Die Revision der Kläger gegen das
Zwischenurteil des Finanzgerichts Köln vom 31.10.2012 12 K
1136/11 = SIS 13 08 73 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu
tragen.
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I. 1. Die Kläger und
Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte im
Streitjahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
als Flugkapitän. Gegen Ende des Jahres 2009 teilte die
Steuerfahndung dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA
- ) mit, dass der Kläger nach einer dort eingegangenen Anzeige
„seit Jahren an Pokerturnieren teilgenommen und eine
Gewinnsumme von ca. $ 1.000.000 (...)
erhalten“ habe. Die Steuerfahndung vertrat
insoweit unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)
vom 11.11.1993 XI R 48/91 (BFH/NV 1994, 622 = SIS 93 26 14, zum
Berufskartenspieler) die Auffassung, der Kläger habe damit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die Höhe der
Einnahmen schätzte sie anhand einer im Internet
zugänglichen Datenbank (The Hendon Mob Poker Database). Von
diesen Beträgen (umgerechnet 105.012 EUR) nahm sie einen
pauschalen Betriebsausgabenabzug in Höhe von 30 % der
Einnahmen vor. Danach ergab sich für das Streitjahr aus
Turnierteilnahmen ein Gewinn von 73.508 EUR. Etwaige weitere
Gewinne aus dem Pokerspiel in Spielcasinos (sog. Cash-Games) und im
Internet (Online-Poker) ließ die Steuerfahndung
ausdrücklich außer Ansatz.
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Am 10.9.2010 erließ das FA - mangels
Abgabe einer Steuererklärung im Wege der Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen - einen Einkommensteuerbescheid für
2008, in dem es aus Turnierpokerspielen einen Gewinn von 59.000 EUR
ansetzte. Während des anschließenden
Einspruchsverfahrens reichten die Kläger ihre
Einkommensteuererklärung nach, in der sie für den
Kläger einen Gewinn aus
„Autorentätigkeit“ (Beiträge
für einen Poker-Internetblog, Provisionserlöse aus dem
Verkauf einer DVD „Pokerschule“) von
13.590 EUR erklärten. Für Auftritte als Kommentator von
Pokerspielen für einen Fernsehsender habe der Kläger
mangels Nebentätigkeitsgenehmigung seines Arbeitgebers kein
Entgelt erhalten. Die vom FA angesetzten Einnahmen seien Gewinne
aus Glücksspielen und daher nicht steuerbar. Die
Internet-Datenbank sei keine belastbare
Schätzungsgrundlage.
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In der Einspruchsentscheidung setzte das FA
die Einkünfte des Klägers aus der Teilnahme an
Pokerturnieren - nach entsprechendem Verböserungshinweis - mit
dem von der Steuerfahndung geschätzten Betrag von 73.508 EUR
an.
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Während des Klageverfahrens reichte
der Kläger eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) nach, in der er Erlöse von
121.686,59 EUR erklärte. Nach diversen Abzugspositionen
(Erlösschmälerungen, Reisekosten,
„Buy-Ins“) in Höhe von insgesamt
139.186,20 EUR ermittelte er einen Verlust von 17.499,61
EUR.
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Das Finanzgericht (FG) entschied durch
Zwischenurteil, die Einkünfte des Klägers aus
Pokerturnieren seien als gewerbliche Einkünfte steuerbar (EFG
2013, 612 = SIS 13 08 73). Es stellte fest, der Kläger habe
bereits in den Vorjahren 2003 bis 2007 an 19 Turnieren teilgenommen
und dabei Preisgelder von 596.197 EUR bei Antrittsgeldern von
43.867 EUR vereinnahmt. Im Streitjahr habe er wiederum an
zahlreichen Turnieren teilgenommen und dabei erhebliche Einnahmen
erzielt.
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Des Weiteren kam das FG zu der
Überzeugung, dass die Vereinnahmung der
streitgegenständlichen Preisgelder wesentlich und
überwiegend von den Fähigkeiten des Klägers
abhängig sei. Dem legte es - als Ausgangspunkt seiner
Beweiswürdigung - eine Auswertung von Rechtsprechung und
Literatur zur Ausgestaltung des Pokerspiels als Glücks- oder
Geschicklichkeitsspiel zugrunde. Insofern gelangte es zu dem
Ergebnis, dass das Turnierpokerspiel in den vom Kläger
praktizierten Varianten „Texas
Hold’em“ und
„Omaha“ immer auch
Geschicklichkeitselemente enthalte, die sich aufgrund der
individuellen, auch durch seine berufliche Ausbildung bzw.
Tätigkeit begünstigten spielerischen Fähigkeiten des
Klägers in seiner Person derart verdichteten, dass es ihm - im
Gegensatz zum Durchschnittsspieler - in besonderem Maße
möglich gewesen sei, Einfluss auf den Ausgang von
Pokerturnieren zu nehmen, so dass der Erfolg beim Turnierpokerspiel
überwiegend von seinem Geschick abhängig gewesen
sei.
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2. Mit ihrer Revision wenden sich die
Kläger, wie bereits im Vor- und Klageverfahren, gegen die
Einstufung der streitgegenständlichen Preisgelder als
gewerbliche Einkünfte. Das Zwischenurteil sei nicht nur
sachlich-rechtlich unzutreffend, sondern auch verfahrensfehlerhaft
zustande gekommen.
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Auf Basis der - ihrer Auffassung nach
unvollständigen bzw. rechtsfehlerhaften - Feststellungen des
FG sei weder das Erfordernis der Teilnahme am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr verwirklicht noch könne eine
Gewinnerzielungsabsicht des Klägers unterstellt werden. Zudem
sei das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger
mit seiner Tätigkeit als Turnierpokerspieler den Bereich
privater Vermögensverwaltung verlassen habe. Da das
Zwischenurteil rückwirkend von der bisherigen
Verwaltungspraxis abweiche, wonach Pokergewinne als
Glücksspielgewinne nicht steuerbar seien, liege ein
Verstoß gegen die Prinzipien der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes vor, wodurch das Rechtsstaatsprinzip verletzt
sei. Entsprechendes gelte in Bezug auf den Grundsatz der Einheit
der Rechtsordnung, da das Urteil von dem in anderen Rechtsgebieten
geprägten Glücksspielbegriff abweiche.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht
rügen die Kläger, das FG habe den Sachverhalt mit Blick
auf die „erfolgreiche“ Teilnahme des
Klägers an Pokerturnieren nur unzureichend aufgeklärt.
