Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Bremen vom 11.2.2016 1 K 49/13 (6)
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht
erstattet.
1
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2004 unter
der Firma A-GmbH & Co. KG mit Sitz in Z gegründet. Aufgrund
des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom ... 2005 wurde
die Firma der Klägerin geändert in S-GmbH & Co. KG und
deren Sitz nach X verlegt. Zugleich wurde die Firma der nicht am
Vermögen beteiligten persönlich haftenden
Gesellschafterin der Klägerin - der Beigeladenen zu 1. -
geändert in S-GmbH. Gründungskommanditistin war die
O-GmbH mit einem Kommanditkapital von 10.000 EUR. Gegenstand des
Unternehmens der Klägerin sind der Erwerb, die Vercharterung,
der Betrieb, die Wartung und der Verkauf des Schiffes MS
„...“ sowie die Durchführung aller damit mittelbar
oder unmittelbar zusammenhängenden Geschäfte.
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2
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Mit Kaufvertrag vom ...11.2005 erwarb die
Klägerin von der K-GmbH & Co. KG, Hamburg, ein Containerschiff
im Wert von 46.750.000 US-$, das im Oktober 2006 von der
Klägerin übernommen und in Dienst gestellt wurde. Am
...11.2005 schloss die Klägerin mit der V-KG, die an der
Klägerin mit 100.000 EUR beteiligt war, einen
Bereederungsvertrag.
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3
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Am ...12.2005 schlossen die damaligen
Gesellschafter der Klägerin, die persönlich haftende
Beigeladene zu 1. sowie die Gründungskommanditistin O-GmbH,
einen neuen Gesellschaftsvertrag. Dieser enthielt u.a. folgende
Regelungen:
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4
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„§ 12 Ergebnisverteilung und
Entnahmen
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...
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9. Sollte die Gesellschaft zur
Gewerbesteuer oder zu einer gewerbesteuerähnlichen Steuer
(z.B. Gemeindewirtschaftssteuer) herangezogen werden oder
anderweitige Einkommensnachteile erleiden wegen Umständen, die
nicht in der Gesamtheit aller Gesellschafter liegen, so sind
diejenigen Gesellschafter, in deren Bereich diese Umstände
bestehen, zur Erstattung gegenüber der Fondsgesellschaft
verpflichtet. § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.
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...
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5
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§ 14 Verfügungen über
Gesellschaftsanteile
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1. Die Übertragung eines
Gesellschaftsanteiles oder eines Teiles eines Gesellschaftsanteils,
beispielsweise anlässlich einer Schenkung oder
Veräußerung, die Verpfändung, die Bestellung eines
Nießbrauchs und sonstige Belastungen des
Gesellschaftsanteils, die Abtretung von anderen Rechten oder
Ansprüchen eines Gesellschafters, die auf seiner
Zugehörigkeit zur Gesellschaft beruhen, sowie Einräumung
von Unterbeteiligungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Zustimmung der geschäftsführenden
Gesellschafterin. Zu diesem Zwecke hat der Gesellschafter die
Verfügung nachzuweisen, indem er der Gesellschaft die
notwendigen Vertragsunterlagen übermittelt. Im Zusammenhang
mit einer solchen Verfügung verursachte Steuern (insbesondere
Gewerbesteuer, auch gewerbesteuerlicher Mehraufwand), sind von dem
die Verfügung auslösenden Gesellschafter bzw. Erwerber
als Gesamtschuldner zu tragen (vgl. § 20 Kosten und Steuern).
Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grunde versagt werden. Eine
teilweise Übertragung ist ausgeschlossen; die
geschäftsführende Gesellschafterin kann sie ausnahmsweise
zulassen.
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...
