Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.10.2020 - 10 K
10021/17 = SIS 21 00 35 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten im
Revisionsverfahren nur noch darüber, ob für sogenannte
hybride Wertpapiere im Streitjahr (2012) der niedrigere Kurswert
als Teilwert angesetzt werden darf oder der höhere Nominalwert
angesetzt werden muss.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH, hielt in ihrem Umlaufvermögen zwei
Anleihen (ISIN DE000A0GLDZ3 und DE000A0GWWW7) der XY Bank
(Emittentin) mit einem Nominalwert von jeweils … EUR. Die
Zinszahlung erfolgte jeweils vierteljährlich. Der Zinssatz war
variabel und vom Euribor (Euro Interbank Offered Rate)
abhängig. Die Anleihen hatten ein Volumen von … Mio.
EUR beziehungsweise … Mio. EUR und wurden am 09.01.2006
beziehungsweise am 04.09.2006 emittiert. Es handelte sich um
sogenannte Tier-1-Anleihen (nachrangige Bankschuldverschreibungen),
die nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts
(FG) üblicherweise von Kreditinstituten begeben wurden,
unbesichert waren, im Liquidationsfall nachrangig zu
Senior-Anleihen (erstrangige Anleihen), nachrangigen Anleihen,
Genussscheinen und stillen Beteiligungen waren, aber vor den
Ansprüchen der Aktionäre rangierten und in der Bilanz der
Emittentin dem Kernkapital zugeordnet wurden. Zinszahlungen durften
nur geleistet werden, wenn ausreichend verteilbarer Gewinn
vorhanden war; ausgefallene Zinszahlungen durften nicht nachgezahlt
werden. Durch das höhere Ausfallrisiko traten höhere
Kursschwankungen auf.
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Beide Anleihen waren bei Fälligkeit zu
100 % des Nennkapitals rückzahlbar, hatten keine feste
Laufzeit und konnten nur von der Emittentin (aber nicht von den
Gläubigern/Anlegern) zu bestimmten Zeitpunkten gekündigt
werden, wenn genügend Mittel für eine Rückzahlung
vorhanden waren (aufsichtsrechtliche Zustimmung erforderlich). Die
Kündigung war erstmals zum 09.01.2013 beziehungsweise
04.09.2013 möglich (und dann vierteljährlich zu den
Zinszahlungsterminen).
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Es ist aus öffentlich
zugänglichen Quellen allgemein bekannt, dass die Anleihen nach
einer ordentlichen Kündigung durch die XY Bank am 04.03.2021
(DE000A0GWWW7) beziehungsweise 09.04.2021 (DE000A0GLDZ3) zum
Nominalwert zurückgezahlt wurden.
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Zum 31.12.2012 betrugen die Kurse der
beiden Anleihen 50 %, der Kurswert betrug daher jeweils …
EUR (zusammen … EUR).
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Die Klägerin bewertete die Anleihen in
ihrer Bilanz zum 31.12.2012 mit dem Kurswert als Teilwert. Die am
30.07.2013 erlassenen Bescheide für das Jahr 2012 ergingen
erklärungsgemäß und unter Vorbehalt der
Nachprüfung.
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Nach einer Außenprüfung vertrat
die Prüferin die Auffassung, die Klägerin trage ein
Kursrisiko nur bei einem vorzeitigen Verkauf. Die Laufzeit sei
nicht unendlich, sondern lediglich unbestimmt, da eine
Kündigung der Emittentin vierteljährlich möglich
sei. Die Bonität der Emittentin sei gut gewesen (Juni 2012 bei
Moody’s A1, bei Standard & Poor’s
AA, bei Fitch A+). Ein Ausfallrisiko habe nicht bestanden. Im
Anschluss an das zu festverzinslichen Wertpapieren ergangene Urteil
des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.06.2011 - I R 98/10 (BFHE 234,
137, BStBl II 2012, 716 = SIS 11 26 70) seien die Anleihen daher
mit dem Nominalwert anzusetzen.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) folgte der Auffassung der Prüferin und
erließ am 05.05.2014 auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung
(AO) gestützte Änderungsbescheide wegen
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrags für das
Jahr 2012.
