Auf die Revision der Klägerin und des
Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom
22.02.2017 - 13 K 493/12 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens
übertragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Rechtmäßigkeit von Einkünftekorrekturen nach §
1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
(Außensteuergesetz) i.d.F. des Gesetzes zum Abbau von
Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen
(Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG - ) vom
16.05.2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) - AStG - sowie die
Umqualifizierung von Zinsen in verdeckte Gewinnausschüttungen
(vGA) nach § 8a des Körperschaftsteuergesetzes 2002
i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der
Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum
Steuervergünstigungsabbaugesetz (Korb II-Gesetz) vom
22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) - KStG 2002 n.F. -
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2
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Die Klägerin, Revisionsklägerin
und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine inländische
Kapitalgesellschaft, war im Streitjahr (2005) an in- und
ausländischen Gesellschaften beteiligt. Die Klägerin und
mit dieser gemäß §§ 14 ff. KStG 2002 n.F.
verbundene Organgesellschaften gewährten verschiedenen
nachgeordneten - in Frankreich und den USA ansässigen und
jeweils nicht organschaftlich verbundenen - Gesellschaften
Darlehen. Diese waren überwiegend festverzinst; für ein
Darlehen war anstelle eines festen Zinssatzes als Gegenleistung
eine jährliche Beteiligung in Höhe von 12,5 % am
Bilanzgewinn der nachgeordneten Gesellschaft, begrenzt durch einen
Höchstbetrag in Höhe von 25 % des Darlehensvolumens,
vereinbart. Sicherheiten wurden nicht geleistet. Im Streitjahr
schrieb die Klägerin diese Darlehen gewinnmindernd in
Höhe von ... EUR ab.
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Zudem übertrug die Klägerin
Wirtschaftsgüter zu Buchwerten auf eine maltesische
Tochterkapitalgesellschaft, deren Alleingesellschafterin sie war,
und brachte die Anteile an dieser Gesellschaft gemäß
§ 23 Abs. 4 des im Streitjahr geltenden
Umwandlungssteuergesetzes ebenfalls zu Buchwerten im Rahmen einer
Kapitalerhöhung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten
in eine weitere in Malta ansässige Kapitalgesellschaft
ein.
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Schließlich erzielten die
Klägerin und deren Organgesellschaften im Streitjahr
Zinseinnahmen aus Darlehensforderungen gegen verschiedene
ausländische nachgeordnete Gesellschaften in Höhe von
insgesamt ... EUR.
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Der Beklagte, Revisionskläger und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) rechnete bei der
Einkommensermittlung die Gewinnminderungen aufgrund der
Teilwertabschreibungen außerbilanziell wieder hinzu,
erhöhte den Bilanzansatz für die übertragenen
Wirtschaftsgüter um ... EUR und behandelte die Zinseinnahmen
in voller Höhe als steuerpflichtig.
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Die Klage hatte überwiegend Erfolg
(Urteil des Finanzgerichts - FG - Köln vom 22.02.2017 - 13 K
493/12). Sowohl die Klägerin als auch das FA haben hiergegen
Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.
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Der Senat hat aufgrund mündlicher
Verhandlung am 19.06.2019 die Revisionen der Beteiligten als
begründet angesehen und die Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit Beschluss
vom 03.03.2021 - I R 32/17 (BFH/NV 2021, 644 = SIS 21 04 50) hat er
dahin erkannt, dass das den Beteiligten mittels Empfangsbekenntnis
am 10.01.2020 zugestellte Urteil des Senats einen (unheilbaren)
Verfahrensmangel enthält und deshalb unwirksam ist. Der Senat
hat das Urteil jedenfalls klarstellend aufgehoben und die
mündliche Verhandlung wiedereröffnet.
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Die Klägerin rügt die Verletzung
materiellen Rechts und beantragt, das FG-Urteil aufzuheben, soweit
es die Klage abgewiesen hat, und den Bescheid über die
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur
Körperschaftsteuer auf den 31.12.2005 vom 13.09.2013
dahingehend zu ändern, dass der Gesamtbetrag der
Einkünfte um ... EUR gemindert wird.
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Das FA rügt die Verletzung materiellen
Rechts und beantragt, das FG-Urteil insoweit aufzuheben, als es der
Klage stattgegeben hat, und insoweit die Klage abzuweisen.
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Beide Beteiligte beantragen zudem, die
Revision der jeweils anderen Seite zurückzuweisen.
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II. Die Revisionen der Klägerin und des
FA sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die
tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz reichen nicht aus,
um beurteilen zu können, ob die Gewinnminderungen, die auf den
Teilwertabschreibungen der Darlehen und auf dem Buchwertansatz der
auf die maltesische Tochtergesellschaft übertragenen
Wirtschaftsgüter beruhen, gemäß § 1 Abs. 1
AStG außerbilanziell zu korrigieren sind.
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1. Hinsichtlich der gewinnmindernden
Teilwertabschreibungen auf die Darlehen kommt eine
außerbilanzielle Hinzurechnung gemäß § 1 Abs.
1 AStG in Betracht.
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a) Werden Einkünfte eines
Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm
nahestehenden Person dadurch gemindert, dass er im Rahmen solcher
Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die
von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter
gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart
hätten, sind seine Einkünfte unbeschadet anderer
Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 AStG so anzusetzen,
wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten
Bedingungen angefallen wären. Geschäftsbeziehung in
diesem Sinne ist gemäß § 1 Abs. 4 AStG jede den
Einkünften zugrunde liegende schuldrechtliche Beziehung, die
keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist und entweder beim
Steuerpflichtigen oder bei der nahestehenden Person Teil einer
Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden sind oder im Fall eines
ausländischen Nahestehenden anzuwenden wären, wenn die
Tätigkeit im Inland vorgenommen würde.
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b) Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen
des § 1 AStG sind im Hinblick auf die Teilwertabschreibung im
Inland erfüllt.
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aa) Die Klägerin stützt sich darauf,
dass § 1 AStG „tatbestandsinhärent“
eine Gewinnverlagerung über die Grenze verlange (ebenso
begriffsgleich Gosch, Arbeitsbuch 72. Steuerrechtliche
Jahresarbeitstagung Unternehmen 2021 der Arbeitsgemeinschaft der
Fachanwälte für Steuerrecht e.V., S. 376, 379;
ähnlich wohl Köhler, DStR 2020, 829, 840). Im Fall einer
Teilwertabschreibung im Inland liege eine solche gerade nicht vor.