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6
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§ 20 Kosten und Steuern
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Kosten und Steuern der Gesellschaft, die
durch einen Gesellschafter verursacht worden sind, auch durch
künftige Gesetzesänderungen erst eintretende, z.B.
aufgrund von Verfügungen über Kommanditanteile (§
14), aufgrund einer Kündigung (§ 15) oder eines
Ausscheidens (§ 16), oder durch Erbfall (§ 19) oder
aufgrund der Person oder Rechtspersönlichkeit/Rechtsform eines
Gesellschafters, sei es als unmittelbarer Gesellschafter oder als
mittelbarer Gesellschafter (z.B. bei doppelstöckigen
Personengesellschaften) beispielsweise im Falle einer
Auflösung (§ 18), sind im Falle einer Verfügung
über Kommanditanteile von dem verfügenden und dem
erwerbenden Gesellschafter gesamtschuldnerisch, im Falle des
Erbfalls von dem/den jeweiligen Rechtsnachfolger(n), in allen
sonstigen Fällen von dem jeweiligen die Belastung
auslösenden Gesellschafter zu tragen.
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7
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Dieser hat nach Aufforderung der
geschäftsführenden Gesellschafterin unverzüglich der
Gesellschaft angefallene Kosten und Steuern zu erstatten oder eine
Einlage in entsprechender Höhe in sein Verrechnungskonto zu
leisten.
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8
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Die Gesellschaft hat dem Gesellschafter
einen geeigneten Nachweis zur Begründung ihrer
Erstattungsforderung vorzulegen. Soweit die Erstattungsforderung im
Fall der Auflösung oder bei Ausscheiden des Gesellschafters
noch nicht konkret berechnet und vom Abfindungsguthaben abgezogen
werden kann, ist die geschäftsführende Gesellschafterin
berechtigt, eine Sicherheit für die Erstattungsforderung vom
Gesellschafter zu verlangen bzw. einzubehalten.
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...“
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9
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Im Streitjahr (2006) waren an der
Klägerin neben der persönlich haftenden Beigeladenen zu
1. als Kommanditisten u.a. L (der Beigeladene zu 2.) mit einem
Anteil von 1.000 EUR und die L-GmbH (die Beigeladene zu 3.) mit
einem Anteil von 1.500 EUR beteiligt.
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10
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Die Beigeladene zu 1. bezog im Streitjahr
eine Haftungsvergütung in Höhe von 1.985,97 EUR. Dem
Beigeladenen zu 2. wurden Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in
Höhe von 3.763,74 EUR als Sonderbetriebseinnahmen zugerechnet.
Der Beigeladenen zu 3. wurden Provisionen für die Vermittlung
von Kommanditbeteiligungen an der Klägerin in Höhe von
... EUR als Sonderbetriebseinnahmen sowie Sonderbetriebsausgaben
(Drittprovisionen) in Höhe von ... EUR (Saldo 184.570,25 EUR)
zugerechnet.
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11
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Mit Schreiben vom 22.11.2006 stellte die
Klägerin gemäß § 5a Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung
(EStG) einen Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach §
5a Abs. 1 EStG mit Wirkung ab dem Beginn des Jahres 2006.
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12
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In ihrer Bilanz zum 31.12.2006
berücksichtigte die Klägerin keine Ansprüche auf
Erstattung von Gewerbesteuer gegen ihre Gesellschafter aufgrund von
Sonderbetriebseinnahmen. Im Zeitpunkt der Erstellung des
Abschlusses ging die Klägerin aufgrund eines
gewerbesteuerlichen Verlustvortrags aus dem Jahr 2005 von keiner
Gewerbesteuerbelastung im Streitjahr aus.
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13
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Mit Bescheid vom 17.9.2010 lehnte der
Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) den
Antrag der Klägerin auf Festsetzung des
Gewerbesteuermessbetrags 2005 und der Gewerbesteuer 2005 sowie auf
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den
31.12.2005 ab, weil die Klägerin im Jahr 2005 noch keine
gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt habe. Bei
gewerblich geprägten Personengesellschaften beginne die
Steuerpflicht erst mit der Ingangsetzung des
Gewerbebetriebs.
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14
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Unter dem 9.12.2010 erließ das FA
einen Bescheid für 2006 über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der
Abgabenordnung - AO - ). In diesem Bescheid waren verschiedene
Sonderbetriebseinnahmen erklärungsgemäß
berücksichtigt. Die Sonderbetriebseinnahmen wurden
gemäß § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG dem steuerlichen
Ergebnis hinzugerechnet und führten dementsprechend zu
gewerbesteuerlichem Mehraufwand der Klägerin.
