Auf die Revision der Kläger wird das
Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.1.2015 4 K 1102/14
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
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A. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Mitglieder der
Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage ... in ...
(WEG). Zur Wohnanlage gehören neben dem Reihenhaus der
Kläger zehn weitere Reihenhäuser und ein
Blockheizkraftwerk (BHKW).
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Die WEG bestellte nach Übergabe der
Wohnanlage an die Eigentümer durch den Bauträger in einer
Eigentümerversammlung Ende Juli 2009 die X-GmbH zum Verwalter
der Wohnanlage. Daneben erteilte die WEG, vertreten durch den in
dieser Versammlung gewählten Verwaltungsbeirat, der X-GmbH am
18.8.2009 eine Hausverwaltervollmacht. Mit Schreiben vom 17.2.2010
beantragte die X-GmbH beim Finanzamt A eine Steuernummer, da die
WEG ein BHKW betreibe und Strom an Versorger gegen Entgelt zur
Verfügung stelle. Nach Ansicht des Finanzamts B war die
Zuständigkeit des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt
- FA - ) gegeben.
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In dem Stromeinspeisevertrag mit der M-GmbH
vom 22.6.2010 ist die WEG als Vertragspartner aufgeführt.
Dieser von der X-GmbH für die WEG unterschriebene Vertrag
wurde rückwirkend zum 28.8.2009 abgeschlossen. In der
Eigentümerversammlung vom 26.8.2010 wurde beschlossen, dass
die Umsatzsteuererklärungen von einem selbständigen
Berater gefertigt und die Erträge aus der Einspeisung des
Stroms aus dem BHKW in die Rücklage eingestellt werden
sollen.
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Mit Schreiben vom 21.2.2011 teilten die
Kläger dem FA mit, sie hätten gegen den Beschluss der WEG
über die Abrechnung des Jahres 2009 Klage beim Amtsgericht
erhoben. Als Miteigentümer legten sie vorsorglich Einspruch
gegen den - noch zu erlassenden - Feststellungsbescheid 2009 ein
und beantragten, diesen Bescheid auch ihnen bekanntzugeben.
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Am 25.2.2011 ging beim FA die von der
X-GmbH für die WEG abgegebene Feststellungserklärung
für 2009 (Streitjahr) ein, in welcher die X-GmbH als
Empfangsbevollmächtigte dieser Gemeinschaft genannt war. Im
Mai 2011 teilte die X-GmbH dem FA mit, dass der selbständige
Buchhalter E von der WEG bezüglich des BHKW beauftragt worden
sei, die erforderlichen Steuererklärungen für 2009 zu
erstellen. Der Gewinn wurde für das BHKW nach § 4 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch
Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Im Juni 2011 teilte E
dem FA mit, dass er das BHKW - zur Vermeidung einer
kostenintensiven Ermittlung des Eigenverbrauchs - nicht voll dem
unternehmerischen Bereich zugeordnet habe. Er habe den
unternehmerischen Anteil auf 30 % geschätzt. Die
Anschaffungskosten (AK) für das BHKW hätten sich auf
20.345 EUR einschließlich der Umsatzsteuer belaufen.
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Im Feststellungsbescheid 2009 vom 21.3.2011
stellte das FA die Besteuerungsgrundlagen
erklärungsgemäß fest. Es wurden laufende
Einkünfte der WEG aus dem Betrieb des BHKW in Höhe von
./. 597,30 EUR festgestellt und jedem der elf Beteiligten ein
Anteil in Höhe von ./. 54,30 EUR zugewiesen. Der
Gewinnermittlung lagen Betriebseinnahmen in Höhe von 520,22
EUR und Betriebsausgaben in Höhe von 1.117,50 EUR zugrunde.
Das FA gab den Bescheid der X-GmbH als der gemeinsamen
Empfangsbevollmächtigten sowie den Klägern einzeln
bekannt.
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Hiergegen legten die Kläger Einspruch
ein. Sie wandten sich gegen die unterlassene Erfassung der durch
das BHKW produzierten und von den Wohnungseigentümern privat
verbrauchten Mengen an Strom und Wärme. Die X-GmbH sei nicht
befugt gewesen, das BHKW nur zu 30 % dem Betriebsvermögen
zuzuordnen. Sie begehrten, die als Betriebsausgaben
abzugsfähige Vorsteuer und Absetzung für Abnutzung (AfA)
aus den gesamten AK des BHKW auf Basis einer zehnjährigen
Nutzungsdauer zu ermitteln. Nach ihrer Auffassung hätten die
laufenden Einkünfte ./. 2.209,32 EUR betragen. Das FA zog die
WEG zum Einspruchsverfahren hinzu und wies den Rechtsbehelf unter
teilweiser Änderung der Besteuerungsgrundlagen mit
Einspruchsentscheidung vom 11.10.2011 im Übrigen als
unbegründet zurück. Die X-GmbH sei befugt gewesen, den
Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln und das
BHKW dem steuerrechtlichen Privatvermögen zuzuordnen. Das FA
berücksichtigte jedoch - anders als im Ausgangsbescheid -
mangels Zuflusses im Streitjahr keine Betriebseinnahmen. Es
änderte auch die Betriebsausgaben. Bei der AfA auf das BHKW
nahm es nur noch eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von
zehn - anstelle von bisher 15 - Jahren an. Zudem werde das BHKW nur
zu 25 % für betriebliche Zwecke genutzt. Es ermittelte danach
einen abzugsfähigen AfA-Betrag in Höhe von 178 EUR (= AK
netto 17.096,64 EUR x 1/10 x 5/12 x 25 %) und eine
abzugsfähige Vorsteuer aus der Anschaffung des BHKW in
Höhe von 812 EUR (= AK netto 17.096,64 EUR x 19 % x 25 %). Es
stellte für die WEG laufende Einkünfte in Höhe von
./. 990 EUR fest und rechnete jedem der elf Beteiligten einen
Anteil in Höhe von ./. 90 EUR zu.