Die aus einer Wertminderung der Darlehensforderungen resultierende
Teilwertabschreibung führe nicht zu einer Gewinnverlagerung
ins Ausland, da der Gewinnminderung im Inland bei der Klägerin
keine korrespondierende Gewinnerhöhung bei ihren
ausländischen Tochtergesellschaften gegenüberstehe. Die
Wertminderung der Darlehensforderung wirke sich bei den
Tochtergesellschaften in den USA und Frankreich weder bilanziell
noch im Rahmen der Gewinnermittlung aus.
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bb) Der Senat folgt dieser Auffassung nicht.
Weder der Gesetzeswortlaut des § 1 AStG noch die
Begründung des Gesetzentwurfs lassen eine solche Auslegung
zu.
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Der Gesetzeswortlaut des § 1 AStG
knüpft ausschließlich daran an, dass
„Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus
Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person ...
gemindert“ werden. Vom Begriff der
Einkünfteminderung wird der streitgegenständliche Fall
einer Teilwertabschreibung im Inland damit erfasst. Die
Notwendigkeit, dass die inländische Einkünfteminderung
mit einer Gewinnverlagerung über die Grenze einhergeht, ist
dem Wortlaut der Norm dagegen nicht zu entnehmen.
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Zwar mag es zutreffen, dass der Gesetzgeber
bei Schaffung des § 1 AStG zunächst den (Grund-)Fall im
Blick hatte, dass ein international verflochtenes deutsches
Unternehmen durch Vereinbarung entsprechender Bedingungen es in der
Hand hat, Gewinne nicht im Inland, sondern im Ausland entstehen zu
lassen (vgl. BT-Drucks. VI/2883, S. 23), und deshalb vordringlich
Fälle der Gewinnverlagerung in das Ausland von der Norm
erfasst werden sollten. Darüber hinaus dient § 1 AStG
aber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs
„der Erfassung des zutreffenden Inlandsgewinns“,
wobei dies von einer korrespondierenden Anpassung der Besteuerung
im Ausland unabhängig ist (vgl. hierzu BT-Drucks. VI/2883, S.
23). Damit erlaubt die am abkommensrechtlichen Grundsatz des
Fremdvergleichs (vgl. insbesondere Art. 9 Abs. 1 des
Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and
Development [OECD-Musterabkommen] - OECD-MustAbk - ) ausgerichtete
Regelung des § 1 AStG eine sachlich gebotene (nationale)
Berichtigung von Einkünften. Dies entspricht auch dem Sinn und
Zweck des abkommensrechtlichen Fremdvergleichsgrundsatzes, der
gerade nicht eine sachlich gebotene Berichtigung von
Einkünften für bestimmte Fälle verbieten will
(ebenso noch Tz. 1.2.1. des Schreibens des Bundesministeriums der
Finanzen - BMF - vom 23.02.1983, BStBl I 1983, 218 = SIS 83 06 36 -
Verwaltungsgrundsätze 1983 - ). Demnach ist entgegen der
Auffassung der Klägerin weder mit Blick auf den Sinn und Zweck
der Regelung noch aufgrund des historischen Willens des
Gesetzgebers und auch nicht wegen der Systematik, in die die
Regelung des § 1 AStG gestellt ist, eine einschränkende
Auslegung der Norm erforderlich. Im Ergebnis genügt es
für die Anwendung von § 1 AStG, dass die Bundesrepublik
Deutschland (Deutschland) als Ansässigkeitsstaat entsprechend
der ihr zugewiesenen Steuerhoheit eine Einkünftekorrektur
vornimmt, wenn grenzüberschreitend verbundene Unternehmen
deren wirtschaftliche oder finanzielle Beziehungen an
fremdunüblich vereinbarte oder auferlegte Bedingungen
knüpfen.
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cc) Es spricht auch gegen die von der
Klägerin angestrebte Auslegung von § 1 AStG, dass eine
Wertminderung der Darlehensforderung im Inland für den Fall
eines (rechtsgeschäftlichen) Forderungsverzichtes zu einem
außerordentlichen Buchgewinn bei der ausländischen
Tochtergesellschaft führen würde (vgl. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 04.03.2021 - 2 BvR
1161/19, IStR 2021, 363 = SIS 21 05 21, dort unter Rz 19). Wenn in
diesem Fall ein korrespondierender Gewinn im Ausland entsteht,
käme dies einer Gewinnverlagerung über die Grenze nahe.
Damit würde, wiederum unterstellt, eine Gewinnverlagerung ins
Ausland wäre dem § 1 AStG tatbestandsinhärent, die
Anwendung des § 1 AStG auf die inländische Wertminderung
davon abhängig sein, ob es zu einem rechtsgeschäftlichen
Verzicht auf die uneinbringliche Forderung gekommen ist oder nicht.
Die Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 1 AStG wäre
damit in das Belieben der Steuerpflichtigen gestellt.
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Im Übrigen ist die Wertminderung der
Darlehensforderungen im Inland Folge der wirtschaftlichen
Gegebenheiten bei den ausländischen Tochtergesellschaften. Es
kommt damit im wirtschaftlichen Ergebnis zu einer Verlagerung eines
im Ausland verursachten Verlustes ins Inland, was nach Auffassung
des Senats dem Fall einer Verlagerung von Gewinnen ins Ausland
gleichzustellen wäre. Dass dieser Verlust nicht vorhersehbar
und planbar ist (vgl. hierzu Köhler, DStR 2020, 829, 840),
ändert an dieser Beurteilung nichts.
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dd) Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegen
gehalten werden, dass im Jahr 1972, als § 1 AStG in Kraft
trat, der Einbezug von Substanzverlusten in den Regelungsbereich
des § 1 AStG „wenig sinnhaft“ gewesen sei,
da sämtliche Wertminderungen (sowohl bezüglich Fremd- als
auch Eigenkapital) ohnehin voll abzugsfähig waren (vgl.
Köhler, DStR 2020, 829, 840). Diese Betrachtung vermag dem
Wortlaut des § 1 AStG aus den o.g. Gründen keinen anderen
Bedeutungsgehalt zu geben.
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c) Die Einkünfteminderung i.S. von §
1 Abs. 1 AStG kann entgegen der Ansicht der Klägerin auch
durch („dadurch“) die fehlende Besicherung
eingetreten sein.
