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Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs

Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs: Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG) können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet (Bestätigung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 10.11.1994 V R 45/93, BFHE 176 S. 472, BStBl 1995 II S. 395 = SIS 95 09 42, unter II.2.c bb). Die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen müssen der Rechnung nicht beigefügt sein. - Urt.; BFH 16.1.2014, V R 28/13; SIS 14 10 28

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Vorsteuerabzug
Fundstellen
  1. BFH 16.01.2014, V R 28/13
    BStBl 2014 II S. 867
    DStR 2014 S. 743
    BFHE 244 S. 126
    BFH/NV 2014 S. 807

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 7.10.201
    Heu in DStR 15/2014 S. 745
    C.H. in DB 18/2014 S. M 7
    M.S. in StuB 9/2014 S. 342
    P.P. in MwStR 10/2014 S. 343
    KAM in Stbg 7-8/2013 S. M 15
    Ch.W. in BFH/PR 7/2014 S. 232
    M.Sch. in HFR 6/2014 S. 545
    wt in UVR 9/2014 S. 258
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 22 Abs. 3 Buchst. b
[UStG] § 14, § 14 a, § 15
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Berlin-Brandenburg, 29.11.2012, SIS 13 23 84, Vorsteuerabzug, Vorsteuerberichtigung, Rechnung, Anforderung
Zitiert in... / geändert durch...
  • Thüringer FG 23.11.2021, SIS 22 08 83, Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten einer verpachteten Photovoltaikanlage: Ein Vorsteuerabzug aus Ansch...
  • BMF 9.9.2021, SIS 21 15 08, Vorsteuerabzug, Angabe des Leistungszeitpunkts bzw. -zeitraums in der Rechnung: Das Bundesfinanzministeri...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 9.9.2020, SIS 22 07 22, Vorsteuerabzug trotz fehlender Angabe des Lieferzeitpunkts in der Eingangsrechnung: Eine zum Vorsteuerabz...
  • FG Baden-Württemberg 4.6.2020, SIS 20 15 89, Vorsteuerabzug aus Gutschriften und Rechnungen für Edelmetalllieferungen: 1. Der Vorsteuerabzug setzt die...
  • BFH 12.3.2020, SIS 20 11 10, Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung: Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung und kann deshalb au...
  • BFH 15.10.2019, SIS 19 19 20, Anforderungen zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungszeitpunkt für eine zum Vorsteuerabzug berechtige...
  • BFH 10.7.2019, SIS 20 00 43, Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug, handelsübliche Bezeichnung, Parallelentscheidung zu XI R 28/18: 1. ...
  • BFH 10.7.2019, SIS 20 00 44, Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug und Belegnachweis, handelsübliche Bezeichnung, teilweise Parallelent...
  • BFH 10.7.2019, SIS 19 19 18, Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug, handelsübliche Bezeichnung: 1. Zur Frage, welchen Anforderungen Rec...
  • FG Münster 14.3.2019, SIS 19 09 14, Frage des Vorliegens einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung, erforderlicher Beleg- und B...
  • BFH 14.2.2019, SIS 19 06 16, Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer: Die für die Berechtigung zum Vorsteuera...
  • FG Hamburg 8.11.2018, SIS 18 21 33, Rechnungsanforderungen bei Containerentladearbeiten: 1. Der Leistungsgegenstand ist nicht hinreichend spe...
  • FG Hamburg 29.6.2018, SIS 18 14 88, Umsatzsteuer, Anforderungen an die Konkretisierung des Leistungsgegenstandes bei Containerbe- und -entlad...
  • Hessisches FG 19.6.2018, SIS 19 04 39, Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zum Vorsteuerabzug bei Waren im Niedrigpreissegment: 1. Für de...
  • Hessisches FG 19.6.2018, SIS 19 04 40, Anforderungen an die Leistungsbeschreibung bei Warenlieferungen im Niedrigpreissegment bei innergemeinsch...
  • BFH 1.3.2018, SIS 18 07 77, Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug: Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt (§ 14 Abs. 4 S...
  • FG Köln 15.2.2018, SIS 18 17 94, Vorsteuervergütung, formelle Anforderungen an Rechnung: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mu...
  • Hessisches FG 12.10.2017, SIS 18 03 23, Vorsteuerabzug bei Lieferung von Textilbekleidung im Niedrigpreissegment: 1. Im Bereich des Handels von K...
  • Hessisches FG 12.10.2017, SIS 18 01 05, Leistungsbeschreibung bei massenhaftem Handel von Modeschmuck im Niedrigpreissegment: 1. Beim massenhafte...
  • BFH 16.3.2017, SIS 17 10 25, Steuerschuld aufgrund Rechnungserteilung: Verweist eine Gutschrift auf einen Vertrag, aus dem sich die Pe...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • FG Bremen 26.1.2017, SIS 17 07 68, Kein Vorsteuerabzug aus einer von einem Rechnungsaussteller in der nicht existierenden Rechtsform der "UG...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 17.1.2017, SIS 17 19 92, Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, die den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht ang...
  • FG Köln 9.11.2016, SIS 17 20 70, Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren gem. § 18 Abs. 9 UStG: Es steht fest, dass der Stpfl. die stre...
  • BFH 20.10.2016, SIS 16 26 03, Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung, Voraussetzungen d...
  • BFH 29.3.2016, SIS 16 15 10, Vertrauensschutz bei Ausfuhrlieferungen: Ein Unternehmer kann sich auch bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 4 ...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 2.3.2016, SIS 16 20 18, Verböserungsverbot im gerichtlichen Verfahren, Uneinbringlichkeit des Entgelts, kein Vorsteuerabzug aus n...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Berlin-Brandenburg 24.11.2015, SIS 16 01 83, Kein Vorsteuerabzug für Vorleistungen zur Durchführung von Verkaufsfahrten bei unzureichender Leistungsbe...
  • BFH 10.9.2015, SIS 15 28 64, Anforderungen an die Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs, Strohmann als leistender Unternehmer: 1. De...
  • FG Hamburg 17.6.2015, SIS 15 19 97, Versagung des Vorsteuerabzugs trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr...
  • FG Berlin-Brandenburg 10.6.2015, SIS 15 19 64, Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne ausreichende Leistungsbeschreibung, keine Rückwirkung einer Rechn...
  • FG München 9.6.2015, SIS 15 24 12, Gutglaubensschutz bei der Ausfuhrlieferung: 1. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn eine steu...
  • FG Hamburg 11.3.2015, SIS 15 12 31, Umsatzsteuer, Heranziehung ergänzender Geschäftsunterlagen zur Bezeichnung von Art und Umfang der abgerec...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BMF 10.12.2014, SIS 14 33 15, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31. Dezember 2014: Der UStAE wurde in zahlreichen Punkten g...
  • BFH 19.11.2014, SIS 15 08 02, Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis nach § 14 c UStG: 1. Die Anforderungen an einen unber...
  • BFH 22.7.2014, SIS 14 27 43, Verweis einer Rechnung auf ergänzende Geschäftsunterlagen: 1. Nimmt eine Rechnung hinreichend eindeutig a...
Fachaufsätze
  • LIT 02 87 75 Heu, DStR 15/2014 S. 745: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs - Anmerkung zum...

