Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 11.5.2016 2 K 1572/14 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger), ein in der Republik Polen (Polen) ansässiger
Unternehmer, beantragte am 27.9.2012 im elektronischen Verfahren
über das von der polnischen Finanzverwaltung eingerichtete
Portal bei dem Beklagten und Revisionskläger (Bundeszentralamt
für Steuern - BZSt - ) die Vergütung von Vorsteuer in
Höhe von 6.645,44 EUR für den Zeitraum Januar bis
Dezember 2011 (Vergütungszeitraum). Dem Vergütungsantrag
war eine Rechnung der X GmbH vom 29.8.2011 über die Demontage
einer Windkraftanlage im Inland in elektronischer Form
beigefügt, die mit dem Aufdruck „Kopie“ versehen
war und in der deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Eine
elektronische Kopie (Scan) des Originals der Rechnung wurde dem
BZSt am 4.2.2013 - zusammen mit einem weiteren Antrag für
einen anderen Vorsteuervergütungszeitraum -
übermittelt.
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Das BZSt lehnte den Antrag für den
Vergütungszeitraum durch Bescheid vom 15.2.2013 mit der
Begründung ab, dass es sich bei dem auf elektronischem Weg
eingereichten Beleg nicht um den Scan der Originalrechnung
handele.
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Der Einspruch des Klägers blieb
erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 14.4.2014). Das BZSt
führte zur Begründung aus, die Rechnung sei nicht
innerhalb der Antragsfrist (30.9.2012) als „eingescanntes
Original“ beim BZSt eingegangen und eine
Vorsteuervergütung allein auf Grundlage einer eingescannten
Kopie nicht möglich.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Es vertrat die Auffassung, die innerhalb der Antragsfrist beim BZSt
eingereichte, als „Kopie“ bezeichnete Ausfertigung der
streitgegenständlichen Rechnung in elektronischer Form
genüge den Anforderungen an einen Antrag auf
Vorsteuervergütung.
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Das Urteil des FG ist in EFG 2017, 82 = SIS 16 27 29 veröffentlicht.
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Mit seiner Revision rügt das BZSt die
Verletzung materiellen Rechts (§ 61 Abs. 2 Satz 3 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV - in der im
Vergütungszeitraum maßgeblichen Fassung - a.F. -, Art.
10 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.2.2008 zur Regelung
der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie
2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in
einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige -
Richtlinie 2008/9/EG -, Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften Nr. L 44, S. 23 ff.). Durch die Umstellung auf ein
papierloses Verfahren hätten nach dem 2. Erwägungsgrund
der Richtlinie 2008/9/EG Verfahrensvereinfachungen und
-beschleunigungen durch den Wegfall des postalischen Verfahrens
erreicht werden sollen. Die allgemeinen Regelungen zum
Vergütungsverfahren hätten nicht geändert werden
sollen.
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Das BZSt beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtene
Vorentscheidung.
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II. Die Revision des BZSt ist
unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht
angenommen, dass eine „Kopie der Rechnung“ i.S.
des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. auch dann vorliegt, wenn der
Antragsteller eine Kopie eingescannt und elektronisch
übersandt hat.
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1. Zur Vereinfachung des
Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen
gemäß § 18 Abs. 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes
(UStG) mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die
Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im
Ausland ansässige Unternehmer abweichend von § 16, §
18 Abs. 1 bis 4 UStG in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei
kann auch angeordnet werden, wie und in welchem Umfang
Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und
Einfuhrbelegen nachzuweisen sind (§ 18 Abs. 9 Satz 2 Nr. 4
UStG).
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a) Auf der Grundlage von § 18 Abs. 9 Satz
1 UStG bestimmte § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. im
Vergütungszeitraum, dass dem Vergütungsantrag
„auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege
in Kopie beizufügen“ sind, wenn das Entgelt für
den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 EUR, bei Rechnungen
über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 EUR
beträgt. Die Regelung galt für
Vergütungsanträge nach dem 31.12.2009 (§ 74a UStDV
a.F., jetzt § 74a Abs. 1 UStDV).