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Die dagegen von den Klägern erhobene
Klage wies das Finanzgericht (FG) im ersten Rechtsgang als
unzulässig ab. Die Klagebefugnis habe allein der X-GmbH nach
§ 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als
Klagebevollmächtigte der WEG zugestanden. Auf die
Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hob der Senat das
FG-Urteil mit Beschluss vom 19.12.2013 IV B 73/13 = SIS 14 07 37
auf und verwies die Sache an das FG zurück, weil die Klage
zulässig gewesen sei.
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Im zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage
mit Urteil vom 15.1.2015 4 K 1102/14 - berichtigt durch Beschluss
vom 27.2.2015 - als unbegründet ab. Es lud den neuen Verwalter
der WEG - die Y-GmbH - als Empfangsbevollmächtigte zum
Klageverfahren bei. Zur Begründung führte das FG aus, die
WEG selbst und nicht eine neben ihr errichtete GbR sei Betreiber
des BHKW gewesen. Aus der Möglichkeit, Gebrauchsregeln i.S.
des § 15 des Wohnungseigentumsgesetzes (WoEigG) zu treffen,
ergebe sich, dass die Mitglieder einer solchen Gemeinschaft
unternehmerisch tätig sein könnten. Außerdem habe
die Erzeugung und Vermarktung des Stroms zu den
Verwaltungsangelegenheiten der WEG nach § 10 Abs. 6 WoEigG
gehört. Eine GbR könne zwar auch konkludent errichtet
werden. Hierfür bestünden im Streitfall aber keine
Anhaltspunkte. Zutreffend seien auch die Höhe der laufenden
Einkünfte und der Anteil der Kläger daran festgestellt
worden. Insbesondere habe das FA zu Recht eine betriebliche Nutzung
des BHKW in Höhe von 25 % angenommen. Das BHKW produziere nach
den Leistungsangaben auf dem Datenblatt eine elektrische Leistung
von 4,7 bis 4,4 kW und eine thermische Leistung von 12,5 bis 11,8
kW. Danach liege der betriebliche Nutzungsanteil bei einem
Wirkungsgrad von 90 % zwischen 24,59 bis 24,44 %.
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Zur Begründung ihrer Revision
rügen die Kläger die Verletzung materiellen und formellen
Rechts.
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Sie beantragen, das FG-Urteil sowie den
Feststellungsbescheid 2009 vom 21.3.2011 und die hierzu ergangene
Einspruchsentscheidung vom 11.10.2011 aufzuheben,
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hilfsweise das FG-Urteil aufzuheben und die
angegriffenen Bescheide dahingehend zu ändern, dass der
laufende Gewinn der WEG unter Beachtung der von den Klägern
erhobenen Einwände entsprechend niedriger festgestellt
wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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B. Die Revision der Kläger ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 FGO).
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Das FG-Urteil war nicht schon deshalb als
verfahrensfehlerhaft aufzuheben, weil das FG (auch) die Frage
geprüft hat, ob das FA den laufenden Gemeinschaftsgewinn der
Höhe nach zutreffend festgestellt hat (dazu I.). Ebenso kann
dahinstehen, ob das FG es verfahrensfehlerhaft unterlassen hat,
zwischenzeitlich aus der WEG ausgeschiedene Wohnungseigentümer
nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Klageverfahren beizuladen
(dazu II.). Das FG hat zu Recht entschieden, dass für eine
Wohnungseigentümergemeinschaft ein Feststellungsverfahren nach
§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO)
durchgeführt werden kann (dazu III.) und dies im Streitfall
auch so zu geschehen hatte (dazu IV.). Im Übrigen ist die
Feststellungserklärung 2009 von einer hierzu befugten Person
abgegeben worden (dazu V.). Das FG-Urteil ist jedoch deshalb
aufzuheben, weil die vom FA und FG durchgeführte Ermittlung
des Vorsteuerbetrags aus der Lieferung des BHKW, die bei der
Feststellung des laufenden Gemeinschaftsgewinns der WEG als
Betriebsausgabe in Höhe von 812 EUR berücksichtigt wurde,
gegen § 9b Abs. 1, § 4 Abs. 4 EStG verstößt
(dazu VI.). Die Sache ist nicht spruchreif, weil es hierzu weiterer
tatsächlicher Feststellungen bedarf (dazu VII.).
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I. Das FG hat zu Recht geprüft, ob das FA
die Höhe des laufenden Gemeinschaftsgewinns der WEG zutreffend
festgestellt hat. Insoweit liegt kein Verstoß gegen § 96
Abs. 1 Satz 2 FGO vor.
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1. Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das
FG über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die
Fassung der Anträge nicht gebunden. Dabei ist - wie sich
§ 96 Abs. 1 FGO entnehmen lässt - zwischen Klagebegehren
und Klageantrag zu unterscheiden. Das FG verstößt gegen
§ 96 Abs. 1 FGO, wenn es die wörtliche Fassung des
Klageantrags als maßgeblich ansieht, obwohl diese dem
erkennbaren Klageziel nicht entspricht. Die Verletzung des §
96 Abs. 1 Satz 2 FGO ist ein von Amts wegen zu beachtender
Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens (z.B. Urteil
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.9.2017 IV R 34/15 = SIS 17 22 17, Rz 16).
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2. Auch wenn nach dem in der
Sitzungsniederschrift vom 15.1.2015 protokollierten Antrag die
Kläger allein die Aufhebung der angegriffenen Bescheide
begehrten, haben sie in dem Verfahren vor dem FG zahlreiche
Einwände gegen die Ermittlung der laufenden Einkünfte der
WEG erhoben. Die Kläger begehren daher zumindest hilfsweise
auch die Herabsetzung des festgestellten laufenden Gewinns. Bei
Außengesellschaften mit Gesamthandsvermögen stellt der
festgestellte laufende Gesamthandsgewinn eine selbständig
anfechtbare Regelung des Gewinnfeststellungsbescheids dar (z.B.
