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Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung, Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung

Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung, Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung: 1. Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde (Änderung der Rechtsprechung). - 2. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. - 3. Die Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden. (Hinweis aus BStBl 2020 II S. 593 auf BMF-Schreiben vom 18. September 2020 - III C 2 - S 7286-a/19/10001 :001 = SIS 20 12 44) - Urt.; BFH 20.10.2016, V R 26/15; SIS 16 26 03

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Vorsteuerabzug
Fundstellen
  1. BFH 20.10.2016, V R 26/15 (ECLI:DE:BFH:2016:U.201016.VR26.15.0)
    BStBl 2020 II S. 593
    DStR 2016 S. 2967
    BFHE 255 S. 348
    BFH/NV 2017 S. 252

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 18.9.2020
    -/- in NWB 52/2016 S. 3917
    M. Brill in DStZ 3/2017 S. 51
    B. Fleckenstein-Weiland/F. Stiehr in BB 7/2017 S. 351
    H.-M. Grambeck in StuB 7/2017 S. 260
    B. Heuermann in DStR 51-52/2016 S. 2967
    B. Heuermann in StBp 3/2017 S. 91
    H. Jacob/A. Zitzl in UR 3/2017 S. 125
    D. Janz in BBK 4/2017 S. 166
    Langer in MwStR 2/2017 S. 73
    G. Michel in DB 5/2017 S. 216
    B. Rätke in BBK 2/2017 S. 57
    Ch. Sterzinger in UR 2/2017 S. 60
    A. Treiber in BFH/PR 3/2017 S. 88
    M. Trinks in NWB 2/2017 S. 86
    KAM in Stbg 5/2017 S. M 15
    wt in UVR 2/2017 S. 38
Normen
[UStG] § 14, § 14 a, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
[UStDV] § 31 Abs. 5
[RL 77/388/EWG] Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3
[RL 2006/112/EG] Art. 178 Buchst. a, Art. 219, Art. 226
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Berlin-Brandenburg, 10.06.2015, SIS 15 19 64, Vorsteuerabzug, Rechnung
Zitiert in... / geändert durch...
  • Hessisches FG 13.3.2023, SIS 24 04 29, Keine Anwendung des Reemtsma-Direktanspruchs bei fehlendem Leistungsaustausch und bei unzureichender Leis...
  • Hessisches FG 25.11.2022, SIS 24 01 16, Kein Vorsteuerabzug bei unzureichender Leistungsbeschreibung und fehlendem Beweis für Besitz der Rechnung...
  • BFH 7.7.2022, SIS 22 18 04, Grenzen der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung: Erteilt ein Unternehmer in der Annahme einer Leistun...
  • FG Münster 24.5.2022, SIS 22 14 83, Frage des Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen über Leistungen der Haus- und Wohnungsverwaltung: 1...
  • FG Berlin-Brandenburg 4.5.2022, SIS 22 11 74, Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung: 1. Ein Unternehmer kann den Vorsteuerabzug grundsätzlich ers...
  • BFH 16.12.2021, SIS 22 01 95, Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung: 1. Es ist Sache des FG als Tatsachenin...
  • FG München 1.9.2021, SIS 21 17 93, Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Berichtigung von Rechnungsmängeln bezüglich der Bezeichnung des Leistun...
  • FG Münster 14.4.2021, SIS 22 12 30, Fehlender Nachweis der Voraussetzungen für Vorsteuerabzug bei Kommissionsgeschäft, Steuerschuld gem. § 14...
  • BFH 27.10.2020, SIS 21 01 45, Rückzahlung der gezahlten Umsatzsteuer als Voraussetzung für eine Berichtigung des Steuerbetrags nach den...
  • FG Münster 29.9.2020, SIS 20 19 40, Berichtigungsfähige Rechnung, Mietvertrag ohne offenen USt-Ausweis: 1. Bei Dauerschuldverhältnissen erfül...
  • BMF 18.9.2020, SIS 20 12 44, Umsatzsteuer, Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und ...
  • Niedersächsisches FG 17.9.2020, SIS 20 19 44, Rückwirkende Rechnungsberichtigung in Fällen des § 13 b UStG: Gehen Leistender und Leistungsempfänger irr...