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b) Unionsrechtliche Grundlage hierfür war
Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG. Danach kann der Mitgliedstaat der
Erstattung verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem
Erstattungsantrag „auf elektronischem Weg eine Kopie der
Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht“, falls sich
die Steuerbemessungsgrundlage auf einer Rechnung oder einem
Einfuhrdokument auf mindestens 1.000 EUR beläuft. Betrifft die
Rechnung Kraftstoff, so ist dieser Schwellenwert 250 EUR.
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2. Das FG hat zutreffend entschieden, dass das
Erfordernis des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F., „auf
elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie
beizufügen“, auch dann gewahrt ist, wenn es sich bei
dem beigefügten Dokument nicht um eine elektronische Kopie
(Scan) des Originals, sondern um einen Scan einer Kopie des
Originals, eines Rechnungsdoppels oder einer Zweitschrift
handelt.
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a) Der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat
durch Urteil vom 17.5.2017 V R 54/16 (BFHE 258, 186, BStBl II 2017,
925 = SIS 17 11 80; s. dazu auch Monfort, UR 2017, 640) Folgendes
entschieden: „Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist eine
Kopie der Rechnung i.S. von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV
a.F.“
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b) Der erkennende Senat schließt sich
dieser Auffassung an (gl.A. Bunjes/Leonard, UStG, 16. Aufl., §
18 Rz 45; Treiber in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 18 Rz
205; offenlassend Hildesheim in Offerhaus/Söhn/Lange, §
18 UStG, § 18 Rz 341) und überträgt sie auf sonstige
originalgetreue Reproduktionen der Rechnung (Abschriften,
Durchschriften u.Ä.). Dafür spricht der Wortlaut der Art.
10 der Richtlinie 2008/9/EG, § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F.;
denn in ihnen ist nur von „einer Kopie der
Rechnung“ bzw. „der Rechnung in Kopie“
die Rede, die dem Antrag in elektronischer Form beizufügen
ist. Eine „Kopie“ ist begrifflich die
„Abschrift, Durchschrift oder sonstige originalgetreue
Reproduktion, Doppel eines Schriftstücks o.Ä., besonders
Fotokopie“
(http://www.duden.de/rechtschreibung/Kopie#Bedeutung1). Dies
umfasst auch Rechnungsdoppel, Duplikate oder Zweitschriften der
Rechnung, wenn diese die Rechnung originalgetreu reproduzieren.
Auch sie dürfen nach dem Wortlaut der Richtlinie 2008/9/EG und
der UStDV in elektronischer Form vorgelegt werden.
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Sie sind auch inhaltlich eine Kopie der
Rechnung; denn sie sind - wie das FG für den Streitfall
festgestellt hat und sich außerdem aus den dem Senat
vorliegenden Akten ergibt - ein Abbild des Originals und
reproduzieren die Rechnung originalgetreu. Dass sie mit einem die
Kopie, das Doppel, Duplikat oder die Zweitschrift kenntlich
machenden Zusatz versehen sind, spielt hierfür keine
Rolle.
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3. Die Einwendungen des BZSt greifen nicht
durch.
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a) Die Einwendungen zur Absicht des
Gesetzgebers bei Schaffung des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F.
bleiben ohne Erfolg.
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aa) Das BZSt wendet ein, wenn die
Bundesrepublik Deutschland von der Ermächtigung des Art. 10
der Richtlinie 2008/9/EG Gebrauch mache und weiterhin die Vorlage
von Rechnungen zusammen mit dem Vergütungsantrag fordere,
könne es keine inhaltliche Änderung der Nachweispflichten
zur früheren Rechtslage gegeben haben. Es sei ständige
Rechtsprechung gewesen, dass dem Vergütungsantrag das Original
der Rechnung habe beigefügt werden müssen und eine Kopie
nicht ausgereicht habe. Eine Nachreichung des Originals
außerhalb der Antragsfrist habe nicht genügt. Daran sei
festzuhalten. „Kopie“ i.S. des Art. 10 der
Richtlinie 2008/9/EG bzw. des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F.
könne daher nur die elektronische Kopie (Scan) des Originals
sein. Das Original der Rechnung könne - abgesehen vom eher
seltenen Fall der elektronischen Rechnung - nicht elektronisch
übermittelt werden. Die Änderungen durch den Richtlinien-
und Verordnungsgeber könnten keinen vollständigen
Paradigmenwechsel begründen.
