Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13.12.2017 - 12 K
2690/16 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens
übertragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) lieferte im Streitjahr 1999 sog. Depotware im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Über ihre
Eingangslieferungen wurden Abrechnungen im Wege des Electronic Data
Interchange (EDI) erstellt.
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Aufgrund einer Rahmenvereinbarung
„Depot mit EDI“ übermittelten die Lieferanten
Stammdaten wie Netto-Einkaufspreis, Verkaufspreis und 18-stellige
Warenbezeichnung für das festgelegte Sortiment per Electronic
Data Interchange for Administration, Commerce and Transport
(EDIFACT), einem internationalen Standard für das Format
elektronischer Daten im Geschäftsverkehr. Die Stammdaten
wurden elektronisch in das Kassensystem der Klägerin
eingepflegt. Der Lieferant war dabei u.a. zuständig für
die Auszeichnung aller Artikel mit European Article Number
Etiketten. Die Anlieferung der Ware erfolgte bedarfsgerecht zentral
an das Zentralwarenlager der Klägerin. Die Waren verblieben
bis zum Abverkauf im Eigentum des Lieferanten. Die Klägerin
informierte die Lieferanten über die Abverkäufe durch
einen wöchentlichen Sales-Report im Wege des Datenaustausches
über EDIFACT. Dabei handelt es sich um einen elektrischen
Impuls, der von der EDV der Klägerin über entsprechende
Netze an die EDV des Lieferanten versandt wurde. Aufgrund dieses
Impulses wurden in der EDV des Lieferanten und der Klägerin
ohne manuellen Eingriff Dokumente erstellt, welche alle Angaben
i.S. von § 14 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr
geltenden Fassung (UStG) enthielten. Insbesondere wurden aus dem
System der Lieferanten Steuersatz und Steuerbetrag ergänzt.
Die Dokumente wurden durch die Lieferanten ausgedruckt oder
elektronisch archiviert. Eine Übersendung einer Gutschrift in
Papierform durch die Klägerin oder einer Rechnung durch die
Lieferanten erfolgte zunächst nicht. Erst im Jahr 2006 wurden
von der Klägerin Sammelrechnungen über Gutschriften
erstellt und an die Lieferanten in Papierform
übersandt.
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Im Rahmen einer Außenprüfung
für das Streitjahr 1999 reichte die Klägerin am
30.11.2007 unter Hinweis auf ein Besprechungsergebnis und ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht eine berichtigte
Umsatzsteuererklärung mit einem verminderten Vorsteuerbetrag
für das Streitjahr ab. Der Beklagte und Revisionskläger
(das Finanzamt - FA - ) setzte dementsprechend mit Bescheid vom
17.12.2007 Zinsen zur Umsatzsteuer für das Streitjahr
fest.
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Hiergegen legte die Klägerin jeweils
Einspruch ein, wobei sie den Einspruch gegen die
Umsatzsteuerfestsetzung 1999 wieder zurücknahm. Stattdessen
stellte sie den Antrag, den Bescheid gemäß § 164
Abs. 2 der Abgabenordnung zu ändern. Diesen Antrag lehnte das
FA mit Schreiben vom 04.11.2009 ab. Hiergegen legte die
Klägerin wiederum Einspruch ein.
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung ging das FA davon aus, dass ein
Vorsteuerabzug nicht anzuerkennen sei, da er auf den Abrechnungen
im Rahmen des Depot-Systems mit EDI beruhe. Die Klägerin habe
es versäumt, die Gutschrift ihren Lieferanten in Schriftform
zuzusenden. Dieser Betrag sei daher in der
Umsatzsteuererklärung vom 30.11.2007 zu Recht nicht
berücksichtigt worden.
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Mit Bescheid vom 26.11.2010 änderte
das FA die Steuerfestsetzung für 1999 erneut und minderte den
Betrag der festgesetzten Umsatzsteuer und setzte zudem Zinsen zur
Umsatzsteuer fest. Außerdem hob er den Vorbehalt der
Nachprüfung auf. Auch hiergegen legte die Klägerin am
23.12.2010 jeweils Einspruch ein.