  • Niedersächsisches FG 17.9.2020, SIS 20 19 45, Rückwirkende Rechnungsberichtigung in Fällen des § 13 b UStG (Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Nied...
  • FG Köln 26.5.2020, SIS 20 12 71, Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei innergemeinschaftlichem Dreiecksgeschäft: Liegen die materiellen V...
  • FG Münster 22.4.2020, SIS 20 08 46, Korrektur von formell fehlerhaft behandelten innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften: 1. Die Besteueru...
  • BFH 12.3.2020, SIS 20 11 10, Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung: Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung und kann deshalb au...
  • Niedersächsisches FG 23.1.2020, SIS 19 22 25, Kein zeitliches Wahlrecht des Unternehmers bei der Rechnungsberichtigung: Die zeitliche Rückwirkung einer...
  • BFH 22.1.2020, SIS 20 04 99, Zur Rückwirkung und zu den Voraussetzungen einer berichtigenden Rechnung: 1. Die Rückwirkung einer Rechnu...
  • FG Rheinland-Pfalz 28.11.2019, SIS 19 20 91, Folgen einer Rechnungskorrektur beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft: Eine Rechnungsberichtigung...
  • BFH 15.10.2019, SIS 20 00 18, Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug: Der Vorsteuerabzug setzte nach der Rechtslage im Jahr 1999...
  • BFH 15.10.2019, SIS 19 18 79, Vorsteuervergütungsverfahren: Im Vergütungsverfahren genügt der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vo...
  • FG Münster 1.10.2019, SIS 19 19 49, Vorsteuerabzug aus Gutschriften, Bemessungsgrundlage, unentgeltliche Wärmeabgabe aus Biogasanlage: 1. Der...
  • BFH 5.9.2019, SIS 20 00 55, Zur Rückwirkung berichtigter Rechnungen: Eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung wirkt auf den Z...
  • BFH 5.9.2019, SIS 19 18 31, Zum Vorsteuerabzug aus berichtigten Schlussrechnungen: 1. Eine Revision ist auch dann zulässig, wenn das ...
  • Niedersächsisches FG 20.5.2019, SIS 19 14 68, Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines in einen Umsatzsteuerbetrug eingebundenen Lieferanten, Ablehnung des ...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 27.2.2019, SIS 19 03 34, Keine Bindung des Steuerpflichtigen an einen vom FA in einer Prüferbilanz gebildeten unrichtigen Bilanzan...
  • FG Münster 10.1.2019, SIS 19 03 00, Vorsteuerabzug, Versagung, formal nicht ordnungsgemäße Rechnung: 1. Der Vorsteuerabzug ist vorliegend aus...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 15.6.2018, SIS 19 07 35, Kein Ruhen des die Steuerfestsetzung betreffenden Verfahrens wegen eines zu spät gestellten Erlassantrage...
  • FG Berlin-Brandenburg 13.6.2018, SIS 18 13 24, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Muttergesellschaft bei Leistungserbringung an Tochtergese...
  • BFH 12.6.2018, SIS 18 12 25, Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei nachträglichem Verzicht auf Steuerfreiheit nach § 9 UStG: 1. ...
  • FG Düsseldorf 8.6.2018, SIS 19 07 56, Vorsteuerabzug, Beibehaltung des ursprünglichen Ausstellungsdatums bei Rechnungsberichtigung in einem Fol...
  • BFH 25.4.2018, SIS 18 16 85, Zum Aufrechnungsverbot gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO: 1. Die Aufrechnung des Finanzamts gegen Umsatzsteuer...
  • FG Baden-Württemberg 15.3.2018, SIS 18 15 02, Kein Erlass von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer, die aufgrund der Nichtbeachtung der Regeln zur Ver...
  • BFH 1.3.2018, SIS 18 07 77, Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug: Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt (§ 14 Abs. 4 S...
  • FG Baden-Württemberg 13.12.2017, SIS 19 01 48, Vorsteuerabzug aufgrund im sog. EDI-Verfahren mittels elektronisch übermittelter Daten erstellter Dokumen...