Außerdem beanstanden sie eine Verletzung der richterlichen
Hinweispflicht. Das Gericht habe es pflichtwidrig unterlassen, die
Kläger vor der Urteilsfindung darauf hinzuweisen, dass es
seine Entscheidung auf den Vortrag des Beklagten bzw. die Inhalte
der Internetdatenbank zu stützen gedenke bzw. den
gegenläufigen Vortrag der Kläger für unsubstantiiert
halte. Auch seien die Kläger entgegen § 76 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht dazu aufgefordert worden,
Beweismittel zu benennen und zu Tatsachen oder Beweismitteln
Stellung zu nehmen. Ferner liege ein Verstoß gegen den klaren
Inhalt der Akten vor, weil das FG hinsichtlich des Umfangs der
Turnierteilnahmen unberücksichtigt gelassen habe, dass der
Kläger mit Schriftsatz vom 26.8.2011 eine diese Angaben
beinhaltende Aufstellung
(„Excel-Tabelle“) vorgelegt habe.
Überdies habe das Gericht keine weitergehenden Ermittlungen zu
den Spielerfähigkeiten des Klägers vorgenommen;
insbesondere hätte dessen
„CRF-Wert“ (sog. kritische
Wiederholungshäufigkeit) festgestellt werden müssen. Das
FG habe nicht über den zur Einstufung des Pokerspiels
erforderlichen Sachverstand verfügt. Entsprechendes gelte
für die Autoren in der von ihm zitierten juristischen
Fachliteratur. Schließlich sei die Heranziehung einer im
FG-Urteil genannten Studie von Peren und Clement überraschend
erfolgt. Es habe im Vorfeld der Entscheidungsfindung keine
Gelegenheit bestanden, hierzu Stellung zu nehmen.
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Die Kläger beantragen, das
angefochtene Zwischenurteil aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision der
Kläger zurückzuweisen.
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Anders als das FG betrachtet es indes nicht
den Turnierveranstalter, sondern die Mitspieler als
Leistungsempfänger.
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II. Die Revision der Kläger ist
unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO
zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht erkannt, dass die vom
Kläger im Streitjahr vereinnahmten Preisgelder aus
Pokerturnieren als gewerbliche Einkünfte i.S. von § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar sind.
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1. Das Zwischenurteil geht bei der Anwendung
des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG von
zutreffenden materiell-rechtlichen Maßstäben aus.
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Gewerbebetrieb ist nach der grundlegenden
Definition in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG eine selbständige
und nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht
unternommen wird, sich als Teilnahme am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht als Ausübung von
Land- oder Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit anzusehen
ist; darüber hinaus darf es sich bei der Tätigkeit nach
der Rechtsprechung nicht um private Vermögensverwaltung
handeln (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19.10.2010 X R 41/08, BFH/NV
2011, 245 = SIS 11 00 71, unter II.1.).
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a) Nach den vom FG getroffenen Feststellungen
stehen die Selbständigkeit und Nachhaltigkeit der
Betätigung des Klägers als Turnierpokerspieler
außer Frage.
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b) Entgegen der Auffassung der Revision nahm
der Kläger auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
teil.
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aa) Dieses Merkmal dient dazu, aus dem
Gewerbebetrieb solche Tätigkeiten auszuklammern, die zwar in
Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden, aber nicht auf
Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind, wobei neben
Sach- und Dienstleistungen auch geistige und andere immaterielle
Leistungen Gegenstand gewerblicher Tätigkeit sein können.
Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt keinen
Güteraustausch gegen festes Entgelt voraus. Vielmehr kann das
Entgelt auch erfolgsabhängig bestimmt werden.
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In Bezug auf die steuerrechtliche Beurteilung
von Spielgewinnen bzw. Preisgeldern ist in der noch vom
Reichsfinanzhof (RFH) begründeten höchstrichterlichen
Finanzrechtsprechung anerkannt, dass bei einem reinen
Glücksspiel (z.B. Lotterie) keine Teilnahme am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr vorliegt, weil es an der Verknüpfung
von Leistung und Gegenleistung fehlt. Denn dort stellen weder die
Spieltätigkeit noch der Spieleinsatz Leistungen dar, die durch
den Spielgewinn vergütet werden (s. dazu z.B. BFH-Urteile in
BFH/NV 1994, 622, unter II.1., m.w.N. zur Rechtsprechung des RFH;
vom 19.7.1990 IV R 82/89, BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333 = SIS 90 21 41, unter 2., zu Einkünften aus dem Betrieb eines
Trabrennstalls, und vom 28.11.2007 IX R 39/06, BFHE 220, 67, BStBl
II 2008, 469 = SIS 08 12 31, unter II.2.a, zu Preisgeldern für
die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow; in allen drei
Fällen wurde das Vorliegen eines Gewerbebetriebs i.S. des
§ 15 Abs. 2 EStG bzw. einer Leistungsbeziehung i.S. des §
22 Nr. 3 EStG allerdings bejaht).
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Wie der BFH in dem genannten, der Sache nach
ähnlich gelagerten Fall eines
„berufsmäßigen“ Skat-,
Rommé- und Backgammonspielers in BFH/NV 1994, 622 bereits
entschieden hat, erfordert dieses Merkmal, dass der
Steuerpflichtige eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt
für Dritte äußerlich erkennbar anbietet. Seine
Tätigkeit muss nach außen hin in Erscheinung treten und
sich an eine - wenn auch nur begrenzte - Allgemeinheit
(Verkehrskreis) wenden.