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Die Klägerin beantragte zudem mit
Schreiben vom 23.10.2008, den streitigen Vorsteuerabzug im Wege
einer Billigkeitsmaßnahme nicht erst für Februar 2006 zu
gewähren, sondern schon für das Streitjahr, oder ihr
jedenfalls die Zinsen auf die streitigen Vorsteuerbeträge zu
erlassen. Mit Schreiben vom 17.04.2012 lehnte das FA den Erlass der
Zinsen im Billigkeitswege ab.
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Hiergegen legte die Klägerin mit
Schreiben vom 9.5.2012 ebenfalls Einspruch ein. Die Klägerin
beantragte zugleich, das Verfahren über diesen Einspruch
„mit den bereits anhängigen Verfahren in der Hauptsache
und der Zinsfestsetzung zu verbinden“. Mit
Einspruchsentscheidung vom 24.10.2012 wies das FA die
Einsprüche der Klägerin jeweils als unbegründet
zurück.
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Im ersten Rechtsgang wies das Finanzgericht
(FG) die Klage gegen den Zinsbescheid als unzulässig und die
Klage im Übrigen als unbegründet ab. Der Bundesfinanzhof
(BFH) hob das FG-Urteil mit Beschluss vom 21.07.2016 - V B 66/15
(BFH/NV 2016, 1574 = SIS 16 21 60) auf und verwies die Sache an das
FG zurück.
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Im zweiten Rechtsgang gab das FG der Klage
im Hauptantrag statt. Nach seinem in EFG 2018, 1593 = SIS 19 01 48
veröffentlichten Urteil lagen bereits im Streitjahr zum
Vorsteuerabzug berechtigende Gutschriften vor. Der Begriff der
Urkunde sei nicht auf Schriftstücke in Papierform
beschränkt gewesen. Die Übermittlung elektronischer Daten
im EDI-Verfahren sei ausreichend gewesen. Alle erforderlichen Daten
seien automatisiert übermittelt worden. Unionsrechtlich sei
eine Empfehlung der Europäischen Kommission zum EDI zu
berücksichtigen, was bei der Auslegung der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
(Richtlinie 77/388/EWG) zu beachten sei. Spätere
Änderungen des nationalen Rechts hätten nur
klarstellenden Charakter gehabt. Der Berichtigung in 2006 komme
Rückwirkung auf das Streitjahr zu. Die EDI-Rechnung sei
berichtigungsfähig. Im Hinblick auf die Klagestattgabe im
Hauptantrag hatte das FG nicht mehr über die Hilfsanträge
zum Verfahren nach § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung
(FGO), zur Beiladung und zum Billigkeitserlass zu
entscheiden.
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Hiergegen wendet sich das FA mit der
Revision. Gegen die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs spreche
nicht nur die Art der Übermittlung, es fehlten auch
Rechnungsangaben. Die ursprünglichen Datensätze
enthielten keinen Steuerausweis. Auch der von der Klägerin
übermittelte Sales-Report habe keine Angaben zum Steuersatz
und auch keinen Steuerausweis enthalten. Damit hätten
wesentliche Rechnungsangaben gefehlt. Ergänzungen im System
der Lieferanten könnten der Klägerin nicht zugerechnet
werden. Eine Rechnungsberichtigung komme mangels hinreichender
Ausgangsdokumente nicht in Betracht. Schließlich hätten
Rechnungen in Papierform erteilt werden müssen.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Auch Urkunden könnten elektronisch
übermittelt werden. Ein Papiererfordernis gehe über das
Unionsrecht hinaus. Die Lieferanten seien nicht Aussteller der im
EDI-Verfahren übermittelten Dokumente gewesen. Aussteller der
Dokumente in der EDV der Lieferanten sei die Klägerin gewesen.
Aufgrund des elektronischen Impulses seien Dokumente auch in der
EDV der Klägerin erstellt worden. Schließlich komme der
Rechnungsberichtigung Rückwirkung zu. Der Übersendung von
Rechnungsdokumenten per Telefax und per EDI sei gemeinsam, dass
beide auf einem vom Absender an den Empfänger gesendeten
elektrischen Impuls beruhten. Dabei enthalte der elektrische Impuls
im EDI-Verfahren noch weitergehende Informationen. Die
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
müsse Beachtung finden.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife
an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
FGO). Entgegen dem Urteil des FG setzte der Vorsteuerabzug nach der
Rechtslage im Streitjahr eine Rechnung in Papierform voraus.