BFH-Urteil vom 30.11.2017 IV R 33/14 = SIS 17 25 72, Rz 22,
m.w.N.). Entsprechendes muss für
Wohnungseigentümergemeinschaften gelten, wenn - wie hier - im
Gewinnfeststellungsbescheid ein laufender Gewinn der Gemeinschaft
(Gemeinschaftsgewinn) festgestellt ist.
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II. Der Senat muss nicht entscheiden, ob es
das FG verfahrensfehlerhaft versäumt hat, aus der WEG
zwischenzeitlich ausgeschiedene Wohnungseigentümer nach §
60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig zum Klageverfahren beizuladen. Denn
das Urteil des FG ist schon deshalb aufzuheben, weil - wie unter
VI. näher ausgeführt - der als Betriebsausgabe
abzugsfähige Vorsteuerbetrag aus der Lieferung des BHKW
rechtsfehlerhaft ermittelt wurde. Im Übrigen wäre der
Senat nicht nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO gehalten, eine ggf.
unterlassene Beiladung selbst vorzunehmen, weil die Berechnung des
als Betriebsausgabe abzugsfähigen Vorsteuerbetrags weitere
Ermittlungen zum Sachverhalt erfordert (dazu unter VI.).
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III. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen,
dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt i.S.
des § 10 Abs. 6 Satz 1 WoEigG eine gewerbliche
Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
begründen kann, für die ein Feststellungsverfahren nach
§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen
ist.
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1. Nach § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und
§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden gesondert und
einheitlich festgestellt die körperschaft- und
einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte
diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Diese Voraussetzungen
sind insbesondere dann erfüllt, wenn ein Gewerbebetrieb von
mehreren Personen als Unternehmer (Mitunternehmer) i.S. des §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geführt wird (z.B. BFH-Urteil vom
13.7.2017 IV R 41/14, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133 = SIS 17 16 41, Rz 19). Für ein nach § 1 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) steuerpflichtiges Gebilde
hat hingegen ein Feststellungsverfahren mangels gemeinschaftlicher
Tatbestandsverwirklichung zu unterbleiben (Söhn in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 180 AO Rz 175
f.).
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Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind
Einkünfte aus Gewerbebetrieb u.a. die Gewinnanteile der
Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer
Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der
Gesellschafter als Mitunternehmer des Betriebs anzusehen ist
(Mitunternehmerschaft). Der BFH legt diese Vorschrift in
ständiger Rechtsprechung dahingehend aus, dass eine
Mitunternehmerschaft steuerlich nur durch ein
Gesellschaftsverhältnis oder ein wirtschaftlich vergleichbares
Gemeinschaftsverhältnis begründet wird, das den
Mitunternehmern ein Unternehmerrisiko auferlegt und
Unternehmerinitiative einräumt (z.B. BFH-Urteil vom 25.9.2008
IV R 16/07, BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989 = SIS 09 22 51, unter
II.2., m.w.N.).
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2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft
kann ein dem Gesellschaftsverhältnis wirtschaftlich
vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis i.S. des § 15 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein, welches den Wohnungseigentümern
(Mitgliedern) nach dem gesetzlichen Regelstatut eine
Mitunternehmerstellung einräumt.
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a) Der BFH hat bereits für den Fall der
Vermietung des Sondereigentums auf Grundlage einer
Gebrauchsregelung nach § 15 WoEigG entschieden, dass die
Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinschaftlich
unternehmerisch tätig sein können, ohne dass sie sich
dazu zusätzlich zu einer GbR zusammenschließen
müssten. Dies gelte unabhängig davon, ob diese
Gemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft oder - wegen ihrer
höheren Organisationsform - als vereinsähnliches Gebilde
anzusehen sei. Denn das Gesetz verweise hinsichtlich der Zuordnung
der gemeinsamen Einkünfte auf die für
Bruchteilsgemeinschaften geltende Regelung (§ 16 Abs. 1
WoEigG, § 743 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -
; BFH-Urteil vom 10.4.1997 IV R 73/94, BFHE 183, 127, BStBl II
1997, 569 = SIS 97 19 22, unter 1.b, zur
Wohnungseigentümergemeinschaft als Besitzunternehmen im Rahmen
einer Betriebsaufspaltung). An dieser Möglichkeit der
gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung hat sich durch den
Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2.6.2005 V ZB 32/05
(BGHZ 163, 154) und den mit Wirkung zum 1.7.2007 eingefügten -
diesen BGH-Beschluss bestätigenden - § 10 Abs. 6 Satz 1
WoEigG (vgl. Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
und anderer Gesetze vom 26.3.2007, BGBl I 2007, 370) nichts
geändert (gleicher Ansicht Kahlen, Zeitschrift für Miet-
und Raumrecht - ZMR - 2006, 838, 840). § 10 Abs. 6 Satz 1
WoEigG bestimmt zwar, dass die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer im Rahmen der gesamten Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und
Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten
eingehen kann. Diese Teilrechtsfähigkeit führt aber nicht
dazu, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft ein nach §
1 Abs. 1 KStG steuerpflichtiges Gebilde ist. Auch wenn sie ein sich
von der GbR in wesentlichen Punkten unterscheidender, Elemente
verschiedener Verbandstypen vereinigender „Verband sui
generis“ ist (BGH-Beschluss in BGHZ 163, 154, unter
III.8.c; Suilmann in Bärmann, WEG, 14. Aufl., § 10 Rz 201
f.) und sich damit zivilrechtlich keinem bestehenden Typus einer
Personengesellschaft oder juristischen Person zuordnen lässt
(Krampen-Lietzke, Rheinische Notar-Zeitschrift - RNotZ - 2013, 575,
576), unterfällt die Wohnungseigentümergemeinschaft
keinem der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 KStG genannten
Körperschaftsteuersubjekte.