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bb) Dies zugrunde gelegt, hat das FG in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt,
dass der Kläger den Veranstaltern der von ihm besuchten
Pokerturniere - wie jeder andere Teilnehmer auch - die
öffentliche Darbietung seiner spielerischen Fähigkeiten
antrug und ihm hierfür als Entgelt im vorgenannten Sinne ein
von seiner Platzierung abhängiges Preisgeld in Aussicht
gestellt wurde. Der dagegen von der Revision erhobene Einwand,
wonach die zu beurteilenden Pokerturniere keine
Unterhaltungsveranstaltungen darstellten, die auch von der
Mitwirkung der Kandidaten lebten und nur deshalb den Veranstalter
veranlassten, ihnen für die Teilnahme eine Chance auf einen
hohen Preis einzuräumen, findet - ungeachtet der Frage,
inwieweit dies vorliegend zur Etablierung einer Leistungsbeziehung
zwingend erforderlich war - im angegriffenen Urteil bereits keine
Tatsachengrundlage. Er erschließt sich angesichts der
weiteren Feststellungen zur Veröffentlichung der
Turnierergebnisse im Internet und zur medialen Präsenz bzw.
Vermarktung insbesondere des Klägers (Tätigkeit als
Fernsehkommentator von Pokerspielen, Autor eines
Poker-Internetblogs, Hauptdarsteller einer Poker-Schulungs-DVD)
auch nicht. Vielmehr lässt sich der von den Klägern in
Abrede gestellte Unterhaltungscharakter der
Turnierpokerveranstaltungen daraus hinreichend deutlich entnehmen.
Weitere Ausführungen des FG hierzu waren angesichts des
insoweit unsubstantiierten Klägervorbringens rechtlich nicht
erforderlich (vgl. § 105 Abs. 3 Satz 1 FGO).
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cc) Für die Beteiligung des Klägers
am allgemeinen Güter- und Leistungsaustausch ist es
darüber hinaus rechtlich ohne Belang, dass er zugleich die
(obligatorische) Verpflichtung einging, sich durch die Zahlung
eines „Buy-Ins“ (Startgeld) an
den Aufwendungen bzw. der Vergütung des Turnierveranstalters
zu beteiligen. Diese Zahlungen stellten nach der
einkommensteuerrechtlichen Systematik Betriebsausgaben (§ 4
Abs. 4 EStG) des Klägers dar, durch die sich - bei der
gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - letztlich nur die
Maximalhöhe des von ihm erzielbaren Gewinns verringerte. Vor
diesem Hintergrund fehlte es entgegen dem Revisionsvorbringen weder
„an der Kausalität einer (...) Leistungserbringung
durch den Kläger und der Einräumung einer
Gewinnchance“ noch brauchte das FG
Feststellungen zu sämtlichen
„Buy-Ins“ zu treffen, weil
vorliegend offenkundig war, dass das Startgeld des einzelnen
Turnierteilnehmers das maximal erzielbare Preisgeld nicht
überstieg. Aus demselben Grund waren auch keine Feststellungen
des FG zur konkreten Verwendung der Startgelder durch die (auch im
Ausland ansässigen) Turnierveranstalter bzw. zu deren
Kostenkalkulation notwendig. Denn damit war ausgeschlossen, dass
sich der Kläger - bezogen auf das maximal erzielbare Preisgeld
- seinen Gewinn gleichsam selbst finanzierte und es aus diesem
Grund an einer Gegenleistung des jeweiligen Veranstalters
fehlte.
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Das von den Klägern zum Beleg ihrer
gegenteiligen Auffassung herangezogene Urteil des IV. Senats des
BFH in BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333 = SIS 90 21 41 zu
gewerblichen Einkünften aus dem Betrieb eines Trabrennstalls
steht dem nicht entgegen. Auch dort hat der BFH (unter 2.)
ausgesprochen, dass die Entrichtung von Startgeldern für die
steuerrechtliche Einordnung der Wettbewerbsteilnahme im Grundsatz
ohne Belang ist. Die sich unmittelbar anschließenden
Ausführungen zu den Voraussetzungen der Teilnahme an den in
jenem Revisionsverfahren zu beurteilenden Trabrennen bzw. die
Finanzierung der dort ausgelobten Rennpreise zielten ersichtlich
nur auf den Einzelfall bzw. die von den dortigen Klägern
vorgetragenen tatsächlichen Einwendungen ab. Ihnen lassen sich
nach Auffassung des erkennenden Senats keine tragenden, den
einkommensteuerrechtlichen Gewerbebegriff auch für andere
Fallgestaltungen einschränkenden Rechtssätze
entnehmen.
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dd) Rechtlich unerheblich, da für den
Gewerbebegriff nicht konstitutiv, ist außerdem, dass der
Kläger „regelmäßig keine eigenen
Verpflichtungen außer der Entrichtung eines
‘Buy-ins’
einging“ bzw. „allenfalls die
Obliegenheit“ auf sich nahm,
„regelkonform zu spielen“, seine
Tätigkeit nur für die beteiligten Verkehrskreise
erkennbar war und er seine öffentliche Darbietungsleistung -
bezogen auf die einzelne Turnierteilnahme - nicht zugleich einer
Mehrzahl von Interessenten anbot (vgl. Senatsurteil vom 6.3.1991 X
R 39/88, BFHE 164, 53, BStBl II 1991, 631 = SIS 91 14 51, unter 2.,
m.w.N.).
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Auf eine etwaige, vom FA in Anlehnung an den
abweichenden Sachverhalt des BFH-Urteils in BFH/NV 1994, 622
angenommene Leistungsbeziehung des Klägers zu den übrigen
Turnierteilnehmern kommt es nicht mehr an.
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ee) Eine Teilnahme des Klägers am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr scheidet auch nicht deshalb
aus, weil das Turnierpokerspiel ein Glücksspiel wäre, dem
es an einer Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung
fehlen würde.
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Dabei ist in rechtlicher Hinsicht zu beachten,
dass der einkommensteuerrechtliche Begriff des
„Gewerbebetriebs“, wie er in
§ 15 Abs. 2 EStG definiert ist, das Tatbestandsmerkmal des
„Glücksspiels“ weder in
positiver noch in negativer Hinsicht kennt. Für die Frage, ob
ein bestimmtes Verhalten des Steuerpflichtigen die Merkmale des
„Gewerbebetriebs“ erfüllt,
kommt es insbesondere nicht auf das für strafrechtliche Zwecke
(§§ 284, 285 des Strafgesetzbuchs) entwickelte
Verständnis dieses Begriffs an.
