durch die
grundsätzliche Anerkennung einer Geringfügigkeitsgrenze,
d.h. die Ablehnung der umqualifizierenden Wirkung bei einem
äußert geringen Anteil der originär gewerblichen
Tätigkeit gekennzeichnet; es existierten jedoch keine festen
Umsatzgrenzen zur Bestimmung des äußerst geringen
Anteils (BFH-Urteile vom 11.08.1999 - XI R 12/98, BFHE 189, 419,
BStBl II 2000, 229 = SIS 99 22 22,
unter II.3.: jedenfalls keine Umqualifizierung bei gewerblichen
Umsätzen in Höhe von 1,25 % der Gesamtumsätze; vom
29.11.2001 - IV R 91/99, BFHE 197, 400, BStBl II 2002, 221 =
SIS 02 05 21, unter 3.b cc;
BFH-Beschluss vom 08.03.2004 - IV B 212/03, BFH/NV 2004, 954 =
SIS 04 22 81, unter 2.a und b:
jedenfalls keine Umqualifizierung bei gewerblichen Umsätzen in
Höhe von 2,81 % der Gesamtumsätze). In der dritten Phase
quantifizierte der VIII. Senat des BFH mit seinen Urteilen vom
27.08.2014 für gemischt tätige freiberufliche
Personengesellschaften klare Umsatzgrenzen für die
Geringfügigkeitsgrenze. Danach ist eine die umqualifizierende
Wirkung nicht auslösende gewerbliche Tätigkeit von
äußerst geringem Ausmaß gegeben, wenn die
originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der
Gesamtnettoumsätze (relative Grenze) der Personengesellschaft
und zugleich den Höchstbetrag von 24.500 EUR im
Feststellungszeitraum (absolute Grenze) nicht übersteigen
(BFH-Urteile vom 27.08.2014 - VIII R 16/11, BFHE 247, 499, BStBl II
2015, 996 = SIS 15 03 08, Rz 28,
und VIII R 41/11, BFHE 247, 506, BStBl II 2015, 999 = SIS 15 03 11, Rz 27; in BFHE 247, 513, BStBl
II 2015, 1002 = SIS 15 03 13, Rz
53). Die letzte Phase ist durch das Urteil des erkennenden Senats
in BFHE 261, 157, BStBl II 2020, 118 = SIS 18 08 74, Rz 34 bestimmt, wonach im Falle
einer vermögensverwaltenden GbR (auch) negative Einkünfte
aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Abfärbung
führen.
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39
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b) Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus,
dass die vom VIII. Senat des BFH entwickelte
Geringfügigkeitsgrenze mit ihrer relativen und absoluten
Grenze bei der Auslegung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1
Alternative 1 EStG n.F. zu beachten ist. So heißt es in der
Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Norm, die
Änderung stelle sicher, „dass - mit Ausnahme der von
der Rechtsprechung entwickelten und von der Finanzverwaltung
angewandten Bagatellgrenzen - nicht in jedem Jahr erneut zu
prüfen ist, ob eine gewerbliche Abfärbung der
Einkünfte anzunehmen ist“ (BR-Drucks.
356/19, S. 104). Anhaltspunkte dafür, dass es dem Willen des
Gesetzgebers entsprochen haben könnte, unterschiedliche
Bagatellgrenzen in Abhängigkeit davon heranzuziehen, ob die
Personengesellschaft neben der gewerblichen Tätigkeit eine
Tätigkeit nach § 13 EStG, eine solche nach § 18 EStG
oder eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt,
lassen sich der Begründung des Gesetzentwurfs nicht entnehmen.
Denn die dort in Bezug genommene Ansicht der Finanzverwaltung
verweist seit dem Veranlagungszeitraum 2015 in H 15.8 Abs. 5 des
Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs (EStH) 2015 unter dem Stichwort
„Bagatellgrenze“ auf die
vorstehend genannten Urteile des VIII. Senats vom 27.08.2014, ohne
danach zu unterscheiden, ob die Personengesellschaft neben ihrer
originär gewerblichen Tätigkeit nach § 13 EStG, nach
§ 18 EStG oder vermögensverwaltend tätig ist.
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c) Ausgehend von dieser Begründung des
Gesetzentwurfs legt der erkennende Senat - trotz der weiterhin
fehlenden Kodifizierung - die Neuregelung dahin aus, dass die von
der Rechtsprechung entwickelte Geringfügigkeitsgrenze mit
ihrer relativen und absoluten Umsatzgrenze auch bei Anwendung des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 EStG n.F. zu beachten
ist (anderer Ansicht Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -,
§ 15 EStG Rz 1426).
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41
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Bereits § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F.
enthielt keinerlei Ausnahmen von der sog. Abfärbewirkung.
