1
|
I. Die Beteiligten streiten über die
Bewertung festverzinslicher Wertpapiere. Streitjahr ist
2007.
|
|
|
2
|
Die Klägerin, Revisionsklägerin
und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Kreditinstitut in der
Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft. Sie hielt am
31.12.2007 in ihrem Umlaufvermögen u.a. festverzinsliche
Wertpapiere. Die Kurswerte von einigen dieser Wertpapiere waren an
dem genannten Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken;
sie beliefen sich bei verschiedenen Papieren auf mehr und bei
anderen auf weniger als 100 % des Nominalwerts.
|
|
|
3
|
Am 11.1.2008 stellte die Klägerin ihre
Bilanz für das Streitjahr auf. Bis zu diesem Tag hatten sich
die Kurse verschiedener Papiere seit dem Bilanzstichtag erholt; bei
einzelnen Papieren war es in der Zeit zwischen dem 31.12.2007 und
dem 11.1.2008 zunächst zu Kurserholungen und später zu
Kursrückgängen gekommen, durch die die zunächst
eingetretenen Wertsteigerungen teilweise rückgängig
gemacht worden waren. Das angefochtene Urteil enthält eine
tabellarische Übersicht zu den einzelnen Kursentwicklungen,
auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
|
|
|
4
|
Der Beklagte, Revisionskläger und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erließ einen
Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr, in dem er
davon ausging, dass die in Rede stehenden Wertpapiere in der
Steuerbilanz der Klägerin mit den höchsten in der Zeit
zwischen dem 31.12.2007 und dem 11.1.2008 erreichten Kurswerten
anzusetzen seien. Diesen Bescheid focht die Klägerin nach
erfolglosem Einspruchsverfahren mit einer Klage an. Im Verlauf des
Klageverfahrens ist unstreitig geworden, dass eine der von der
Klägerin gehaltenen Fondsbeteiligungen (WKN 980554) einen
Immobilienfonds betrifft und dass insoweit der von der
Klägerin begehrte Ansatz eines um 3.612 EUR niedrigeren
Teilwerts berechtigt ist; dem hat das FA in der ersten Instanz
durch einen eingeschränkten Klageabweisungsantrag Rechnung
getragen.
|
|
|
5
|
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage
teilweise statt (FG Münster, Urteil vom 9.7.2010 9 K 75/09 K):
Es entschied, dass bei der Bewertung der übrigen Wertpapiere
am Tag der Bilanzaufstellung erreichte höhere Kurswerte zu
berücksichtigen seien. Für die Bilanzierung unbeachtlich
seien dagegen zwischenzeitliche Kurserholungen, die sich bis zur
Aufstellung der Bilanz wieder verflüchtigt hätten. Das
Urteil des FG ist in EFG 2011, 221 = SIS 10 42 04
abgedruckt.
|
|
|
6
|
Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision
rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Sie
beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den angefochtenen
Bescheid dahin zu ändern, dass - unter gegenläufiger
Minderung des Gewerbesteuer-Aufwands - die handelsrechtlich
vorgenommenen Teilwertabschreibungen in Höhe von 367.502 EUR
in vollem Umfang als den Gewinn mindernd berücksichtigt
werden.
|
|
|
7
|
Das FA hat ebenfalls Revision eingelegt und
beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
|
|
|
8
|
Beide Beteiligten beantragen zudem die
Zurückweisung der Revision des jeweils anderen.
|
|
|
9
|
II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen
Urteils und zur Abweisung der Klage insgesamt. Die Revision der
Klägerin ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen
(§ 126 Abs. 2 FGO).
|
|
|
10
|
1. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
i.V.m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie muss
dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG in dessen
für das Streitjahr maßgeblicher Fassung (EStG 2002)
für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das
Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
auszuweisen ist und die Bewertung jenes Betriebsvermögens nach
§ 6 EStG 2002 vornehmen.