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(1) Zwar ist in der bisherigen Rechtsprechung
regelmäßig eine Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr verneint worden, wenn sich die vom
Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit als reines
Glücksspiel darstellte (vgl. die vorstehend unter II.1.b aa
angeführten Nachweise). Das FG hat im angefochtenen
Zwischenurteil indes festgestellt, die vom Kläger gespielten
Pokervarianten seien nicht als reines Glücksspiel anzusehen.
Es ist unter Heranziehung von Tatsachengrundlagen, die es einer
umfassenden Auswertung der verwaltungs-, straf- und
zivilrechtlichen Literatur und Rechtsprechung entnommen hat, zu der
Überzeugung gelangt, bereits bei einem durchschnittlichen
Spieler trete das Geschicklichkeitselement nur noch wenig hinter
dem Zufallselement zurück bzw. übertreffe dieses sogar.
Dies bedeute, dass das Pokerspiel im Allgemeinen als Mischung aus
Glücks- und Geschicklichkeitselementen anzusehen sei.
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Anders als die Kläger meinen, handelt es
sich bei dieser Einordnung der vom Kläger gespielten
Pokervarianten um eine Tatsachenwürdigung - nämlich eine
tatsächliche Schlussfolgerung aus vom FG ebenfalls
festgestellten Anknüpfungstatsachen -, die das
Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO in
derselben Weise bindet wie die festgestellten
Anknüpfungstatsachen selbst (vgl. z.B. Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 39, m.w.N. zur
diesbezüglichen ständigen BFH-Rechtsprechung).
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Eine Einordnung als „reines
Glücksspiel“ - nur in einem solchen
Fall hat die angeführte ältere Rechtsprechung eine
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verneint - ist
damit nach den bindenden Feststellungen des FG für die vom
Kläger gespielten Pokervarianten auszuschließen.
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(2) Auf die individuellen - ggf. über-
oder unterdurchschnittlichen - Fähigkeiten eines Pokerspielers
kommt es für die Frage, ob Leistung und Gegenleistung im Sinne
der vorstehenden Ausführungen verknüpft sind, nicht an.
Diese Aspekte sind vorrangig bei den weiteren Tatbestandsmerkmalen
der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht, ggf. auch beim
ungeschriebenen negativen Tatbestandsmerkmal der
Nichterfüllung der Voraussetzungen einer privaten
Vermögensverwaltung, zu berücksichtigen.
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(3) Danach kann im Streitfall dahinstehen, ob
ein Leistungsverhältnis im vorgenannten Sinne ggf. auch dann
anzunehmen wäre, wenn sich das Turnierpokerspiel als reines
Glücksspiel darstellte, bei dem zwar nicht das Spielgeschick
des Klägers, aber seine individuelle Bekanntheit als
häufig auftretender Spieler, Fernsehkommentator, Blog-Autor
und Hauptdarsteller einer Poker-Schulungs-DVD Gegenstand der
entgeltlichen öffentlichen Darbietung wäre.
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(4) Anders als die Revision rügt, hat
sich das FG damit nicht in Widerspruch zur bisherigen
Rechtsprechung des BFH gesetzt. Insbesondere besteht kein
Widerspruch zum Urteil des BFH vom 8.12.1981 VIII R 125/79 (BFHE
135, 426, BStBl II 1982, 618 = SIS 82 13 02, unter 1.) zur
Steuerbarkeit von Einkünften aus privaten
Devisentermingeschäften, da vorliegend weder über die
Auslegung der §§ 22 Nr. 2, 23 EStG zu befinden war noch
eine steuerbegründende Analogie in Rede stand. Ebenfalls
keinen Widerspruch, sondern vielmehr eine Bestätigung findet
die vom FG vertretene Rechtsauffassung in dem bereits zitierten
BFH-Urteil zur Steuerbarkeit von Preisgeldern für die
Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow in BFHE 220, 67, BStBl
II 2008, 469 = SIS 08 12 31. Auf dem Boden der tatrichterlichen
Feststellungen ist schließlich - entgegen dem
Revisionsvortrag - auch kein Widerspruch zum Urteil des BFH vom
24.4.2012 IX R 6/10 (BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581 = SIS 12 14 27, unter II.1.d) zur Steuerbarkeit des „Big
Brother“-Preisgeldes zu erkennen, zumal in
der von den Klägern in Bezug genommenen Urteilspassage
Glücksspieleinnahmen ausdrücklich nur angesprochen sind,
„soweit sie außerhalb einer betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit anfallen“.
Dasselbe gilt für das die Auslegung des Rennwett- und
Lotteriegesetzes betreffende BFH-Urteil vom 10.7.1968 II 94/63
(BFHE 93, 388, BStBl II 1968, 829 = SIS 68 05 75).
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Auf den von der Revision behaupteten
Widerspruch zur Rechtslage in Österreich, der Schweiz oder in
anderen Staaten kommt es für die Beurteilung des Streitfalls
nach Maßgabe des deutschen Einkommensteuerrechts nicht an.
Dies gilt insbesondere auch für die von den Klägern im
Schriftsatz vom 24.3.2015 bezeichneten Entscheidungen des
österreichischen Bundesfinanzgerichts vom 10. und 13.10.2014
RV/3100566/2012 bzw. RV/3100567/2012 (beide zu - hier nicht
streitgegenständlichen - sog. Cash-Games) sowie vom 18.12.2014
RV/7103332/2011, die im Übrigen jeweils das
österreichische Glücksspielgesetz, nicht aber das
Einkommensteuerrecht betreffen.