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Den Einspruch der Klägerin, mit dem
sie geltend machte, dass keine feste Laufzeit vorliege, was
praktisch einer unendlichen Laufzeit entspreche, wies das FA mit
Einspruchsentscheidung vom 20.12.2016 als unbegründet
zurück. Zwar sei weder durch die Rechtsprechung noch durch
Verwaltungsanweisungen bisher entschieden, ob und gegebenenfalls
unter welchen Voraussetzungen bei variabel verzinsten
Hybridanleihen mit unbestimmter Laufzeit eine voraussichtlich
dauernde Wertminderung vorliege. Nach Auffassung des FA sei jedoch
die Rechtsprechung des BFH zu festverzinslichen Wertpapieren
entsprechend anzuwenden, da für den BFH ausschlaggebend
gewesen sei, dass die Wertpapiere eine Forderung in Höhe des
Nominalwerts verbrieften und der Inhaber der Hybridanleihen zu
jedem Bilanzstichtag die Sicherheit habe, am Ende der (nicht
vorhandenen) Laufzeit den Nominalwert zu erhalten. Die Emittentin
werde zum Beispiel bei fallenden Zinsen die hochverzinslichen
Hybridanleihen ablösen.
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Das FG gab der Klage, mit der die
Klägerin weiter vortrug, es habe eine voraussichtlich dauernde
Wertminderung vorgelegen, statt; sein Urteil ist in EFG 2021, 189 =
SIS 21 00 35 (mit Anmerkung
Weinschütz) veröffentlicht. Bei Wertpapieren ohne feste
Laufzeit mit Kündigungsrecht der Emittentin führe ein
Kursrückgang regelmäßig zu einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung, wenn keine Kündigung durch die
Emittentin absehbar sei.
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Daneben hat das FG auch einer Klage wegen
des Jahres 2011 stattgegeben. Insoweit hat das FA das Urteil des FG
wegen des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom
02.09.2016 (BStBl I 2016, 995 = SIS 16 19 35, Rz 38)
rechtskräftig werden lassen.
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Mit der auf das Streitjahr 2012
beschränkten Revision rügt das FA die Verletzung
materiellen Rechts (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Dass das Ende der Laufzeit
nicht feststehe, sei für die Zulässigkeit einer
Teilwertabschreibung nicht entscheidungserheblich.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
hinsichtlich des Jahres 2012 aufzuheben und die Klage insoweit
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene
Vorentscheidung.
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Das dem Verfahren beigetretene BMF hat
keinen Antrag gestellt. Es trägt vor, es bestünden keine
entscheidungserheblichen Unterschiede zwischen festverzinslichen
Anleihen mit fester Laufzeit und variabel verzinslichen Anleihen
ohne feste Laufzeit. Entscheidend sei, dass zum Ende der (nicht
vorhandenen) Laufzeit der Nominalwert der Anleihe
zurückzuzahlen sei. Es bestehe auch insoweit die gesicherte
Aussicht, am Fälligkeitstag den Nominalwert zu erhalten. Die
feste Laufzeit einer Anleihe könne auch 50, 100 oder 150 Jahre
betragen. Die Bonität über einen solchen Zeitraum sei
ebenso wenig absehbar wie bei Anleihen mit unbestimmter Laufzeit.
Die Kündigung durch die Emittentin sei zum Bilanzstichtag
nicht vollkommen unwahrscheinlich gewesen.
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Hilfsweise macht das BMF geltend,
wirtschaftlich gesehen liege keine unendliche Laufzeit vor. Es
müsse jederzeit mit der Kündigung gerechnet werden. Es
liege eine Kapitalüberlassung auf Zeit vor, die die Emittentin
als Fremdkapital mit dem Nominalwert passiviere. Die fehlende
Laufzeit und die fehlende Kündigungsmöglichkeit für
den Gläubiger seien aufsichtsrechtlichen
Eigenkapitalanforderungen geschuldet. Die formale Betrachtung der
Vorinstanz gehe daher fehl. Die Klägerin müsse
nachweisen, dass keine Kündigung erfolgen werde, was ihr
angesichts der erfolgten Kündigung nicht gelingen
werde.