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b) Vielmehr sind die Mitglieder einer
Wohnungseigentümergemeinschaft, die gemeinschaftlich
unternehmerisch tätig werden, nach dem gesetzlichen
Regelstatut als Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 EStG anzusehen. Sie entfalten kumulativ Mitunternehmerinitiative
und tragen Mitunternehmerrisiko (zu diesen beiden Merkmalen z.B.
BFH-Urteil in BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133 = SIS 17 16 41, Rz
20, m.w.N.).
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aa) Die Wohnungseigentümer können
das Merkmal der Mitunternehmerinitiative erfüllen. Sie sind
es, die nach § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 WoEigG die
eigentlichen Herren und Träger der Verwaltung sind und bleiben
(vgl. Becker in Bärmann, a.a.O., § 27 Rz 5), auch wenn
ein Verwalter nach § 26 WoEigG bestellt ist. Denn der
Verwalter ist ein weisungsgebundener Sachwalter fremden
Vermögens und daher stets den rechtmäßigen
Weisungen der Wohnungseigentümer unterworfen (Engelhardt in
MünchKommBGB, Band 7, 7. Aufl., § 27 WEG Rz 1). Daneben
stehen den Wohnungseigentümern ausreichende Stimm- (§ 23
WoEigG) und Kontrollrechte (z.B. § 24 Abs. 6, § 28 Abs. 4
WoEigG) zu.
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bb) Ebenso können die
Wohnungseigentümer Mitunternehmerrisiko tragen. Sie sind -
anknüpfend an die Regelungen über die
Bruchteilsgemeinschaft (§ 743 Abs. 1 BGB) - nach § 16
Abs. 1 WoEigG anteilig am Gewinn und Verlust der
Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligt. Dies gilt
unabhängig davon, ob das zur Erzielung der Einkünfte
eingesetzte Vermögen gemeinschaftliches Eigentum der
Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 1 WoEigG) oder
Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft
(§ 10 Abs. 7 Satz 1 WoEigG) ist. Für die Einkünfte
aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergibt sich dies unmittelbar
aus § 13 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 WoEigG, wonach jedem
Wohnungseigentümer ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil
der Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums zusteht. Ebenso
werden die Einkünfte aus dem Verwaltungsvermögen wie
Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums i.S. des § 16 Abs.
1 WoEigG behandelt, so dass auch diese den Wohnungseigentümern
gemeinschaftlich zustehen (vgl. BGH-Urteil vom 11.10.2013 V ZR
271/12, Rz 7; Timme in Beck`scher Online-Kommentar, § 16 WEG
Rz 6). Daneben haftet nach § 10 Abs. 8 Satz 1 WoEigG jeder
Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem
Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2
WoEigG) für Verbindlichkeiten der
Wohnungseigentümergemeinschaft (quotale Außenhaftung mit
eigenem Vermögen).
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IV. Zutreffend hat das FG entschieden, dass im
Streitfall das Feststellungsverfahren für die WEG und nicht
für eine personengleiche GbR durchzuführen ist (dazu 1.
und 2.). Auf dieses Feststellungsverfahren kann nicht nach §
180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO verzichtet werden (dazu 3.).
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1. Das Feststellungsverfahren ist für
diejenige Mitunternehmerschaft durchzuführen, die
zivilrechtlich errichtet wurde, um die entsprechende gewerbliche
Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 EStG auszuüben. Im
Streitfall ist dies die WEG als mitunternehmerische
Personenmehrheit selbst und kein daneben bestehender
Zusammenschluss der Wohnungseigentümer zu einer GbR.
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a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist die
Rechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft
nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens
beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen
der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am
Rechtsverkehr teilnehmen (BGH-Urteil vom 18.3.2016 V ZR 75/15, Rz
27, m.w.N.); hiernach markiert § 10 Abs. 6 Satz 1 WoEigG die
Grenze ihrer Rechtsfähigkeit (weiter gehend für
uneingeschränkte Rechtsfähigkeit z.B. Suilmann in
Bärmann, a.a.O., § 10 Rz 210; Weber, Zeitschrift für
Wohnungseigentumsrecht - ZWE - 2017, 68, 69). Nach Maßgabe
dieses zivilrechtlichen Vorverständnisses ist das
Feststellungsverfahren jedenfalls dann für die am
Rechtsverkehr teilnehmende Wohnungseigentümergemeinschaft
durchzuführen, wenn sie innerhalb ihres in § 10 Abs. 6
Satz 1 WoEigG vorgegebenen Verbandszwecks tätig wird. Denn
eine unternehnmerische Tätigkeit innerhalb des Verbandszwecks
schließt es ohne anderslautende Vereinbarungen der
Wohnungseigentümer aus, dass die Mitglieder einer derartigen
Gemeinschaft in der Rechtsform einer daneben bestehenden
Gesellschaft tätig geworden sind. Dabei wird ein
Überschreiten des Verbandszwecks im Hinblick auf den weiten
Verwaltungsbegriff und das Erfordernis des Schutzes des
Rechtsverkehrs erst dann anzunehmen sein, wenn offenkundig kein
Verwaltungshandeln mehr gegeben ist (vgl. BGH-Urteil vom 18.3.2016
V ZR 75/15, Rz 27). Dies ist regelmäßig erst dann
anzunehmen, wenn das Verwaltungshandeln ein völlig
untergeordneter Nebenzweck ist (vgl. Weber, ZWE 2017, 68, 70).
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b) Auch die Erzeugung und Vermarktung von
Strom durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann innerhalb
ihres Verbandszwecks liegen. Zwar geht ein derartiges Handeln
über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus,
soweit Wohnungseigentümergemeinschaften nicht dazu bestimmt
sind, Wirtschaftsgüter zu vermarkten und als Unternehmen am
Wirtschaftsleben teilzunehmen (Suilmann, ZWE 2014, 302, 304).
