Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 18.8.2010 2 K 94/09 (5) wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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A. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), die A-GmbH, ist
Gesamtrechtsnachfolgerin der A-GmbH & Co. KG (A-KG), die im
Streitjahr (2002) ein ...-geschäft betrieb.
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Mit am 12. September und 22.10.2001
unterzeichnetem Kauf- und Abtretungsvertrag übertrug die als
Kommanditistin an der A-KG beteiligte W-KG ihren Kommanditanteil
mit Wirkung zum 1.1.2002 an eine weitere Kommanditistin der A-KG,
die W-GmbH. Dabei erzielte die W-KG einen
Veräußerungsgewinn in Höhe von ... EUR. Bis zur
Mitte des Streitjahrs waren an der W-KG als Komplementäre und
Kommanditisten ausschließlich natürliche Personen
beteiligt. Am 6.9.2002 traten alle bisherigen Kommanditisten aus
der W-KG aus und die M-GmbH als weitere Komplementärin und die
C-GmbH & Co. KG als Kommanditistin ein. Neben ihrer Beteiligung an
der A-KG war die W-KG ausschließlich vermögensverwaltend
tätig.
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Mit Bescheid für 2002 über den
Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer vom 24.1.2006 setzte
das seinerzeit zuständige Finanzamt W (FA W), dessen
Rechtsnachfolger der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt
- FA - ) während des Revisionsverfahrens geworden ist,
gegenüber der A-KG den Gewerbesteuermessbetrag 2002
erklärungsgemäß ohne Berücksichtigung des von
der W-KG erzielten Veräußerungsgewinns auf ... EUR
fest.
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Nach einer bei der A-KG u.a. für das
Streitjahr durchgeführten Außenprüfung vertrat das
FA W die Auffassung, dass der Gewinn der W-KG aus der
Veräußerung ihres Kommanditanteils zum Gewerbeertrag
i.S. des § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der für
das Streitjahr geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Fünften
Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.7.2002 (BGBl I
2002, 2715) - GewStG - gehöre. In seinem nach § 164 Abs.
2 der Abgabenordnung geänderten Gewerbesteuermessbescheid 2002
vom 9.7.2008 setzte das FA W den Gewerbesteuermessbetrag auf ...
EUR fest.
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Die dagegen mit Zustimmung des FA W
erhobene Sprungklage wies das Finanzgericht (FG) Bremen mit Urteil
vom 18.8.2010 2 K 94/09 (5) ab.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Der Gewinn der
W-KG aus der Veräußerung ihres Kommanditanteils
gehöre nicht zum Gewerbeertrag der A-KG, weil § 7 Satz 2
Nr. 2 GewStG auf die streitbefangene Veräußerung nicht
anwendbar sei.
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Zur Begründung führt die
Klägerin u.a. aus, § 7 Satz 2 GewStG verstoße gegen
das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Darüber
hinaus sei diese Norm - entgegen der Ansicht des FG - im Streitfall
sachlich nicht anwendbar. Bei der W-KG handele es sich um eine
vermögensverwaltende Personengesellschaft, denn entgegen der
Auffassung des FG dürfe § 15 Abs. 3 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes
(JStG) 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) nicht
gemäß § 52 Abs. 32a EStG i.d.F. des JStG 2007
rückwirkend auf den Streitfall angewendet werden. Vielmehr
fänden die im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.10.2004
IX R 53/01 (BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383 = SIS 04 40 22)
vertretenen Rechtsgrundsätze Anwendung, wonach allein die
Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
(Obergesellschaft) an einer gewerblich tätigen anderen
Personengesellschaft bei der Obergesellschaft nicht zu insgesamt
gewerblichen Einkünften führe. Bei einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft zähle der
Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
wie der von einer unmittelbar an einer Mitunternehmerschaft
beteiligten natürlichen Person erzielte
Veräußerungsgewinn nicht zum Gewerbeertrag. Der Wortlaut
des § 7 Satz 2 GewStG bedürfe jedenfalls bei
vermögensverwaltenden Personengesellschaften einer
teleologischen Reduktion. Die Einbeziehung von Gewinnen aus der
Veräußerung von Mitunternehmeranteilen diene
ausschließlich dem Zweck, mögliche Steuerumgehungen zu
vermeiden. Vermögensverwaltende Personengesellschaften
lägen aber nicht in der Zielrichtung des vom Gesetzgeber
verfolgten Zwecks, weil diese ohnehin nicht gewerbesteuerpflichtig
seien.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den
geänderten Gewerbesteuermessbescheid 2002 vom 9.7.2008 dahin
zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf ... EUR
festgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Der erkennende Senat hat das
Revisionsverfahren mit Beschluss vom 3.12.2013 bis zu einer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die
gegen das BFH-Urteil vom 22.7.2010 IV R 29/07 (BFHE 230, 215, BStBl
II 2011, 511 = SIS 10 31 60) erhobene Verfassungsbeschwerde
(Aktenzeichen des BVerfG 1 BvR 1236/11) ausgesetzt. Mit Urteil vom
10.4.2018 1 BvR 1236/11 (BStBl II 2018, 303 = SIS 18 04 72) hat das
BVerfG jene Verfassungsbeschwerde als unbegründet
zurückgewiesen.