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15
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Mit Bescheid für 2006 über den
Gewerbesteuermessbetrag vom 9.12.2010 setzte das FA - gleichfalls
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - den
Gewerbesteuermessbetrag 2006 in Höhe von ... EUR fest.
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16
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Mit Schreiben vom 23.2.2011 stellte die
Klägerin beim FA einen Antrag nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO
auf Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids 2006 sowie des
Gewerbesteuermessbescheids 2006. Zur Begründung führte
sie aus, dass die von einzelnen ihrer Gesellschafter - darunter die
Beigeladenen und die V-KG - u.a. durch deren
Sonderbetriebseinnahmen ausgelöste Gewerbesteuer 2006 unter
die Regelung des § 12 Nr. 9 des Gesellschaftsvertrags falle.
Die nach Maßgabe der jeweils ausgelösten Gewerbesteuer
zu erstattenden Beträge stellten Sonderbetriebsausgaben dieser
Gesellschafter dar, weil als solche alle Aufwendungen eines
Gesellschafters anzuerkennen seien, die in direktem Zusammenhang
mit dessen Beteiligung bzw. mit dessen Sonderbetriebseinnahmen
stünden. Dies gelte auch bei der Besteuerung nach § 5a
EStG, wenn - so die Klägerin unter Bezug auf das Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12.6.2002 IV A 6 - S 2133
a - 11/02 (BStBl I 2002, 614 = SIS 02 09 55) i.d.F. des
BMF-Schreibens vom 31.10.2008 IV C 6-S 2133 a/07/10001 (BStBl I
2008, 956 = SIS 08 40 81; dort Rz 29 und 34) - die streitbefangenen
Ausgaben „in unmittelbaren Zusammenhang mit hinzuzurechnenden
Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und Satz 2 EStG“ stünden.
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17
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Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO
geändertem Gewerbesteuermessbescheid 2006 vom 2.5.2011 setzte
das FA den Gewerbesteuermessbetrag 2006 auf ... EUR fest, weil im
ursprünglichen Bescheid vom 9.12.2010 berücksichtigte,
nicht den Streitfall betreffende Sonderbetriebseinnahmen nicht
anzusetzen waren. Gleichfalls unter dem 2.5.2011 nach § 164
Abs. 2 AO geändert wurde der Gewinnfeststellungsbescheid
2006.
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18
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Mit Bescheid vom 1.7.2011 lehnte das FA den
Änderungsantrag der Klägerin ab.
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19
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Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch
vom 4.8.2011 begehrte die Klägerin die Berücksichtigung
der von einzelnen ihrer Gesellschafter zu tragenden Gewerbesteuer
schließlich wie folgt:
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Sonderbetriebseinnahmen lt. Bescheid vom
2.5.2011
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Prozentanteil
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Anteil an zusätzlicher
Gewerbesteuer
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Beigeladene zu 1.
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1.985,97 EUR
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0,963466 %
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...
EUR
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Beigeladener zu 2.
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3.763,74 EUR
|
1,825927 %
|
...
EUR
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Beigeladene zu 3.
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184.570,25 EUR
|
89,541745 %
|
...
EUR
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V-KG
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15.807,64 EUR
|
7,668861 %
|
...
EUR
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206.127,60 EUR
|
100,000000 EUR
|
...
EUR
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21
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Im Rechtsbehelfsverfahren übersandte
die Klägerin Rechnungen vom 12.3.2012, in denen sie die in der
Tabelle genannte Gewerbesteuer an die betreffenden Gesellschafter
weiterbelastete, sowie einen Auszug aus ihrem Jahresabschluss zum
31.12.2010, in dem unter „Forderungen gegen
Gesellschafter“ auch auf „§ 12 Nr. 9“ des
Gesellschaftsvertrags gestützte Forderungen aufgeführt
sind.