Gleichwohl hat der BFH - wie vorstehend dargestellt - eine zu
beachtende Geringfügigkeitsgrenze entwickelt, um die
„Seitwärtsabfärbung“
bei gewerblichen Tätigkeiten von äußerst geringem
Ausmaß mit Blick auf den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu begrenzen. Das
BVerfG hat die darin zum Ausdruck kommende restriktive Auslegung
dieser Norm durch den BFH unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil in
BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229 = SIS 99 22 22 nicht nur nicht beanstandet, sondern als eines von
mehreren Argumenten zur Begründung der
Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in
der für den Veranlagungszeitraum 1988 geltenden Fassung (=
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG a.F. nach Einfügung
der Alternative 2 durch das JStG 2007) herangezogen
(BVerfG-Beschluss vom 15.01.2008 – 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1
= SIS 08 25 65, Rz 131). Diese
Überlegungen sind auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1
Alternative 1 EStG n.F. gleichermaßen übertragbar.
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Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 15
Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 EStG n.F. Nach dieser Regelung
führt zwar jede originär gewerbliche Tätigkeit zur
„Seitwärtsabfärbung“,
unabhängig davon, ob aus dieser Tätigkeit ein Gewinn oder
Verlust erzielt wird. Damit wollte der Gesetzgeber aber - wie
vorstehend aufgezeigt - gerade nicht die bisherige
Geringfügigkeitsgrenze beseitigen, sondern allein die im
BFH-Urteil in BFHE 261, 157, BStBl II 2020, 118 = SIS 18 08 74, Rz 34 f. vertretene
Rechtsauffassung außer Kraft setzen, wonach gewerbliche
Verluste (generell) nicht abfärben. § 15 Abs. 3 Nr. 1
Satz 2 Alternative 1 EStG n.F. stellt damit lediglich klar, dass
die abfärbende Wirkung durch die gewerbliche Tätigkeit
und nicht durch das hieraus erzielte positive oder negative
Ergebnis (Gewinn oder Verlust) ausgelöst wird. Dies bedeutet
zugleich, dass die bisherige Geringfügigkeitsgrenze mit ihrer
absoluten und relativen Umsatzgrenze sowohl bei Gewinnen als auch
bei Verlusten zu beachten ist. Wird diese Bagatellgrenze
überschritten, färben gewerbliche Gewinne und gewerbliche
Verluste gleichermaßen ab.
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43
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4. Der erkennende Senat sieht keinen Grund,
die abfärbende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1
Alternative 1 und Satz 2 Alternative 1 EStG n.F. für gemischt
tätige vermögensverwaltende Personengesellschaften
stärker einzuschränken, als dies bisher für gemischt
tätige freiberufliche Personengesellschaften geschehen
ist.
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Für gemischt tätige
vermögensverwaltende Personengesellschaften ist keine
höhere Bagatellgrenze anzusetzen (dazu a). Bei solchen
Personengesellschaften ist der Prüfung der sog.
Abfärbewirkung auch kein mehrjähriger
Beobachtungszeitraum zugrunde zu legen (dazu b). Auch von
Verfassungs wegen ist eine Neuausrichtung der
Geringfügigkeitsgrenze nicht geboten (dazu c).
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a) Für gemischt tätige
vermögensverwaltende Personengesellschaften ist keine
höhere Bagatellgrenze anzusetzen (dies noch offen lassend
BFH-Urteil in BFHE 261, 157, BStBl II 2020, 118 = SIS 18 08 74, Rz 36).
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Bei solchen Personengesellschaften können
die steuerrechtlichen Folgen infolge der Verstrickung der
Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen zwar gravierender
sein als bei gemischt freiberuflich oder land- und
forstwirtschaftlich tätigen Personengesellschaften. Dies
rechtfertigt aber keine unterschiedlichen Bagatellgrenzen. Dem
Gesetzgeber kann die vorbezeichnete Problematik nicht verborgen
geblieben sein; der Gesetzentwurf benennt es vielmehr als Ziel,
dass eine Abfärbung neben u.a. freiberuflichen auch
vermögensverwaltende Einkünfte erfasst (BR-Drucks.
356/19, S. 104). Es lassen sich weder § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
n.F. noch der Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser
Neuregelung Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der
Gesetzgeber für gemischt tätige vermögensverwaltende
Personengesellschaften eine modifizierte Bagatellgrenze
einführen wollte (dazu bereits vorstehend B.III.3.b). Zudem
widerspräche eine modifizierte Bagatellgrenze für
gemischt tätige vermögensverwaltende
Personengesellschaften dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 Nr.
1 EStG, die Einkünfteermittlung zu vereinfachen. So
würden unterschiedliche Bagatellgrenzen zu weiteren
Abgrenzungsschwierigkeiten führen (gleicher Ansicht
Carlé/Bauschatz in Korn, § 15 EStG Rz 492.1;
Stenert/Gravenhorst, DStR 2020, 2505, 2507 f.). Es müsste das
Konkurrenzverhältnis zwischen den verschiedenen
Bagatellgrenzen geklärt werden, wenn die Personengesellschaft
z.B. neben der originär gewerblichen Tätigkeit
vermögensverwaltend und freiberuflich tätig ist; der
angestrebte Vereinfachungseffekt wäre konterkariert. Im
Übrigen lässt sich nicht belastbar quantifizieren, wie
hoch die relative und/oder absolute Grenze bei
vermögensverwaltenden Personengesellschaften zur Abfederung
der eintretenden Folgen sein müsste. Es könnte wiederum
nur eine griffweise Schätzung vorgenommen werden, die einer
belastbaren Grundlage entbehrt.
