Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24.9.2015 11 K 3189/09
aufgehoben, soweit es das Jahr 2000 betrifft.
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Streitig ist, ob der Kläger und
Revisionskläger (Kläger) Geldbeträge, die er einem
betrügerischen Makler in der Erwartung überlassen hat,
dieser werde sie für ihn zum Erwerb eines Vermietungsobjekts
aufwenden, als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung abziehen kann.
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Der Kläger beabsichtigte im Juni 2000,
das mit einer Villa bebaute Grundstück A in Z zu erwerben. Der
bereits vereinbarte Beurkundungstermin platzte, nachdem die
Verkäuferin, eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht,
deren Anteile einer ... Familie gehörten, vom Kläger
kurzfristig einen höheren als den bisher genannten Preis
verlangte.
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In der Folgezeit spiegelte der
Immobilienmakler X dem Kläger vor, von der Verkäuferin
mit dem Verkauf des Grundstücks beauftragt zu sein und den
Kauf für 2,5 Mio. DM vermitteln zu können. Der
Kläger müsse dabei aber im Hintergrund bleiben und ihm
das Geld in bar übergeben. Nach diversen Änderungen, die
der Immobilienmakler X dem Kläger wahrheitswidrig mitteilte,
übergab der Kläger dem Immobilienmakler X
schließlich 3,5 Mio. DM als Kaufpreis, 400.000 DM als
Provision und 100.000 US-$ als „Handgeld“ in bar. Der
Verkauf kam nicht zustande; X hatte das Geld für sich
verwendet. Er wurde dafür vom Landgericht zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat und im
Adhäsionsverfahren zur Zahlung von 3,9 Mio. DM und 100.000
US-$ an den Kläger verurteilt.
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Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom
31.10.2000 erwarb der Kläger das Objekt schließlich zum
Preis von 3,9 Mio. DM. Seit Juli 2003 vermietete der Kläger
das Erdgeschoss, das Untergeschoss und das Obergeschoss an
unterschiedliche gewerbliche Mieter. Das Dachgeschoss (ca. 130 qm)
bewohnte er selbst.
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In seiner Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr machte der Kläger u.a. den anteilig
auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfallenden
Betrugsschaden (3.555.150 DM) als vorab entstandene Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) lehnte dies
ab (Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 18.8.2004) und wies
den dagegen gerichteten Einspruch zurück
(Einspruchsentscheidung vom 18.11.2009).
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Die Klage, deren Gegenstand die
Einkommensteuer 2000 bis 2002 war, hatte teilweise Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass der Kläger beim
Erwerb des Objekts am 31.10.2000 und in den Folgejahren bis zum
Beginn der Vermietung zur anteiligen Vermietung fest entschlossen
war. Es hat insofern u.a. erkannt, dass im Streitjahr 2000
zeitanteilig Absetzungen für Abnutzung (AfA) von 12.681,06 EUR
(entspricht 24.802 DM) als vorab entstandene Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen sind.
Hinsichtlich des geltend gemachten Betrugsschadens hat es die Klage
abgewiesen.
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Mit der Revision erhebt der Kläger die
Sachrüge.
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Der Kläger beantragt, das Urteil des
Hessischen FG vom 24.9.2015 11 K 3189/09 dahingehend zu
ändern, dass unter Änderung des Einkommensteuerbescheids
2000 vom 18.8.2004 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung
des Verlusts aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Objekt A
in Z in Höhe von weiteren 1.817.719,30 EUR anderweitig
festgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend
auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
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II. 1. Gegenstand der Revision ist nur noch
das Streitjahr 2000. Die darin liegende Beschränkung
gegenüber dem Klagebegehren ist zulässig. Das Begehren
des Klägers ist darauf gerichtet, das angefochtene Urteil
aufzuheben, soweit es das Streitjahr 2000 betrifft, und die
Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten
aus Vermietung und Verpachtung von 1.817.719,30 EUR niedriger
festzusetzen.
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2. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Unrecht
einen objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang der verlorenen
Aufwendungen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
verneint. Es wird aber noch feststellen müssen, in welchem
Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit feststand, dass der
Kläger eine Gegenleistung nicht erhalten und mit seinen
Ansprüchen gegen den Betrüger X voraussichtlich ausfallen
würde. Gegebenenfalls muss es auch noch feststellen, in
welcher Höhe die verlorenen Aufwendungen auf den zu
vermietenden Teil des Gebäudes entfallen wären.