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c) Das FG hat überdies zu Recht die -
für sich gesehen ausreichende und auch von der Revision zu
Beginn des zweiten Absatzes auf Seite 106 der
Begründungsschrift vom 17.7.2013 nicht gänzlich in Abrede
gestellte - Absicht des Klägers bejaht, durch seine
Betätigung als Turnierpokerspieler einen Totalgewinn zu
erzielen. Dabei ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen,
dass es sich bei der Gewinnerzielungsabsicht um ein subjektives
Tatbestandsmerkmal handelt, das allerdings nicht nach den
Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen, sondern nach den
äußeren Umständen zu beurteilen ist (grundlegend
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS 4/82,
BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C.IV.3.c
bb), und hat aus den objektiv feststellbaren Umständen zu den
Turnierpokeraktivitäten des Klägers in den Jahren 2003
bis einschließlich 2008 und auch in den Folgejahren in
revisionsrechtlich einwandfreier Weise auf das Vorliegen einer
Gewinnerzielungsabsicht geschlossen. Dass dieser Betätigung
zweifelsohne - auch - eine nicht unerhebliche Spielleidenschaft
zugrunde lag, stand dem im Streitfall nicht entgegen. Denn nach der
gesetzgeberischen Wertung in § 15 Abs. 2 Satz 3 EStG ist es
für die Annahme eines Gewerbebetriebs (bei Vorliegen seiner
Voraussetzungen im Übrigen) ausreichend, wenn die
Gewinnerzielungsabsicht einen Nebenzweck darstellt. Den von den
Klägern in diesem Kontext geltend gemachten Aufwendungen bzw.
Verlusten musste das FG nicht weiter nachgehen, weil der Vortrag -
obwohl er sich ausschließlich auf Tatsachen aus ihrer eigenen
Sphäre bezog - zu unsubstantiiert und deshalb nicht geeignet
war, die hier für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht
sprechenden Beweisanzeichen zu entkräften (vgl. dazu
Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 1045 a.E.,
m.w.N.).
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d) Zuletzt ist das FG unter Zugrundelegung des
Gesamtbilds der von ihm festgestellten Verhältnisse und der
Verkehrsanschauung ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, dass
die Betätigung des Klägers als Turnierpokerspieler den
Rahmen privater Vermögensverwaltung - sofern diese beim
Pokerspiel überhaupt vorstellbar ist - überschritten hat.
Danach befriedigte er durch die Turnierteilnahmen nicht allein
seine privaten Spielbedürfnisse gleich einem Freizeit- oder
Hobbyspieler, sondern es rückten insofern die vom FG
herausgestellten strukturell-gewerblichen Aspekte
(regelmäßige Teilnahme an großen, auch im Ausland
ausgetragenen Turnieren, Umfang der jährlich bzw. über
die Jahre hinweg erzielten Preisgelder und - damit korrespondierend
- nicht unerhebliche „Buy-Ins“,
vertragliche Einkleidung der Turnierteilnahme, pokerbezogene
mediale Präsenz bzw. Vermarktung der eigenen Person und
Fähigkeiten) in der Gesamtschau entscheidend in den
Vordergrund.
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Die gegen diese tatrichterliche Würdigung
gerichteten Revisionsangriffe dringen nicht durch. Das betrifft zum
einen den von der Revision näher ausgeführten Umstand,
dass die vom FG herangezogenen Gesichtspunkte jeweils für sich
betrachtet noch der Sphäre der privaten
Vermögensverwaltung zuzuordnen seien. Dies überzeugt
bereits deshalb nicht, weil das Gesamtbild der den Streitfall
ausmachenden Verhältnisse maßgebend ist. Auch war es aus
Rechtsgründen nicht erforderlich, dass das FG die
Betätigung des Klägers einem konkreten, bereits als
Gewerbeausübung anerkannten Berufsbild zuweist. Es
genügte, die Betätigung des Klägers unspezifisch in
den - im weitesten Sinne - beruflichen (professionellen) Kontext
einzuordnen.
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2. Die von den Klägern erhobenen
Verfahrensrügen sind bereits unzulässig, hilfsweise aber
auch unbegründet. Wegen der Einzelheiten sieht der Senat
gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO von einer
Begründung ab, zumal er in dem vorangegangenen -
gemäß § 90a Abs. 3 Halbsatz 2 FGO allerdings als
nicht ergangen geltenden - Gerichtsbescheid ausführlich zu den
Verfahrensrügen Stellung genommen hat und die Beteiligten
hiergegen weder in den nachfolgend eingereichten Schriftsätzen
noch in der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben
haben.
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3. Die sachlich-rechtlichen Angriffe gegen die
Beweiswürdigung des FG haben keinen Erfolg.
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a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO
entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis
des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese tatrichterliche
Überzeugungsbildung ist nur eingeschränkt
überprüfbar. Sie kann in der Revisionsinstanz nicht durch
eine eigene, von der Beurteilung des Gerichts abweichende
Beweiswürdigung des Rechtsmittelführers ersetzt werden.
Vielmehr ist es allein Aufgabe des FG, die im Einzelfall
entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnisse
festzustellen und zu gewichten. Dabei unterliegt es keinen starren
Regeln. Die von ihm aus den festgestellten Tatsachen gezogenen
Schlüsse müssen nicht zwingend, sondern nur möglich
sein. Allerdings darf das Gericht bei der Tatsachenfeststellung und
Beweiswürdigung nicht nach sachfremden Erwägungen oder
willkürlich verfahren und muss die gebildete subjektive
Überzeugung in seinem Urteil objektivieren. Seine
Überzeugungsbildung muss verstandesmäßig einsichtig
und logisch nachvollziehbar sein. Sie darf keine inneren
Widersprüche aufweisen, lückenhaft oder unklar sein oder
gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen
verstoßen. Außerdem muss sie sich auf festgestellte
Tatsachen stützen. Dazu hat das Tatgericht darzulegen, wie und
dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und
einwandfreier Weise gewonnen hat. Andernfalls kann darin bereits
für sich gesehen ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils
zu sehen sein, der auch ohne besondere Rüge vom
Revisionsgericht beanstandet werden kann (vgl. z.B. Senatsurteil
vom 12.12.2013 X R 33/11, BFH/NV 2014, 693 = SIS 14 10 85, unter
II.3.a, m.w.N.; s.a. Gräber/Stapperfend,
Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 96 Rz 25 ff.).
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b) Daran gemessen hält die
Beweiswürdigung der Vorinstanz revisionsrechtlicher
Prüfung stand.
