Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 03.06.2020 - 4 K
242/18 = SIS 20 20 86 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über den
Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag.
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) schloss am xx.xx.1995 einen Bausparvertrag
„System A“ bei der A Bausparkasse AG ab.
Im Bausparantrag beantragte er die Ausgestaltung des Vertrags als
„Renditesystem“. Als Bausparsumme gab er
einen Betrag in Höhe von 100.000 DM an.
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In den Allgemeinen Bedingungen für
Bausparverträge System A (ABB) in der Fassung von Januar 1995,
die nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) dem
Bausparvertrag zugrunde gelegt wurden, heißt es u.a.:
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“Der besondere Vorteil
(…) bei System A ist, dass Sie weit flexibler als bisher
bestimmen können, wie Sie Ihren Bausparvertrag nutzen. Sie
können sich zum Beispiel entscheiden für
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bequeme monatliche Tilgungsbeiträge ab
3 ‰ der Bauspar-/Zuteilungssumme,
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niedrige, kostengünstige
Darlehenszinsen ab 1,5 % (…),
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ein höheres Bauspardarlehen bis zu 150
% Ihres Bausparguthabens,
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eine schnelle Zuteilung,
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eine attraktive Rendite mit Guthabenzinsen
bis zu 4,75 %, wenn Sie das Bauspardarlehen nicht
benötigen.
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Mit System A können Sie die
unterschiedlichen Ziele erreichen, auch wenn sich diese einmal
ändern sollten. Denn alle Wahlmöglichkeiten stehen Ihnen
bis zur Zuteilung offen und gelten rückwirkend, so dass eine
Änderung Ihnen keine Nachteile
bringt.“
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In § 6 ABB („Verzinsung des
Bausparguthabens“) heißt es
u.a.:
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„(1) Das Bausparguthaben wird mit
2,25 vom Hundert jährlich (…) verzinst.
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(2) Die Zinsen werden dem Bausparkonto
jeweils am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben, bei Auszahlung
des gesamten Bausparguthabens zu diesem Zeitpunkt.
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(3) Der Bausparer kann über die Zinsen
nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügen.
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(4) Sind die in § 11a im einzelnen
festgelegten Voraussetzungen erfüllt, erhält der
Bausparer einen Bonus. Hierdurch erhöht sich die
Gesamtverzinsung des Bausparguthabens auf 4,75 vom Hundert
jährlich.“
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In § 11a ABB („Bonus bei
Darlehensverzicht“) heißt es
hierzu:
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„(1) Der Bausparer erhält einen
Bonus, sofern er vor der ersten Auszahlung aus dem zugeteilten
Bausparvertrag (…) auf das Bauspardarlehen verzichtet und
der Bausparvertrag zwei Bewertungsstichtage (…) vor
Zuteilung mindestens ein Guthaben von 50 vom Hundert der
Bausparsumme und einen Sparverdienst (…) von dem
Vierzigfachen des durch die Bausparsumme geteilten Bausparguthabens
aufweist.
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(2) Der Bonus besteht in einer auf den
Vertragsbeginn rückbezogenen Erhöhung des Guthabenzinses
(…) um 2,5 vom Hundert auf insgesamt 4,75 vom Hundert
jährlich.
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(3) Der Bonus ist bei der Auszahlung des
gesamten Bausparguthabens fällig und wird dem Bausparkonto zu
diesem Zeitpunkt gutgeschrieben. Der Bausparer kann über den
Bonus nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben
verfügen.“
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Im Jahr 1995 und in den Folgejahren nahm
der Kläger unregelmäßige Einzahlungen auf den
Bausparvertrag vor und erreichte damit zum 31.12.2000 ein
Bausparguthaben von 86.779,94 DM.
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Im Jahr 2001 fusionierte die A Bausparkasse
AG mit der X-Bausparkasse, die daraufhin in den Bausparvertrag mit
dem Kläger eintrat.