 

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betätigte sich im Streitjahr 2004 als Immobilienmakler. Mit Rechnungen vom 28. und 30.12.2004 stellte die C-GmbH dem Kläger Beträge in Höhe von ... EUR und ... EUR zuzüglich Umsatzsteuer (16 v.H.) in Höhe von ... EUR und ... EUR in Rechnung. Zur Beschreibung der mit den Rechnungen abgerechneten Leistungen wird in der Rechnung vom 28.12.2004 u.a. ausgeführt: „gemäß unserer Vereinbarung zum Projekt der X-AG ‘...’ berechnen wir Ihnen die von uns erbrachten Leistungen wie folgt:“; in der Rechnung vom 30.12.2004 wird ausgeführt: „gemäß unserer Vereinbarung zum Projekt L. F. der X-AG erlauben wir uns unsere erbrachten Leistungen wie folgt in Rechnung zu stellen:“. Im Folgenden wurde der Einsatz einer Person (in der Rechnung vom 30.12.2004 namentlich benannt) unter Angabe der Anzahl der Tage der eingesetzten Person im jeweiligen Monat und des jeweils zu Grunde liegenden Tagessatzes (netto) sowie die daraus resultierende monatliche Gesamtsumme (netto) abgerechnet. Die in Bezug genommene Vereinbarung zwischen der C-GmbH und dem Kläger war der Rechnung nicht beigefügt.