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aa) Die Klägerin führt hierzu aus,
dass § 1 AStG mit dem Tatbestandsmerkmal
„dadurch“ eine Kausalvorgabe enthalte, die nicht
im Sinne eines weit verstandenen Veranlassungszusammenhangs
auszulegen sei. Denn unmittelbar auslösend für die
streitige Korrektur sei die Forderungsabschreibung und nicht die
fehlende Vereinbarung einer Sicherheit.
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bb) Dem ist nicht zu folgen. Der Senat
hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest (vgl.
Senatsurteile vom 27.02.2019 - I R 81/17, BFHE 264, 297, BStBl II
2020, 443 = SIS 19 12 42; I R 51/17, BFHE 264, 292, BStBl II 2020,
440 = SIS 19 12 41; vom 19.06.2019 - I R 5/17, BFH/NV 2020, 183 =
SIS 20 00 47; I R 54/17, IStR 2020, 230 = SIS 20 00 48; vom
14.08.2019 - I R 34/18, BFH/NV 2020, 757 = SIS 20 05 27; I R 14/18,
BFH/NV 2020, 755 = SIS 20 05 26; vom 18.12.2019 - I R 72/17, BFH/NV
2020, 1049 = SIS 20 12 89; vom 14.08.2019 - I R 21/18, BFH/NV 2020,
759 = SIS 20 07 25; vom 19.02.2020 - I R 19/17, BFHE 269, 243,
BStBl II 2021, 223 = SIS 20 20 50). Maßgeblich im Sinne des
Veranlassungsprinzips ist das die gewinnmindernde
Forderungsausbuchung „auslösende Moment“.
Bei der hierfür gebotenen wertenden Betrachtung ist nicht auf
die Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaften in den USA
und Frankreich, sondern vorrangig auf den Sicherungsverzicht
abzustellen. Die Klägerin hat durch eben diesen Verzicht ihren
Darlehensrückzahlungsanspruch an die wirtschaftliche
Entwicklung ihrer Tochtergesellschaften geknüpft. Eine solche
„Vermischung der Vermögensrisiken“
wäre im Falle der Einräumung werthaltiger
Sicherungsrechte nicht eingetreten.
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Soweit in der Literatur geltend gemacht wird,
als unmittelbar auslösendes Element sei auf die
gewinnmindernde Forderungsausbuchung abzustellen (vgl. Gosch,
a.a.O., S. 376, 379), ist dem nicht zu folgen. Das
Veranlassungsprinzip wird nicht durch die (naturwissenschaftliche)
Kausalität, sondern durch das Prinzip der wertenden Selektion
der Aufwandsursachen gekennzeichnet (vgl. dazu Senatsurteil vom
18.04.2018 - I R 37/16, BFHE 261, 166, BStBl II 2019, 73 = SIS 18 08 72, Rz 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Senats). Die -
bedingt durch die Zahlungsunfähigkeit der
Tochtergesellschaften in den USA und Frankreich - gewinnmindernde
Forderungsausbuchung kann daher für sich allein im Streitfall
nicht als „auslösendes Moment“ für die
Vermögensminderung bei der Klägerin angesehen werden.
Erst der Sicherungsverzicht bei Abschluss der
Darlehensverträge der Klägerin mit ihren
Tochtergesellschaften hat die Voraussetzungen dafür
geschaffen, dass es bei der Klägerin überhaupt zu einer
Einkünfteminderung kommen konnte. Hierauf ist dann auch im
Rahmen der vorzunehmenden Veranlassungsprüfung als
„auslösendes Moment“ abzustellen.
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d) Die Einkünftekorrektur
gemäß § 1 Abs. 1 AStG wird im Streitfall nicht
durch Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 (BGBl
II 1991, 355, BStBl I 1991, 95) - DBA-USA 1989 - sowie Art. 5 des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen
und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der
Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21.07.1959 (BGBl II 1961,
398, BStBl I 1961, 343) - DBA-Frankreich 1959 - ausgeschlossen. Der
Senat hat seine bisherige Rechtsprechung zur sog. Sperrwirkung der
dem Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk nachgebildeten abkommensrechtlichen
Vorschriften (vgl. Senatsurteile vom 24.06.2015 - I R 29/14, BFHE
250, 386, BStBl II 2016, 258 = SIS 15 20 49, und vom 17.12.2014 - I
R 23/13, BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261 = SIS 15 03 60)
mittlerweile aufgegeben (vgl. Senatsurteile in BFHE 264, 297, BStBl
II 2020, 443 = SIS 19 12 42; in BFHE 264, 292, BStBl II 2020, 440 =
SIS 19 12 41; in BFH/NV 2020, 183 = SIS 20 00 47; in IStR 2020, 230
= SIS 20 00 48; in BFH/NV 2020, 757 = SIS 20 05 27; in BFH/NV 2020,
755 = SIS 20 05 26; in BFH/NV 2020, 1049 = SIS 20 12 89; in BFH/NV
2020, 759 = SIS 20 07 25; in BFHE 269, 243, BStBl II 2021, 223 =
SIS 20 20 50).
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Hieran ist nach erneuter Überprüfung
festzuhalten. Der Senat hat sich dabei maßgeblich davon
leiten lassen, dass das Tatbestandsmerkmal der
„vereinbarten Bedingungen“ im Falle der
Darlehensgewährung nicht allein auf den vereinbarten Zinssatz
- im Sinne einer Preiskorrektur - beschränkt ist. Dem kann die
Klägerin nicht mit Erfolg entgegen halten, dass nicht die
fehlende Besicherung als „Bedingung“ die
Einkünfteminderung verursacht habe, sondern die
Teilwertabschreibung als Folge einer zutreffenden Bewertung nach
nationalem Recht. Es gilt das unter II.1.c Ausgeführte. Dem
Hinweis auf die Zwecksetzung von Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk, der
eine Einkünfterealisierung im Ausland erfordere, wohingegen im
Streitfall aufgrund der Abschreibung allein inländische
Einkünfte betroffen seien, ist nicht zu folgen. Denn der
abkommensrechtliche Fremdvergleichsgrundsatz will gerade nicht eine
sachlich gebotene Berichtigung von Einkünften für
bestimmte Fälle verbieten (s. bereits oben). Der
Fremdvergleichsgrundsatz gestattet vielmehr, dass Deutschland als
Ansässigkeitsstaat entsprechend der ihm zugewiesenen
Steuerhoheit eine Einkünftekorrektur vornimmt, wenn
grenzüberschreitend verbundene Unternehmen deren
wirtschaftliche oder finanzielle Beziehungen an fremdunüblich
vereinbarte oder auferlegte Bedingungen knüpfen.