|
|
|
11
|
2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002
sind die nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 genannten
Wirtschaftsgüter - u.a. Beteiligungen und
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens - grundsätzlich
mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Die in
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 genannten Einschränkungen und
Verminderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten spielen im
Streitfall keine Rolle. Jedoch kann an Stelle jener Kosten der
Teilwert i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002 angesetzt
werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
2002). Eine solche „Teilwertabschreibung“ macht
die Klägerin im Streitfall geltend.
|
|
|
12
|
3. Diesem Begehren ist das FA insoweit
gefolgt, als es in dem angefochtenen Bescheid für die
festverzinslichen Wertpapiere insgesamt um 540.750 EUR geminderte
Teilwerte und in Bezug auf die Fondsanteile insgesamt um 176.690
EUR geminderte Teilwerte berücksichtigt hat. Die damit vom FA
anerkannten Teilwertabschreibungen belaufen sich mithin auf
insgesamt 717.440 EUR. Für eine darüber hinausgehende
Gewinnminderung ist im Streitfall kein Raum. In diesem Zusammenhang
muss nicht die zwischen den Beteiligten streitige Frage entschieden
werden, ob am maßgeblichen Bilanzstichtag bei allen in Rede
stehenden Wirtschaftsgütern „voraussichtlich
dauernde“ Wertminderungen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2 EStG 2002 insoweit nicht vorlagen, als die Werte jener
Wirtschaftsgüter bis zum Tag der Bilanzaufstellung durch die
Klägerin wieder angestiegen waren. Denn unabhängig davon
fehlt es jedenfalls bei den festverzinslichen Wertpapieren an einer
„voraussichtlich dauernden“ Wertminderung,
soweit die Kurswerte der Papiere unter deren Nominalwert abgesunken
sind oder schon vor ihrem (weiteren) Absinken unter jenem Wert
lagen.
|
|
|
13
|
a) Der Begriff „voraussichtlich
dauernde Wertminderung“ ist weder im Handelsgesetzbuch
(HGB) noch im Steuerrecht definiert. Er bezeichnet im Grundsatz
eine Minderung des Teilwerts (handelsrechtlich: des beizulegenden
Werts), die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits
aber nicht nur vorübergehend sein darf. Ob eine Wertminderung
„voraussichtlich dauernd“ ist, muss unter
Berücksichtigung der Eigenart des jeweils in Rede stehenden
Wirtschaftsguts beurteilt werden (Senatsurteil vom 27.11.1974 I R
123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294 = SIS 75 01 73).
|
|
|
14
|
b) Im Zusammenhang mit festverzinslichen
Wertpapieren ist insoweit zu berücksichtigen, dass diese
regelmäßig eine Forderung in Höhe des Nominalwerts
des Papiers verbriefen. Der Inhaber eines solchen Papiers hat
mithin das gesicherte Recht, am Ende der Laufzeit diesen
Nominalwert zu erhalten. Diese Sicherheit hat er an jedem
Bilanzstichtag, und zwar unabhängig davon, ob zwischenzeitlich
infolge bestimmter Marktgegebenheiten der Kurswert des Papiers
unter dessen Nominalwert liegt. Ein Absinken des Kurswerts unter
den Nominalwert erweist sich unter diesem zeitlichen Blickwinkel
mithin jedenfalls dann, wenn sich darin nicht ein Risiko
hinsichtlich der Rückzahlung widerspiegelt, als nur
vorübergehend und folglich als nicht dauerhaft. Das
schließt - entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung
(Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 25.2.2000, BStBl I
2000, 372 = SIS 00 05 03, Tz. 24 f.) - die Annahme einer
„voraussichtlich dauernden“ Wertminderung aus
(ebenso Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 2.