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Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
für das Jahr 2010 gab der Kläger an, neben Guthabenzinsen
in Höhe von 2.397,25 EUR u.a. einen
„Bonus“ in Höhe von 2.663,60 EUR
aus dem Bausparvertrag erzielt zu haben. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) veranlagte den Kläger
erklärungsgemäß und setzte die Einkommensteuer auf
0 EUR fest.
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Für die Jahre 2011 und 2012
erklärte der Kläger neben den von der X-Bausparkasse
bescheinigten Guthabenzinsen (1.260,10 EUR für 2011 und
1.523,74 EUR für 2012) jeweils einen
„Bonus“ in Höhe von 2.325 EUR
(2011) und 2.503 EUR (2012). Das FA setzte die Einkommensteuer
für 2011 und 2012 ebenfalls in Höhe von 0 EUR
fest.
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Mit Schreiben vom 28.06.2013 teilte die
X-Bausparkasse dem Kläger den Stand des zusätzlichen
Zinsanspruchs im Falle der Auflösung des Bausparvertrags
„unter Darlehensverzicht“ mit und gab
den Bonus zum 31.12.2012 mit 23.222,57 EUR an.
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Am 31.07.2013 wurde dem Kläger von der
X-Bausparkasse ein Betrag in Höhe von 84.491,02 EUR
ausgezahlt. Dabei handelte es sich u.a. um das Bausparguthaben in
Höhe von 58.203,65 EUR, Zinsen für Sparguthaben in
Höhe von 763,80 EUR und einen
„Schlussbonus“ in Höhe von
24.714,70 EUR. Darüber hinaus wurden dem Kläger weitere
Guthabenzinsen in Höhe von 247,27 EUR gutgeschrieben.
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In der Steuerbescheinigung 2013 wurden dem
Kläger Kapitalerträge in Höhe von insgesamt
25.725,77 EUR bescheinigt. Aufgrund einer vom Kläger
vorgelegten Nichtveranlagungsbescheinigung behielt die
X-Bausparkasse keine Kapitalertragsteuer auf diese Erträge
ein.
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In seiner Einkommensteuererklärung
für 2013 (Streitjahr) machte der Kläger im Rahmen der
Anlage KAP keine Angaben zu Kapitalerträgen, die dem
inländischen Steuerabzug unterlegen haben, sondern gab unter
der Rubrik „Erträge aus
Beteiligungen“ einen Betrag in Höhe von
2.914 EUR an. Er legte seiner Einkommensteuererklärung eine
eigene Aufstellung u.a. über Zinsen aus dem Bausparkonto in
Höhe von 1.011 EUR sowie über einen Bonus in Höhe
von 1.219 EUR bei. Belege über diese Zinseinnahmen legte er
nicht vor.
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Im Einkommensteuerbescheid für das
Streitjahr vom 18.12.2014 setzte das FA
erklärungsgemäß keine Einkünfte aus
Kapitalvermögen an. Die Einkommensteuer setzte es in Höhe
von 0 EUR fest.
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Aufgrund einer Kontrollmitteilung der
Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen erhielt das FA unter dem
21.08.2017 Kenntnis davon, dass der Kläger im Streitjahr
Kapitalerträge in Höhe von 25.725 EUR erhalten hatte,
für die kein Abzug von Kapitalertragsteuern durchgeführt
worden war.
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Daraufhin änderte das FA mit Bescheid
vom 29.01.2018 die Einkommensteuerfestsetzung für das
Streitjahr gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung (AO) ab und legte Kapitalerträge i.S. des
§ 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr
geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 26.409 EUR zugrunde. Die
Einkommensteuer für das Streitjahr setzte es in Höhe von
6.402 EUR fest.
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Der Einspruch des Klägers, der sich
gegen die Besteuerung der Bonuszinsen in Höhe von 24.714,70
EUR im Streitjahr richtete, wurde mit Einspruchsentscheidung vom
19.11.2018 als unbegründet zurückgewiesen. Am 08.01.2019
erließ das FA aus vorliegend nicht streitbefangenen
Gründen einen Änderungsbescheid, mit dem die
Einkommensteuer für das Streitjahr in Höhe von 5.524 EUR
festgesetzt wurde.