Gleichwohl ist es der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Blick
auf den weiten Verwaltungsbegriff nicht von vornherein verwehrt,
durch den Betrieb eines BHKW als Stromerzeugerin gewerblich
tätig zu sein (so im Ergebnis auch Richter/Haats,
Infrastrukturrecht 2011, 125, 127; Schmidt, Neue Wirtschafts-Briefe
2012, 1140, 1146; Krampen-Lietzke, RNotZ 2013, 575, 595; Suilmann,
ZWE 2014, 302, 303; anderer Ansicht wohl die Finanzverwaltung).
Dies gilt jedenfalls dann, wenn das BHKW vornehmlich der Erzeugung
von Wärme für das Wohnungseigentum dient und der
zusätzlich erzeugte Strom ein zwangsläufig entstehendes
Nebenprodukt ist. Ob sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft
mit einer gewerblichen Tätigkeit noch innerhalb ihres
Verbandszwecks bewegt, hat das FG unter Würdigung der
Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
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2. Nach diesen Maßstäben ist die
Würdigung des FG, dass es im Streitfall zivilrechtlich keiner
neben der WEG gegründeten GbR bedurfte und eine solche von den
Wohnungseigentümern auch nicht freiwillig errichtet worden
ist, frei von Rechtsfehlern.
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a) Da zwischen den Beteiligten zu Recht nicht
in Streit steht, dass die Erzeugung und Vermarktung des Stroms eine
gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 EStG ist (dazu
BFH-Urteil vom 7.2.2018 X R 10/16, BFHE 260, 490, BStBl II 2018,
630 = SIS 18 06 17, Rz 43 ff.), sieht der Senat insoweit von
weiteren Ausführungen ab.
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b) Auch unter Zugrundelegung der
Rechtsprechung des BGH, wonach die Rechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft nicht uneingeschränkt ist,
besteht im Streitfall zivilrechtlich kein Anlass, für den
Betrieb des BHKW eine ggf. konkludent errichtete GbR
anzunehmen.
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Das FG ist aufgrund einer möglichen und
damit für den Senat bindenden Tatsachenwürdigung (vgl.
§ 118 Abs. 2 FGO) zu dem Ergebnis gekommen, dass der Betrieb
des BHKW und die damit einhergehende Erzeugung und Vermarktung des
Stroms vom Verbandszweck des § 10 Abs. 6 Satz 1 WoEigG gedeckt
ist.
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Nach den Feststellungen des FG dient das BHKW
im Streitfall als integraler Bestandteil der Heizungsanlage
überwiegend der Beheizung und damit der Wohnanlage selbst und
nicht in erster Linie der Stromerzeugung, weil das BHKW zu 3/4
Energie in Form von Wärme und nur zu 1/4 Energie in Form von
Strom gewinnt. Das FG hat hieraus geschlossen, dass die
Stromeinspeisung in das Netz gegen Entgelt von untergeordneter
Bedeutung gewesen sei. Diese Tatsachenwürdigung ist nicht nur
möglich, sondern gut vertretbar; sie verstößt weder
gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht daraus, dass für Zwecke des
Vorsteuerabzugs aus der Lieferung des BHKW ein anderer
Aufteilungsmaßstab gewählt werden muss (dazu unter
VI.).
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c) Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise auch davon ausgegangen, dass sich die
Wohnungseigentümer im Streitfall auch nicht freiwillig zu
einer GbR zusammengeschlossen haben.
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aa) Das FG hat für den Senat bindend
festgestellt, dass der Stromeinspeisevertrag mit der M-GmbH von der
WEG, vertreten durch den Verwalter, abgeschlossen wurde. Damit ist
die WEG entsprechend den Anforderungen des § 10 Abs. 6 Satz 4
WoEigG als teilrechtsfähiger Verband nach außen im
eigenen Namen und für eigene Rechnung aufgetreten. Schon dies
spricht gegen einen neben der WEG bestehenden freiwilligen
Zusammenschluss zu einer GbR.
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38
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bb) Die Wohnungseigentümer haben sich
nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG
für den Betrieb des BHKW auch nicht im Wege einer konkludenten
oder ausdrücklichen Vereinbarung freiwillig zu einer GbR
zusammengeschlossen. Soweit die Kläger in ihrer
Revisionsbegründung ausführen, dass mittlerweile auch die
anderen Wohnungseigentümer davon ausgingen, der Betrieb des
BHKW sei im Rahmen einer GbR erfolgt, liegt hierin keine
ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge.
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39
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d) Anhaltspunkte dafür, dass die
Mitglieder der WEG - darunter die Kläger - im Rahmen des
streitbefangenen Betriebs eines BHKW keine Mitunternehmer sind,
bestehen nicht.
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40
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3. Das Feststellungsverfahren ist nicht
gemäß § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO wegen geringer
Bedeutung entbehrlich.
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41
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Ein Fall von geringer Bedeutung liegt vor,
wenn leicht überschaubare Verhältnisse zu beurteilen sind
(BFH-Urteil vom 9.6.2015 X R 38/12 = SIS 15 22 75, Rz 32). Diese
Voraussetzungen sind nach Ansicht der Finanzverwaltung bei einer
Wohnungseigentümergemeinschaft z.B. dann gegeben, wenn Zinsen
aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage erzielt werden
(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.12.2012 IV C
1 - S 2401/08/10001:008, BStBl I 2013, 36 = SIS 13 01 98, Tz 18;
vgl. auch Kahlen, ZMR 2006, 838, 840). Bei einem Fall von geringer
Bedeutung hat das Feststellungsverfahren zu unterbleiben
(BFH-Urteil vom 12.4.2016 VIII R 24/13 = SIS 16 21 41, Rz 15). Ein
solcher Fall ist hier aber schon deshalb nicht gegeben, weil die
Kläger von vornherein bestritten haben, dass das FA das
Feststellungsverfahren für das zutreffende
Gewinnermittlungssubjekt durchgeführt hat.
