Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24.05.2017 - 1 K
605/17 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Streitig ist, ob die Klägerin und
Revisionsbeklagte (Klägerin) im Jahr 2005 (Streitjahr) die
Vorsteuer aus einer Credit Note (Gutschrift) in Höhe von 33,44
EUR abziehen kann.
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Die Klägerin ist eine
Aktiengesellschaft, die u.a. in den elektronischen Vertrieb von
Software eingebunden ist. Hierzu betreibt sie einen Onlineshop
für verschiedene Softwarehersteller. Der Kunde schließt
über den Onlineshop einen Kaufvertrag unmittelbar mit der
Klägerin ab, die wiederum die Software bei dem
Softwarehersteller einkauft.
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Im November 2005 erwarb die Klägerin
von der X-GmbH (Verlag) Standardsoftware und rechnete darüber
mit der Credit Note vom 07.12.2005 ab. Darin fehlten Angaben zur
Steuernummer und zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
des Verlags. Der Gegenstand der Abrechnung war mit „Transfer
Sum November 2005“ beschrieben. Zusammen mit der Credit Note
übermittelte die Klägerin einen „Accounting
Report“, in dem unter „Sales Products“
(Produktverkäufe) die Nettoumsätze aus den verkauften
Software-Produkten in einer Summe zusammengefasst dargestellt
waren; darauf wurde der Steuersatz „16 %“ angewendet
und als Ergebnis der „Rechnungsbetrag brutto“
angegeben. Die Klägerin übermittelte die Credit Note und
den Accounting Report an den Verlag per E-Mail ohne elektronische
Signatur.
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In ihrer Umsatzsteuererklärung 2005
vom 30.03.2007 zog die Klägerin die Mehrwertsteuer aus der
Credit Note in Höhe von 33,44 EUR als Vorsteuer ab.
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Im Nachgang zu einer betriebsinternen
Prüfung übermittelte die Klägerin dem Verlag die
Credit Note mit Begleitschreiben vom 26.04.2011 erneut, nunmehr in
Papierform. Beigelegt waren ein Blatt mit der Angabe der
Steuernummer des Verlags sowie eine Auflistung der von dem Verlag
erworbenen Software.
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Hierauf gab die Klägerin am 28.06.2011
eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 2005 ab, in der sie aus
der streitgegenständlichen Credit Note keine Vorsteuern mehr
geltend machte. Gegen diese - als Vorbehaltsfestsetzung wirkende
Steuererklärung - legte sie am 13.07.2011 Einspruch ein, mit
dem sie eine auf das Streitjahr rückwirkende Berichtigung der
Credit Note geltend machte.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung
vom 27.10.2014 als unbegründet zurück.
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Der hiergegen gerichteten Klage gab das
Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2018, 244 = SIS 17 24 96
veröffentlichten Urteil statt. Zwar sei die Credit Note vom
07.12.2005 insoweit unvollständig gewesen, als die
Steuernummer oder die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers fehlten
und auch die Leistungsbeschreibung nicht hinreichend genau gewesen
sei.
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Die fehlende Angabe (Steuernummer oder
USt-IdNr.) sowie die ungenaue Leistungsbeschreibung habe die
Klägerin jedoch mit Rückwirkung auf das Streitjahr
berichtigen können, da ihrem Schreiben vom 26.04.2011 eine
Auflistung der verkauften Software beigefügt gewesen sei. Die
Credit Note vom 07.12.2005 sei berichtigungsfähig gewesen, da
die Beschreibungen in der Credit Note und dem beiliegenden
Accounting Report - unter Berücksichtigung des auch dem FA
bekannten Umstands, dass die Klägerin den Onlineshop des
Verlags betrieb - nicht in so hohem Maße unbestimmt,
unvollständig oder offensichtlich unzutreffend seien, dass sie
fehlenden Angaben gleichstünden. Dem Vorsteuerabzug im
Streitjahr stehe auch nicht entgegen, dass die Credit Note vom
07.12.2005 per E-Mail ohne elektronische Signatur übermittelt
wurde.
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Hiergegen wendet sich das FA mit der
Revision, mit der es die Verletzung materiellen Rechts
rügt.