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Die nach erfolglosem Einspruch erhobene
Klage wies das Niedersächsische FG mit Urteil vom 03.06.2020
aus den in EFG 2021, 941 = SIS 20 20 86 mitgeteilten Gründen ab.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Niedersächsischen FG
vom 03.06.2020 - 4 K 242/18 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 2013 vom 29.01.2018 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 19.11.2018 und des
Änderungsbescheids vom 08.01.2019 dahingehend zu ändern,
dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 23.222,57 EUR
reduziert werden und die Einkommensteuer in Höhe von 0 EUR
festgesetzt wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen.
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Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden,
dass das FA nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigt war, den
bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 18.12.2014 zu
ändern und die Bonuszinsen im Streitjahr in voller Höhe
der Besteuerung zu unterwerfen.
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1. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind
Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen
oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer
höheren Steuer führen.
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a) Tatsache im Sinne der Vorschrift ist, was
Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestands sein
kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften
materieller oder immaterieller Art (ständige Rechtsprechung,
vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21.02.2017 -
VIII R 46/13, BFHE 257, 198, BStBl II 2017, 745 = SIS 17 08 91, und
vom 19.02.2013 - IX R 24/12, BFHE 240, 265, BStBl II 2013, 484 =
SIS 13 11 50, m.w.N.). Wird nachträglich bekannt, dass der
Steuerpflichtige nicht erklärte Einkünfte erzielt hat, so
stellt die Höhe dieser Einkünfte die steuerlich relevante
Tatsache dar, die zu einer Änderung nach § 173 Abs. 1 AO
führt (BFH-Urteile vom 01.10.1993 - III R 58/92, BFHE 172,
397, BStBl II 1994, 346 = SIS 94 02 41, und vom 23.04.1991 - VIII R
87/87, BFH/NV 1992, 75).
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b) Eine Tatsache ist nachträglich bekannt
geworden, wenn sie das Finanzamt bei Erlass des geänderten
Steuerbescheids noch nicht kannte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
13.01.2011 - VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479 = SIS 11 06 54). Insoweit gilt der Inhalt der in der zuständigen
Dienststelle geführten Steuerakten als bekannt, ohne dass es
auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt
(BFH-Beschluss vom 14.05.2013 - X B 33/13, BFHE 241, 9, BStBl II
2013, 997 = SIS 13 14 82; BFH-Urteil vom 03.05.1991 - V R 36/90,
BFH/NV 1992, 221, m.w.N.). Bei Tatsachen, die sich nicht aus den
Akten ergeben, ist hingegen die positive Kenntnis des
zuständigen Bearbeiters erforderlich; ein Kennenmüssen
reicht nicht aus (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.06.2012 - VI R
85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5 = SIS 12 28 18, und vom
13.01.2011 - VI R 62/09, BFH/NV 2011, 751 = SIS 11 12 27,
m.w.N.).
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c) Hiernach ist der Umstand, dass dem
Kläger im Streitjahr Schlussbonuszinsen in Höhe von
24.714,70 EUR von der X-Bausparkasse ausgezahlt wurden, als
Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO anzusehen. Auch der
Umstand, dass diese Zinsen wegen der von dem Kläger
vorgelegten Nichtveranlagungsbescheinigung keinem
Kapitalertragsteuerabzug unterlegen hatten, stellt eine Tatsache im
Sinne der Vorschrift dar.
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d) Diese Tatsachen sind dem FA
nachträglich bekannt geworden. Denn der Kläger hatte in
seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr
entgegen § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG keine Angaben zu
Kapitalerträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug
unterlegen haben, gemacht. Er hatte in der von ihm beigefügten
Übersicht lediglich einen Bonus in Höhe von 1.219 EUR
angegeben. Die tatsächliche Höhe der dem Kläger im
Streitjahr von der X-Bausparkasse gutgeschriebenen
Schlussbonuszinsen war dem FA bei Erlass des ursprünglichen
Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr vom 18.12.2014
mithin nicht bekannt. Auch von dem Umstand, dass die X-Bausparkasse
für diese Kapitalerträge keinen Kapitalertragsteuerabzug
durchgeführt hatte, erhielt das FA erst durch die
Kontrollmitteilung der OFD Niedersachsen vom 21.08.2017
Kenntnis.
