Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.06.2018 - 5 K 5280/16
= SIS 18 16 04 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) war als Kommanditist an der gewerblich tätigen
A-GmbH & Co. KG (A-KG) beteiligt. Diese Beteiligung hatte die B-AG
dem Kläger vermittelt. Dabei war ein Fondsprospekt verwendet
worden, den die C-GmbH erstellt hatte.
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Der Kläger erstritt in der Folgezeit
vor dem Zivilgericht Schadensersatzleistungen nebst
Rechtshängigkeitszinsen gegen die C-GmbH wegen fehlerhafter
Angaben in dem Fondsprospekt. Der Schadensersatz wurde dem
Kläger Zug um Zug gegen Abtretung seiner sämtlichen
Ansprüche aus der Beteiligung an der A-KG zugesprochen.
Daraufhin fertigte der Kläger den Feststellungen des
Finanzgerichts (FG) zufolge eine Abtretungsanzeige hinsichtlich
seiner Anteile an der A-KG und sandte diese an die C-GmbH. Am
…2011 wurde die Löschung der A-KG in das Handelsregister
eingetragen.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) erließ unter dem 17.04.2014 für die
A-KG einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für das
Streitjahr (2010). Für den Kläger stellte das FA dabei
einen Sonderbetriebsgewinn von … EUR fest. Dabei ging es von
Sonderbetriebseinnahmen in Höhe der Schadensersatzleistung
nebst Zinsen (… EUR) und Sonderbetriebsausgaben in Höhe
von … EUR aus.
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In dem hiergegen gerichteten
Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass die
Schadensersatzleistung, abzüglich des an die C-GmbH
ausgekehrten Liquidationserlöses, einen
Veräußerungsgewinn nach §§ 16, 34 des
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden
Fassung (EStG) darstelle. Die ihm zustehenden Prozesszinsen seien
nicht Teil von Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern stellten
Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7
EStG dar.
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Das FA wies den Einspruch mit
Einspruchsentscheidung vom 10.10.2016 als unbegründet
zurück, soweit der Kläger hiervon betroffen ist. Die
Schadensersatzleistungen, die der Kläger erhalten habe, seien
Teil seiner laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der
A-KG.
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Mit der hiergegen erhobenen Klage berief
sich der Kläger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
06.09.2016 - IX R 44/14 (BFHE 255, 148, BStBl II 2018, 323 = SIS 16 25 48) und machte geltend, dass der erhaltene Schadensersatz nebst
Zinsen schon nicht einkommensteuerbar sei. Das FG gab der Klage mit
Urteil vom 05.06.2018 - 5 K 5280/16 = SIS 18 16 04 statt. Es sei
zwar ein Mitunternehmeranteil veräußert, aber das an den
Kläger gezahlte Entgelt sei nicht hierfür gezahlt worden.
Denn seine Beteiligung an der A-KG sei zum Stichtag objektiv
wertlos gewesen. Die Leistung sei vielmehr auf Grundlage einer
Schädigung gezahlt worden, die noch vor Begründung der
Mitunternehmerstellung erfolgt sei. Ursächlich für den
zivilgerichtlich anerkannten Schadensersatz seien unzutreffende
Angaben in dem Beteiligungsprospekt gewesen. Diese Falschinformationen hätten den
Kläger veranlasst, die Mitunternehmerstellung an der A-KG
zu erwerben. Der gezahlte Zins als Nebenleistung teile das
Schicksal der Hauptleistung. Die Schadensersatzleistung sei jedoch
nicht steuerbar, da sie unter keine der Einkunftsarten des EStG
falle.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung von § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz
1 Halbsatz 2 EStG. Die durch den Kläger erlangte
Schadensersatzleistung sei betrieblich veranlasst und als
Sonderbetriebsgewinn zu erfassen. Es sei zu berücksichtigen,
dass der Kläger den Wertverlust seiner Beteiligung in der
Vergangenheit steuerrechtlich habe geltend machen können.