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e) Bei den im Streit stehenden
Darlehensverhältnissen handelt es sich um
Geschäftsbeziehungen i.S. von § 1 Abs. 4 AStG. Dies ist
zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf keiner
weitergehenden Ausführungen.
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f) Die Besicherung bzw. Nichtbesicherung der
Ansprüche gehört zu den „Bedingungen“
i.S. des § 1 Abs. 1 AStG (noch offen gelassen im Senatsurteil
in BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261 = SIS 15 03 60, Rz 15). Der
Begriff der Bedingung ist zwar gesetzlich nicht definiert; im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr sind hierzu jedoch - neben
Vereinbarungen über die Laufzeit, Art und Weise der
Rückzahlung sowie die Höhe und den Zahlungszeitpunkt der
Zinsen - üblicherweise auch Vereinbarungen über die zu
stellenden Sicherheiten zu rechnen (vgl. Nr. 13 AGB-Banken). Auch
dies ist zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig und bedarf
keiner weiteren Ausführungen.
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g) Die Nichtbesicherung der
Rückzahlungsforderung aus den Darlehen kann im Streitfall von
den Bedingungen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte
unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart
hätten (sog. Fremdvergleich). Das FG hat hierzu allerdings
keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
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aa) Die Prüfung anhand dessen, was fremde
Dritte vereinbart hätten, ist bei miteinander verbundenen
Gesellschaften nicht bereits aufgrund des sog. Rückhalts im
Konzern entbehrlich. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden,
dass der „Konzernrückhalt“ lediglich den
rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen der
Unternehmensverflechtung beschreibt und die Üblichkeit zum
Ausdruck bringt, innerhalb eines Konzerns Kreditansprüche
nicht wie unter Fremden abzusichern. Eine fremdübliche
(werthaltige) Besicherung des Rückzahlungsanspruchs im Sinne
einer aktiven Einstandsverpflichtung kann allein in den
Einflussnahmemöglichkeiten des beherrschenden Gesellschafters
auf den Darlehensnehmer nicht gesehen werden. Hieran hält der
Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Insoweit
verlangt ein Fremdvergleich (nur) das
„Wegdenken“ der Nahestehensbeziehung. Dann ist -
unter Fortbestehen aller übrigen Bedingungen (vgl.
Senatsurteil vom 18.05.2021 - I R 62/17 = SIS 21 17 36 zur
Veröffentlichung bestimmt, unter Hinweis auf das Senatsurteil
vom 29.10.1997 - I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573 = SIS 98 08 34) - bei der Prüfung zu unterstellen, ein
Darlehensgeber wäre nicht ein Gesellschafter, sondern ein
fremder Dritter. Mithin würden (faktische) Sicherheiten, die
aus dessen Gesellschafterstellung resultieren, grundsätzlich
gerade keine Berücksichtigung finden können (a.A.
Köhler, DStR 2020, 829, 838). Das Tatbestandsmerkmal der
„gleichen oder ähnlichen Verhältnisse“
vermag diesen - so verstandenen - Fremdvergleich nicht dahingehend
zu relativieren, dass stattdessen ein reduzierter Fremdvergleich
nach Art eines „Konzernvergleichs“ vorzunehmen
wäre (so aber Köhler, a.a.O.).
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32
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bb) Die Nichtbesicherung im Streitfall weicht
vom Fremdüblichen ab, wenn ein fremder Gläubiger die
Darlehensgewährung von der Einräumung werthaltiger
Sicherungsrechte abhängig gemacht hätte. Dies
festzustellen ist Aufgabe des FG.
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Für die Feststellung der
Fremdüblichkeit ist auf das Verhalten eines fremden Dritten
abzustellen (vgl. Senatsurteile in BFHE 264, 297, BStBl II 2020,
443 = SIS 19 12 42; in BFHE 264, 292, BStBl II 2020, 440 = SIS 19 12 41; in BFH/NV 2020, 183 = SIS 20 00 47; in IStR 2020, 230 = SIS 20 00 48; in BFH/NV 2020, 757 = SIS 20 05 27; in BFH/NV 2020, 755 =
SIS 20 05 26; in BFH/NV 2020, 1049 = SIS 20 12 89; in BFH/NV 2020,
759 = SIS 20 07 25; in BFHE 269, 243, BStBl II 2021, 223 = SIS 20 20 50). Es muss sich bei diesen fremden Dritten allerdings nicht um
„klassische Banken“ handeln (vgl. Senatsurteil
vom 18.05.2021 - I R 62/17 = SIS 21 17 36). Soweit die bisherigen
Entscheidungen des Senats dahingehend verstanden worden sind, dass
maßgeblich und stets auf ein bankübliches Verhalten
abzustellen sei (vgl. Kraft, Die Unternehmensbesteuerung 2019, 605
unter Hinweis auf Wacker, FR 2019, 449 sowie Wacker in
Ismer/Reimer/Rust/Waldhoff [Hrsg.], Territorialität und
Personalität, Festschrift für Moris Lehner, 2019, S.
247), handelt es sich um eine Fehlinterpretation dieser
Entscheidungen (s. hierzu auch Schwenke, Internationale
Steuer-Rundschau 2020, 77). Und auch das Sicherungsmittel selbst
muss nicht immer „banküblich“ sein. Zudem
ist auch nicht stets von einer Vollbesicherung auszugehen (vgl.
hierzu BVerfG-Beschluss in IStR 2021, 363 = SIS 21 05 21, Rz 48
f.).
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Diese Überlegungen stellen aber nur den
Ausgangspunkt der Prüfung dar. Entscheidend ist, dass ein
Markt für die vereinbarten Darlehen ermittelt werden kann, der
dann den Maßstab für den vorzunehmenden Fremdvergleich
bildet. Zur Ermittlung dieses Marktes sind im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung alle Umstände des Einzelfalles
einzubeziehen, d.h. neben der Bonität des Darlehensnehmers (s.
hierzu Senatsurteil vom 18.05.2021 - I R 62/17 = SIS 21 17 36)
weitere Umstände wie beispielsweise das Verhalten der
Unternehmensgruppe bei der Darlehensvergabe an Dritte, die
wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit einer möglichen Besicherung
für den konkreten Einzelfall, Handlungsalternativen für
eine Nichtbesicherung, Darlehenssumme und -laufzeit, der Zweck des
Darlehens und die Geschäftsstrategie des Darlehensgebers (z.B.
wirtschaftliches Eigeninteresse der Konzernmutter, am Erfolg der
Tochter zu partizipieren). Vor diesem Hintergrund erscheint es dem
Senat als möglich, dass ein fremder Dritter auf diesem Markt
bereit ist, beispielsweise gegen Vereinbarung eines Zinszuschlages
das durch die Nichtbesicherung erhöhte Ausfallrisiko zu
kompensieren (in diesem Sinne bereits Senatsurteile in IStR 2020,
230 = SIS 20 00 48 sowie I R 62/17 = SIS 21 17 36).