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e) Die nachträglich bekannt gewordenen
Tatsachen waren für die höhere Steuer erheblich.
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aa) Ein Steuerbescheid darf wegen
nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel
nur aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt bei
ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen und Beweismittel mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden
hätte, d.h. die neuen Tatsachen bzw. Beweismittel
rechtserheblich sind. § 173 AO bietet keine Rechtsgrundlage
für die Beseitigung von Rechtsfehlern (vgl. z.B. BFH-Urteil
vom 09.04.2014 - X R 1/11, BFH/NV 2014, 1499 = SIS 14 24 28;
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.11.1987 - GrS
1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180 = SIS 88 05 47).
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bb) Der Umstand, dass dem Kläger am
31.07.2013 Schlussbonuszinsen in Höhe von 24.714,70 EUR
ausgezahlt wurden, war für die höhere Steuer erheblich.
Denn diese Zinsen waren, wie das FG zu Recht entschieden hat, im
Streitjahr der Besteuerung zu unterwerfen.
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aaa) Die Schlussbonuszinsen sind Einnahmen aus
Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1
EStG.
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Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG
gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die
Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt
für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung
zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der
Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis
abhängt.
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Im Streitfall handelt es sich bei den von der
X-Bausparkasse gutgeschriebenen Bonuszinsen um eine Erhöhung
der dem Kläger für die Überlassung des
Bausparguthabens gewährten Guthabenzinsen (vgl. § 11a
Abs. 1 ABB). Die Bonuszinsen stellen deshalb - ebenso wie die
Guthabenzinsen - ein Entgelt für die Überlassung von
Kapitalvermögen zur Nutzung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7
Satz 1 EStG dar. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil bei einem
Bausparvertrag das Sparen in der Regel lediglich Durchgangsstadium
auf dem Weg zur Erlangung eines Bauspardarlehens ist. Denn dies
schließt es nicht aus, dass im Einzelfall der Sparzweck
für den Abschluss eines Bausparvertrags (mit-)bestimmend ist.
Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - die Erwartung
einer Rendite aus dem Bausparguthaben im Vordergrund steht. Dabei
genügt es, wenn die Absicht, Einkünfte aus
Kapitalvermögen zu erzielen, nur als Nebenzweck verfolgt wird
(vgl. BFH-Urteil vom 08.12.1992 - VIII R 78/89, BFHE 169, 442,
BStBl II 1993, 301 = SIS 93 04 03).
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bbb) Die Bonuszinsen sind, wie das FG zu Recht
angenommen hat, dem Kläger in voller Höhe erst im
Streitjahr zugeflossen.
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(1) Dem Steuerpflichtigen sind Einnahmen aus
Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen, wenn er
die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder
Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat. Geldbeträge
fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder
einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut
gutgeschrieben werden (BFH-Urteil vom 22.07.1997 - VIII R 13/96,
BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767 = SIS 97 22 01). Das Innehaben von
(fälligen) Ansprüchen oder Rechten führt nach
ständiger Rechtsprechung dagegen noch nicht zum Zufluss der
Kapitaleinkünfte, da dieser grundsätzlich erst mit der
Erfüllung des Anspruchs gegeben ist (BFH-Urteile vom
20.10.2015 - VIII R 40/13, BFHE 252, 260, BStBl II 2016, 342 = SIS 16 04 66, und vom 21.11.1989 - IX R 170/85, BFHE 159, 72, BStBl II
1990, 310 = SIS 90 04 11). Ob der Steuerpflichtige im Einzelfall
tatsächlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt
hat, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung,
die dem FG obliegt (z.B. BFH-Urteil vom 16.03.2010 - VIII R 4/07,
BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147 = SIS 10 19 14).
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(2) Nach diesen Grundsätzen sind die
Bonuszinsen dem Kläger erst im Streitjahr zugeflossen. Die
Würdigung des FG in tatsächlicher Hinsicht, der
Kläger habe vor dem Streitjahr noch keine wirtschaftliche
Verfügungsmacht über die Zinsen erlangt, ist nach dem
Gesamtergebnis des Verfahrens möglich und daher für den
Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend.