Dieser Vorteil werde nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bei
der Berechnung der Schadenshöhe deshalb nicht angerechnet,
weil die Schadensersatzzahlung als steuerbar behandelt werde. Es
sei nicht sachgerecht, einen Wertverlust steuerrechtlich zu
berücksichtigen, dessen Entschädigung dann aber der
Besteuerung vorzuenthalten.
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Das FA beantragt
sinngemäß,
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das Urteil des FG vom 05.06.2018 - 5 K
5280/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Ursächlich für den Schadensersatzanspruch seien die
falschen Informationen im Vorfeld des Beteiligungserwerbs gewesen.
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen eines im Privatvermögen
erlittenen Vermögensnachteils entstehe weder innerhalb des
Gesamthandsvermögens noch im Bereich des
Sonderbetriebsvermögens.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen FG-Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung
eines Sonderbetriebsgewinns des Klägers bei der A-KG (dazu
unter 1.). Das FG hat zwar zutreffend die Zulässigkeit der
Klage bejaht und die Vornahme von Beiladungen unterlassen (dazu
unter 2.). Es ist aber rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der
dem Kläger gewährte Schadensersatz einschließlich
der Zinsen außerhalb des einkommensteuerbaren Bereichs liege,
und hat der Klage auf dieser Grundlage zu Unrecht stattgegeben.
Dabei reichen die bisherigen Feststellungen des FG nicht aus, um zu
beurteilen, ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger im
Streitjahr ein Sonderbetriebsgewinn aus der Schadensersatzleistung
entstanden ist (dazu unter 3.).
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die
Feststellung eines
Sonderbetriebsgewinns des Klägers.
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Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
kann ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 179, 180
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) eine Vielzahl
selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer
Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft
erwachsen. Solche selbständigen Feststellungen sind auch die Feststellung eines
Sonderbetriebsgewinns - verstanden als Saldo von
Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben - bzw. einer
Sondervergütung i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1
Halbsatz 2 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 20.08.2015 - IV R 12/12 = SIS 16 02 61, Rz 8 f.; vom 30.11.2017 - IV R 33/14 = SIS 17 25 72, Rz
22; vom 01.03.2018 - IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587
= SIS 18 07 74, Rz 24; vom 23.01.2020 - IV R 48/16 = SIS 20 04 20,
Rz 17).
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Vorliegend wendet sich der Kläger
ausschließlich gegen die Feststellung des für ihn bei
der A-KG festgestellten Sonderbetriebsgewinns in Höhe von
… EUR. Auch wenn der angefochtene Feststellungsbescheid
insoweit gesondert Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben ausweist,
ist als selbständige
Feststellung allein der sich daraus als Saldo ergebende Sonderbetriebsgewinn zu
verstehen.
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2. Zu Recht hat das FG die Zulässigkeit
der Klage bejaht und keine Beiladungen vorgenommen.
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a) Die Klagebefugnis des Klägers folgt
aus § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO. Bei einem Streit um die
Rechtmäßigkeit der Feststellung eines
Sonderbetriebsgewinns ist jedenfalls derjenige klagebefugt,
für den dieser festgestellt worden ist. Denn gegen einen Bescheid über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften kann
nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO jeder Beteiligte im eigenen Namen
wegen einer Frage klagen, die ihn persönlich angeht
(ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 19.12.2019 - IV
R 53/16, BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534 = SIS 20 07 00, Rz
29).
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b) Zutreffend hat das FG die Vornahme von
Beiladungen unterlassen. Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte
notwendig beizuladen, die i.S. von § 48 FGO klagebefugt sind
(BFH-Urteil vom 30.08.2012 - IV R 44/10 = SIS 13 04 22, Rz 19).
Solche sind im Streitfall jedoch nicht vorhanden.