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Das FA und die Klägerin haben auf
mündliche Verhandlung verzichtet.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet;
sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht angenommen,
dass die Klägerin auf den 31.12.2012 zur Vornahme einer
(weiteren) Teilwertabschreibung berechtigt war.
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1. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
(KStG) beziehungsweise ihren Gewerbeertrag gemäß §
7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG. Sie
muss dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für
den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen
ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist und die
Bewertung jenes Betriebsvermögens nach § 6 EStG vornehmen
(vgl. BFH-Urteil vom 21.04.2021 - XI R 42/20, BFHE 273, 149, BStBl
II 2022, 20 = SIS 21 13 42, Rz 17, m.w.N.).
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2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind die
nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter
- unter anderem Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens -
grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzusetzen. Jedoch kann an Stelle jener Werte der Teilwert
angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
Dies gilt auch für Umlaufvermögen (vgl. BFH-Urteil vom
13.02.2019 - XI R 41/17, BFHE 263, 337, BStBl II 2021, 717 = SIS 19 03 98, Rz 17).
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a) Teilwert ist gemäß § 6 Abs.
1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen
Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne
Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen,
dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Der Begriff der
„voraussichtlich dauernden
Wertminderung“ ist weder im Handelsgesetzbuch
noch im Steuerrecht definiert. Er bezeichnet im Grundsatz eine
Minderung des Teilwerts, die einerseits nicht endgültig sein
muss, andererseits aber nicht nur vorübergehend sein darf
(vgl. BFH-Urteil vom 02.07.2021 - XI R 29/18, BFHE 274, 8, BStBl II
2022, 205 = SIS 21 17 35, Rz 22, m.w.N.).
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b) Die vorzunehmende Prognoseentscheidung
über Umfang und Dauer der Wertminderung beziehungsweise
-erhöhung als Teil der Ermittlung des Teilwerts ist eine
Schätzung nach § 162 AO, die zu den
Tatsachenfeststellungen des FG im Sinne von § 118 Abs. 2 FGO
gehört und daher revisionsrechtlich nur daraufhin
überprüft werden kann, ob sie dem Grunde nach
zulässig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande
gekommen ist und nicht gegen anerkannte
Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine
Erfahrungssätze verstößt (vgl. BFH-Urteile vom
21.04.2021 - XI R 42/20, BFHE 273, 149, BStBl II 2022, 20 = SIS 21 13 42, Rz 21; vom 10.06.2021 - IV R 18/18, BFHE 273, 495, BStBl II
2022, 211 = SIS 21 17 37, Rz 32; vom 10.06.2021 - IV R 2/19, BFH/NV 2021, 1483 =
SIS 21 17 30, Rz 27). Die Feststellungs- und Beweislast trägt
der Steuerpflichtige, wobei wegen des Wertaufholungsgebots die
Anforderungen an die Darlegungen des Steuerpflichtigen nicht
überspannt werden dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 02.07.2021 - XI R 29/18,
BFHE 274, 8, BStBl II 2022, 205 = SIS 21 17 35, Rz 22 f.).
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c) Nach der Rechtsprechung des BFH fehlt es
bei festverzinslichen Wertpapieren in der Regel an einer
„voraussichtlich dauernden“
Wertminderung, soweit die Kurswerte der Papiere unter den
Nominalwert abgesunken sind (vgl. BFH-Urteile vom 08.06.2011 - I R 98/10,
BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716 = SIS 11 26 70, Rz 13 ff. zu
Umlaufvermögen; vom
18.04.2018 - I R 37/16, BFHE 261, 166, BStBl II 2019, 73 = SIS 18 08 72, Rz 12 ff.; vom 13.02.2019 - XI R 41/17, BFHE 263, 337,
BStBl II 2021, 717 = SIS 19 03 98, Rz 32; s.a. BFH-Beschluss vom
08.02.2012 - IV B 13/11, BFH/NV 2012, 963 = SIS 12 13 27, Rz 4).