 

 

2

In der beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 (Streitjahr) machte der Kläger u.a. die in den Rechnungen vom 28. und 30.12.2004 ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung erließ das FA am 1.10.2009 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr, in dem der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen versagt wurde.

 

 

3

Sowohl der dagegen eingelegte Einspruch als auch die nach Ergehen der Einspruchsentscheidung erhobene Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil aus den in DStRE 2013, 1453 veröffentlichten Gründen ab. Dazu führte es im Wesentlichen aus, dass die Rechnungen keine hinreichende Leistungsbeschreibung enthielten. Die Bezugnahme in der Rechnung auf die „Vereinbarungen“ zu bestimmten Projekten genüge den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung schon deshalb nicht, weil diese Vereinbarung den Rechnungen nicht beigefügt worden sei.

 

 

4

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die beiden Rechnungen seien ordnungsgemäß i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (UStG), insbesondere enthielten sie ausreichende Angaben zu Umfang und Art der sonstigen Leistung i.S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG. In diesem Zusammenhang sei die Bezugnahme in den Rechnungen auf andere Geschäftsunterlagen zulässig, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssten. Zudem habe das FG die Sachaufklärungspflicht verletzt, indem es den Antrag des Klägers unberücksichtigt gelassen habe, die in den Rechnungen in Bezug genommene Vereinbarung zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

5

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 29.11.2012 5 K 5274/10 aufzuheben und der Klage stattzugeben.

 

 

6

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

7

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

8

Entgegen der Auffassung des FG fehlt es nicht deshalb an einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung i.S. der § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 14, 14a UStG, weil die in den Rechnungen vom 28. und 30.12.2004 in Bezug genommene Vereinbarung, die der Identifizierung der abgerechneten Leistung i.S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG dienen soll, diesen nicht beigefügt war. Die Feststellungen des FG reichen indes nicht aus, um über den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen abschließend entscheiden zu können.

 

 

9

1. Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.

 

 

10

a) Die dem Unternehmer erteilte Rechnung muss den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2.9.2010 V R 55/09, BFHE 231, 332, BStBl II 2011, 235 = SIS 10 36 34, unter II.2.). Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat daher nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Angaben über den Umfang und die Art der sonstigen Leistung zu enthalten.

 

 

11

Unionsrechtliche Grundlage dieser Vorschrift ist für das Streitjahr Art. 22 Abs. 3 Buchst. b sechster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) i.d.F. der Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20.12.2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung (Rechnungs-Richtlinie). Hiernach mussten ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke u.a. „die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistung“ enthalten.

 

 

12

b) Nach ständiger Rechtsprechung muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (z.B. BFH-Urteile vom 10.11.1994 V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395 = SIS 95 09 42, unter II.2.a; vom 8.10.2008 V R 59/07, BFHE 222, 189, BStBl II 2009, 218 = SIS 08 44 50, unter II.2.a). Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei, dass das Abrechnungsdokument selbst auf die anderen Geschäftsunterlagen verweist und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet (BFH-Urteile in BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395 = SIS 95 09 42, unter II.2.c bb; in BFHE 222, 189, BStBl II 2009, 218 = SIS 08 44 50, unter II.2.b).

 

 

13

2. Die Vorentscheidung ist von anderen Voraussetzungen ausgegangen und war deshalb aufzuheben.

 

 