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Das FG habe verkannt, dass § 15 Abs. 1
des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf den § 14 UStG insgesamt
verweise, weshalb auch die Anforderungen des § 14 Abs. 3 UStG
a.F. Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aufstellten. Nach
der Systematik des § 14 UStG sei die elektronische Signatur
eine unabweisliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
gewesen. Im Übrigen reiche die Leistungsbeschreibung der
ursprünglichen Credit Note nicht aus, um die Anforderungen an
eine berichtigungsfähige Rechnung zu erfüllen.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
Baden-Württemberg vom 24.05.2017 - 1 K 605/17 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen,
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hilfsweise beantragt die Klägerin, das
Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) die Frage vorzulegen, ob nach der im Streitjahr
geltenden Fassung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG)
der Vorsteuerabzug im Jahr der ersten Rechnungsausstellung im
Gutschriftsverfahren und Zahlung und des Vorliegens aller
materiellen Voraussetzungen für den sofortigen Vorsteuerabzug
allein deshalb versagt werden kann, weil der Steuerpflichtige die
ihm vorliegende ordnungsgemäß ausgestellte Gutschrift
nicht mittels qualifizierter elektronischer Signatur, sondern in
einfacher elektronischer Form, übermittelt hat, und der
Mitgliedstaat nicht von dem Recht Gebrauch gemacht hat, eine
Übermittlung in einfacher elektronischer Form zuzulassen. Wenn
ja, darf dies auch dann erfolgen, wenn wegen der Anwendung des
Gutschriftsverfahrens weder Bedenken an der Unversehrtheit des
Inhalts noch an der Echtheit der Herkunft bestehen
können?
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Zur Begründung führt die
Klägerin aus, das FG habe die Frage der Zulässigkeit der
rückwirkenden Rechnungsberichtigung bei fehlender digitaler
Signatur zutreffend bejaht. Auch die Berichtigungsfähigkeit
der Leistungsbeschreibung habe das FG zu Recht bejaht. Im
Übrigen habe der EuGH in der Rechtssache „Barlis
06“ vom 15.09.2016 - C-516/14 (EU:C:2016:690, HFR 2016, 1031
= SIS 16 19 40) entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einer
Rechnung trotz formeller Mängel zu gewähren sei, wenn die
Steuerbehörde über alle notwendigen Informationen
verfügt.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG
hat zu Unrecht die Voraussetzungen für eine
Rechnungsberichtigung und damit einen Anspruch der Klägerin
auf den Abzug der Vorsteuer aus der Credit Note vom 07.12.2005
für das Streitjahr bejaht.
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1. Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG in der im Streitjahr geltenden
Fassung den Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG
ausgestellten Rechnung voraus. Unionsrechtlich beruhte dies im
Streitjahr auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG
i.d.F. der Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 07.10.2003 zur
Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (Richtlinie 2003/92/EG) und
auf dem dort enthaltenen Verweis auf Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie
77/388/EWG.
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Eine Rechnung kann nach § 14 Abs. 2 Satz
2 UStG im Wege der Gutschrift von einem in Satz 1 Nr. 2 der
Vorschrift bezeichneten Leistungsempfänger - also von einem
Unternehmer oder einer juristischen Person - für eine von
einem anderen Unternehmer erbrachte Lieferung oder sonstige
Leistung ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde.
Unionsrechtliche Grundlage hierfür war Art. 22 Abs. 3 Buchst.
a Unterabs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG i.d.F. der Richtlinie
2003/92/EG.
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Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung
hat insbesondere Angaben zu der dem Leistenden erteilten
Steuernummer oder USt-IdNr. sowie zu Menge und Art
(handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände
oder zu Umfang und Art der sonstigen Leistung zu enthalten (§
14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 UStG). Unionsrechtlich ergab sich
dies aus Art. 22 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 1 dritter und sechster
Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG i.d.F. der Richtlinie
2003/92/EG.
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Eine Rechnung kann nach § 31 Abs. 5 Satz
1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) berichtigt
werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder
§ 14a UStG enthält oder wenn Angaben in der Rechnung
unzutreffend sind. Unionsrechtliche Grundlage hierfür war Art.
22 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 5 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG
i.d.F. der Richtlinie 2003/92/EG.
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2. Im Streitfall hat das FG den Vorsteuerabzug
aus der Credit Note vom 07.12.2005 unter Verstoß gegen §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1
Nr. 5 UStG und § 31 Abs. 5 Satz 1 UStDV bejaht.
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a) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen,
dass die Credit Note vom 07.12.2005 für sich genommen nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigte. Denn zum einen fehlte dort die nach
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG geforderte Angabe zur
Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (vgl.