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42
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V. Auch wenn nach Auffassung des Senats die
Abgabe der Feststellungserklärung 2009 durch eine unbefugte
Person keine Auswirkungen auf die inhaltliche Richtigkeit des
angegriffenen Feststellungsbescheides 2009 hat, weist der Senat
darauf hin, dass die X-GmbH zur Abgabe dieser Erklärung befugt
war.
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43
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1. Die X-GmbH gehört zu den nach §
181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 34 Abs. 1 AO
erklärungspflichtigen Personen. Sie hat mit Abgabe der
Feststellungserklärung 2009 keine fremde, sondern als Organ
der WEG eine eigene Erklärungspflicht erfüllt.
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a) Nach § 181 Abs. 2 Satz 2 AO sind in
den Fällen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO
erklärungspflichtig jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein
Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder
körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist
(Nr. 1) und die in § 34 AO bezeichneten Personen (Nr. 4). Nach
§ 34 Abs. 1 Satz 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter
natürlicher und juristischer Personen und die
Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen und Vermögensmassen deren steuerliche
Pflichten zu erfüllen.
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Mit der Bezeichnung „nicht
rechtsfähig“ sind solche Personenvereinigungen und
Vermögensmassen gemeint, die keine juristischen Personen sind,
aber Träger steuerrechtlicher Rechte und Pflichten (wie z.B.
OHG, KG, GbR) sein können (Boeker in HHSp, § 34 AO Rz 32;
Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, §
34 AO Rz 10). Der Begriff
„Geschäftsführer“ ist nicht i.S. des
BGB oder des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu verstehen. Er regelt das
Verhältnis zur Finanzbehörde (Boeker in HHSp, § 34
AO Rz 35; Jatzke in Gosch, AO § 34 Rz 14). Gemeint sind damit
- unabhängig von der Bezeichnung - alle Personen, die dazu
berufen sind, die Geschäfte von nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu führen
(Boeker in HHSp, § 34 AO Rz 35; Jatzke in Gosch, AO § 34
Rz 14). Zu diesen Personen können auch die von der
Wohnungseigentümergemeinschaft bestellten Verwalter
gehören (vgl. § 23, § 26 Abs. 1 Satz 1 WoEigG). Dies
gilt jedenfalls dann, wenn der Verwalter gegenüber den
Finanzbehörden in den Grenzen des § 10 Abs. 6 Satz 1,
§ 27 WoEigG als geschäftsführungs- und
vertretungsberechtigtes Organ auftritt.
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b) So verhält es sich im Streitfall.
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aa) Nach den für den Senat bindenden
Feststellungen des FG wurde in der
Wohnungseigentümerversammlung am 31.7.2009 die X-GmbH - wie es
§ 26 Abs. 1 Satz 1 WoEigG vorsieht - mit Mehrheitsbeschluss
zum Verwalter bestellt. Einer einstimmigen Beschlussfassung
bedurfte es - anders als bei einer GbR - gerade nicht. § 27
Abs. 3 Satz 1 WoEigG normiert eine gesetzliche Vertretungsmacht des
Verwalters als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft, auch
wenn diese Vorschrift dem Verwalter keine umfassende
Vertretungsmacht einräumt (Becker in Bärmann, a.a.O.,
§ 27 Rz 187). Allerdings lässt sich nach § 27 Abs. 3
Satz 1 Nr. 7 WoEigG der Umfang der Vertretungsmacht durch
Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit
Stimmenmehrheit erweitern. Auch hierbei handelt es sich um einen
Fall der gesetzlichen Vertretungsmacht (Becker in Bärmann,
a.a.O., § 27 Rz 189, Rz 253). Zugleich steht dem Verwalter im
Umfang der eingeräumten gesetzlichen Vertretungsmacht eine
entsprechende Geschäftsführungsbefugnis zu (Becker in
Bärmann, a.a.O., § 27 Rz 1, m.w.N.).
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bb) Die X-GmbH hat sich im Rahmen ihrer
gesetzlichen Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht
bewegt.
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Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag der
Kläger zutrifft, wonach die der X-GmbH von den Mitgliedern des
Verwaltungsbeirats erteilte Ermächtigung - die
Hausverwaltervollmacht vom 18.8.2009 - zunächst unwirksam war,
weil der Verwaltungsbeirat hierzu nicht durch Mehrheitsbeschluss
der Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 3 Satz 3 WoEigG
ermächtigt war (vgl. Becker in Bärmann, a.a.O., § 29
Rz 90). Nach dieser Vollmacht wäre die X-GmbH befugt gewesen,
die WEG gegenüber den zuständigen Behörden, damit
auch gegenüber den Finanzbehörden zu vertreten (vgl.
§ 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WoEigG).
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Jedenfalls erfolgte eine ausreichende
Ermächtigung der X-GmbH in der Eigentümerversammlung am
26.8.2010 und damit noch vor Abgabe der Feststellungserklärung
2009. Dort wurde mehrheitlich beschlossen, dass die
Umsatzsteuererklärungen von einem selbständigen Berater
gefertigt und die Erträge aus der Einspeisung des Stroms aus
dem BHKW in die Rücklage eingestellt werden sollen. Hieraus
ergibt sich, dass die Wohnungseigentümer die steuerlichen
Pflichten gegenüber den Finanzbehörden im Zusammenhang
mit dem BHKW - auch wenn in dem Beschluss ausdrücklich nur die
Umsatzsteuererklärungen genannt sind - nicht selbst
erfüllen wollten. Eine andere Auslegung erscheint dem Senat
lebensfremd. In diesem Sinne hat auch die X-GmbH die
Ermächtigung verstanden. Sie hat dem FA im Juni 2011
mitgeteilt, dass die Steuererklärungen von E abgegeben werden.