Gleiches könnte nach der Rechtsprechung des I. Senats des BFH
für unverzinsliche Geldforderungen aufgrund ihrer
Unverzinslichkeit gelten (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2012 - I R 43/11, BFHE 239, 275,
BStBl II 2013, 162 = SIS 12 33 93; s. aber auch BFH-Urteil vom
28.11.2018 - I R 56/16, BFHE 263, 401, BStBl II 2020, 104 = SIS 19 06 66, Rz 12 f., m.w.N.).
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aa) Die maßgebliche Begründung
für diese Rechtsprechung ist, dass verzinsliche Wertpapiere
regelmäßig eine Forderung in Höhe ihres
Nominalwerts verbriefen. Der Inhaber eines solchen Papiers habe das
gesicherte Recht, am Ende der Laufzeit diesen Nominalwert zu
erhalten. Diese Sicherheit habe er zu jedem Bilanzstichtag, und
zwar unabhängig davon, ob zwischenzeitlich infolge bestimmter
Marktgegebenheiten der Kurswert des Papiers unter dessen
Nominalwert liegt (vgl. BFH-Urteile vom 13.02.2019 - XI R 41/17,
BFHE 263, 337, BStBl II 2021, 717 = SIS 19 03 98, Rz 32). Auch wenn
der aktuelle Wert zu einem Bilanzstichtag, der vor dem
Fälligkeitszeitpunkt liegt, gemindert sei, steige er in der
Folgezeit zwangsläufig sukzessive an und erreiche im
Fälligkeitszeitpunkt (wieder) den Nominalbetrag der Forderung
beziehungsweise Nominalwert (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2012 - I R
43/11, BFHE 239, 275, BStBl II 2013, 162 = SIS 12 33 93, Rz 16). Da
weder eine vorzeitige Veräußerung noch das Zuwarten des
Gläubigers bis zur Endfälligkeit vorausgesehen werden
könne, liege die vom Gesetz geforderte voraussichtliche
Dauerhaftigkeit der Wertminderung nicht vor (vgl. BFH-Urteil vom
08.06.2011 - I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716 = SIS 11 26 70, Rz 15). Ob etwas anderes gilt, wenn der Steuerpflichtige zum
Bilanzstichtag die Absicht hat, die in Frage stehenden Wertpapiere
zu veräußern, hat der BFH dabei offengelassen (vgl.
BFH-Urteil vom 18.04.2018 - I R 37/16, BFHE 261, 166, BStBl II
2019, 73 = SIS 18 08 72, Rz 15).
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bb) Die Dauerhaftigkeit der Wertminderung wird
nach dieser Rechtsprechung nur dann ausgeschlossen, wenn feststeht,
dass die Wertminderung keinen Bestand haben wird und nicht schon
dann, wenn nur die Möglichkeit einer vollständigen
Wertaufholung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2012 - I R 43/11,
BFHE 239, 275, BStBl II 2013, 162 = SIS 12 33 93, Rz 17). Ein
Absinken des Kurswerts unter den Nominalwert erweist sich nur dann
als nur vorübergehend und nicht dauerhaft, wenn sich darin
nicht ein „Risiko hinsichtlich der
Rückzahlung“ widerspiegelt (vgl.
BFH-Urteile vom 08.06.2011 - I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II
2012, 716 = SIS 11 26 70, Rz 14; vom 18.04.2018 - I R 37/16, BFHE
261, 166, BStBl II 2019, 73 = SIS 18 08 72, Rz 14; s.a. zu
Bonitätsrisiken BFH-Urteil vom 02.12.2015 - I R 83/13, BFHE
253, 104, BStBl II 2016, 831 = SIS 16 11 19, Rz 16, m.w.N. sowie zu
Wertpapierdarlehen BFH-Urteil vom 29.09.2021 - I R 40/17, BFHE 274,
463, BStBl II 2023, 127 = SIS 22 02 80, Rz 44 f.).