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22
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Mit Einspruchsentscheidung vom 27.6.2013
wies das FA den Einspruch der Klägerin als unbegründet
zurück.
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23
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Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin
(zuletzt) sinngemäß, den Ablehnungsbescheid vom 1.7.2011
und die Einspruchsentscheidung vom 27.6.2013 aufzuheben und den
geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2006 vom 2.5.2011 dahin
zu ändern, dass für die Beigeladene zu 1.
zusätzliche Sonderbetriebsausgaben in Höhe von ... EUR,
für den Beigeladenen zu 2. zusätzliche
Sonderbetriebsausgaben in Höhe von ... EUR und für die
Beigeladene zu 3. zusätzliche Sonderbetriebsausgaben in
Höhe von ... EUR festgestellt werden.
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24
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Mit Urteil vom 11.2.2016 1 K 49/13 (6) gab
das Finanzgericht (FG) Bremen der Klage statt.
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25
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts (§ 5a EStG).
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26
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Zur Begründung trägt es im
Wesentlichen vor, dem Gesetzgeber stehe es frei, die Reichweite
einer Subventionsnorm wie des § 5a EStG zu bestimmen. §
5a Abs. 4a Satz 3 EStG regele die Hinzurechnung der durch einen
Verweis auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG
definierten Vergütungen, ohne dass der Gesetzeswortlaut den
Abzug von Sonderbetriebsausgaben vorsehe. Das FG Hamburg habe
hieraus in seinem Urteil vom 8.12.2015 6 K 118/15 den Schluss
gezogen, dass § 5a EStG keinen Sonderbetriebsausgabenabzug im
Rahmen der Tonnagebesteuerung zulasse. Lediglich aufgrund
Verwaltungsanweisung, nämlich der Rz 29 des BMF-Schreibens in
BStBl I 2002, 614 = SIS 02 09 55, die durch das BMF-Schreiben in
BStBl I 2008, 956 = SIS 08 40 81 nicht geändert worden sei,
würden der Ausschluss des Abzugs von Sonderbetriebsausgaben
nach § 5a EStG und die Abzugsfähigkeit von
Sonderbetriebsausgaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz
2 EStG sinnvoll abgegrenzt. Danach sehe die Verwaltung eine
Sonderbetriebsausgabe im Rahmen der Tonnagebesteuerung dann als
zulässig an, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit
hinzuzurechnenden Vergütungen bestehe. Ein solcher bestehe
aber im Streitfall nur, soweit die Beigeladene zu 3. ihrerseits
aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung Provisionen an Werber von
Beteiligungen gezahlt habe. Für die Erstattung einer
Gewerbesteuerbelastung gelte dies nicht. Die durch
Sondervergütungen ausgelöste Gewerbesteuer belaste
unmittelbar die Klägerin als Steuersubjekt. Ihre Erstattung
sei nicht Gegenstand eines schuldrechtlichen Leistungsaustauschs,
sondern beruhe auf gesellschaftsrechtlicher Vereinbarung. Insoweit
stehe die Erstattung nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit den
entsprechenden Sondervergütungen. Auch wenn die
Erstattungsverpflichtung als Vorabverlust oder als Einlage
anzusehen sei, wirke sich beides nicht auf den Gewinn nach §
5a EStG aus.
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27
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Das FA beantragt, das vorinstanzliche
Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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28
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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29
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Sie trägt u.a. vor, dass die
Verwaltung den Abzug von Sonderbetriebsausgaben nicht in jedem Fall
ausschließe. Es verstoße gegen das objektive
Nettoprinzip, wenn etwa die Beigeladene zu 3. ihre
Sonderbetriebseinnahmen aufgrund von
Eigenkapitalvermittlungsprovisionen versteuern solle, aber den
damit wirtschaftlich zusammenhängenden Aufwand nicht abziehen
dürfe. Auch im Streitfall bestehe ein hinreichender
Zusammenhang zwischen den streitbefangenen Aufwendungen und
Sondervergütungen. Im Übrigen habe das FG bindend
festgestellt, dass es sich bei der Erstattungsverpflichtung weder
um einen im Rahmen des § 5a EStG abgegoltenen Vorabverlust
noch um eine Einlage gehandelt habe.