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47
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Vor diesem Hintergrund teilt der erkennende
Senat auch nicht die in der mündlichen Verhandlung
geäußerten Überlegungen der Klägerin, wonach
bei gemischt tätigen vermögensverwaltenden
Personengesellschaften auf die relative Grenze verzichtet werden
und nur die absolute Grenze von 24.500 EUR zur Anwendung kommen
oder in Anlehnung an § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.d.F. des Fondsstandortgesetzes vom
03.06.2021 (BGBl I 2021, 1498) ausschließlich eine relative
10 %-Grenze zugrunde gelegt werden sollte. Ebenso entbehrt der
Vorschlag des FA, wonach bei gemischt tätigen
vermögensverwaltenden Personengesellschaften als typisierender
Maßstab zur Bestimmung einer unschädlichen
Tätigkeit von äußerst geringem Ausmaß die
Nettoinvestitionssummen in den verschiedenen
Tätigkeitsbereichen miteinander zu vergleichen seien, nach
Ansicht des erkennenden Senats einer tragfähigen
Grundlage.
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48
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b) § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1
und Satz 2 Alternative 1 EStG n.F. lässt es - entgegen der
Auffassung der Klägerin - auch nicht zu, die abfärbende
Wirkung erst nach einem längeren (mehrjährigen)
Beobachtungszeitraum (z.B. von drei Jahren) eintreten zu lassen
(dies noch offen lassend BFH-Urteil in BFHE 261, 157, BStBl II
2020, 118 = SIS 18 08 74, Rz
36).
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49
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aa) Nach Ansicht der Klägerin dürfen
gewerbliche Einkünfte erst nach einem längeren
Beobachtungszeitraum zur Abfärbung führen, weil
anderenfalls ein späterer Wegfall der bereits eingetretenen
Abfärbewirkung zu einer Betriebsaufgabe führe
(ähnlich Kanzler, FR 2015, 512; Wendt, Steuerberater-Jahrbuch
2015/2016, 35, 42; Kahle/Braun, DStZ 2019, 332).
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50
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bb) Der Senat kann sich dieser Meinung im
Ergebnis aus den gleichen Gründen nicht anschließen, die
bereits gegen eine modifizierte Bagatellgrenze sprechen (dazu
vorstehend B.III.4.a). Zudem ist nicht ersichtlich, auf welche
Rechtsgrundlage sich unter Berücksichtigung des Prinzips der
Abschnittsbesteuerung (Jahresbetrachtung) ein Beobachtungszeitraum
stützen ließe, der über einen Veranlagungszeitraum
(ein Kalenderjahr) hinausgeht. Im Übrigen würde das
Problem der Betriebsaufgabe (infolge
„Entstrickung“) auch durch
Einführung eines Beobachtungszeitraums nicht gänzlich
gelöst, sondern lediglich entschärft und ggf. auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben.
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51
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c) Auch von Verfassungs wegen ist eine
Neuausrichtung der Geringfügigkeitsgrenze nicht geboten (dazu
B.IV.1.; anderer Ansicht noch BFH-Urteil in BFHE 261, 157, BStBl II
2020, 118 = SIS 18 08 74, Rz 34
ff., zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. für gewerbliche
Verluste einer ansonsten vermögensverwaltend tätigen
GbR).
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52
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5. Nach Anwendung vorstehend genannter
Grundsätze bleibt es bei der seitwärts abfärbenden
Wirkung. Die Klägerin hat aus der originär gewerblichen
Tätigkeit Nettoumsätze von 8.472 EUR erzielt. Diese
Umsätze machten 7,46 % der Gesamtnettoumsätze (113.484
EUR) aus. Sie blieben zwar unterhalb der absoluten Umsatzgrenze von
24.500 EUR, überschritten aber deutlich die relative
Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze.
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53
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IV. Eine Aussetzung des Verfahrens nach §
74 FGO in Verbindung mit einer Vorlage des Rechtsstreits an das
BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG kommt nicht in Betracht. Der
erkennende Senat ist weder von der Verfassungswidrigkeit des §
15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 und Satz 2 Alternative 1 EStG
n.F. (dazu 1.) noch von der Verfassungswidrigkeit der in § 52
Abs. 23 Satz 1 EStG n.F. angeordneten rückwirkenden Geltung
des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 EStG n.F. (dazu 2.)
überzeugt.
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54
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1. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1
und Satz 2 Alternative 1 EStG n.F. sind mit Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar (ebenso Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 188; anderer
Ansicht Stenert/Gravenhorst, DStR 2020, 2505, 2510 f.;
Carlé/Bauschatz in Korn, § 15 EStG Rz 498.2).