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Die Klägerin hält an ihrer bisher
vertretenen Rechtsauffassung fest.
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Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 121 Satz 1
FGO).
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B. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
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I. Zwar knüpft die Ermittlung des
Gewerbeertrags nach § 7 Satz 1 GewStG an die Vorschriften des
EStG an. Auch eine unanfechtbare gesonderte und einheitliche
Feststellung des einkommensteuerlichen Gewinns ist jedoch für
die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags nicht bindend
(BFH-Urteil vom 16.12.2009 IV R 48/07, BFHE 228, 408, BStBl II
2010, 799 = SIS 10 02 53, unter II.5., m.w.N.;
Blümich/Drüen, § 7 GewStG Rz 37 f., 47). Deshalb war
im Streitfall die Höhe des Gewerbeertrags der A-KG ungeachtet
einer (hier nicht streitgegenständlichen) Gewinnfeststellung
2002 für die A-KG eigenständig zu prüfen.
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II. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen,
dass der Gewinn der W-KG aus der Veräußerung ihres
Kommanditanteils an der A-KG im Erhebungszeitraum 2002
gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zum Gewerbeertrag der
A-KG gehört.
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1. Der Rechtsauffassung der Klägerin, der
streitbefangene Veräußerungsgewinn unterfalle nicht der
Regelung des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG, weil die W-KG im
Streitjahr als vermögensverwaltende Personengesellschaft
anzusehen sei, ist schon deshalb nicht zu folgen, weil es sich bei
der W-KG im Streitjahr nicht um eine vermögensverwaltende
Personengesellschaft gehandelt hat.
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a) Nach den nicht mit Verfahrensrügen
angegriffenen und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
verstoßenden und damit den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO
bindenden Feststellungen war die W-KG als Mitunternehmerin (vgl.
nur Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.2.1991 GrS
7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21, unter
C.III.3.) an der gewerblich tätigen A-KG beteiligt
(doppelstöckige Personengesellschaft). Als solche erzielte die
W-KG - auch wenn sie nach den Feststellungen des FG selbst keine
Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
ausgeübt hat - aus ihrer Beteiligung an der A-KG
gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
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b) Diese gewerblichen
Beteiligungseinkünfte führen dazu, dass eine von der W-KG
im Streitjahr unternommene (weitere) Tätigkeit nach § 15
Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 JStG 2007,
der gemäß § 52 Abs. 32a EStG i.d.F. des JStG 2007
auch auf alle Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden ist, -
ggf. von einem im Streitfall nicht vorliegenden Bagatellfall
abgesehen - in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. Denn der in
§ 52 Abs. 32a EStG i.d.F. des JStG 2007 angeordnete zeitliche
Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG
i.d.F. des JStG 2007 verstößt nicht gegen das
verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (noch offen gelassen
in BFH-Urteil vom 26.6.2014 IV R 5/11, BFHE 246, 319, BStBl II
2014, 972 = SIS 14 25 25, Rz 10, 28; verneinend auch FG
Düsseldorf, Beschluss vom 2.8.2007 14 V 1366/07 A(G);
Schmidt/Wacker, EStG, 37. Aufl., § 15 Rz 189). Die gesetzliche
Neuregelung entspricht einer bis zu dem BFH-Urteil in BFHE 207,
466, BStBl II 2005, 383 = SIS 04 40 22, auf das sich die
Klägerin beruft, geübten langjährigen Rechtspraxis.
Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass sich ein
schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der in dem
BFH-Urteil in BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383 = SIS 04 40 22
niedergelegten Rechtsauffassung bilden konnte (vgl. dazu
BVerfG-Beschluss vom 15.10.2008 1 BvR 1138/06, BVerfGK 14, 338,
unter III.1.).