Aufl., § 253 Rz 127; vgl. auch Buciek, DB 2010, 1029,
1030).
|
|
|
15
|
c) Das gilt auch dann, wenn die Wertpapiere -
wie nach den Feststellungen des FG im Streitfall - zum
Umlaufvermögen eines Betriebs gehören. Denn in einem
solchen Fall sind die Papiere zwar nicht dazu bestimmt, dem Betrieb
auf Dauer zu dienen; sie sollen vielmehr nach dem Willen des
Unternehmers ggf. - bei Bedarf oder unter bestimmten sonstigen
Gegebenheiten - vor dem Ende ihrer Laufzeit veräußert
werden. Auch kann aus der Sicht eines jeden Bilanzstichtags nicht
ausgeschlossen werden, dass bei einer in diesem Sinne
„vorzeitigen“ späteren
Veräußerung nur ein unterhalb des Nominalwerts liegender
Wert erlöst werden kann. Darauf ist aber bei der Anwendung des
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 nicht abzustellen.
Maßgeblich ist insoweit vielmehr, dass weder eine vorzeitige
Veräußerung noch ein Zuwarten des Gläubigers bis
zur Endfälligkeit vorausgesehen werden kann. Unter diesen
Umständen liegt die vom Gesetz geforderte voraussichtliche
Dauerhaftigkeit der Wertminderung nicht vor.
|
|
|
16
|
d) Diese Beurteilung wird durch die
nachfolgende Rechtsentwicklung der seit 29.5.2009 gültigen
einschlägigen handelsrechtlichen Regelungen
(Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) zusätzlich gestützt.
Dem Ansatz eines niedrigeren Teilwerts i.S. des § 6 Abs. 1 Nr.
2 Satz 2 EStG 2002 entspricht dort die
außerplanmäßige Abschreibung. Eine solche kann bei
Gegenständen des Anlagevermögens grundsätzlich nur
bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden
(§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB), während sie bei im
Anlagevermögen gehaltenen Finanzanlagen unabhängig von
einer solchen zulässig ist (§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB). Die
Erleichterung einer außerplanmäßigen Abschreibung
bei Finanzanlagen dient erkennbar dem Ziel, in diesem Bereich u.a.
Zinsschwankungen auf die Bewertung durchschlagen zu lassen; in
diesem Sinne werden denn auch im handelsrechtlichen Schrifttum im
Zusammenhang mit festverzinslichen Wertpapieren solche
Vorgänge als „nicht dauerhafte“
Wertänderungen verstanden (z.B. Wiedmann in
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl., §
253 Rz 86). Auch wenn § 6 EStG 2002 insoweit einen
eigenständigen und vom Handelsrecht losgelösten
Begriffsinhalt aufweist (Senatsurteil vom 26.9.2007 I R 58/06, BFHE
219, 100, BStBl II 2009, 394 = SIS 08 08 30), erscheint eine
unterschiedliche Auslegung doch nur dann sachgerecht, wenn die
Abweichung von spezifisch steuerrechtlichen Gesichtspunkten
getragen wird; an solchen fehlt es hier. § 253 Abs. 4 HGB
schließlich macht bei Gegenständen des
Umlaufvermögens die außerplanmäßige
Abschreibung nicht von einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung, sondern u.a. von einem gesunkenen Börsen- oder
Marktpreis abhängig; insoweit weicht § 6 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2 EStG 2002 aber von jener Regelung ab, was darauf hinweist,
dass z.B. ein gesunkener Börsenkurs steuerrechtlich gerade
nicht stets zum Ansatz eines niedrigeren Teilwerts führen
soll. Die Bewertung festverzinslicher Wertpapiere ist in besonderem
Maße geeignet, dieser vom Gesetz vorgegebenen Unterscheidung
Rechnung zu tragen.
|
|
|
17
|
e) Schließlich widerspricht das
Abstellen auf die gesicherte Aussicht des Gläubigers, am
Fälligkeitstag den Nennbetrag zu erhalten, nicht der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Frage der
„voraussichtlich dauernden Wertminderung“.