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aa) Die A-KG war wegen ihrer bereits vor
Klageerhebung eingetretenen Vollbeendigung nicht mehr beizuladen
(vgl. BFH-Urteil vom 30.03.2017 - IV R 3/15 = SIS 17 11 96, Rz 27
f.).
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bb) Auch weitere ehemalige Gesellschafter der
A-KG waren nicht notwendig zu dem Klageverfahren beizuladen. Denn
vorliegend steht nur der Sonderbetriebsgewinn des Klägers bei
der A-KG im Streit. Davon sind die anderen ehemaligen
Gesellschafter der A-KG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
betroffen und haben deshalb keine eigene Klagebefugnis
gemäß § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 i.V.m. § 40
Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 21.12.2017 - IV R 44/14 = SIS 17 25 84, Rz 20).
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3. Das Urteil des FG ist aufzuheben, weil es
nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen
ist, dass ein Sonderbetriebsgewinn des Klägers bis zur
Höhe des mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Betrags
entstanden ist.
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Schadensersatzleistungen, die ein
Mitunternehmer aus Prospekthaftung erhält, sind durch seine
Mitunternehmerstellung und damit betrieblich veranlasst (a). Sie
können zu einem laufenden Sonderbetriebsgewinn führen,
sofern nicht das wirtschaftliche Eigentum an dem
Mitunternehmeranteil Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung zu
übertragen ist (b). Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen
teilen das Schicksal der Schadensersatzleistung (c). Die
Feststellungen des FG reichen nicht aus, um zu beurteilen, ob und
ggf. in welcher Höhe dem Kläger im Streitjahr ein
Sonderbetriebsgewinn aus der Schadensersatzleistung entstanden ist
(d).
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a) Schadensersatzleistungen, die ein Mitunternehmer aus
Prospekthaftung erhält, sind durch seine
Mitunternehmerstellung und damit betrieblich veranlasst.
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aa) Zu den gewerblichen Einkünften des
Gesellschafters (Mitunternehmers) einer gewerblich tätigen
Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
(Mitunternehmerschaft) gehören alle Einnahmen und Ausgaben,
die ihre Veranlassung in der Beteiligung des Steuerpflichtigen an
der Personengesellschaft haben. Sie sind bei ihm als
Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben zu erfassen
(z.B. BFH-Urteil vom 07.11.2018 - IV R 20/16, BFHE 262, 435, BStBl
II 2019, 224 = SIS 18 21 03, Rz 46, m.w.N.).
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Erhält ein Mitunternehmer eine Leistung
zum Ersatz eines Schadens, ist die erhaltene Leistung als
Sonderbetriebseinnahme zu behandeln, wenn das schadenstiftende
Ereignis mit der Stellung als Mitunternehmer zusammenhängt.
Für Sonderbetriebseinnahmen gelten insoweit die gleichen
Grundsätze wie für Betriebseinnahmen (vgl. zur Abgrenzung
zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Veranlassung
von Schadensersatz BFH-Urteil vom 18.06.1998 - IV R 61/97, BFHE
186, 363, BStBl II 1998, 621 = SIS 98 19 24, unter 1.). Danach
sind auch
Schadensersatzleistungen, die ein Mitunternehmer auf Grundlage
einer Prospekthaftung erhält, durch seine Beteiligung an der
Mitunternehmerschaft veranlasst.
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(1) Zivilrechtlich dient die Prospekthaftung
dem Ausgleich eines Schadens, der durch unzureichende Informationen
über eine eingegangene Beteiligung verursacht wurde.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGH) zur bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung muss ein
Prospekt über ein Beteiligungsangebot den Anleger über
alle Umstände, die für seine Entschließung von
wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig
und vollständig unterrichten. Eine Haftung für den Inhalt
des Prospekts kommt für die Gründer, Initiatoren und
Gestalter der Beteiligungsgesellschaft sowie für diejenigen
Personen in Betracht, die hinter der Gesellschaft stehen und auf
deren Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten
Modells Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen
(z.B. BGH-Urteil vom 06.03.2008 - III ZR 89/06 in dem
Prospekthaftungsverfahren betreffend die C-GmbH; grundlegend zur
Prospekthaftung bei Publikums-KG BGH-Urteil vom 06.10.1980 - II ZR
60/80, BGHZ 79, 337; s.a. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches
Gesetzbuch, 80. Aufl., § 311 Rz 67 ff.).