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30
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Die Beigeladenen haben keinen Antrag
gestellt.
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31
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Die Beteiligten einschließlich der
Beigeladenen sind mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 121 Satz 1
FGO).
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32
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die von den Beigeladenen auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage an die Klägerin
geleisteten Zahlungen wegen Gewerbesteuer sind entgegen der
Auffassung des FG nicht im Rahmen der Gewinnermittlung der
Klägerin nach der Tonnage als Sonderbetriebsausgaben zu
berücksichtigen. Die Zahlungen sind nicht i.S. von § 4
Abs. 4 EStG durch Vergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und Satz 2 EStG veranlasst, sondern beruhen auf einer
gesellschaftsvertraglichen Regelung, die als
Gewinnverteilungsabrede zu verstehen ist.
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33
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1. Von den nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG
dem nach der Tonnage ermittelten Gewinn hinzuzurechnenden
Vergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
EStG dürfen ausschließlich Aufwendungen, die durch
solche Vergütungen i.S. von § 4 Abs. 4 EStG betrieblich
veranlasst sind, als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden.
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34
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a) Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1
EStG ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im
Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag
des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten
Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im
Inland durchgeführt wird. Nach § 5a Abs. 4a Satz 1 EStG
tritt bei Gesellschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG für die Zwecke des § 5a EStG an die Stelle des
Steuerpflichtigen die Gesellschaft. Als Gewinnermittlungsvorschrift
knüpft § 5a EStG an die Ermittlung des dem
Steuerrechtssubjekt zuzurechnenden Gewinns an, d.h. im Fall einer
Personengesellschaft an deren Gewinnermittlung (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26.9.2013 IV R 45/11, BFHE 243, 367,
BStBl II 2015, 296 = SIS 13 34 17, Rz 20). Der so ermittelte Gewinn
ist gemäß § 5a Abs. 4a Satz 2 EStG den
Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am
Gesellschaftsvermögen zuzurechnen.
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35
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b) Gemäß § 5a Abs. 4a Satz 3
EStG sind bei Gesellschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG dem nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn
Vergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
EStG hinzuzurechnen. Dies sind Vergütungen, die der
Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft
für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder
für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von
Wirtschaftsgütern auf schuldrechtlicher Basis bezogen hat.
Solche sind in dem pauschal ermittelten Gewinn nach § 5a Abs.
1 EStG also nicht enthalten, sondern werden auch während der
Zeit, in der der Gewinn der Gesellschaft nach § 5a Abs. 1 EStG
ermittelt wird, weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften der
§§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermittelt und dem nach § 5a Abs.
1 EStG ermittelten Gewinn hinzugerechnet (vgl. hierzu und zum
Folgenden BFH-Urteil vom 6.2.2014 IV R 19/10, BFHE 244, 379, BStBl
II 2014, 522 = SIS 14 08 51, Rz 18). Damit werden sie im Ergebnis
von der steuerentlastenden Abgeltungswirkung des § 5a Abs. 1
EStG ausgenommen. Begründet wurde diese Regelung damit, dass
anderenfalls Gestaltungen zu befürchten wären, bei denen
Geschäftspartner und Arbeitnehmer von Personengesellschaften
an diesen mit einem geringen Anteil beteiligt würden, um
dadurch sämtliche Vergütungen und Arbeitslöhne zu
einem Bestandteil des nach der Tonnage ermittelten Gewinns zu
machen und der regulären Besteuerung zu entziehen (BTDrucks
13/10710, S. 4). Dass sich der der Gesellschaft entstandene, den
von der Gesellschaft gezahlten Sondervergütungen
korrespondierende Aufwand nicht im Rahmen des pauschal ermittelten
laufenden Gewinns steuermindernd auswirken kann, steht der
Zurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG nicht entgegen (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 244, 379, BStBl II 2014, 522 = SIS 14 08 51, Rz
20 ff.). Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist die mit §
5a Abs. 4a Satz 3 EStG verbundene Begrenzung der Abgeltungswirkung
des § 5a Abs. 1 EStG nicht zu beanstanden. Denn es liegt
innerhalb des dem Gesetzgeber zuzubilligenden
Gestaltungsspielraums, die Reichweite einer - in ihren Wirkungen
grundsätzlich gleichheitswidrigen, allerdings vom Gesetzgeber
mit Lenkungszwecken gerechtfertigten (vgl. für § 5a EStG
BTDrucks 13/10271, S. 8) - Steuerbegünstigung wie der des
§ 5a EStG zu bestimmen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 244, 379,
BStBl II 2014, 522 = SIS 14 08 51, Rz 21, m.w.N., und vom 26.6.2014
IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300 = SIS 14 21 67, Rz 22;
BFH-Beschluss vom 14.3.2012 IV B 7/11 = SIS 12 15 64, Rz 7).