  • FG Rheinland-Pfalz 12.10.2017, SIS 17 20 91, Rückwirkende Rechnungsberichtigung: 1. Ein Dokument ist jedenfalls dann eine Rechnung und damit berichtig...
  • FG Düsseldorf 15.9.2017, SIS 17 25 56, Vorsteuerabzug, Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung, Lieferungen im Textilhandel, ...
  • FG Nürnberg 1.9.2017, SIS 17 24 86, Bestimmung des Zeitpunkts einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung, umsatzsteuerliche Berichtigung bei spät...
  • BFH 30.8.2017, SIS 17 20 60, Vergütungsverfahren, vorzulegende Belege (Rechtslage vom 1.1.2010 bis 29.12.2014): Dem Vergütungsantrag i...
  • BFH 31.5.2017, SIS 17 15 72, Vorsteuer von Seelotsen einer Lotsenbrüderschaft: Umsatzsteuer auf von einer Lotsenbrüderschaft bezogene ...
  • BFH 31.5.2017, SIS 17 14 67, Kein Abzug anteiliger Vorsteuern aus der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes einer Lotsenbrüderschaft be...
  • FG Baden-Württemberg 24.5.2017, SIS 17 24 96, Rückwirkende Berichtigung einer vor dem 1.7.2011 erstellten, per E-Mail ohne elektronische Signatur versa...
  • FG Münster 4.4.2017, SIS 17 11 44, Berechnung von Aussetzungszinsen: Zwei Forderungen stehen sich gem. § 387 BGB in dem Zeitpunkt zur Aufrec...
  • FG München 29.3.2017, SIS 17 13 33, Zulässigkeit der rückwirkenden Berichtigung von Rechnungen, denen die Angabe der Steuernummer und der Ums...
  • FG Baden-Württemberg 23.3.2017, SIS 17 25 53, Regelmäßig keine Nichtigkeit einer überhöhten Schätzung, Sicherheitszuschlag, keine Rechnungsberichtigung...
  • FG Münster 14.2.2017, SIS 17 07 40, Erlass von Nachzahlungszinsen: Es besteht kein Anspruch auf Erlass von Nachzahlungszinsen auf nach § 14 c...
  • Sächsisches FG 1.2.2017, SIS 17 11 20, Keine Berichtigung einer weder unvollständigen noch unrichtigen Rechnung, keine Steuerschuldnerschaft des...
  • FG Bremen 26.1.2017, SIS 17 07 68, Kein Vorsteuerabzug aus einer von einem Rechnungsaussteller in der nicht existierenden Rechtsform der "UG...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 17.1.2017, SIS 17 19 92, Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, die den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht ang...
  • BFH 20.10.2016, SIS 17 03 64, Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung: Die Berichtigung ...
  • BFH 20.10.2016, SIS 17 03 65, Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung: Die Berichtigung ...
Fachaufsätze
  • LIT 03 50 49 A. T. Nacke, NWB 41/2017 S. 3124: Änderungen bei den Grundlagen des Umsatzsteuerrechts - Lit.; A. T. Nacke, NWB 41/2017 S. 3124; UStG § 15 ...
  • LIT 03 40 79 U. Slapio, WPg 9/2017 S. 540: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung - Lit.; U. Slapio,...
  • LIT 03 44 60 J. Schwerin/S. Berges, StB 6/2017 S. 164: Vorsteuerabzug bei fehlerhaften Rechnungen - Anwendungsfragen zu den EuGH-Entscheidungen Senatex und Barl...
  • LIT 03 34 07 Ch. Levedag, GmbHR 2/2017 S. R 23: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung - Lit.; Ch. Leveda...
  • LIT 03 34 18 -/-, WPg 2/2017 S. 107: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung - Lit.; -/-, WPg 2/2017 S. 107; UStG § 15; BFH v. 20.10.2016 - V R ...
  • LIT 03 34 86 C. Höink/C. Hudasch, BB 5/2017 S. 215: Das Spannungsverhältnis - Rückwirkung der Rechnungsberichtigung sowie Vorsteuerabzug ohne Rechnung? - Lit...
  • LIT 03 35 94 Ph. Matheis, UVR 2/2017 S. 56: Wann gilt ein Abrechnungsdokument als Rechnung? - Lit.; Ph. Matheis, UVR 2/2017 S. 56; UStG § 14; § 14 a;...
  • LIT 03 37 05 J. Grune, AktStR 1/2017 S. 137: Zur Zulässigkeit einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung - Lit.; J. Grune, AktStR 1/2017 S. 137; UStDV ...
  • LIT 03 39 25 L. Micker/B. L'habitant, NWB 14/2017 S. 1007: Gewährung von Preisnachlässen durch Verkaufsagenten/Vermittler - Lit.; L. Micker/B. L'habitant, NWB 14/20...