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55
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Die vom BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE
120, 1 = SIS 08 25 65, Rz 117 ff.
zur Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
in der für den Veranlagungszeitraum 1988 geltenden Fassung (=
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG a.F. nach Einfügung
der Alternative 2 durch das JStG 2007) dargelegten Gründe
für eine Vereinbarkeit der Abfärberegelung mit Art. 3
Abs. 1 GG sind auch für § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1
Alternative 1 EStG n.F. weiterhin gültig (dazu a). § 15
Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 EStG n.F. ist auch nicht
verfassungswidrig, soweit die originär gewerbliche
Tätigkeit eine im Übrigen vermögensverwaltend
tätige Personengesellschaft infiziert (dazu b). Dies gilt auch
dann, wenn die gemischt tätige vermögensverwaltende
Personengesellschaft in ihrem gewerblichen Bereich einen Verlust
(§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 EStG n.F.) erzielt
(dazu c).
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56
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a) Die vom BVerfG dargelegten, für die
Verfassungsmäßigkeit der Abfärberegelung
sprechenden Gründe gelten auch für § 15 Abs. 3 Nr. 1
Satz 1 Alternative 1 EStG n.F. unverändert fort. Denn die vom
BVerfG geprüfte Vorschrift stimmt inhaltlich mit dem im
Streitfall anwendbaren § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1
EStG n.F. überein. Wie dargelegt (dazu vorstehend B.III.3.c),
geht der erkennende Senat davon aus, dass die bisherige
Bagatellgrenze mit ihrer relativen und absoluten Umsatzgrenze auch
bei § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 EStG n.F. zu
beachten ist. Deshalb ist unter Zugrundelegung der vom BVerfG
entwickelten Maßstäbe auch die in der Neufassung
geregelte Abfärbewirkung verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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57
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b) § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1
EStG n.F. ist auch verfassungskonform, soweit diese Vorschrift die
umqualifizierende Wirkung auf gemischt tätige
vermögensverwaltende Personengesellschaften betrifft.
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58
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aa) Die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE
120, 1 = SIS 08 25 65 betrifft
zwar die umqualifizierende Wirkung einer originär gewerblichen
Tätigkeit auf eine im Übrigen freiberuflich tätige
Personengesellschaft. Das BVerfG hat seine Ausführungen aber
nicht auf diese Einkunftsart beschränkt, sondern in seine
Überlegungen wiederholt auch gemischt tätige
vermögensverwaltende Personengesellschaften einbezogen. Im
Wesentlichen hat das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 120, 1 =
SIS 08 25 65 ausgeführt, dass
die Abfärberegelung zwar zu einer Ungleichbehandlung von
Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmern führe
(a.a.O., Rz 110). Hierin liege aber kein Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG. So habe der Gesetzgeber mit der Regelung des § 15
Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. legitime Zwecke - zum einen die
Vereinfachung der Einkünfteermittlung gemischt tätiger
Personengesellschaften (a.a.O., Rz 118 ff.), zum anderen die
Erhaltung der Substanz der Gewerbesteuer (a.a.O., Rz 125) -
verfolgt. Soweit die Vereinfachung bei der Einkünfteermittlung
betroffen ist, hat das BVerfG betont, dass sich ansonsten gerade
bei gemischt tätigen vermögensverwaltenden
Personengesellschaften durch die notwendige Bildung
unterschiedlicher Vermögensmassen
(Privatvermögen/Betriebsvermögen) die Probleme weiter
verschärfen würden (a.a.O., Rz 120 f.). Zudem
stünden die mit der Typisierung der Regelung für die
Personengesellschaften verbundenen Nachteile in einem vertretbaren
Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Zielen (a.a.O.,
Rz 130 ff.). So werde die zusätzliche Belastung u.a. durch
eine restriktive Interpretation der Vorschrift durch den BFH
(a.a.O., Rz 131) und vor allem durch die Möglichkeit
gemildert, der Abfärberegelung durch die risikolose und ohne
großen Aufwand durchzuführende Gründung einer
zweiten personenidentischen Personengesellschaft auszuweichen
(a.a.O., Rz 132 ff.). Im Übrigen eröffne die Freiheit im
Ergreifen der beschriebenen Gestaltungsmöglichkeit dem
Steuerschuldner die Option, es bei der Abfärbewirkung des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. zu belassen, wenn dies für
ihn günstiger sei. Denn es dürfe nicht übersehen
werden, dass die mit der Abfärberegelung verbundene
Gewerblichkeit - insbesondere bei der Umqualifizierung von
Einkünften aus Vermögensverwaltung - auch zu steuerlichen
Vorteilen führen könne (a.a.O., Rz 138).
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Diese Ausführungen enthalten keine
Anhaltspunkte dafür, dass verfassungsrechtlich
unterschiedliche Maßstäbe in Abhängigkeit von der
Art der umzuqualifizierenden Tätigkeit geboten sind.