Zudem wird (nochmals) deutlich, dass die Wohnungseigentümer
den Betrieb des BHKW als eine in den Zuständigkeitsbereich der
X-GmbH fallende Verwaltungsangelegenheit betrachtet haben. So
sollen die Erträge aus der Stromeinspeisung in die
„Rücklage“ - damit ist offensichtlich die
Instandhaltungsrückstellung nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WoEigG
gemeint - eingestellt werden. Diese
„Rücklage“ gehört zum
Verwaltungsvermögen, das nach § 10 Abs. 7 Satz 1 WoEigG
der WEG zusteht (Merle in Bärmann, a.a.O., § 21 Rz
146).
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2. Die X-GmbH hat im Übrigen - entgegen
der Auffassung der Kläger - mit der Abgabe der
Feststellungserklärung nicht gegen § 2 des
Steuerberatungsgesetzes (StBerG) verstoßen.
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Nach § 2 Satz 1 StBerG darf die
Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur
von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu
befugt sind. Die Erledigung eigener Steuerangelegenheiten stellt
hingegen keine Hilfeleistung in Steuersachen dar (BFH-Beschluss vom
8.10.2010 II B 111/10 = SIS 10 39 99, Rz 16, m.w.N.). Mit der
Abgabe einer Feststellungserklärung durch ein hierzu befugtes
Organ des Gewinnermittlungssubjekts wird - so wie hier - eine
eigene und keine fremde Steuerangelegenheit besorgt. Dem steht auch
nicht das BFH-Urteil vom 10.3.2015 VII R 12/14 (BFHE 249, 572,
BStBl II 2016, 246 = SIS 15 10 22) entgegen. Diesem Urteil liegt
offensichtlich ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort war die
Abgabe einer Feststellungserklärung durch einen von einer
Grundstücksgemeinschaft (nicht
Wohnungseigentümergemeinschaft) rechtsgeschäftlich
bestellten Hausverwalter zu beurteilen. Ein derartiger
Hausverwalter ist nicht Organ der Grundstücksgemeinschaft i.S.
des § 34 Abs. 1 AO.
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53
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VI. Gleichwohl ist die Vorentscheidung
aufzuheben. Denn die Höhe der vom FA und FG als
Betriebsausgaben berücksichtigten Vorsteuern aus der Lieferung
des BHKW hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht
stand.
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1. Nach § 9b Abs. 1 EStG gehört der
Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG),
soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf
dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Wird ein
Gegenstand angeschafft, der zur Erzielung gewerblicher
Einkünfte genutzt werden soll, ist die dem Unternehmer in
Rechnung gestellte abzugsfähige Umsatzsteuer (Vorsteuer) bei
der Einnahmen-Überschussrechnung im Jahr ihrer Zahlung als
Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 EStG abziehbar. Ob
ein Vorsteuerbetrag abgezogen werden kann, richtet sich allein nach
dem Umsatzsteuerrecht (BFH-Urteil vom 25.1.1994 IX R 97, 98/90,
BFHE 174, 386, BStBl II 1994, 738 = SIS 94 20 44, unter 2.a), d.h.
nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 14, 14a UStG.
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a) Bei gemischter Verwendung (zur
Ausführung teils steuerpflichtiger, teils steuerfreier
Umsätze ohne Vorsteuerabzug) des gelieferten Gegenstandes im
unternehmerischen (steuerbaren) Bereich sind die Vorsteuern nach
§ 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen (Heidner in Bunjes, UStG, 17.
Aufl., § 15 Rz 355). Nach § 15 Abs. 4 UStG ist eine
wirtschaftliche Zuordnung der Umsätze vorzunehmen (Satz 1).
Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege
einer sachgerechten Schätzung ermitteln (Satz 2). Eine
Aufteilung nach dem sog. Umsatzschlüssel ist nur
zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung
möglich ist (Satz 3).
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56
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b) Für den Streitfall bedeutet dies:
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Soweit die WEG - was nahe liegt - von
vornherein beabsichtigt haben sollte, die Wärmelieferungen an
die Wohnungs- und Teileigentümer entgeltlich zu erbringen
(z.B. gegen Selbstkosten), käme § 15 Abs. 4 UStG
unmittelbar zur Anwendung. Die Lieferung des Stroms an die M-GmbH
stellt eine steuerbare und -pflichtige Lieferung nach § 1 Abs.
1 Nr. 1 UStG dar (vgl. BFH-Urteile vom 18.12.2008 V R 80/07, BFHE
225, 163, BStBl II 2011, 292 = SIS 09 10 10, Rz 24 ff.; vom
12.12.2012 XI R 3/10, BFHE 239, 377, BStBl II 2014, 809 = SIS 13 06 24, Rz 16; s.a. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.6.2013 C-219/12,
EU:C:2013:413, Rz 16 ff.), während die steuerbare Lieferung
der Wärme an die Wohnungs- und Teileigentümer nach §
4 Nr. 13 UStG steuerfrei wäre und nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigte.
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57
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Soweit die WEG von vornherein beabsichtigt
haben sollte, das BHKW zu 70 % für unentgeltliche
Wärmelieferungen an die Wohnungs- und Teileigentümer zu
verwenden, würde im Ergebnis für die Aufteilung Gleiches
gelten. Beabsichtigt nämlich der Unternehmer bereits bei
Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine
wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich
für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1b
Satz 1 Nrn. 1 bis 3 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 31.5.2017 XI R 2/14,
BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024 = SIS 17 14 27) zu verwenden,
ist er insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl.
BFH-Urteil vom 13.1.2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, BStBl II 2012,
61 = SIS 11 06 14, Rz 26).