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.6.2015 7 K 7377/11 = SIS 15 19 64 und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts X vom 15.11.2011 aufgehoben.
Die Umsatzsteuer 2005 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Finanzamts X vom 1.9.2011 auf ./. 2.611,21 EUR festgesetzt.
Die Umsatzsteuer 2006 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Finanzamts X vom 1.9.2011 auf 5.477,71 EUR festgesetzt.
Die Umsatzsteuer 2007 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Finanzamts X vom 1.9.2011 auf ./. 11.365,76 EUR festgesetzt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Dentallabor. Aufgrund einer Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 (Streitjahre). Dabei berücksichtigte es für das Jahr 2005 Vorsteuer aus den Rechnungen eines Rechtsanwalts und für die Jahre 2006 und 2007 Vorsteuer aus Rechnungen einer Unternehmensberatung nicht, da in den Rechnungen die Art der erbrachten Leistungen nicht hinreichend genau bezeichnet war.

 

 

2

Die Rechnungen des Rechtsanwalts ergingen unter dem Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei mit dem Betreff „Beratervertrag“. Sie enthielten als Kennzeichnung des Leistungsgegenstands den Satz: „ich erlaube mir, das vereinbarte Beraterhonorar wie folgt abzurechnen“. Die Rechnungen der Unternehmensberatung lauteten: „für allgemeine wirtschaftliche Beratung im (Zeitraum) berechnen wir Ihnen pauschal wie vereinbart“ und „für zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung (Zeitraum) berechnen wir Ihnen pauschal wie vereinbart“. Die Rechnungen nahmen nicht auf weitere Unterlagen Bezug, aus denen sich Einzelheiten der Vereinbarung entnehmen ließen.

 

 

3

Auf den Einspruch der Klägerin hin änderte das FA die geänderten Bescheide aus hier nicht strittigen Gründen abermals. Im Übrigen wies es den Einspruch zurück. Die Klägerin erhob daraufhin im November 2011 Klage und legte dem FA während des Klageverfahrens im Januar 2013 Rechnungen vor, in denen der Gegenstand der Leistung ordnungsgemäß bezeichnet war. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 10.6.2015 7 K 7377/11 (EFG 2015, 1650 = SIS 15 19 64) ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Berichtigung jedenfalls dann keine Rückwirkung entfalte, wenn die berichtigten Rechnungen erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vorgelegt würden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

 

 

4

Der Senat hat am 14.10.2015 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in dem Verfahren Senatex GmbH (Az. des EuGH C-518/14) beschlossen. Nach Erlass der Entscheidung des EuGH hat er den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

 

5

Die Klägerin sieht sich durch die Entscheidung des EuGH in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.

 

 

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Einspruchsentscheidung und das FG-Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuer 2005 um 7.360 EUR, die Umsatzsteuer 2006 um 432 EUR und die Umsatzsteuer 2007 um 3.230 EUR herabzusetzen.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen dem FG-Urteil kann die Klägerin das Recht auf Vorsteuerabzug im Streitfall bereits für die Jahre 2005 bis 2007 ausüben. Wird eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) berichtigt, wirkt die Berichtigung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.

 

 

9

1. Das FA ist aufgrund der Verordnung über besondere Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Finanzverwaltung im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung des Finanzamts X eingetreten (s. dazu Senatsurteil vom 19.9.2013 V R 25/12, BFH/NV 2014, 322 = SIS 14 03 85, Rz 11 f.).

 

 

10

2. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Eine Rechnung kann nach § 31 Abs. 5 Satz 1 UStDV berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a des Gesetzes enthält oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.

 

 

11

Unionsrechtliche Grundlage für das Rechnungserfordernis sind in den Streitjahren 2005 und 2006 Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) i.d.F. der Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7.10.2003 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG. Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG muss der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, für den Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen oder das Erbringen von Dienstleistungen eine gemäß Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG ausgestellte Rechnung besitzen. In Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ist geregelt, welche Angaben eine solche Rechnung unbeschadet der in der Richtlinie 77/388/EWG festgelegten Sonderbestimmungen mindestens enthalten muss.