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3. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind nach
§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und
Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind.
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a) Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen
erzielt werden, können als vorab entstandene Werbungskosten
abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der
Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (z.B.
Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
4.7.1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 = SIS 90 18 09). Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem
sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass
der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu
erzielen, endgültig gefasst worden ist (BFH-Urteile vom
29.11.1983 VIII R 96/81, BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303 = SIS 84 07 06; vom 29.7.1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747
= SIS 86 18 41). Führen Aufwendungen nicht zu dem
beabsichtigten Erfolg, bleibt ihre Abziehbarkeit als Werbungskosten
unberührt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE
160, 466, BStBl II 1990, 830 = SIS 90 18 09). Vergebliche
Aufwendungen können danach als (vorab entstandene)
Werbungskosten abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des
Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine
erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht
(BFH-Urteil vom 29.11.1983 VIII R 160/82, BFHE 140, 216, BStBl II
1984, 307 = SIS 84 07 07, m.w.N.).
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b) Bei der Einkunftsart Vermietung und
Verpachtung können vorab entstandene Werbungskosten abgezogen
werden, sobald sich der Steuerpflichtige endgültig
entschlossen hat, durch Vermieten Einkünfte zu erzielen
(Vermietungsabsicht). Die Absicht muss sich noch nicht auf ein
bestimmtes Gebäude beziehen (BFH-Urteil vom 10.3.1981 VIII R
195/77, BFHE 133, 189, BStBl II 1981, 470 = SIS 81 14 55). Hat der
Steuerpflichtige noch kein Objekt, welches er vermieten kann, muss
die Absicht zugleich darauf gerichtet sein, ein solches in
absehbarer Zeit anzuschaffen (Erwerbsabsicht) oder herzustellen
(Bebauungsabsicht). Als innere Tatsache kann die Absicht des
Steuerpflichtigen nur anhand äußerer Umstände
indiziell festgestellt werden. Dies obliegt dem FG (zum Ganzen vgl.
auch BFH-Urteile vom 16.2.2016 IX R 1/15, BFH/NV 2016, 1261 = SIS 16 16 51, und vom 6.9.2016 IX R 19/15, BFH/NV 2017, 19 = SIS 16 25 58).
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c) Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung des abnutzbaren Wirtschaftsguts Gebäude
gehören bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
begrifflich zu den Werbungskosten (Beschluss des Großen
Senats des BFH in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 = SIS 90 18 09). Sie können jedoch regelmäßig nicht sofort und
in voller Höhe, sondern nur zeitlich gestreckt als AfA
abgezogen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7
EStG). Die Aufwendungen für die Anschaffung von Grund und
Boden sind dagegen schon begrifflich keine Werbungskosten. Sie
werden bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nicht
wirksam. Herstellungskosten sind nur Ausgaben für
tatsächlich erbrachte Leistungen, die zum Bereich der
Gebäudeherstellung gehören. Vorauszahlungen für ein
Bauvorhaben, für die wegen des Konkurses des Bauunternehmers
Herstellungsleistungen nicht erbracht worden sind, führen
nicht zu Herstellungskosten und können deshalb vom Bauherrn
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als
Werbungskosten abgezogen werden (Beschluss des Großen Senats
des BFH in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 = SIS 90 18 09).
Für vergebliche Aufwendungen, die im Fall der Anschaffung zu
Anschaffungskosten geführt hätten, gilt nichts anderes.
Sie führen nicht zu Anschaffungskosten, wenn die beabsichtigte
Anschaffung ausbleibt. Sie sind vielmehr als Werbungskosten in dem
Zeitpunkt abziehbar, in dem deutlich wird, dass es nicht mehr zu
einer Verteilung der Aufwendungen als AfA kommen wird, weil sie
voraussichtlich dauerhaft ohne Gegenleistung bleiben und weil ihre
Rückzahlung nicht zu erlangen sein wird (zuletzt BFH-Urteil
vom 28.6.2002 IX R 51/01, BFHE 199, 388, BStBl II 2002, 758 = SIS 02 95 23, m.w.N.). Für die Prognose ist keine Gewissheit
erforderlich; es genügt eine große Wahrscheinlichkeit
(BFH-Urteil vom 14.2.1978 VIII R 9/76, BFHE 125, 153, BStBl II
1978, 455 = SIS 78 02 51).
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4. Das FG ist von anderen Grundsätzen
ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.