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Rechtsfolge einer Prospekthaftung ist der
Ersatz des Schadens, den der Geschädigte erlitten hat, weil er
den unzureichenden Angaben in dem Prospekt vertraut hat und deshalb
eine Wertminderung seiner Beteiligung nicht erkennen oder
vorhersehen konnte. Der Kapitalanleger ist danach so zu stellen,
wie er stehen würde, wenn der Haftende seiner
Aufklärungspflicht nachgekommen wäre. Wenn der
Geschädigte dann der Beteiligungsgesellschaft nicht
beigetreten wäre, besteht der zu ersetzende Schaden in dem -
vollen oder teilweisen - Verlust der geleisteten Einlagen und eines
etwaigen Agios (s. BGH-Urteil in BGHZ 79, 337, unter I.6. [Rz 31]).
Der Schadensersatzanspruch ist regelmäßig auf eine
Rückzahlung des aufgewandten Betrags und den Ersatz etwaiger
Folgeschäden gerichtet. Dies erfolgt Zug um Zug gegen die
Übertragung der Anlage, um dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass eine Beteiligung noch werthaltig ist und damit bestehende
Vorteile bei dem Geschädigten abgeschöpft werden
(BGH-Urteil vom 26.09.1991 - VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213 = SIS 92 01 35, unter II.3.b aa, II.4.b aa [Rz 40, 57]). Der
Vorteilsausgleich des Schadensersatzrechts verlangt zudem die
Anrechnung von Ausschüttungen und Zinsvorteilen, die der
Geschädigte aus der Anlage erzielt hat (BGH-Urteil vom
06.02.2006 - II ZR 329/04, NJW 2006, 2042, unter II.3.b [Rz
18]).
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Auch die steuerrechtlichen Verhältnisse
des Geschädigten können nach der Rechtsprechung des BGH
die Bemessung seines Schadensersatzanspruchs beeinflussen. So
können erlittene steuerrechtliche Nachteile seinen Anspruch
erhöhen, aus der Anlage erzielte steuerrechtliche Vorteile
können auf seinen Schadensersatzanspruch anzurechnen sein
(z.B. BGH-Urteil in NJW 2006, 2042, unter II.3.a und II.3.c [Rz 17,
19]; zur Anrechnung lediglich außergewöhnlich hoher
Steuervorteile BGH-Urteile vom 15.07.2010 - III ZR 336/08, BGHZ
186, 205 = SIS 10 23 81, und vom 28.01.2014 - XI ZR 495/12, BGHZ
200, 110 = SIS 14 08 89).
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Eine Anrechnung ersparter Steuern auf die
Schadensersatzleistung unterbleibt jedoch nach der Rechtsprechung
des BGH dann, wenn die Schadensersatzleistung ihrerseits zu einer
Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten
Steuervorteile wieder nimmt (BGH-Urteile in BGHZ 186, 205 = SIS 10 23 81, Rz 36; vom 23.09.2014 - XI ZR 215/13 = SIS 15 01 12, Rz 26).
Der BGH nimmt bei der Bemessung des Umfangs des
Schadensersatzanspruchs aus bürgerlich-rechtlicher
Prospekthaftung eine Einkommensteuerbarkeit der dem
Geschädigten gewährten Leistungen nach § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 oder § 16 EStG an. Der Geschädigte muss sich
deshalb eine in der Vergangenheit durch Nutzung von
Verlustzuweisungen aus der Beteiligung geminderte Steuerlast auch
nicht als Vorteilsausgleich auf den Schadensersatzanspruch
anrechnen lassen (BGH-Urteile in BGHZ 186, 205 = SIS 10 23 81, Rz
55, und in BGHZ 200, 110 = SIS 14 08 89, Rz 14 ff.).