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aa) Die Kläger können bereits im
Grundsatz nicht gehört werden, soweit sie in ihrer
Begründungsschrift und den nachfolgenden Schriftsätzen
neue Tatsachen vortragen oder die Beweiswürdigung des FG durch
eine von ihnen selbst vorgenommene Beweiswürdigung in Zweifel
ziehen bzw. zu ersetzen suchen. Das betrifft - insbesondere - ihren
über die Urteilsfeststellungen hinausgehenden Vortrag zur
zeitlichen Beanspruchung des Klägers durch dessen
Berufstätigkeit bzw. die „weiteren
Hobbys“, zum Umfang seiner
Spielbankbesuche im Streitjahr, zum Ablauf von Turnierpokerspielen
als solchem, zu den von ihnen in Bezug genommenen
Teilnahmebedingungen der „World Series of
Poker“ bzw. Turnierregeln der
„European Poker Tour“, zu den
Wahrscheinlichkeiten bestimmter
„Start-Hand-Kombinationen“ oder
auch zum Inhalt einer E-Mail-Nachricht der Pilotenvereinigung
„Cockpit“ vom 30.1.2013. Gleiches
gilt für ihr außerhalb der vom FG getroffenen
Feststellungen liegendes Vorbringen zum Lotto-, Schach- und
Roulettespiel, zur Übertragung des
„Rangkorrelationskoeffizienten“
bei Fußballturnieren auf das Pokerspiel, zu den Inhalten und
Ergebnissen einer experimentellen Studie von Sévigny et al.
zum „Internet Poker“, zu
Forschungserkenntnissen zur „Entwicklung kognitiver
Verzerrungsmuster“ bzw. den
„Gesetzen der operanten
Konditionierung“, zu dem Turnier
„Big One for One Drop“, zu den
weiteren Pokerspielern Danzer, Raymer, Heinz und Hansen, zu dem
Gutachten von Meyer und von Meduna vom 24.1.2014, zu der Studie
„Internet poker: Could skill be a matter of
chance?“ oder zu den vom Kläger bis
einschließlich 2014 erzielten Spielgewinnen.
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Die Kläger zeigen auch dadurch keinen
Rechtsfehler des FG-Urteils auf, dass sie nach eigener Bewertung
der festgestellten und/oder von ihnen zusätzlich vorgetragenen
Tatsachen zu abweichenden Schlussfolgerungen im Hinblick auf die
Teilnahme des Klägers am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
bzw. das Angebot einer Tätigkeit am Markt gegen Entgelt,
dessen Gewinnerzielungsabsicht und das Überschreiten der
Grenzen privater Vermögensverwaltung kommen.
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bb) Anders als die Kläger rügen, ist
die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht lückenhaft. Dies
gilt zum einen für die von ihnen unter Hinweis auf den (vom FG
herangezogenen) Beitrag von Rock und Fiedler in der Zeitschrift
für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) 2008, 412
vermissten Feststellungen zum
„CRF-Wert“ des Klägers als
Maßstab für den Geschicklichkeitsanteil des Pokerspiels.
Darauf kam es für die vom Gericht eingangs seiner
Beweiswürdigung vorgenommene allgemeine Auswertung der
Rechtsprechung und Literatur zur Abgrenzung zwischen Glücks-
oder Geschicklichkeitsspiel beim Poker nicht an. Soweit das FG sich
im Anschluss eine Überzeugung von den individuellen
Spielerfähigkeiten des Klägers gebildet hat, hat es
entgegen dem Revisionsvortrag ersichtlich nicht auf die
„Fiedler-Methode“, sondern auf
andere Kriterien abgestellt. Das war im Rahmen der freien
Beweiswürdigung zulässig.
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Auch musste das FG keine ins Einzelne gehenden
Feststellungen dazu treffen, „wann der Kläger
‘aktiv’ gegenüber einem
Pokerturnierveranstalter seine Spieltätigkeit
‘angeboten’
hat“. Denn die streitgegenständlichen
Turnierteilnahmen setzten denklogisch voraus, dass der Kläger
zuvor mit dem jeweiligen Veranstalter in Kontakt trat.
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Dabei durfte das FG seine Überzeugung zur
Häufigkeit der Turnierteilnahmen - ungeachtet der für das
Streitjahr vorgelegten Gewinnermittlung - auch auf die Inhalte der
Internetdatenbank „Hendon Mob Poker
Database“ stützen. Die Kläger
haben die aus der Datenbank entnommenen Turnierteilnahmen in ihrer
Gesamtheit weder gegenüber dem FA noch gegenüber dem
Tatgericht substantiiert bestritten, sondern bereits zu Beginn des
Besteuerungsverfahrens gegenüber der Steuerfahndung
zugestanden (vgl. Schreiben vom 16.11.2009: „Die
vorgelegte Liste ‘Hendon Mob Poker
Database’ soll als Besteuerungsgrundlage
herangezogen werden. Die dort enthaltenen Gewinne werden jedoch
ausdrücklich bestritten.“). Soweit
sie deren Richtigkeit bzw. Verlässlichkeit im Gegensatz dazu
im weiteren Verlauf des Verfahrens verneint haben, hätten sie
dem - anhand der Datenbankauszüge sehr substantiierten -
Vorbringen des FA mit mindestens ebenso substantiiertem
Gegenvorbringen aus ihrer Sphäre entgegentreten müssen.
Dies ist vorliegend nicht geschehen. Unabhängig davon kommt
ein revisibler Beweiswürdigungsfehler hier auch deshalb nicht
in Betracht, weil das FG die Datenbankinhalte ausdrücklich nur
indiziell als „verwertbaren
Anhaltspunkt“ herangezogen, sich mit den
von den Klägern gegen deren Beweiskraft vorgebrachten
Einwänden auseinandergesetzt und diese in der von ihm
vorgenommenen Gesamtwürdigung mit nachvollziehbaren
Erwägungen für nicht durchgreifend erachtet hat.
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Dies gilt für die Ergebnisprognose des FG
bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht des Klägers
entsprechend, die die Kläger mit dem Einwand in Frage stellen,
es fehle an einem „positiven
Erwartungswert“. Auch insoweit ist es aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass sich das Gericht auf
die Indiztatsachen aus der Datenbank und den Klagevortrag
gestützt hat und nach deren Gesamtwürdigung zu der
Überzeugung gelangt ist, der Kläger habe durch seine
Teilnahme an den Turnierpokerspielen nach einer
Betriebsvermögensmehrung in Form eines Totalgewinns
gestrebt.
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cc) Die Beweiswürdigung des FG ist auch
nicht in sich widersprüchlich.