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1. Nach dem im Streitjahr geltenden § 15
Abs. 1 Nr. 1 UStG war der Unternehmer berechtigt, die in Rechnungen
i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer abzuziehen.
Rechnung war nach § 14 Abs. 4 UStG jede Urkunde, mit der ein
Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine
Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem
Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese
Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
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Unionsrechtlich beruhten diese Regelungen auf
Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG, aus dem sich
das Recht auf Vorsteuerabzug ergab, auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. a
dieser Richtlinie, auf dem das Rechnungserfordernis beruhte, und
auf Art. 22 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 dieser Richtlinie. Diese
Bestimmung hatte folgenden Wortlaut: Jeder Steuerpflichtige hat
für die Lieferungen von Gegenständen und die
Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen oder an
eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt, eine
Rechnung oder ein an deren Stelle tretendes Dokument auszustellen.
Art. 22 Abs. 3 Buchst. c dieser Richtlinie bestimmte zudem, dass
die Mitgliedstaaten die Kriterien festlegen, nach denen ein
Dokument als Rechnung betrachtet werden kann.
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2. Entgegen dem Urteil des FG erforderte der
Begriff der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung oder
Gutschrift im Streitjahr 1999 eine Abrechnung in Schriftform.
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a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden
Senats setzte der Vorsteuerabzug einen sog.
„Belegnachweis“ mittels eines
„Abrechnungspapieres“ in Form einer Rechnung
oder Gutschrift voraus (BFH-Urteile vom 24.09.1987 - V R 50/85,
BFHE 153, 65, BStBl II
1988, 688 = SIS 88 12 24, und V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II
1988, 694 = SIS 88 12 23, jeweils unter II.5.), den der erkennende
Senat als „urkundenmäßigen Nachweis“
ansah (BFH-Urteile in BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688 = SIS 88 12 24, und in BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694 = SIS 88 12 23, jeweils
unter II.9.).
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b) Auf dieser Grundlage hat die
Finanzverwaltung als Rechnungen zutreffend nur Urkunden angesehen
und hierfür auf das Vorliegen eines Schriftstücks
abgestellt und für elektronisch übermittelte Daten eine
zusätzliche schriftliche Abrechnung verlangt (Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 25.05.1992, BStBl I 1992, 376 =
SIS 92 14 25, unter 1.).
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c) Danach kam ein Vorsteuerabzug aufgrund von
Abrechnungen im EDI-Verfahren nur bei Vorliegen einer
zusätzlichen schriftlichen Abrechnung in Betracht
(Fritzemeyer/ Heun, Computer und Recht - CR - 1992, 198;
Raubenheimer, CR 1993, 19, 22, und Bernütz, DB 2003,
2405).
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d) Bestätigt wird diese Beurteilung nach
der bereits im Streitjahr vorliegenden Rechtsprechung des
erkennenden Senats durch die spätere Änderung der
Rechtslage.
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aa) Mit Wirkung ab 1.1.2002 ergänzte Art.
9 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000
(BGBl I 2000, 1433) § 14 Abs. 4 UStG um einen Satz 2, nach der
Rechnung „auch eine mit einer digitalen Signatur nach dem
Signaturgesetz vom 22.07.1997 (BGBl I 1870, 1872) in der jeweils
geltenden Fassung versehene elektronische Abrechnung“
war. Aufgrund weiterer Änderungen (erste Änderung bereits
vor dem Inkrafttreten durch Art. 18 Nr. 6 Buchst. b des
Steueränderungsgesetzes 2001, BGBl I 2001, 3794, und zweite
Änderung durch Art. 10 Nr. 2 des Gesetzes vom 23.07.2002, BGBl
I 2002, 2715) kam es auf eine mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur oder eine mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem
Signaturgesetz versehene elektronische Abrechnung an.