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(2) Die danach von einem Mitunternehmer
erlangte Schadensersatzleistung ist aus einkommensteuerrechtlicher Sicht durch
dessen Beteiligung veranlasst. Schadenstiftende Ursache ist der
unzureichende Prospekt, weil der Mitunternehmer unzureichend
über seine eingegangene Beteiligung informiert wurde und
deshalb der Gesellschaft beigetreten ist. Sinkt der Wert der
Beteiligung des Mitunternehmers, gewährt der Anspruch aus
Prospekthaftung einen Ausgleich für die geleisteten Einlagen
und sonstigen betrieblichen Aufwendungen des Mitunternehmers.
Zwischen der schadenstiftenden Ursache und der mitunternehmerischen
Beteiligung besteht deshalb ein sachlicher und wirtschaftlicher
Zusammenhang und der Anspruch aus der Prospekthaftung wirkt sich
auf die Einkünfte des Mitunternehmers aus (so im Ergebnis auch
Weber-Grellet, DB 2007, 2740, 2741; Podewils, DStR 2009, 752, 754;
Knebel/Schmidt, BB 2010, 1316, 1317 f.; Brendle-Weith, Zeitschrift
zum Immobilien-Steuerrecht 2011, 106, 107; Jooß, DStR 2014,
6, 8 f.; Martini, DStR 2014, 2160, 2162; Schmidt/Wacker, EStG, 40.
Aufl., § 16 Rz 145).
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Dem steht nicht entgegen, dass das
schadenstiftende Ereignis vor dem Erwerb der Beteiligung
eingetreten ist. Denn einkommensteuerrechtlich stehen auch
Vorbereitungshandlungen für die Aufnahme einer betrieblichen
Tätigkeit in einem ausreichend engen Zusammenhang mit der
betrieblichen Einkunftserzielung. Deshalb sind etwa Ausgaben
gewinnmindernd zu berücksichtigen, die vor der Aufnahme der
werbenden betrieblichen Tätigkeit entstanden und auf die
Erzielung von betrieblichen Einkünften gerichtet sind
(ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07.02.2018
- X R 10/16, BFHE 260, 490, BStBl II 2018, 630 = SIS 18 06 17, Rz
49 f.).
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bb) Die Grundsätze des BFH-Urteils in
BFHE 255, 148, BStBl II 2018, 323 = SIS 16 25 48 sind entgegen der
Auffassung des Klägers und des FG auf Schadensersatz aus
Prospekthaftung für die Beteiligung an einer
Mitunternehmerschaft nicht anwendbar.
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Das Urteil betrifft die Beteiligung an einer
grundbesitzenden und rein vermögensverwaltend tätigen
Personengesellschaft. Diese unterscheidet sich grundlegend von
einer Mitunternehmerschaft, weil dem Gesellschafter dort nur
Anteile an den Einkünften aus der Vermögensverwaltung und
bestimmten steuerbaren privaten
Veräußerungsgeschäften der Personengesellschaft
zuzurechnen sind. Anders als bei mitunternehmerischen Beteiligungen
werden Vermögenszuwächse und -minderungen bei
Gesellschaftern vermögensverwaltender Personengesellschaften
nicht umfassend ertragsteuerrechtlich erfasst.
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b) Ob die dem Kläger im Streitjahr
zugeflossenen Schadensersatzleistungen aus Prospekthaftung zu einem
laufenden Sonderbetriebsgewinn des Klägers geführt haben,
hängt davon ab, ob der zur Leistung von Schadensersatz
Verpflichtete durch das zivilgerichtliche Urteil zur Leistung Zug
um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung selbst
verpflichtet wurde oder Zug um Zug gegen Abtretung von
Ansprüchen, die nicht dem Erwerb der Beteiligung
entsprechen.