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Dass es den Kläger allein mit Blick auf
die Regelmäßigkeit seiner Teilnahme an großen bzw.
internationalen Pokerturnieren mit einem Golf- oder Tennisprofi
verglichen hat, steht nicht im Widerspruch zu dem von den
Klägern als offenkundig angesehenen Umstand, dass es im Golf-
oder Tennissport durchaus üblich sei, bekannte und besonders
erfolgreiche Spieler - im Gegensatz zum Poker - zu Turnieren
einzuladen und diesen Startgelder zu bezahlen, zumal sie diesen
Gesichtspunkt in dem von ihnen vorgelegten steuerrechtlichen
„Gutachten zur Einkommensteuerpflicht von Preisgeldern aus
Pokerturnieren“ teilweise (in Bezug auf
die Turnierserie „Partypoker Group Match Premier
League“) selbst relativieren.
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Ferner stellt es keinen inneren Widerspruch
dar und verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze, dass
das Gericht einerseits die vom Kläger für das Streitjahr
pauschaliert geltend gemachten Reisekosten mit Blick auf eine
eventuelle private Mitveranlassung durch Urlaubsreisen als nicht
überprüfbar angesehen und andererseits aufgrund des
Unterschieds zwischen den in seiner Gewinnermittlung angegebenen
und den in der Internetdatenbank gelisteten Preisgeldern
geschlussfolgert hat, dass der Kläger an weiteren, nicht in
die Datenbank aufgenommenen Pokerturnieren teilnahm.
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Widersprüchlich ist des Weiteren nicht,
dass sich das FG dem Vortrag des Klägers, „dass er
hauptsächlich in seinem Urlaub an Turnieren in Las Vegas
teilgenommen habe“ bzw. seine aus der
Datenbank ersichtlichen „hauptsächlichen
Aktivitäten über Zeiträume von 3-4 Wochen in seinem
Haupturlaub stattgefunden hätten“,
nicht angeschlossen, sondern sich aufgrund der Datenbankinhalte von
kontinuierlich über das Jahr verteilten Turnierteilnahmen
überzeugt hat.
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dd) Die Einwände der Revision gegen die
vom FG vorgenommene Auswertung von Rechtsprechung und Literatur zu
der Frage, ob es sich beim Pokerspiel im Allgemeinen um ein
Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel handelt, gehen fehl. Dass
das Gericht für seine Überzeugungsbildung - aus Sicht der
Kläger - „lediglich sechs
Untersuchungen“ herangezogen hat, macht
seine Beweiswürdigung für sich gesehen nicht
rechtsfehlerhaft. Auch hat es entgegen der Kritik der Revision
ausdrücklich kenntlich gemacht, dass es sich bei der Studie
von Peren und Clement um ein wirtschaftswissenschaftliches
Gutachten handelt. Anders als die Kläger meinen, lässt
sich der Beitrag von Rock und Fiedler in ZfWG 2008, 412 zwanglos
unter den vom FG gewählten Oberbegriff
„verwaltungsrechtliche Literatur“
fassen.
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Soweit die Kläger ausführen, der von
ihnen aus dem Gutachten von Peren und Clement entnommene Satz
„Die Klassifizierung von Onlinepoker als Glücks- oder
Geschicklichkeitsspiel bleibt daher letztendlich eine Frage, die
politisch beantwortet werden muss“
stünde im Widerspruch zu dem Ergebnis der Auswertung des FG,
wonach „mehrheitlich“ vertreten
werde, dass bereits bei einem Durchschnittsspieler das
Geschicklichkeitselement nur noch wenig hinter dem Zufallselement
zurücktrete bzw. dieses bereits übertreffe, verkennen
sie, dass in dem von ihnen zitierten Satz nicht die
tatsächliche, sondern die rechtliche Einordnung des - zumal
nicht streitgegenständlichen - Onlinepokerspiels angesprochen
ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem vom FG in Bezug genommenen
Unterpunkt „2.3 Zwischenfazit“
des Gutachtens, sondern bereits aus dem von den Klägern
ebenfalls zitierten Anschlusssatz „Für Mischspiele
wie Poker entsteht dadurch allerdings eine
Rechtsunsicherheit“. Die
anschließende eigene Deutung der Ergebnisse des Gutachtens
durch die Kläger bzw. ihre inhaltlichen Angriffe dagegen sind
im Revisionsverfahren unbeachtlich. Dasselbe gilt in Bezug auf den
Aufsatz von Holznagel in MultiMedia und Recht 2008, 439. Die in
diesem Kontext erhobene weitere Rüge, die Betrachtung von
Fischhaber und Manz in Gewerbearchiv 2007, 405 gelange
„gerade nicht“ zu dem Ergebnis,
„dass das Pokerspiel eine überwiegende
Geschicklichkeitskomponente aufweise“, ist
angesichts der Ausführungen der Vorinstanz, dass nach
Auffassung dieser Autoren „die Entscheidung über
Gewinn oder Verlust vom Zufall
abhänge“, nicht nachvollziehbar.
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Schließlich hat das FG das Urteil des I.
Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.9.2011 I ZR 93/10
(MDR 2012, 111) zutreffend wiedergegeben. Anders als von den
Klägern behauptet, steht das Auswertungsergebnis des FG nicht
im Widerspruch zu dieser Entscheidung. Denn auch der BGH hat die
Möglichkeit, dass „professionelle Spieler (...) ihre
Erfolgschancen steigern können“,
erkannt, in dem von ihm zu beurteilenden Fall jedoch nicht weiter
verfolgt, da dies für die dort vorzunehmende Auslegung von
§ 3 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV)
rechtlich ohne Bedeutung war (vgl. BGH-Urteil in MDR 2012, 111, Rz
81).