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bb) Aus der Entstehungsgeschichte der
Vorschrift ergibt sich dies jedoch nicht, sondern vielmehr, dass
der Gesetzgeber die formalen Anforderungen an den
Vergütungsantrag für in einem anderen Mitgliedstaat
ansässige Antragsteller mit § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F.
absenken wollte.
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(1) Nach dem Bericht des Finanzausschusses zum
Jahressteuergesetz 2009 (BTDrucks 16/11108, S. 39 ff.), mit dem
§ 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV zum 1.1.2010 neu gefasst worden ist,
dienten die Rechtsänderungen beim
Vorsteuer-Vergütungsverfahren der Umsetzung der Richtlinie
2008/9/EG. § 18 Abs. 9 UStG und § 59 ff. UStDV sind daher
richtlinienkonform auszulegen.
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(2) Nach Auffassung des Gesetzgebers, der auch
die UStDV durch Gesetz geändert hat, sind „folgende
Abweichungen gegenüber den Regelungen der bis zum 31.12.2009
geltenden 8. EG-Richtlinie vom 6.12.1979 (ABl. EG Nr. L 331 S. 11),
die durch § 18 Abs. 9 UStG, die §§ 59 bis 62 UStDV
in deutsches Recht umgesetzt worden ist“, hervorzuheben:
„Die Vorlage von Originalrechnungen bzw. Einfuhrdokumenten
ist nicht mehr zwingend materiell-rechtliche Voraussetzung für
die Vorsteuer-Vergütung“ (BTDrucks 16/11108, S. 40).
Schon dies belegt, dass die Auffassung des BZSt, es sei insoweit
keine Rechtsänderung beabsichtigt gewesen bzw. eingetreten,
nicht zutrifft.
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(3) Die Reduzierung der Pflichten der
Antragsteller war vielmehr vom Gesetzgeber ausdrücklich
beabsichtigt; denn er hat zur Begründung weiter
ausgeführt (BTDrucks 16/11108, S. 40): „Insgesamt
führen die Änderungen ... für in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige Unternehmer durch ... die verminderten
Pflichten bei der Übermittlung von Rechnungen und
Einfuhrbelegen zu einem Abbau von
Bürokratiekosten.“
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(4) Dass Kopien nach § 61 Abs. 2 Satz 3
UStDV i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 ausreichen sollten,
ergibt sich auch aus der Begründung zu § 61 Abs. 2 Satz 3
UStDV a.F. (BTDrucks 16/11108, S. 43), wonach „Absatz 2
Satz 3 ... die Verpflichtung zur Beifügung von Rechnungen und
Einfuhrbelegen in Kopie [regelt], wenn die darin ausgewiesene
Bemessungsgrundlage bestimmte Grenzen
überschreitet“. Dies belegt, dass der Gesetzgeber
die Beifügung von Kopien als ausreichend erachtet hat.
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(5) Die Ausführungen des Gesetzgebers zu
§ 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV (BTDrucks 16/11108, S. 43)
bestätigen das gefundene Ergebnis. Danach sieht
„Absatz 2 Satz 4 ... vor, dass die Finanzbehörde in
Einzelfällen die Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im
Original anfordern kann. Die bisherige generelle Verpflichtung zur
Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original enthielt
bislang § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG“. Dies belegt
ebenso, dass der Gesetzgeber eine Absenkung der bisherigen
Rechnungserfordernisse beabsichtigt hat.
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(6) Auch der Vergleich mit § 61a UStDV
belegt, dass der Gesetzgeber die Rechnungsanforderungen an den
Vergütungsantrag für in einem anderen Mitgliedstaat
ansässige Antragsteller absenken wollte: § 61a Abs. 2
Satz 3 UStDV regelt für nicht in einem anderen Mitgliedstaat
ansässige Antragsteller die Pflicht zur Übermittlung der
maßgeblichen Rechnungen und Einfuhrbelege im Original. Die
Regelung ist vom Gesetzgeber „insoweit
unverändert“ aus § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG a.F.