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Ob ein unbesichertes Konzerndarlehen im Rahmen
dieser Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles
fremdvergleichskonform ist, hängt damit davon ab, ob auch ein
fremder Dritter - ggf. unter Berücksichtigung möglicher
Risikokompensationen - das Darlehen unter gleichen Bedingungen
ausgereicht hätte. Entsprechend darf das Fehlen einer
einzelnen „Bedingung“ (hier: fehlende
Besicherung) nicht unmittelbar dazu führen, dass eine
hierdurch veranlasste Einkunftsminderung dem Berichtigungsbefehl
des § 1 AStG unterfällt (ebenso jetzt BMF-Schreiben vom
14.07.2021 - Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise,
Grundsätze für die Korrektur von Einkünften
gemäß § 1 AStG [BStBl I 2021, 1098 = SIS 21 11 17],
Rz 1.22).
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36
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cc) Zu der Frage, ob die vereinbarten
Darlehensbedingungen in ihrer Gesamtheit dem entsprechen, was
fremde, nicht mit den nachgeordneten Gesellschaften verbundene
Darlehensgeber (ex ante) vereinbart hätten, hat das FG keine
Feststellungen getroffen. Es hat sich - aus seiner Sicht konsequent
- mit der Fremdvergleichsproblematik nicht näher befasst, weil
es der bisherigen Senatsrechtsprechung zu Art. 9 OECD-MustAbk
(Urteile in BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261 = SIS 15 03 60, und
in BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258 = SIS 15 20 49) gefolgt ist,
an der der Senat nicht festhält (s. oben II.1.d).
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2. Für die Gewinnminderung, die auf der
Übertragung der Wirtschaftsgüter zu Buchwerten auf die
maltesische Tochtergesellschaft beruht, kommt ebenfalls eine
außerbilanzielle Hinzurechnung gemäß § 1 Abs.
1 AStG in Betracht.
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a) Voraussetzung hierfür ist - wie
bereits ausgeführt - eine Einkünfteminderung, die durch
eine nicht fremdübliche Bedingung im Rahmen einer
Geschäftsbeziehung zum Ausland veranlasst ist.
Geschäftsbeziehung in diesem Sinne ist gemäß §
1 Abs. 4 AStG wiederum jede den Einkünften zugrunde liegende
schuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschaftsvertragliche
Vereinbarung ist und entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der
nahestehenden Person Teil einer Tätigkeit ist, auf die die
§§ 13, 15, 18 oder 21 EStG anzuwenden sind oder im Fall
eines ausländischen Nahestehenden anzuwenden wären, wenn
die Tätigkeit im Inland vorgenommen würde.
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39
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b) Das FG hat keine ausreichenden
Feststellungen dazu getroffen, ob die Übertragung der
Wirtschaftsgüter auf die maltesische Tochtergesellschaft auf
einer solchen Geschäftsbeziehung beruht. Der Annahme einer
Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 4 AStG steht dabei
nicht entgegen, dass die Klägerin die Wirtschaftsgüter
verdeckt in die maltesische Tochtergesellschaft eingelegt hat.
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Eine verdeckte Einlage ist gegeben, wenn der
Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person aus Gründen,
die im Gesellschaftsverhältnis wurzeln, eine Einlage erbringt,
ohne eine wertadäquate Gegenleistung zu erhalten. Diese
Voraussetzung liegt hier vor. Zwar sind die Anteile der
Klägerin an der maltesischen Tochtergesellschaft durch die
Einlage der Wirtschaftsgüter wertvoller geworden. Nach
ständiger Senatsrechtsprechung führt diese Wertsteigerung
jedoch nicht zu einem greifbaren Vermögensvorteil und ist
daher nicht als Gegenleistung, sondern lediglich als Wertreflex zu
beurteilen (z.B. Senatsurteil vom 04.03.2009 - I R 32/08, BFHE 224,
410, BStBl II 2012, 341 = SIS 09 18 57, m.w.N.).
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Allerdings ist das Verhältnis zwischen
einer verdeckten Einlage und einer Geschäftsbeziehung i.S. des
§ 1 Abs. 4 AStG umstritten.
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aa) Nach einer Auffassung schließen sich
verdeckte - dem Gesellschaftsverhältnis zuzuordnende -
Einlagen und Geschäftsbeziehungen i.S. des § 1 Abs. 4
AStG auch nach Änderung durch das
Steuervergünstigungsabbaugesetz gegenseitig aus (Bernhardt/van
der Ham/Kluge, IStR 2007, 717, 719).
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bb) Nach überwiegender Ansicht, die sich
auf die Formulierung der „gesellschaftsvertraglichen
Vereinbarung“ bezieht, sind nur diejenigen
Geschäftsvorfälle auszuklammern, die einen
formal-rechtlichen Niederschlag im Gesellschaftsvertrag gefunden
und zusätzlich zu einer materiell-rechtlichen Änderung
der Organisationsstruktur der Gesellschaft geführt haben (z.B.
Blümich/ Pohl, § 1 AStG Rz 188 f.; Kaminski in
Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, § 1 AStG Rz 1464;
Kraft, Außensteuergesetz, 2. Aufl., § 1 Rz 631; T.
Schmidt, Außensteuergesetz, § 1 Rz 10; a.A.
Günkel/Lieber, IStR 2004, 229, 231). Die spätere
Änderung des § 1 Abs. 4 AStG durch das Gesetz zur
Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur
Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 -
Zollkodexanpassungsgesetz - (BGBl I 2014, 2417, BStBl I 2015, 58 =
SIS 14 34 28) sei insofern nur von klarstellender Bedeutung
(Blümich/Pohl, § 1 AStG Rz 188 f.).