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2. Unabhängig davon ist § 7 Satz 2
Nr. 2 GewStG nicht dahin auszulegen, dass eine als Mitunternehmerin
an einer anderen Personengesellschaft beteiligte, im Übrigen
ihrerseits nur „vermögensverwaltend“
tätige Personengesellschaft nicht vom Regelungsgehalt dieser
Norm erfasst wird. Dies gilt selbst dann, wenn - wie im Streitfall
- an einer solchen Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Veräußerung des Mitunternehmeranteils
ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind.
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a) Der im Streitfall anzuwendende § 7
Satz 2 Nr. 2 GewStG ist verfassungsgemäß (BVerfG-Urteil
in BStBl II 2018, 303 = SIS 18 04 72). Seine Anwendung auf den
Erhebungszeitraum 2002 (Streitjahr) entfaltet zwar unechte
Rückwirkung. Anders als die Klägerin meint, wird sie
hierdurch jedoch nicht in ihrem verfassungsrechtlich durch Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG)
geschützten Vertrauen verletzt, nicht mit in unzulässiger
Weise rückwirkenden Gesetzen belastet zu werden
(ausführlich dazu BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303 = SIS 18 04 72, Rz 132 ff.).
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b) Nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG
gehört zum Gewerbeertrag (auch) der Gewinn aus der
Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als
Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer
Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine
natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer
entfällt. Für mittelbar beteiligte natürliche
Personen ist weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach dem
in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Normzweck eine
solche Einschränkung (Gewerbesteuerfreiheit) vorgesehen.
Vielmehr ist der Gewinn Teil des Gewerbeertrags der
Untergesellschaft, soweit er - wie im Streitfall - auf eine als
Mitunternehmer beteiligte Personengesellschaft (Obergesellschaft)
entfällt.
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aa) Der ab dem Erhebungszeitraum 2002 und
damit auch im Streitjahr anzuwendende § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG
sieht bei wörtlicher Auslegung Gewinne, die nicht dem
laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder
Veräußerung zuzuordnen sind, als Gewerbeertrag an. Nach
ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1.8.2013
IV R 19/11 = SIS 13 33 17, Rz 15; vom 18.12.2014 IV R 59/11 = SIS 15 05 59, Rz 12; vom 19.7.2018 IV R 31/15, jeweils m.w.N.) sind
zwar für solche Gewerbebetriebe, deren Tätigkeit nicht
nach § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang als
Gewerbebetrieb gilt, Bestandteile des Gewerbeertrags, die nicht mit
dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen
Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (wie z.B.
Gewinne, die nicht - auch nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG -
dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder
Veräußerung zuzuordnen sind), grundsätzlich aus dem
Gewerbeertrag i.S. von § 7 Satz 1 GewStG herauszurechnen. Eine
Ausnahme besteht allerdings dann, wenn gewerbesteuerliche
Sonderregelungen ihre Einbeziehung ausdrücklich anordnen.
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§ 7 Satz 2 GewStG enthält eine
solche gewerbesteuerrechtliche Sonderregelung für
Mitunternehmerschaften. Aus ihrem vorgenannten - insoweit
eindeutigen - Wortlaut (§ 7 Satz 2 letzter Halbsatz GewStG)
folgt, dass der Gewinn i.S. des § 7 Satz 2 GewStG nur insoweit
nicht zum Gewerbeertrag einer Mitunternehmerschaft gehört, als
er auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter
Mitunternehmer entfällt. Soweit der Gewinn auf eine beteiligte
Personengesellschaft (Obergesellschaft) entfällt, ist er
hingegen Teil des Gewerbeertrags (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 230,
215, BStBl II 2011, 511 = SIS 10 31 60, Rz 52). Dies gilt selbst
dann, wenn bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft an
der veräußernden Obergesellschaft ausschließlich
natürliche Personen beteiligt sind (vgl. auch z.B.
Blümich/ Drüen, § 7 GewStG Rz 129, m.w.N.; Schnitter
in Frotscher/ Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 7 GewStG Rz
103; Roser in Lenski/ Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 7 Rz
323, einschränkend Rz 374a). Schließt danach auch die
mittelbare Beteiligung einer natürlichen Person an einer
Untergesellschaft die Rechtsfolge des § 7 Satz 2 GewStG nicht
aus, so steht dies auch im Einklang mit dem in der Rechtsprechung
des BFH vertretenen Grundsatz, mittelbare Beteiligungen
unmittelbaren nicht gleichzusetzen (vgl. Beschluss des Großen
Senats des BFH in BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21,
unter C.III.3.b aa). Vielmehr bedarf es zu einer solchen
Gleichstellung einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift,
es sei denn, dass sich die Gleichstellung aus dem Sinn und Zweck
der gesetzlichen Vorschrift eindeutig ergibt (Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 =
SIS 91 08 21, unter C.III.3.b aa). Eine derartige Sonderregelung
einer Gleichstellung von unmittelbaren und mittelbaren
Beteiligungen ist dem Wortlaut des § 7 Satz 2 GewStG jedoch -
wie ausgeführt - nicht zu entnehmen.