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aa) Enthält das zivilgerichtliche Urteil
eine Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz Zug um Zug gegen
Übertragung der Kommanditbeteiligung selbst, kann dies im
Streitjahr nur zu einem (im Gewinnfeststellungsbescheid nicht
festgestellten) Veräußerungsgewinn des Klägers nach
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führen, nicht aber zu einem
laufenden Sonderbetriebsgewinn.
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Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
gehört nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Gewinn aus
der Veräußerung des gesamten Anteils eines
Gesellschafters, der als Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist. Veräußerung ist die
entgeltliche Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils.
Die Übertragung des Mitunternehmeranteils Zug um Zug gegen
Erhalt von Schadensersatzleistungen erfüllt diese
Voraussetzungen. Welcher Rechtsgrund der Übertragung zugrunde
liegt, ist ohne Bedeutung. Maßgebend ist allein, dass die
Übertragung nicht unentgeltlich erfolgen soll und der
Übertragende im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
Übertragung vom Übertragungsempfänger oder einem
Dritten Leistungen erhält. Demgegenüber setzt eine
unentgeltliche Übertragung voraus, dass der Übertragende
beabsichtigt, den Empfänger unentgeltlich zu bereichern
(BFH-Urteil vom 26.06.2002 - IV R 3/01, BFHE 199, 482, BStBl II
2003, 112 = SIS 03 07 22, unter 4.a).
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Erhält der Mitunternehmer eine
Schadensersatzleistung aus Prospekthaftung Zug um Zug gegen
Übertragung der Beteiligung an der Personengesellschaft,
stehen der Anspruch des Mitunternehmers auf Schadensersatzleistung
und der Anspruch des Schadensersatzverpflichteten auf
Übertragung der Gesellschaftsanteile wirtschaftlich in einem
vergleichbar engen Zusammenhang wie im Fall einer
Veräußerung der Anteile durch den Mitunternehmer an den
Schadensersatzverpflichteten. Deshalb ist der Vorgang ebenso zu
behandeln wie die Veräußerung eines
Mitunternehmeranteils. Eine Absicht des Übertragenden, den
Übertragungsempfänger zu bereichern, kann ausgeschlossen
werden. Dem Übertragenden geht es um den Erhalt der
Schadensersatzleistung, der durch das zivilgerichtliche Urteil
notwendig mit der Übertragung der Beteiligung auf den
Schadensersatzverpflichteten verbunden ist. Grundlage der
Verpflichtung zur Übertragung des Anteils ist das
zivilrechtliche Schadensersatzrecht, das die Anrechnung gezogener
Vorteile beinhaltet (Vorteilsausgleich, dazu oben unter II.3.a aa
(1)), kein Wille zur Vornahme einer unentgeltlichen Zuwendung.
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bb) Erhält der Mitunternehmer die
Schadensersatzleistung aus Prospekthaftung Zug um Zug gegen die
Abtretung von Ansprüchen, die nicht der Übertragung der
Beteiligung selbst entsprechen, kann dadurch ein laufender
Sonderbetriebsgewinn entstehen. Auch in diesem Fall liegt ein
Veräußerungsgeschäft vor, denn die Übertragung
(Abtretung) soll nicht unentgeltlich erfolgen und der
Übertragende erhält mit der Übertragung vom
Übertragungsempfänger Leistungen. Aus diesem Vorgang
entsteht allerdings ein laufender Sonderbetriebsgewinn nach §
15 EStG und kein Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da Gegenstand der Übertragung kein
Mitunternehmeranteil ist.
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Ermittelt die Personengesellschaft - wie die
A-KG - ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG, entsteht
der Gewinn (erst) mit der wirksamen Abtretung der Ansprüche.
Auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Schadensersatzzahlung kommt es
nicht an.