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ee) Überdies durfte das FG aus der
beruflichen Tätigkeit des Klägers Rückschlüsse
auf das Vorliegen der Voraussetzungen zur erfolgreichen Anwendung
von Geschicklichkeitsfaktoren beim Pokerspiel ziehen. Dabei ist es
- in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - von den
gesetzlichen Ausbildungsinhalten für den theoretischen Teil
der Prüfung zur Erteilung einer Verkehrspilotenlizenz
ausgegangen (vgl. aktuell § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des
Luftverkehrsgesetzes i.V.m. Anhang I - Teil-FCL -, Nr. FCL.515,
Buchst. b der Verordnung - EU - Nr. 1178/2011 der Kommission vom
3.11.2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von
Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der
Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung - EG - Nr. 216/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt L 311 vom
25.11.2011, S. 1 ff.) und hat sich auf dieser Grundlage die
Überzeugung gebildet, dass der Kläger als Verkehrspilot
über mathematische Kenntnisse verfügt, die es ihm im
Grundsatz ermöglichen, - auch - auf das Pokerspiel bezogene
Wahrscheinlichkeitsberechnungen durchzuführen. Dies ist als
solches nachvollziehbar und wird zudem durch die vom
Luftfahrt-Bundesamt entsprechend Anhang 1 zu Nr. JAR-FCL 1.470 der
Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizenzierung von
Piloten (Flugzeug) - JAR-FCL 1 deutsch - vom 15.4.2003 (BAnz. Nr.
80a vom 29.4.2003, S. 98) veröffentlichten „Lernziele
nach JAR-FCL/Teil-FCL“ bestätigt.
Daraus ergibt sich, dass zum Anforderungsprofil eines
Verkehrspiloten (z.B. in den Fachgebieten „050
Meteorologie“ oder „061
Allgemeine Navigation“) auch die
Durchführung von Berechnungen gehört.
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Entgegen dem Revisionsvortrag ergibt sich aus
den Lernzielen zum Fachgebiet „040 Menschliches
Leistungsvermögen“ des Weiteren, dass
das Berufsbild eines Piloten auch psychologische Kenntnisse umfasst
(s. dort Nr. 040 03 00 00 ff.). Es kann daher im Streitfall
dahinstehen, ob während eines Verkehrsfluges
(Ausnahme-)Situationen denkbar sind, in denen - wie vom FG
ausgeführt und von den Klägern bestritten - der
Flugkapitän die Passagiere beruhigen oder binnen
Sekundenbruchteilen Entscheidungen treffen muss, die über das
Leben vieler Menschen entscheiden.
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4. Das FG hat keine anderen bei der
Beurteilung des Streitfalls zu beachtenden Rechtsgrundsätze
verletzt.
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a) Der Vortrag der Revision zur
„Doppelbesteuerung der
Spielgewinne“ des Klägers bei
Spielbankbesuchen geht bereits im steuerrechtlichen Ausgangspunkt
fehl, weil Schuldner der Spielbankabgabe nicht der Kläger,
sondern der Spielbankunternehmer ist. Soweit die Spielbankabgabe
daher im Rahmen des - ohnedies als Betriebsausgabe abziehbaren -
„Buy-Ins“ auf den
Turnierteilnehmer überwälzt werden sollte, läge
mangels identischem Steuersubjekt keine Doppelbesteuerung, sondern
allenfalls eine (indirekte) Mehrfachbelastung vor, die vorliegend
keine verfassungsrechtlichen Komplikationen erkennen
lässt.
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b) Die von den Klägern gerügte
Verletzung der Prinzipien der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes liegt nicht vor. Anders als die Revision unter
Bezugnahme auf Verwaltungsanweisungen zur
einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Preisgeldern aus der
Teilnahme an einem Rundfunk- oder Fernsehquiz bzw. einer
Fernsehshow behauptet, ist keine allgemeine Verwaltungspraxis
erkennbar, wonach Pokergewinne generell als nicht steuerbare Glücksspielgewinne
eingestuft werden. Dagegen sprach auch im Streitjahr schon das
BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 622 zum
Berufskartenspieler.
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Dass das von den Klägern bereits mit
Schreiben vom 1.11.2006 in Bezug auf die Einkommensteuer 2003
konsultierte damals zuständige Finanzamt mitgeteilt hat, ein
„Gewinn bei einem Pokerturnier i.H.v. $
63.600“ sei in der Bundesrepublik
Deutschland nicht steuerpflichtig, hat das FG zu Recht als
ungeeignet angesehen, einen Vertrauenstatbestand zu begründen.
Denn dieser Auskunft lag im Gegensatz zu der vom Tatgericht
durchgeführten Gesamtschau der Verhältnisse des
Streitfalls offenkundig nur ein einzelner Turnierpokergewinn
zugrunde. Das damit korrespondierende Anfrageschreiben haben die
Kläger nicht vorgelegt.
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c) Schließlich ist auch der Grundsatz
der Einheit der Rechtsordnung nicht tangiert. Dies wäre nur
dann der Fall, wenn aufgrund der Einordnung der vom Kläger
ausgeübten Turnierpokerspieltätigkeit als gewerbliche
Betätigung im Sinne des Einkommensteuerrechts
unauflösbare Widersprüchlichkeiten innerhalb der
Gesamtrechtsordnung zu besorgen wären. Das ist jedoch mit
Blick auf die voneinander abweichenden Normzwecke des
Glücksspiel- und des Steuerrechts auszuschließen.
Während das Glücksspielrecht (flankiert durch die hierauf
Bezug nehmenden Strafrechtsnormen) spezifischen Sucht-, Betrugs-,
Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotentialen
entgegenwirken soll (vgl. § 1 GlüStV), zielt das
Einkommensteuerrecht im Interesse der Gleichbehandlung aller
Steuerzahler darauf ab, das am Markt erwirtschaftete Einkommen zu
erfassen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht widersprüchlich,
sondern im Gegenteil folgerichtig, dass einerseits das
Glücksspielrecht nicht nur auf reine Glücksspiele
angewendet wird (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV), sondern
auch auf Betätigungen, die sich - wie das Turnierpokerspiel -
als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitskomponenten
darstellen, und andererseits das Steuerrecht auch auf das an einem
„Glücksspielmarkt“
erwirtschaftete Einkommen zugreift, selbst wenn das
Glücksspielrecht diesen Markt gewissen Beschränkungen
unterwirft. Die dahinterstehenden gesetzgeberischen Wertungen
kommen dabei, ohne dass es auf diese Vorschrift im Streitfall
konkret ankäme, im Steuerrecht insbesondere in dem in §
40 der Abgabenordnung normierten Programmsatz klar zum
Ausdruck.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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