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a) Das FG hat zur Begründung seines
Urteils u.a. ausgeführt, vergebliche Anschaffungs- oder
Herstellungskosten habe die Rechtsprechung bisher nur angenommen
bei Leistungen, die auf vertraglicher Grundlage erbracht worden
seien. Daran fehle es im Streitfall, denn der Kläger habe dem
Makler X das Geld für die Anschaffung des Grundstücks vor
dem Zustandekommen eines Kaufvertrags und ohne rechtliche Grundlage
ausgehändigt. Das FG hat deshalb einen wirtschaftlichen
Zusammenhang der verlorenen Aufwendungen mit der beabsichtigten
Vermietungstätigkeit verneint.
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b) Das Fehlen einer verbindlichen rechtlichen
Grundlage gegenüber dem Immobilienveräußerer
für die Hingabe verlorener Aufwendungen schließt den
wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit einer
beabsichtigten Vermietungstätigkeit nicht aus. Zwar werden
üblicherweise Zahlungen, die bei Erbringung der Gegenleistung
zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, nicht ohne
vertragliche Grundlage vorgenommen. So war es, worauf das FG
zutreffend hinweist, auch in den vom BFH bisher entschiedenen
Fällen. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der
Aufwendungen als (vorab entstandene) Werbungskosten ist jedoch nur,
dass sich der Steuerpflichtige zum Erwerb und zur Vermietung
endgültig entschlossen hat.
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c) Daran besteht vorliegend kein Zweifel.
Allein aus dem Umstand, dass der Kläger das Objekt im dritten
Anlauf und nach wenigen Monaten tatsächlich erworben hat,
lässt sich schließen, dass er von Anfang an zum Erwerb
entschlossen war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 133, 189, BStBl II 1981,
470 = SIS 81 14 55). Dass er darüber hinaus auch zur
teilweisen Vermietung entschlossen war, hat das FG selbst
festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO). Aus der maßgeblichen
Sicht des Klägers als des Betrugsopfers waren die dem Makler X
übergebenen Geldbeträge dazu bestimmt, den Kauf des
Objekts ins Werk zu setzen, nachdem der erste Versuch, das Objekt
zu erwerben, im Juni 2000 gescheitert war. Nach seiner Vorstellung
sollten so Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten entstehen.
Dass der Makler X den Kläger über seine wahren Absichten
getäuscht und dass der Kläger dies nicht erkannt hat, ist
dem Kläger weder zuzurechnen noch anzulasten. Unerheblich ist
deshalb auch, ob der Kläger bei der Hingabe des Geldes
fremdüblich gehandelt oder gar die übliche Vorsicht
außer Acht gelassen hat. Die gegenteiligen Schlussfolgerungen
des FG sind von seinen tatsächlichen Feststellungen nicht
gedeckt. Der BFH kann die erforderliche Würdigung selbst
vornehmen, weil die tatsächlichen Feststellungen des FG
hierfür ausreichen und die gebotenen Schlussfolgerungen
hinreichend eindeutig sind.
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5. Die Sache ist nicht spruchreif. Von seinem
Standpunkt aus zu Recht hat das FG bisher keine tatsächlichen
Feststellungen zu der Frage getroffen, in welchem Zeitpunkt
feststand, dass die Gegenleistung ausbleiben und eine
Rückzahlung nicht zu erlangen sein würde. Dabei darf der
Überzeugungsmaßstab einer „großen
Wahrscheinlichkeit“ nicht überspannt werden.
Insbesondere kommt es nicht auf die rechtskräftige
Verurteilung des Täters X oder den endgültigen Misserfolg
der vom Kläger zur Durchsetzung seiner titulierten
Ansprüche unternommenen Aufklärungs- und
Vollstreckungsversuche an. Das Gericht muss vielmehr retrospektiv
beurteilen, in welchem Zeitpunkt aus der Sicht des Klägers
genügend Anhaltspunkte für die (damals) prognostische
Annahme vorlagen, dass er von X betrogen worden war und sein Geld
wohl nicht zurückerlangen würde. Dies wird das FG ebenso
nachzuholen haben wie - gegebenenfalls - die Aufteilung des
verlorenen Geldes auf vergebliche Anschaffungskosten für das
Gebäude einerseits und für Grund und Boden andererseits.
Abziehbar sind die verlorenen Aufwendungen nur, soweit sie auf den
vermieteten Anteil des Gebäudes entfallen wären. Soweit
sie auf die Anschaffung von Grund und Boden entfallen wären,
können sie dagegen nicht bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung angesetzt werden.