Senatsurteil vom 02.09.2010 - V R 55/09, BFHE 231, 332, BStBl II
2011, 235 = SIS 10 36 34, Rz 11 f.). Zum anderen genügte die
Leistungsbeschreibung „Transfer Sum November
2005“ - auch unter Berücksichtigung der Angabe
„Sales Products“ (Produktverkäufe) im
beigefügten Accounting Report - nicht den Anforderungen des
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG, weil sich daraus weder die Art
noch die Menge der verkauften Produkte ergibt (vgl. Senatsurteile
vom 16.01.2014 - V R 28/13, BFHE 244, 126, BStBl II 2014, 867 = SIS 14 10 28, Rz 10 ff., und vom 01.03.2018 - V R 18/17, BFHE 261, 187
= SIS 18 07 77, Rz 14 f.; EuGH-Urteil Barlis 06, EU:C:2016:690, Rz
28, HFR 2016, 1031 = SIS 16 19 40).
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b) Das FG hat allerdings rechtsfehlerhaft
entschieden, dass die Klägerin aufgrund einer Berichtigung der
Credit Note vom 07.12.2005 durch ihr Schreiben vom 26.04.2011 einen
Anspruch auf Vorsteuerabzug im Streitjahr hat. Denn das Dokument
vom 07.12.2005 stellt keine nach § 31 Abs. 5 Satz 1 UStDV
berichtigungsfähige Rechnung in Form einer Gutschrift dar.
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aa) Ein Dokument ist eine Rechnung und damit
berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller,
zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt
und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält
(Senatsurteile vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFHE 255, 348 = SIS 16 26 03, Rz 19, sowie vom 15.10.2019 - V R 19/18, BFHE 265, 572 = SIS 19 18 79, Rz 16; Senatsbeschluss vom 20.07.2012 - V B 82/11, BFHE
237, 545, BStBl II 2012, 809 = SIS 12 22 11, Rz 33). Eine zum
Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat hinsichtlich der
Leistungsbeschreibung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG
folgende Angaben zu enthalten: „die Menge und die Art
(handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände
oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung“.
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Eine berichtigungsfähige Rechnung muss Angaben
tatsächlicher Art enthalten, die es erlauben, die abgerechnete
Leistung zu identifizieren. Das erfordert zwar keine
erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistung; die
Rechnung muss es aber ermöglichen, die Leistung, über die
abgerechnet worden ist, eindeutig und leicht nachprüfbar
festzustellen. Was hierzu notwendig ist, richtet sich
naturgemäß nach den Umständen des Einzelfalls. An
einer Leistungsbeschreibung fehlt es jedoch, wenn die Angaben in
hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich
unzutreffend sind. So verhält es sich, wenn sich aus der
Abrechnung keinerlei Anhaltspunkte für die Art des gelieferten
Gegenstandes oder der sonstigen Leistung ergeben (vgl. zum
Vorstehenden Senatsurteile in BFHE 255, 348 = SIS 16 26 03, Rz 19,
und in BFHE 261, 187 = SIS 18 07 77, Rz 15 f.; Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.07.2019 - XI R 28/18, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2020, 313 = SIS 19 19 18, Rz
16, jeweils m.w.N.).
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bb) Nach diesen Maßstäben fehlt es
vorliegend an einer berichtigungsfähigen Rechnung. Denn die
Angaben in der Credit Note vom 07.12.2005 sind - auch unter
Berücksichtigung der weiteren Umstände - unbestimmt und
ermöglichen nicht, die abgerechnete Leistung zu erkennen.
Soweit das FG den Sachverhalt anders gewürdigt hat, ist der
Senat hieran nicht gebunden.
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(1) Ob eine Leistungsbeschreibung hinreichend
bestimmt ist, entscheidet sich aufgrund einer in erster Linie der
Tatsacheninstanz obliegenden tatsächlichen Würdigung.
Diese ist revisionsrechtlich nur bindend (§ 118 Abs. 2 FGO),
wenn die Tatsachenwürdigung verfahrensrechtlich
ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die
Würdigung weder gegen Denkgesetze verstößt noch
Erfahrungssätze verletzt (Senatsurteile vom 18.02.2016 - V R
23/15, BFHE 253, 432, BStBl II 2016, 496 = SIS 16 08 02, Rz 20;
BFH-Urteil vom 25.11.2010 - VI R 34/08, BFHE 232, 86, BStBl II
2012, 24 = SIS 11 05 27, Rz 15). Letzteres ist hier indes nicht der
Fall.