übernommen worden (BTDrucks 16/11108, S. 43). Für §
61 UStDV gilt dies nicht.
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(7) Die Erwägungsgründe der
Richtlinie 2008/9/EG stehen dieser Beurteilung ebenfalls nicht
entgegen. Zu der hier zu beurteilenden Frage verhalten sie sich
nicht. Nach dem 1. Erwägungsgrund hatten sowohl die
Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten als auch Unternehmen
erhebliche Probleme mit dem zuvor geltenden Recht. Das
Vergütungsverfahren sollte nach dem 2. Erwägungsgrund
hinsichtlich der Frist, innerhalb derer die Entscheidungen
über die Erstattungsanträge den Unternehmen mitzuteilen
sind, geändert werden. Gleichzeitig sollte vorgesehen werden,
dass auch die Unternehmen innerhalb bestimmter Fristen antworten
müssen. Außerdem sollte das Verfahren vereinfacht und
durch den Einsatz fortschrittlicher Technologien modernisiert
werden. Nach dem 3. Erwägungsgrund sollte das neue Verfahren
außerdem die Stellung der Unternehmen stärken
(Verzinsung, Einspruchsrecht).
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b) § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV i.d.F. der
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer
Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2392) hat deshalb -
entgegen der Auffassung des BZSt - nicht nur klarstellenden
Charakter.
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aa) Der Verordnungsgeber hat mit Wirkung ab
dem 30.12.2014 (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung
steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften) § 61 Abs.
2 Satz 3 UStDV dahin gehend geändert, dass nicht mehr die
Rechnung in Kopie, sondern „eingescannte
Originale“ beizufügen sind. Nach der Begründung
(BRDrucks 535/14, S. 16) ist, da die Belege zusammen mit dem Antrag
auf Vorsteuer-Vergütung auf elektronischem Weg zu
übermitteln sind, „eine Übermittlung als
Kopie“ nicht möglich. Durch die Änderung werde
„klargestellt, dass mit dem Antrag die eingescannten
Original-Rechnungen und -Einfuhrbelege zu übermitteln
sind“.
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bb) Durch die Vierte Verordnung zur
Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.7.2017 (BGBl I 2017,
2360) hat der Verordnungsgeber § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV erneut
geändert: Die Rechnungen und Einfuhrbelege sind seither
„als eingescannte Originale vollständig“
beizufügen. Dadurch sollen nach der Verordnungsbegründung
(BRDrucks 412/17, S. 26) im Hinblick auf die anders lautende
Rechtsprechung des FG Köln (Urteil vom 9.11.2016 2 K 1912/15,
juris, Az. des BFH: XI R 22/17) die „bei Umsetzung der
finanzgerichtlichen Rechtsprechung sonst entstehenden
Schwierigkeiten bei der Bearbeitung der Anträge auf
Vorsteuervergütung“ vermieden werden. Die
Neuregelung ist am 20.7.2017 in Kraft getreten (Art. 13 Abs. 1 der
Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher
Verordnungen).
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cc) Dies ändert jedoch nichts an der
unter II.3.a bb dargestellten, im Verordnungstext zum Ausdruck
kommenden Absicht des Gesetzgebers, der auch die UStDV
geändert hat, durch § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. eine
Rechtsänderung zugunsten der Unternehmer herbeizuführen.
Die Neuregelungen haben, soweit sie „eingescannte
Originale“ (gemeint wohl: das Original einer
elektronischen Rechnung oder der Scan eines Originals einer
Papier-Rechnung, vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter,
Umsatzsteuergesetz, § 18 Rz 718; Treiber in
Sölch/Ringleb, a.a.O., § 18 Rz 205) verlangen, - entgegen
der Auffassung des Verordnungsgebers - im Hinblick auf die
eindeutigen Unterschiede im Wortlaut nicht nur klarstellende
Bedeutung.
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dd) Ob § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV in den ab
30.12.2014 und ab dem 20.7.2017 geltenden Fassungen mit Art. 10 der
Richtlinie 2008/9/EG vereinbar ist, ist im Streitfall nicht zu
entscheiden.
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c) Der Zweck der Bestimmung steht, wie das FG
zutreffend erkannt hat, dieser Auslegung nach dem Wortlaut und der
Entstehungsgeschichte nicht entgegen; denn der weitere Einwand des
BZSt, die Einreichung eines Scans des Originals diene der
Vermeidung von Missbräuchen, trifft nicht zu.