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24
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bb) Auch aus dem vom Gesetzgeber mit der
Regelung des § 7 Satz 2 GewStG verfolgten Zweck lässt
sich keine Gleichstellung von unmittelbaren und mittelbaren
Beteiligungen natürlicher Personen herleiten.
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Die Einführung von § 7 Satz 2 GewStG
sollte die Gefahr von Missbrauch beseitigen, die durch einkommen-
und körperschaftsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
entsteht (vgl. auch z.B. BFH-Urteil vom 18.12.2014 IV R 59/11 = SIS 15 05 59, Rz 14, m.w.N.). Es sollte vermieden werden, dass die
breitere, schon bisher Veräußerungsgewinne erfassende
gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage bei Kapitalgesellschaften
dadurch umgangen wird, dass die zu veräußernden
Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG
steuerneutral vor ihrer Veräußerung auf eine
Personengesellschaft übertragen werden und anschließend
die Beteiligung an der Personengesellschaft gewerbesteuerfrei
veräußert wird (vgl. BTDrucks 14/6882, S. 41; zur -
zunächst durch ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers
geprägten - Entstehungsgeschichte und Begründung der Norm
ausführlich BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303 = SIS 18 04 72, Rz 11 ff.). Aus dieser Zielrichtung des Gesetzes folgt keine
Gleichstellung von mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen
natürlicher Personen an einer Personengesellschaft. Vielmehr
sprechen andere Gesetzesmaterialien gerade dafür, dass die
Norm auch mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung nur die
Veräußerungsgewinne bei Mitunternehmerschaften von der
Gewerbesteuer steuerfrei lassen soll, die auf unmittelbar
beteiligte natürliche Personen entfallen. So wird in BTDrucks
14/7344, S. 12 ausgeführt, dass - soweit eine natürliche
Person mittelbar beteiligt ist - eine Entlastung um die
Gewerbesteuer durch die Steuerermäßigung nach § 35
EStG erfolge (zur gleichheitsrechtlichen, für die Bestimmung
des Gesetzeszwecks allerdings nicht maßgeblichen Bewertung
dieser Gesetzesbegründung BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303
= SIS 18 04 72, Rz 118). Die Ergänzung des § 7 Satz 2
GewStG um den letzten Halbsatz „soweit er [der
Veräußerungs- oder Aufgabegewinn i.S. des § 7 Satz
2 GewStG] nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar
beteiligter Mitunternehmer entfällt“ sei notwendig,
um die Regelung in der Praxis anwenden zu können. Bei
mehrstufigen Personengesellschaften sei es für das
Betriebsfinanzamt regelmäßig nicht oder nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellbar,
ob und in welchem Umfang eine natürliche Person mittelbar an
dem Veräußerungsgewinn der Personengesellschaft
beteiligt ist.
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c) Demgegenüber kommt die von der
Klägerin begehrte Auslegung des § 7 Satz 2 GewStG im Wege
der teleologischen „Extension“ oder Reduktion
mit dem Ergebnis, dass die Beteiligung einer - abgesehen von einer
mitunternehmerischen Beteiligung an einer anderen
Personengesellschaft -
„vermögensverwaltenden“
Personengesellschaft der unmittelbaren Beteiligung einer
natürlichen Person gleichzustellen ist, nicht in Betracht.
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aa) „Teleologische
Extension“ - im Ergebnis eine erweiternde
Gesetzesauslegung oder Analogie (vgl. dazu Drüen in Tipke/
Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 365) -
setzt eine Regelungslücke voraus (z.B. BFH-Urteil vom
2.12.2015 V R 25/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547 = SIS 16 00 91, Rz 37, m.w.N.). Die Norm muss gemessen an ihrem Zweck
unvollständig, d.h. ergänzungsbedürftig sein. Ihre
Ergänzung darf nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten
Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widersprechen.
Dass eine gesetzliche Regelung rechtspolitisch als
verbesserungsbedürftig anzusehen ist
(„rechtspolitische Fehler“), reicht nicht aus.