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Vorliegend hat das FG seine Würdigung
entscheidend auf die Annahme gestützt, die Bestimmtheit der
Leistungsbeschreibung ergebe sich aus dem Umstand, dass die
Klägerin - wie dem FA bekannt gewesen sei - den Onlineshop des
Verlags betreibt. Dieser Umstand sagt jedoch nur etwas über
die von der Klägerin gegenüber dem Verlag erbrachte
Leistung aus. Er lässt aber keinerlei Rückschluss auf die
Art der mit der Credit Note abgerechneten Umsätze zu, die -
umgekehrt - der Verlag gegenüber der Klägerin
getätigt hat (vgl. nachfolgend unter II.2.b bb (2) (c)). Im
Übrigen bietet der genannte Umstand erst recht keinen
Anhaltspunkt für die Menge bzw. den Umfang der von dem Verlag
gegenüber der Klägerin getätigten Umsätze.
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(2) Der BFH kann auf der Grundlage der
Feststellungen des FG in der Sache selbst entscheiden. Danach fehlt
es der Credit Note vom 07.12.2005 - auch unter
Berücksichtigung der weiteren Umstände - an einer
hinreichend bestimmten Leistungsbeschreibung, sodass sie keine
berichtigungsfähige Rechnung darstellt.
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(a) Die Wortfolge „Transfer Sum
November 2005“ ist derart unbestimmt, dass sie einer
fehlenden Angabe gleichsteht. Sie hält lediglich fest, dass es
sich bei dem in der Credit Note aufgeführten Betrag um die
Überweisungssumme für den Monat November 2005 handelt.
Ihr lässt sich nicht entnehmen, ob überhaupt über
einen steuerbaren Umsatz abgerechnet werden soll. Erst recht
enthält sie keinerlei aussagekräftigen Angaben zu der Art
des (etwaigen) Umsatzes.
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(b) Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich aus
der Angabe „Sales Products“ in dem der Credit
Note beigefügten „Accounting Report“.
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Dabei kann offen bleiben, ob einer
Berücksichtigung der Angaben im Accounting Report bereits der
Umstand entgegen steht, dass die Credit Note keine - eindeutig
gekennzeichnete - Bezugnahme hierauf enthält (vgl.
BFH-Beschluss vom 22.07.2014 - XI B 29/14, BFH/NV 2014, 1780 = SIS 14 27 43, Rz 19; Senatsbeschluss vom 14.03.2012 - V B 111/10,
BFH/NV 2012, 1196 = SIS 12 16 18, Rz 5, jeweils m.w.N.). Denn auch
unter Berücksichtigung der Angabe „Sales
Products“ in dem Accounting Report stellt die
Leistungsbeschreibung sich als derart unbestimmt dar, dass sie
einer fehlenden Angabe gleichsteht.
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Die Angabe „Sales Products“
nimmt Bezug auf Produktverkäufe, lässt jedoch die Art der
verkauften Produkte gänzlich offen. Dabei ist der verwendete
Begriff der „Products“ derart allgemein, dass
ihm nicht einmal entnommen werden kann, ob körperliche
Gegenstände oder nicht verkörperte Werke erfasst sein
sollen. Schon deshalb bietet die Angabe „Sales
Products“ keinen Anhaltspunkt für die
Identifizierung der abgerechneten Umsätze.
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Ebenso wenig lässt ein Umkehrschluss aus
den weiteren Positionen des Accounting Reports (Sales Download
Service, Sales Backup CD, Sales Coupons und Sales Shipping)
konkrete Anhaltspunkte für die Bestimmung der abgerechneten
Umsätze erkennen. Diese weiteren Positionen betreffen
lediglich vier punktuell abgegrenzte Umsatzbereiche. Angesichts der
Allgemeinheit der Angabe „Sales Products“, die
jedenfalls sämtliche Erzeugnisse materieller und immaterieller
Art erfassen kann, bleibt deshalb auch bei Aussonderung dieser
weiteren Positionen gänzlich unklar, welche Art von
Umsätzen mit „Sales Products“ beschrieben
sein soll.
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(c) Auch bei Berücksichtigung der sonst
dem FA bekannten Umstände lassen sich der Credit Note und dem
Accounting Report keine aussagekräftigen Angaben zu der Art
der abgerechneten Umsätze entnehmen.