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cc) Unerheblich ist im Streitfall, ob die
Gewinnrealisierung noch während der fortlaufenden werbenden
Tätigkeit der A-KG erfolgte oder erst nach Beginn der
Betriebsaufgabe. Bestand die Verpflichtung zur
Schadensersatzzahlung Zug um Zug gegen Übertragung der
Kommanditbeteiligung selbst, wäre der daraus entstehende
Gewinn auch im Fall einer Betriebsaufgabe nicht als ein laufender
Sonderbetriebsgewinn festzustellen. Bestand die Verpflichtung zur
Schadensersatzzahlung hingegen Zug um Zug gegen die Abtretung von
Ansprüchen, die nicht der Übertragung der Beteiligung
selbst entsprechen, wäre der daraus entstehende Gewinn auch im
Fall einer Betriebsaufgabe als ein laufender Sonderbetriebsgewinn
festzustellen, denn er stünde nicht im wirtschaftlichen
Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe, sondern fiele lediglich
zufällig zeitlich mit ihr zusammen.
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c) Zinsen im Zusammenhang mit einem
Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung sind der betrieblichen
Einkunftserzielung zuzuordnen, wenn der Schadensersatzanspruch
betrieblich veranlasst ist. Sie sind Bestandteil derjenigen
betrieblichen Einkünfte, die aus dem Schadensersatz selbst
erzielt werden.
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aa) Zinsen wegen Verzugs oder für die
Dauer der Rechtshängigkeit einer Zivilklage nach §§
286, 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stellen einen
Ausgleich dafür dar, dass dem säumigen Schuldner Kapital
auf Zeit überlassen wird, bzw. bei dem
Rechtshängigkeitszins auch dafür, dass der Schuldner den
Gläubiger zur Klageerhebung zwingt und ihn damit einem
Prozessrisiko aussetzt (vgl. BGH-Beschluss vom 28.05.2008 - XII ZB
34/05, unter III.3.). Ertragsteuerrechtlich gehören diese
Zinsen nach § 20 Abs. 8 EStG vorrangig zu der Einkunftsart, zu
der die verzinsliche Forderung gehört (vgl. BFH-Urteil vom
24.05.2011 - VIII R 3/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254 = SIS 12 04 58, Rz 13). Ist die Hauptforderung Bestandteil eines
Betriebsvermögens, ist deshalb auch der Zinsanspruch aus
dieser Forderung Bestandteil des Betriebsvermögens.
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bb) Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen,
die der Geschädigte im Zusammenhang mit dem
Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung erhält, sind nach
Auffassung des Senats dem Gewinn aus der Veräußerung des
Mitunternehmeranteils zuzuordnen, wenn ein solcher erzielt wird (s.
vorstehend unter II.3.b aa). Führt der Schadensersatz zu einem
laufenden Sonderbetriebsgewinn des Mitunternehmers, gehören
auch die Zinsen zu den Sonderbetriebseinnahmen.
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d) Die bisher getroffenen Feststellungen
lassen keine abschließende Beurteilung der Frage zu, ob dem
Kläger im Streitjahr ein Sonderbetriebsgewinn aus der
Schadensersatzleistung einschließlich der Zinsen entstanden
ist.
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Die angefochtene Feststellung eines laufenden
Sonderbetriebsgewinns im Streitjahr (2010) kann nach den
vorstehenden Erwägungen nur dann rechtmäßig sein,
wenn der Kläger nach dem zivilgerichtlichen Urteil die
Schadensersatzleistung aus Prospekthaftung Zug um Zug gegen
Abtretung von Ansprüchen erhalten sollte, die nicht der
Übertragung der Beteiligung selbst entsprechen, und wenn der
Kläger diese Leistung im Streitjahr erbracht hat. Die
bisherigen Feststellungen des FG reichen jedoch nicht aus, um zu
entscheiden, ob Gegenstand des zivilgerichtlichen Urteils die
Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen
Übertragung der Kommanditbeteiligung selbst war oder zur
Zahlung Zug um Zug gegen die Abtretung von Ansprüchen, die
nicht der Übertragung der Beteiligung selbst entsprechen, und
ob der Kläger die entsprechende Leistung im Streitjahr bereits
tatsächlich erbracht hat.