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36
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c) Soweit in der Literatur die Auffassung
vertreten wird, dass durch § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG der
„gesamte Sonderbetriebsbereich“ aus der
Tonnagegewinnermittlung herausgenommen werden solle (so noch
Voß in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, 248. Lieferung, §
5a EStG Rz 83; anders jetzt HHR/Barche, § 5a EStG Rz 84),
findet dies weder im Wortlaut noch in Sinn und Zweck des Gesetzes
eine Stütze. Der Gesetzeswortlaut, in dem nur von
Vergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
EStG die Rede ist, entspricht dem Zweck der Regelung. Wenn nach den
Gesetzesmaterialien verhindert werden sollte, dass sich
Geschäftspartner und Arbeitnehmer, also regelmäßig
nicht als Gesellschafter beteiligte Dritte, geringfügig an
einer Personengesellschaft beteiligen, nur um von dieser
Gesellschaft bezogene Vergütungen und Arbeitslöhne in die
Steuerbegünstigung durch die Tonnagebesteuerung einzubeziehen,
so entspricht der Wortlaut des § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG genau
diesem Gesetzeszweck der Begrenzung der steuerbegünstigenden
Gewinnermittlung nach der Tonnage. Insoweit ist es nicht zu
beanstanden, wenn sich die Finanzverwaltung eng an § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG orientiert (vgl. BMF-Schreiben in
BStBl I 2002, 614 = SIS 02 09 55 i.d.F. des BMF-Schreibens in BStBl
I 2008, 956 = SIS 08 40 81, Rz 34).
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37
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d) Ob und inwieweit Vergütungen i.S. des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG, die den Gewinn des
Gesellschafters nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG erhöhen, um
Sonderbetriebsausgaben gemindert werden dürfen, ist dem
Wortlaut der letztgenannten Vorschrift nicht zu entnehmen. Auch aus
dem Gesetzeszweck, die Abgeltungswirkung des § 5a EStG zu
beschränken, lässt sich nicht eindeutig herleiten, ob und
inwieweit von den in § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG benannten
Vergütungen Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden
dürfen. Wenn der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten
Gestaltungsspielraums die Grenzen einer Steuerbegünstigung
bestimmen darf, kommt allein nach dem Zweck der Vorschrift auch
eine bloße Hinzurechnung von Vergütungen i.S. des §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG ohne weitere Kürzung in
Betracht. Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich indes, dass
(allein) durch die hinzuzurechnenden Vergütungen veranlasste
Sonderbetriebsausgaben abzuziehen sind. Sind die in § 5a Abs.