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6. Für die weitere Sachbehandlung weist
der Senat ergänzend auf folgendes hin:
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a) Die streitigen Aufwendungen sind nicht
deshalb vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen, weil sich der
Versuch des Klägers, das Objekt auf dem von ihm
eingeschlagenen Weg zu erwerben, im Nachhinein als (objektiv)
untauglich herausgestellt hat. Soweit der Senat in
Einzelfällen die vom Steuerpflichtigen behauptete
Erwerbsabsicht für unbeachtlich erachtet hat, wenn objektiv
die Möglichkeit zum Erwerb des Vermietungsobjekts nicht
bestand (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9.5.2017 IX R 45/15, juris),
lagen dem jeweils Umstände zugrunde, die der Steuerpflichtige
erkennen konnte (z.B. mangelnde finanzielle
Leistungsfähigkeit, Weigerung der Verkäuferseite an den
Steuerpflichtigen zu verkaufen). Im Streitfall liegen die Dinge
anders. Wie bereits erwähnt, ist es dem Kläger weder
zuzurechnen noch anzulasten, dass er den Betrug zu seinen Lasten
nicht erkannt und nicht verhindert hat.
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b) Der Werbungskostenabzug scheitert auch
nicht daran, dass der Kläger das nämliche Objekt
(später) tatsächlich erworben hat. Vergebliche
Anschaffungskosten führen, wie dargelegt, gerade nicht zu
Anschaffungskosten, sondern zu sofort abziehbaren Werbungskosten.
Sie gehören auch nicht zu den Anschaffungskosten aus dem
Vertrag vom 31.10.2000, auf dessen Grundlage der Kläger das
Objekt erworben hat. Dieser (nachfolgende) Erwerb ist
gegenüber dem zuvor gescheiterten und hier allein streitigen
Erwerbsversuch eigenständig zu bewerten. Der Fall ist nicht
anders zu beurteilen, als wenn dem Kläger der Betrugsschaden
bei dem vergeblichen Versuch, ein anderes Objekt zu erwerben,
entstanden wäre.
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c) Der Abzug ist schließlich auch nicht
insoweit ausgeschlossen, als der Kläger an den Makler X neben
dem Kaufpreis von 3,5 Mio. DM eine Provision von 400.000 DM und ein
„Handgeld“ von 100.000 US-$ gezahlt hat.
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aa) Dass der Kläger die Provision
abweichend von § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor dem
Zustandekommen eines Kaufvertrags an den Makler gezahlt hat,
ändert nichts an ihrer wirtschaftlichen Veranlassung durch den
vom Kläger beabsichtigten Erwerb des Grundstücks.
Maklerprovisionen führen zu Anschaffungsnebenkosten. Die
Grenze der Unangemessenheit ist nicht überschritten. Auch in
diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, dass der Makler X den
Kläger über seine wahren Absichten getäuscht und
dass der Kläger diese nicht erkannt hat.
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bb) Entsprechendes gilt für das sog.
Handgeld von 100.000 US-$. Das FG hat keine Feststellungen
getroffen, wie der Makler X dieses Geld nach der Vorstellung des
Klägers verwenden sollte. Dass aus der Sicht des Klägers
insofern der Tatbestand eines Abzugsverbots erfüllt werden
sollte, ist nicht ersichtlich. Vergeblich aufgewandte
Anschaffungsnebenkosten können vom Abzug als Werbungskosten
ausgeschlossen sein, wenn sie bei planmäßiger Verwendung
einem steuerlichen Abzugsverbot unterlegen hätten. Dafür
müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden, wie
das Geld planmäßig hätte verwendet werden sollen.
Es genügt insofern nicht, dass der Betrüger dem Opfer
lediglich vorspiegelt, das Geld als Schmiergeld zu benötigen,
wenn - wie vorliegend - aus der Sicht des Betrogenen keinerlei
Anhaltspunkte ersichtlich sind, wer damit zu welcher Handlung
veranlasst werden sollte.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO. Die teilweise Aufhebung der Vorentscheidung
schließt die Aufhebung der Kostenentscheidung mit ein, da sie
nicht geteilt werden kann. Bei teilweiser Zurückverweisung der
Sache muss das FG im zweiten Rechtszug erneut über die
gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des
Revisionsverfahrens entscheiden (Einheitlichkeit der
Kostenentscheidung, vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2011 IV R 2/09,
BFH/NV 2012, 1309 = SIS 12 19 04).
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