|
|
|
18
|
aa) Das gilt in besonderem Maße im
Hinblick auf die Entscheidung des IV. Senats des BFH zur
steuerrechtlichen Behandlung von
Fremdwährungsverbindlichkeiten (BFH-Urteil vom 23.4.2009 IV R
62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 = SIS 09 19 43). Danach
ist bei Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von ca. 10 Jahren
davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel
ausgleichen; ein durch Wechselkursveränderungen
ausgelöstes Absinken des Teilwerts berechtigt daher nicht zu
einer Teilwertabschreibung. Diese Beurteilung beruht darauf, dass
im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu
betrachten ist und eine zwischenzeitlich eingetretene
Wertänderung nicht „voraussichtlich
dauernd“ ist, wenn sie sich bis zum Ende der Laufzeit
ausgleichen wird (ebenso Buciek, DB 2010, 1029, 1030); das ist bei
Verbindlichkeiten denkbar, bei festverzinslichen Wertpapieren -
abgesehen von der Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners - aber sogar sicher. Deshalb ist hier mehr noch als in
dem vom IV. Senat angesprochenen Bereich die Annahme
begründet, dass der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts
ausscheidet.
|
|
|
19
|
bb) Für den Fall eines Kursverfalls bei
im Anlagevermögen gehaltenen börsennotierten Aktien hat
der erkennende Senat zwar eine Teilwertabschreibung für
geboten erachtet (Senatsurteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 394
= SIS 08 08 30). Mit der dort beurteilten Situation ist die hier
interessierende aber schon von der wirtschaftlichen Ausgangslage
her nicht vergleichbar. Denn bei Aktien fehlt es daran, dass deren
spätere Veräußerung oder Einlösung zu einem
bestimmten Wert sichergestellt ist; der Inhaber einer im Wert
gesunkenen Aktie muss vielmehr damit rechnen, dass der Wertverlust
auf Dauer anhalten oder sich noch vergrößern wird. Die
für die Behandlung festverzinslicher Papiere ausschlaggebende
Überlegung greift daher bei Aktien nicht, was eine
unterschiedliche Handhabung beider Bereiche rechtfertigt.
|
|
|
20
|
cc) Es kann dem Blick auf die Situation bei
Endfälligkeit eines Wertpapiers auch nicht die Rechtsprechung
des BFH zur Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei
abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
(BFH-Urteile 14.3.2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680
= SIS 06 31 17; vom 9.9.2010 IV R 38/08, BFH/NV 2011, 423 = SIS 11 04 86) entgegengehalten werden. Danach ist zwar bei der Beurteilung
der „voraussichtlichen Dauerhaftigkeit“ nicht
auf die gesamte, sondern nur auf die halbe Restnutzungsdauer des
betreffenden Wirtschaftsguts abzustellen. Diese Annahme beruht aber
darauf, dass abnutzbare Wirtschaftsgüter nach Ablauf ihrer
Nutzungsdauer regelmäßig auch ohne eine zwischenzeitlich
eingetretene Wertminderung einen Restwert von Null haben und dass
deshalb in diesem Bereich für die gesetzlich vorgesehene
Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002) kaum
noch Raum wäre, wenn man eine auf diesen Zeitpunkt bezogene
vergleichende Betrachtung des Zustands mit Wertminderung und des
Zustands ohne Wertminderung abstellen würde. Sie dient mithin
einer Auslegung, die der gesetzlichen Vorgabe einen angemessenen
Anwendungsbereich eröffnet. Dieser Gesichtspunkt greift in der
hier zu beurteilenden Situation nicht.
|
|
|
21
|
f) Im Streitfall hat das FG zwar nicht
festgestellt, dass die von der Klägerin gehaltenen
festverzinslichen Wertpapiere bei Endfälligkeit (nur) zu ihrem
Nennwert eingelöst werden sollten. Eine solche Vorgabe
entspricht jedoch dem Regelfall und ist zudem von der Klägerin
in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Der Senat
geht daher davon aus, dass jedenfalls eine Einlösung zu einem
deutlich niedrigeren Kurs nicht in Rede steht. Auch bietet das
angefochtene Urteil keinen Anknüpfungspunkt für die
Annahme, dass bei einzelnen oder allen festverzinslichen Papieren
das Absinken der Kurswerte unter die Nennwerte auf Gründen
beruht, die mit einem Risiko in Bezug auf die Einlösung bei
Fälligkeit zu tun haben; das FG hat vielmehr ausgeführt,
dass es um Schuldverschreibungen von „Schuldnern mit
bester Bonität“ geht (S. 12 des FG-Urteils).