14

Im Streitfall enthalten die Rechnungen vom 28. und 30.12.2004 hinreichende Angaben zum Umfang der von der C-GmbH abgerechneten Leistungen. In beiden Rechnungen wird jeweils die Leistung für den Personaleinsatz für eine bestimmte Anzahl von Tagen innerhalb eines bestimmten Monats unter Angabe des Tagessatzes für eine Person abgerechnet (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 8.5.2013 C-271/12, Petroma Transports SA, UR 2013, 591 = SIS 13 17 62, unter Rdnrn. 32 und 35 f.). Zur Identifizierung der Art der sonstigen Leistung verweist die Abrechnung auf die hinreichend konkretisierte Vereinbarung zwischen dem Kläger und der C-GmbH zum „Projekt L. F. der X-AG“. Entgegen dem FG-Urteil ist es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ausreichend, wenn die Rechnung auf die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen verweist und diese Unterlagen - für Zwecke der Identifizierung - eindeutig bezeichnet sind (BFH-Urteil in BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395 = SIS 95 09 42, unter II.2.c bb; in BFHE 222, 189, BStBl II 2009, 218 = SIS 08 44 50, unter II.2.b). Sie müssen der Rechnung hingegen nicht beigefügt sein. Bestätigt wird dies durch § 31 Abs. 3 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Danach muss eine in Bezug genommene andere Geschäftsunterlage beim Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger lediglich „vorhanden“ sein. Dies setzt keine physische Verbindung mit der Rechnung als Urkunde voraus.

 

 

15

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie ist deshalb zur Nachholung der fehlenden Feststellungen an das FG zurückzuverweisen. Es ist noch zu klären, ob die Rechnungen vom 28. und 30.12.2004 den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG genügen und ob die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen.

 

 

16

a) Das FG wird hinsichtlich der Rechnungen vom 28. und 30.12.2004 neben den übrigen Voraussetzungen der §§ 14, 14a UStG insbesondere festzustellen haben, ob aufgrund der in Bezug genommenen Vereinbarung zwischen der C-GmbH und dem Kläger eine Leistungsbeschreibung gegeben ist, die eine Identifizierung der abgerechneten Leistungen nach ihrer Art ermöglicht. Zu diesem Zweck ist die - den Rechnungen zwar nicht beigefügte, aber nach § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG aufzubewahrende - Vereinbarung inhaltlich zu überprüfen. Sollte das FG dabei feststellen, dass die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben fehlen, unzutreffend oder unzureichend sind, besteht nach Satz 2 dieser Vorschrift für den Leistungsempfänger grundsätzlich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (BFH-Urteil in BFHE 231, 332, BStBl II 2011, 235 = SIS 10 36 34, unter II.3., m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EuGH).

 

 

17

b) Sollten die Rechnungen die Voraussetzungen nach §§ 14, 14a UStG erfüllen, wird das FG die weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zu prüfen haben.

 

 

18

aa) Dabei hat das FG festzustellen, ab welchem Zeitpunkt der Kläger die Rechnungen besaß. Denn der Besitz der Rechnung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug. Festgestellt wurde bisher nur, dass die Rechnungen am 28. bzw. 30.12.2004 ausgestellt worden sind, nicht hingegen, ob der Kläger als Rechnungsempfänger auch noch im Streitjahr den Besitz an ihnen erlangt hatte. Fehlt es im Streitjahr an dieser Voraussetzung, kommt auch ein Vorsteuerabzug im Besteuerungszeitraum 2004 nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 1.7.2004 V R 33/01, BFHE 206, 463, BStBl II 2004, 861 = SIS 04 35 04, unter II.2. in Anschluss an das EuGH-Urteil vom 29.4.2004 C-152/02, Terra Baubedarf-Handel GmbH, Slg. 2004, I-5583 = SIS 04 23 36, Rdnrn. 36 und 38).

 

 

19

bb) Sollten die Feststellungen ergeben, dass der Kläger bereits im Streitjahr Besitz an der Rechnung vom 30.12.2004 erlangt hatte, wird das FG festzustellen haben, ob das Entgelt für die in der Rechnung bereits abgerechneten, aber erst im Januar und Februar 2005 zu erbringenden Leistungen, noch im Besteuerungszeitraum 2004 gezahlt worden ist. Denn nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG ist der ausgewiesene Steuerbetrag nur dann vor Ausführung des Umsatzes abziehbar, wenn nicht nur die Rechnung für den auszuführenden Umsatz vorliegt, sondern auch die Zahlung geleistet worden ist.

 

 

20

4. Da die Sache bereits aus anderen Gründen an das FG zurückzuverweisen ist, braucht der Senat über die Verfahrensrüge des Klägers nicht zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 189, BStBl II 2009, 218 = SIS 08 44 50, unter II.4.).