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Ein „Risiko hinsichtlich der
Rückzahlung“ besteht indes für den
Gläubiger einer Anleihe ohne feste Laufzeit auch, solange
nicht feststeht, ob es zu einer Rückzahlung durch die
Emittentin kommen wird, weil die dafür erforderliche
Kündigung im Belieben der Emittentin (und gegebenenfalls einer
aufsichtsrechtlichen Zustimmung) steht und dies den
Marktteilnehmern aufgrund der veröffentlichten
Anleihebedingungen oder Ähnlichem bekannt ist.
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3. Ausgehend davon ist die Vorentscheidung
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Das FG hat angenommen, dass bei einer
Anleihe, die nur von der Emittentin gekündigt werden kann und
die über keine feste Laufzeit verfügt, ein
Kursrückgang regelmäßig zu einer dauerhaften
Wertminderung führe, es sei denn, eine Kündigung durch
die Emittentin sei absehbar (gl.A. Korn, Kölner Steuerdialog
2022, 22615; Lüdenbach, Steuern und Bilanzen 2021, 746; Mihm,
BB 2021, 946; BeckOK EStG/Oellerich, 17. Ed. [01.10.2023], EStG
§ 6 Rz 1321a; BeckOGK BilanzR/Schlotter/Diffring, HGB, §
253 Rz 289; Leingärtner/Wendt, Besteuerung der Landwirte, Kap.
29a Rz 74; a.A. Schmidt/Kulosa, EStG, 42. Aufl., § 6 Rz 371).
Während der Inhaber eines endfälligen Wertpapiers, das
bei Laufzeitende zu 100 % zurückzuzahlen ist, bei gesunkenem
Börsenkurs lediglich das Ende der Laufzeit abwarten
müsse, um den Nominalwert zurückgezahlt zu bekommen (und
der Kurs entsprechender Wertpapiere, die sich ihrer
Endfälligkeit nähern, sich immer mehr an den Nominalwert
annähere), trete dieser Effekt im Streitfall mangels
Endfälligkeit und mangels Kündigungsmöglichkeit des
Inhabers nicht ein. Durch bloßes Zuwarten könne die
Annäherung des Werts an den Nominalbetrag nicht erreicht
werden. Habe die Emittentin fortdauernden Kapitalbedarf und seien
die Zinsbedingungen der Anleihe für die Emittentin
günstig oder zumindest marktgemäß, werde die
Emittentin die Anleihe nicht kündigen, auch nicht nach sehr
langer Zeit. Durch den variablen Zinssatz auf Basis des Euribor
werde der Zinssatz marktgemäß bleiben. Eine
Kündigung sei zu den Bilanzstichtagen nicht absehbar
gewesen.
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b) Diese tatsächliche Würdigung des
FG, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden ist, geht
von den zutreffenden, unter II.2. genannten Rechtsgrundsätzen
aus; sie ist möglich, verstößt nicht gegen
Denkgesetze oder Erfahrungssätze und bindet daher
gemäß den Ausführungen unter II.2.b den Senat
(§ 118 Abs. 2 FGO).
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c) Die Einwendungen des FA und des BMF
führen zu keiner anderen Beurteilung.
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aa) Die Hinweise der Prüferin und des FA
auf die gute Bonität der Emittentin sowie des BMF auf die
Möglichkeit langer Laufzeiten verhelfen der Revision nicht zum
Erfolg, weil trotz der guten Bonität am Bilanzstichtag nicht
feststand, dass die Wertminderung keinen Bestand haben werde, was
nach den Ausführungen unter II.2.c bb erforderlich wäre.
Hat eine Anleihe keine feste Laufzeit und kann der Gläubiger
sie nicht kündigen, besteht für den Inhaber eines solchen
Papiers nicht zu jedem Bilanzstichtag die Sicherheit, dass er am
Ende der Laufzeit den Nominalwert erhalten werde; denn das Ende der
Laufzeit war zum Bilanzstichtag ebenso ungewiss wie die
Rückzahlung der Anleihe an sich. Da kein (bestimmter)
Fälligkeitszeitpunkt existiert, steigt der Kurswert auch nicht
zwangsläufig sukzessive an, bis er im
Fälligkeitszeitpunkt (wieder) den Nominalbetrag der Forderung
beziehungsweise den Nominalwert erreicht, wie dies bei einer festen
Laufzeit der Fall ist (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2012 - I R 43/11,
BFHE 239, 275, BStBl II 2013, 162 = SIS 12 33 93, Rz 16). Dies
führt gemäß den Ausführungen unter II.2.c bb
zur Nichtanwendung der Rechtsprechung des BFH zu festverzinslichen
Wertpapieren und unterscheidet den Streitfall von den vom BMF
gebildeten Vergleichsfällen mit sehr langen Laufzeiten.