 

 

12

Im Streitjahr 2007 beruht das Rechnungserfordernis unionsrechtlich unverändert auf Art. 178 Buchst. a und Art. 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL - ). Nach Art. 178 Buchst. a MwStSystRL muss der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, für den Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a MwstSystRL in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen oder das Erbringen von Dienstleistungen eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 MwStSystRL (für 2005 und 2006: Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG) ausgestellte Rechnung besitzen. In Art. 226 MwStSystRL ist geregelt, welche Angaben eine solche Rechnung unbeschadet der in der MwStSystRL festgelegten Sonderbestimmungen mindestens enthalten muss. Nach Art. 219 MwStSystRL als unionsrechtlicher Grundlage des § 31 Abs. 5 UStDV sind einer Rechnung jedes Dokument und jede Mitteilung gleichgestellt, das oder die die ursprüngliche Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist.

 

 

13

3. Wird zunächst eine Rechnung ausgestellt, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG nicht entspricht, und wird diese Rechnung später nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt, kann das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG aufgrund der berichtigten Rechnung für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.

 

 

14

a) Der EuGH hat mit Urteil Senatex GmbH vom 15.9.2016 C-518/14 (EU:C:2016:691, DStR 2016, 2211 = SIS 16 19 41) entschieden, dass Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 MwStSystRL einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe keine Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde. Der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist danach formelle, aber nicht materielle Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug (Rz 29, 38).

 

 

15

b) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist richtlinienkonform auszulegen (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 6.4.2016 V R 6/14, BFHE 253, 456 = SIS 16 11 74, Rz 26). Gleiches gilt für § 31 Abs. 5 UStDV. Eine Berichtigung nach dieser Vorschrift wirkt daher auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. An seiner früheren Rechtsprechung, wonach die Vorsteuer aus einer berichtigten Rechnung erst im Besteuerungszeitraum der Berichtigung abgezogen werden konnte (Senatsurteil vom 24.8.2006 V R 16/05, BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340 = SIS 06 47 38, unter II.3.c), hält der Senat infolge der EuGH-Rechtsprechung nicht mehr fest.

 

 

16

Der Senat weicht dadurch nicht i.S. von § 11 FGO von der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH ab. So betraf das Urteil des XI. Senats vom 8.7.2009 XI R 51/07 (BFH/NV 2010, 256 = SIS 10 01 88, unter II.1.a) keinen Fall einer Rechnungsberichtigung. Zudem hat der XI. Senat im Urteil vom 19.6.2013 XI R 41/10 (BFHE 242, 258, BStBl II 2014, 738 = SIS 13 28 35, Rz 41) die Rückwirkung einer Berichtigung ausdrücklich offengelassen.

 

 

17

c) Wenn der Senat im Übrigen im Besitz der Rechnung eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug sieht (Senatsurteil vom 16.1.2014 V R 28/13, BFHE 244, 126, BStBl II 2014, 867 = SIS 14 10 28, Rz 18), widerspricht er nicht der unionsrechtlichen Systematik, die zwischen der Entstehung und der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug unterscheidet (vgl. Art. 167 MwStSystRL einerseits, Art. 178 MwStSystRL; EuGH-Urteile Pannon Gep Centrum vom 15.7.2010 C-368/09, EU:C:2010:441, HFR 2010, 994 = SIS 10 22 16, Rz 38 f.; Petroma Transports SA vom 8.5.2013 C-271/12, EU:C:2013:297, HFR 2013, 656 = SIS 13 17 62, Rz 24 f.). In dieser Weise differenziert auch der erkennende Senat (Senatsurteil vom 23.10.2014 V R 23/13, BFHE 247, 480, BStBl II 2015, 313 = SIS 14 33 32, Rz 14 f.). Danach ist der Besitz der Rechnung materielle Anspruchsvoraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug.

 

 

18

4. Nach diesen Grundsätzen war das FG-Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuer entsprechend dem Antrag der Klägerin festzusetzen. Die Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug liegen unstreitig vor. Dieses Recht kann die Klägerin jedenfalls aufgrund der Rechnungsberichtigung auch für die Streitjahre ausüben.