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cc) Auch nach Auffassung des Senats
schließt eine verdeckte Einlage den Tatbestand der
Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 AStG nicht aus.
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(1) Weder der Gesetzeswortlaut des § 1
Abs. 4 AStG, der eine „schuldrechtliche Beziehung, die
keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist“
voraussetzt, noch die Begründung des Gesetzentwurfs, wonach es
„für das Bestehen einer Geschäftsbeziehung (...)
keine Bedeutung [hat], ob sie betrieblich oder
gesellschaftsrechtlich veranlasst ist“ (BT-Drucks.
15/119, S. 53), lassen eine solche Schlussfolgerung zu. Vielmehr
sollen insbesondere auch „die unentgeltliche oder
teilentgeltliche Gewährung anderer Leistungen einer
inländischen Kapitalgesellschaft an ihre (...)
ausländische Tochtergesellschaft“ zu den
Geschäftsbeziehungen gehören, „unabhängig
davon, ob sie fehlendes Eigenkapital der Tochtergesellschaft
ersetzen oder die wirtschaftliche Betätigung dieser
Gesellschaft stärken sollen“ (BT-Drucks. 15/119, S.
53).
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46
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(2) Entscheidend ist daher, ob der im Streit
stehenden Übertragung der Wirtschaftsgüter von der
Klägerin auf die maltesische Tochtergesellschaft eine
gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zugrunde liegt. Dies setzt
wiederum voraus, dass die Übertragung nicht nur (formal) zu
den gesellschaftsvertraglichen Abreden gehört, sondern auch zu
einer Änderung der Gesellschafterstellung der Klägerin
(z.B. Änderung der Beteiligungshöhe oder der
Beteiligungsrechte) führt. Die bloße Aufnahme der Abrede
in den Gesellschaftsvertrag kann bereits deshalb nicht
genügen, weil sie das Merkmal der Geschäftsbeziehungen
und damit den Tatbestand des § 1 Abs. 4 AStG in das Belieben
der Beteiligten stellen würde (vgl. BFH-Urteil vom 05.11.2003
- X R 55/99, BFHE 205, 30, BStBl II 2004, 706 = SIS 04 22 05, zur
Auslegung von Willenserklärungen; a.A. Günkel/Lieber,
IStR 2004, 229, 231).
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47
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(3) Nach den bindenden Feststellungen des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) wurde die Übertragung der
Wirtschaftsgüter nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Hierauf kommt es jedoch nach dem Vorstehenden nicht an.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Übertragung der
Wirtschaftsgüter unter Heranziehung des für die auf Malta
ansässige Tochtergesellschaft geltenden maltesischen
Gesellschaftsrechts auf einer (ggf. ergänzenden)
gesellschaftsvertraglichen Abrede beruht, die mit einer
Änderung der materiellen Gesellschafterstellung verbunden war
(vgl. auch Senatsurteil vom 27.04.2000 - I R 58/99, BFHE 192, 428,
BStBl II 2001, 168 = SIS 00 12 40 zur
„Kapitalrücklage“ im ausländischen
Handels- und Gesellschaftsrecht). Dies hat das FG jedoch nicht
festgestellt.
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c) Die Feststellungen zum maltesischen
Gesellschaftsrecht im Rahmen des § 1 Abs. 1 und Abs. 4 AStG
sind auch nicht aus anderen Gründen entbehrlich.
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49
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aa) Es ist im Streitfall auf der Grundlage von
§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 6 Abs. 6 Satz 3 EStG von einem
Wertansatz der übergegangenen Wirtschaftsgüter in
Höhe des Buchwerts und einer Erhöhung der
Anschaffungskosten der Beteiligung in Höhe dieses Einlagewerts
auszugehen. Zwar ordnet § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG für die
Übertragung eines Wirtschaftsguts im Wege der verdeckten
Einlage in eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich eine
Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung um den
Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts an. Gemäß
§ 6 Abs. 6 Satz 3 EStG erhöhen sich jedoch die
Anschaffungskosten i.S. des Satzes 2 in den Fällen des §
6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG um den
„Einlagewert“ des Wirtschaftsguts. Die in Bezug
genommene Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a
EStG bestimmt für Einlagen, dass das eingelegte Wirtschaftsgut
ausnahmsweise mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des eingelegten
Wirtschaftsguts anzusetzen ist, wenn das zugeführte
Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt
der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist. Die
letztgenannte Voraussetzung - die Herstellung der zugeführten
Wirtschaftsgüter innerhalb von drei Jahren vor dem
Einlagezeitpunkt - ist hier unstreitig erfüllt.
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50
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Soweit die Verweisung des § 6 Abs. 6 Satz
3 EStG auf § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG z.T. in der
Weise als Rechtsgrundverweisung verstanden wird, dass die
empfangende Gesellschaft das Wirtschaftsgut auch tatsächlich
auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG
bewertet haben muss (vgl. zum Meinungsstand Blümich/Ehmcke,
§ 6 EStG Rz 1423; Eckstein in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6
EStG Rz 1735; Füger/Rieger, DStR 2003, 628, 630; Gosch/Roser,
KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 117; Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG
Rz 539; Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8
Rz 1308; BeckOK EStG/Oellerich, § 6 Rz 3052; Schmidt/Kulosa,
EStG, 40. Aufl., § 6 Rz 874; KKB/Teschke/C. Kraft, 4. Aufl.,
§ 6 EStG Rz 403; Werndl in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff,
EStG, § 6 Rz M 15), kann dem jedenfalls für Einlagen in
Tochtergesellschaften mit Sitz in Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU) - wie vorliegend die maltesische
Tochtergesellschaft der Klägerin - nicht gefolgt werden. Denn
dies würde dazu führen, dass der Ansatz mit dem
Einlagewert nach § 6 Abs. 6 Satz 3 EStG bei Einlagen in
Auslandsgesellschaften prinzipiell nicht zur Anwendung kommen
könnte. In Bezug auf Einlagen in Tochtergesellschaften, die in
EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, würde dies, anders als
in vergleichbaren Inlandsfällen, zu einer Sofortbesteuerung
von in Deutschland entstandenen und nicht realisierten
Wertzuwächsen und damit zu einer Steuerbelastung führen,
die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union (EuGH) zur Wahrung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch eine
Stundungsmöglichkeit abzumildern wäre (vgl. EuGH-Urteile
DMC vom 23.01.2014 - C-164/12, EU:C:2014:20, HFR 2014, 271 = SIS 14 04 38; National Grid Indus vom 29.11.2011 - C-371/10,
EU:C:2011:785, HFR 2012, 226 = SIS 11 39 89). Eine solche
Stundungsmöglichkeit sieht die Regelung des § 6 Abs. 6
Satz 2 EStG indes nicht vor.