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(a) Nach den tatsächlichen Feststellungen
des FG wurden die Bonuszinsen zusammen mit dem Bausparguthaben erst
am 31.07. des Streitjahrs dem Bausparkonto gutgeschrieben und an
den Kläger ausgezahlt.
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(b) Entgegen der Auffassung des Klägers
führte der jährliche Ausweis der Bonuszinsen auf dem
Bonuskonto noch nicht zu einem Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1
Satz 1 EStG.
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40
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(aa) Ein Zufluss durch Gutschrift in den
Büchern des Verpflichteten kommt nur in Betracht, wenn und
soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht. Aus der Art und Weise
der Verbuchung kann der Gläubiger keine Ansprüche
herleiten; ein Anspruch muss vielmehr vorausgesetzt werden, wenn es
darum geht, ob der Schuldner durch eine bestimmte Buchung auf
diesen Anspruch leisten und die Zahlung bewirken wollte (BFH-Urteil
vom 30.11.2010 - VIII R 40/08, BFH/NV 2011, 592 = SIS 11 06 74, Rz
24). Im Streitfall wurde ein solcher Anspruch nicht dadurch
bewirkt, dass die Bonuszinsen bei der Bausparkasse jährlich
auf einem Bonuskonto „vermerkt“
wurden. Denn nach den Feststellungen des FG entstand ein Anspruch
auf die Bonuszinsen frühestens mit der Zuteilungsreife des
Bausparvertrags und erforderte insbesondere einen Verzicht auf die
Inanspruchnahme des Bauspardarlehens (§ 11a Abs. 1 ABB). Der
Kläger hat jedoch erst im Streitjahr auf die Inanspruchnahme
des Bauspardarlehens verzichtet. Insbesondere liegt nach den
Feststellungen des FG auch kein Verzicht schon bei Abschluss des
Bausparvertrags vor. Ein vom Kläger schon zu diesem Zeitpunkt
ausgesprochener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Darlehens kann
angesichts der in den Vertragsbedingungen enthaltenen Regelung,
wonach dem Bausparer alle Wahlmöglichkeiten
einschließlich der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens bis
zur Zuteilung offen stünden, nicht unterstellt werden. Das FG
hat bei seiner Würdigung insoweit rechtsfehlerfrei auf das
Schreiben der X-Bausparkasse vom 28.06.2013 an den Kläger
abgestellt, wonach dem Kläger die Bonuszinsen in der
angegebenen Höhe zustünden, wenn der Vertrag unter
Verzicht auf das Bauspardarlehen aufgelöst werde, denn daraus
ging hervor, dass der Kläger den Verzicht auf das
Bauspardarlehen zu diesem Zeitpunkt noch nicht erklärt
hatte.
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41
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(bb) Entgegen der Auffassung des Klägers
lässt sich ein jährlicher Zufluss der Bonuszinsen auch
nicht aus der vereinbarten Verzinsung ableiten. Denn auch diese
Verzinsung sollte erst im Falle eines Darlehensverzichts zum Tragen
kommen (§ 11a Abs. 1 ABB). Die Ausgestaltung der Verzinsung
als eine auf den Vertragsbeginn rückbezogene Erhöhung der
Guthabenzinsen lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass dem
Kläger die Bonuszinsen auch bereits seit Vertragsschluss
zustanden. Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung des FG,
auch unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des
Bausparvertrags als Renditevertrag könne nicht davon
ausgegangen werden, dass bereits zu Beginn der Laufzeit des
Bausparvertrags ein Verzicht auf das Bauspardarlehen vereinbart
worden sei und der Kläger über die Bonuszinsen bereits
mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf dem Bonuskonto habe
verfügen können, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des
Klägers auf das BFH-Urteil vom 28.09.2011 - VIII R 10/08 (BFHE
235, 361, BStBl II 2012, 315 = SIS 11 40 04) zum Zufluss von Zinsen
im Falle einer Gutschrift auf einem Sperrkonto. In dem der
BFH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Klägerin
Verfügungsberechtigte hinsichtlich des gutgeschriebenen
Betrags (BFH-Urteil in BFHE 235, 361, BStBl II 2012, 315 = SIS 11 40 04, Rz 19). Im Streitfall hingegen bestand eine solche
Verfügungsbefugnis des Klägers über die
jährlich auf dem Bonuskonto vermerkten Beträge vor einem
Verzicht auf die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens und einer
Auszahlung des Bausparguthabens nicht.
