Auf die Revision der Klägerin werden das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.05.2018 -
10 K 190/16 = SIS 19 08 01 und die Einspruchsentscheidung des
Beklagten vom 01.07.2016 sowie der Einkommensteuerbescheid für
2012 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2012
des Beklagten, jeweils vom 14.09.2015, aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr 2012
bei der von B geführten Firma C Scheinrenditen aus
Aktienverkäufen, die sie nicht in der
Einkommensteuererklärung angegeben hatte.
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B hatte unter der Firma der C ein
Schneeballsystem mit fingierten Aktiengeschäften betrieben,
das am ... 2013 aufflog. C zahlte bis dahin auf Verlangen der
Anleger die Gewinne aus. Der Klägerin bescheinigte C im
Streitjahr einen Gewinn aus dem fingierten An- und Verkauf von
Aktien in Höhe von ... EUR (Verkaufspreis ... EUR ./.
Anschaffungskosten ... EUR ./. Bankkosten ... EUR = ... EUR). Auf
der von C erteilten Abrechnung wurde die rechnerisch zutreffende
Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag ausgewiesen und
einbehalten. Jedoch wurde die Kapitalertragsteuer von C weder beim
Finanzamt angemeldet noch an das Finanzamt abgeführt, was der
Klägerin nicht bekannt war. Mit Schreiben vom 26.07.2012 bot C
der Klägerin an, den Gewinn auszuzahlen, was diese ablehnte.
Am 31.07.2012 erteilte die Klägerin C den Auftrag, weitere
Aktien zu kaufen und den Kaufpreis mit dem zuvor bescheinigten
Veräußerungserlös zu verrechnen.
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Aufgrund einer Mitteilung der
Steuerfahndung änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) mit Bescheid vom 14.09.2015 die
Einkommensteuerfestsetzung der Klägerin für das
Streitjahr nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und
unterwarf den Erlös aus der Veräußerung der Aktien
in Höhe von ... EUR als Kapitaleinkünfte i.S. des §
20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der
Besteuerung nach § 32d Abs. 3 EStG. Die von C einbehaltene
Abzugssteuer rechnete er nicht an. Der Aktiengewinn wurde mit dem
verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2011 in Höhe von ...
EUR verrechnet, so dass mit einem nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
geänderten Bescheid vom 14.09.2015 ein verbleibender
Verlustvortrag zum 31.12.2012 von 0 EUR festgestellt wurde.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wurde
die Klage durch Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 23.05.2018 - 10
K 190/16 (EFG 2019, 1084 = SIS 19 08 01) als unbegründet
abgewiesen.
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Die Klägerin führt zur
Begründung ihrer Revision aus, dass die Besteuerung der
Scheinrenditen gemäß § 20 EStG gegen das
Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)
verstoße, da die Wiederanlage nicht existenter Erträge
nicht mit einer Novation gleichgesetzt werden könne. Ihr
Entschluss, die vermeintlichen Aktiengewinne wieder neu anzulegen,
habe auf der Vorspiegelung falscher Tatsachen durch den
Betrüger B beruht. Hätte sie gewusst, dass es sich um ein
Schneeballsystem handelte, hätte sie eine Wiederanlage der
Scheinrenditen nicht in Betracht gezogen. Zudem habe auf Seiten des
Betrügers keine echte Leistungsbereitschaft bestanden. Sein
Ziel sei es gewesen, so viele Anleger wie möglich zu einer
fiktiven Neuanlage zu bewegen, um das Schneeballsystem
weiterbetreiben zu können. Die Anleger hätten dadurch
einen Vermögensschaden erlitten. Dem Anleger zu unterstellen,
er habe sich aus freien Stücken für eine Novation
entschieden, sei unter Berücksichtigung des von dem
Betrüger vorgenommenen Sicherungsbetrugs nicht haltbar. Es
liege zudem ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Übermaßverbot vor, wenn aus
kriminellen Aktivitäten von Betrügern
Steuertatbestände zu Lasten der Betrogenen konstruiert
würden. Dabei profitiere der Fiskus direkt von der Betrugstat
des Betreibers des Schneeballsystems. Gesichtspunkte des
Opferschutzes und der staatlichen Fürsorgepflicht blieben
unberücksichtigt. Schließlich sei die Scheinrendite,
vergleichbar mit der Rechtsprechung zur Vermögensteuer, als
bloße Kapitalrückzahlung zu qualifizieren.