Angesichts dessen kann ein Absinken des Teilwerts nur insoweit
gewinnmindernd berücksichtigt werden, als der Teilwert den
Nennwert nicht unterschreitet. Das führt, wenn man zu Gunsten
der Klägerin ausschließlich auf die am Bilanzstichtag
gegebenen Teilwerte abstellt, zu folgender Berechnung (Beträge
in EUR):
|
|
|
23
|
Im Rahmen der Gewinnermittlung muss die
Klägerin mithin, selbst wenn man zu ihren Gunsten bis zur
Bilanzaufstellung eingetretene Kurserholungen nicht
berücksichtigt, im Hinblick auf die festverzinslichen
Wertpapiere lediglich ein Absinken der Teilwerte um 180.000 EUR
berücksichtigen. Hinzu kommen bei den Fondsanteilen
eingetretene Wertverluste von höchstens 242.055 EUR. Die Summe
dieser Gewinnminderungen beläuft sich auf 422.055 EUR.
Demgegenüber sind in dem angefochtenen Bescheid bereits
Gewinnminderungen in einer Gesamthöhe von 717.440 EUR
berücksichtigt. Eine weiter gehende Gewinnminderung kann daher
nicht angesetzt werden.
|
|
|
24
|
4. Das Urteil des FG, das diesen
Grundsätzen nicht entspricht, muss aufgehoben werden. Die
Klage ist abzuweisen. Dem steht nicht entgegen, dass das FA in der
ersten Instanz seinen ursprünglichen Antrag auf Klageabweisung
eingeschränkt und in der mündlichen Verhandlung vor dem
FG beantragt hat, (nur) im Hinblick auf eine der Fondsbeteiligungen
„eine weitere Teilwertabschreibung in Höhe von
3.612,42 EUR vorzunehmen“. Dieser Umstand führt
insbesondere nicht dazu, dass das FG über den derart
eingeschränkten Klageabweisungsantrag nicht hinausgehen durfte
(§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) und dass deshalb im
Revisionsverfahren ebenfalls der mögliche Streitgegenstand
durch diese Einschränkung begrenzt wird. Denn § 96 Abs. 1
Satz 2 FGO bezieht sich ausschließlich auf den Antrag des
Klägers; der Antrag des Beklagten ist nur eine Anregung an das
Gericht, bei der Beurteilung der Rechtslage auf bestimmte Punkte
besonders Wert zu legen, und entfaltet keine verfahrensrechtliche
Bindungswirkung (Senatsurteil vom 17.7.2008 I R 12/08, BFHE 222,
423, BStBl II 2009, 160 = SIS 08 40 72, m.w.N.). Ebenso spielt das
Verbot der Verböserung, das nur an die Steuerfestsetzung in
dem angefochtenen Bescheid anknüpft, im Streitfall keine
Rolle. Schließlich führt die Einschränkung des beim
FG gestellten Antrags nicht dazu, dass das FA durch das
angefochtene Urteil insoweit nicht beschwert ist; denn die Beschwer
folgt unabhängig von der erstinstanzlichen Antragstellung
allein daraus, dass das FG dem FA nicht in vollem Umfang gefolgt
ist (BFH-Beschluss vom 15.11.1971 GrS 7/70, BFHE 103, 456, BStBl II
1972, 120 = SIS 72 00 76; BFH-Urteil vom 2.2.1979 VI R 108/75, BFHE
127, 37, BStBl II 1979, 338, 340 = SIS 79 01 66; Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 12, m.w.N.). Deshalb
darf das FA, wenn es beim FG eine Änderung des angefochtenen
Bescheids zu Gunsten des Klägers beantragt und das FG die
Steuer über das so beantragte Maß hinaus herabgesetzt
hat, in einem Revisionsverfahren eine vollständige Abweisung
der Klage beantragen. Das ist im Streitfall geschehen, und aus
materiell-rechtlicher Sicht muss jenem Antrag gefolgt werden.
|
|
|
|
|