4a Satz 3 EStG benannten Vergütungen, die der Gesellschafter
einer Personengesellschaft von dieser u.a. für
Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft auf schuldrechtlicher
Basis erhält, in dem pauschal ermittelten Gewinn nach §
5a Abs. 1 EStG nicht enthalten, so werden diese - wie
ausgeführt - auch während der Zeit, in der der Gewinn der
Gesellschaft nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelt wird, weiterhin
nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 4 Abs. 1, 5 EStG
ermittelt (BFH-Urteil in BFHE 244, 379, BStBl II 2014, 522 = SIS 14 08 51, Rz 18). Damit sind Aufwendungen, die in einem betrieblichen
Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 EStG) mit den in §
5a Abs. 4a Satz 3 EStG genannten Vergütungen i.S. von §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG stehen, als
(Sonder-)Betriebsausgaben zu berücksichtigen (vgl. auch
Reiß in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 15 Rz 230;
Schmidt/Wacker, EStG, 37. Aufl., § 15 Rz 640, 645). Deshalb
ist die im BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 614 = SIS 02 09 55, Rz 29
niedergelegte Verwaltungsauffassung, soweit sie in dem vorgenannten
Sinne zu verstehen ist, nicht zu beanstanden, auch wenn es sich
dabei um eine Verwaltungsvorschrift handelt, die als solche keine
Rechtsnormqualität besitzt und die Gerichte nicht bindet (z.B.
BFH-Urteile vom 24.9.2013 VI R 48/12 = SIS 14 03 96, Rz 19; vom
16.12.2014 X R 42/13, BFHE 248, 99, BStBl II 2015, 519 = SIS 15 08 27, Rz 41; vom 17.8.2017 IV R 3/14, BFHE 259, 111 = SIS 17 16 47,
Rz 28). Soweit die Rechtsansicht der Verwaltung, dass im Rahmen der
Gewinnermittlung nach der Tonnage die Berücksichtigung von
Ausgaben zulässig sei, die im unmittelbaren Zusammenhang mit
nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG hinzuzurechnenden
Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Satz 2 EStG stehen, in einem weiter gehenden Sinne
einschränkend zu verstehen sein könnte (so Gosch/
Schindler in Kirchhof, a.a.O., § 5a Rz 16b), wäre dem
nicht zu folgen. Denn Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die
objektiv (tatsächlich oder wirtschaftlich) mit dem Betrieb
zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt
sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 14.1.1998
X R 57/93, BFHE 185, 230 = SIS 98 12 20, unter B.II.5.a, m.w.N.;
vom 3.2.2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391 = SIS 16 05 30, Rz 26; vom 7.2.2018 X R 10/16, BFHE 260, 490 = SIS 18 06 17,
Rz 31, m.w.N.). Insoweit genügt im Rahmen der Anwendung des
§ 5a Abs. 4a Satz 3 EStG ein entsprechender betrieblicher
Veranlassungszusammenhang von Aufwendungen mit Vergütungen
i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG, die dem
nach der Tonnage ermittelten Gewinn hinzuzurechnen sind.
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2. Unter Berücksichtigung dieser
Maßstäbe sind die streitbefangenen, von den Beigeladenen
an die Klägerin - nach den Feststellungen des FG erst aufgrund
von Rechnungen der Klägerin vom 12.3.2012 - geleisteten
Zahlungen wegen Gewerbesteuer für das Streitjahr
unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung - anders als das FG
entschieden hat - nicht im Rahmen der Gewinnermittlung der
Klägerin nach der Tonnage als Sonderbetriebsausgaben zu
berücksichtigen.
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Ungeachtet des im Streitjahr noch nicht
anwendbaren § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes, wonach
die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine
Betriebsausgaben sind, stehen die streitbefangenen Aufwendungen
schon objektiv - tatsächlich oder wirtschaftlich - in keinem
Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 EStG) mit
Vergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wie
sie die Beigeladenen im Streitjahr unstreitig in der Gestalt einer
Haftungsvergütung, von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen
bzw. - unter Abzug von Drittprovisionen als Sonderbetriebsausgaben
- von Provisionen für die Vermittlung von
Kommanditbeteiligungen an der Klägerin bezogen haben. Denn bei
der (auch) auf Vergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und Satz 2 EStG entfallenden Gewerbesteuer handelt es sich um
eine Schuld der Personengesellschaft (II.2.a). Soweit diese
aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung den
Gesellschaftern, die die jeweiligen Vergütungen bezogen haben,
von der Gesellschaft in Rechnung gestellt wird, handelt es sich um
eine Gewinnverteilungsabrede (II.2.b). Damit stellen die
entsprechenden Aufwendungen der Gesellschafter keine
Sonderbetriebsausgaben dar.