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58
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2. a) Im Streitfall sind das FA und das FG
zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die WEG als Stromerzeugerin
Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist. Weiter
haben FA und FG (stillschweigend) unterstellt, dass die WEG das
BHKW, soweit Strom erzeugt und vermarktet wird, für ihr
Unternehmen bezogen hat. Als Maßstab für die Aufteilung
der Vorsteuer haben sie - wie bei der Ermittlung des
abzugsfähigen AfA-Betrags - jedoch die Leistungsdaten aus dem
Datenblatt herangezogen und eine umsatzsteuerpflichtige Nutzung in
Höhe von 25 % zugrunde gelegt; danach hat die
abzugsfähige Betriebsausgabe 812 EUR (= AK netto 17.096,64 EUR
x 19 % x 25 %) betragen.
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59
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b) Dieser Aufteilungsmaßstab hält
einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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60
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Die im Streitfall erfolgte Aufteilung der
Vorsteuer nach dem Verhältnis der auf dem Datenblatt
angegebenen Strom- und Wärmemengen in kWh verstößt
gegen § 15 Abs. 4 UStG. Denn bei gebotener wirtschaftlicher
Zuordnung der Umsätze ist die Aufteilung nach dem
Verhältnis der im Streitjahr bestehenden Marktpreise für
Strom und Wärme vorzunehmen (BFH-Urteil vom 16.11.2016 V R
1/15, BFHE 255, 354 = SIS 16 26 26, Rz 23 ff.). Entscheidend
hierfür ist, dass sich die erzeugten Produkte Wärme und
Strom erheblich voneinander unterscheiden. Zur weiteren
Begründung verweist der Senat auf das BFH-Urteil in BFHE 255,
354 = SIS 16 26 26 (Rz 23 ff.).
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61
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VII. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG
hat aus seiner Sicht zu Recht keine tatsächlichen
Feststellungen dazu getroffen, wie hoch die Marktpreise für
eine kWh-Strom und eine kWh-Wärme im Streitjahr waren. Dem FG
wird Gelegenheit gegeben, die unter VI.1.b angesprochene
umsatzsteuerrechtliche Einordnung vorzunehmen und die dazu
erforderlichen Feststellungen nunmehr nachzuholen.
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62
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VIII. Der Senat gibt für den
nächsten Rechtsgang - ohne Bindungswirkung - folgende
Hinweise:
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1. a) Das FG wird aufzuklären haben, ob
der Vortrag der Kläger zutrifft, wonach mehrere
Wohnungseigentümer zwischenzeitlich aus der WEG ausgeschieden
seien. Sollte dies der Fall sein, müssten diese Personen,
sofern sie im Streitjahr Mitglieder der WEG waren, notwendig zum
Klageverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO beigeladen werden.
Denn diesen Personen steht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO eine
eigene Klagebefugnis zu. Dies gilt selbst dann, wenn sie erst
während des Revisionsverfahrens ausgeschieden sein sollten
(vgl. BFH-Beschluss vom 1.10.2010 IV R 32/07 = SIS 11 00 93, Rz
23).
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64
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b) Eine notwendige Beiladung der übrigen
Wohnungseigentümer des Streitjahres ist nicht
erforderlich.
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65
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Die X-GmbH hatte zwar mit Wirkung zum
31.12.2011 - wie auch dem FA mitgeteilt - die
Verwaltertätigkeit niedergelegt, so dass sie als
Empfangsbevollmächtigte i.S. des § 183 Abs. 3 Satz 1 AO
und damit zugleich als Klagebevollmächtigte nach § 48
Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 FGO kurz nach Klageerhebung
ausgeschieden war. Bei Fehlen von Personen nach § 48 Abs. 1
Nr. 1 FGO ist zwar nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO (wieder) jeder
Gesellschafter/Gemeinschafter klagebefugt. Hier ist aber die Y-GmbH
zur neuen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt
worden. Das FG hat zu Recht diesen Verwalter und nicht die
Mitglieder der WEG notwendig zum Klageverfahren beigeladen. Denn
klagebefugt ist derjenige Empfangsbevollmächtigte, der im
Zeitpunkt der Vornahme der maßgeblichen Handlung - hier der
Beiladung - nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO
empfangsbevollmächtigt ist. Dies muss nicht derjenige sein,
dem der Feststellungsbescheid bekanntgegeben wurde (von Beckerath
in Gosch, FGO § 48 Rz 144; Heinke, DStZ 1997, 558, 560). Die
Situation ist insoweit mit einem prozessvertretungsberechtigten
Geschäftsführer bei Fortbestand des
Personenzusammenschlusses vergleichbar; dort ist stets der im
Zeitpunkt der Vornahme der maßgeblichen Prozesshandlung
vorhandene Geschäftsführer vertretungsbefugt (vgl.
Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 48 FGO Rz 20; Steinhauff in
HHSp, § 48 FGO Rz 166).
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66
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2. Betreffend die Gewinnermittlung weist der
Senat auf Folgendes hin: Die WEG hat ihren Gewinn zutreffend nach
§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ermittelt. Sie gehört zu dem in
dieser Vorschrift genannten Personenkreis. Mangels
Kaufmannseigenschaft besteht keine Buchführungspflicht
gemäß § 140 AO i.V.m. § 238 HGB.
Offensichtlich ist auch keine Buchführungspflicht
gemäß § 140 AO i.V.m. § 6b des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) n.F. (vormals § 10 EnWG
a.F.) gegeben. Nach dieser Vorschrift müssen vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen i.S. des § 3 Nr. 38
EnWG, rechtlich selbständige Netzbetreiber (vgl. § 3 Nr.
27 EnWG) sowie Betreiber von Speicheranlagen (vgl. § 3 Nr. 9,
Nr. 31 EnWG) einen Jahresabschluss aufstellen. Es fehlt jeglicher
substantiierte Vortrag, weshalb eine
Wohnungseigentümergemeinschaft ein derartiges Unternehmen sein
soll. Im Übrigen wurde das Gewinnermittlungswahlrecht wirksam
durch die X-GmbH und E zugunsten der
Einnahmen-Überschussrechnung ausgeübt. Sie haben in
dieser Frage die WEG wirksam vertreten (s.o. V.1.b bb).
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67
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IX. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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