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Sollten die Scheinrenditen der Besteuerung
zugrunde liegen, sei aufgrund des Einbehalts der
Kapitalertragsteuer die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5
Satz 1 EStG eingetreten, da die Klägerin keine Kenntnis davon
gehabt habe, dass C die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht an
das Finanzamt abgeführt habe.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Niedersächsischen FG in
EFG 2019, 1084 = SIS 19 08 01 und den Einkommensteuerbescheid
für 2012 und den Bescheid über die gesonderte
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer
zum 31.12.2012, jeweils vom 14.09.2015, in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 01.07.2016 aufzuheben.
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Das FA beantragt,
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die Revision der Klägerin als
unbegründet zurückzuweisen.
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Das FG habe zu Recht entschieden, dass der
Klägerin im Streitjahr Einnahmen i.S. des § 20 EStG aus
den von C ausgewiesenen Scheinrenditen zugeflossen seien. Die
Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG sei nicht
eingetreten, da die Kapitalertragsteuer von C nicht an das
Finanzamt abgeführt worden sei.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen FG-Urteils. Der Senat
kann nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) in der Sache selbst entscheiden. Danach sind der
Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr vom
14.09.2015 (1.) und der Bescheid über die gesonderte
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer
zum 31.12.2012 vom 14.09.2015 (2.), jeweils in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 01.07.2016, aufzuheben, so dass die von
der Klägerin erzielten Scheinrenditen nicht in die
Einkommensteuerfestsetzung einbezogen und nicht mit dem
verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2011 verrechnet werden.
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1. Das FG ist zwar zu Recht davon ausgegangen,
dass der Klägerin im Streitjahr Kapitaleinkünfte in
Gestalt der Scheinrenditen aus dem von C vorgetäuschten Kauf
und Verkauf von Aktien zugeflossen sind (a). Entgegen der
Auffassung des FG sind diese Einkünfte aus § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG jedoch nach § 2 Abs. 5b EStG nicht
gemäß § 32d Abs. 3 EStG der Besteuerung zugrunde zu
legen, da aufgrund des Einbehalts der Kapitalertragsteuer durch C
gemäß § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG die Einkommensteuer
mit dem Steuerabzug abgegolten wurde (b). Danach ist der
Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr vom
14.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.07.2016
aufzuheben (c).
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a) Die Klägerin hat im Streitjahr aus den
Scheinrenditen Kapitaleinkünfte i.S. des § 20 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 Satz 1 EStG erzielt.
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aa) Bei der Entscheidung, ob einer der in
§ 20 EStG aufgeführten Tatbestände erfüllt ist,
kommt es entscheidend darauf an, wie sich das jeweilige
Rechtsgeschäft aus der Sicht des Kapitalanlegers als
Leistungsempfänger bei objektiver Betrachtungsweise darstellt,
da auf den nach außen erkennbaren Willen des Betreibers des
Schneeballsystems abzustellen ist. Da die Klägerin den
tatsächlichen Sachverhalt nicht durchschaut, sondern
angenommen hat, C habe gemäß der Bestätigung in
ihrem Auftrag und für ihre Rechnung Aktiengeschäfte mit
Gewinn durchgeführt, ist dieser Sachverhalt der Besteuerung
zugrunde zu legen (vgl. Senatsurteil vom 14.12.2004 - VIII R 5/02,
BFHE 209, 423, BStBl II 2005, 739 = SIS 05 22 04).
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Danach hat die Klägerin aus dem Verkauf
der Aktien im Streitjahr einen „Aktiengewinn“
i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG erzielt. Dieser
wurde ihr von C nach Abschluss des (fingierten)
Aktiengeschäfts per Abrechnung mitgeteilt und ihrem
(Depot-)Konto gutgeschrieben. Sie hatte die freie Wahl, sich diesen
Gewinn auszahlen zu lassen oder aber wieder anzulegen. Die
Klägerin hat diese Dispositionsbefugnis ausgeübt und sich
dafür entschieden, auf die sofortige Auszahlung des Gewinns zu
verzichten und diesen für den Erwerb neuer Aktien zu
verwenden.