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a) Ist die Tätigkeit einer
Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist gemäß §
5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) Steuerschuldner
die Gesellschaft. Kommt danach im Streitfall § 5 Abs. 1 Satz 3
GewStG zur Anwendung, schließt diese Norm als speziellere
Regelung die Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG aus. Dies
bedeutet, dass die Gesellschafter einer Personengesellschaft trotz
ihrer Eigenschaft als Unternehmer (Mitunternehmer) nicht daneben
zusätzlich als Steuerschuldner für die Gewerbesteuer des
Betriebs der Personengesellschaft einzustehen haben (vgl. hierzu
und zum Folgenden BFH-Urteil vom 28.2.2013 IV R 33/09 = SIS 13 17 03, Rz 12, m.w.N.). Andererseits schuldet eine Personengesellschaft
die Gewerbesteuer nur für den eigenen Gewerbebetrieb, nicht
für den etwaigen Gewerbebetrieb eines Gesellschafters. Zum
Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft i.S. des
Gewerbesteuerrechts gehört allerdings auch das
Sonderbetriebsvermögen. Dies folgt daraus, dass § 2 Abs.
1 Satz 2 GewStG zur Bestimmung des Gewerbebetriebs auf das
Einkommensteuergesetz verweist. Steuerschuldner in Bezug auf den im
Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen erzielten
Gewerbeertrag ist danach ebenfalls die Personengesellschaft und
nicht der einzelne Mitunternehmer. Darin wird deutlich, dass der
Gesetzgeber hinsichtlich der gewerbesteuerrechtlichen Bestimmung
des Steuerschuldners bei einer Personengesellschaft nicht danach
differenziert, ob der Gewerbeertrag in der Sphäre der
Gesamthand oder auf der Ebene des einzelnen Mitunternehmers
erwirtschaftet worden ist.
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b) Die gegenüber einer
Personengesellschaft festgesetzte und von dieser entrichtete
Gewerbesteuer wird ohne besondere vertragliche Regelung als
Aufwandsposten von allen Gesellschaftern nach dem allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssel anteilig getragen. Wird indes
abweichend hiervon die von einer Personengesellschaft geschuldete
Gewerbesteuer aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen
Vereinbarung von einzelnen Gesellschaftern dieser
Personengesellschaft zum Teil „übernommen“
bzw. diesen von der Gesellschaft in Rechnung gestellt, so handelt
es sich um eine Gewinnverteilungsabrede, die den steuerlichen
Gewinn der Personengesellschaft nicht mindern darf. Um eine solche
Abrede handelt es sich auch im Streitfall. Denn in Nr. 9 des
ausdrücklich als „Ergebnisverteilung und
Entnahmen“ übertitelten § 12 des
Gesellschaftsvertrags der Klägerin vom ...12.2005 ist
vereinbart, dass für den Fall, dass die Gesellschaft
(Klägerin) zur Gewerbesteuer herangezogen werden oder
anderweitige Einkommensnachteile erleiden sollte wegen
Umständen, die nicht in der Gesamtheit aller Gesellschafter
liegen, diejenigen Gesellschafter, in deren Bereich diese
Umstände bestehen, zur Erstattung gegenüber der
Klägerin verpflichtet sind. Dass damit eine vom allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Gewinnverteilung
geregelt werden sollte, war offenkundig allen am Abschluss des
Gesellschaftsvertrags Beteiligten bewusst. Denn anders lässt
sich die genannte Betitelung des § 12 des
Gesellschaftsvertrags nicht erklären. Die auf der Grundlage
der Gewinnverteilungsabrede von den Beigeladenen an die
Klägerin gezahlte Gewerbesteuer führt deshalb zu keinen
(gewinnwirksamen) Sonderbetriebsausgaben der Beigeladenen, auch
nicht im Rahmen der Anwendung des § 5a Abs. 4a Satz 3
EStG.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1, § 139 Abs. 4 FGO.
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