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aa) Das BZSt macht geltend, die Pflicht zur
Vorlage eines Scans des Originals vermeide die mehrfache
Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen; denn bei redlichen
Antragstellern sei davon auszugehen, dass der Scan erst bei
Antragstellung vorgenommen werde und der Antragsteller daher noch
im Besitz der Rechnung sei. Außerdem sei ein Vergleich der
Dokumente möglich, während eingereichte Kopien oder
Zweitschriften den Vergleich erschwerten.
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bb) Dem BZSt ist zwar darin beizupflichten,
dass der Grundsatz der Missbrauchsbekämpfung bei der Auslegung
der Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG, § 18 Abs. 9 UStG, §
59 ff. UStDV zu berücksichtigen ist. Nach Art. 325 Abs. 1 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
bekämpfen die Union und die Mitgliedstaaten Betrügereien
und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete
rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel,
die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten sowie in den
Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen
effektiven Schutz bewirken. Dies gilt auch auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer (vgl. Urteile des Gerichtshofes der
Europäischen Union - EuGH - Taricco u.a. vom 8.9.2015
C-105/14, EU:C:2015:555, UR 2016, 367 = SIS 15 21 24, Rz 38;
WebMindLicenses vom 17.12.2015 C-419/14, EU:C:2015:832, UR 2016, 58
= SIS 16 00 04, Rz 41).
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cc) Durch die elektronische
Übertragungsform der Vergütungsanträge und ihrer
Anlagen ist es allerdings, wie das FG zutreffend erkannt hat,
anders als zuvor bei papiermäßiger Antragstellung unter
Übersendung von Originalen nicht mehr möglich, auf dem
übermittelten Dokument Markierungen anzubringen, die eine
wiederholte missbräuchliche Nutzung einer Rechnung zu
Vergütungszwecken verhindern könnte. Gleichwohl ist nach
Art. 20 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der Richtlinie 2008/9/EG, den
§ 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV in nationales Recht umgesetzt hat,
die Anforderung von Originalen vom Richtliniengeber auf Fälle
beschränkt worden, in denen der Vergütungs-Mitgliedstaat
„begründete Zweifel“ am Bestehen einer
bestimmten Forderung hat. Während bis zum 31.12.2009 die
Pflicht zur Vorlage von Originalen der Rechnungen der von der
Richtlinie vorgesehene Regelfall war, ist sie seit 1.1.2010 die
begründungsbedürftige Ausnahme. Diese (nachteiligen)
Folgen der Vereinfachung und Modernisierung des
Vorsteuer-Vergütungsverfahrens haben Richtliniengeber und
Gesetzgeber (anders als beim besonderen Vergütungsverfahren
für nicht in einem anderen Mitgliedstaat ansässige
Antragsteller) insoweit ersichtlich in Kauf genommen.
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dd) Es kann naturgemäß mit einem
Scan des Originals auch nicht geprüft werden, ob an dem
Original der Rechnung nach dem Anfertigen des Scans Manipulationen
vorgenommen wurden. Eine Prüfung des Originaldokuments auf
seine Authentizität ist anhand eines Scans ebenso
ausgeschlossen. Ob es sich bei dem elektronisch beigefügten
Dokument um einen Scan des Originals oder um einen Scan einer
Kopie, eines Doppels oder einer Zweitschrift handelt, ist auch
insoweit ohne Bedeutung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 258, 186, BStBl II
2017, 925 = SIS 17 11 80, Rz 13).
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39
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ee) Im Übrigen bleibt es dem BZSt
unbenommen, bei „begründeten Zweifeln am Bestehen
einer bestimmten Forderung“ i.S. des Art. 20 Abs. 1 Satz
4 der Richtlinie 2008/9/EG gemäß § 61 Abs. 2 Satz 4
UStDV, der ebenfalls richtlinienkonform auszulegen ist, vom
Antragsteller die Vorlage des Originals der Rechnung zu verlangen,
um zu prüfen, ob das eingescannte Dokument - wie im Streitfall
- die Rechnung originalgetreu reproduziert.
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d) Art. 178 Buchst. a der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Satz 2 UStG, die auch im besonderen Vergütungsverfahren gelten
(vgl. BFH-Urteile vom 20.8.1998 V R 55/96, BFHE 186, 460, BStBl II
1999, 324 = SIS 98 23 49, unter II.1.c, Rz 19; in BFHE 258, 186,
BStBl II 2017, 925 = SIS 17 11 80, Rz 19), führen zu keiner
anderen Beurteilung.