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Der von C ausgewiesene Gewinn aus den
Aktienverkäufen ist der Klägerin im Streitjahr auch nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen. Denn eine Gutschrift in
den Büchern des Verpflichteten bewirkt einen Zufluss, wenn in
der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer
Schuld zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck
gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur
Verwendung zur Verfügung steht und der Schuldner der
Scheinrenditen zu diesem Zeitpunkt leistungsfähig und
leistungswillig war (s. hierzu Senatsurteile vom 14.02.1984 - VIII
R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480 = SIS 84 13 19; vom
30.10.2001 - VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138 = SIS 02 03 76; in BFHE 209, 423, BStBl II 2005, 739 = SIS 05 22 04; vom
14.12.2004 - VIII R 81/03, BFHE 209, 438, BStBl II 2005, 746 = SIS 05 22 05; vom 28.10.2008 - VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II
2009, 190 = SIS 08 41 00 - Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 09.07.2009 - 2 BvR 2525/08 - ; vom 16.03.2010 - VIII R 4/07,
BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147 = SIS 10 19 14; vom 11.02.2014 -
VIII R 25/12, BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461 = SIS 14 11 47; vom
27.08.2014 - VIII R 41/13, BFH/NV 2015, 187 = SIS 14 34 45; Urteil
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.12.2001 - IX R 74/98, BFH/NV
2002, 643 = SIS 02 62 23).
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Dies war nach den nicht mit einer
Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des FG vorliegend
der Fall. C wäre, hätte die Klägerin im Streitjahr
statt der Wiederanlage der gutgeschriebenen
„Aktiengewinne“ deren Auszahlung gewählt,
zur Auszahlung bereit und fähig gewesen (vgl. Senatsurteile
vom 10.07.2001 - VIII R 35/00, BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646 =
SIS 01 10 68; in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190 = SIS 08 41 00;
vom 19.06.2007 - VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194 = SIS 08 07 54). C
hatte der Klägerin am 26.07.2012 die sofortige Auszahlung des
Aktiengewinns angeboten, ohne dass die Klägerin dieses Angebot
wahrnahm. Nach den bindenden Feststellungen des FG waren B bzw. C
zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähig, da das Schneeballsystem
erst im ... 2013 aufgedeckt und erst danach das Insolvenzverfahren
über das Vermögen des B eröffnet wurde.
Umstände, die vor Eintritt der generellen
Zahlungsunfähigkeit auf die fehlende Leistungsbereitschaft und
-fähigkeit der C schließen lassen könnten, sind im
Streitfall nicht ersichtlich. Es liegen nach den Feststellungen des
FG keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betreiber des
Schneeballsystems gegenüber der Klägerin oder anderen
Anlegern die Auszahlung verweigert, verschleppt oder eine
Wiederanlage nahegelegt hat.
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bb) Mit den gegen diese Rechtsprechung
erhobenen Einwänden hat sich der erkennende Senat bereits in
seinem Urteil in BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461 = SIS 14 11 47
auseinandergesetzt, auf dessen Begründung im Einzelnen Bezug
genommen wird. Danach kommt es nicht darauf an, dass sich der
Anleger anders verhalten hätte, wenn er über das
Vorliegen eines Schneeballsystems informiert gewesen wäre.
Auch die vom II. Senat des BFH in seinem Urteil vom 22.09.2010 - II
R 62/08 (BFH/NV 2011, 7 = SIS 10 39 44, Rz 26 ff.) -
ausdrücklich nur für Zwecke der Vermögensteuer -
herangezogene Betrachtungsweise ist für die
einkommensteuerrechtliche Beurteilung, ob als
„Erträge“ ausgezahlte Beträge i.S. des
§ 11 Abs. 1 EStG zugeflossen sind, nicht maßgeblich.
Zudem lässt sich auch aus einer Deckungslücke bei dem
Betrieb eines Schneeballsystems für die Frage des Zuflusses
von Erträgen so lange nichts herleiten, wie das
Schneeballsystem als solches funktioniert, d.h. die
Auszahlungsverlangen der Anleger ohne Einschränkung bedient
werden. Dies war nach den Feststellungen des FG im Streitjahr der
Fall.
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Schließlich ergibt sich auch aus dem
BFH-Urteil vom 07.02.2018 - X R 10/16 (BFHE 260, 490, BStBl II
2018, 630 = SIS 18 06 17) keine andere Beurteilung, da dieses
ausdrücklich auf das Senatsurteil in BFHE 244, 406, BStBl II
2014, 461 = SIS 14 11 47 Bezug nimmt. Danach ist bei der
Steuerpflicht von Scheinrenditen aus betrügerischen
Schneeballsystemen nicht auf die objektive Lage, sondern auf die
subjektive Vorstellung des Anlegers abzustellen.