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Nach der amtlichen Gesetzesbegründung
wurden durch diese Neuregelung „– neben den
herkömmlichen Papierrechnungen - auch elektronische
Abrechnungen unter bestimmten Voraussetzungen als Rechnungen
anerkannt“. Damit sollte einem Anliegen der Wirtschaft
Rechnung getragen werden (BTDrucks 14/2683, S. 130). Dies sollte
aber nur unter den Bedingungen der Neuregelung gelten:
„Wird die Voraussetzung des § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG
nicht erfüllt, gelten die elektronischen Abrechnungen nicht
als Rechnungen im Sinne des § 14 UStG, d. h. sie können
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen“ (BTDrucks 14/2683,
S. 131).
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Die Annahme des FG, spätere
Änderungen des nationalen Rechts seien nur klarstellender Art
gewesen, trifft somit nicht zu. Durch die Neuregelung sollte der
Rechnungsbegriff erweitert werden (zutreffend Vellen, UR 2001, 185,
187). Träfe hingegen die Rechtsauffassung der Klägerin
zu, hätte sich durch das Erfordernis der digitalen Signatur
oder der qualifizierten elektronischen Signatur die Rechtslage
entgegen dem Willen des historischen Gesetzgebers
verschärft.
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bb) Damit spricht auch die nach dem Streitjahr
geänderte Rechtslage gegen das Vorliegen von im Streitjahr zum
Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen. Denn mangels digitaler
Signaturen oder qualifizierter elektronischer Signaturen handelte
es sich bei den im Streitjahr vorliegenden Abrechnungsdokumenten
auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen auch nach
der späteren Rechtslage nicht um Rechnungen.
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e) Ein Verstoß gegen das Unionsrecht
liegt nicht vor. Denn waren die Mitgliedstaaten nach dem im
Streitjahr erreichten Harmonisierungsstand berechtigt, die
Kriterien festzulegen, nach denen ein Dokument als Rechnung
betrachtet werden konnte (s. oben II.1.), stand das
Urkundenerfordernis im Einklang mit der Richtlinie. Die
Mitgliedstaaten waren daher auch nicht verpflichtet, Empfehlungen
der Europäischen Kommission umzusetzen.
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3. Entgegen der Auffassung der Klägerin
steht das danach bestehende Erfordernis einer
urkundenmäßigen Abrechnung nicht nur im Einklang mit dem
im Streitjahr bestehenden Harmonisierungsstand des Unionsrechts,
nach dem die Mitgliedstaaten befugt waren, die Kriterien festlegen,
nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden könnte
(s. oben II.1.), sondern entspricht auch der Rechtsprechung des
EuGH.
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a) Der EuGH hat im Urteil Terra Baubedarf-Handel vom
29.4.2004 - C-152/02 (EU:C:2004:268) auf Vorlage durch den
erkennenden Senat zu der auch im Streitjahr bestehenden Rechtslage
1999 geantwortet: „Für den Vorsteuerabzug nach
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
… ist Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie
dahin auszulegen, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den
Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die beiden nach
dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
dass die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung
bewirkt wurde und dass der Steuerpflichtige die Rechnung oder das
Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten
Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann.“
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In Rz 37 der Entscheidungsgründe hat der
EuGH dies insbesondere wie folgt begründet: „Es
verstößt keineswegs gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der
Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug für den
Erklärungszeitraum vorzunehmen hat, in dem sowohl die
Voraussetzung des Besitzes einer Rechnung oder eines als Rechnung
zu betrachtenden Dokuments als auch die der Entstehung des
Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind. Dieses Erfordernis steht
nämlich zum einen im Einklang mit einem der Ziele der Sechsten
Richtlinie, das darin besteht, die Erhebung der Mehrwertsteuer und
ihre Überprüfung sicherzustellen (…), zum anderen
erfolgt, wie in Randnummer 35 des vorliegenden Urteils
festgestellt, die Zahlung für die Lieferung von
Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen und
damit die Abführung der Vorsteuer regelmäßig nicht
vor Erhalt einer Rechnung.“
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b) Der EuGH hat in seiner weiteren
Rechtsprechung hieran festgehalten.