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So bietet die Firmenbezeichnung des Leistenden
(vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 572 = SIS 19 18 79, Rz 21) - hier
also des Verlags - keine konkreten Anhaltspunkte zur Art der
abgerechneten Umsätze. Denn die Angebotspalette eines Verlags
kann klassische Printangebote (z.B. Bücher und Zeitschriften),
Kalender und Gesellschaftsspiele ebenso umfassen wie etwa digitale
Medienangebote (z.B. Lernsoftware, eBooks, Hörspiele) oder
Werbe- und Marketingleistungen. Damit lässt sich auch der
Firmenbezeichnung des Verlags bereits nicht entnehmen, ob der
abgerechnete Verkauf von „Produkten“ sich auf
körperliche Gegenstände oder nicht verkörperte Werke
(oder sogar auf Dienstleistungen) bezieht.
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Anhaltspunkte für die Art der
abgerechneten Umsätze bietet vor diesem Hintergrund - entgegen
der Auffassung des FG - auch nicht die Behauptung, dass dem FA
bekannt gewesen sei, dass die Klägerin den Onlineshop des
Verlags betreibt. Denn über die Art und die Menge der
über den Onlineshop des Verlags vertriebenen und in diesem
Zusammenhang von dem Verlag an die Klägerin verkauften
„Produkte“ - sowie die Kenntnis des FA hiervon -
sagt dies nichts aus (vgl. bereits unter II.2.b bb (1)).
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3. Die Versagung des Vorsteuerabzugs im
Streitjahr, in dem die Klägerin lediglich über ein
Dokument verfügte, das die Anforderungen an eine
berichtigungsfähige Rechnung nicht erfüllt, und in dem
deshalb eine - erstmalige - Rechnung noch nicht erteilt war (vgl.
Senatsbeschluss in BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809 = SIS 12 22 11, Rz 33), entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH.
Danach kann der Vorsteuerabzug erst ausgeübt werden, wenn die
Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt wurde und der
Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. EuGH-Urteil
Terra Baubedarf-Handel vom 29.04.2004 - C-152/02, EU:C:2004:268,
Leitsatz sowie Rz 38, HFR 2004, 709 = SIS 04 23 36; Senatsurteil
vom 15.10.2019 - V R 14/18, BFH/NV 2020, 295 = SIS 20 00 18, Rz 28
ff.). Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der
Klägerin - weder aus dem EuGH-Urteil Vadan vom 21.11.2018 -
C-664/16 (EU:C:2018:933, HFR 2019, 65 = SIS 18 19 00) noch aus dem
EuGH-Urteil Barlis 06 (EU:C:2016:690, HFR 2016, 1031 = SIS 16 19 40).
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a) Nach dem EuGH-Urteil Vadan (EU:C:2018:933,
HFR 2019, 65 = SIS 18 19 00) kann „ein Steuerpflichtiger,
der nicht in der Lage ist, durch Vorlage von Rechnungen oder
anderen Unterlagen den Betrag der von ihm gezahlten Vorsteuer
nachzuweisen, nicht allein auf der Grundlage einer Schätzung
in einem vom nationalen Gericht angeordneten
Sachverständigengutachten ein Recht auf Vorsteuerabzug geltend
machen“ (EuGH-Urteil Vadan, EU:C:2018:933, Rz 48, HFR
2019, 65 = SIS 18 19 00). Zur Entbehrlichkeit einer Rechnung oder
bestimmter Rechnungsinhalte sagt diese Entscheidung nichts aus.
Vielmehr bestätigt sie die Bedeutung einer Rechnung oder
anderer Abrechnungsunterlagen für das Recht auf
Vorsteuerabzug.
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b) Nach der EuGH-Entscheidung Barlis 06
(EU:C:2016:690, HFR 2016, 1031 = SIS 16 19 40) kann der
Vorsteuerabzug u.a. nicht allein wegen der unzureichenden
Leistungsbeschreibung einer Rechnung versagt werden, wenn die
Steuerbehörde über alle notwendigen Informationen
verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen
für die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug vorliegen.
Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der
Rechnung selbst beschränken, sondern hat auch die vom
Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu
berücksichtigen (EuGH-Urteil Barlis 06, EU:C:2016:690, Rz 43
f., HFR 2016, 1031 = SIS 16 19 40). Im vorliegenden Fall
verfügte das FA jedoch nicht über alle notwendigen
Informationen, um zu prüfen, ob hinsichtlich der mit der
Credit Note abgerechneten Umsätze die materiellen
Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts zum
Vorsteuerabzug vorliegen. Denn der Credit Note und dem Accounting
Report ließen sich auch bei Berücksichtigung der sonst
dem FA bekannten Umstände - Firmenbezeichnung des Verlags und
Betrieb des Onlineshops des Verlags durch die Klägerin - keine
aussagekräftigen Angaben zu der Art der abgerechneten
Umsätze entnehmen (s.o. unter II.2.b bb (2) (c)). War danach
bereits offen, ob sich der abgerechnete Verkauf von
„Produkten“ auf körperliche
Gegenstände oder nicht verkörperte Werke (oder sogar auf
Dienstleistungen) bezieht, hatte das FA nicht sämtliche
Informationen, um zu prüfen, inwieweit der als Vorsteuer
geltend gemachte Betrag gesetzlich geschuldet war.