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bb) Die von der Klägerin erstmals in der
mündlichen Verhandlung vorgetragene Argumentation, wonach das
Ausgliederungsmodell als solches bei Nutzungsüberlassungen
zwischen einer vermögensverwaltend und einer gewerblich
tätigen Schwesterpersonengesellschaft neue Risiken berge,
führt zu keiner abweichenden verfassungsrechtlichen
Beurteilung. Überlässt die vermögensverwaltende
Personengesellschaft die wesentlichen Betriebsgrundlagen der
gewerblich tätigen Schwesterpersonengesellschaft unentgeltlich
oder zu einem nicht kostendeckenden Entgelt, erzielt sie
grundsätzlich mangels Gewinnerzielungsabsicht keine
gewerblichen Einkünfte aufgrund einer mitunternehmerischen
Betriebsaufspaltung (BFH-Urteil in BFHE 261, 157, BStBl II 2020,
118 = SIS 18 08 74, Rz 23 ff.); es
bleibt also bei der vermögensverwaltenden Tätigkeit. Zwar
können in einem solchen Fall die der gewerblich tätigen
Schwesterpersonengesellschaft zur Nutzung überlassenen
Wirtschaftsgüter ggf. Sonderbetriebsvermögen (I) bei der
letztgenannten Personengesellschaft sein (vgl. BFH-Urteile vom
16.06.1994 - IV R 48/93, BFHE 175, 109, BStBl II 1996, 82 =
SIS 94 21 25, unter I.3.a; vom
10.11.2005 - IV R 29/04, BFHE 211, 305, BStBl II 2006, 173 =
SIS 06 02 13, unter 2.d aa). Dies
ist aber eine Folge des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2
EStG und der bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften
zur Anwendung kommenden Bruchteilsbetrachtung (§ 39 Abs. 2 Nr.
2 AO) und keine Folge der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3
Nr. 1 EStG. Im Übrigen hat auch bereits das BVerfG das Problem
einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung gesehen und nicht
als durchgreifend erachtet (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 1 =
SIS 08 25 65, Rz 135).
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c) Ebenso ist die Regelung in § 15 Abs. 3
Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 EStG n.F. verfassungskonform, soweit die
gemischt tätige vermögensverwaltende Personengesellschaft
im gewerblichen Bereich nach den einkommensteuerrechtlichen
Gewinnermittlungsvorschriften einen Verlust erzielt. Denn auch
für diesen Fall ist die Ungleichbehandlung von
Einzelunternehmern und Personengesellschaften - entgegen der
Meinung der Klägerin - verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 261, 157,
BStBl II 2020, 118 = SIS 18 08 74,
Rz 35 zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. noch eine andere
Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest.
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aa) Der von § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1
Alternative 1 EStG n.F. weiterhin angestrebte Zweck einer
vereinfachten Einkünfteermittlung entfällt nicht deshalb,
weil eine gemischt tätige vermögensverwaltende
Personengesellschaft handelsrechtlich ggf. nicht zur
Buchführung und zur Bilanzierung verpflichtet ist (vgl. z.B.
Stenert/Gravenhorst, DStR 2020, 2505, 2511, zur
Einkünfteermittlung vermögensverwaltender
Personengesellschaften). Denn unabhängig von der Methode der
Einkünfteermittlung ergeben sich - wie auch das BVerfG betont
hat (dazu oben B.IV.1.b) - gerade bei gemischt tätigen
vermögensverwaltenden Personengesellschaften
Abgrenzungsschwierigkeiten, die § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1
Alternative 1 EStG n.F. vermeiden will. Es müssten im
Gesellschaftsvermögen verschiedene Vermögensbereiche -
Privatvermögen und Betriebsvermögen - gebildet und die
Wirtschaftsgüter sowie die durch die einzelnen
Tätigkeitsbereiche veranlassten Einnahmen und Aufwendungen
diesen Bereichen zugeordnet werden. Zudem kämen - je nach
betroffenem Vermögensbereich - unterschiedliche
Einkünfteermittlungsvorschriften zur Anwendung (z.B.
allgemeine Steuerpflicht bei Veräußerung von
Betriebsvermögen versus partielle Steuerpflicht bei
Veräußerung von Privatvermögen nach § 17 und
§ 23 EStG; keine Einlagen und Entnahmen sowie keine Anwendung
der §§ 6b, 6c, 7g EStG bei
Überschusseinkünften). Diese Abgrenzung würde
besondere Bedeutung dann erlangen, wenn es dem Steuerpflichtigen
gerade darum ginge, die abfärbende Wirkung durch Erzielen
eines gewerblichen Verlusts zu vermeiden. Damit wäre der von
der
„Seitwärtsabfärbung“
bezweckte Effekt einer vereinfachten Einkünfteermittlung
gefährdet. Im Übrigen war dieser Vereinfachungseffekt
auch Grund dafür, dass der VIII. Senat des BFH in seinen
Urteilen vom 27.08.2014 die Bagatellgrenze anhand von
Umsatzgrenzen, nicht anhand von Gewinngrenzen konkretisiert hat
(z.B. BFH-Urteil in BFHE 247, 513, BStBl II 2015, 1002 =
SIS 15 03 13, Rz 63).