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aa) So hat er in seinem Urteil Senatex vom
15.9.2016 - C-518/14 (EU:C:2016:691, Rz 39) unter
ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil Terra
Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) wiederholt, „dass das
Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum
auszuüben ist, in dem die Lieferung der Gegenstände oder
die Dienstleistung bewirkt wurde und in dem der Steuerpflichtige
die Rechnung besitzt“ und zudem darauf hingewiesen, dass
die Rechtssache Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) ein
Unternehmen betraf, „das zum Zeitpunkt der Ausübung
des Vorsteuerabzugsrechts nicht über eine Rechnung
verfügte, so dass der Gerichtshof nicht über die
zeitlichen Wirkungen der Berichtigung einer ursprünglich
ausgestellten Rechnung entschieden hat“, so dass sich die
Rechtssache Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) von der
Rechtssache Senatex (EU:C:2016:691) unterschied, „dass
Senatex zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug
ausübte, über Rechnungen verfügte und die
Mehrwertsteuer gezahlt hatte“.
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Nach Maßgabe des EuGH-Urteils Senatex
(EU:C:2016:691) ist danach der - hier vorliegende - Fall der im
Streitjahr fehlenden Rechnung von dem - hier nicht gegebenen - Fall
der Berichtigung einer zuvor (hier im Streitjahr) fehlerhaft
erteilten Rechnung abzugrenzen.
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bb) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus
dem von der Klägerin für ihre Rechtsauffassung
angeführten Urteil Barlis 06 vom 15.09.2016 - C-516/14
(EU:C:2016:690). Der EuGH hat hier geantwortet, dass Art. 178
Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem „die
nationalen Steuerbehörden daran hindert, das Recht auf
Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die Rechnung, die
der Steuerpflichtige besitzt, nicht die Voraussetzungen von Art.
226 Nrn. 6 und 7 der Richtlinie erfüllt, obwohl diese
Behörden über alle notwendigen Informationen
verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen
Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts
vorliegen“.
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Weder aus dieser Antwort noch aus der
Fallgestaltung, auf die sich diese Antwort bezieht, ergibt sich
eine Aufgabe des EuGH-Urteils Terra Baubedarf-Handel
(EU:C:2004:268). Im Übrigen versteht der erkennende Senat die
Rechtsprechung des EuGH dahingehend, dass er durch geeignete
Formulierung („Aufgabe der Rechtsprechung“)
kenntlich machen würde, wenn er an früheren
Entscheidungen nicht mehr festhalten wollte.
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cc) Gleiches gilt für das ebenso von der
Klägerin angeführte EuGH-Urteil Vãdan vom
21.11.2018 - C-664/16 (EU:C:2018:933). Der EuGH hat hier wie folgt
geantwortet: „Die Richtlinie 2006/112/EG …,
insbesondere Art. 167, Art. 168, Art. 178 Buchst. a und Art. 179,
sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer
und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen,
dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein
Steuerpflichtiger, der nicht in der Lage ist, durch Vorlage von
Rechnungen oder anderen Unterlagen den Betrag der von ihm gezahlten
Vorsteuer nachzuweisen, nicht allein auf der Grundlage einer
Schätzung in einem vom nationalen Gericht angeordneten
Sachverständigengutachten ein Recht auf Vorsteuerabzug geltend
machen kann.“
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Der EuGH hat auch hier sein früheres
Urteil Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) nicht aufgegeben. Der
erkennende Senat entnimmt daher dem EuGH-Urteil Vãdan
(EU:C:2018:933), dass nationale Gerichte bei - bereits von Anfang
an - fehlenden Rechnungen nicht verpflichtet sind, Schätzungen
auf der Grundlage von Sachverständigengutachten
durchzuführen. Zudem bezieht sich der EuGH ausdrücklich
auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu dem der
EuGH im fortgeltenden Urteil Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268)
entschieden hatte, dass er gewahrt sei, wenn der
„Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug für den
Erklärungszeitraum vorzunehmen hat, in dem sowohl die
Voraussetzung des Besitzes einer Rechnung oder eines als Rechnung
zu betrachtenden Dokuments als auch die der Entstehung des
Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind“.