Eine teleologische Reduktion zielt darauf ab, den Geltungsbereich
einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck
gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken
(z.B. BFH-Urteil vom 12.12.2007 X R 31/06, BFHE 219, 498, BStBl II
2008, 344 = SIS 08 12 24, unter II.2.b bb, m.w.N.). Auch sie ist
nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die vom Gesetzgeber
getroffene Entscheidung rechtspolitisch fehlerhaft erscheint.
Vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem
sinnwidrigen Ergebnis führen.
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bb) § 7 Satz 2 GewStG zeigt indes - wie
dargestellt - keine Regelungslücke auf. Die Norm führt
auch zu keinem offenkundig sinnwidrigen Ergebnis, soweit sie
unberücksichtigt lässt, inwieweit bei
doppelstöckigen Personengesellschaften eine als
Mitunternehmerin beteiligte Obergesellschaft - von ihren
gewerblichen Beteiligungseinkünften abgesehen -
„vermögensverwaltend“ tätig ist. Der
Normzweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt es, dass auch
nicht weiter zu prüfen ist, welchen Tätigkeiten eine
mitunternehmerisch beteiligte Personengesellschaft ihrerseits
nachgeht und ob sie ohne die Abfärbewirkung des § 15 Abs.
3 Nr. 1 EStG vermögensverwaltend tätig wäre. Zudem
gilt auch in dieser Situation, dass eine einschränkende
Auslegung des § 7 Satz 2 GewStG auch vor dem Hintergrund, dass
die Norm zur Missbrauchsbekämpfung eingeführt wurde,
nicht geboten ist (vgl. auch Schnitter in Frotscher/Drüen,
a.a.O., § 7 GewStG Rz 103). Denn es ist auch insoweit nicht
ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei mitunternehmerisch
beteiligten Personengesellschaften noch weiter nach der
Qualifikation der von diesen selbst ausgeübten
Tätigkeiten differenzieren wollte.
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d) Wenn von der gewerbesteuerrechtlichen
Sonderregelung des § 7 Satz 2 GewStG (nur) unmittelbar an
einer Mitunternehmerschaft beteiligte natürliche Personen
ausgenommen sind, begegnet dies auch keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Wie das BVerfG mit Urteil in BStBl II 2018, 303 = SIS 18 04 72 (Rz 112 ff.) entschieden hat, wird Art. 3 Abs. 1 GG nicht
dadurch verletzt, dass § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG den Gewinn aus
der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebsanteils eines
Mitunternehmers der Gewerbesteuer unterwirft, davon aber den
Veräußerungsgewinn ausnimmt, der auf natürliche
Personen entfällt, die unmittelbar an der Mitunternehmerschaft
beteiligt sind. Ausgehend von der legitimen Zielsetzung,
steuerliche Umgehungsstrategien in diesem Bereich zu unterbinden,
durfte der Gesetzgeber bei unmittelbar beteiligten natürlichen
Personen ein von vornherein geringeres Umgehungspotential als bei
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften annehmen
(näher BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303 = SIS 18 04 72, Rz
119 ff.; BFH-Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511 = SIS 10 31 60, Rz 53 ff.). Diese Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers
umfasst auch mitunternehmerisch beteiligte Personengesellschaften,
die in dem von der Klägerin verstandenen Sinne
„vermögensverwaltend“ sind.
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3. Nach diesen Maßstäben ist das FG
in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon
ausgegangen, dass das FA zu Recht den von der
veräußernden Kommanditistin - der W-KG - im
Erhebungszeitraum 2002 erzielten Veräußerungsgewinn als
Gewerbeertrag bei der A-KG erfasst hat.
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Die Voraussetzungen des § 7 Satz 2 Nr. 2
GewStG liegen im Streitfall vor. Die W-KG war Mitunternehmerin des
Betriebs der A-KG (vgl. B.II.1.a). Die Höhe des
anlässlich der Veräußerung des gesamten
Mitunternehmeranteils der W-KG erzielten
Veräußerungsgewinns ist zwischen den Beteiligten nicht
streitig, so dass der Senat von weiteren Ausführungen absieht.
Schließlich ist dem FG auch darin zuzustimmen, dass der
Gewinn aus der Veräußerung des streitbefangenen
Mitunternehmeranteils zum Gewerbeertrag der A-KG für den
Erhebungszeitraum 2002 gehört. Maßgeblicher Zeitpunkt
ist der 1.1.2002, zu dem der Kommanditanteil der W-KG auf die
W-GmbH übertragen worden ist.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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