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63
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bb) Auch der weiterhin von § 15 Abs. 3
Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 EStG n.F. bezweckte Schutz des
Gewerbesteueraufkommens entfällt nicht schon dann, wenn die
gemischt tätige vermögensverwaltende Personengesellschaft
aus der gewerblichen Tätigkeit einen Verlust erzielt.
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Soweit es in der Begründung des
Gesetzentwurfs der Neuregelung hierzu heißt, die
Begründung des BFH, die gewerbliche Abfärbetheorie diene
ausschließlich der Sicherung des Gewerbesteueraufkommens,
welches bei Verlusten nicht gefährdet sei, überzeuge
nicht, da es z.B. aufgrund von Hinzurechnungen auch im Verlustfall
zu einer Gewerbesteuerfestsetzung kommen könne (BR-Drucks.
356/19, S. 104), kann diese Begründung der Neuregelung
ihrerseits nur dann überzeugen, wenn man eine
„Entfärbung“ der
gewerblichen Einkünfte (des gewerblichen Verlusts) annehmen
wollte. Verneint man hingegen eine
„Entfärbung“, kann es trotz
eines einkommensteuerrechtlichen gewerblichen Verlusts infolge der
ggf. in diesem Bereich vorzunehmenden gewerbesteuerrechtlichen
Hinzurechnungen gleichwohl zu einem positiven Gewerbeertrag und
damit zu einer positiven Gewerbesteuerfestsetzung kommen.
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65
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Das Gewerbesteueraufkommen ist aber bei
fehlender Abfärbung schon dadurch gefährdet, dass
Aufwendungen aus dem vermögensverwaltenden Bereich in den
gewerblichen Bereich verlagert werden könnten und dadurch
überhaupt ein gewerblicher Verlust entstehen oder sich ein
nach § 10a GewStG nutzbarer gewerblicher Verlust erhöhen
würde.
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2. a) Die in § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG
n.F. angeordnete rückwirkende Geltung des § 15 Abs. 3 Nr.
1 Satz 2 Alternative 1 EStG n.F. auch für das Streitjahr
stellt eine „echte“
Rückwirkung dar (dazu aa), die verfassungsrechtlich
ausnahmsweise nicht zu beanstanden ist (dazu bb und cc).
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67
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aa) Eine Rechtsnorm entfaltet
„echte“ Rückwirkung, wenn
ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem
Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossene
Tatbestände gelten soll (z.B. BVerfG-Beschlüsse vom
07.07.2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1 =
SIS 10 22 45, Rz 56; vom
25.03.2021 - 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177 = SIS 21 07 84, Rz 52; vom 30.06.2020 - 1 BvR
1679/17, 1 BvR 2190/17, BVerfGE 155, 238, Rz 129). Danach liegt im
Steuerrecht eine „echte“
Rückwirkung vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene
Steuerschuld nachträglich abändert (BVerfG-Beschluss vom
10.10.2012 - 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302 = SIS 12 29 53, Rz 44, m.w.N.). Für den
Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die
Änderung von Normen mit Wirkung für einen abgeschlossenen
Veranlagungszeitraum der Kategorie der
„echten“ Rückwirkung
zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG
entsteht die Einkommensteuer mit dem Ablauf des
Veranlagungszeitraums, d.h. des Kalenderjahres (§ 25 Abs. 1
EStG).
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So verhält es sich im Streitfall. §
52 Abs. 23 Satz 1 EStG n.F. ordnet die Geltung des § 15 Abs. 3
Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 EStG n.F. für
Veranlagungszeiträume vor 2019 und damit für solche an,
die im Zeitpunkt der Gesetzesverkündung am 17.12.2019 bereits
abgeschlossen waren. Im Streitfall ist über den
Veranlagungszeitraum (bzw. Feststellungszeitraum) 2012 zu
entscheiden. Damit hat der Gesetzgeber mit § 52 Abs. 23 Satz 1
EStG n.F. die bereits entstandene Einkommensteuer 2012
nachträglich abgeändert.
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bb) Diese
„echte“ Rückwirkung ist
ausnahmsweise verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (ebenso
BeckOK EStG/Schenke, 13. Ed. [01.07.2022], EStG § 15 Rz 2287;
dies bezweifelnd Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 15
Rz 144a; anderer Ansicht HHR/Stapperfend, § 15 EStG Rz 1402;
Stenert/ Gravenhorst, DStR 2020, 2505, 2512 f.;
Carlé/Bauschatz in Korn, § 15 EStG Rz 498.2).
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Der Gesetzgeber hat mit § 15 Abs. 3 Nr. 1
Satz 2 Alternative 1. i.V.m. § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG n.F.
unter Beachtung der für rückwirkende
Gesetzesänderungen geltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben
(dazu (1)) zulässig eine Rechtslage festgeschrieben, die vor
dem BFH-Urteil in BFHE 261, 157, BStBl II 2020, 118 = SIS 18 08 74 einer gefestigten
höchstrichterlichen Rechtsprechung und einheitlichen
Rechtspraxis entsprochen hat (dazu (2)). Ebenso war das vorstehend
genannte Urteil des IV. Senats des BFH in BFHE 261, 157, BStBl II
2020, 118 nicht geeignet, Vertrauen dahingehend zu erzeugen, das
bei gemischt tätigen vermögensverwaltenden
Personengesellschaften Verluste im gewerblichen Bereich nicht
abfärben (dazu (3)).