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(c) Das FG hat zu Recht angenommen, dass die
Bonuszinsen dem Kläger auch nicht aufgrund einer Novation
schon vor dem Streitjahr zugeflossen sind.
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(aa) Der Zufluss kann durch eine gesonderte
Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger bewirkt werden,
dass der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet
sein soll. In einer solchen Schuldumwandlung (Novation) kann, wenn
sie im Interesse des Gläubigers liegt, eine Verfügung des
Gläubigers über seine bisherige Forderung liegen, die
einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die
Altschuld durch Zahlung beglichen und der Gläubiger den
vereinnahmten Betrag in Erfüllung des neu geschaffenen
Verpflichtungsgrunds dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung
gestellt hätte. Eine solche Novation kann auch dann in
Betracht kommen, wenn der Steuerpflichtige die Wahl zwischen
Auszahlung und Wiederanlage bereits vor der Entstehung und
Fälligkeit der Kapitalerträge getroffen hat. Eine
entsprechende Vereinbarung wirkt als
„Vorausverfügung“ auf die
Zeitpunkte der späteren Wiederanlage fort (vgl.
BFH-Urteil vom 24.03.1993 - X R 55/91,
BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499 = SIS 93 12 21).
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(bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend
nicht erfüllt. Es fehlt bereits an dem Vorliegen einer
Novationsvereinbarung zwischen dem Kläger und der
X-Bausparkasse. Außerdem führte der bloße Ausweis
der Zinsen auf dem Bonuskonto für den Fall des Verzichts des
Klägers auf das Bauspardarlehen noch nicht zu einem
Zinszahlungsanspruch, weshalb auch keine Veranlassung für eine
Schuldumschaffung bestand. Der Kläger hat auch nicht bereits
bei Vertragsabschluss im Wege einer
„Vorausverfügung“ eine
Entscheidung über die Wiederanlage zukünftiger
Zinsgutschriften getroffen. Denn dafür hätte er zumindest
die Möglichkeit haben müssen, sich frei zwischen der
jährlichen Auszahlung und der Wiederanlage der Bonuszinsen zu
entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 592 = SIS 11 06 74).
Das war vorliegend nicht der Fall. Nach den Feststellungen des FG
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die
Möglichkeit hatte, den Bausparvertrag mit einem anderen als
dem von der A Bausparkasse AG angebotenen Inhalt
abzuschließen. Der konkrete Vertragsinhalt war durch die
vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegeben.
Danach hatte der Kläger nicht die Wahl zwischen
Sparverträgen mit oder ohne Auszahlung jährlich
fällig werdender Bonuszinsen.
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ccc) Die Bonuszinsen unterlagen danach in
Höhe von 24.714,70 EUR im Streitjahr der Besteuerung
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (vgl. § 52a Abs.
8 Satz 1 EStG). Sie waren gemäß § 32d Abs. 3 EStG
mangels Kapitalertragsteuerabzugs zu erklären und im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung des Klägers zu
berücksichtigen.
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46
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2. Der Einkommensteuerbescheid vom 18.12.2014
erging auch, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist,
rechtzeitig innerhalb der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 1 Satz
1 AO). Denn diese begann im Streitfall gemäß § 170
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des 31.12.2014 und endete
gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO mit Ablauf des
31.12.2018.
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3. Die vom Kläger erhobene
Verfahrensrüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch
das FG (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) hat der Senat geprüft. Er
erachtet sie nicht für durchgreifend und sieht insoweit von
einer Begründung ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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