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41
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aa) Das BZSt trägt vor, das Original der
Rechnung habe eine herausragende Stellung, was in der
Möglichkeit zur Anforderung des Originals deutlich werde
(§ 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV, Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG).
Die Vorlage des Scans der Rechnung indiziere, dass der
Antragsteller im Besitz des Originals sei. Auch § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG verlange die Vorlage des Originals der
Rechnung. Für das besondere Vorsteuer-Vergütungsverfahren
könne nichts anderes gelten. Dies bestätige auch das
BFH-Urteil vom 20.10.2016 V R 26/15 (BFHE 255, 348, BFH/NV 2017,
252 = SIS 16 26 03), wonach der Besitz der Rechnung
Ausübungsvoraussetzung für das Recht zum Vorsteuerabzug
sei. Dies meine die Originalrechnung und nicht eine Kopie. Für
das Vergütungsverfahren sei das ebenso zu sehen, zumal dem
BZSt keine Prüfmöglichkeiten im Ausland zur
Verfügung stünden.
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bb) Zutreffend daran ist, dass sowohl das
Unionsrecht (Art. 178 Buchst. a MwStSystRL) als auch das nationale
Recht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG) für die
Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug verlangen, dass der
Unternehmer eine nach den Art. 218 ff. MwStSystRL, §§ 14,
14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
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43
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cc) Unzutreffend ist aber die Annahme des
BZSt, dass die Vorlage des Originals der Rechnung bei der
Finanzbehörde zwingende Voraussetzung für die
Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist. Der Unternehmer
muss die Rechnung in dem Zeitpunkt besessen haben, für den er
das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben will, aber nicht generell
das Original der Rechnung (im Regelbesteuerungsverfahren dem
Finanzamt oder im Vergütungsverfahren dem BZSt) vorgelegt
haben. Für das Vergütungsverfahren ergibt sich dies aus
§ 61 Abs. 2 Satz 3 und 4 UStDV sowie der Rechtsprechung zur
früheren Rechtslage (vgl. EuGH-Urteil Société
générale des grandes sources d’eaux
minérales françaises vom 11.6.1998 C-361/96,
EU:C:1998:282, UR 1998, 309 = SIS 98 16 50; BFH-Urteile in BFHE
186, 460, BStBl II 1999, 324 = SIS 98 23 49, unter II.1.c, Rz 19;
vom 19.11.1998 V R 69/96, BFH/NV 1999, 985 = SIS 98 59 17; vom
28.10.2010 V R 17/08, BFH/NV 2011, 658 = SIS 11 07 26, Rz 20; zum
allgemeinen Besteuerungsverfahren s. z.B. EuGH-Urteil Reisdorf vom
5.12.1996 C-85/95, EU:C:1996:466, UR 1997, 144 = SIS 97 05 24, Rz
30; BFH-Urteile vom 5.8.1988 X R 55/81, BFHE 154, 477, BStBl II
1989, 120 = SIS 88 24 29; vom 16.4.1997 XI R 63/93, BFHE 182, 440,
BStBl II 1997, 582 = SIS 97 17 52; vom 23.10.2014 V R 23/13, BFHE
247, 480, BStBl II 2015, 313 = SIS 14 33 32, Rz 21). Entscheidend
ist, dass die Finanzbehörde (oder im Falle des Rechtsstreits
das FG) aufgrund der vorgelegten Beweismittel zu der
Überzeugung gelangt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 15 Abs. 1 UStG einschließlich des
(ursprünglichen) Rechnungsbesitzes vorliegen (vgl. zum
Vorsteuer-Vergütungsverfahren BFH-Urteil vom 19.11.1998 V R
102/96, BFHE 187, 344, BStBl II 1999, 255 = SIS 99 02 57, unter
II.3.e, Rz 26).
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Deshalb ist auch unerheblich, dass der
Kläger im Streitfall die Originalrechnung verlegt hatte und
eventuell erst nach Ablauf der Antragsfrist wiedergefunden hat.
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4. Sonstige Rechtsfehler der angefochtenen
Vorentscheidung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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