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(1) Gesetze mit
„echter“ Rückwirkung, die
die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens
nachträglich belastend ändern, sind verfassungsrechtlich
grundsätzlich unzulässig (ständige Rechtsprechung
des BVerfG, z.B. Beschluss in BVerfGE 127, 1 = SIS 10 22 45, Rz 56, m.w.N.). Belastende
Steuergesetze dürfen ihre Wirksamkeit grundsätzlich nicht
auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken; der
Gesetzgeber darf daran nicht ungünstigere Folgen knüpfen
als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen
ausgehen durfte. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind aber -
ohne dass dies abschließend wäre - Fallgruppen
anerkannt, in denen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot
durchbrochen ist (BVerfG-Beschluss vom 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06,
BVerfGK 14, 338, Rz 14, m.w.N.). So tritt das
Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat,
namentlich dann zurück, wenn sich kein schützenswertes
Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, etwa
weil die Rechtslage unklar und verworren war (z.B. BVerfG-Beschluss
in BVerfGK 14, 338, Rz 14, m.w.N.) oder weil ein Zustand
allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und
für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber
herrschte, was rechtens sei (z.B. BVerfG-Beschluss vom 02.05.2012 -
2 BvL 5/10, BVerfGE 131, 20, Rz 77, m.w.N.). Dem Gesetzgeber ist es
unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes erst recht
verfassungsrechtlich nicht verwehrt, eine Rechtslage
rückwirkend festzuschreiben, die vor einer
Rechtsprechungsänderung einer gefestigten Rechtsprechung und
einheitlichen Rechtspraxis entsprach (BVerfG-Beschluss in BVerfGK
14, 338, Rz 19). Ein schutzwürdiges Vertrauen in eine
bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher
Rechtsprechung kann allenfalls bei gefestigter, langjähriger
Rechtsprechung entstehen (BVerfG-Beschluss vom 21.07.2010 - 1 BvL
11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05, BVerfGE 126, 369,
Rz 79). Hingegen rechtfertigt allein die
Auslegungsbedürftigkeit einer Norm nicht deren
rückwirkende Änderung (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 135, 1
= SIS 14 07 79, Rz 67).
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(2) Die Klägerin konnte im Streitjahr
nicht auf die zu diesem Zeitpunkt noch unbekannte und nicht ohne
Weiteres erwartbare Rechtslage vertrauen, die erst durch das Urteil
des IV. Senats des BFH in BFHE 261, 157, BStBl II 2020, 118 =
SIS 18 08 74 geschaffen wurde.
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(2.1.) Als die Klägerin ihre
Dispositionen im Zeitraum von 2010 bis 2012 traf (Errichtung der
PVA, mangelnde Ausgliederung auf eine eigenständige
Personengesellschaft), vertrat die höchstrichterliche
Rechtsprechung - wie bereits unter B.III.3.a dargelegt - zu §
15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. die Auffassung, dass nur eine gewerbliche
Tätigkeit von äußerst geringem Ausmaß nicht
abfärbt. Dabei bestimmte die Rechtsprechung das
„äußerst geringe
Ausmaß“ anhand der auf die
gewerbliche Tätigkeit entfallenden Umsätze im
Verhältnis zu den Gesamtumsätzen, nicht anhand der im
gewerblichen Bereich erzielten Einkünfte. So lag bei den von
der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen
ausnahmsweise eine umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3
Nr. 1 EStG a.F. abgelehnt wurde, der Anteil der gewerblichen
Umsätze weit unter 5 % der Gesamtumsätze (dazu oben
B.III.3.a). Diese Rechtsprechung war dem Grunde nach auch von der
Finanzverwaltung akzeptiert und fand sich seit dem
Veranlagungszeitraum 2000 in H 138 Abs. 5 EStH 2000, ab dem
Veranlagungszeitraum 2005 inhaltlich unverändert in H 15.8
Abs. 5 EStH unter dem Stichwort „Geringfügige
gewerbliche Tätigkeit“. Der BFH hat
diese Bagatellgrenze im Jahr 2014 bezüglich der Umsatzgrenzen
weiter konkretisiert und eine feste relative (3 %) und absolute
(24.500 EUR) Grenze geschaffen (dazu oben B.III.3.a). Auch diese
Rechtsprechung wurde von der Finanzverwaltung akzeptiert und wird
seit dem Veranlagungszeitraum 2015 in H 15.8 Abs. 5 EStH 2015 unter
dem Stichwort „Bagatellgrenze“
wiedergegeben.
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Danach konnte sich bei einem gewerblichen
Umsatzanteil von 7,46 % der Gesamt(netto)umsätze - wie im
Streitfall - unter Berücksichtigung der damals geltenden
Gesetzesinterpretation kein schutzwürdiges Vertrauen bilden.