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Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert
die Veräußerung des Mitunternehmeranteils jedenfalls
eine Verpflichtung zur Übertragung von Mitunternehmerrisiko
und Mitunternehmerinitiative auf den Erwerber (vgl. BFH-Urteil vom
22.06.2017 - IV R 42/13, BFHE 259, 258 = SIS 17 21 49, Rz 34). Das
FG hat indes im Tatbestand seines Urteils bisher nur festgestellt,
dass nach dem zivilgerichtlichen Urteil der Kläger
„sämtliche Ansprüche aus seiner
Beteiligung“ an die C-GmbH abzutreten hat. Es hat indes
nicht festgestellt, ob es sich bei diesen „Ansprüchen
aus der Beteiligung“ lediglich um ohne Weiteres
übertragbare Ansprüche auf Gewinnbeteiligung oder auf
einen Liquidationserlös handelt, oder ob die Abtretung auch
die Verwaltungsrechte aus der Inhaberschaft des Kommanditanteils
selbst umfasst. Für den Kommanditisten bestehen diese
insbesondere aus seinem Informations- und Kontrollrecht nach §
166 des Handelsgesetzbuchs (HGB) und seinem Widerspruchsrecht nach
§ 164 HGB. Fehlt es an der Einräumung jeglicher
Verwaltungsrechte an den Erwerber, so ist keine Übertragung
von Mitunternehmerinitiative erkennbar.
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An den erforderlichen tatsächlichen
Feststellungen nach § 118 Abs. 2 FGO fehlt es auch für
die in den Entscheidungsgründen des FG-Urteils
geäußerte Annahme, der Kläger habe seinen
Kommanditanteil bereits vollständig auf die C-GmbH
übertragen, die Veräußerung sei mithin bereits
erfolgt. Denn für eine wirksame Abtretung des Kommanditanteils
nach §§ 413, 389 ff. BGB bedarf es der Zustimmung der
anderen Gesellschafter bzw. der durch den Gesellschaftsvertrag
für einen solchen Vorgang bestimmten Personen, sofern die
Übertragung nicht bereits im Gesellschaftsvertrag zugelassen
ist (vgl. BGH-Urteil vom 08.07.1957 - II ZR 54/56, BGHZ 25, 115,
unter IV.2.a; BFH-Urteil vom 22.06.2017 - IV R 42/13, Rz 39; auch
Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 40. Aufl., § 161 Rz 8, § 105 Rz
70; MüKoHGB/Schmidt, 4. Aufl., § 105 Rz 214 ff., und
MüKoHGB/Grunewald, a.a.O., § 161 Rz 43). Allein aufgrund
der vom FG festgestellten Erklärung, in der der Kläger
die Abtretung seiner Beteiligung mitgeteilt haben soll, lässt
sich deshalb noch nicht auf eine wirksame Übertragung des
Mitunternehmeranteils des Klägers schließen. Es fehlt
insoweit insbesondere an Feststellungen zu der Frage, welche
Anforderungen der Gesellschaftsvertrag der A-KG an eine wirksame
Abtretung der Beteiligung des Kommanditisten gestellt hat.
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Mit der Zurückverweisung erhält das
FG die Gelegenheit, die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen.
Das FG-Urteil ist danach aufzuheben und die Sache mangels
Spruchreife nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen.
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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5. Die Entscheidung ergeht nach § 121
Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Sie erfolgt im
allseitigen Einverständnis der mitwirkenden Richter aufgrund
einer Beratung und Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz (zur
Zulässigkeit einer Entscheidung aufgrund einer solchen
Beratung s. BFH-Urteil vom 10.02.2021
- IV R 35/19, BFHE 272, 152 = SIS 21 06 74).
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