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40
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Dies würde im Übrigen selbst dann
gelten, wenn dem FA bekannt gewesen wäre, dass der Verlag ein
Softwarehersteller ist. Denn auch dann wäre es dem FA ohne
genauere Kenntnis von den abgerechneten Softwareumsätzen nicht
möglich gewesen, den angewendeten Steuersatz zu
überprüfen. Bei Softwareumsätzen ist die
Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst.
c UStG u.a. davon abhängig, ob auch das Recht zur Verwertung
insbesondere durch Vervielfältigung und Verbreitung
übertragen wird (vgl. Senatsurteil vom 25.11.2004 - V R 4/04,
BFHE 208, 470, BStBl II 2005, 415 = SIS 05 17 02, unter II.2., und
vom 27.09.2001 - V R 14/01, BFHE 196, 357, BStBl II 2002, 114 = SIS 02 02 61, unter II.2.).
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4. Es besteht für den Senat keine
Veranlassung, den EuGH nach Art. 267 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union im Wege eines
Vorabentscheidungsersuchens anzurufen.
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a) Die von der Klägerin in ihrem
Hilfsantrag formulierte Frage, ob die Versagung des Vorsteuerabzugs
allein aufgrund der Übersendung der Credit Note in einfacher
elektronischer Form mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, ist
nicht entscheidungserheblich. Denn der Vorsteuerabzug war im
Streitjahr bereits deshalb zu versagen, weil sie über kein
Dokument verfügte, das die Anforderungen an eine
berichtigungsfähige Gutschrift erfüllt.
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b) Soweit die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung angeregt hat, den EuGH zu den
Anforderungen an eine berichtigungsfähige Rechnung anzurufen,
bestehen im Hinblick auf die bereits vorliegende
EuGH-Rechtsprechung keine Zweifel an der zutreffenden Auslegung des
Unionsrechts. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass
auch unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Erfordernisse
eine berichtigungsfähige Rechnung jedenfalls dann nicht
vorliegt, wenn sie u.a. keine hinreichenden Angaben zur
Leistungsbeschreibung enthält (Senatsurteile in BFHE 265, 572
= SIS 19 18 79, Rz 16, und in BFHE 255, 348 = SIS 16 26 03, Rz 19).
Zudem ist in der Rechtsprechung des EuGH die besondere Bedeutung
der Leistungsbeschreibung für den Vorsteuerabzug anerkannt. So
hat dieser u.a. im Urteil Dankowski vom 22.12.2010 - C-438/09
(EU:C:2010:818, Leitsatz 1 sowie Rz 38, HFR 2011, 366 = SIS 11 01 66) entschieden, dass einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug
der Mehrwertsteuer zusteht, „wenn die entsprechenden
Rechnungen (…) insbesondere diejenigen Angaben enthalten, die
notwendig sind, um (…) die Art der erbrachten
Dienstleistungen zu identifizieren“. Hieraus folgt, dass
die Leistungsbeschreibung ein unverzichtbares Element des
Abrechnungsdokuments darstellt und dass ohne sie nicht von einer
(berichtigungsfähigen) Rechnung oder Gutschrift ausgegangen
werden kann. Wenn der Zweck der Rechnungsangaben darin besteht, es
den Steuerverwaltungen zu ermöglichen, die Entrichtung der
geschuldeten Steuer und ggf. das Bestehen des Vorsteueranspruchs zu
kontrollieren (vgl. EuGH-Urteil Barlis 06, EU:C:2016:690, Rz 27,
HFR 2016, 1031 = SIS 16 19 40, unter Hinweis auf die
Schlussanträge der Generalanwältin in den Nrn. 30, 32 und
46), kann dieser Zweck nur dann erreicht werden, wenn die
Steuerbehörden der Rechnung bzw. Gutschrift jedenfalls
entnehmen können, über welche Lieferung oder sonstige
Leistung abgerechnet wurde.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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