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bb) Aus demselben Grund greift auch der
Einwand nicht durch, wirtschaftlich gesehen liege keine unendliche
Laufzeit, sondern eine Kapitalüberlassung auf unbestimmte Zeit
vor, und aus Sicht der Emittentin handele es sich um Fremdkapital.
Selbst wenn dies zuträfe, verschaffte dies der Klägerin
zum Bilanzstichtag nicht die Gewissheit, dass die Emittentin die
Anleihen kündigen, der Kündigung aufsichtsrechtlich
zugestimmt und die Anleihe danach zurückgezahlt wird.
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cc) Die Feststellungs- und Beweislast der
Klägerin gebietet aus demselben Grund keine andere
Beurteilung. Eine Abweichung von der allgemeinen Regel, dass der
Börsenkurs nach der Rechtsprechung des BFH die Auffassungen
der Marktteilnehmer über den Wert widerspiegelt, dass der Kurs
„voraussichtlich“ dauerhaften Charakter
besitzt, dass der Steuerpflichtige sich daher grundsätzlich
auf die Einschätzung des Marktes berufen und diese seiner
Bilanz zugrunde legen darf (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.2019 - XI R
41/17, BFHE 263, 337, BStBl II 2021, 717 = SIS 19 03 98, Rz 37),
ist nur dann gerechtfertigt, wenn feststeht, dass die Wertminderung
keinen Bestand haben wird (siehe oben II.2.c). Dies ist nicht der
Fall, solange ungewiss ist, ob es jemals zu einer Rückzahlung
(zum Nominalwert) kommen wird. Die vom BMF betonte (und auch vom
Senat gesehene) Möglichkeit einer vollständigen
Wertaufholung wegen der Möglichkeit der Kündigung, zu der
es im Jahr 2021 tatsächlich gekommen ist, reicht daher
für eine typisierende Einschränkung der allgemeinen
Grundsätze zur voraussichtlich dauernden Wertminderung
börsennotierter Wertpapiere nicht aus.
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dd) Der Hinweis des BMF auf die im Jahr 2021
erfolgte Kündigung führt in Bezug auf das Streitjahr zu
keinem anderen Ergebnis, weil es sich dabei nicht um eine
wertaufhellende Tatsache handelt, sondern um einen später
eingetretenen Umstand (vgl. zu dieser Abgrenzung BFH-Urteil vom
02.07.2021 - XI R 29/18, BFHE 274, 8, BStBl II 2022, 205 = SIS 21 17 35, Rz 30).
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ee) Die zutreffende Besteuerung der
Klägerin gemäß ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zum jeweiligen Bilanzstichtag wird in den
Folgejahren durch das Wertaufholungsgebot gesichert (vgl. allgemein
BFH-Urteile vom 10.06.2021 - IV R 2/19, BFH/NV 2021, 1483 = SIS 21 17 30, Rz 37; vom 02.07.2021 - XI R 29/18, BFHE 274, 8, BStBl II
2022, 205 = SIS 21 17 35, Rz 23; vom 21.09.2016 - X R 58/14, BFH/NV
2017, 275 = SIS 17 01 75, Rz 62).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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5. Der Senat entscheidet mit
Einverständnis der Klägerin und des FA ohne
mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1
FGO). Das Einverständnis des beigetretenen BMF ist
hierfür nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 12.04.2023 - I
R 48/20, BFHE 280, 189, BStBl II 2023, 888 = SIS 23 10 79, Rz 28,
m.w.N.).
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