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cc) Die Bemessungsgrundlage der von der
Klägerin aus den Scheinrenditen erzielten
Kapitaleinkünfte i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz
1, Abs. 4 EStG mindert sich nicht um die von C einbehaltene
Abgeltungsteuer - Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag
- (anderer Ansicht Urteil des FG München vom 27.10.2017 - 2 K
956/16, BB 2018, 468 = SIS 18 01 69). Der Einbehalt der
Kapitalertragsteuer erfolgte nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG
durch C als auszahlende Stelle i.S. des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr.
1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit abgeltender Wirkung für
Rechnung der Klägerin als Gläubigerin der
Kapitalerträge. Der Klägerin sind danach auch die von C
für den Steuerabzug einbehaltenen Kapitalerträge zzgl.
des Solidaritätszuschlags i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1
EStG zugeflossen (vgl. Senatsurteil vom 23.04.1996 - VIII R 30/93,
BFHE 181, 7 = SIS 96 21 01, unter II.1.b).
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b) Das FG ist jedoch zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die Scheinrenditen aus dem Verkauf der Aktien in
Höhe von ... EUR gemäß § 32d Abs. 3 EStG der
Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr zugrunde zu
legen sind. Dies ist nach § 2 Abs. 5b EStG nicht der Fall, da
die Einkommensteuer für diese Kapitalerträge aufgrund des
Einbehalts der Kapitalertragsteuer durch C nach § 43 Abs. 5
Satz 1 Halbsatz 1 EStG abgegolten wurde. Es liegt weder ein die
Abgeltungswirkung des Steuerabzugs ausschließender Fall von
§ 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 EStG noch ein Fall von § 43
Abs. 5 Sätze 2 oder 3 EStG vor. Auf die Ausführungen
hierzu in dem Senatsurteil vom 29.09.2020 - VIII R 17/17 (zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt) wird zur Begründung
Bezug genommen.
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c) Folglich ist der
Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr vom
14.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.07.2016
aufzuheben.
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2. Auch in Bezug auf die Anfechtung des
Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2012 vom 14.09.2015
in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.07.2016 ist die Klage
begründet.
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a) Die Klägerin hat sich im FG-Verfahren
mit ihrer Klage auch gegen den Verlustfeststellungsbescheid zum
31.12.2012 vom 14.09.2015 gewendet, da das FA die
Kapitaleinkünfte i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
EStG aus den Scheinrenditen mit dem Verlustvortrag zum 31.12.2011
in Höhe von ... EUR verrechnet und diesen zum 31.12.2012 mit 0
EUR festgestellt hat. Diese gegen den Verlustfeststellungsbescheid
gerichtete Klage ist zulässig, obgleich im
Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrags die
Einkünfte nicht eigenständig zu ermitteln bzw. zu
überprüfen sind. Es fehlt nicht an der gemäß
§ 40 Abs. 2 FGO für die Erhebung der Anfechtungsklage
erforderlichen Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch den
Erlass des angefochtenen Verlustfeststellungsbescheids (BFH-Urteil
vom 27.06.2018 - I R 13/16, BFHE 262, 340, BStBl II 2019, 632 = SIS 18 20 61; vgl. auch Senatsurteil vom 12.10.2011 - VIII R 2/10,
BFH/NV 2012, 776 = SIS 12 10 66).
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b) Die Klage ist auch begründet. Zwar
folgt aus der Regelung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG eine
inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den
Einkommensteuerbescheid, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein
Grundlagenbescheid ist (Senatsurteil vom 03.12.2019 - VIII R 8/16,
BFHE 267, 225, BStBl II 2020, 383 = SIS 20 06 24). Im vorliegenden
Fall werden mit dem Klageantrag jedoch dieselben Einwendungen wie
gegen den dem Verlustfeststellungsbescheid zugrunde liegenden
Einkommensteuerbescheid geltend gemacht, der auch Gegenstand der
vorliegenden Klage ist. Da diese durchgreifen und die streitigen
Kapitaleinkünfte aus den Scheinrenditen aufgrund der
Abgeltungswirkung des Steuereinbehalts (§ 43 Abs. 5 Satz 1
EStG) gemäß § 2 Abs. 5b EStG nicht der
Einkommensteuerfestsetzung nach § 32d Abs. 3 EStG zugrunde zu
legen sind, ist die Verrechnung mit dem verbleibenden
Verlustvortrag zum 31.12.2011 rechtswidrig und der Bescheid vom
14.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.07.2016
aufzuheben.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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