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51
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bb) Die unentgeltliche Übertragung der
Wirtschaftsgüter entspräche nach den bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) auch nicht dem, was
ein fremder (nicht durch das Gesellschaftsverhältnis mit der
maltesischen Gesellschaft verbundener) Dritter vereinbart
hätte. Zudem wäre eine Einkünfteminderung - hier:
keine Realisierung der stillen Reserven - i.S. von § 1 Abs. 1
AStG durch („dadurch“) die unentgeltliche
Übertragung der Wirtschaftsgüter eingetreten.
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cc) Schließlich würde auch das
Unionsrecht einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG
nicht widerstreiten.
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Zwar hat der EuGH im Urteil Hornbach-Baumarkt
vom 31.05.2018 - C-382/16 (EU:C:2018:366, Rz 56, HFR 2018, 580 =
SIS 18 10 14) im Rahmen seiner Erwägungen zur
Verhältnismäßigkeit erkannt, dass wirtschaftliche
Gründe den Abschluss von Geschäften unter nicht
fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen können. Auch sei
es Sache des nationalen Gerichts, zu überprüfen, ob dem
Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt wurde,
Beweise für die wirtschaftlichen Gründe des in Frage
stehenden Geschäfts beizubringen (EuGH-Urteil
Hornbach-Baumarkt, EU:C:2018:366, Rz 57, HFR 2018, 580 = SIS 18 10 14). Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2
FGO) hat die Klägerin jedoch keinen sachbezogenen
wirtschaftlichen Grund für die unentgeltliche Übertragung
der Wirtschaftsgüter vorgetragen.
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54
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3. Das angefochtene Urteil beruht auf anderen
rechtlichen Beurteilungen. Es ist daher aufzuheben. Die Sache ist
an das FG zurückzuverweisen, um es diesem zu ermöglichen,
die erforderlichen Feststellungen zum maltesischen
Gesellschaftsrecht sowie zum Fremdvergleich der unbesicherten
Darlehen nachzuholen.
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55
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a) Zu der Frage, ob die fehlende Besicherung
der Darlehensrückzahlungsforderung dem entspricht, was fremde,
nicht mit den nachgeordneten Gesellschaften verbundene
Darlehensgeber (ex ante) vereinbart hätten, wird das FG zu
berücksichtigen haben, dass im Fall der am Bilanzgewinn
orientierten variablen Darlehensverzinsung keine abweichenden
Maßstäbe zur Fremdüblichkeit gelten. Im Fall der
festen wie der variablen Darlehensverzinsung wird das FG daher
feststellen müssen, ob ein Markt für die - ohne
Sicherheiten - vereinbarten Darlehen ermittelt werden kann, der
dann den Maßstab für den vorzunehmenden Fremdvergleich
abbildet. Zur Ermittlung dieses Marktes sind alle Umstände des
Einzelfalles einzubeziehen. Insbesondere wird zu prüfen sein,
ob ein fremder Dritter angesichts der konkreten Ertragssituation
der darlehensnehmenden Gesellschaft bereit gewesen wäre, eine
entsprechende Vereinbarung einzugehen. Im Rahmen der Feststellungen
zum Fremdvergleich wird das FG zudem zu berücksichtigen haben,
dass die Ausreichung unbesicherter Darlehen durch fremde Dritte an
die Konzernobergesellschaft eine Würdigung des einer
(Tochter-)Gesellschaft eingeräumten Darlehens am Maßstab
der fremdüblichen Kreditgewährung nicht ersetzen kann.
Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der
Fremdvergleich an der konkreten darlehensnehmenden
(Tochter-)Gesellschaft - und insbesondere deren Ertragssituation -
zu orientieren hat und deshalb die Konzernüblichkeit der
fehlenden Anspruchsbesicherung (dazu Senatsurteil vom 21.12.1994 -
I R 65/94, BFHE 176, 571 = SIS 95 12 25) nicht deren
Fremdüblichkeit begründen kann. Das FG wird in diesem
Zusammenhang insbesondere das Vorbringen der Klägerin zu
würdigen haben, wonach es einen entsprechenden Markt für
partiarische Darlehen gibt und für diese Finanzierungsform
regelmäßig keine Besicherung vereinbart wird.
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Sollte die Prüfung ergeben, dass ein
entsprechender Markt für die - ohne Sicherheiten -
vereinbarten (fest wie variabel verzinsten) Darlehen vorhanden ist,
also ein fremder Dritter dieses Markts bereit gewesen wäre,
beispielsweise gegen Vereinbarung eines Zinszuschlages das durch
die Nichtbesicherung erhöhte Ausfallrisiko zu kompensieren,
wird das FG zu prüfen haben, ob die im Streitfall vereinbarte
konkrete Kompensation auch fremdüblich ist. Diese Prüfung
hat das FG - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch im
Fall der streitgegenständlichen festverzinslichen Darlehen
vorzunehmen. Denn das FG hat im ersten Rechtsgang keine
Feststellungen zu einer möglichen Kompensation der fehlenden
Besicherung in diesen Fällen getroffen. Lediglich zur
Zinshöhe dieser Darlehen hat das FG auf S. 22 seiner
Entscheidung darauf verwiesen, dass diese zwischen den Beteiligten
unstreitig sei und gegenteilige Anhaltspunkte aus den Akten nicht
zu entnehmen seien. Eigene Feststellungen des FG zur
Risikokompensation sind dem nicht zu entnehmen. Eine
Bindungswirkung des Revisionsgerichts nach § 118 Abs. 2 FGO
vermag der Senat diesen Ausführungen daher nicht zu
entnehmen.