Auch wenn im Streitjahr noch keine von der Rechtsprechung
entwickelten festen Umsatzgrenzen zur Bestimmung einer gewerblichen
Tätigkeit von äußerst geringem Umfang existierten
und diesbezüglich eine gewisse Rechtsunsicherheit herrschte,
bestanden jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass
gewerbliche Verluste generell nicht abfärben sollten.
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(2.2.) Der Klägerin wurde auch nicht
deshalb eine schutzwürdige Position entzogen, weil der
Gesetzgeber mit § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG n.F. rückwirkend
unerlaubt eine von ihm missbilligte Gesetzesauslegung durch den BFH
beseitigt hätte. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die
Neuregelung verfassungskonform die durch das BFH-Urteil in BFHE
261, 157, BStBl II 2020, 118 = SIS 18 08 74 für gemischt tätige Personengesellschaften, die
im gewerblichen Bereich einen Verlust erzielt haben, erfolgte
Rechtsprechungsänderung rückwirkend beseitigt.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin
lässt sich das genannte BFH-Urteil in BFHE 261, 157, BStBl II
2020, 118 nicht als eine folgerichtige Fortentwicklung der zu
diesem Zeitpunkt in Rechtsprechung und Finanzverwaltung anerkannten
Geringfügigkeitsgrenze für gemischt tätige
vermögensverwaltende Personengesellschaften begreifen;
insbesondere sind durch dieses Urteil keine Zweifelsfragen bei der
Anwendung der Bagatellgrenze beseitigt worden. Vielmehr ist
hierdurch für Fälle eines Verlusts im gewerblichen
Bereich die Rechtsprechung geändert worden. Denn das Urteil
verfolgt einen neuen methodischen Ansatz bei der Auslegung des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. Bis zum Ergehen dieses Urteils
blieb mit der Bagatellgrenze eine originär gewerbliche
Tätigkeit von äußert geringem Ausmaß - diese
wiederum bestimmt anhand einfach zu ermittelnder objektiver
Umsatzgrenzen - unberücksichtigt. Dabei haben die
höchstrichterliche Rechtsprechung und die Finanzverwaltung
nicht danach differenziert, ob aus der auch gewerblichen
Tätigkeit ein Gewinn oder ein Verlust erzielt wird. Das
Abstellen auf gewerbliche Verluste in dem BFH-Urteil in BFHE 261,
157, BStBl II 2020, 118 = SIS 18 08 74 bedeutet damit die Einführung eines neuen
Kriteriums, welches sowohl von der Höhe dieser (negativen)
Einkünfte als auch vom Umfang der gewerblichen Tätigkeit
unabhängig ist.
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Bei gemischt tätigen
vermögensverwaltenden Personengesellschaften konnte auch nicht
berechtigterweise eine derartige Rechtsprechungsänderung
erwartet werden. So drängte sich die vom erkennenden Senat in
seinem Urteil in BFHE 261, 157, BStBl II 2020, 118 angeführte
Argumentation, weshalb Verluste im gewerblichen Bereich nicht
abfärben sollen, nicht ohne Weiteres auf.
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(3) Schließlich konnte aus dem
BFH-Urteil in BFHE 261, 157, BStBl II 2020, 118 auch kein
schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand
der dadurch geschaffenen Rechtslage entstehen. Eine gefestigte,
langjährige höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach bei
gemischt tätigen vermögensverwaltenden
Personengesellschaften Verluste im gewerblichen Bereich nicht
abfärben, existierte nicht. Das Urteil in BFHE 261, 157, BStBl
II 2020, 118 blieb eine nicht bestätigte
Einzelfallentscheidung des BFH. Die Finanzverwaltung hat das am
04.07.2018 veröffentlichte Urteil zunächst nicht im BStBl
II abgedruckt. Bereits im August 2019 hat die Bundesregierung dem
Bundesrat den Entwurf eines WElektroMobFördG zugeleitet, der
u.a. den Entwurf eines § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG n.F. enthielt
(BR-Drucks. 356/19). Dieses Gesetz beschloss der Deutsche Bundestag
abschließend am 07.11.2019 (Plenarprotokoll 19/124, S. 15383,
15400), der Bundesrat stimmte am 29.11.2019 zu (BR-Drucks. 552/19,
S. 1). § 15 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG
n.F. traten am 18.12.2019 in Kraft (Art. 39 Abs. 1
WElektroMobFördG).
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b) Danach kann dahinstehen, ob sich die
Abfärbewirkung der gewerblichen Verluste der Klägerin
selbst bei Verfassungswidrigkeit der in § 52 Abs. 23 Satz 1
EStG n.F. angeordneten rückwirkenden Geltung des § 15
Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 EStG
n.F. daraus hätte ergeben können, dass - nunmehr nach
Aufgabe der im Senatsurteil in BFHE 261, 157, BStBl II 2020,
118 = SIS 18 08 74, Rz 34 f. vertretenen Rechtsauffassung - bereits
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG a.F. (i.d.F. des JStG
2007) zu dem gleichen Ergebnis geführt hätte.
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V. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.
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