 

 

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a) Die in den Streitjahren ausgestellten Rechnungen waren nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigungsfähig. Ein Dokument ist jedenfalls dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (Senatsbeschluss vom 20.7.2012 V B 82/11, BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809 = SIS 12 22 11, Rz 33). Hierfür reicht es aus, dass sie diesbezügliche Angaben enthält und die Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. Dabei genügt es mit Blick auf die Leistungsbeschreibung, dass - wie im Streitfall - die Rechnung unter dem Briefkopf eines Rechtsanwalts erteilt wird und auf einen nicht näher bezeichneten Beratervertrag Bezug nimmt oder dass sie über „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ oder „betriebswirtschaftliche Beratung“ ausgestellt ist.

 

 

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b) Die Rechnungen sind berichtigt worden. Die berichtigten Rechnungen entsprachen den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 14, 14a UStG und ermöglichen daher, das Recht auf Vorsteuerabzug schon für die Streitjahre auszuüben.

 

 

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c) Die Rechnungen wurden im Januar 2013, mithin vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt. Sind die übrigen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt, ist es für die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug ausreichend, wenn der Aussteller die Rechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt.

 

 

22

Der EuGH hat in seiner Entscheidung in der Sache Senatex GmbH (EU:C:2016:691, DStR 2016, 2211 = SIS 16 19 41) ausdrücklich offengelassen, wie lange eine Rechnung berichtigt werden kann. Eine zeitliche Einschränkung nach Unionsrecht ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil Petroma Transports SA - EU:C:2013:297, HFR 2013, 656 = SIS 13 17 62 - (a.A. Ismer, Mehrwertsteuerrecht 2016, 302 und Anm. 795, 796), das eine derartige Beschränkung nach nationalem (belgischem) Recht lediglich nicht beanstandet.

 

 

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bb) Richtet sich die zeitliche Grenze für die Rechnungsberichtigung nach nationalem Recht, sieht § 31 Abs. 5 UStDV für die Berichtigung einer Rechnung keine derartige Grenze vor. Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Berichtigung daher bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG möglich. Denn das Gericht entscheidet nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zu diesem Gesamtergebnis gehören alle rechtserheblichen Umstände tatsächlicher Art, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren (BFH-Urteil vom 12.12.2013 X R 33/11, BFH/NV 2014, 693 = SIS 14 10 85, Rz 26).

 

 

24

Dem entspricht es, dass auch der Belegnachweis nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 8 ff. UStDV nach ständiger Rechtsprechung des Senats bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG erbracht werden kann (zuletzt Senatsurteil vom 28.8.2014 V R 16/14, BFHE 246, 573, BStBl II 2015, 46 = SIS 14 28 05, Rz 10, m.w.N.) und die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nachgewiesen werden können (Senatsurteil in BFHE 247, 480, BStBl II 2015, 313 = SIS 14 33 32, Rz 31 ff.).

 

 

25

d) Der Senat kann nach alledem offenlassen, ob schon die ursprünglichen Rechnungen den gesetzlichen Anforderungen entsprachen (vgl. EuGH-Urteil Barlis 06 vom 15.9.2016 C-516/14, EU:C:2016:690, DStR 2016, 2216 = SIS 16 19 40, Rz 28 zu den Anforderungen an die Beschreibung der Leistung in Rechnungen eines Rechtsanwalts). Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob entsprechend den Grundsätzen des EuGH-Urteils Barlis 06 (EU:C:2016:690, DStR 2016, 2216 = SIS 16 19 40, Rz 35) das Vorsteuerabzugsrecht auch ohne förmliche Berichtigung möglicherweise nicht ordnungsgemäßer Rechnungen ausgeübt werden konnte.

 

 

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5. Die Änderung der Steuerbescheide führt zur Änderung der Zinsbescheide. Der Senat muss im Streitfall nicht entscheiden, ob die Rechnungsberichtigung ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 233a Abs. 2a, Abs. 7 i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) sein kann (vgl. dazu Langer/Zugmaier, DStR 2016, 2249 - 2253 f. - ). Denn nach dem EuGH-Urteil Senatex GmbH (EU:C:2016:691, DStR 2016, 2211 = SIS 16 19 41, Rz 42) steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, nach der im Fall einer Rechnungsberichtigung Nachzahlungszinsen entstehen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer - wie im Streitfall - mit einem Rechtsbehelf gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs wendet oder zugunsten des Unternehmers eine andere Korrekturvorschrift als § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO eingreift.

 

 

27

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.