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Sollte die Prüfung ergeben, dass im
Streitfall insgesamt „Bedingungen“
fremdüblich vereinbart worden sind, ist für den
Berichtigungsbefehl der Norm des § 1 AStG kein Raum. Ergibt
die Prüfung, dass die vereinbarten Bedingungen auch unter
Berücksichtigung einer sog. Risikokompensation nicht
fremdüblich waren, ist - worauf die Klägerin zutreffend
hinweist - eine Korrektur der Teilwertabschreibung nach § 1
AStG ebenfalls ausgeschlossen. Denn wenn ein entsprechender Markt
vorhanden ist, hat die Einkünftekorrektur vorrangig in
Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich erzielten und
den fremdüblichen Zinseinnahmen zu erfolgen. Auf diese Weise
ist ausgeschlossen, dass es zu einer zweimaligen
Einkünftekorrektur des identischen Lebenssachverhalts kommen
kann. Entsprechend wird eine Billigkeitsmaßnahme, wie sie
beispielsweise in Kapitel IV B. des BMF-Schreibens in BStBl I 2021,
1098 = SIS 21 11 17 (früher Tz. 8.3.1. des BMF-Schreibens in
BStBl I 1983, 218 = SIS 83 06 36) vorgesehen ist, nicht
erforderlich.
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Dies gilt auch für den Fall, dass die
Einkünftekorrekturen bestandskräftig festgesetzt sein
sollten. Die Korrektur über eine Teilwertabschreibung kann
letztlich nicht davon abhängig gemacht werden, ob eine
Korrektur der Zinshöhe noch verfahrensrechtlich möglich
ist oder nicht.
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b) Der Senat sieht angesichts der
tatsächlichen Ungewissheit, ob § 1 AStG im Streitfall in
diesem Zusammenhang überhaupt zur Anwendung kommen kann, von
einer Prüfung ab, ob das Unionsrecht einer
Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG entgegensteht.
Entsprechend sieht er nach derzeitigem Verfahrensstand auch von
einer möglichen Vorlage an den EuGH nach Art. 267 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ab
(vgl. hierzu BVerfG-Beschluss in IStR 2021, 363 = SIS 21 05 21).
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60
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c) Weiterhin wird das FG zu
berücksichtigen haben, dass die Klage auch gegen den Bescheid
über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2005
zulässig ist und die von der Klägerin sowie den
Organgesellschaften erzielten Zinseinnahmen in Höhe von ...
EUR gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG außer
Ansatz zu lassen und insoweit nur 5 % gemäß § 8b
Abs. 5 Satz 1 KStG dem Einkommen wieder hinzuzurechnen sind.
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Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bleiben
Bezüge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a
EStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Von
diesen Bezügen gelten jedoch gemäß § 8b Abs. 5
Satz 1 KStG 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben
abgezogen werden dürfen. Bei den Zinseinnahmen der
Klägerin sowie der Organgesellschaften handelt es sich um vGA
nach § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 n.F., die zu den sonstigen
Bezügen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
zählen (vgl. allgemein Senatsurteile vom 20.08.2008 - I R
29/07, BFHE 222, 500, BStBl II 2010, 142 = SIS 08 40 96; vom
18.03.2009 - I R 13/08, BFH/NV 2009, 1613 = SIS 09 29 32).
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62
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aa) Nach § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG 2002
n.F. sind Vergütungen für Fremdkapital, das eine
Kapitalgesellschaft nicht nur kurzfristig von einem Anteilseigner
erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich
am Grund- oder Stammkapital beteiligt war, auch verdeckte
Gewinnausschüttungen, wenn die Vergütungen insgesamt mehr
als 250.000 EUR betragen und wenn eine nicht in einem Bruchteil des
Kapitals bemessene Vergütung vereinbart ist (Nr. 1) oder eine
in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung vereinbart
ist und soweit das Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des
Wirtschaftsjahrs das Eineinhalbfache des anteiligen Eigenkapitals
des Anteilseigners übersteigt, es sei denn die
Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst
gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalten
können (Nr. 2).
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bb) Die Voraussetzungen des § 8a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 KStG 2002 n.F. sind nach den bindenden Feststellungen
des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) erfüllt. Etwas anderes ergibt
sich auch nicht daraus, dass das Kapital ausländischen
Gesellschaften gewährt wurde. Die Rechtsfolgen des § 8a
Abs. 1 KStG 2002 n.F. treten unabhängig davon ein, ob die
gezahlten Vergütungen die jeweilige Bemessungsgrundlage der
ausländischen kapitalempfangenden Kapitalgesellschaft
gemindert haben oder nicht (a.A. BMF-Schreiben vom 15.07.2004,
BStBl I 2004, 593 = SIS 04 27 15, Rz 27). Eine derartige
Einschränkung des § 8a Abs. 1 KStG 2002 n.F. kommt
angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht (ebenso
Benecke/Schnitger, IStR 2004, 44; Booten/Schnitger/Rometzki, DStR
2005, 907; Grotherr, BB 2004, 411, 414; Mensching/Bauer, BB 2003,
2429, 2430; a.A. Gosch, KStG, 1. Aufl., § 8a Rz 18;
Pung/Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, § 8a KStG (vor URefG 2008) Rz
274).
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(1) § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 n.F.
setzt „Vergütungen für Fremdkapital, das eine
Kapitalgesellschaft nicht nur kurzfristig von einem Anteilseigner
erhalten hat“, voraus. Die Norm verlangt nach ihrem
Wortlaut mithin keine - unbeschränkte oder beschränkte -
Steuerpflicht der kapitalempfangenden Gesellschaft
(Benecke/Schnitger, IStR 2004, 44; Grotherr, BB 2004, 411, 414;
ebenso Gosch, a.a.O., § 8a Rz 18).
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(2) Demgegenüber rechtfertigen weder die
Gesetzeshistorie des § 8a Abs. 1 KStG 2002 n.F. noch die
Regelung des § 8a Abs. 2 Satz 5 KStG 2002 n.F. eine
gegenüber dem eindeutigen Gesetzeswortlaut einschränkende
Auslegung. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs
sollten der Anwendungsbereich des § 8a Abs. 1 KStG 2002 n.F.
„künftig auch auf beschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften erstreckt“ (BT-Drucks. 15/1518, S.
14; BR-Drucks. 560/03, S. 16) sowie mit der Regelung des § 8a
Abs. 2 Satz 5 KStG 2002 n.F. „z.B. beschränkt
steuerpflichtige Kapitalgesellschaften“ erfasst werden
(BT-Drucks. 15/1518, S. 15; BR-Drucks. 560/03, S. 17). Dieses
gesetzgeberische Ziel der Ausdehnung des Anwendungsbereichs auch
auf beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften wurde
jedoch durch den Wortlaut der Neuregelung erreicht und zwingt nicht
zu einer einschränkenden Auslegung (a.A. Gosch, a.a.O., §
8a Rz 18).
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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