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Soweit der EuGH daher ausführt, dass
„die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses,
Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der
Neutralität und der Verhältnismäßigkeit
[verstößt], da dadurch dem Steuerpflichtigen auf
unverhältnismäßige Weise die steuerliche
Neutralität seiner Umsätze verwehrt würde
(EuGH-Urteil Vãdan, EU:C:2018:933, Rz 42), ergibt sich
hieraus unter Berücksichtigung seiner weiteren Rechtsprechung
nur, dass zunächst fehlerhaft erteilte Rechnungen mit
Rückwirkung berichtigt werden können (vgl. EuGH-Urteil
Senatex, EU:C:2016:691) oder unter Berücksichtigung weiterer
Umstände ergänzt werden können (EuGH-Urteil Barlis
06, EU:C:2016:690). Demgegenüber ist an den sich aus dem
EuGH-Urteil Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) ergebenden
Erfordernissen weiter festzuhalten.
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c) Soweit die Klägerin aus dem von ihr
zitierten Schrifttum Abweichendes ableitet (vgl. z.B.
Höink/Hudasch, BB 2019, 542, 544; Hartmann, DStR 2019, 595,
Korn, DStR kurzgefasst 2019, 13, Spils ab Wilken, Agrarbetrieb
2019, 223, von Streit/Streit, Zeitschrift für das gesamte
Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2019, 13, Maunz, MwStR 2019, 34, und
Nücken, UR 2018, 965) schließt sich der erkennende Senat
dem aus den vorstehenden Gründen jedenfalls für die im
Streitjahr geltende Rechtslage nicht an.
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Denn dabei bleibt in Bezug auf das
EuGH-Urteil Vãdan (EU:C:2018:933) unberücksichtigt,
dass dort zwar „Kassenzettel“ vorlagen, die
möglicherweise die Rechnungsanforderungen erfüllten,
diese aber nach ihrem Zugang beim Leistungsempfänger
unleserlich geworden waren (EuGH-Urteil Vãdan,
EU:C:2018:933, Rz 29). Dem entspricht die Rechtsprechung des
Senats, nach der der Unternehmer den Nachweis darüber, dass
ein anderer Unternehmer Steuern für Lieferungen oder sonstige
Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, mit allen
verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen kann
(BFH-Urteil vom 23.10.2014 - V R 23/13, BFHE 247, 480, BStBl II
2015, 313 = SIS 14 33 32, Leitsatz 1). Eine weitergehende
Möglichkeit „durch bloßen Zeugenbeweis die
materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs“
nachweisen zu können (vgl. etwa Hartman, DStR 2019, 596)
ergibt sich demgegenüber aus dem EuGH-Urteil Vãdan
(EU:C:2018:933) nicht. Im Hinblick auf das weiter zu beachtende
Urteil Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) kann daher weder
„eine Rechnung als formelle Anforderung komplett
entfallen“ (so von Streit/Streit, MwStR 2019, 13, 18)
noch kommt es in Betracht, dass „der Vorsteuerabzug auch
dann gewährt werden muss, wenn gar keine Rechnung
vorliegt“ (Maunz, MwStR 2019, 34). Dementsprechend ergibt
sich auch nichts anderes aus dem von der Klägerin
angeführten EuGH-Urteil Pannon Gep Centrum vom 15.7.2010 -
C-368/09 (EU:C:2010:441), das den Fall einer
„ursprünglichen Rechnung“ betrifft, in der
„ein falsches Datum des Abschlusses der Dienstleistung
aufgewiesen“ war und die dann später berichtigt
wurde.
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4. Lagen somit im Streitjahr keine Rechnungen
vor, konnten diese auch nicht später mit Rückwirkung auf
das Streitjahr berichtigt werden (BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R
26/15, BFHE 255, 348 = SIS 16 26 03). Die als
„EDI-Rechnungen“ bezeichneten Dokumente waren
als Nichtrechnungen nicht berichtigungsfähig.
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5. Die Sache ist nicht spruchreif. Hat die
Klage im Hauptantrag keinen Erfolg, hat das FG nunmehr über
die Hilfsanträge zu entscheiden.
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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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